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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2000 – C-298/98
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:268
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 18. Mai 2000
1 Mit Schriftsatz, der am 29. Juli 1998 eingegangen ist, hat die Metsä-Serla Sales Oy, vormals Finnish Board Mills Association (Finnboard) (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, das zu ihrer Klage gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton) (im folgenden: Entscheidung) erging. In dieser Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller undlieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen festgesetzt. Zu der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße heißt es in Artikel 3 der Entscheidung unter Ziffer v:
gegen Finnboard — the Finnish Board Mills Association eine Geldbuße in Höhe von 20000000 ECU, für die Oy Kyro AB bis zu einem Betrag von 3000000 ECU, Metsä-Serla Oy bis zu einem Betrag von 7000000 ECU, Tampella Corp. bis zu einem Betrag von 5000000 ECU und United Paper Mills Ltd bis zu einem Betrag von 5000000 ECU gesamtschuldnerisch mit Finnboard haften.
2 Mit ihrer Klage vor dem Gericht beantragte die Rechtsmittelführerin, die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf sie bezieht, hilfsweise die Geldbuße herabzusetzen.
3 Im angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage teilweise statt, indem es das an die Rechtsmittelführerin gerichtete Verbot, künftig an bestimmten Formen des Informationsaustauschs zwischen Unternehmen des Kartonsektors teilzunehmen, zum Teil für nichtig erklärte, wies die Klage aber im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße, ab.
4 In Bezug auf die detaillierte Schilderung der Rügen, die die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung erhob, und der Gründe, aus denen das Gericht diesen Rügen nur teilweise folgte, verweise ich auf das angefochtene Urteil; hier möchte ich nur daran erinnern, dass die Rechtsmittelführerin eine Wirtschaftsvereinigung finnischen Rechts ist, die 1991 sechs Mitglieder hatte, zu denen die Kartonhersteller Oy Kyro AB, Metsä-Serla Oy, Tampella Corporation und United Paper Mills Ltd gehörten, und die den von diesen vier Mitgliedsunternehmen hergestellten Karton in der gesamten Gemeinschaft vermarktet, wobei sie sich teilweise eigener Tochtergesellschaften bedient.
5 Vor dem Gerichtshof beantragt die Rechtsmittelführerin,
I. das angefochtene Urteil mit Ausnahme des der Klage stattgebenden Teils in Ziffer 1 des Tenors betreffend die Nichtigerklärung von Artikel 2 Absätze 1 bis 4 der Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig wie folgt zu entscheiden:
1. die der Rechtsmittelführerin am 5. August 1994 zugestellte und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 1994 veröffentlichte Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft,
hilfsweise,
die Geldbuße herabzusetzen;
2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
II. äußerst hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
6 Die Kommission, die andere Verfahrensbeteiligte im Rechtsmittelverfahren und Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren, beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen,
die Rechtsmittelführerin zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen,
und hält im Übrigen ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufrecht,
die Klage abzuweisen und
die Klägerin zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
7 Zur Stützung ihrer Anträge beruft sich die Rechtsmittelführerin auf fünf Gründe:
Mit einem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie die unzureichende Begründung der Entscheidung in Bezug auf die gegen sie festgesetzte Geldbuße.
Mit einem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass die Kommission durch die Art und Weise, in der sie bei der Herabsetzung der Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe, gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, verstoßen habe.
Mit einem dritten Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes.
Ein vierter Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, die darin bestehen soll, dass das Fehlen von Auswirkungen des Kartells auf die Preise bei der Festsetzung der Geldbuße nicht berücksichtigt worden sei.
Ein fünfter Rechtsmittelgrund geht dahin, dass die Kommission durch die Aufrundung der Geldbuße der Rechtsmittelführerin gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe.
8 Die Einzelheiten dieser Rechtsmittelgründe werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, jeweils bei ihrer Prüfung im erforderlichen Umfang dargestellt.
Erster Rechtsmittelgrund : unzureichende Begründung der Entscheidung in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße
9 Die Rechtsmittelführerin behauptet, das Gericht habe durch die Feststellung, dass die Entscheidung in Bezug auf die gegen sie festgesetzte Geldbuße nicht ausreichend begründet sei, und die gleichzeitige Weigerung, die Entscheidung in diesem Punkt für nichtig zu erklären, gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verstoßen.
10 Da dieser Einwand dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Mo och Domsjö AB in der Rechtssache C-283/98 P entspricht, verweise ich zu den Gründen, aus denen dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, auf die Schlussanträge, die ich heute in dieser Rechtssache stelle.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Herabsetzung der Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells
11 Mit diesem Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Art und Weise, in der die Kommission bei der Herabsetzung der gegen einige Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell im Kartonsektor verhängten Geldbußen von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe, nicht beanstandet zu haben.
12 Die Kommission habe nach ihren eigenen Angaben die Geldbußen einiger Gruppen von Unternehmen anhand allgemeiner Kriterien, und zwar des Umfangs und des Zeitpunkts ihrer Kooperation mit der Kommission im Verwaltungsverfahren, um einen erheblichen Prozentsatz herabgesetzt.
13 So sei bei zwei Unternehmen eine Herabsetzung um zwei Drittel vorgenommen worden, weil sie das Vorliegen von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln frühzeitig eingeräumt und wichtige Informationen geliefert hätten, während andere Unternehmen, die den ihnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt hätten, einen Nachlass von einem Drittel erhalten hätten.
14 Diese Praxis habe die Kommission anschließend in einer Mitteilung über Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln in gewisser Weise kodifiziert.
15 Mit dieser Vorgehensweise habe die Kommission ohne jede Rechtsgrundlage eine abstraktgenerelle Regelung getroffen, obwohl sie in jedem Einzelfall von ihrem Ermessen Gebrauch machen müsse, und die Verteidigungsrechte erheblich beeinträchtigt; sie habe damit einen doppelten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen, den das Gericht hätte ahnden müssen.
16 Zur ersten dieser Rügen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keine abschließende Liste von Kriterien enthält, die bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße berücksichtigt werden müssen, und dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Sandoz Prodotti Farmaceutici/Kommission entschieden hat, das Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren zu den Gesichtspunkten gehört, die bei dieser Festsetzung heranzuziehen sind.
17 Der Erlass von Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen durch die Kommission ist, da er nach der Entscheidung erfolgte, gegen die sich die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht wandte, für die Rechtssache, mit der das Gericht befasst war, irrelevant.
18 Vor allem aber ist das Verhalten der Rechtsmittelführerin paradox. Sie wirft der Kommission vor, dass sie in gewisser Weise Maßstäbe für die Gewährung von Nachlässen aufgestellt habe, die auf dem Verhalten der verschiedenen Mitglieder des Kartells im Verwaltungsverfahren beruhten, und damit die individuelle Beurteilung, die bei der Ausübung der ihr nach der Verordnung Nr. 17 zustehenden Sanktionsbefugnis erforderlich sei, durch eine allgemeine Regel ersetzt habe.
19 Hätte die Kommission, als sie die Geldbußen in unterschiedlichem Umfang herabsetzte, nicht so klar an die verschiedenen Verhaltensweisen der Unternehmen im Verwaltungsverfahren angeknüpft, so hätte die Rechtsmittelführerin ihr aber zweifellos vorgeworfen, willkürlich vorgegangen zu sein oder zumindest nicht allen Erfordernissen des Grundsatzes der Gleichbehandlung genügt zu haben.
20 Meines Erachtens ist es unangebracht, dass die Rechtsmittelführerin der Kommission, die sich nur bemüht, eine sowohl klare als auch konsequente Praxis zu entwickeln, bei der die individuelle Beurteilung neben der Heranziehung von Kriterien steht, die eine Gleichbehandlung sicherstellen sollen, die Anmaßung einer Rechtsetzungsbefugnis vorwirft, die ihr tatsächlich nicht übertragen wurde, die sie aber auch nie beansprucht hat.
21 Hält die zweite Rüge der Prüfung besser stand als die erste ? Ich denke nicht.
22 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, ein Nachlass für Unternehmen, die sich kooperativ verhielten, würde nicht nur die Unternehmen bestrafen, die sich verteidigen wollten und die letztlich höhere Geldbußen zahlen müssten als Unternehmen, die die Zuwiderhandlung von Anfang an eingeräumt hätten, sondern diejenigen, die sich verteidigen wollten, wegen des für die Ausübung dieses elementaren Rechts zu zahlenden Preises sogar davon abhalten.
23 Es erscheint mir ausgeschlossen, dieser Schilderung der durch die Berücksichtigung des Umfangs der Kooperation der Unternehmen geschaffenen Sachlage zu folgen.
24 Zunächst ist festzustellen, dass gegen ein Unternehmen, das von seinem Recht Gebrauch macht, nur in dem nach der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebenen Umfang zu kooperieren, keine erhöhte Geldbuße festgesetzt wird. Diese richtet sich nach der Schwere der Zuwiderhandlung, die anhand der vom Gerichtshof für zulässig erklärten Kriterien beurteilt wird.
25 Zudem ist es kaum vorstellbar, dass sich ein Unternehmen, das entgegen der Annahme der Kommission keine Zuwiderhandlung begangen hat, einer nicht existierenden Zuwiderhandlung beschuldigen würde, um sicher zu gehen, dass die Geldbuße herabgesetzt wird, deren Verhängung es gleichwohl befürchtet.
26 Ein solches Verhalten käme nur dann in Betracht, wenn sich gezeigt hätte, dass die Kommission nicht zögert, allein aufgrund ihrer festen Überzeugung Unternehmen mit Sanktionen zu belegen, ohne sich damit abzugeben, den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung und deren Zurechenbarkeit zu erbringen.
27 Dies wäre um so irrationaler, als es einen völligen Verlust des Vertrauens in die Gemeinschaftsgerichte voraussetzen würde, denen nicht die Fähigkeit oder der Wille zugetraut würde, etwaige Befugnisüberschreitungen der Kommission zu ahnden.
28 Schließlich kann sich die Praxis, Nachlässe zu gewähren, auf die oben genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes auch noch geltend macht, das Gericht hätte die unzureichende Begründung für die Herabsetzung der Geldbußen einiger Unternehmen beanstanden müssen. Dieser Einwand hält aber einer Prüfung nicht stand. Die Entscheidung enthält zu diesem Punkt eine ganz klare Begründung, denn ihre Randnummern 171 und 172 lauten:
171 Was die Zusammenarbeit der verschiedenen Hersteller mit der Kommission bei deren Ermittlungen betrifft, so heben sich Stora und Rena eindeutig von den übrigen Herstellern ab.
Obgleich bereits gewichtige schriftliche Beweise für die Existenz eines Kartells vorlagen, haben das spontane Eingeständnis von Stora und die der Kommission überlassenen detaillierten Beweismittel wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, haben die Notwendigkeit, auf Indizienbeweise zurückzugreifen, verringert und zweifellos andere Hersteller beeinflusst, die sonst möglicherweise weiterhin jedes rechtswidrige Handeln abgestritten hätten. Rena überließ der Kommission freiwillig wichtige schriftliche Beweisstücke.
Die gegen Stora und den kleineren Hersteller Rena festzusetzende Geldbuße wird deshalb erheblich geringer auszufallen haben, als dies sonst der Fall gewesen wäre.
172 Die Hersteller, die in einer frühen Phase nach Einleitung des Verfahrens, d. h. in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die gegen sie vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht anfochten, haben ebenso Anspruch auf Anerkennung dieser Haltung durch Festsetzung einer niedrigeren Geldbuße, wenngleich nicht in dem gleichen Umfang, wie dies für Stora und Rena gilt.
Diese Hersteller sind Buchmann, Europa Carton, Fiskeby, KNP, Papeteries de Lancey, Sarrió, Enso Española und Weig.
29 Eine solche Begründung ist in Anbetracht der Anforderungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus der ich abgeleitet habe, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, nicht zu beanstanden.
30 Aus all diesen Gründen kann dem zweiten Rechtsmittelgrund nicht gefolgt werden.
Dritter Rechtsmittelgrund: der zur Festsetzung der Geldbuße der Rechtsmittelführerin herangezogene Umsatz
31 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der gegenüber dem Hauptantrag nur hilfsweise geltend gemacht wird, da er auf eine Herabsetzung der Geldbuße abzielt, die nach Ansicht der Rechtsmittelführerin schlechthin unbegründet ist, wendet sich die Rechtsmittelführerin sowohl dagegen, dass die Kommission bei der Ermittlung des für die Höhe ihrer Geldbuße maßgeblichen Umsatzes den Umsatz der vier Unternehmen einbezog, die ihre Kartonproduktion über die Rechtsmittelführerin absetzen, als auch gegen die Ermittlung des Umsatzes dieser vier Unternehmen durch die Kommission.
Zum maßgeblichen Umsatz
32 Zur Stützung des ersten dieser Vorwürfe führt die Rechtsmittelführerin aus, ihre Mitglieder hätten zwar zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gehört und aus dieser entnehmen können, dass die Kommission gegen sie eine Geldbuße festsetzen wolle, aber in der Entscheidung werde ihnen keine Zuwiderhandlung zur Last gelegt; dies schließe die Heranziehung ihres Umsatzes bei der Festsetzung der Geldbuße aus, denn nach dem Wortlaut von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sei auf den Umsatz der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen.
33 Die Rechtsmittelführerin bestreitet nicht, dass nach der Rechtsprechung bei Unternehmensvereinigungen der Umsatz der Mitgliedsunternehmen herangezogen werden kann, weist aber darauf hin, dass dies dem Gericht zufolge voraussetze, dass die Vereinigung ihre Mitglieder verpflichten könne, d. h., dass diese an der Zuwiderhandlung teilgehabt hätten.
34 Das Gericht sei aber fälschlich davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin ihre Mitglieder durch den Abschluss von Verträgen für ihre Rechnung habe binden können.
35 Darüber hinaus sei es widersprüchlich, wenn das Gericht die Verhängung einer Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin damit rechtfertige, dass diese selbstständig gehandelt habe, während es im Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission die gesamtschuldnerische Haftung ihrer Mitglieder für die Zahlung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße damit rechtfertige, dass diese nur als Hilfsorgan ihrer Mitglieder tätig geworden sei.
36 Auf dieses Vorbringen hat die Kommission eine Antwort gegeben, die ich für völlig überzeugend halte.
37 Sie trägt vor, im Fall einer Unternehmensvereinigung, um die es sich bei der Rechtsmittelführerin de facto handele, mache die Rechtsprechung die Heranziehung des Umsatzes der Mitgliedsunternehmen, die allein die Verhängung einer der Größe und Marktmacht der Vereinigung entsprechenden Sanktion erlaube, nicht von einer Teilnahme dieser Unternehmen an der Zuwiderhandlung abhängig; erforderlich sei nur, dass die Vereinigung ihre Mitglieder verpflichten könne.
38 Zur Stützung dieser Auslegung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verweist sie auf das Urteil des Gerichts in den Rechtssachen CB und Europay/Kommission, in dem es heißt:
Die Verwendung der Gattungsbezeichnung Verstoß in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 umfasst ohne Unterscheidung die Vereinbarungen, die abgestimmten Verhaltensweisen und die Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Daraus ergibt sich, dass die dort genannten Höchstgrenzen für Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in derselben Weise gelten wie für Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Die Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes ist somit nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen, die Parteien der Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sind, oder nach den Umsätzen aller Unternehmen, die Mitglieder solcher Unternehmensvereinigungen sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann.
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch den Umstand bestätigt, dass bei der Festsetzung der Geldbußen unter anderem der Einfluss, den das Unternehmen insbesondere kraft seiner Größe und seiner Wirtschaftskraft, für die der Umsatz des Unternehmens ein Hinweis ist, ausüben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 120 und 121), sowie der Abschreckungseffekt berücksichtigt werden können, den die Geldbußen erzielen müssen (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 309). Der Einfluss, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, hängt nämlich nicht von ihrem eigenen Umsatz ab, der weder ihre Größe noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der ein Hinweis auf ihre Größe und ihre Wirtschaftskraft ist.
39 Die Kommission verweist ferner auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache SPO u. a./Kommission, das das vorstehende Urteil in allen Punkten bestätigt.
40 Hinsichtlich der Frage, ob die Rechtsmittelführerin ihre Mitglieder tatsächlich verpflichten konnte, hält sie dem Einwand der Rechtsmittelführerin zu Recht entgegen, dass dieser vor dem Gerichtshof nicht erörtert werden könne, da er eine Würdigung des Sachverhalts betreffe, für die — in einem Rahmen, dessen Überschreitung im vorliegenden Fall nicht behauptet worden sei — allein das Gericht zuständig sei.
41 Zum angeblichen Widerspruch zwischen dem Urteil des Gerichts, mit dem über die Klage der Rechtsmittelführerin entschieden wird, und dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94, das zu den Klagen ihrer Mitglieder erging, führt die Kommission aus, das zweite Urteil widerspreche dem ersten keineswegs, sondern bestätige es, denn die dem Urteil zugrunde liegende Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin berechtigt gewesen sei, unter Beachtung der von ihren Mitgliedern festgelegten Richtlinien mit den Kunden die Preise und sonstigen Verkaufsbedingungen auszuhandeln, zeige, dass eine wirtschaftliche Einheit vorgelegen habe, die es erforderlichenfalls rechtfertigen würde, die Geldbuße der Rechtsmittelführerin unter Heranziehung des Umsatzes ihrer Mitglieder festzusetzen.
42 Im Rahmen dieser Rüge wendet sich die Rechtsmittelführerin ferner gegen die Feststellung des Gerichts, dass sie kein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Beteiligung an abgestimmten Preiserhöhungen gehabt habe. Jede Erhöhung des den Kartonkäufern in Rechnung gestellten Preises habe automatisch zu einem Anstieg der ihr zustehenden Provision geführt.
43 Wie die Kommission ausführt, handelt es sich dabei aber um eine tatsächliche Feststellung; zudem konnte die absolute Veränderung der Höhe der Provisionen, die nur einen geringen Prozentsatz des Verkaufspreises betragen, für die Rechtsmittelführerin jedenfalls nur von sehr geringem Interesse sein, und von der Erzielung etwaiger Gewinne durch sie hätten letztlich ihre Mitglieder profitiert.
44 Nachdem sich die Rechtsmittelführerin somit vergeblich gegen die Heranziehung des Umsatzes ihrer Mitglieder wendet, kann ihr gefolgt werden, wenn sie die Art und Weise in Frage stellt, in der die Kommission mit Billigung des Gerichts diesen Umsatz ermittelte?
Zur Ermittlung des herangezogenen Umsatzes
45 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, nicht beanstandet zu haben, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße die von ihr mitgeteilten Umsatzzahlen ihrer Mitglieder nicht herangezogen habe, und die Zurückweisung ihres Vorbringens zu diesem Punkt jedenfalls nicht begründet zu haben.
46 Dieser letzte Einwand ist nicht völlig von der Hand zu weisen, denn in Anbetracht dessen, dass bei anderen Kartellteilnehmern der von den Betroffenen mitgeteilte Umsatz zugrunde gelegt wurde, hätte man vom Gericht nähere Angaben zu den Gründen erwarten können, aus denen ihm eine abweichende Behandlung der Rechtsmittelführerin gerechtfertigt erschien.
47 Dies scheint mir jedoch keine Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen, da der Rechtsmittelführerin sehr wohl bekannt war, aus welchen Gründen die Kommission die von ihr mitgeteilten Zahlen nicht heranziehen zu können glaubte und es als erforderlich ansah, eine Schätzung vorzunehmen.
48 Anhand der verkauften Menge, die nach Klärung eines Missverständnisses unstreitig ist, stellte die Kommission fest, dass die mitgeteilten Umsatzzahlen einen Verkaufspreis voraussetzten, der um fast 15 % unter dem Betrag lag, den die Rechtsmittelführerin — wie aus einem vertraulichen Vermerk hervorgeht, der in den Geschäftsräumen der Rechtsmittelführerin gefunden wurde — in ihren Angeboten an ihre größten Kunden im Vereinigten Königreich angab.
49 Bei dieser Sachlage war es völlig normal, dass die Kommission den von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Bescheinigungen von Wirtschaftsprüfern keinen Glauben schenkte, solange ihr die festgestellten Unstimmigkeiten nicht erläutert worden waren.
50 Da eine dahin gehende Aufforderung der Kommission unbeantwortet blieb, kann sich die Rechtsmittelführerin nicht darüber beklagen, dass das Gericht eine Umkehr der Beweislast vornahm.
51 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Vierter Rechtsmittelgrund: die Nichtberücksichtigung des Fehlens von Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf das Niveau der Marktpreise
52 Da sich das Vorbringen zu diesem Rechtsmittelgrund, mit dem belegt werden soll, dass das Gericht im Anschluss an die Feststellung, dass das Kartell nicht alle von der Kommission angenommenen Auswirkungen gehabt habe, die Zuwiderhandlung als weniger schwerwiegend als von der Kommission behauptet hätte einstufen und folglich die Geldbuße hätte herabsetzen müssen, nicht vom Vorbringen der Rechtsmittelführerin Mo och Domsjö AB in der Rechtssache C-283/98 P unterscheidet, in der ich heute die Schlussanträge stelle, verweise ich zu den Gründen, aus denen der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, auf diese Schlussanträge.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Ermessensmissbrauch der Kommission durch willkürliche Aufrundung der Geldbuße der Rechtsmittelführerin
53 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, nach der Berechnung der gegen sie zu verhängenden Geldbuße anhand der Methode, die auf Anfrage des Gerichts offen gelegt worden sei, habe die Kommission bei der Festsetzung der tatsächlichen Geldbuße die ermittelte Zahl aufgerundet. Diese von ihr nicht näher erläuterte Vorgehensweise sei ermessensmissbräuchlich und habe zu einer Benachteiligung der Rechtsmittelführerin geführt, da der Betrag bei anderen Kartellmitgliedern abgerundet und die Geldbuße dadurch verringert worden sei.
54 Die Kommission bestreitet nicht, die aus ihren Berechnungen hervorgegangenen Zahlen gerundet zu haben, weist aber darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin dies nicht in ihrer dem Gericht vorgelegten Klageschrift, sondern erst in der mündlichen Verhandlung gerügt habe. Zudem habe sich die Geldbuße im Fall der Rechtsmittelführerin durch die Rundung nur um 1 %, also in unwesentlichem Umfang, verändert, und bei anderen Unternehmen sei eine vergleichbare Erhöhung vorgenommen worden.
55 Der Rechtsmittelgrund müsse daher als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückgewiesen werden.
56 Meines Erachtens ist der Rechtsmittelgrund zulässig, da die Rechtsmittelführerin, als sie vor dem Gericht Klage erhob, die Berechnungsweise der Geldbuße nicht kannte, sodass sie berechtigt war, diese erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht zu rügen.
57 Ich halte ihn jedoch für unbegründet, wenn auch nicht aus den von der Kommission genannten Gründen. Es erscheint mir nämlich etwas unangebracht, eine Veränderung um 1 % als unwesentlich abzutun, wenn die Geldbuße 20000000 ECU beträgt, und es ist wenig überzeugend, dass eine Benachteiligung, die mehrere Unternehmen trifft, keine Benachteiligung mehr sein soll.
58 Die gebotene Antwort scheint mir einfacher zu sein und sich darauf beschränken zu können, dass die Höhe der Geldbußen nicht das schlichte Ergebnis einer mathematischen Berechnung ist. Das Gericht durfte im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung davon ausgehen, dass bei der Festsetzung einer Geldbuße keine Goldwaage verwendet werden muss und dass der von der Kommission angesetzte Betrag, auch wenn er gegenüber den errechneten Zahlen aufgerundet wurde, durchaus angemessen war.
59 Am Ende der Prüfung der fünf Rechtsmittelgründe kann ich nur feststellen, dass keiner von ihnen begründet ist, und daraus den Schluss ziehen, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist und dass die Rechtsmittelführerin sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat.
Ergebnis
60 Ich schlage dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
Das Rechtsmittel der Metsä-Serla Sales Oy gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94 (Finnboard/Kommission) wird zurückgewiesen.
Die Metsä-Serla Sales Oy trägt die Kosten des Verfahrens.