Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.2000 – C-207/99

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2000:331

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 15. Juni 2000

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel werden Sie aufgefordert, die Rechtmäßigkeit des von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angewandten Verfahrens zur Beförderung ihrer Beamten in eine andere Besoldungsgruppe zu überprüfen.

Die Kommission beantragt, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999 aufzuheben, soweit darin entschieden wurde, dass das streitige Verfahren keine Abwägung der Verdienste der Bewerber nach Artikel 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) gewährleiste.

I — Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 45 Absatz 1 des Statuts bestimmt:

Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.

Diese Mindestdienstzeit beträgt für die in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe eingestuften Beamten vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an gerechnet sechs Monate; sie beträgt für die anderen Beamten zwei Jahre.

3 Im November 1988 veröffentlichte die Kommission einen Praktischen Leitfaden für das Verfahren zur Beförderung der Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Praktischer Leitfaden). Nach diesem Praktischen Leitfaden erfolgt die jährliche Beförderung der Beamten der Kommission nach einem Verfahren, das fünf Abschnitte umfasst. Diese lassen sich wie folgt beschreiben.

Im ersten Abschnitt des Verfahrens veröffentlicht die Verwaltung in den Verwaltungsmitteilungen das Verzeichnis der Beamten, die im Laufe des konkreten Beförderungsjahrs befördert werden können. Diese Veröffentlichung soll es den Betroffenen ermöglichen, der Verwaltung eventuelle Irrtümer oder Auslassungen anzuzeigen.

Im Laufe des zweiten Abschnitts nimmt jeder Generaldirektor der Kommission gemäß dem jeweiligen internen Verfahren eine Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten seiner Dienststelle vor. Der Generaldirektor legt seine Beförderungsvorschläge unter Angabe einer Rangordnung nieder und teilt sie dem Beförderungsausschuss mit.

Im Rahmen des dritten Abschnitts trifft der Beförderungsausschuss eine Auswahl der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten, indem er die Verdienste der Bewerber nach einer Bewertungsmethode, die auf die betreffende Besoldungsgruppe ausgerichtet ist, abwägt. Der Beförderungsausschuss erstellt auf diese Weise einen Entwurf des Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten, den er der Anstellungsbehörde zukommen lässt. Dieser Entwurf des Verzeichnisses enthält in der Regel eine größere Anzahl von Beamten als nach den verfügbaren Haushaltsmitteln befördert werden können.

Im vierten Abschnitt bestätigt die Anstellungsbehörde das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten und veröffentlicht es in alphabetischer Reihenfolge in den Verwaltungsmitteilungen.

Im letzten Abschnitt schließlich entscheidet die Anstellungsbehörde anhand dieses Verzeichnisses über die Beförderungen und unterzeichnet die individuellen Entscheidungen. Anschließend veröffentlicht die Verwaltung das Verzeichnis der beförderten Beamten in den Verwaltungsmitteilungen.

II — Sachverhalt und Verfahren

4 Aus den Akten ergibt sich, dass Frau Hamptaux — Klägerin im ersten Rechtszug — am 1. Juni 1973 zur Beamtin der Kommission ernannt wurde. Sie ist in der Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD IX) tätig und gehört der Besoldungsgruppe B 3 seit dem 1. April 1992 an.

5 Im Beförderungsjahr 1997 wurde sie von ihrer Generaldirektion zur Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 vorgeschlagen. In der von der GD IX erstellten Rangordnung stand die Klägerin unter insgesamt 14 Bewerbern an dreizehnter Stelle.

6 Der Klägerin wurde die gewünschte Beförderung jedoch nicht gewährt. Sie wurde weder in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten noch in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 1997 beförderten Beamten aufgenommen.

In diesem Beförderungsjahr beförderte die Anstellungsbehörde zehn Beamte der GD IX. Von diesen waren zwei Bewerber — Frau B. und Frau D. — bereits im Verzeichnis der Beamten aufgeführt, die im vorausgegangenen Beförderungsjahr aufgrund ihrer Verdienste am ehesten für eine Beförderung in Betracht kamen, jedoch nicht hatten befördert werden können. Die anderen acht Bewerber waren im Vorjahr alle von der GD IX vorgeschlagen worden, ohne aber in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden zu sein.

7 Am 8. Oktober 1997 legte die Klägerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein, die mit Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1998 zurückgewiesen wurde.

8 Frau Hamptaux erhob am 13. Mai 1998 Klage beim Gericht. Sie beantragte die Aufhebung beider Handlungen, also der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der diese es abgelehnt hatte, sie in das Verzeichnis der Beamten aufzunehmen, die im Beförderungsjahr 1997 aufgrund ihrer Verdienste am ehesten für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommen, und der ablehnenden Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie im Beförderungsjahr 1997 nach Besoldungsgruppe B 2 zu befördern (im Folgenden: streitige Entscheidungen).

III — Das angefochtene Urteil

9 Vor dem Gericht machte die Klägerin geltend, die Kommission habe beim Erlass der streitigen Entscheidungen gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts verstoßen. Sie trug vor, die Anstellungsbehörde habe keine wirkliche Abwägung der Verdienste der Bewerber um die Beförderung vorgenommen.

10 Die Kommission vertrat in ihrer Klagebeantwortung die Auffassung, die Beförderungen des Jahres 1997 seien in Übereinstimmung mit dem im Praktischen Leitfaden festgelegten Verfahren erfolgt.

Sie wies darauf hin, dass von den zehn nach Besoldungsgruppe B 2 beförderten Beamten, zwei Bewerber bereits im Beförderungsjahr 1996 in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden seien, allerdings nicht hätten befördert werden können. Außerdem seien die acht anderen Bewerber bereits im vorausgegangenen Beförderungsjahr von der GD IX vorgeschlagen worden, doch seien sie weder in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten noch in das Verzeichnis der beförderten Beamten aufgenommen worden.

Die Kommission führte weiter aus, dass diesen zehn Beamten gegenüber der Klägerin eine Art Priorität zugekommen sei. Aus dem Praktischen Leitfaden ergebe sich nämlich, dass

die Bewerber, die in einem Beförderungsjahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen seien, jedoch in diesem Beförderungsjahr nicht hätten befördert werden können, automatisch in das entsprechende Verzeichnis des nächsten Beförderungsjahres aufgenommen und automatisch befördert würden, es sei denn, sie hätten sich als unwürdig erwiesen, und dass

die Bewerber, die von ihrer Generaldirektion in einem Beförderungsjahr vorgeschlagen, jedoch nicht in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden seien, automatisch in die von ihrer Generaldirektion erstellte Vorschlagsliste des nächsten Jahres aufgenommen würden, sofern nicht das Gegenteil gerechtfertigt sei, was zu begründen sei.

11 Die Klägerin trug vor, dass eine solche Rechtfertigung im Hinblick auf Artikel 45 Absatz 1 des Statuts unzulässig sei. Die Abwägung der Verdienste der Bewerber in einem bestimmten Beförderungsjahr könne nicht von der Frage abhängen, ob die Beamten bereits in einem früheren Beförderungsjahr zur Beförderung vorgeschlagen worden seien.

12 Dazu führte das Gericht im angefochtenen Urteil aus:

35 Zunächst ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Anstellungsbehörde nach dem Statut befugt ist, bei Beförderungen eine Auslese zu treffen, die nach Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Bewerber gemäß der ihr am geeignetsten erscheinenden Methode vorzunehmen ist ...

36 Die Anstellungsbehörde verfügt somit bei der Bewertung der im Rahmen der Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste über einen weiten Ermessensspielraum, und die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen nicht überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens nicht einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist. Das Gericht kann also bei der Beurteilung der Befähigung und der Verdienste der Bewerber nicht an die Stelle der Anstellungsbehörde treten ...

37 Aus dem Leitfaden für Beförderungen und den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Beamten, die bereits im vorhergehenden Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen, aber nicht befördert worden sind, automatisch in das entsprechende Verzeichnis des folgenden Jahres aufgenommen werden, es sei denn, sie haben sich als unwürdig erwiesen. Die Kommission hat hinzugefügt, dass die genannten Beamten unter diesen Umständen automatisch befördert würden.

38 Es ist zu prüfen, ob dieses Verfahren die Rechte der Klägerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens verletzt hat.

39 Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmt:

...

40 In diesem Zusammenhang ist der erste Klagegrund zu untersuchen, mit dem die Klägerin geltend macht, dass keine Abwägung der Verdienste vorgenommen worden sei.

41 Aus Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts geht hervor, dass jeder Beamte, der für die Beförderung in Frage kommt, d. h. in seiner Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet hat, Anspruch darauf hat, dass die Anstellungsbehörde eine Abwägung seiner Verdienste und der Beurteilungen über ihn vornimmt ...

42 Die Klägerin hatte demnach einen Anspruch darauf, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen des streitigen Beförderungsverfahrens eine Abwägung ihrer Verdienste sowie der Beurteilungen über sie vornimmt.

43 Artikel 45 Absatz 1 des Statuts unterscheidet nicht zwischen der Lage von Beamten, die bereits im vorhergehenden Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, und der Lage anderer Beamter. Er stellt nämlich keine weitere Voraussetzung zusätzlich zur Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe auf ...

44 Sowohl aus den Schriftsätzen der Kommission als auch aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Beamten, die in einem bestimmten Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen, aber nicht befördert worden sind, automatisch in das entsprechende Verzeichnis des folgenden Jahres aufgenommen und automatisch befördert werden, es sei denn, sie haben sich als unwürdig erwiesen. Folglich hat die Anstellungsbehörde entgegen ihrer Verpflichtung aus Artikel 45 Absatz 1 des Statuts im Rahmen des streitigen Beförderungsverfahrens nicht die Verdienste der Klägerin und die Beurteilungen über sie gegen diejenigen der beiden Beamten, die bereits im Vorhergehenden Jahr in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen worden waren, abgewogen und damit ein unbestreitbares Recht der Klägerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens verletzt.

45 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dieses Vorgehen damit gerechtfertigt, dass die Verdienste der Klägerin und die ihrer Kollegen im vorhergehenden Jahr abgewogen worden seien. Außerdem hätten die Vorschläge des vorhergehenden Jahres bei den vorgeschlagenen Beamten eine berechtigte Erwartung entstehen lassen. Schließlich hat sie mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass der Umstand, von der Anstellungsbehörde in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden zu sein, von ihr als wohlerworbenes Recht der betreffenden Beamten angesehen werde, wenn sie im vorhergehenden Jahr nicht befördert worden seien und sich nicht als unwürdig erwiesen hätten.

46 Die Beamten haben einen Anspruch darauf, dass die Anstellungsbehörde in jedem Beförderungsverfahren eine Abwägung ihrer Verdienste und der Beurteilungen über sie vornimmt. Dieser Anspruch ist umso wichtiger, als von den Beamten, die in einem Jahr die größten Verdienste gehabt haben, im Folgenden Jahr nicht wieder dasselbe gelten muss. Darüber hinaus hat die Kommission auch nicht belegt, dass im Beförderungsjahr 1996 die Verdienste der Klägerin und die der Beamten, die 1996 aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kamen, gegeneinander abgewogen worden sind.

47 Das Gericht kann auch dem Vorbringen der Kommission nicht folgen, wonach der Grundsatz des berechtigten Vertrauens im vorliegenden Fall Anwendung finde. Das Recht auf Vertrauensschutz steht jedem Einzelnen zu, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, dass die Gemeinschaftsverwaltung dadurch, dass sie ihm bestimmte Zusicherungen gegeben hat, bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat ... Zusagen, die den Bestimmungen des Statuts nicht Rechnung tragen, können jedoch beim Adressaten kein berechtigtes Vertrauen begründen ...

48 Selbst wenn also die Kommission den Beamten, die im Vorhergehenden Jahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, Zusicherungen gegeben haben sollte, wären diese Zusicherungen offensichtlich rechtswidrig und könnten bei diesen Beamten kein berechtigtes Vertrauen begründen. Im Übrigen hat die Kommission nicht behauptet, ihnen bestimmte Zusicherungen gegeben zu haben, die ein berechtigtes Vertrauen hätten begründen können. Es steht vielmehr fest, dass zumindest bei der Veröffentlichung dieses Verzeichnisses 1997 darauf hingewiesen worden ist, dass [d]ie in diesen Verzeichnissen aufgeführten Beamten, die bis dahin noch nicht befördert worden sind, ... keinen Anspruch darauf [haben], dass sie von Amts wegen in die späteren Verzeichnisse aufgenommen werden (siehe Verwaltungsmitteilungen Nr. 998 vom 8. August 1997, S. 3)

49 Im Hinblick auf das Argument, dass die Beamten, die in einem bestimmten Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, ein wohlerworbenes Recht auf Beförderung im Folgenden Jahr hätten, es sei denn, sie hätten sich als unwürdig erwiesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Statut sogar den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, keinen Anspruch auf eine Beförderung verleiht ...

50 Nach alledem ist das streitige Beförderungsverfahren wegen eines wesentlichen Mangels rechtswidrig, da keine ordnungsgemäße Abwägung der Verdienste der Betroffenen und der beiden Beamten, die im Vorhergehenden Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts stattgefunden hat ...

13 Demzufolge hob das Gericht ohne Prüfung der weiteren von der Klägerin vorgebrachten Rügen die Entscheidung der Kommission auf, mit der die Beförderung der Betroffenen nach Besoldungsgruppe B 2 im Beförderungsjahr 1997 abgelehnt wurde.

IV — Das Rechtsmittel

14 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Anfechtungsklage der Klägerin durch eigene Entscheidung in der Sache abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Kommission, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Verfahrenskosten vorzubehalten.

15 Frau Hamptaux beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten dieses Rechtszuges aufzuerlegen.

16 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Mangel in der Begründung des angefochtenen Urteils und einen Rechtsfehler geltend macht.

Einziger Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel und Rechtsfehler

Vorbringen der Kommission

17 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das angefochtene Urteil eine widersprüchliche Begründung und einen Rechtsfehler enthalte. Es bestehe nämlich ein Widerspruch zwischen:

a) der Feststellung des Gerichts, dass das im Praktischen Leitfaden festgelegte Verfahren eine Abwägung der Verdienste der Bewerber nicht gewährleiste, weil die im Vorjahr in das Verzeichnis der Beamten, die aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommen, aufgenommenen Bewerber, die nicht befördert worden seien, automatisch in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen würden, und

b) der Feststellung des Gerichts, dass nach dem streitigen Verfahren die Bewerber, die einmal in das Verzeichnis aufgenommen, aber nicht befördert worden seien, nur unter der Bedingung in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen würden, dass sie sich nicht als unwürdig erwiesen hätten.

Die Kommission weist darauf hin, dass der Begriff sich als unwürdig erweisen bedeute, dass es nicht mehr gerechtfertigt wäre, den Bewerber in die Rangfolge der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, wie sie feststellen könnte, ob ein Beamter sich als unwürdig erwiesen habe, ohne eine Abwägung mit den Verdiensten der anderen Bewerber um eine Beförderung vorzunehmen. In diesem Sinne komme die Prüfung in Bezug auf den Verlust der Beförderungswürdigkeit einer Abwägung der Verdienste im Sinne des Artikel 45 des Statuts gleich.

Unter diesen Umständen habe das Gericht nicht die Schlussfolgerung ziehen können, dass die in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommenen, aber nicht beförderten Bewerber automatisch in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen würden. Aus den vom Gerichte selbst zugrunde gelegten Tatsachen ergebe sich vielmehr, dass die Anstellungsbehörde in jedem konkreten Fall überprüfe, ob sich diese Bewerber nicht von einem Beförderungsjahr zum nächsten als unwürdig erwiesen hätten.

18 Die Kommission führt weiter aus, dass den in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommenen, aber nicht beförderten Bewerbern bei ihrer Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis eine Art widerlegbare Vermutung zugute komme.

In der überwiegenden Zahl der Fälle wiesen die Beamten nämlich im Laufe der Jahre ein relativ konstantes Leistungsniveau auf. Es sei daher selten, dass ein Bewerber, der in einem bestimmten Beförderungsjahr als verdienstvoller beurteilt worden sei, sich im Folgenden Jahr plötzlich als unwürdig erweise. Außerdem seien die Verdienste eines Bewerbers nicht bezogen auf ein einzelnes Jahr zu bewerten, sondern müssten notwendigerweise über einen längeren Zeitraum beurteilt werden, um nicht zu Unrecht solche Beamte zu begünstigen, die lediglich punktuelle Anstrengungen in den Jahren unternähmen, in denen sie auf eine Beförderung hoffen könnten.

Demzufolge sei es gerechtfertigt und sogar notwendig, dass die Anstellungsbehörde bei der in Artikel 45 des Statuts vorgesehenen Abwägung der Verdienste die Tatsache berücksichtige, dass ein Bewerber bereits im vorhergegangenen Beförderungsjahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sei.

Erörterung

19 Zunächst ist zu bemerken, dass die beiden Einwände, die die Kommission gegen das angefochtene Urteil erhebt — widersprüchliche Begründung und Rechtsfehler —, auf einer gemeinsamen Argumentation beruhen.

Im Wesentlichen beanstandet die Kommission die Feststellung des Gerichts, dass das im Praktischen Leitfaden festgelegte Verfahren die Vorgaben des Artikels 45 des Statuts verkenne, weil die in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommenen, aber nicht beförderten Bewerber automatisch in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen und automatisch befördert würden, es sei denn, sie hätten sich als unwürdig erwiesen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Schlussfolgerung irrig und widersprüchlich sei, da die Anstellungsbehörde nach dem Praktischen Leitfaden in jedem Einzelfall prüfe, ob sich die betreffenden Bewerber nicht als unwürdig erwiesen hätten. Die Überprüfung des Verlustes der Beförderungswürdigkeit komme nämlich einer Abwägung der Verdienste der Bewerber gleich.

20 Nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts obliegt der Anstellungsbehörde in jedem Beförderungsverfahren eine wesentliche Verpflichtung. Sie hat die Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten und die Beurteilungen über sie abzuwägen.

Die Verwendung des Begriffes Abwägung in Artikel 45 bedeutet, dass die Verwaltung eine umfassende Analyse der Verdienste der Bewerber um die Beförderung vornimmt, um deren Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede herauszustellen. Weiter bedeutet der Begriff eine über die eigentliche Würdigung der Fähigkeiten jedes Bewerbers hinausgehende Gegenüberstellung ihrer Verdienste und Beurteilungen, um den oder die Beamten herauszufinden, deren Beförderung gerechtfertigt ist. Artikel 45 des Statuts verpflichtet die Anstellungsbehörde also in jedem Beförderungsverfahren, die Verdienste jedes Bewerbers um die Beförderung im Verhältnis zu den Verdiensten der anderen Bewerber einzuordnen.

21 Das Erfordernis einer Abwägung der Verdienste schließt nicht aus, dass die Anstellungsbehörde den Umstand berücksichtigen kann, dass ein Bewerber im vorangegangenen Beförderungsjahr bereits in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden ist.

Denn nach ständiger Rechtsprechung braucht sich bei der Prüfung der Verdienste gemäß Artikel 45 des Statuts ... die Anstellungsbehörde nicht ausschließlich auf die Beurteilungen über die Bewerber zu stützen, sondern ihre Bewertung kann auch auf anderen Aspekten ihrer Verdienste wie anderen Informationen über ihre dienstliche und persönliche Lage beruhen ....

In diesem Zusammenhang gehört die Aufnahme eines Bewerbers in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten in einem vorhergehenden Beförderungsjahr offensichtlich zu den anderen Aspekten der beruflichen Verdienste des Betroffenen. Wie die Kommission ausgeführt hat, können darüber hinaus die Verdienste eines Bewerbers nicht im Hinblick auf ein einziges Jahr bewertet werden, sondern müssen richtigerweise bezogen auf einen längeren Zeitraum beurteilt werden.

22 Anders als die Kommission bin ich jedoch der Meinung, dass im Verfahren nach dem Praktischen Leitfaden die Überprüfung des Verlustes der Beförderungswürdigkeit einer Abwägung der Verdienste der Bewerber im Sinne des Artikel 45 des Statuts nicht gleichkommt.

Wie Frau Hamptaux nämlich zu Recht vorgetragen hat, setzt der Begriff Verlust der Beförderungswürdigkeit nur eine individuelle Beurteilung der Fähigkeiten des Bewerbers voraus. Er verlangt einen Vergleich der dienstlichen Leistungen des Betroffenen mit seinen eigenen früheren Leistungen, um festzustellen, ob ihm die Fähigkeiten, die er in den vorausgegangenen Beförderungsjahren bewiesen hat, zumindest in gleichem Maße zugestanden werden können. Die Überprüfung des Verlustes der Beförderungswürdigkeit beschränkt sich also auf eine Untersuchung des Verhaltens des Betroffenen für sich genommen. Sie verpflichtet die Anstellungsbehörde nicht, die Verdienste des schon einmal in das Verzeichnis aufgenommenen, aber nicht beförderten Bewerbers mit den Verdiensten der anderen Bewerber abzuwägen.

23 Die Ansicht der Kommission, wonach das streitige Verfahren eine Abwägung der Verdienste der Bewerber gewährleiste, wird im Übrigen weder durch den Wortlaut des Praktischen Leitfadens noch durch den Sachverhalt dieses Rechtsstreits gestützt.

24 Der Praktische Leitfaden enthält nämlich keinen Hinweis darauf, dass die Anstellungsbehörde bei der Prüfung, ob sich ein Bewerber, der schon einmal in das Verzeichnis aufgenommen, aber nicht befördert worden war, als unwürdig erwiesen hat, auch eine Abwägung der Verdienste des Betroffenen mit den Verdiensten der anderen Bewerber um die Beförderung vornimmt.

So bestimmt der Praktische Leitfaden in Bezug auf die Beförderungsvorschläge der Generaldirektoren (zweiter Abschnitt des fraglichen Verfahrens) lediglich:

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass — und hierbei handelt es sich um eine von den Beförderungsausschüssen verlangte ständige Praxis — die im Verzeichnis der Generaldirektion vorgeschlagenen und nicht beförderten Beamten im nächsten Jahr in der gleichen Rangfolge wieder aufgenommen werden, sofern nicht das Gegenteil gerechtfertigt ist, was zu begründen ist.

Auch in Bezug auf die Erstellung des Entwurfes des Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten (dritter Abschnitt des fraglichen Verfahrens) heißt es im Praktischen Leitfaden, dass die Beförderungsausschüsse normalerweise ohne weiteres die verdienstvollsten Beamten des Vorjahres, die nicht befördert wurden, in das Verzeichnis übertragen.

Zwar lassen die im Praktischen Leitfaden — durch die Wendungen sofern nicht das Gegenteil gerechtfertigt ist, was zu begründen ist, oder normalerweise — zum Ausdruck gekommenen Vorbehalte vermuten, dass die Kommission in jedem Einzelfall prüft, ob sich die Verdienste der Bewerber, die schon einmal in das Verzeichnis aufgenommen, aber nicht befördert worden sind, nicht von einem Beförderungsjahr zum anderen verringert haben. Allerdings bietet dies keine Gewähr dafür, dass die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 45 des Statuts eine Abwägung der Verdienste dieser Bewerber mit denen der anderen Bewerber vornimmt.

25 Der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits bestätigt auch, dass in dem nach dem Praktischen Leitfaden durchgeführten Verfahren keine Abwägung der Verdienste stattgefunden hat.

Ich erinnere daran, dass die Anstellungsbehörde in dem streitigen Beförderungsjahr zehn Beamte der GD IX befördert hat.

Unter ihnen befanden sich zwei Bewerber — Frau B. und Frau D. —, die bereits im vorhergehenden Beförderungsjahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden waren, ohne allerdings befördert worden zu sein. Die übrigen acht Bewerber waren alle im vorangegangenen Jahr von ihrer Generaldirektion vorgeschlagen, aber nicht in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden.

Es steht aber fest, dass die Anstellungsbehörde ihre Beförderungsentscheidungen getroffen hat, ohne eine Abwägung der Verdienste der Klägerin mit denen von Frau B. und Frau D. vorzunehmen.

Die Kommission hat nämlich vor dem Gericht erster Instanz in keiner Weise bestritten, dass es an einer Abwägung zwischen den Verdiensten und Beurteilungen der Klägerin und denen der zwei vorgenannten Bewerberinnen gefehlt hat. Vielmehr hat sie sich auf den Hinweis beschränkt, dass Frau B. und Frau D. gemäß dem Praktischen Leitfaden im Beförderungsjahr 1997 automatisch in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden seien.

Das Gericht hat diesen tatsächlichen Umstand im Übrigen in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils wie folgt festgestellt:

[Aus den Akten] ergibt sich, dass die Beamten, die in das Verzeichnis aufgenommen, aber nicht befördert worden sind, automatisch in das entsprechende Verzeichnis des folgenden Jahres aufgenommen und automatisch befördert werden, es sei denn, sie haben sich als unwürdig erwiesen. Folglich hat die Anstellungsbehörde entgegen ihrer Verpflichtung aus Artikel 45 Absatz 1 des Statuts im Rahmen des streitigen Beförderungsverfahrens nicht die Verdienste der Klägerin ... gegen diejenigen der beiden Beamten, die bereits im vorhergehenden Jahr in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen worden waren, abgewogen...

In Randnummer 50 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass das streitige Beförderungsverfahren wegen eines wesentlichen Mangels rechtswidrig [ist], da keine ordnungsgemäße Abwägung der Verdienste der Betroffenen und der beiden Beamten, die im vorhergehenden Jahr in das ... Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, stattgefunden hat.

26 Nach alledem bin ich deshalb der Auffassung, dass die Überprüfung des Verlustes der Beförderungswürdigkeit in dem nach dem Praktischen Leitfaden durchgeführten Verfahren einer Abwägung der Verdienste der Bewerber im Sinne des Artikel 45 des Statuts nicht gleichkommt. Insbesondere hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Anstellungsbehörde bei der Prüfung, ob sich ein Bewerber, der in das Verzeichnis des vorhergehenden Jahres aufgenommen, aber nicht befördert worden ist, als unwürdig erwiesen hat, eine Abwägung der Verdienste und Beurteilungen aller für die Beförderung in Frage kommenden Beamten vornimmt.

27 Unter diesen Umständen beruht die Schlussfolgerung des Gerichts, dass das fragliche Verfahren nicht die Einhaltung der in Artikel 45 des Statuts aufgestellten Erfordernisse gewährleistet, weder auf einer widersprüchlichen Begründung noch auf einem Rechtsirrtum.

28 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

29 Nach den Artikeln 69 § 2 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ergebnis

30 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor:

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;

2. der Kommission die Kosten dieser Instanz aufzuerlegen.