Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.2000 – C-384/99
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2000:332
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 15. Juni 2000
1 Mit dieser gemäß Artikel 226 EG erhobenen Klage begehrt die Kommission die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (im Folgenden: Richtlinie) 1 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
2 Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie lautet: Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3 Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 übermittelte die belgische Regierung der Kommission das Gesetz vom 19. Dezember 1997, mit dem das Gesetz vom 21. März 1991 im Licht der Richtlinie geändert wurde. Nach Prüfung der Bestimmungen dieser Gesetze kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Königreich Belgien Artikel 5 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, und forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 24. August 1998 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern. In ihrer Antwort vom 23. November 1998 führte die belgische Regierung aus, sie werde in Kürze eine Reihe von Regelungen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht treffen. Da die Kommission diese Antwort für unbefriedigend hielt, stellte sie der belgischen Regierung am 9. März 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, in der sie die Regierung aufforderte, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme nachzukommen. Da dies nicht geschah, hat die Kommission am 8. Oktober 1999 die vorliegende Klage erhoben.
4 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, dass das belgische Recht in drei Punkten nicht mit der Richtlinie im Einklang stehe:
i) Bestimmten Tages- und Wochenzeitungen sowie der Presseagentur Belga würden Vorzugstarife bei den Zusammenschaltungsentgelten gewährt, die durch Zahlungen anderer Benutzer an den Anbieter von Universaldiensten der Telekommunikation in Belgien (Belgacom) finanziert würden. Dies verstoße gegen Artikel 5 und Anhang I der Richtlinie, wonach die Bereitstellung von Diensten unter Sonderbedingungen auf Behinderte oder Benutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen beschränkt werden müsse.
ii) Die Methode zur Berechnung des Beitrags der Betreiber von Telekommunikationsnetzen zu den (von Belgacom getragenen) Nettokosten der Universaldienstverpflichtung entspreche nicht den in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Transparenzpflichten. Genauer gesagt habe die belgische Regierung keine Regelung zur Erläuterung der Methode für die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung und der Grundlagen für die Beiträge der Betreiber getroffen, veröffentlicht oder der Kommission mitgeteilt.
iii) Die in großen Zügen im belgischen Recht beschriebene Methode zur Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung sei unzutreffend. Insbesondere werde entgegen Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie der Marktvorteil nicht berücksichtigt, der einer Organisation aus der Bereitstellung des Universaldienstes erwachsen könne. Außerdem werde keiner der in Anhang III der Richtlinie aufgestellten Buchführungsgrundsätze berücksichtigt.
5 Die belgische Regierung bestreitet nicht, dass sie die Richtlinie nicht innerhalb der in Artikel 23 Absatz 1 festgelegten Frist umgesetzt hat.
6 Sie macht jedoch in Bezug auf die erste Rüge der Kommission geltend, sie habe am 3. Dezember 1999 einen Gesetzentwurf (projet de loi) verabschiedet, der im Wesentlichen vorsehe, dass die Vorzugstarife für einige Tageszeitungen und Zeitschriften und für die Agentur Belga nicht mehr durch Beiträge anderer Organisationen finanziert werden dürften. Die Vorzugstarife erhielten nunmehr den Status von Aufgaben von öffentlichem Interesse (missions d'intérêt général), die dem Anbieter von Universaldiensten (Belgacom) übertragen und durch Beiträge des belgischen Staates finanziert würden.
7 In Bezug auf die zweite und die dritte Rüge führt die belgische Regierung aus, sie habe am 23. Dezember 1999 eine Regelung zur Änderung der Artikel 1 und 4 von Anhang 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 erlassen. In den geänderten Bestimmungen werde die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung unter Berücksichtigung der Vorteile, die einem Betreiber von Universaldiensten erwachsen könnten, sowie der in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien ausführlich beschrieben. Ferner habe sie ein Verwaltungsrundschreiben vom 31. Januar 2000 erlassen, in dem der Begriff des bei der Berechnung der Beiträge der Organisationen zu den Nettokosten des Universaldienstes heranzuziehenden Umsatzes erläutert werde.
8 In einem Schreiben an den Gerichtshof vom 3. April 2000 vertritt die Kommission die Ansicht, dass die belgischen Rechtsvorschriften nunmehr in Bezug auf die mit der zweiten und der dritten Rüge angesprochenen Aspekte der Richtlinie genügten. In Bezug auf die erste Rüge werde dagegen noch geprüft, ob die Vorzugstarife, die der belgischen Presse nach den neuen Rechtsvorschriften gewährt würden, mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen vereinbar seien.
9 Das Schreiben der Kommission kann meines Erachtens nicht als förmliche Rücknahme der mit der vorliegenden Klage erhobenen Rügen angesehen werden. Der Gerichtshof muss daher über die drei oben genannten Rügen entscheiden.
10 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ..., in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.
11 Die Tatsache, dass Belgien nach Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, Regelungen getroffen hat, die die Einhaltung der Richtlinie gewährleisten sollen, ist daher für die vorliegende Klage irrelevant.
12 Folglich sind die Rügen der Kommission begründet.
13 Nach Artikel 69 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag der obsiegenden Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat einen Kostenantrag gestellt. Daher sind dem Königreich Belgien meines Erachtens die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Ergebnis
14 Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, der Gerichtshof sollte,
1. feststellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) verstoßen hat, dass es Artikel 5 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und die zur vollständigen Umsetzung von Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III erforderlichen Maßnahmen nicht erlassen hat;
2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens auferlegen.