Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.2000 – C-40/98
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2000:319
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 15. Juni 2000
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß Artikel 181 EGVertrag (jetzt Artikel 238 EG) beim Gerichtshof Klage erhoben auf Verurteilung der TVR-Tecnologie Vetroresina SpA (im Folgenden: Beklagte) zur Rückzahlung bestimmter Beträge an sie und zur Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Vertragsverletzung.
I — Der Vertrag
2 Am 13. August 1991 schlossen die Kommission einerseits und die Beklagte sowie die Brunei University (im Folgenden: Brunei) andererseits den Vertrag 34/1/0/187/91/6-BCR-I(30) im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen. Gegenstand des Vertrages war die Durchführung einer Studie von Messsystemen und -instrumenten für Erzeugnisse aus Verbundwerkstoffen, die im Präzisionswickelverfahren hergestellt werden.
3 Die für den Rechtsstreit unmittelbar erheblichen Vertragsklauseln sind folgende:
Die Laufzeit des Vorhabens betrug 36 Monate ab Unterzeichnung des Vertrages (vom 1. September 1991 bis 31. August 1994); von jeder Verzögerung war die Kommission unverzüglich zu unterrichten (Artikel 2). Die Beklagte hatte alle sechs Monate einen Bericht über den Fortschritt der Arbeiten und bei deren Abschluss einen Schlussbericht über die erzielten Ergebnisse zu übersenden (Artikel 6.1).
Der Zuschuss der Kommission (bis zu 584000 ECU) teilte sich auf in einen Vorschuss von 230000 ECU und spätere Zahlungen, die von Zeit zu Zeit nach Maßgabe der Bestätigung der getätigten Ausgaben erfolgen sollten. Ausdrücklich wurde bestimmt, dass die Kommission die Zahlungen an die Beklagte zu leisten habe und dass diese für die unverzügliche Weiterleitung der den jeweiligen Vertragspartnern zustehenden Beträge verantwortlich sei (Artikel 4).
4 Die Vertragspartner konnten den Vertrag aus einem der in Artikel 8 des Anhangs II (Allgemeine Vertragsbedingungen) aufgeführten Gründe auflösen. Konkret konnte die Kommission gemäß Artikel 8.2 Buchstabe d den Vertrag auflösen, wenn einer oder beide Vertragspartner Pflichten nicht erfüllten, ohne dass es dafür vernünftige und vertretbare Gründe technischer oder wirtschaftlicher Art gab, und wenn die Vertragsverletzung einen Monat nach Eingang der schriftlichen Mahnung durch die Kommission zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch Einschreiben mit Rückschein fortbestand.
5 Nach Artikel 12 des Anhangs II ist der Gerichtshof für die Entscheidung über alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, die den Vertrag betreffen. Der Vertrag unterliegt nach seinem Artikel 11 italienischem Recht.
II — Sachverhalt
6 Am 20. September 1991 zahlte die Kommission der Beklagten einen Vorschuss von 230000 ECU, von dem diese gemäß Artikel 4 des Vertrages 165000 ECU an Brunei weiterleiten musste. Dieser Betrag ging jedoch bei Brunei nicht ein.
7 Die Kommission forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. März und 15. April 1993 auf, den erwähnten Betrag an Brunei zu überweisen, wobei sie im zweiten Schreiben androhte, den Vertrag aufzulösen und die Rückzahlung des Vorschusses zuzüglich Zinsen zu verlangen, wenn die Beklagte nicht binnen eines Monats die Überweisung nachweise.
8 Am 26. Mai 1993 übermittelte die Kommission der Beklagten ihre Entscheidung, jede Finanzierung des Vorhabens von diesem Zeitpunkt an auszusetzen.
9 Da Brunei die Überweisung weiterhin nicht erhielt, löste die Kommission mit Schreiben vom 31. Januar 1994 den Vertrag gemäß Artikel 8.2 Buchstabe d seines Anhangs II auf und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung von 165000 ECU zuzüglich Zinsen, die gemäß Artikel 8.4 des Anhangs II berechnet wurden.
Mit ergänzendem Schreiben vom selben Tag lehnte die Kommission sowohl die von der Beklagten eingereichte Kostenaufstellung für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 26. Mai 1993 als auch die endgültige Aufstellung der Kosten ab.
Gleichzeitig unterrichtete die Kommission Brunei von ihrer Entscheidung, den Vertrag aufzulösen.
10 Am 24. Februar 1994 übermittelte die Beklagte der Kommission eine neue abschließende Aufstellung der Kosten und reichte auf Ersuchen der Kommission am 15. März 1994 weitere Unterlagen nach.
11 Mit Schreiben vom 6. April 1994 teilte die Kommission der Beklagten mit, die von ihr gemachten Angaben genügten nicht zum Beleg ihrer endgültigen Kostenaufstellung. Sie nahm dagegen die geänderte Kostenaufstellung für das erste Jahr des Vorhabens an und akzeptierte teilweise die Reisekosten für das zweite Jahr.
12 Anhand dieser Einzelheiten berechnete die Kommission die von der Beklagten getätigten Kosten mit 37386 ECU, von denen 50 % (18693 ECU) gemäß Artikel 3.2 des Vertrages von der Gemeinschaft zu tragen waren. Daher verlangte die Kommission von der Beklagten im Juli 1994 die Rückzahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem entsprechenden Anteil am Vorschuss (65000 ECU), d. h. 46307 ECU. Die Beklagte wies diese Kostenaufstellung mit Schreiben vom 26. Juli 1994 zurück und verlangte gleichzeitig eine Rechnungsprüfung in Bezug auf den Vertrag.
13 Am 13. August 1993 beauftragte die Kommission die Firma Ernst & Young mit einer Rechnungsprüfung des ersten Vertragsjahres (vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992).
14 Die Firma Ernst & Young legte am 8. September 1994 ihren Prüfungsbericht vor. Danach fand sich kein Beweis für die Überweisung von 165000 ECU an Brunei. In Bezug auf die Arbeitskosten gaben die Prüfer an, dass die der Kommission mitgeteilte Zahl der Arbeitsstunden unter der Zahl in den Büchern der Beklagten gelegen habe und dass die Beklagte die 1992 geleisteten Arbeitsstunden nach dem 1991 geltenden Tarif berechnet habe, so dass davon auszugehen sei, dass die tatsächlichen Kosten über den in der Prüfung angegebenen Kosten gelegen hätten. Die Firma Ernst & Young schloss ihren Prüfungsbericht mit der Aussage ab, dass ihres Erachtens mit Ausnahme des Betrages, der an Brunei hätte überwiesen werden sollen, die eingereichten Kosten den in der Buchführung der Beklagten aufgeführten Kosten und den Bestimmungen des Vertrages entsprächen.
15 Am 30. September 1994 überwies die Kommission an Brunei 165000 ECU, nachdem sie die Richtigkeit der Kosten und die von Brunei in Durchführung des Vertrages geleistete Arbeit geprüft hatte.
16 Mit Schreiben vom 22. Juni 1995 verlangte die Kommission von der Beklagten förmlich die Rückzahlung von 203775 ECU, einschließlich des Betrages, den sie an Brunei überweisen musste (165000 ECU) nebst Zinsen, sowie 46307 ECU wegen der Differenz zwischen den Arbeiten, die die Beklagte tatsächlich in Durchführung des Vertrages verrichtet hatte, und dem Vorschuss, den die Kommission ihr am 20. September 1991 gewährt hatte.
17 Angesichts des Schweigens der Beklagten hat die Kommission die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 211307 ECU nebst entsprechenden Zinsen und von 20000 ECU als Schadensersatz sowie deren Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt.
III — Die Zulässigkeit der Klage
18 Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig; da nämlich das italienische Recht anwendbar sei, entfalteten sich die Restitutionswirkungen gemäß Artikel 1458 des Codice civile nur dann, wenn der Vertrag wegen Nichterfüllung durch eine der Parteien gerichtlich aufgelöst werde. Da die Kommission beim Gerichtshof nicht die Auflösung des Vertrages wegen Nichterfüllung durch die Beklagte beantragt habe, könne sie nicht die Rückzahlung der in Durchführung des Vertrages gezahlten Beträge verlangen.
19 Die Kommission trägt in der Erwiderung erstens vor, sie habe das im Vertrag vereinbarte Verfahren der Auflösung wegen Nichterfüllung eingehalten. Daher sei der Vertrag bereits von Rechts wegen aufgelöst, und es bestehe kein Grund, beim Gerichtshof die Feststellung der Auflösung zu beantragen.
Die Kommission verweist zweitens auf die Rechtsprechung der italienischen Corte suprema di cassazione zu Artikel 1453 des Codice civile in Bezug auf die Vertragsauflösung. Nach dieser Rechtsprechung sei es nicht erforderlich, dass der Wille, einen Vertrag wegen Nichterfüllung aufzulösen, aus einem ausdrücklich bei Gericht gestellten Antrag hervorgehe, sondern es reiche aus, dass er sich implizit von anderen Anträgen herleiten lasse, die trotz ihres unterschiedlichen Inhalts den Antrag auf Auflösung umfassten. Die Corte suprema di cassazione habe insbesondere die Ansicht vertreten, dass der Wille, einen Vertrag aufzulösen, implizit in einem bei Gericht gestellten Antrag enthalten sei, mit dem ein Vertragspartner die Verurteilung des anderen, der den Vertrag nicht erfüllt habe, zur Rückzahlung des Betrages verlange, der diesem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gezahlt worden sei.
Daher beantragt die Kommission beim Gerichtshof, die tatsächliche Auflösung des Vertrages festzustellen, obwohl sie dies für überflüssig hält, da der Antrag auf Auflösung des Vertrages in jeder Form implizit in ihrem Antrag auf Rückzahlung von Geldbeträgen und auf Schadensersatz enthalten sei.
20 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kommission/SNUA, auf das ich später noch Bezug nehmen werde, eine ähnliche Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, nachdem er die Gültigkeit der einseitigen Vertragsauflösung durch die Kommission bestätigt hatte. Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Vertrag zwischen der Kommission und der Beklagten von Rechts wegen aufgrund der Nichterfüllung durch die Beklagte aufgelöst worden ist.
21 Nach Ansicht der Kommission wurde der Vertrag gemäß der in ihm enthaltenen Auflösungsklausel aufgelöst. Obwohl die Beklagte nicht die Ungültigkeit der Klausel gerügt hat, halte ich es für angebracht, hierzu einige Bemerkungen zu machen.
A — Die Gültigkeit der vertraglichen Auflösungsklausel
22 Die Auflösungsklauseln sind in Artikel 1456 des Codice civile geregelt, der es den Vertragspartnern erlaubt, ausdrücklich die Auflösung des Vertrages mit allen Rechtsfolgen im Fall der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione kann ein Vertragspartner den Vertrag nur dann einseitig unter Berufung auf eine Auflösungsklausel auflösen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Klausel muss gültig sein, und die Vertragsverletzung muss vom anderen Vertragspartner zu vertreten sein.
23 Mit dem ersten Erfordernis hat die Corte suprema di cassazione Artikel 1456 des Codice civile dahin ausgelegt, dass die Auflösungsklausel nur dann gültig sei, wenn bestimmte aus dem Vertrag abgeleitete Verpflichtungen angegeben würden, wobei solche Klauseln, die sich allgemein auf die Nichterfüllung sämtlicher im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen bezögen, als Stilklauseln, die als solche unwirksam seien, zu betrachten seien. Diese Stilklauseln erlauben es den Vertragspartnern nicht, den Vertrag einseitig aufzulösen, sondern sie müssen den Rechtsweg beschreiten.
24 Im Licht der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione könnte man allerdings die Auflösungsklausel im Vertrag zwischen der Kommission und der Kommission als Stilklausel betrachten. Wie ich bereits ausgeführt habe, behielt sich die Kommission das Recht vor, den Vertrag aufzulösen, wenn einer oder beide Vertragspartner eine ihrer Verpflichtungen nicht erfüllten.
25 Dennoch bin ich der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes es erlaubt, den Vertrag zwischen der Kommission und der Beklagten vom Erfordernis der Bestimmtheit der Verpflichtung auszunehmen, deren Nichterfüllung die einseitige Auflösung ermöglicht.
26 Im erwähnten Urteil SNUA war die in den Vertrag zwischen der Kommission und dem beklagten Unternehmen aufgenommene Auflösungsklausel, für die ebenfalls das italienische Recht galt, anders formuliert, denn danach war die Kommission ohne weiteres zur Auflösung berechtigt, wenn der Vertragspartner eine der ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden Pflichten nicht erfüllt, insbesondere, wenn er die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 nicht einhielt. Die Erwähnung dieser Bestimmung hat den Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst, dass die Auflösungsklausel das Bestimmtheitserfordernis erfüllte, das die Corte suprema di cassazione in Anwendung von Artikel 1456 des Codice civile verlangt.
27 Gleichwohl dessen hat das beklagte Unternehmen, wie die Kommission eingeräumt hat, behauptet, die Nichterfüllung des Vertrages sei auf Gründe höherer Gewalt zurückzuführen, so dass ihm weder ein Verschulden habe vorgeworfen noch ihm gegenüber eine ausdrückliche Auflösungsklausel habe geltend gemacht werden können, deren Anwendung davon abhänge, dass eine der Vertragsparteien die Nichterfüllung des Vertrages zu vertreten habe.
28 Der Gerichtshof ist dem nicht gefolgt, sondern hat die Ansicht vertreten, aus der im Vertrag enthaltenen Auflösungsklausel folge, dass die Auflösung kein Verschulden des Vertragspartners, sondern nur die Nichterfüllung bestimmter vertraglicher Pflichten, gleichgültig aus welchem Grund oder Anlass, voraussetze.
Der Gerichtshof hat hinzugefügt: Obwohl die Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione die Anwendung ausdrücklicher Aufhebungsklauseln im Sinne des Artikels 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs davon abhängig macht, dass die Vertragsbrüchige Partei die Nichterfüllung des Vertrages zu vertreten hat, räumt Artikel 1322 dieses Gesetzbuchs den Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie das Recht ein, den Vertragsinhalt innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen. Das italienische Zivilgesetzbuch steht also der vertraglichen Vereinbarung einer Auflösungsklausel nicht entgegen, die abweichend vom allgemeinen italienischen Vertragsrecht nicht voraussetzt, dass die Nichterfüllung verschuldet ist.
29 Der Gerichtshof hat die Ansicht vertreten, dass die Parteien offenkundig spezifische Auflösungsbedingungen beabsichtigt hätten, die vor allem den besonderen Charakter der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Unternehmen, dem sie eine Beihilfe gewähre, sowie die praktischen Möglichkeiten für die Kommission berücksichtigten, die Durchführung des Arbeitsprogramms zu verfolgen. Diese Möglichkeiten hingen weitgehend von den Berichten ab, die der Vertragspartner ihr nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages übermitteln müsse. Daher ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Kommission auf die in dem Vertrag enthaltene Auflösungsklausel stützen konnte, um von Rechts wegen die Auflösung zu erklären.
30 Meines Erachtens lassen sich die vom Gerichtshof verwendeten Kriterien im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Zurechenbarkeit der Nichterfüllung des Vertrages auf das Erfordernis anwenden, das im italienischen Recht für die Auflösungsklauseln aufgestellt wird, wonach die Verpflichtungen zu bestimmen sind, auf die sie Anwendung finden.
31 So lässt sich die Ansicht vertreten, dass die Vertragsparteien unter Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit, die ihnen Artikel 1322 des Codice civile zubilligt, und unter Berücksichtigung der besonderen Natur der Beziehungen zwischen der Kommission und dem Unternehmen, dem sie eine Beihilfe gewährt, im Vertrag frei vereinbart haben, dass jede Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Beklagte der Kommission es erlaube, den Vertrag unbeschadet der anwendbaren Bestimmungen des italienischen Rechts einseitig aufzulösen. Die Klarheit und Genauigkeit, mit der im Vertrag die Verfahrensweise und die Folgen der einseitigen Auflösung durch die Kommission im Fall der Nichterfüllung durch die Beklagte geregelt sind, bestätigen diese Beurteilung, wenn insbesondere der Grundsatz des guten Glaubens, auf den sich die Kommission in ihrer Erwiderung beruft, berücksichtigt wird.
32 Sodann ist zu prüfen, ob die der Beklagten zur Last gelegte Nichterfüllung — die darin besteht, dass Brunei der Betrag von 165000 ECU nicht überwiesen wurden — gegeben ist und ob die Kommission das in der Schiedsklausel vorgesehene Verfahren eingehalten hat.
B — Die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte
33 Die Beklagte trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, von den 230000 ECU, die die Kommission beim Istituto bancario San Paolo in Turin eingezahlt habe, seien 65000 ECU dem Konto der Beklagten gutgeschrieben worden, und 165000 ECU seien von der Bank unmittelbar an Brunei weitergeleitet worden. Allerdings sei dieser Betrag wegen fehlender Angaben zum Empfänger (Bezeichnung von Bank und Kontonummer) Brunei nicht zur Verfügung gestellt worden, und die Bemühungen der Beklagten, in Erfahrung zu bringen, was mit diesem Betrag geschehen sei, seien fruchtlos geblieben. Am 31. Oktober 1993 sei die Verbindung zu diesem Bankinstitut aufgelöst worden, und es sei ein Rechtsstreit wegen Anlastung unverhältnismäßig hoher Zinsen von der Bank eingeleitet worden. Es sei angezeigt, dass die Kommission beim Istituto bancario San Paolo Angaben zum Schicksal des erwähnten Betrages einhole und die Rückzahlung dieser Summe verlange, die wahrscheinlich vom Istituto wegen des Rechtsstreits zwischen ihm und TVR zurückbehalten wurde.
34 In Anbetracht der Bestimmungen des Vertrages, wonach die Pflicht der Beklagten darin bestanden hat, dem anderen Vertragspartner nur die Geldbeträge zukommen zu lassen, die sie zu diesem Zweck von der Kommission empfangen hatte, ist die Nichterfüllung des Vertrages offenkundig. Es steht objektiv fest, dass die 165000 ECU, die die Kommission der Beklagten gezahlt hatte und die von dieser unmittelbar an Brunei weiterzuleiten gewesen wären, nicht weitergeleitet wurden. Es wäre die Aufgabe der Beklagten gewesen, diese Überweisung vorzunehmen, und die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung kann nicht damit entschuldigt werden, dass ein Dritter (ein Bankinstitut), dem sie aus eigenem Antrieb die Überweisung anvertraut hatte, seine Pflicht möglicherweise nicht erfüllt hat.
35 Denn Brunei und der Kommission gegenüber war die Beklagte zur Überweisung des Geldbetrags verpflichtet. Zwar bediente sie sich zur Durchführung der Überweisung der professionellen Dienstleistungen eines Bankinstituts, von dem sie äußerstenfalls betrogen wurde, doch bleibt sie weiterhin gegenüber der Kommission und Brunei verpflichtet. Die Beklagte kann von der Bank alles verlangen, was sie an Schadensersatz für angebracht hält, doch kann sie sich nicht auf Nichterfüllung von Verpflichtungen eines Dritten, der nicht am ursprünglichen Vertrag beteiligt war, berufen, um die objektive Nichterfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen gegenüber den Parteien dieses Vertrages zu rechtfertigen.
36 Somit gelange ich zu dem Ergebnis, dass eine Nichterfüllung des Vertrages vorlag, die von der Beklagten zu vertreten ist.
C — Die Vornahme der in der Auflösungsklausel geregelten Mahnung
37 Was sodann das in Artikel 8.2 Buchstabe d des Anhangs II des Vertrages geregelte Verfahren der Auflösung des Vertrages betrifft, ist meines Erachtens unbezweifelbar, dass die Kommission es sorgfältig befolgt hat. Die Mahnung wurde der Beklagten mit Einschreibebrief vom 15. April 1993 übermittelt. In diesem Schreiben forderte die Kommission die Beklagte auf, die Nichterfüllung des Vertrages binnen eines Monats zu beheben, und kündigte ihr an, dass andernfalls der Vertrag aufgrund der Auflösungsklausel aufgelöst sei. Da die Beklagte der Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkam, wurde der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst. Darüber hinaus bestätigte die Kommission, obwohl sich der Auflösungsklausel keine entsprechende Verpflichtung entnehmen lässt, die Auflösung des Vertrages mit einem späteren Schreiben, das das Datum des 31. Januar 1994 trägt.
38 Aus den dargelegten Gründen meine ich, dass der Vertrag zwischen der Kommission und der Beklagten gemäß der in ihm enthaltenen Auflösungsklausel von Rechts wegen aufgelöst worden ist. Im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist deshalb die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, denn da der Vertrag bereits aufgelöst war, war die Kommission berechtigt, die Rückzahlung von Geldbeträgen und Schadensersatz zu verlangen, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, zuvor Klage auf gerichtliche Auflösung des Vertrages zu erheben.
IV — Die Begründetheit der Klage
A — Die Rückzahlung des Betrages, der nicht an Brunei weitergleitet wurde
39 Die Kommission beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des Vorschusses von 165000 ECU zu verurteilen, der ihr in ihrer Eigenschaft als Koordinatorin für die Durchführung des Vertrages gezahlt worden war und der an Brunei hätte weitergeleitet werden müssen.
40 Meine Darlegungen in den Nummern 34 bis 36 dieser Schlussanträge erlauben es mir, mich in diesem Punkt kurz zu fassen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte für die unterbliebene Weiterleitung der 165000 ECU an Brunei verantwortlich ist, ohne dass die Erklärungen, die sie zu ihrer Verteidigung vorgebracht hat, berücksichtigt zu werden brauchen.
41 Daher bin ich der Ansicht, dass dieser Teil der Klage begründet ist und dass der Gerichtshof dem Antrag der Kommission stattgeben kann, da diese, um ihre Verpflichtung gegenüber Brunei zu erfüllen, die 165000 ECU zum zweiten Mal, durch unmittelbare Überweisung, zu zahlen hatte.
B — Die Rückzahlung eines Teils des gewährten Vorschusses
42 Die Kommission beantragt auch die Rückzahlung von 46307 ECU in Höhe des Unterschieds zwischen den tatsächlichen Kosten der Beklagten und dem Betrag, den sie diesem Unternehmen als Vorschuss gezahlt hat und der sich auf 65000 ECU belief.
43 Bei der Berechnung dieses Betrages erkannte die Kommission folgende Teile der von der Beklagten vorgelegten Kosten an:
46675000 ITL Arbeitskosten;
3270538 ITL (für die Zeit vom 1. September 1991 bis zum August 1992) und
5092963 ITL (für das zweite Jahr) Reisekosten;
2396031 ITL Materialkosten;
623391 ITL verschiedene Kosten und
11667000 ITL allgemeine Kosten.
Die Summe dieser Teilbeträge beläuft sich auf 69724923 ITL, von denen die Kommission 50 %, mithin 34862461 ITL, zu zahlen hat, was 18693 ECU entspricht. Da sich der seinerzeit gezahlte Vorschuss auf 65000 ECU beläuft, ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von 46307 ECU.
44 Dieser Anspruch wird in der Klagebeantwortung sehr ungenau behandelt: Es heißt dort nur, aus dem Prüfungsbericht der Firma Ernst & Young ergebe sich, dass die von der Beklagten geltend gemachten Arbeitsstunden in vollem Umfang der geleisteten Arbeit und deren Kosten entsprächen. Der Satz für die Arbeitsstunde sei zu niedrig angesetzt, da das Jahr 1991 und nicht das Jahr 1992, in dem die Arbeiten durchgeführt worden seien, zugrunde gelegt worden sei. Daher sei der zweite Teil der Klage offensichtlich unbegründet.
45 Meines Erachtens ist der Prüfungsbericht der Firma Ernst & Young für die Entscheidung über den erwähnten Anspruch der Kommission wenig zweckdienlich. Denn dieser Bericht bezieht sich nur auf das erste Vertragsjahr vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992), während sich der Streit zwischen den Parteien auf die Kosten für das zweite Jahr konzentriert (vom 1. September 1992 bis zum 26. Mai 1993).
46 Die Beklagte macht in der Gegenerwiderung geltend, die Kommission habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die Arbeitsstunden aufgebläht worden seien. Meines Erachtens ist daher vor allem zu prüfen, ob die Beklagte ihre Abrechnung der Arbeitskosten hinreichend belegt hat.
47 Nach den Akten hat die Beklagte am 30. November 1993 keine Kostenaufstellung für das zweite Vertragsjahr eingereicht. Die Kommission lehnte diese Abrechnung mit Schreiben vom 31. Januar 1994 u. a. mit der Begründung ab, sie habe in einer Sitzung am 15. März 1993 in Brüssel mit den Vertragspartnern vereinbart, dass von diesem Tag an bestimmte im Vertrag vorgesehene Arbeiten nicht mehr finanziert würden und die Vertragspartner sich auf den Abschluss der Machbarkeitsstudie beschränken sollten. Daraufhin verlangte die Kommission von der Beklagten, die in der Zeit vom 1. September 1992 bis zum 15. März 1993 und vom 15. März 1993 bis zum 26. Mai 1993 durchgeführten Arbeiten im Einzelnen anzugeben, damit auf diese Weise geprüft werden könne, ob der Vertrag eingehalten worden sei.
48 Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben am 24. Februar 1994 mit der Vorlage einer abschließenden Kostenaufstellung, die die gesamte Vertragsdauer abdeckte, jedoch nicht die von der Kommission verlangten Angaben enthielt. Daher wiederholte die Kommission ihre Aufforderung mit Schreiben vom 10. März 1994.
49 Am 15. März 1994 übersandte die Beklagte der Kommission ein weiteres Schreiben, in dem sie Angaben zu den Reisekosten des zweiten Jahres, jedoch keine Angaben zu den Arbeitskosten machte. Daher unterrichtete die Kommission die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 1994 von ihrer Entscheidung, für das zweite Vertragsjahr nur die Reisekosten, nicht aber die Arbeitskosten anzuerkennen, für die die Beklagte nicht die verlangten Angaben vorgelegt habe. Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 26. Juli 1994 mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, machte jedoch abermals keine genauen Angaben zu den Arbeitskosten im zweiten Vertragsjahr.
50 Für die Entscheidung über diesen Anspruch der Kommission muss sich der Gerichtshof auf die von den Parteien vorgelegten Unterlagen stützen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte trotz der wiederholten Mahnungen der Kommission hinreichende Angaben zu der im zweiten Vertragsjahr ausgeführten Arbeit gemacht hätte. Daher bin ich der Ansicht, dass die Kommission die von der Beklagten vorgelegten Zahlen ablehnen durfte und dass auch diesem Antrag stattzugeben ist.
C — Die Zinsen
51 Nach Artikel 8.4 des Anhangs II des Vertrages muss bei dessen Auflösung durch die Kommission die säumige Partei nicht nur die Beträge erstatten, die sie von der Kommission als Vorschuss erhalten hat, sondern vom Zeitpunkt ihres Erhalts an auch die vertraglich vereinbarten Zinsen für diese Beträge entrichten. Für die Höhe der Zinsen gilt der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit auf seine in Ecu abgewickelten Operationen angewandte Satz, der am ersten Werktag jedes Monats veröffentlicht wird, zuzüglich 2 %.
52 Demgemäß verlangt die Kommission die Entrichtung von Zinsen aus einem Betrag von 211307 ECU (also von 165000 ECU, die der Beklagten für Brunei ausgezahlt wurden, zuzüglich der 46307 ECU Unterschiedsbetrag zwischen dem Vorschuss und den anerkannten Kosten der Beklagten) zum Satz von 12 % ab 21. Dezember 1991, entsprechend 69,47 ECU pro Tag. Die Beklagte führt hierzu nichts aus, sondern beschränkt sich darauf, die Fälligkeit der Hauptverbindlichkeit (Rückzahlung) zu bestreiten.
53 Da meines Erachtens die Beklagte verpflichtet ist, der Kommission den erwähnten Betrag als Hauptverbindlichkeit zurückzuzahlen, gilt das Gleiche für die — ausdrücklich vereinbarte — Nebenverbindlichkeit der Zahlung der entsprechenden Zinsen.
D — Der Ersatz der entstandenen Schäden
54 Schließlich beantragt die Kommission, die Beklagte zum Ersatz der durch die Nichterfüllung entstandenen Schäden zu verurteilen, die nach ihrem Vorbringen folgende sind:
Mehrere ihrer Beamten hätten eine Anzahl von Stunden auf die Prüfung der Tätigkeit der Beklagten und darauf verwendet, sie um Übersendung der regelmäßig abzugebenden Berichte unter ordnungsgemäßen Voraussetzungen zu ersuchen.
Die Kommission habe ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen für die rechnerische Prüfung der von der Beklagten durchgeführten Arbeiten beauftragen müssen.
Der Kommission sei es nicht möglich gewesen, in den Genuss der in Artikel 19 des Anhangs II des Vertrages vorgesehenen möglichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Verwertung der aufgrund der finanzierten Investitionen erlangten Kenntnisse oder der davon herrührenden Patente zu gelangen.
Durch den Vertragsschluss mit einer Person, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllt habe, sei der Kommission ein Verlust an Glaubwürdigkeit gegenüber allen Personen entstanden, die möglicherweise am Vertragsschluss mit ihr interessiert seien.
55 Die Kommission schätzt den Gesamtbetrag dieser Schäden auf 20000 ECU, sofern der Gerichtshof sie nicht in anderer Weise unter Nutzung der Möglichkeit bewerte, die ihm Artikel 1226 des Codice civile eröffne, wonach, falls der genaue Betrag der Schäden nicht nachgewiesen werden könne, dieser vom Gericht in billiger Weise festzusetzen sei.
56 Von allen diesen Schäden — deren Vorliegen von der Beklagten bestritten wird — können meines Erachtens nur der zweite und gegebenenfalls der dritte berücksichtigt werden. Die beiden anderen Schäden sind außer Betracht zu lassen, denn
a) die Arbeitszeit der Beamten der Kommission vor der Auflösung der Verträge kann nicht als Schaden betrachtet werden: Es ist ihre normale Aufgabe, die Auswirkungen der vom Organ geschlossenen Verträge zu überwachen. Das Schicksal der Vertragsbeziehung zwischen der Kommission und der Beklagten erscheint unter diesem Blickwinkel nicht so außergewöhnlich, dass es einen unverhältnismäßigen Aufwand zum Nachteil anderer Verwaltungsaufgaben erfordert hätte, der zu entschädigen wäre. Was den Zeitraum nach der Vertragsauflösung angeht, so stellen die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, als solche keinen von der Kostenlast unterscheidbaren Schaden dar.
b) Es entsteht kein Verlust an Glaubwürdigkeit gegenüber Dritten dadurch, dass im Rahmen einer vertraglichen Beziehung wie im vorliegenden Fall eine der Parteien nicht alle ihre Verpflichtungen erfüllt und Anlass zur Auflösung des Vertrages gibt.
57 Was den Verlust möglicher Vorteile aus der Verwertung der durch die finanzierten Forschungen erworbenen Kenntnisse oder der davon herrührenden Patente angeht, so ist grundsätzlich seine Schätzung nicht auszuschließen. Hervorzuheben ist jedoch der rein hypothetische Charakter dieser Vorteile im vorliegenden Fall, zu denen die Klägerin keine Angaben macht. Denn die Kommission erwähnt sie abstraktgenerell, ohne konkrete Beweise vorzulegen, anhand deren eine zumindest annähernde Bezifferung des entgangenen Gewinns möglich wäre. Daher erlaubt nicht einmal die in Artikel 1226 des Codice civile eingeräumte Möglichkeit des Rückgriffs auf eine billige Gerichtsentscheidung eine Schätzung durch den Gerichtshof, der in diesem Fall bei der Bezifferung der Schäden vielmehr blind handeln würde.
58 Hingegen sind die Kosten (6610 ECU) des Beratungsvertrags, den die Kommission mit der Firma Ernst & Young geschlossen hat, um den Abschlusssaldo der vertraglichen Beziehung zu bestimmen, hinreichend belegt. Dieser Teil der Kosten geht wegen ihres ausweichenden Verhaltens nach der Auflösung des Vertrages und des fehlenden Belegs für viele der geltend gemachten Kosten zu Lasten der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte weder in ihrer Klagebeantwortung noch in ihrer Gegenerwiderung Einwände gegen diesen Teil des Schadensersatzes vorgebracht.
V — Kosten
59 Da der Klage praktisch in vollem Umfang stattzugeben ist, sind die Kosten gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung auf Antrag der Klägerin der Beklagten aufzuerlegen.
VI — Entscheidungsvorschlag
60 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, der Klage im Wesentlichen stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kommission
211307 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 69,47 Euro pro Tag seit dem 21. Dezember 1991 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung der Schuld sowie
einen Betrag von 6610 Euro als Schadensersatz zu zahlen, und
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.