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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.06.2000 – C-155/99

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:2000:340

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 22. Juni 2000

I — Vorbemerkungen

1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um die Beantwortung von Fragen der Pretura Treviso, Außenstelle Oderzo (Italien), ersucht, die die Gültigkeit einer Reihe von Verordnungsvorschriften zur Regelung der obligatorischen Destillation von Tafelwein, die im Rahmen der Bemühungen zur Sanierung des Weinmarktes erlassen wurden, sowie die Folgen dieser Regelung für die italienischen Weinhersteller betreffen.

2 Die vorliegende Rechtssache schließt an die Rechtssache C-375/96 (Zaninotto) an. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof in seinem am 29. Oktober 1998 verkündeten Urteil die Gültigkeit einer Reihe von Verordnungsvorschriften zur Regelung der obligatorischen Destillation von Tafelwein und insbesondere der Vorschriften über die Verpflichtung Italiens für das Wirtschaftsjahr 1993/94 überprüft. Die Prüfung durch den Gerichtshof hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der in dieser Rechtssache relevanten Gemeinschaftsvorschriften in Frage hätte stellen können.

3 Die in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen betreffen ausschließlich die Aufteilung der Tafelweinmenge auf die verschiedenen Mitgliedstaaten, die diese aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 1993/94 geltenden Verordnungen zu destillieren hatten. Sie betreffen insbesondere die Rechtmäßigkeit der Aktualisierung des Referenzprozentsatzes von 85 % für das Wirtschaftsjahr 1993/94 durch die Kommission, auf deren Grundlage diese die von jedem Mitgliedstaat zu destillierende Menge festgelegt hat.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

1. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

4 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ist eine neue Kodifikation der Grundvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein erfolgt.

5 Gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung Nr. 822/87 beginnt das Weinwirtschaftsjahr am 1. September jeden Jahres und endet am 31. August des nächsten Jahres.

6 In Abschnitt III der Verordnung Nr. 822/87 werden eine Preisregelung und Regeln betreffend die Intervention und andere Maßnahmen zur Marktsanierung festgelegt. Um die Ermittlung der für eine gründliche Kenntnis der Marktsituation erforderlichen statistischen Daten zu ermöglichen, schafft die Verordnung ein System von Ernte- und Lagermeldungen und sieht die Erstellung einer jährlichen Vorbilanz vor (Artikel 31).

7 Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sieht die Verordnung Nr. 822/87 als Ausgleichs- und Sanierungsinstrumente für diesen Markt u. a. die vorbeugende (Artikel 38), die obligatorische (Artikel 39) und die unterstützende Destillation (Artikel 41) vor, die von der Kommission nach den Modalitäten und Verfahren der Artikel 38, 39 und 41 beschlossen werden.

8 Die Herausnahme bestimmter Weinmengen (gewöhnlich minderer Qualität) aus dem Markt zum Zwecke der Destillation dient der Stützung der Preise. Parallel hierzu bezweckt aber diese Maßnahme die Verwaltung oder, genauer gesagt, die Beseitigung von Überschüssen sowie die Bekämpfung eines schweren Ungleichgewichts des Marktes. Die Erzeuger dürfen die zur vorbeugenden Destillation gelieferten Weinmengen von der Menge abziehen, die zur obligatorischen Destillation zu liefern ist.

9 Bei Durchsicht des Artikels 39 der Verordnung Nr. 822/87 lassen sich vier aufeinanderfolgende Stufen bei der obligatorischen Destillation unterscheiden: a) Die Kommission beschließt die Eröffnung einer obligatorischen Destillation, wenn ein schweres Ungleichgewicht des Marktes festgestellt wird; b) die Kommission legt die Mengen fest, die zur obligatorischen Destillation geliefert werden müssen, um die Erzeugungsüberschüsse zu beseitigen und wieder eine normale Marktlage herzustellen; c) die zu destillierende Gesamtmenge wird auf die verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft aufgeteilt, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden, und d) die zu destillierende Gesamtmenge, die auf jede Erzeugungsregion entfällt, wird auf die einzelnen Erzeuger dieser Region aufgeteilt.

10 Im einzelnen bestimmt Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87:

(1) Ergibt sich während eines Weinwirtschaftsjahres auf dem Markt der Tafelweine und der zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weine ein schwerwiegendes Ungleichgewicht, so wird eine obligatorische Destillation von Tafelwein beschlossen.

Ein schwerwiegendes Ungleichgewicht des Marktes im Sinne des Unterabsatzes 1 liegt vor, wenn

a) die zu Beginn des Wirtschaftsjahres festgestellten vorhandenen Mengen den normalen Verbrauch um mehr als vier Monate übersteigen;

b) die Erzeugung den normalen Verbrauch um mehr als 9 % übersteigt oder

c) das gewogene Mittel der repräsentativen Preise für alle Tafelweinarten zu Beginn eines Wirtschaftsjahres während eines noch festzulegenden Zeitraums unter 82 % des Orientierungspreises bleibt.

11 Die Aufteilung der Mengen des zur obligatorischen Destillation zu liefernden Tafelweins für ein bestimmtes Weinwirtschaftsjahr auf die einzelnen Erzeugungsregionen findet nach zwei Verfahren statt. Zunächst wird die zu destillierende Menge festgelegt, die sich aus der Marktlage, der Erzeugung und den Lagerbeständen des betreffenden Weinwirtschaftsjahres ergibt (Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung Nr. 822/87); dann wird die zu destillierende Menge aufgrund der Produktion in den voraufgegangenen Bezugszeiträumen auf die einzelnen Erzeugungsregionen aufgeteilt (Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87). Dieser Unterschied ist von Bedeutung, weil es im vorliegenden Verfahren auf das letztgenannte Verfahren ankommt.

12 Artikel 39 Absätze 2, 3 und 4 bestimmt im einzelnen:

(2) Die Kommission legt die Mengen fest, die zur obligatorischen Destillation geliefert werden müssen, um die Erzeugungsüberschüsse zu beseitigen und so insbesondere hinsichtlich der für das Ende des Wirtschaftsjahres vorhersehbaren vorhandenen Mengen und der Preise wieder eine normale Marktlage herzustellen.

(3) Die zu destillierende Gesamtmenge, die nach Absatz 2 zu bestimmen ist, wird auf die verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft aufgeteilt, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden.

Die hinsichtlich jeder Erzeugungsregion zu destillierende Menge ist proportional zu dem festgestellten Unterschied zwischen

der Erzeugung von Tafelwein und festzulegenden Ausgangsstoffen für die Tafelweinerzeugung der betreffenden Region im jeweiligen Wirtschaftsjahr einerseits und

einem einheitlichen Prozentsatz des Durchschnitts der Erzeugung von Tafelwein und von festzulegenden Ausgangsstoffen für die Tafelweinerzeugung der betreffenden Region in drei aufeinanderfolgenden Bezugsweinwirtschaftsjahren.

Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1989/90

beträgt der einheitliche Prozentsatz 85 %;

sind die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84.

Vom Wirtschaftsjahr 1994/95 an werden der einheitliche Prozentsatz und die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre von der Kommission wie folgt festgesetzt:

ein einheitlicher Prozentsatz unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 zu destillierenden Mengen, um den Erzeugungsüberschuss des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu beseitigen;

die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung und insbesondere der Ergebnisse der Rodungsmaßnahmen.

(4) Die zu destillierende Menge, die nach Absatz 3 festgelegt wird, wird auf die einzelnen Tafelweinerzeuger jeder Erzeugungsregion aufgeteilt.

Für die der Verpflichtung zur obligatorischen Destillation unterliegenden Erzeuger entspricht die zu destillierende Menge einem noch festzulegenden Prozentsatz ihrer in der Erzeugungsmeldung genannten Tafelweinmenge und von Ausgangsstoffen der Tafelweinerzeugung.

Dieser Prozentsatz ergibt sich aus einer progressiv gestaffelten Skala, die nach Maßgabe des Hektarertrags erstellt wird und unter Berücksichtigung der bisher erzielten Erträge von einer Region zur anderen unterschiedlich sein kann.

....

13 In Artikel 39 Absatz 9 der Verordnung Nr. 822/87 heißt es:

Nach dem Verfahren des Artikels 83 wird folgendes festgelegt:

...

die Durchführung der Destillation gemäß Absatz 1;

die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 und die gemäß diesem Absatz zu destillierende Gesamtmenge;

die Kriterien für die Abgrenzung der in Absatz 3 genannten Erzeugungsgebiete, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden, sowie die Abgrenzung dieser Gebiete;

der einheitliche Prozentsatz, die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre sowie nach Mitgliedstaaten aufgegliedert die Aufteilung der zu destillierenden Mengen auf die Regionen gemäß Absatz 3;

die progressiv gestaffelte Skala und die Prozentsätze gemäß Absatz 4;

...

14 Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 3 lautet:

Treten in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1993/94 Schwierigkeiten auf, welche die Durchführung oder eine ausgewogene Anwendung der in Absatz 1 genannten obligatorischen Destillation gefährden könnten, so werden nach dem Verfahren des Artikels 83 die erforderlichen Maßnahmen beschlossen, um die tatsächliche Durchführung der Destillation sicherzustellen.

15 Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 legt die Grenzen für die der Kommission grundsätzlich zustehende Befugnis zum Erlass der Maßnahmen fest, die für eine wirksame Durchführung der obligatorischen Destillation erforderlich sind. Diese Vorschrift, die die Befugnisse der Kommission festlegt, erlaubt dieser, das Verfahren der Aufteilung der zu destillierenden Menge auf die verschiedenen Erzeugungsregionen der Marktentwicklung anzupassen, wenn die normale Verwendung des Weins, d. h. sein Verbrauch, im Verlauf der letzten Jahre, in denen die Bezugsmengen hoch waren, zurückgegangen ist. Im Einzelnen heißt es in dieser Bestimmung:

Für diese Maßnahmen gilt Folgendes:

a) Sie dürfen nicht die Bestimmungen dieses Artikels betreffen hinsichtlich:

der Aufteilung auf die einzelnen Erzeugungsgebiete,

der Bezugswirtschaftsjahre [d. h. 1981/82, 1982/83 und 1983/84],

der für den destillierten Wein zu zahlenden Preise;

b) sie dürfen eine Anpassung des Prozentsatzes von 85 % gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich allein insoweit beinhalten, als sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr das Verhältnis zwischen der Verfügbarkeit von Tafelwein und dessen normalen Verwendungszwecken im Vergleich zu den in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Bezugswirtschaftsjahren merklich verändert (Hervorhebung von mir).

16 Gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor zu gewährleisten.

17 In den Artikeln 82 und 83 schließlich werden die Regeln für die Einsetzung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verwaltungsausschusses für Wein festgelegt. Artikel 83 lautet wie folgt:

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuss.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages zustande.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aufschieben.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

2. Verordnungen der Kommission

a) Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission

18 Die Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission vom 17. Februar 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 legt in ihrem Artikel 3 fest:

Bei der Festsetzung der obligatorisch zu destillierenden Gesamttafelweinmenge wird berücksichtigt, dass für das Ende des Wirtschaftsjahres ein vorhersehbares Bestandsniveau gehalten werden muss, damit sichergestellt ist, dass die für das darauffolgende Wirtschaftsjahr verfügbaren Bestände in jedem Fall zur Deckung des Bedarfs für normale Verwendungszwecke ausreichen.

19 In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 441/88 werden die Weinbaugebiete der Gemeinschaft abgegrenzt: Gebiet 1 entspricht Deutschland, Gebiet 2 Luxemburg, Gebiet 3 Frankreich, Gebiet 4 Italien, Gebiet 5 Griechenland, Gebiet 6 Spanien und Gebiet 7 Portugal.

20 Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 441/88 bestimmt:

Die Durchschnittserzeugung von Tafelwein und Vorerzeugnissen des Tafelweins in den in Absatz 2 genannten Gebieten während der drei Weinwirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 beträgt:

— Gebiet 1:1341700 hl,— Gebiet 2:57300 hl,— Gebiet 3:40182000 hl,— Gebiet 4:64163000 hl,— Gebiet 5:4632000 hl,— Gebiet 6:27500000 hl,— Gebiet 7:7250000 hl.

b) Verordnung (EWG) Nr. 343/94 der Kommission

21 Innerhalb dieses gemeinschaftlichen Verordnungsrahmens wurde die Verordnung Nr. 343/94 erlassen.

22 Artikel 1 der Verordnung Nr. 343/94 bestimmt:

Es wird beschlossen, die in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehene Destillation für das Wirtschaftsjahr 1993/94 durchzuführen.

2. Die zu destillierende Gesamtmenge Tafelwein beläuft sich auf 18200000 Hektoliter.

3. In den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 441/88 der Kommission vorgesehenen Gebieten sind folgende Mengen zu destillieren:

— Gebiet 1:—— Gebiet 2:—— Gebiet 3:2550000 hl,— Gebiet 4:12150000 hl,— Gebiet 5:500000 hl,— Gebiet 6:30000000 hl,— Gebiet 7:—

B — Nationaler rechtlicher Rahmen

23 Artikel 4 Absatz 11 des italienischen Decreto Legge vom 7. September 1987, das mit Änderungen als Gesetz vom 4. November 1987 verabschiedet wurde, sieht für den Fall der Nichterfüllung der Destillationsverpflichtung im Sinne des Artikels 39 der Verordnung Nr. 822/87 und der gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung eine Geldbuße vor.

III — Sachverhalt

24 Herr Busolin ist Winzer in der Region Venetien. Die zuständige italienische Behörde verhängte gegen ihn nach den maßgebenden nationalen Vorschriften eine Geldbuße, weil er 379,47 hl Tafelwein nicht zur obligatorischen Destillation für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94 geliefert und damit gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht verstoßen hatte.

25 Am 31. Mai 1996 reichte Herr Busolin bei der Pretura Treviso, Außenstelle Oderzo, Klage gegen den Bußgeldbescheid ein. Parallel hierzu erhoben weitere Weinerzeuger fristgerecht Klage gegen entsprechende Bußgeldbescheide.

26 Das nationale Gericht hat seine Entscheidung bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache Zaninotto durch den Gerichtshof ausgesetzt. Nach der Verkündung dieses Urteils hat das Gericht es jedoch für erforderlich erachtet, weitere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, da es der Meinung war, dass sich bezüglich der Rechtmäßigkeit bestimmter Vorschriften der Gemeinschaftsgesetzgebung weitere Fragen stellten.

IV — Vorabentscheidungsfragen

27 Im Einzelnen hat die Pretura Treviso, Außenstelle Oderzo, dem Gerichtshof die sieben folgenden Fragen zur Gültigkeit mehrerer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die obligatorische Destillation zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Entscheidung der Kommission, die obligatorische Menge für das Wirtschaftsjahr 1993/94 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/94 auf die einzelnen Erzeugungsregionen aufzuteilen, wegen Verstoßes gegen Artikel 39 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 ungültig, da nicht festgestellt worden ist, dass dessen gesetzliche Voraussetzung einer merklichen Veränderung des Verhältnisses zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken für das Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vergleich zum Verhältnis zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken für die Bezugswirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 erfüllt ist?

2. Bei Verneinung der ersten Frage:

Ist die Entscheidung der Kommission, die obligatorische Menge für das Wirtschaftsjahr 1993/94 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/94 auf die einzelnen Erzeugungsregionen aufzuteilen, wegen Verstoßes gegen Artikel 190 EG-Vertrag (und zwar wegen Begründungsmangels) nichtig, da in der Verordnung (EG) Nr. 343/94 und in den dieser vorausgegangenen Rechtsakten und Dokumenten jeder Hinweis auf eine Prüfung der Frage fehlt, ob die gesetzliche Voraussetzung einer merklichen Veränderung des Verhältnisses zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken für das Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vergleich zum Verhältnis zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken für die Bezugswirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 erfüllt ist?

3. Ist die Verordnung (EG) Nr. 343/94, wonach Italien zur Destillation von 12150000 hl verpflichtet ist, angesichts der im Bericht vom 13. März 1998 beschriebenen, von der Kommission angewandten Berechnungsmethode wegen Verstoßes gegen das Vernunftprinzip, offensichtlichen Irrtums und Verstoßes gegen den Regelungszweck deshalb rechtswidrig, weil die Aktualisierung des Prozentsatzes von 85 % sachwidrig und unlogisch ist, bei der Parameter miteinander in Beziehung gesetzt worden sind, die mit der Realität des Weinmarktes des Jahres 1994/94 nichts zu tun haben?

4. Ist die Verordnung (EG) Nr. 343/94, wonach Italien zur Destillation von 12150000 hl verpflichtet ist, wegen Verstoßes gegen Artikel 39 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 rechtswidrig, weil die Änderung des Prozentsatzes durch die Kommission danach festgestellt worden ist, inwieweit sich das Verhältnis zwischen der in den Jahren 1981/82, 1982/83 und 1983/84 erzeugten Menge Tafelwein (145 Mio. hl) und den normalen Verwendungszwecken für das Jahr 1984/85 im Vergleich zu dem Verhältnis zwischen der Erzeugung der Jahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 (145 Mio. hl) und den normalen Verwendungszwecken für das Jahr 1993/94 geändert hat, was mit dem Wortlaut der fraglichen Vorschrift nicht im Einklang steht?

5. Bei Verneinung der dritten und vierten Frage:

Ist Artikel 39 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 für den Fall, dass er dahin auszulegen ist, dass er zu einer solchen Berechnungsmethode ermächtigt, aus den Gründen und unter Berücksichtigung der Berechnungen, die im Vorlagebeschluss dargelegt worden sind, wegen Verstoßes gegen das Vernunftprinzip, offensichtlichen Irrtums, Verstoßes gegen den Regelungszweck und Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 EG-Vertrag rechtswidrig?

6. Sind Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 und die Verordnung (EG) Nr. 343/94, die zur Durchführung der erstgenannten Rechtsakte ergangen ist, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vorlagebeschlusses wegen Verstoßes gegen das Vernunftprinzip, offensichtlichen Irrtums, Ermessensmissbrauch und Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig ?

V — Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen

28 Bei der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts halte ich es für sinnvoll, zunächst die Argumentation des Gerichtshofes bei seiner Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache Zaninotto darzustellen (A) und dann die vorliegenden Fragen in zwei Gruppen zu prüfen: In der ersten Gruppe werde ich zunächst die erste und die vierte Frage prüfen, die beide Probleme bezüglich Erfüllung der Grundbedingungen aufwerfen, unter denen die Kommission den Bezugsprozentsatz von 85 % ändern darf, darauf die zweite und schließlich die dritte Frage, bei denen Probleme der Gültigkeit der Verordnung Nr. 343/94 der Kommission im Vordergrund stehen (B). Abschließend werde ich die fünfte und die sechste Frage prüfen, bei denen es im Grundsatz um Probleme der Gültigkeit der Bestimmungen des Artikels 39 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates geht (C).

A — Urteil Zaninotto

29 In der Rechtssache Zaninotto hat der Gerichtshof u. a. das Problem der Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Gesamtweinmenge, die die Italienische Republik für das Wein Wirtschaftsjahr 1993/94 zur obligatorischen Destillation zu liefern hatte, unter dem Blickwinkel des allgemeinen Diskriminierungsverbots untersucht und hierbei die Berechnungsweise der Kommission bei der Festlegung der aktualisierten Bezugsmenge und auch des neuen Bezugsprozentsatzes (55 %), die diese in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes dargestellt hatte, sowie die Aufteilung der zur obligatorischen Destillation zu liefernden Gesamtmenge, wie sie errechnet worden war, auf die Mitgliedstaaten wiedergegeben.

30 Im Einzelnen hatte die Kommission zunächst darauf hingewiesen, dass die Tafelweinerzeugung der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 1993/94 bis zum Januar 1994 starke Überschüsse erbracht hatte und daher eine obligatorische Destillation durchgeführt werden musste, um den Preis und die Qualität der Tafelweine sicherzustellen. Da die Italienische Republik eine weitaus größere Produktion als jede andere Region gehabt habe, habe sie folglich die Destillationspflicht im Verhältnis zu ihrer Gesamtproduktion erfüllen müssen.

31 Hierzu hat die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes ihre Berechnungsweise dargelegt. Aus ihrer Antwort ergab sich, dass sich nach der Vorbilanz für das Wirtschaftsjahr 1993/94 die Gesamttafelweinerzeugung der Gemeinschaft auf 98610000 hl belaufen sollte, wovon 91365000 hl für die Weinerzeugung bestimmt sein sollten. Die Tafelweinerzeugung, vermindert um Nebenerzeugnisse der Weinbereitung und Verluste, sei auf 87385000 hl, der normale Verbrauch hingegen auf 79807000 hl geschätzt worden. Folglich habe der Gesamtüberschuss des betreffenden Wirtschaftsjahres 7578000 hl (87385000 hl - 79807000 hl = 7578000 hl) betragen. Bei Berücksichtigung der Lagerbestände zu Beginn des Wirtschaftsjahres in Höhe von 46886000 hl und zum Ende des Wirtschaftsjahres, die auf 33253000 hl geschätzt worden seien, hätten sich die Überschussbestände auf 13633000 hl belaufen. Der zu beseitigende Gesamtüberschuss habe somit der Differenz zwischen den insgesamt verfügbaren Mengen (87385000 hl + 46886000 hl = 134271000 hl) und dem Gesamtverbrauch im Wirtschaftsjahr (79807000 hl + 33253000 hl = 113060000 hl), also 21211000 hl, entsprochen.

32 Sodann hat die Kommission darauf hingewiesen, dass der Referenzsatz von 85 % habe angepasst werden müssen, um der Entwicklung des Verbrauchs Rechnung zu tragen, der im Lauf der Zeit deutlich zurückgegangen sei, und dass diese Berichtigung in Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1972/87 vorgesehen sei.

33 Deshalb habe im Rahmen des Wirtschaftsjahres 1993/94 der normale Verbrauch von 79807000 hl in Bezug zu der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordung Nr. 441/88 festgelegten gesamten gemeinschaftlichen Referenzmenge, nämlich 145069000 hl, gesetzt werden müssen. Daraus habe sich ein Prozentsatz von 55,01 % ergeben.

34 Dieser Prozentsatz habe auf die Referenzmenge für jede Region einheitlich angewandt werden müssen, wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 441/88 vorgesehen. Anhand der Abweichung zwischen der Jahreserzeugung jeder Region und der aktualisierten Referenzmenge sei der Anteil jeder Region an der Entstehung der gesamten Abweichung wie folgt berechnet worden:

MitgliedstaatReferenzmengeReferenzmenge Wirtschaftsjahr 1993/94Erzeugung 1993ÜberschussAbweichung %D1342738630——F401822210423500139611,09I641633529645025972977,31GR46322548364510978,72E2750015128154903622,88P7250139883050——Total145069798029136512584100,00

35 Der gegenüber den anderen Mitgliedstaaten relativ hohe Anteil der Italienischen Republik sei mithin auf die außergewöhnlich hohen Überschüsse in Italien zurückzuführen.

36 Zur Aufteilung der Destillationsverpflichtung hat die Kommission schließlich darauf hingewiesen, dass der gesamte Überschuss von 21200000 hl auf die obligatorische Destillation (18200000 hl) und die freiwillige Unterstützungsdestillation (3000000 hl) nach Artikel 38 der Verordnung Nr. 822/87 aufgeteilt worden sei. So sei der Italienischen Republik eine Verpflichtung von 14070420 hl (77,31 % von 18200000 hl) auferlegt worden. Im Anschluss an die Erörterung im Verwaltungsausschuss für Wein sei die Destillationsmenge Italiens im Gegenzug gegen eine maßvolle Beteiligung an der Unterstützungsdestillation sogar noch etwas verringert worden, und zwar auf 12150000 hl statt 14070420 hl.

37 Schließlich hat der Gerichtshof auf der Grundlage dieser Berechnungen festgestellt, dass Italien nicht zu seinen Lasten anders als die anderen Mitgliedstaaten behandelt worden sei. Vielmehr habe der Verwaltungsausschuss für Wein sogar beschlossen, die von Italien zu destillierende Menge (von 14070420 hl auf 12150000 hl) zu verringern. Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 habe daher nicht im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) zu einer Diskriminierung der Italienische Republik gegenüber den anderen Mitgliedstaaten geführt.

B — Probleme der Gültigkeit der Verordnung Nr. 343/94 der Kommission

1. Zur ersten und vierten Frage: Erfüllung der Grundbedingung einer merklichen Veränderung

a) Aufgeworfene Probleme

38 Mit seiner ersten Frage wirft das vorlegende Gericht das Problem der Gültigkeit der Verordnung Nr. 343/94 der Kommission auf, weil es der Meinung ist, dass sie erlassen worden sei, ohne dass die Bedingung nach Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 822/87 erfüllt gewesen sei, die eine merkliche Veränderung des Verhältnisses zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken im Vergleich zu den Bezugswirtschaftsjahren fordere.

39 Mit seiner vierten Frage wirft das vorlegende Gericht das Problem der Gültigkeit der Verordnung Nr. 343/94 auf, wonach Italien zur Destillation von 12150000 hl verpflichtet wurde, was gegen Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1972/87 verstoßen soll, weil sie eine Änderung des neuen Prozentsatzes auf der Grundlage einer Änderung des Verhältnisses zwischen der in den Jahren 1981/82, 1982/83 und 1983/84 erzeugten Menge Tafelwein und den normalen Verwendungszwecken für das Jahr 1984/85 im Vergleich zu dem Verhältnis zwischen der Erzeugung der Jahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 und den normalen Verwendungszwecken für das Jahr 1993/94 zulasse.

40 Die Formulierung des Artikels 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b ist für das vorlegende Gericht klar: Er bestimme, in welchem Maß der Prozentsatz von 85 % geändert werden könne, und lege die Parameter fest, die bei der Festlegung des Umfangs dieser Änderung Berücksichtigung finden müssten. Diese Parameter seien zum einen die Veränderung des Verhältnisses zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken von Tafelwein für die Bezugswirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 und zum anderen dasselbe Verhältnis für das Wirtschaftsjahr 1993/94. Der Antwort der Kommission auf die Fragen des Gerichtshofes in der Rechtssache Zaninotto sei zu entnehmen, dass diese bei der Berechnung des einheitlichen Referenzsatzes geprüft habe, inwieweit sich das Verhältnis zwischen der Erzeugung der Jahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 und den normalen Verwendungszwecken des Wirtschaftsjahres 1993/94 im Vergleich zu dem Verhältnis zwischen der Erzeugung der Jahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 und den normalen Verwendungszwecken des Wirtschaftsjahres 1984/85 merklich verändert habe. Dieses Verfahren entspreche nicht der Ermächtigung der Kommission durch den Rat, so dass die Senkung des Referenzsatzes von 85 % auf 55 % rechtswidrig sei.

41 Nach Untersuchung der Lösung des Gerichtshofes in der Rechtssache Zaninotto werde ich nach einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Durchführungsbefugnissen der Kommission die Punkte prüfen, die einer vertieften Analyse bedürfen.

b) Durchführungsbefugnisse der Kommission

42 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates der Kommission vorschreibt, Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels zu erlassen, in denen die Modalitäten der Durchführung der obligatorischen Destillation festgelegt werden.

43 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages, in den Artikel 155 gestellt werden muss, und aus den Anforderungen der Praxis, dass der Begriff Durchführung weit auszulegen ist. Da nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln, kann sich der Rat veranlasst sehen, ihr auf diesem Gebiet weitgehende Befugnisse zu übertragen. Daher sind die Grenzen dieser Befugnisse nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen.

44 Ebenso hat der Gerichtshof für den Agrarsektor entschieden, dass die Kommission befugt ist, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen.

c) Untersuchung der aufgeworfenen Probleme

45 Nach geltendem Gemeinschaftsrecht ergibt sich die gemeinschaftliche Bezugsmenge für Tafelwein aus der Erzeugung der Bezugswirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84. Ein Grundmerkmal des vom Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 822/87 geschaffenen Systems ist das ausdrückliche und unbezweifelbare Verbot, diese Bezugswirtschaftsjahre zu ändern, wie es in Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1972/87 zum Ausdruck kommt. Die Kommission ist daher vom Rat auf keinen Fall ermächtigt worden, die Bezugswirtschaftsjahre, d. h. 1981/82, 1982/83 und 1983/84, zu ändern.

46 Bei der Ermittlung der in der Gemeinschaft zu destillierenden Gesamttafelweinmenge einerseits und der in den einzelnen Regionen zu destillierenden Mengen andererseits hat sich die Kommission auf objektive Daten gestützt und die Gesamtmenge der Erzeugung, der Lagerbestände und der Verfügbarkeit am Ende des Wirtschaftsjahres bei allen Erzeugern der Europäischen Union berücksichtigt, und dies hat sie zur Anpassung des Prozentsatzes von 85 % auf 55 % geführt.

47 Da die Kommission beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung von Beschlüssen des Rates über ein weites Ermessen verfügt, hat sie meines Erachtens die Grenzen dieses Ermessens nicht überschritten, als sie auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden objektiven Daten wie der im Amtsblatt veröffentlichten Vorbilanz für das Weinwirtschaftsjahr 1994/94 die Auffassung vertreten hat, dass die Bedingung einer merklichen Veränderung des Verhältnisses zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwekken für das Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vergleich mit dem für die Bezugswirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 erfüllt sei. Die Frage, inwieweit man von merklicher Veränderung sprechen kann, ist getrennt für jedes Wirtschaftsjahr anhand der Vorbilanz für dieses Wirtschaftsjahr und der Notwendigkeit zu beantworten, den Markt ins Gleichgewicht zu bringen und zu sanieren.

48 Auf der Grundlage dieser Daten hat die Kommission den Prozentsatz von 85 % angepasst, sich hierbei auf das Ungleichgewicht des Weinmarktes, genauer auf das für ihn kennzeichnende ständige strukturelle Ungleichgewicht, auf den ständigen Rückgang des Tafelweinverbrauchs in der gesamten Gemeinschaft im Vergleich zum Verbrauch in den voraufgegangenen Bezugswirtschaftsjahren, aber auch auf die Weinlagerbestände voraufgegangener Bezugswirtschaftsjahre gestützt und dabei insgesamt den durch Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 vorgegebenen Rahmen nicht verlassen. Wenn die Kommission den Prozentsatz von 85 % aufgrund der neuen, objektiv feststellbaren Daten für das Wirtschaftsjahr 1993/94 nicht geändert hätte, so hätte dies dazu geführt, dass für dieses, durch beträchtliche Überschüsse an Tafelwein gekennzeichnete Wirtschaftsjahr (1993/94) keine Region eine obligatorische Destillation hätte durchführen müssen, weil die aufgrund des Prozentsatzes von 85 % ermittelte Menge unter der Produktion jeder Region für dieses Wirtschaftsjahr gelegen hätte.

49 Es sei weiter daran erinnert, dass gemäß Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b zu den für eine wirksame Durchführung der obligatorischen Destillation erforderlichen Maßnahmen, die die Kommission ergreifen darf, auch die Anpassung des Prozentsatzes von 85 % gehört, allerdings allein insoweit, als sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr das Verhältnis zwischen der Verfügbarkeit von Tafelwein und dessen normalen Verwendungszwecken im Vergleich zu den in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Bezugswirtschaftsjahren merklich verändert (Hervorhebung von mir).

50 Der Ausdruck allein insoweit, der einer Bedingung entspricht, von der die Möglichkeit der Anpassung des Satzes von 85 % abhängig gemacht ist, weist nun meiner Meinung nach dieser Anpassung keine (in Zahlen ausdrückbare) Höchstgrenze zu, sondern bedeutet, dass eine solche Anpassung allein dann stattfinden kann, wenn die Schwankungen des Verhältnisses zwischen Erzeugung und normaler Verwendung in einem gegebenen Wirtschaftsjahr im Vergleich zu dem der Bezugswirtschaftsjahre dies erforderlich machen. Die genannte Vorschrift enthält jedenfalls keine Beschränkung bezüglich des Umfangs oder der zahlenmäßigen Bedeutung der Anpassung, weil diese nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage objektiver Daten erfolgt, die sich aus der Vorbilanz für jedes Weinwirtschaftsjahr ergeben.

51 Außerdem hatte meines Erachtens der zunehmende und beständige Rückgang des Verbrauchs von Tafelwein, der festgestellt wurde und zur merklichen Verringerung der für das Wirtschaftsjahr 1993/94 vorhersehbaren normalen Verwendung geführt hatte, die Bedeutung, dass sich das Verhältnis zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken von Tafelwein in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im Vergleich zu dem der Bezugswirtschaftsjahre geändert hatte. Wie ich bereits herausgestellt habe, rechtfertigte diese Änderung das Eingreifen der Kommission, die den Satz von 85 % zur Wiederherstellung der ursprünglich vorgesehenen Bedingungen so anpassen musste, dass damit für das Wirtschaftsjahr 1993/94 das Verhältnis zwischen der normalen Verwendung in Höhe von 79807000 hl und gesamten gemeinschaftlichen Referenzmenge in Höhe von 145069000 hl festgelegt wurde.

52 Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt hat, als sie die Tafelweinmenge, die die Italienische Republik zur obligatorischen Destillation zu liefern hatte, auf 12150000 hl festsetzte.

53 Außerdem ist die Ersatzlösung, die sich aus der Argumentation des vorlegenden Gericht ergibt, unannehmbar, weil sie auf einer Änderung der Bezugswirtschaftsjahre beruht, diese aber, wie ich bereits dargelegt habe, nach Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 822/97 verboten ist.

54 Ich halte es daher für überflüssig, im vorliegenden Fall die Frage zu prüfen, ob ein anderer höherer Satz (als 55 %), der auf Daten für neuere Wirtschaftsjahre beruhte, der Verordnung Nr. 822/87 eher entsprechen würde, weil genau dies, wie bereits betont, durch diese Verordnung ausgeschlossen wird.

55 Demgemäß hat die vorstehende Untersuchung nichts ergeben, was geeignet wäre, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 343/94 der Kommission in Frage zu stellen.

2. Zur zweiten Frage: Verstoß gegen die Begründungspflicht

56 Mit seiner zweiten, hilfsweise gestellten Frage wirft das vorlegende Gericht, das davon ausgeht, dass Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 822/87 eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel darstellt und die Änderung des Satzes von 85 % eine Ausnahme darstellt, weil sie außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsregelung der obligatorischen Destillation steht, das Problem einer unzureichenden Begründung der Verordnung Nr. 343/94 der Kommission auf. Nach seiner Meinung war die Kommission nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verpflichtet, ihre Entscheidung, den betreffenden Prozentsatz zu ändern, klar und unzweideutig zu begründen und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anzugeben.

57 Zunächst sei an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes erinnert:

Die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln. Lässt sich also dem angegriffenen Rechtsakt der vom Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen, so wäre es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat.

58 Außerdem ist Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 441/88 der Kommission zu entnehmen, dass sich die Durchschnittserzeugung der Gemeinschaft in den drei Wirtschaftsjahren 1981/82, 1982/83 und 1983/84 auf 145069000 hl belief. Aus der gemeinschaftlichen Vorbilanz für das Wirtschaftsjahr 1993/94 und damit aus objektiven Daten ergab sich, dass der Markt für dieses Wirtschaftsjahr ein Ungleichgewicht aufweisen würde.

59 Ich stelle daher fest, dass sich die Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 343/94 zur Durchführung der Verordnung Nr. 822/87 des Rates auf eine Reihe objektiver Daten gestützt hat. Ich verweise insoweit auf die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 343/94, wo es heißt: Nach den der Kommission derzeit vorliegenden Angaben, insbesondere denen der vorläufigen Bilanz für das Wein Wirtschaftsjahr 1993/94 ist im laufenden Wirtschaftsjahr der Markt für Tafelwein und Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, durch ein Ungleichgewicht gekennzeichnet. Die Bedingungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 sind also erfüllt, um eine obligatorische Destillation zu beschließen.

60 Außerdem heißt es in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 343/94: Damit die am Ende des Wirtschaftsjahres anzustrebenden Preise und Mengen tatsächlich erreicht werden, müssen in der Gemeinschaft 18200000 Hektoliter Tafelwein destilliert werden. Diese Destillationsmenge errechnet sich unter Zugrundelegung der vorläufigen Versorgungsbilanz, d. h. unter Berücksichtigung eines Ungleichgewichts. Dieses Ungleichgewicht ist insbesondere durch einen Übertrag gekennzeichnet, der über den Schätzungen liegt, die zur Feststellung der sich im Wirtschaftsjahr ergebenden Kosten angestellt worden sind.

61 Auf der Grundlage der soeben zitierten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes habe ich unter Berücksichtigung der ersten beiden Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 343/94 in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Zaninotto (Nr. 79) Folgendes unterstrichen: Obwohl die Erläuterungen der Kommission mich davon überzeugt haben, dass die Begründung der Verordnung Nr. 343/94 keinen Mangel aufweist,... [war] es keineswegs notwendig..., diesen völlig ordnungsgemäß festgelegten Prozentsatz (55 %) in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 343/94 zu erwähnen — die italienische Regierung hat... auf das Fehlen dieser Angabe hingewiesen —, um dem Anwender der Verordnung die Ermittlung der zu destillierenden Menge zu erleichtern. Ich bin daher auch angesichts der vorstehend angeführten Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 343/94 der Auffassung, dass in der Begründung der streitigen Verordnung kein Fehler auszumachen ist, da die eingehende Darstellung der Argumentation der Kommission technischer Natur ist, auf die hätte verzichtet werden können, ohne dass dies die Begründung der streitigen Maßnahme fehlerhaft gemacht hätte.

62 Ich bin daher angesichts des weiten Ermessensspielraums, über den die Kommission bei der Ermittlung dessen, was eine merkliche Veränderung im Sinne des Artikels 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 822/87 darstellt, der Auffassung, dass sich die Frage, ob die Verordnung Nr. 343/94 wegen Fehlens einer ausreichenden Begründung nichtig ist, überhaupt nicht stellt, weil es sich aufgrund objektiver Daten über die Lage des Weinmarkts im Wirtschaftsjahr 1993/94 und der im Amtsblatt veröffentlichten Vorbilanz als notwendig erwiesen hat, den Satz von 85 % wegen einer Veränderung des Verhältnisses zwischen Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken dieses Wirtschaftsjahres im Vergleich zu diesem Verhältnis in den Bezugswirtschaftsjahren abzuändern.

3. Zur dritten Frage: Verstoß gegen das Vernunftprinzip, offensichtlicher Irrtum und Verstoß gegen den Regelungszweck

63 Mit seiner dritten Frage möchte das vorliegende Gericht wissen, ob die Verordnung (EG) Nr. 343/94, wonach Italien zur Destillation von 12150000 hl verpflichtet ist, angesichts der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode für die von der Italienischen Republik zu destillierenden Menge wegen Verstoßes gegen das Vernunftprinzip, offensichtlichen Irrtums und Verstoßes gegen den Regelungszweck rechtswidrig ist. Es bezweifelt somit die Richtigkeit der Berechnung für die Anpassung des Referenzsatzes, der von 85 % in 55 % abgeändert wurde, und meint, dass wegen der Abnahme der normalen Verwendungszwecke im Wirtschaftsjahr 1993/94 das wirkliche Verhältnis zwischen Gemeinschaftserzeugung und normalen Verwendungszwecken für dieses Wirtschaftsjahr nicht 55 %, sondern 73 % betragen habe. Zu diesem Ergebnis gelangt es, weil es das Verhältnis zwischen der Durchschnittserzeugung der drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr 1993/94 (108000000 hl) und den normalen Verwendungszwecken des Wirtschaftsjahres 1993/94 (79807000 hl) heranzieht, das 73 % entspricht.

64 Außerdem läuft nach Auffassung des vorlegenden Gerichts der von der Kommission errechnete Referenzsatz, abgesehen davon, dass er nicht der Marktlage und der Erzeugung der einzelnen Regionen noch der Italiens entspricht, auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 40 des Vertrages hinaus.

65 Wegen der Frage eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot verweise ich auf das Urteil Zaninotto, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass sich aus der Berechnung, auf deren Grundlage die Kommission die von der Italienischen Republik zur obligatorischen Destillation zu liefernde Menge festgelegt habe, ergebe, dass diese nicht zu ihren Lasten anders als die anderen Mitgliedstaaten behandelt worden sei.

66 Außerdem bedarf es nur des Hinweises, dass der Ausgangspunkt der Argumentation des vorlegenden Gerichts, auf dessen Grundlage es den Satz, der bei der Ermittlung der auf Italien entfallenden herangezogen wurde, mit 73 % beziffert hat, nicht stimmig ist. Wie bereits ausgeführt, dürfen gemäß Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 822/87 in der zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren maßgebenden Tatsachen geltenden Fassung die Maßnahmen, die die Kommission bei Durchführung und ausgewogener Anwendung der obligatorischen Destillation ergreifen darf, nicht die Bestimmungen dieses Artikels über die Bezugswirtschaftsjahre, d. h. 1981/82, 1982/83 und 1983/84, antasten.

67 Folglich bedeutet die Berechnung des vorlegenden Gerichts notwendig, dass die Kommission die Bezugswirtschaftsjahre änderte, die damit nicht mehr die Jahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84, sondern die dem Wirtschaftsjahr 1993/94 unmittelbar vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre wären, wozu aber die Kommission vom Rat nicht ermächtigt worden ist, wie diese mit Recht unterstrichen hat (Nr. 28 ihrer schriftlichen Erklärungen).

68 Darüber hinaus entspricht die Lösung der Kommission dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziel einer Sanierung des Marktes. In der vierundvierzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 822/87 heißt es hierzu: Die obligatorische Destillation erscheint als die geeignetste Maßnahme zum Abbau der Tafelweinüberschüsse auf dem Markt. Diese Maßnahme sollte deshalb ausgelöst werden, sobald ein schwerwiegendes Marktungleichgewicht deutlich wird. Außerdem sind für die Beurteilung dieses Ungleichgewichts genaue Kriterien festzulegen.

69 Zur Aufteilung der insgesamt zu destillierenden Weinmenge heißt es in der fünfundvierzigsten Begründungserwägung, dass [k] limatische Besonderheiten und die Auswirkungen der Strukturpolitik eine unterschiedliche Entwicklung der Erzeugung in den verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft zur Folge haben [können]....

70 Ich glaube, dass diese Ziele, also der Abbau der Tafelweinüberschüsse auf dem Weinmarkt und die Bekämpfung des schweren Ungleichgewichts auf diesem Markt dank der Festlegung genauer Kriterien für die Einschätzung dieses Ungleichgewichts, zu den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gehören, wie sie in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b und c EG) aufgeführt sind. Mit der Destillation sucht der Rat nämlich in der Bemühung, die verschiedenen Zielsetzungen des Artikels 39 des Vertrages zum Ausgleich zu bringen, den Weinmarkt zu stabilisieren und lässt zugleich nicht die Notwendigkeit außer Acht, die Einzeleinkommen der Erzeuger zu bewahren. Ich bin daher der Meinung, dass der Erlass der Verordnung Nr. 343/94, wie dies im Übrigen auch den zitierten Begründungserwägungen zu entnehmen ist, den vom Rat verfolgten Zielen entspricht, so dass sich die Frage, ob die Verordnung unter diesem Blickwinkel gültig ist, nicht stellt.

71 Schlussendlich bin ich aufgrund der Untersuchung, die ich den beiden ersten Fragen gewidmet habe, der Auffassung, dass die Berechnung des Satzes von 55 %, die die Kommission vorgenommen hat, nicht unzutreffend ist, weil weder eine offensichtlich falsche Würdigung der Tatsachen noch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt; darüber hinaus ist die Berechnung auch insoweit vernünftig, als sie sowohl der Ermächtigungsvorschrift zugunsten der Kommission als auch dem Geltungssinn der Verordnung Nr. 822/87 des Rates entspricht.

C — Probleme der Gültigkeit von Vorschriften der Verordnung Nr. 822/87 des Rates

1. Zur fünften Frage: Probleme der Gültigkeit des Artikels 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 822/87

72 Mit der fünften Frage, die hilfsweise zur dritten und vierten Frage gestellt wird, wirft das vorlegende Gericht das Problem der Gültigkeit von Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 für den Fall auf, dass er zu einer Methode der Berechnung des neuen Referenzsatzes ermächtige, wie sie die Kommission verwandt habe. In diesem Fall sei Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b wegen Verstoßes gegen das Vernunftprinzip, offensichtlichen Irrtums, Verstoßes gegen den Regelungszweck und Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 EG-Vertrag rechtswidrig.

73 Das bedeutet im Kern, dass das vorlegende Gericht, da der Gerichtshof entschieden hat, dass die Verordnung Nr. 343/94 gültig sei, weil sie eine getreue Anwendung des Artikels 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b sei, die Gültigkeit der letztgenannten Verordnung anzweifelt, weil sie die Berechnung eines einheitlichen Prozentsatzes zulässt, die sich auf das Verhältnis zwischen der normalen Verwendung des betreffenden Weinwirtschaftsjahres und der Erzeugung der Bezugswirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 stützt.

a) Zur Zulässigkeit der Frage

74 Rat und Kommission halten die Zulässigkeit dieser Frage wegen ihrer Ungenauigkeit für problematisch (Nummer 27 der schriftlichen Erklärungen des Rates und Nummern 39 ff. der schriftlichen Erklärungen der Kommission). Das vorlegende Gericht gebe nicht an, aus welchem Grund es rechtswidrig sei, bei der Festlegung (Anpassung) des Referenzsatzes das Verhältnis zwischen den Verwendungszwecken des betreffenden Wirtschaftsjahres und der Erzeugung der Bezugswirtschaftsjahre zugrunde zu legen.

75 Die Kommission, die ganz allgemein Zweifel bezüglich der Sinnhaftigkeit der Fragen äußert, steht insbesondere auf dem Standpunkt, dass die fünfte Frage aus zwei Gründen unzulässig sei. Zum einen erläutere das vorlegende Gericht nicht, aus welchen Gründen es rechtswidrig sein sollte, das Verhältnis zwischen der normalen Verwendung des betreffenden Wirtschaftsjahres und der Erzeugung der Bezugswirtschaftsjahre zugrunde zu legen. Zum anderen sei, wenn man diese Frage als zulässig behandele, die Antwort nicht sachdienlich, denn, wenn man den Referenzsatz heruntersetze, setze man auch die Bezugsmenge für Italien herunter, und wenn man ihn erhöhe, erhöhe man auch die Menge; das bedeute, dass, wenn man diese Bestimmung für ungültig erkläre, die Gemeinschaftsorgane möglicherweise gezwungen seien, Italien die Destillation einer größeren Menge Tafelwein für das streitige Wirtschaftsjahr (1993/94) vorzuschreiben und damit Herrn Busolin und die übrigen Kläger beim vorlegenden Gericht noch härter zu bestrafen.

76 Meines Erachtens ist diese Argumentation des Rates und der Kommission nicht zu billigen. Der Gerichtshof hat die ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Fragen bezüglich der Gültigkeit bestimmter Gemeinschaftsvorschriften zu prüfen, weil sie im Rahmen eines bei diesem anhängigen Rechtsstreits aufgetreten sind und die Entscheidung des Rechtsstreits ihre Beantwortung voraussetzt, so dass es nicht auf die günstigen oder ungünstigen Folgen ankommt, die eine Ungültigerklärung der betreffenden Vorschriften für die Parteien des Ausgangsverfahrens hätte.

77 Das vorlegende Gericht erläutert die Gründe für seine Annahme, dass die genannte Bestimmung ungültig sei, nicht eingehend. Da es indessen die Gründe ausführlich darlegt, aus denen es annimmt, dass die Verordnung Nr. 343/94, mit der die Verordnung Nr. 822/87 durchgeführt werden soll, ungültig ist, reicht dies meines Erachtens aus, seine Frage als zulässig zu behandeln, weil ich der Meinung bin, dass bei vollständiger Beantwortung der vorgelegten Fragen die Gültigkeit dieser Vorschrift der Verordnung Nr. 822/87 in der geänderten Fassung ohnehin geprüft werden müsste, auch wenn das vorlegende Gericht diese Frage nicht ausdrücklich gestellt hätte.

b) Zur Beantwortung der Frage

78 Viele der Probleme, die mit dieser Frage aufgeworfen werden, glaube ich bereits bei meiner Untersuchung der dritten und vierten Vorlagefrage in den vorstehenden Darlegungen gelöst zu haben, bei der ich zu dem Ergebnis gekommen war, dass nichts auszumachen sei, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 343/94 in Frage stellen könnte.

79 Ich möchte hier noch ergänzen, dass sich das Problem der Gültigkeit des Artikels 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 822/87 des Rates nicht stellt. Das entnehme ich der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, der insoweit entschieden hat: Das Ermessen, über das der Rat verfügt, wenn er bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen muss, bezieht sich nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten insbesondere in dem Sinn, dass es dem Rat freisteht, sich gegebenenfalls auf globale Feststellungen zu stützen. Der Richter muss sich bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung darauf beschränken, zu prüfen, ob diese nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenze ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

80 Im Einzelnen hat der Rat in der Verordnung Nr. 1972/87 die streitige Vorschrift des Artikels 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 beschlossen und sich dabei auf folgende Erwägung gestützt: Bei der Durchführung der Regelung [nach Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87] sind zahlreiche und tiefgreifende Schwierigkeiten aufgetreten. Diese konnten, um die tatsächliche Durchführung der Destillation sicherzustellen, nur dadurch behoben werden, dass der Kommission zeitweise gestattet wurde, von bestimmten Regeln abzuweichen. Für eine wirksame und ausgewogene Anwendung der obligatorischen Destillation sollten daher für drei Wirtschaftsjahre die befristeten Vorschriften weitergelten, aufgrund derer die Kommission die Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwierigkeiten, welche die Durchführung der Destillation beeinträchtigen könnten, erlassen kann; durch die Maßnahmen der Kommission dürfen jedoch nicht die wesentlichen Elemente der Regelung in Frage gestellt werden.

81 Ferner hat Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 1 die Möglichkeit, die erforderlichen Maßnahmen für eine effektive Durchführung der Destillation zu erlassen, wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Durchführung oder ausgewogene Anwendung der obligatorischen Destillation gefährden könnten, bis zum Wirtschaftsjahr 1993/94 verlängert. Wie erläutert wurde, erforderte die Bedeutung, die die bezeichneten Probleme insbesondere in Zusammenhang mit dem Erlass struktureller Maßnahmen und ihrer Verbindung mit der obligatorischen Destillation für den Sektor haben, ein Höchstmaß an Übereinstimmung zwischen den vorzuschlagenden Lösungen, und mussten [d]ie erforderlichen Vorschläge... unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben insgesamt ausgearbeitet werden, so dass bestimmte Termine um ein Wirtschaftsjahr (1993/94) verschoben werden mussten.

82 Die Entscheidung des Rates war auf objektive Daten zur Lage des Weinmarktes und auf Einschätzungen seiner Entwicklung gestützt. Angesichts des weiten Ermessens, über das der Rat bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die es erforderlich macht, komplexe wirtschaftliche Sachverhalte zu beurteilen, bin ich der Auffassung, dass diese Entscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Außerdem ist den Akten nichts zu entnehmen, das den Schluss zuließe, der Rat habe mit der Ermächtigung der Kommission zur Änderung des Prozentsatzes von 85 % die Grenze seines Ermessens überschritten, denn die Lage des Weinmarktes in diesem Wirtschaftsjahr machte diese Maßnahme erforderlich, auch wenn dies im Verlauf vorangegangener Wirtschaftsjahre bereits mehrfach vorgekommen war. Folglich war die Würdigung der Tatsachen, auf die der Erlass dieser Maßnahme gestützt war, nicht offensichtlich fehlerhaft.

2. Zur sechsten Frage: Probleme der Gültigkeit des Artikels 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates und der Verordnung Nr. 343/94 der Kommission

a) Aufgeworfene Probleme

83 Mit seiner sechsten Frage befasst uns das vorlegende Gericht mit dem Problem, ob die Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 und die Verordnung (EG) Nr. 343/94, die zur Durchführung der erstgenannten Rechtsakte ergangen ist, wegen Verstoßes gegen das Vernunftprinzip, offensichtlichen Irrtums, Ermessensmissbrauchs und Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig sind.

84 Die Beanstandungen des vorlegenden Gerichts betreffen im wesentlichen drei Punkte, a) Zunächst habe aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Daten der Satz von 85 % niemals angewandt werden dürfen, weil er der wirklichen Lage des Weinmarktes nicht entsprochen habe. Der Rat habe die Kommission zur Anwendung von Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b ermächtigt, um die Durchführung der obligatorischen Destillation nach Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 praktisch möglich zu machen. Das habe dazu geführt, dass Artikel 39 Absatz 3 nicht angewandt worden sei. Die Beurteilung sei daher offensichtlich fehlerhaft und die streitige Vorschrift vernunftswidrig, vor allem weil der Rat in der Verordnung Nr. 1566/93 erklärt habe, dass der einheitliche Prozentsatz weiterhin 85 % betrage, b) Die Herabsetzung des Satzes von 85 % im Jahr 1993 stelle eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, weil der Rat verständigerweise habe wissen müssen, dass die Marktbedingungen für seine Anwendung nicht geeignet gewesen seien, c) In diesem Rahmen sei die Aufrechterhaltung der Bestimmung, dass der Satz von 85 % weiterhin anzuwenden sei, zusätzlich als Ermessensmissbrauch anzusehen, weil der Rat mit der Festlegung dieses praktisch unanwendbaren Prozentsatzes der Kommission gestattet habe, den Mechanismus der obligatorischen Destillation dank der Bestimmung des Artikels 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 822/87, der sie zum Handeln ermächtige, nach ihrem Willen einzusetzen, da diese Vorschrift eine Ausnahmebestimmung gegenüber Artikel 39 Absatz 3 sei, der die Regel darstelle und sich auf den Satz von 85 % beziehe, obwohl dieser in der Praxis unanwendbar sei.

b) Allgemeine Bemerkungen

85 Ich bin hier der Meinung, dass die Entscheidung des Rates, am Satz von 85 % festzuhalten und zugleich die Kommission zu ermächtigen, je nach den Notwendigkeiten des Gleichgewichts und der Sanierung des Weinmarkts sowie dem Erfolg der Maßnahmen der obligatorischen Destillation einen anderen Satz festzulegen, nicht dazu führen kann, die betreffende Vorschrift aus den vom vorlegenden Gericht angeführten Gründen ungültig zu machen. Die der Kommission erteilte Befugnis gestattete ihr nämlich nicht, die grundlegenden Prinzipien der obligatorischen Destillation abzuändern.

86 Zunächst durfte der Gemeinschaftsgesetzgeber, der eine komplexe wirtschaftliche Wirklichkeit zu beurteilen hat, Bezugswirtschaftsjahre festlegen, da er allgemein, wie ich bereits sagte, hinsichtlich Natur und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügt. Dieses weite Ermessen muss allerdings unter voller Beachtung der allgemeinen höherrangigen Grundsätze ausgeübt werden, zu denen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört.

87 Schließlich bin ich der Meinung, dass der Rat, so wie die Verordnung Nr. 822/87 nun einmal beschaffen ist, sein Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausüben und den Grundsatz des Diskriminierungsverbots verletzen würde, wenn er sich nicht an diese Bezugswirtschaftsjahre (1981/82, 1982/83 und 1983/84) hielte, auf deren Grundlage er zu prüfen hat, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung genügt haben, ihre Referenzmenge nicht zu überschreiten, sondern neue und spätere Bezugswirtschaftsjahre heranziehen würde, bevor die Ausarbeitung der erforderlichen Vorschläge abgeschlossen wäre, und ohne über die erforderlichen Daten etwa zur Durchführung der Rodungspolitik und der sich hieraus ergebenden Verringerung der Anbauflächen, die nur Erzeuger bestimmter Regionen erreicht haben, zu verfügen. Das beruht darauf, dass man auf diese Weise in Wirklichkeit die Regionen begünstigen würde, die die geringsten Anstrengungen unternommen haben, sich den Marktbedingungen anzupassen, und die bestrafen würde, die durch Verringerung ihrer Erzeugung dazu beigetragen haben, den Markt allmählich ins Gleichgewicht zu bringen. Eine solche Regelung könnte zu einer Überschreitung der Grenzen des Ermessens und zu einer Benachteiligung bestimmter Erzeuger gegenüber anderen führen.

c) Zur Verletzung insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

88 Ferner hat der Rat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang zu beachten, wenn er das ihm zu Gebot stehende weite Ermessen ausübt, um Durchführungsmaßnahmen für die gemeinsame Agrarpolitik zu erlassen.

89 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der als höherrangiger Grundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, [wobei], wenn mehrere Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen [ist und]... die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen [müssen].

90 Was ferner die gerichtliche Kontrolle der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik betrifft, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen, [und] dass die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Hervorhebung von mir).

91 Meines Erachtens ist nicht erkennbar, dass der Rat mit dem Erlass des Artikels 39 Absätze 3, 4 und 11 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte.

92 Der Rat hat sich, genauer gesagt, bei Ausübung dieser Zuständigkeit für die Einrichtung einer obligatorischen Destillation unter bestimmten Bedingungen entschieden, um den Weinsektor ins Gleichgewicht zu bringen und zu sanieren. Wie sich aus der vierundvierzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 822/87 ergibt, ist die obligatorische Destillation die geeignetste Maßnahme zum Abbau der Tafelweinüberschüsse auf dem Markt, die dann ausgelöst wird, sobald aufgrund genauer Kriterien ein schwerwiegendes Marktungleichgewicht deutlich wird. Bei der Aufteilung der insgesamt zu destillierenden Menge verweist die fünfundvierzigste Begründungserwägung auf die klimatischen Besonderheiten und die Auswirkungen der Strukturpolitik, die eine unterschiedliche Entwicklung der Erzeugung in den verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft zur Folge haben können.

93 Angesichts dieser Ziele hat sich der Rat auf den Standpunkt gestellt, dass das am besten geeignete Kriterium die Festlegung und Beibehaltung von Bezugswirtschaftsjahren (1981/82, 1982/83, 1983/84) sei, so dass man auf dieser Grundlage entscheiden könne, ob sich die Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Bemühung beteiligt haben, den Weinmarkt ins Gleichgewicht zu bringen und zu sanieren. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er die Kommission ermächtigt, den gewählten Satz von 85 % immer dann abzuändern, wenn sich dies als erforderlich erweisen sollte, um die Zwecke der obligatorischen Destillation zu verwirklichen.

94 Die Wahl des Rates kann meines Erachtens nicht als für die Erreichung des mit der obligatorischen Destillation angestrebten Ziels offensichtlich ungeeignet angesehen werden. Ferner erläutert das vorlegende Gericht nicht, aus welchem Grund die Änderung der Bezugswirtschaftsjahre oder die Festsetzung eines neuen festen Referenzsatzes statt eines der Lage des einzelnen Wirtschaftsjahres angepassten Satzes eine Maßnahme sein sollte, die geeigneter und weniger restriktiv wäre als der Mechanismus, wie er in der betreffenden Vorschrift vorgesehen ist.

95 Bei dieser Wahl konnte der Rat mit Gewissheit nicht genau alle zukünftigen Wirkungen der von ihm getroffenen Regelung ausmachen. Zu diesem Problem stellt der Gerichtshof seit langem fest, dass [d]ie Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung... nicht von rückschauenden Betrachtungen über ihren Wirkungsgrad abhängen [kann], und hat hierzu klargestellt: Ist der Gemeinschaftsgesetzgeber für den Erlass einer Regelung genötigt, die künftigen Auswirkungen dieser Regelung zu beurteilen, und lassen sich diese Auswirkungen nicht genau vorhersehen, so kann seine Beurteilung nur dann beanstandet werden, wenn sie im Hinblick auf die Erkenntnisse, über die er im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung verfügte, offensichtlich irrig erscheint.

96 Folglich würde sich das Problem der Ungültigkeit von Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung Nr. 822/87 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur stellen, wenn diese Maßnahmen für die Erreichung der verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich wären und die Unzuträglichkeiten in ihrem Gefolge größer wären als ihre Vorteile, was indessen, wie meinen bisherigen Darlegungen entnommen werden kann, im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

d) Ermessensmissbrauch

97 Der Ermessensmissbrauch als Grund für die Nichtigerklärung eines Aktes eines Gemeinschaftsorgans besteht im Erlass eines Rechtsaktes durch das zuständige Organ ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken. Ich bin allerdings der Meinung, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Grund, so wie es ihn beschreibt, genauer als Verfahrensmissbrauch einzustufen wäre, der als Grund für die Nichtigerklärung des Aktes eines Gemeinschaftsorgans eine spezielle Kategorie eines Ermessensmissbrauchs darstellt. Ein Verfahrensmissbrauch liegt vor, wenn das zuständige Organ mit dem Ziel, das für den Erlass einer bestimmten Entscheidung vorgesehene Verfahren zu umgehen, ein für einen anderen Zweck vorgesehenes Verfahren eingeschlagen und die Entscheidung erlassen hat.

98 Meines Erachtens kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass wir es mit einem Fall von Verfahrens- oder Ermessensmissbrauch zu tun haben oder dass es das Ziel des Artikels 39 der Verordnung Nr. 822/87 in der geänderten Fassung wäre, der Kommission eine Regelung der obligatorischen Destillation nach ihrem Gutdünken und damit der Aufteilung der zur obligatorischen Destillation zu liefernden Menge unter Rückgriff auf das Verfahren des Verwaltungsausschusses für Wein nach Artikel 83 der Verordnung Nr. 822/87 und gleichzeitigem Verstoß gegen das Verfahren nach Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) zu ermöglichen. Würde man sich diesem Standpunkt anschließen, wie ihn Herr Busolin vertritt und das vorlegende Gericht sich zu eigen macht, so würde man die Rolle verkennen, die die Kommission nach Maßgabe des EG-Vertrags bei der Durchführung von Ratsentscheidungen übernimmt. Diese Rolle bedeutet, dass sich die Kommission in dem für jeden Einzelfall vom Rat festgelegten strengen Rahmen zu bewegen und die Bedingungen einzuhalten hat, von denen der Rat den Erlass von Entscheidungen durch die Kommission abhängig macht.

99 Ferner weise ich erneut darauf hin, dass das Verfahren des Verwaltungsausschusses nach Artikel 83 der Verordnung Nr. 822/87 sowohl für die Anwendung des Artikels 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b als auch für die Festlegung des einheitlichen Prozentsatzes und der Bezugswirtschaftsjahre (Artikel 39 Absatz 9) vorgesehen ist. Das bedeutet, dass die Änderung des festen Satzes von 85 % nach Absatz 3 und die Anpassung dieses Satzes für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nach dem gleichen Verfahren stattfinden.

100 Ich bin daher aufgrund der vorstehenden Überlegungen der Auffassung, dass der Rat keinen Verfahrens- oder Ermessensmissbrauch begangen hat, da der den einheitlichen Satz von 85 % selbst bei Erlass der Verordnung Nr. 1566/93 zur Änderung der Verordnung Nr. 822/87 beibehalten und zugleich die Anwendung von Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b für das Wirtschaftsjahr 1993/94 festgelegt hat; das gegenteilige Vorbringen ist nicht begründet.

VI — Ergebnis

101 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die von der Pretura Treviso, Außenstelle Oderzo, vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Prüfung hat nichts ergeben, was die Gültigkeit

des Artikels 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 1972/87 des Rates vom 2. Juli 1987 und Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 und

der Verordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94

in Frage stellen könnte.