Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.07.2000 – C-214/99
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:2000:372
Schlussanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 6. Juli 2000
1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Vereinbarkeit von Alleinbezugsverträgen, die in Finnland von einem Lieferanten von Mineralölkraftstoffen in Bezug auf Tankstellen geschlossen wurden, mit Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG). Die darin aufgeworfene Kernfrage lautet, ob die Wirkungen von bestimmten Verträgen, die zur Zeit des Ausgangsverfahrens ohne weiteres unter Einhaltung einer kurzen Kündigungsfrist gekündigt werden konnten, getrennt von den anderen Verträgen dieses Lieferanten mit fester Laufzeit beurteilt werden können. Es ist jedoch nicht die Frage vorgelegt worden, ob solche Verträge, wenn sie vom Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 EG erfasst werden, von der maßgeblichen Gruppenfreistellung der Kommission profitieren können, die zu der betreffenden Zeit anwendbar war.
I — Der rechtliche und tatsächliche Hintergrund
2 Am 7. und 15. Oktober 1986 schlossen die Yötuuli Ky, vormals M. Jukkola Ky, und die Kesoil Oy, Vorgängerin der Neste Markkinointi Oy, einen Kooperations- und Vertriebsvertrag in Bezug auf den Betrieb einer Tankstelle. Der Vertrag sah vor, dass die Yötuuli Ky in die Vertriebskette der Kesoil Oy eingegliedert wurde und auf ihrem Betriebsgelände ausschließlich von der Letztgenannten vertriebene Öl- und Spezialerzeugnisse verkaufen sollte. Der Vertrag wurde auf zehn Jahre geschlossen und sollte anschließend, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wurde, für weitere Zeiträume von fünf Jahren fortdauern. Eine Kündigung sollte sechs Monate vor dem Ende der so bestimmten Vertragsdauer erklärt werden. Es war jedoch auch vorgesehen, dass der Käufer, sobald der Vertrag mindestens zehn Jahre in Kraft war, das Recht hatte, ihn unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zu kündigen.
3 Die Yötuuli Ky teilte der Neste Markkinointi Oy mit Schreiben vom 23. Juni 1998 mit, dass sie den Bezug von Kraftstoff vertragsgemäß zum 1. Juli 1998 beenden werde. Die Neste Markkinointi Oy (im Folgenden: Klägerin oder Neste) erhob daraufhin beim Tampereen Käräjäoikeus (Bezirksgericht von Tampere) Klage gegen die Yötuuli Ky und die Kommanditisten dieser Gesellschaft (zusammen im Folgenden: Beklagte) auf Schadensersatz in Höhe von 530000 FIM wegen Verletzung des Vertrages dadurch, dass sie diesen ohne Einhaltung der Frist von einem Jahr gekündigt habe.
4 In ihrer Klagebeantwortung trugen die Beklagten vor, dass die ausschließliche Bezugspflicht gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoße. Sie machten geltend, dass weniger als 5 % der Händler/Eigentümer in Finnland nicht durch solche Pflichten gebunden seien, dass der Zugang zum finnischen Markt dadurch beschränkt werde, dass ein Mangel an unabhängigen Wiederverkäufern herrsche, und dass die bestehende hohe Dichte an Vertriebsstationen im gesamten Land den Zugang weiter beschränke. Außerdem war ihrer Auffassung nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1984/83 auf den Vertrag nicht anwendbar, weil dieser, wenn er nach der ursprünglichen Vertragsdauer von zehn Jahren automatisch fortdauere, als für einen unbestimmten Zeitraum im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung geschlossen anzusehen sei. Der Vertrag sei daher nach Artikel 81 Absatz 2 EG ungültig.
5 Die Klägerin widersprach dieser Verteidigung. Sie trug vor, dass eine ausschließliche Bezugspflicht nur dann verboten sei, wenn es wegen der Gesamtwirkung der betroffenen Verträge offenkundig sei, dass inländische oder ausländische Wettbewerber keinen Zugang zu dem relevanten Markt hätten, und wenn die Wirkung dieser und anderer gleichartige Verträge auf die Marktabschottung erheblich sei. Während 573 der insgesamt 1799 Tankstellen, die in Finnland am 31. Dezember 1997 betrieben worden seien, zur Kette von Neste gehörten und obwohl diese einen Anteil von 33,5 % am finnischen Wiederverkaufsmarkt für Benzin und einen Anteil von 44,2 % am Wiederverkaufsmarkt für Diesel habe, hätten im Juli 1998 nur 27 ihrer Verträge mit Wiederverkäufern die fragliche Klausel über die Vertragsdauer enthalten. Diese 27 Tankstellen seien in der Regel klein und hätten nur einen Anteil von 2,48 % und 1,07 % am finnischen Absatz an Benzin und Diesel. Folglich sei sie der Auffassung, dass der Vertrag mit der Yötuuli Oy nicht wesentlich zur Marktabschottung habe beitragen können und dass etwaige Beschränkungen des Zugangs zum finnischen Markt nicht durch die in den Tankstellenverträgen enthaltene ausschließliche Bezugspflicht bedingt seien. Auf dem Markt für die Lieferung von Mineralölkraftstoffen an Wiederverkäufer beruhe der Wettbewerb in erster Linie auf dem Preis.
6 Das Tampereen Käräjäoikeus geht in seinem Vorlagebeschluss vom 1. Juni 1999 davon aus, dass der Grad der Bindung, die durch das Netz [von Alleinbezugsverträgen auf dem finnischen Tankstellenmarkt] geschaffen wird, beträchtlich ist. Es hebt jedoch hervor, dass die Frage, ob der Zugang zum Markt tatsächlich behindert wird, zwischen den Parteien streitig sei. Unter Berufung auf die Urteile Brasserie de Haecht und Delimitis des Gerichtshofes bemerkt das Gericht, dass ein Alleinbezugsvertrag Artikel 81 Absatz 1 EG nur dann verletze, wenn er unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs den Zugang zum Markt behindere oder die Vergrößerung eines vorhandenen Marktanteils erschwere. Hierbei sei zu berücksichtigen, ob der Vertrag zu einem Netz gleichartiger Verträge gehöre, deren kumulative Wirkung darin bestehe, den Wettbewerb zu beschränken. Außerdem muss der Vertrag zu der durch das Netz herbeigeführten Abschottung des Marktes erheblich beitragen. Nach seiner Auffassung hängt das Ausmaß des Einflusses des einzelnen Vertrages von der Stellung der Vertragspartner auf dem relevanten Markt und von der Vertragsdauer ab.
7 Das vorlegende Gericht meint, der bei ihm anhängige Rechtsstreit verlange eine Entscheidung darüber, ob das auf der Gesamtwirkung des Vertragsnetzes beruhende Verbot auch auf den fraglichen Vertrag anzuwenden ist. Dies werfe die Frage auf, ob die Wirkungen der Verträge eines einzelnen Lieferanten auf den Wettbewerb insgesamt betrachtet werden müssen oder ob sie getrennt betrachtet werden können. Seiner Auffassung nach scheint der streitige Vertrag, wenn er zusammen mit anderen Verträgen beurteilt werde, die mit einer Frist von einem Jahr kündbar sind, keine beträchtlichen Wirkungen auf die Marktaufteilung zu haben. Das Gericht hält die Urteile des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen Langnese-Iglo und Schöller, die das Urteil Delimitis auslegen, für nicht genau genug in der Frage, ob eine selbständige Beurteilung von bestimmten Verträgen möglich sei. Seiner Ansicht nach schränken Verträge, die für eine Dauer von mehreren Jahren geschlossen werden, den Marktzugang viel stärker ein als solche, die unter Einhaltung einer kurzen Frist gekündigt werden können. Es sei nicht willkürlich, solche Verträge bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG auf das Vertragsnetz eines einzelnen Lieferanten getrennt zu behandeln. Jedoch könne dieses Verfahren gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, der es verlangen könne, dass die Anwendbarkeit eines auf der Gesamtwirkung eines Netzes von Alleinbezugsverträgen beruhenden Verbotes erst nach einer umfassenden Beurteilung aller Verträge jedes Lieferanten betrachtet werde.
8 Das Gericht hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Ist das Verbot nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf einen mit einem Lieferanten geschlossenen Alleinbezugsvertrag anzuwenden, den der Wiederverkäufer jederzeit mit einer Frist von einem Jahr kündigen kann, wenn sämtliche Alleinbezugsverträge dieses Lieferanten entweder einzeln oder insgesamt in Verbindung mit dem Netz gleichartiger Verträge sämtlicher Lieferanten erheblich zur Abschottung des Marktes beigetragen haben, die Verträge mit einer Laufzeit wie der des betreffenden Alleinbezugsvertrags aber nur einen sehr kleinen Teil aller mit demselben Lieferanten geschlossenen Alleinbezugsverträge ausmachen, die überwiegend befristete Verträge sind, die für mehrere Jahre geschlossen wurden?
II— Erklärungen
9 Neste, die Französische Republik und die Kommission haben schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben.
10 Neste hat in ihren mündlichen Ausführungen hervorgehoben, dass sich in dieser Rechtssache nicht die Frage einer möglichen Anwendung der Gruppenfreistellung stelle. Sie trägt vor, dass der Wettbewerb auf dem Markt für die Lieferung von Mineralölkraftstoffen an Wiederverkäufer in Finnland auf den Preiswettbewerb zwischen verschiedenen Marken beschränkt sei. Hauptsächlich unter Berufung auf das Urteil Delimitis meint sie, dass Verträge der fraglichen Art keine oder allenfalls sehr geringe Wirkungen auf den Wettbewerb auf diesem Markt hätten. Ein unbedingtes Recht, einen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zu kündigen, sei völlig sachgerecht, weil es sowohl dem Wiederverkäufer als auch dem Lieferanten eine angemessene Frist einräume, sich auf einen reibungslosen Wechsel des Lieferanten der Tankstelle vorzubereiten. Dies gewähre dem Wiederverkäufer tatsächliche Freiheit, den Lieferanten zu wechseln, und gleichzeitig dem augenblicklichen Lieferanten die Möglichkeit, seine oft beträchtlichen Investitionen an der Tankstelle zugunsten des Wiederverkäufers oder seine Kosten, die durch die Ausstattung des Wiederverkäufers oder durch die Gewährung günstiger Darlehen entstanden seien, wieder einzubringen.
11 Frankreich schlägt dem Gerichtshof vor, die vorgelegte Frage dahin umzuformulieren, dass geprüft wird, ob ein Vertrag mit einer Klausel über seine stillschweigende Verlängerung notwendigerweise ein Vertrag ist, der für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen ist, und, falls dies bejaht wird, welche Folgen solche Klauseln für den Zugang zum Markt haben. Seiner Auffassung nach ist die stillschweigende Verlängerung für die Anwendung der Verordnung Nr. 1984/83 nicht zwingend mit einem unbestimmten Zeitraum gleichzusetzen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter Frankreichs betont, dass die nationalen Gerichte darin frei sein müssten, die tatsächlichen Wirkungen von Verträgen mit Klauseln über ihre stillschweigende Verlängerung auf den Wettbewerb zu beurteilen; solche Klauseln könnten den Wettbewerb eher fördern als beschränken, falls die notwendige Kündigungserklärung sachgerecht sei. In allen Fällen eine umfassende Prüfung des Vertragsnetzes eines Lieferanten zu fordern, beschränke die Autonomie der nationalen Gerichte und lasse die möglicherweise wettbewerbsfördernden Wirkungen stillschweigend verlängerbarer Verträge außer Acht, bei denen die Möglichkeit, die Lieferanten zu wechseln, immer bestehen bleibe. Frankreich macht geltend, die nationalen Gerichte müssten berechtigt sein, die Vielfalt möglicher Situationen zu berücksichtigen. Ein stillschweigend verlängerbarer Vertrag, der nur für ein oder zwei Jahre geschlossen werde, könne einen stärkeren Austausch von Lieferanten ermöglichen als Verträge mit fester Laufzeit, die auf vier oder fünf Jahre geschlossen würden. Falls ein Vertrag als für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen angesehen werden müsse, ist Frankreich jedoch der Ansicht, dass der bloße Umstand, dass die Kategorie von Verträgen, zu denen er gehöre, nur einen kleinen Anteil der Alleinbezugsverträge eines einzelnen Lieferanten ausmache, keine gesonderte Betrachtung der Wirkungen dieses Vertrages auf den Wettbewerb rechtfertige.
12 Die Kommission macht geltend, der Umstand, dass die Wirkungen eines einzelnen Vertrages oder einer Gruppe von Verträgen auf den Wettbewerb relativ unerheblich seien, bedeute nicht, dass ein solcher Vertrag oder eine solche Gruppe von Verträgen nicht von Artikel 81 Absatz 1 EG erfasst sei. Sie ist der Meinung, die entscheidende Frage sei die, ob solche Verträge dieselbe Wirkung auf den Wettbewerb hätten wie andere Verträge desselben Lieferanten. Sie trägt vor, eine Aufteilung der Verträge eines einzelnen Lieferanten sei willkürlich, widerspreche dem Ansatz des Gerichtshofes im Urteil Delimitis und sei außerdem vom Gericht erster Instanz in den Urteilen Langnese-Iglo und Schöller ausdrücklich ausgeschlossen worden. Während nur das nationale Gericht die Wirkungen der fraglichen Verträge auf den finnischen Markt beurteilen könne, hat der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass stillschweigend verlängerbare Verträge wahrscheinlich länger bestünden und daher eine größere Gefahr für den Wettbewerb darstellten als für bestimmte Zeit geschlossene Verträge, da das vorher festgelegte Ablaufdatum der letztgenannten Verträge den Wiederverkäufer auf die Möglichkeit eines Wechsels des Lieferanten hinweise.
III — Analyse
A — Die Gruppenfreistellung
13 Wie aus dem Vorlagebeschluss klar hervorgeht, hat das nationale Gericht nur gefragt, ob der streitige Vertrag Artikel 81 Absatz 1 EG verletzt. Trotzdem ergibt sich aus diesem Beschluss auch, dass die Beklagten vorgetragen haben, falls das Verbot anzuwenden sei, könne der Vertrag nicht von der Gruppenfreistellung für bestimmte Tankstellenverträge nach Titel III der Verordnung Nr. 1984/83 profitieren, die im Juni 1998 in Kraft war, als die Beklagten den Vertrag kündigten. Es ist keine Frage zur Anwendbarkeit der Gruppenfreistellung vorgelegt worden, da das nationale Gericht offenbar angenommen hat, dass sie nicht anzuwenden sei. Jedoch haben die Kommission und Frankreich schriftliche Erklärungen zu dieser Frage abgegeben. Neste hat sie nicht geprüft.
14 Artikel 10 der Verordnung Nr. 1984/83 sieht eine Freistellung von Artikel 81 EG für Vereinbarungen [vor], an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen ein Vertragspartner, der Wiederverkäufer, sich gegenüber dem anderen Vertragspartner, dem Lieferanten, gegen Gewährung besonderer wirtschaftlicher oder finanzieller Vorteile verpflichtet, bestimmte Kraftstoffe für Motorfahrzeuge aus Mineralöl oder bestimmte Kraftstoffe für Motorfahrzeuge und bestimmte Brennstoffe aus Mineralöl, die in der Vereinbarung genannt werden, zum Zwecke des Weiterverkaufs in einer durch die Vereinbarung bezeichneten Abfüllstation nur von ihm ... zu beziehen. Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c ist diese Freistellung jedoch nicht anzuwenden, wenn die Vereinbarung für einen unbestimmten Zeitraum oder für einen solchen von mehr als zehn Jahren geschlossen wird (Hervorhebung hinzugefügt). Die Frage, die sich in dieser Rechtssache ergeben könnte, lautet, ob ein für zehn Jahre geschlossener und danach, sofern er nicht gekündigt wird, automatisch für weitere Zeiträume von fünf Jahren verlängerbarer Vertrag einen für einen unbestimmten Zeitraum geschlossenen Vertrag darstellt und daher nicht unter die Freistellung nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1984/83 fallen kann.
15 Obwohl ich ursprünglich der Ansicht war, dass es, um dem nationalen Gericht die umfassendste und nützlichste Antwort zu geben, hilfreich wäre, die mögliche Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1984/83 zu prüfen, bin ich durch die kategorische Feststellung von Neste in der mündlichen Verhandlung, dass die Gruppenfreistellung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, vom Gegenteil überzeugt worden. Unter diesen Umständen wäre es meines Erachtens — jedenfalls wenn das nationale Gericht nicht danach fragt — nicht angemessen, wenn der Gerichtshof prüfen würde, ob ein Vertrag wie der streitige als für einen unbestimmten Zeitraum im Sinne der Verordnung Nr. 1984/83 geschlossen anzusehen und daher von der Vergünstigung der Gruppenfreistellung ausgenommen wäre.
B — Artikel 81 Absatz 1 EG und Allein-bezugsverträge
16 Die Frage des nationalen Gerichts setzt voraus, dass das Netz der Alleinbezugsverträge von Neste, entweder allein oder zusammen mit den parallelen Netzen gleichartiger Verträge anderer Mineralölkraftstofflieferanten in Finnland betrachtet, erhebliche Marktabschottungswirkungen hat. Das nationale Gericht hat solche Wirkungen im Licht der Urteile Brasserie de Haecht und Delimitis des Gerichtshofes festgestellt. Es hat jedoch noch keine endgültige Feststellung dazu getroffen, ob der Zugang tatsächlich behindert wird oder ob die streitigen Verträge einen erheblichen Beitrag zu den bindenden Gesamtwirkungen des Vertragsnetzes von Neste leisten. Es möchte vielmehr zunächst wissen, ob es bei der Anwendung von Artikel 81 EG zulässig ist, einzelne Verträge eines Lieferanten getrennt zu betrachten. Bei der Beantwortung dieser Frage wird es hilfreich sein, die wesentlichen Elemente der Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen.
i) Die einschlägige Rechtsprechung
17 Im Urteil Brasserie de Haecht war der Sachverhalt durch das gleichzeitige Bestehen einer großen Anzahl von Alleinbezugsverträgen gekennzeichnet, die von einer kleinen Anzahl belgischer Brauereien geschlossen wurden. Der Gerichtshof wurde gefragt, ob der wirtschaftliche Zusammenhang des gesamten Marktes oder die Wirkungen der einzelnen Verträge, getrennt betrachtet, für die Zwecke des Artikels 81 EG zu behandeln seien. Er hat entschieden, dass die Wirkungen eines Alleinbezugsvertrags auf den Wettbewerb in dem Rahmen ..., in dem sie auftreten, das heißt in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang der Verträge zu beurteilen seien. Denn es hätte keinen Sinn, Vereinbarungen ... nach ihren Wirkungen zu beurteilen, wenn diese aus dem Markt, in dem sie auftreten, herausgelöst werden und getrennt von dem Bündel in die gleiche oder andere Richtungen gehender Wirkungen betrachtet werden müssten, dem sie angehören. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Vertrag tatsächlich unter Artikel 81 Absatz 1 EG fällt, hat der Gerichtshof ausgeführt, es kann... auf das Bestehen gleichartiger Verträge dann ankommen, wenn die Verträge in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Freiheit des Handels einzuschränken (Hervorhebung hinzugefügt).
18 Der Gerichtshof hat also keine per se zwingende Auffassung zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG auf Alleinbezugsverträge vertreten. Er hat niemals ausdrücklich entschieden, dass solche Verträge die Beschränkung des Wettbewerbs zum Ziel hätten, sondern sich eher darauf konzentriert, ob — wenn sie in ihrem gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang gesehen werden — ihre Wirkung darin besteht, den Wettbewerb zu beschränken. Derselbe Ansatz findet sich in dem grundlegenden Urteil vom 30. Juni 1966, Société Technique Minière, in dem der Gerichtshof, der sich der möglichen wettbewerbsfördernden Vorteile vertikaler Beschränkungen in Lieferverträgen in Bezug auf eine Erleichterung des Marktzugangs bewusst war, ausgeführt hat, damit ein Vertrag, der ,ein Alleinvertriebsrecht einräumt' in einem bestimmten territorialen Bereich (in diesem Fall in einem Mitgliedstaat), wegen seines Zweckes oder seiner Wirkung als verboten anzusehen ist, [sind] insbesondere Art und Menge der den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Erzeugnisse in Betracht zu ziehen; ferner ist zu prüfen, welche Stellung und Bedeutung der Lieferant und der Vertriebsberechtigte auf dem Markt dieser Erzeugnisse innehaben, ob die Vereinbarung für sich allein steht oder Bestandteil einer Gesamtheit von Vereinbarungen ist, ob die zum Schutz des Alleinvertriebsrechts dienenden Klauseln besonders einschneidend sind oder ob sie im Gegenteil Wiederausfuhr und parallele Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse zulassen und diesen somit andere Absatzwege offen halten. Der Gerichtshof hat also seit den Anfängen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft die Bedeutung einer dynamischen und den Zusammenhang berücksichtigenden Prüfung betont. Er hat diesen Ansatz ausdrücklich bestätigt und kürzlich in der Rechtssache Delimitis fortentwickelt, die den deutschen Biermarkt betraf.
19 In der Rechtssache Delimitis hat der Gerichtshof zunächst eine Gesamtbeurteilung der Natur von Alleinbezugsverträgen vorgenommen, die, was ihren Zweck betrifft, keineswegs als ungünstig bezeichnet werden kann
Bierlieferungsverträge sehen in der Regel vor, dass der Lieferant dem Wiederverkäufer bestimmte wirtschaftliche und finanzielle Vorteile einräumt, indem er ihm unter anderem Darlehen zu günstigen Bedingungen gewährt, Räumlichkeiten für den Betrieb der Gaststätte verpachtet und technische Anlagen, Mobiliar sowie andere für den Gaststättenbetrieb notwendige Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt. Als Gegenleistung für diese Vergünstigungen verpflichtet sich der Wiederverkäufer normalerweise, für einen bestimmten Zeitraum Vertragswaren nur vom Lieferanten zu beziehen. Diese Alleinbezugspflicht ist im allgemeinen mit dem Verbot, in der vom Lieferanten verpachteten Gaststätte Konkurrenzprodukte zu vertreiben, verbunden.
Der Abschluss dieser Verträge bietet dem Lieferanten insoweit den Vorteil einer gewissen Absatzgarantie, als der Wiederverkäufer aufgrund seiner Verpflichtung zum Alleinbezug und des ihm auferlegten Wettbewerbsverbots seine Verkaufsbemühungen auf den Absatz der Vertragswaren konzentriert. Die Verträge bewirken außerdem eine Zusammenarbeit mit dem Wiederverkäufer, die es dem Lieferanten ermöglicht, den Verkauf seiner Waren während der Vertragsdauer zu planen sowie Produktion und Vertrieb effizient zu organisieren.
Bierlieferungsverträge sind auch für den Wiederverkäufer vorteilhaft, soweit sie ihm den Zugang zum Markt für den Vertrieb von Bier unter günstigen Bedingungen und mit einer Bezugsgarantie ermöglichen. Das gemeinsame Interesse des Wiederverkäufers und des Lieferanten an der Förderung des Absatzes der Vertragswaren gibt dem Wiederverkäufer darüber hinaus die Gewähr, dass der Lieferant ihn dabei unterstützt, die Qualität der Waren und den Kundendienst sicherzustellen.
Wenngleich derartige Vereinbarungen keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 bezwecken, ist doch zu prüfen, ob sie nicht eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken.
Dieselbe Argumentation ist meines Erachtens auf ausschließliche Liefer- und Bezugspflichten anwendbar, die in Tankstellenverträgen enthalten sind. Solche Verträge dürfen nicht als unter Artikel 81 Absatz 1 EG fallend gelten, es sei denn, sie enthalten in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang betrachtet Klauseln, deren Wirkungen als hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs anzusehen sind.
20 Da ein einzelner Vertrag wie ein Tankstellenvertrag zwischen einem Kraftstofflieferanten und dem Betreiber einer örtlichen Tankstelle wahrscheinlich niemals die beschränkenden Wirkungen haben könne, die notwendig seien, damit er als unter Artikel 81 Absatz 1 EG fallend betrachtet werden könne, ist der Gerichtshof konsequent der Auffassung von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache Brasserie de Haecht gefolgt und hat die Wirkungen solcher Verträge in ihrem gesamten Marktzusammenhang beurteilt. Um zu bestimmen, ob die nationalen Gerichte das Netz von Alleinbezugsverträgen eines einzelnen Lieferanten aufgliedern können, um festzustellen, ob, getrennt betrachtet, die Wirkungen von bestimmten Verträgen auf den Wettbewerb so geringfügig sind, dass Artikel 81 EG nicht anzuwenden ist, ist es jedoch notwendig, den dynamischen, den Zusammenhang berücksichtigenden Ansatz des Gerichtshofes in der Rechtssache Delimitis in Bezug auf die Wirkung solcher Verträge sehr sorgfältig zu prüfen.
21 In der Rechtssache Delimitis hatte der Gerichtshof zu prüfen, ob das Bestehen mehrerer Alleinbezugsverträge den Zugang zu dem ... Markt beeinträchtigt. Um festzustellen, ob der Zugang beeinträchtigt wurde, ist es nach seiner Ansicht zunächst notwendig, die Bedeutung des betreffenden Vertragsnetzes zu prüfen. Hierzu gehören alle gleichartigen Verträge, die eine bedeutende Zahl von Verkaufsstellen an einige inländische Erzeuger binden, d. h., die kumulativen Wirkungen der verschiedenen parallelen Vertragsnetze auf den Wettbewerb müssen betrachtet werden. Auch wenn das Bestehen eines Bündels gleichartiger Verträge ... die Möglichkeiten des Marktzugangs wesentlich beeinflusst, müsse der Markt nicht notwendigerweise abgeschottet sein. Im Gegenteil müssten die Möglichkeiten des Marktzugangs und der Wettbewerb auf dem Markt ebenfalls betrachtet werden, bevor dieses Element der Prüfung als erfüllt angesehen werden könne.
22 Nur wenn eine Untersuchung dieser Umstände zeigt, dass der relevante Markt schwer zugänglich ist, beschränken die verschiedenen betroffenen Einzelverträge möglicherweise den Wettbewerb. Es ist jedoch zu bestimmen, ob die Verträge eines einzelnen Lieferanten in wahrnehmbarem Umfang zu der kumulativen Wirkung beitragen, die alle auf diesem Markt festgestellten gleichartigen Verträge ... entfalten. Diese Beurteilung erfordert es, dass nicht nur der Marktanteil dieses Lieferanten, sondern auch die Dauer seiner Verträge berücksichtigt wird. Da die Dauer im vorliegenden Fall wesentlich ist, lohnt es sich, die entsprechende Passage des Urteils zu zitieren
Ist diese Dauer, gemessen an der durchschnittlichen Dauer der auf dem relevanten Markt allgemein geschlossenen Bierlieferungsverträge, offensichtlich unverhältnismäßig lang, so fällt der einzelne Vertrag unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Eine Brauerei mit verhältnismäßig geringem Marktanteil, die ihre Verkaufsstellen für viele Jahre an sich bindet, kann nämlich zu einer ebenso erheblichen Marktabschließung beitragen wie eine Brauerei mit verhältnismäßig starker Marktstellung, die ihre Verkaufsstellen normalerweise in kürzeren Zeitabständen aus der Bindung entlässt.
ii) Anwendung auf den vorliegenden Fall
23 Das nationale Gericht hat noch nicht entschieden, ob der Zugang zum finnischen Markt für die Lieferung von Mineralölkraftstoffen im Sinne des ersten Elements der Prüfung nach dem Urteil Delimitis behindert ist. Trotz der sehr starken Marktstellung von Neste (577 von insgesamt 1799 Tankstellen am 31. Dezember 1997) kann man nicht davon ausgehen, dass der Wettbewerb durch das Bestehen der vorliegenden parallelen Netze von Alleinbezugsverträgen nachteilig beeinflusst wird, wenn neue und ebenso befähigte Wettbewerber weiterhin ohne Schwierigkeiten Zugang zum Markt hätten oder wenn vorhandene Wettbewerber ihren Marktanteil leicht vergrößern könnten. Neste hat sowohl in ihren schriftlichen als auch in ihren mündlichen Erklärungen betont, dass es keine Beschränkungen für den Import von Mineralölkraftstoffen nach Finnland gebe, während der Preis, der der bedeutendste Faktor im Wettbewerb auf dem Wiederverkäufermarkt sei, im wesentlichen auf dem Weltmarkt festgelegt werde und, was speziell die nordischen Länder angehe, durch Bezugnahme auf die in den Häfen von Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam verlangten Preise berechnet werde. Sie hat außerdem auf die neuen Lieferanten hingewiesen, die in den letzten Jahren erfolgreich den finnischen Markt für die Lieferung von Mineralölkraftstoffen an Wiederverkäufer betreten hätten, darunter die Kette JET, die jetzt einen Marktanteil von 10 % mit nur 25 Tankstellen habe, was weniger als 2 % aller Tankstellen entspreche. Darüber hinaus scheine die durchschnittliche Dauer von Tankstellenverträgen in Finnland einschließlich derjenigen der Klägerin jetzt drei bis fünf Jahre zu betragen.
24 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Beklagten vor dem nationalen Gericht geltend gemacht haben, dass der finnische Markt für die Lieferung von Mineralölkraftstoffen an Wiederverkäufer bereits gesättigt sei. Der bloße Umstand, dass einige neue Wettbewerber in jüngerer Zeit auf diesem Markt Fuß fassen konnten und dass der Marktanteil von Neste in der letzten Zeit abgenommen hat, schließt die Feststellung, die allein das nationale Gericht durch Anwendung des Delimitis-Kriteriums treffen kann, nicht aus, dass der Zugang zum Markt schwer ist. Meines Erachtens muss es mehr als die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs geben, die nicht, jedenfalls nicht ausschließlich darauf beruhen darf, vorhandene Lieferanten zu erwerben oder zu übernehmen. Falls das nationale Gericht schließlich zu der Auffassung gelangt, dass der Wettbewerb nicht durch die verschiedenen Netze von Alleinbezugsverträgen beschränkt wird, muss die Verteidigung der Beklagten gegenüber der Forderung von Neste scheitern, da der streitige Vertrag nicht für sich allein den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG beschränken könnte.
25 Falls das nationale Gericht jedoch zu dem Schluss gelangt, dass der Zugang zum finnischen Markt für die Lieferung von Mineralölkraftstoffen an Wiederverkäufer durch die verschiedenen Netze von Alleinvertriebsverträgen behindert wird, ist darauf hinzuweisen, dass im Vorlagebeschluss ausdrücklich festgestellt wird — eine Feststellung, die unter Berücksichtigung der starken Marktposition von Neste und ihres großen Anteils an der Gesamtzahl der an sie gebundenen Tankstellen vernünftig erscheint —, dass der Beitrag des Vertragsnetzes der Klägerin zur gesamten Abschottung dieses Marktes beträchtlich sei. Der neue Aspekt dieser Rechtssache besteht darin, dass das nationale Gericht anzunehmen scheint, dass, abgesehen von den fraglichen 27 Verträgen, alle Verträge der Klägerin, die am 1. Juli 1998 bestanden, als die Beklagten ihren Vertrag angeblich verletzten, durch die Gruppenfreistellung nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1984/83 gedeckt waren. Folglich stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, die Wirkungen dieser 27 Verträge auf den Wettbewerb zu diesem Zeitpunkt getrennt zu betrachten, soweit sie unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündbar waren.
26 Ein auf die Rechtssicherheit gestütztes überzeugendes und zwingendes Argument spricht für das Erfordernis einer umfassenden Untersuchung zum Zweck der Feststellung, ob das Vertragsnetz eines Lieferanten unter Artikel 81 Absatz 1 EG fällt. Die gründliche wirtschaftliche Analyse, die die Methode Delimitis bereits von den nationalen Gerichten, die Artikel 81 EG anwenden müssen, fordert, ist ihrer Natur nach komplex und wird für alle Gerichte mit Ausnahme derjenigen, die stärker auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert sind, fast unweigerlich Schwierigkeiten mit sich bringen. Dies hat der Gerichtshof in der Rechtssache Delimitis selbst anerkannt, in der er auf die Pflicht der Kommission hingewiesen hat, mit den nationalen Gerichten zusammenzuarbeiten, die sich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Verfahrensrechts bei der Kommission Rat oder Auskunft holen, wenn die konkrete Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 oder des Artikels 86 besondere Schwierigkeiten bereitet ... [und] um die wirtschaftlichen und rechtlichen Auskünfte zu erlangen, die die Kommission ... [ihnen] erteilen kann. Da außerdem eines der wichtigen und spezifischen Ziele der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft — im Unterschied zur nationalen Wettbewerbspolitik — darin besteht, die Integration der Märkte der Mitgliedstaaten zu fördern, und da die meisten Alleinbezugsverträge, isoliert betrachtet, niemals den zwischenstaatlichen Handel berühren würden, ist es offensichtlich angemessen und auch wesentlich, dass eine umfassende Beurteilung jedes dieser Vertragsnetze in seinem Kontext vorgenommen wird.
27 Ich meine, dass die Urteile des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen Langnese-Iglo und Schöller diese Auffassung bestätigen. In beiden Rechtssachen ging ein Argument der Klägerinnen dahin, dass ihre Alleinbezugsverträge mit ihren gewöhnlichen (kleinen) Wiederverkaufsstellen vom Verkauf von Speiseeis an Tankstellen unterschieden werden könnten. Diese Auffassung wurde schon früher vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung gebilligt, das 1992 mit dem Ziel der Aussetzung einer Entscheidung der Kommission, die in dieser Sache erlassen worden war, anhängig gemacht wurde. Indem er eine Übergangslösung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes anwandte, setzte der Präsident des Gerichts erster Instanz den Vollzug der angegriffenen Entscheidung mit Ausnahme des Wiederverkaufs an Tankstellen aus. Er versuchte also, einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen und dem Regelungsinteresse der Kommission zu finden, indem er ihrem Wettbewerber Mars die Möglichkeit eröffnete, mit den Verkaufsstellen der Tankstellen die Vertriebsbedingungen für ihre vier Speiseeisartikel auszuhandeln. Im Hauptsacheverfahren gegen die endgültige Entscheidung der Kommission von 1993 lehnte es das Gericht erster Instanz jedoch ab, irgendwelche Einzelverträge getrennt zu behandeln. Unter Bezugnahme auf das Urteil Delimitis stellte das Gericht fest, dass bei einem Netz gleichartiger Vereinbarungen eines einzigen Herstellers die Beurteilung der Auswirkungen dieses Netzes auf den Wettbewerb für die Gesamtheit der das Netz bildenden Einzelverträge gilt. Das Gericht stimmte auch der Stellungnahme der Kommission zu, wonach die Aufteilung der streitigen Verträge in verschiedene hypothetische Kategorien im vorliegenden Fall zu willkürlichen Ergebnissen führen [könnte].
28 Doch hat das Gericht erster Instanz bei der Prüfung des Arguments der Klägerinnen, dass die Kommission keine Befugnis nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 habe, ihnen den künftigen Abschluss von Alleinbezugsverträgen wie derjenigen, die gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstießen, zu verbieten, festgestellt, dass die Alleinbezugsverträge eines Lieferanten, deren Beitrag zu einer kumulativen Wirkung unerheblich ist, ... nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, wenn die Prüfung der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Verträge und der übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände ergibt, dass der relevante Markt schwer zugänglich ist (Hervorhebung hinzugefügt). Das Gericht hat dann bemerkt, dass Artikel 85 Absatz 1 dem Abschluss von Alleinbezugsverträgen im Allgemeinen nicht entgegensteht], sofern er nicht in erheblichem Maß zu einer Abschottung des Marktes beiträgt. Das Gericht war also der Ansicht, dass die Vereinbarkeit dieser Verträge grundsätzlich in ihrem Gesamtzusammenhang beurteilt werden müsse.
29 Die Rechtsprechung fordert also, dass die nationalen Gerichte alle gleichartigen Verträge eines einzelnen Lieferanten berücksichtigen. Normalerweise sind die verschiedenen Verträge eines Netzes von Alleinbezugsverträgen eines einzelnen Lieferanten gleichartig, wenn nicht fast identisch. Jedoch folgt daraus meines Erachtens nicht, dass einzelne Verträge, die spezifische Klauseln mit eindeutig unterschiedlichen wirtschaftlichen Wirkungen enthalten, zur Anwendung des Kriteriums des Urteils Delimitis notwendigerweise als gleichartig zu betrachten sind. Ich stimme mit Neste darin überein, dass diese Auffassung nicht mit den Urteilen Langnese-Iglo und Schöller unvereinbar ist, da es in diesen Rechtssachen allein die Art bestimmter Wiederverkaufsstellen war (bei denen es sich tatsächlich um Tankstellen handelte), die geltend gemacht wurde, um zu rechtfertigen, dass ihre Verträge anders zu behandeln waren als die Verträge mit anderen Wiederverkäufern von Speiseeis. Damit ein Unterschied relevant ist, muss er erheblich sein und auf den wesentlichen Klauseln der betreffenden Verträge und ihren ganz unterschiedlichen wirtschaftlichen Wirkungen beruhen.
30 Die deutlichste Unterstützung für diese Ansicht kann aus dem Urteil Delimitis selbst abgeleitet werden. Indem der Gerichtshof anerkannt hat, dass eine Klausel, die es einem gebundenen Gastwirt erlaubt, Bier aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, die Beurteilung eines Alleinbezugsvertrags im Hinblick auf Artikel 81 Absatz 1 EG berühren kann, sofern sie es diesem Gastwirt tatsächlich ermöglicht, von anderen Lieferanten beliefert zu werden, hat er offensichtlich akzeptiert, dass die Wirkungen jedes der von einem Lieferanten geschlossenen Verträge auf den Wettbewerb nicht notwendigerweise dieselben sind. Er hat entschieden (Hervorhebung hinzugefügt)
Ergibt die Auslegung des Wortlauts der Öffnungsklausel oder die Prüfung der konkreten Wirkung sämtlicher Vertragsklauseln unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände, dass die Einschränkung des Geltungsbereichs des Wettbewerbsverbots rein hypothetischer Natur oder wirtschaftlich bedeutungslos ist, so ist der betreffende Vertrag einem klassischen Bierlieferungsvertrag gleichzustellen. Er ist somit im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ebenso zu behandeln wie die Bierlieferungsverträge im Allgemeinen.
Etwas anderes gilt für den Fall, dass die Öffnungsklausel einem inländischen oder ausländischen Lieferanten von Bieren aus anderen Mitgliedstaaten die Gewähr bietet, die betreffende Verkaufsstelle tatsächlich beliefern zu können. Ein Vertrag, der eine solche Klausel enthält, ist grundsätzlich nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 zu beeinträchtigen, so dass er nicht unter das in dieser Bestimmung ausgesprochene Verbot fällt.
31 Neste betont daher zu Recht die Bedeutung der Klauseln über die Dauer in Alleinbezugsverträgen für Tankstellen. Klauseln über die Dauer von Verträgen, die zu einem Netz von Alleinbezugsverträgen gehören, sind offensichtlich wesentlich für ihre Marktwirkungen, und kürzere Laufzeiten sind naturgemäß weniger beschränkend. Es handelt sich um eine Frage des Grades. Im Urteil Delimitis hat der Gerichtshof bemerkt, dass der Beitrag einzelner Brauereiverträge zur Abschottung des Marktes von ihrer Laufzeit abhänge: Ist diese Dauer, gemessen an der durchschnittlichen Dauer der auf dem relevanten Markt allgemein geschlossenen Bierlieferungsverträge, offensichtlich unverhältnismäßig lang, so fällt der einzelne Vertrag unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Meiner Meinung nach ergibt sich daraus auch das Gegenteil; ist nämlich die Laufzeit bestimmter individueller Verträge, die unter Einhaltung einer kurzen Frist kündbar sind, viel geringer als die eines Netzes von Verträgen, so kann ihre Abschottungswirkung in Bezug auf den betreffenden Markt so gering sein, dass sie nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG fallen. Die Wirkungen in dieser Weise differenzierter Verträge müssen daher einer individuellen Beurteilung durch die nationalen Gerichte zugänglich sein. Ich sehe keinen Grund, warum eine begrenzte Anzahl von Verträgen nicht getrennt beurteilt werden sollte, die ein Lieferant von Mineralölkraftstoffen geschlossen hat, der insgesamt viele Verkaufsstellen hat und der die betreffenden Verkaufsstellen nicht länger bindet, als es auf dem betroffenen Markt sowohl unter dem Gesichtspunkt, diesen Verkaufsstellen einen Wechsel des Lieferanten zu ermöglichen, als auch unter dem, dem gegenwärtigen Lieferanten eine realistische Möglichkeit zu geben, sich auf einen Wechsel vorzubereiten, für sinnvoll gehalten werden kann.
32 Ich billige nicht das Argument der Kommission, dass die Aufteilung eines Netzes von Alleinbezugsverträgen immer willkürlich sei. Im Gegenteil scheint mir, dass das nationale Gericht die vorzunehmende Unterscheidung zutreffend untersucht hat, indem es sagt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Verträge mit einer mehrjährigen Dauer den Marktzugang erheblich stärker beschränken als Verträge, die jederzeit nach Einhaltung einer kurzen Kündigungsfrist enden können, und dass es nicht willkürlich wäre, ein auf der Gesamtwirkung eines Vertragsnetzes beruhendes Verbot nur auf Verträge anzuwenden, die zur erstgenannten und nicht zur letztgenannten Gruppe gehören, wenn die Erstgenannten Verträge die Mehrzahl und die Letztgenannten nur einen geringen Teil der Verträge ausmachen, die von einem Warenlieferanten geschlossen wurden und die die Gesamtwirkung erheblich beeinflussen. Die Kommission hat selbst anerkannt, dass das Hauptproblem, das Alleinbezugsverträge im Bereich des Wiederverkaufs von Kraftstoffen, wo ein Wettbewerb verschiedener Marken an den Verkaufsstellen nicht möglich ist, mit sich bringen, das der Marktabschottung ist, das, wie sie annimmt, am besten durch die Begrenzung der Vertragsdauer [gelöst] werden kann. Obwohl die Kommission ihre Bedenken in Bezug auf die Wirkungen stillschweigend verlängerbarer Verträge in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, hat sie auf Fragen des Gerichtshofes eingeräumt, dass eine in einen Tankstellenvertrag aufgenommene Klausel über eine kurze Kündigungsfrist für die Beurteilung der Frage durch das nationale Gericht, ob der Vertrag, zum dem die Klausel gehört, irgendeinen Beitrag zu den Gesamtwirkungen des Vertragsnetzes des betreffenden Lieferanten auf den Marktzugang leiste, einen Unterschied machen könne.
33 Ich gebe zu, dass ein nationales Gericht bei einer Klage wegen Vertragsverletzung, wenn es sich mit einer gemeinschaftsrechtlichen Verteidigung auseinander zu setzen hat, die auf die angebliche Unvereinbarkeit eines Alleinbezugsvertrags mit Artikel 81 Absatz 1 EG gestützt wird, in den meisten Fällen nur den Gesamtbeitrag des Vertragsnetzes eines einzelnen Lieferanten zu einer Behinderung des Marktzugangs zu betrachten braucht. Wenn jedoch klar ist, dass eine geringe Anzahl von Verträgen dieses Lieferanten leicht von der Gesamtheit der Verträge, die zu seinem Netzwerk gehören, unterschieden werden kann, dürfte das nationale Gericht nicht daran gehindert sein, die Wirkungen dieser begrenzten Anzahl von Verträgen getrennt zu betrachten. Bedenken wegen der Rechtssicherheit sollten den nationalen Gerichten keine analytische Zwangsjacke anlegen, wenn sie die Wirkungen eines Netzes von Alleinbezugsverträgen prüfen.
34 Die bloße Tatsache, dass bestimmte Verträge wegen ihrer Besonderheiten gelegentlich eine getrennte Beurteilung verdienen mögen, befreit das nationale Gericht nicht von seiner Pflicht, in Bezug auf ihre Wirkungen zu erwägen, ob sie den Wettbewerb beschränken können und daher unter Artikel 81 Absatz 1 EG fallen. Eine relativ kurze Kündigungsfrist auf bestimmten Wiederverkaufsmärkten wie denen für Speiseeis oder Bier, wo es eine weitaus größere Produktvielfalt als auf dem Markt für die Lieferung von Mineralölkraftstoffen an Wiederverkäufer gibt, könnte noch in einem nicht unbedeutenden Maße zu einem Gesamtbindungseffekt beitragen, der sich aus dem Vertragsnetz eines größeren Lieferanten ergibt. Wenn jedoch zur Zeit der Entstehung eines Streites die betreffenden Verträge den Wiederverkäufern die praktisch unbegrenzte Möglichkeit geben, den Lieferanten zu wechseln, ohne sich Strafgeldern in Bezug auf bestehende Darlehen oder irgendwelchen anderen Regelungen, die sie von einer Kündigung abhalten sollen, auszusetzen, ist es schwierig, irgendeine von ihnen ausgehende nachteilige Wirkung auf den Wettbewerb auf dem relevanten Markt festzustellen. Dies wäre a fortiori dann der Fall, wenn das nationale Gericht dem Vorbringen von Neste im vorliegenden Fall folgte, dass es keine erheblichen Hindernisse für den Zugang zum finnischen Markt für die Lieferung von Mineralölkraftstoffen an Wiederverkäufer gebe.
35 Zusammenfassend bin ich davon überzeugt, dass, zumindest in Bezug auf Alleinbezugsverträge im Tankstellensektor, wo nach allgemeiner Meinung der Wettbewerb im Wesentlichen auf den Preiswettbewerb zwischen Marken beschränkt ist und es auch klar ist, dass es, anders als z. B. auf dem Bier- oder Speiseeismarkt, wenig oder nur eine unbedeutende Markentreue bei den Verbrauchern gibt, ein von einem Lieferanten geschlossener Vertrag, der vom Wiederverkäufer jederzeit bloß unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden kann, nicht mit anderen Verträgen mit fester Laufzeit vergleichbar ist, die den Wiederverkäufer für erheblich längere Zeiträume an den Lieferanten binden. Wenn solche Verträge einen kleinen Anteil am Vertragsnetz des Lieferanten ausmachen und wenn sie dem Wiederverkäufer tatsächlich erlauben, den Lieferanten schnell zu wechseln, müssten sie von den nationalen Gerichten getrennt beurteilt werden.
IV — Ergebnis
36 Ich schlage folglich dem Gerichtshof vor, die vom Tampereen Käräjäoikeus vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ist nicht auf einen von einem einzelnen Lieferanten geschlossenen Alleinbezugsvertrag anzuwenden, der, weil er unter Einhaltung einer kurzen Frist kündbar ist, hinsichtlich seiner Wirkungen auf den Wettbewerb wirtschaftlich von der Mehrzahl der anderen Alleinbezugsverträge desselben Lieferanten zu unterscheiden ist, sofern der betreffende Vertrag nur unbedeutende Wirkungen auf den Zugang zum Markt hat. Dies gilt auch dann, wenn alle von diesem Lieferanten geschlossenen Alleinbezugsverträge, insgesamt oder zusammen mit den parallelen Netzen gleichartiger Verträge der anderen auf dem Markt tätigen Lieferanten, bedeutenden Einfluss auf die Abschottung des Marktes haben.