Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.09.2000 – C-422/99

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2000:450

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 14. September 2000

1 Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik beantragt die Kommission,

1. festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2 der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Die Mitgliedstaaten waren gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1997 nachzukommen.

3 Da die Kommission keine fristgemäße Mitteilung über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in die italienische Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, dass Italien diese Verpflichtung erfüllt hätte, leitete sie das in Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein, indem sie am 25. August 1998 ein Fristsetzungsschreiben übermittelte.

4 Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 informierte die italienische Regierung die Kommission davon, dass die zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen erarbeitet würden.

5 Die Kommission richtete daraufhin an Italien mit Schreiben vom 26. Januar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme verbunden mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen und diese der Kommission mitzuteilen.

6 Die italienische Regierung übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 12. April 1999 den Entwurf eines Dekrets, das u. a. die Umsetzung der Richtlinie 97/51 betraf.

7 Da die Kommission keine weiteren Informationen über die italienischen Umsetzungsmaßnahmen erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Die italienische Regierung bestreitet die Vertragsverletzung nicht, weist jedoch auf den Entwurf einer (italienischen) Verordnung hin, der der Kommission zur Kenntnisnahme und dem Consiglio di Stato zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Letzterer habe es für notwendig erachtet, vor einer Entscheidung seinerseits die Stellungnahmen der Autorità per le garanzie nelle comunicazioni und der Autorità garante della concorrenza e del mercato einzuholen.

9 Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, den Vorwurf der nicht fristgemäßen Umsetzung zu entkräften. Da die Umsetzung der Richtlinie also nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die aus diesem Grund von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

10 Somit ist festzustellen, dass Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 97/51 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Italien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

12 Es wird vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.