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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.09.2000 – C-448/99

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2000:490

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 21. September 2000

1 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 dieser Richtlinie nachzukommen. Die Kommission beantragt außerdem, das Großherzogtum Luxemburg zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

2 Einzelne Bestimmungen des luxemburgischen Rechts seien mit der Richtlinie nicht vereinbar, und zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie müssten noch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

3 Die Kommission forderte die luxemburgische Regierung mit Schreiben vom 24. Juli 1998 auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

4 Die luxemburgische Regierung gab mit Schreiben vom 18. September 1998 eine Stellungnahme ab. Im Anschluss daran übermittelte sie der Kommission eine großherzogliche Verordnung, die teilweise die Richtlinie betraf.

5 Da die Kommission der Ansicht war, dass die luxemburgischen Behörden die in dem Aufforderungsschreiben enthaltenen Vorwürfe nicht befriedigend beantwortet hätten, richtete sie mit Schreiben vom 8. Februar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die luxemburgische Regierung, die hierauf mit Schreiben vom 13. April 1999 antwortete.

6 Die Kommission erhebt zwei Vorwürfe gegen das Großherzogtum Luxemburg.

7 Dieses habe die in Artikel 8 Absatz 3 enthaltene Pflicht der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Informationen über die Auflagen jeder Einzelgenehmigung angemessen veröffentlicht werden, nicht umgesetzt.

8 Die in dieser Bestimmung genannten Informationen seien nicht vollständig veröffentlicht worden. Die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des luxemburgischen Telekommunikationsgesetzes vom 21. März 1997 vorgesehene großherzogliche Verordnung sei bezüglich der Bedingungen des Pflichtenhefts für den Betrieb eines Funkrufdienstes nicht erlassen worden.

9 Außerdem wurde nach Auffassung der Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich aufgestellte Verpflichtung nicht ordnungsgemäß umgesetzt; nach dieser Bestimmung hätten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Einzelgenehmigungen angemessene Fristen festzulegen, die nicht mehr als sechs Wochen nach Eingang des Antrags betragen dürften.

10 Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der großherzoglichen Verordnung vom 2. Juli 1998 zur Festlegung der Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung von Telekommunikationsgenehmigungen auf Antrag betrage die Frist für die Prüfung des Antrags durch das Institut luxembourgeois des télécommunications sechs Wochen; darauf folge eine Frist von dreißig Tagen, innerhalb deren sich der Antragsteller äußern könne, sowie eine weitere Frist für das ILT, die vierzehn Tage nach Eingang dieser Stellungnahme betrage 7. Anschließend verfüge der Minister für seine Entscheidung über eine Frist von vierzehn Tagen, so dass sich die Gesamtdauer auf dreieinhalb Monate oder mehr belaufe.

11 Die Kommission trägt vor, eine solche Verlängerung der gesetzlichen Frist nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie könne nicht systematisch erfolgen und dürfe nur in Einzelfällen zugelassen werden. Indem das Großherzogtum Luxemburg nicht vorgesehen habe, dass dem Antragsteller innerhalb von sechs Wochen die Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag mitgeteilt werden müsse, habe es die in der Richtlinie aufgestellte Verpflichtung nicht eingehalten.

12 Das Großherzogtum Luxemburg macht in seiner Klagebeantwortung geltend, der Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Festlegung der Bedingungen des Pflichtenhefts für die Errichtung und den Betrieb eines Funkrufdienstes sei am 7. Dezember 1999 dem Staatsrat zur Stellungnahme zugeleitet und Anfang Dezember 1999 der Kommission übermittelt worden. Die Begutachtung durch die beratenden Gremien, denen der Entwurf vorgelegt worden sei, dürfte nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen, so dass die Umsetzung im ersten Halbjahr 2000 bewerkstelligt sein müsse.

13 Zum Vorwurf der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie bemerkt die luxemburgische Regierung, Artikel 5 der Verordnung von 1998 sei mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie vereinbar. Diese Bestimmung sei so zu verstehen, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller zwar innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitzuteilen habe, wie sein Antrag beschieden werde, jedoch nicht verpflichtet sei, innerhalb dieser Frist eine endgültige Genehmigung zu erteilen. Artikel 5 der Verordnung von 1998 sehe vor, dass der Antragsteller einen Entwurf der Genehmigung oder der Versagungsentscheidung erhalte.

14 Die Kommission stellt in ihrer Erwiderung fest, dass die luxemburgischen Behörden den Verstoß nicht bestritten. Die Richtlinie verlange, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung innerhalb von sechs Wochen mitgeteilt werde. Das Verfahren, so wie es im luxemburgischen Recht geregelt sei, laufe dagegen auf eine Frist hinaus, die dreieinhalb Monate oder mehr betrage und damit weit über die in der Richtlinie vorgesehene Sechswochenfrist hinausgehe.

Zur Vertragsverletzung

15 Die Richtlinie regelt die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten und die an diese Genehmigungen geknüpften Auflagen, einschließlich der Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Telekommunikationsnetzen für die Erbringung derartiger Dienste.

16 Gemäß Artikel 25 Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft; ebenso verfahren sie bei der Veröffentlichung der an die Genehmigungen geknüpften Auflagen und Verfahren. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

17 Zum ersten Vorwurf der Kommission ist zu bemerken, dass die luxemburgische Regierung in etwas widersprüchlicher Weise die Abweisung der Klage beantragt, während sie zugleich einräumt, dass der Kommission im Dezember 1999, also zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel 25 der Richtlinie vorgeschriebenen Frist, der Entwurf einer Verordnung übermittelt worden sei. Aus der Klagebeantwortung ergibt sich zudem, dass die Verordnung, auf die sich die luxemburgische Regierung bezieht, keine endgültige Regelung ist und daher nicht als tatsächliche Umsetzung der Richtlinie in das geltende Recht dieses Mitgliedstaats angesehen werden kann.

18 Daher ist festzustellen, dass Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie mangels einer Regelung zur Festlegung der Bedingungen des Pflichtenhefts für den Betrieb eines Funkrufdienstes oder jedenfalls mangels des Erlasses einer solchen Regelung innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist nicht vollständig in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist.

19 Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, der sich auf die Verletzung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie durch das Großherzogtum Luxemburg bezieht, ist zunächst an den genauen Wortlaut dieser Bestimmung zu erinnern.

20 Artikel 9 Absatz 2 bestimmt:

Bei der Erteilung von Einzelgenehmigungen müssen die Mitgliedstaaten Folgendes beachten:

Einzelgenehmigungen müssen durch offene, nichtdiskriminierende und transparente Verfahren erteilt werden, die für alle Antragsteller gleich sind, sofern kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung besteht.

Es sind angemessene Fristen festzulegen; unter anderem ist dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens aber sechs Wochen nach Eingang des Antrags, die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. In den Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Frist in objektiv begründeten Fällen, die in diesen Bestimmungen einzeln aufgeführt sind, auf bis zu vier Monate ausdehnen. Insbesondere im Fall von vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten diese Frist nochmals um höchstens vier Monate verlängern. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über internationale Frequenz- und Satellitenkoordinierung unberührt.

21 Wenn Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten angemessene Fristen festzulegen haben, so bestätigt er eindeutig das Bestreben des Gemeinschaftsgesetzgebers, die von den Mitgliedstaaten für die Prüfung der Anträge auf Einzelgenehmigungen aufgewendete Zeit zu begrenzen.

22 Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Mitgliedstaaten dem Antragsteller ihre Entscheidung spätestens nach sechs Wochen mitzuteilen haben. Das von der Richtlinie aufgestellte Erfordernis einer raschen Entscheidungsfindung durch die zuständige Behörde und das Fehlen jeden Hinweises auf einen möglicherweise nur vorläufigen Charakter der Entscheidung rechtfertigen es, dass Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich dahin ausgelegt wird, dass die innerhalb der dort vorgesehenen Frist zu treffenden Entscheidungen endgültigen Charakter haben.

23 Aus der Klagebeantwortung ergibt sich jedoch, dass die Mitgliedstaaten nach Auffassung der luxemburgischen Regierung dem Antragsteller zwar mitzuteilen haben, wie sein Antrag beschieden werde, jedoch nicht verpflichtet sind, innerhalb der Frist eine endgültige Genehmigung zu erteilen. Vor dem Hintergrund der Artikel 4 und 5 der Verordnung von 1998 lässt diese Ausdrucksweise erkennen, dass in diesem Text die Entscheidung, die dem Antragsteller innerhalb von sechs Wochen von den nationalen Behörden mitgeteilt werden muss, nicht notwendigerweise endgültigen Charakter hat.

24 Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung von 1998 bestimmt nämlich, dass das ILT über eine Frist von sechs Wochen verfügt, um den Entwurf der Genehmigung oder der Versagungsentscheidung vorzubereiten und dem Antragsteller zu übermitteln, was voraussetzt, dass die Entscheidung ihrer Natur nach noch geändert werden kann. Diese Auslegung wird durch Artikel 5 dieser Verordnung bestätigt, wonach die Befugnis zur Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung beim Ministerium liegt, ohne dass diese Behörde durch den Entwurf oder die ursprüngliche Entscheidung des ILT gebunden wäre und obwohl diese Befugnis zwangsläufig erst nach Ablauf der Sechswochenfrist ausgeübt wird, innerhalb deren das ILT den Antragsteller unterrichtet.

25 Das Großherzogtum Luxemburg hat daher die Richtlinie nicht vollständig in sein nationales Recht umgesetzt.

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, das Großherzogtum Luxemburg zur Kostentragung zu verurteilen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

27 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2. dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.