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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.2000 – C-76/98

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2000:542

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 5. Oktober 2000

1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 1997, Ajonomoto und NutraSweet/Rat.

Die Firmen Ajinomoto Co. Inc. (im Folgenden: Ajinomoto) und NutraSweet Co. (im Folgenden: NutraSweet) beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihre Klagen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1391/91 des Rates vom 27. Mai 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika durch dieses Urteil abgewiesen worden sind.

I — Rechtlicher Rahmen

2 Die Regelung, um die es in dieser Rechtssache geht, ist die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern.

3 Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung bestimmt: Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

4 Nach Artikel 2 Absatz 2 gilt eine Ware... als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware.

5 Artikel 2 Absatz 3 definiert den Normalwert einer gleichartigen Ware wie folgt:

Im Sinne dieser Verordnung gilt als Normalwert:

a) der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware...

b) wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder, wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen:

i) der vergleichbare Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware...

oder

ii) der rechnerisch ermittelte Wert, berechnet durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne ... .

6 Artikel 2 Absatz 6 sieht vor:

Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern aus einem anderen Land in die Gemeinschaft eingeführt, so ist der Normalwert der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder des Ursprungslandes. Die letztgenannte Grundlage könnte unter anderem in den Fällen angebracht sein, in denen die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch das Ausfuhrland ist oder derartige Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

II — Sachverhalt und Verfahren

Sachverhalt

7 Die streitige Verordnung bezog sich auf das Produkt Aspartam. Dabei handelt es sich um ein Zuckersurrogat, das hauptsächlich in der Nahrungsmittelherstellung Verwendung findet.

8 Aspartam wurde 1965 von einem Forscher der amerikanischen Gesellschaft G. D. Searle & Co. entdeckt, die später in NutraSweet umbenannt wurde. Nach dieser Entdeckung erhielt NutraSweet Patente für die Verwertung von Aspartam in den Vereinigten Staaten von Amerika und in mehreren Mitgliedstaaten. In Deutschland genoss sie Patentschutz bis 1986, im Vereinigten Königreich bis 1987, in anderen Staaten der Gemeinschaft bis 1988 und in den Vereinigten Staaten bis 1992.

9 Während des Untersuchungszeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 war NutraSweet der einzige Hersteller von Aspartam in den Vereinigten Staaten. Ajinomoto war der einzige Hersteller von Aspartam in Japan. Mit Ausnahme einiger Direktverkäufe an bestimmte unabhängige Kunden in der Gemeinschaft oder in den Vereinigten Staaten zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft wurde Aspartam dort über eine gemeinsame Tochtergesellschaft von NutraSweet und Ajinomoto, die schweizerische Gesellschaft NutraSweet AG, vertrieben.

10 Aufgrund einer Beschwerde der Holland Sweetener Company Vof leitete die Kommission am 3. März 1990 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

11 Am 26. November 1990 führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll für die streitigen Einfuhren ein. NutraSweet und Ajinomoto (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen) nahmen mit Schreiben vom 6. und 30. Dezember 1990 zur vorläufigen Verordnung der Kommission Stellung.

12 Am 22. März 1991 legte die Kommission den Rechtsmittelführerinnen die wesentlichen Tatsachen und ihre Gründe dafür dar, dass sie beabsichtige, dem Rat die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls vorzuschlagen.

13 Am 27. Mai 1991 erließ der Rat die streitige Verordnung, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll für die Einfuhren der Rechtsmittelführerinnen eingeführt wurde. Mit Artikel 2 dieser Verordnung wurde die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle bis zur Höhe der endgültigen Antidumpingzölle angeordnet.

Die streitigen Verordnungen

14 Zur Berechnung der Dumpingspanne der Rechtsmittelführerinnen für Aspartam verglichen die Kommission und der Rat (im Folgenden: Organe) den Normalwert des Produkts mit seinem Preis für die Ausfuhr in die Gemeinschaft.

15 Der Normalwert von Aspartam aus den Vereinigten Staaten wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung anhand des auf dem amerikanischen Markt tatsächlich gezahlten Preises ermittelt.

16 Die Organe legten den amerikanischen Normalwert auch für das japanische Aspartam zugrunde. Denn nach den Feststellungen des Rates wurde dieses Erzeugnis nicht direkt von Japan in die Gemeinschaft eingeführt, sondern an NutraSweet verkauft und von dort weiter in den Gemeinschaftsmarkt exportiert. Der Rat setzte daher nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung den Normalwert für japanisches Aspartam auf der Grundlage des Preises fest, der auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes, also den Vereinigten Staaten, tatsächlich gezahlt wurde oder zu zahlen war.

17 Schließlich legten die Organe gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grund Verordnung die Antidumpingzölle nicht nach der festgestellten Dumpingspanne, sondern in der Höhe fest, die sie für erforderlich hielten, um die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie auszugleichen.

Das Verfahren in erster Instanz

18 Die Rechtsmittelführerinnen erhoben am 6. September 1991 Klage. Sie beantragten die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung insgesamt oder, hilfsweise, soweit sie dadurch betroffen waren.

19 Zur Begründung ihrer Klage trugen sie mehrere Klagegründe vor; vier davon betrafen: (1) einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung; (2) einen Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung; (3) die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b der Grundverordnung und (4) die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung.

III— Das angefochtene Urteil

20 Mit dem ersten Klagegrund behaupteten die Rechtsmittelführerinnen, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung verstoßen, indem er den Normalwert des amerikanischen Aspartams auf der Grundlage der in den Vereinigten Staaten tatsächlich gezahlten Preise festgesetzt habe.

Während des Untersuchungszeitraums seien die Herstellung und die Vermarktung von Aspartam in den Vereinigten Staaten von einem Patent (gültig bis 1992) geschützt gewesen, während die Patente für die Mitgliedstaaten bereits vorher (1988) ausgelaufen seien.

Daher ließen die auf dem US-Markt gezahlten Preise keinen zuverlässigen Vergleich im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b der Grundverordnung zu und seien nicht das Ergebnis normaler Handelsgeschäfte. Im Gegensatz zu dem von einem vollständigen Wettbewerb geprägten Gemeinschaftsmarkt sei der amerikanische Markt wegen des Aspartampatents monopolistisch geprägt gewesen. Für einen Markt ohne Wettbewerb hätten die Gemeinschaftsorgane das Dumping auf der Grundlage eines nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Wertes feststellen müssen.

Außerdem genüge die Begründung der streitigen Verordnung nicht den Anforderungen von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).

21 Das Gericht hat den ersten Klagegrund mit der folgenden Begründung zurückgewiesen:

126 Die Grundverordnung macht die Erhebung von Antidumpingzöllen von keiner anderen Voraussetzung abhängig als von der schadenverursachenden Abweichung der Preise auf dem Binnenmarkt (im vorliegenden Fall dem der Vereinigten Staaten) von den Preisen auf dem Ausfuhrmarkt (im vorliegenden Fall dem Gemeinschaftsmarkt).

127 Die Kriterien der Marktstruktur oder des Wettbewerbsgrads sind als solche nicht entscheidend, um der Methode des rechnerisch ermittelten Normalwerts den Vorzug vor der des auf tatsächlichen Preisen beruhenden Normalwerts zu geben, falls letztere das Ergebnis der Marktkräfte sind. Wie die Kommission nämlich in ihrer Verordnung erwogen hat (Randnr. 16 der Begründung, bestätigt in Randnr. 8 der Begründung der Verordnung des Rates), ist ein Unterschied in der Preiselastizität zwischen dem US- und dem EG-Markt eine Vorbedingung für eine Preisdifferenzierung und könnten, wenn dafür Anpassungen vorgenommen würden, Dumpingpraktiken niemals sanktioniert werden. Da die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die bei der Bestimmung des Normalwerts zugrunde gelegten Preise nicht das Ergebnis der Marktkräfte waren oder nicht die tatsächliche Marktsituation in den Vereinigten Staaten wiedergaben, bestand kein Grund, den Normalwert zu berechnen, statt sich auf die auf dem Markt der Vereinigten Staaten tatsächlich gezahlten Preise zu stützen.

Zur Rüge unzureichender Begründung hat das Gericht ausgeführt, die in den angefochtenen Verordnungen genannten Umstände machten es den Betroffenen möglich, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und dem Gemeinschaftsrichter, seine Kontrolle auszuüben.

22 Mit dem zweiten Klagegrund vertrat die Rechtsmittelführerin Ajinomoto die Auffassung, die Organe hätten gegen Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung verstoßen, indem sie den Normalwert für japanisches Aspartam auf der Grundlage der in den USA tatsächlich gezahlten Preise festgesetzt hätten.

Die Gemeinschaftsorgane hätten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung den Normalwert anhand eines vergleichbaren Preises zu ermitteln. Im vorliegenden Fall sei der Verkaufspreis für Aspartam in den Vereinigten Staaten wegen des Patents, das NutraSweet für diesen Markt zustehe, nicht mit dem Exportpreis vergleichbar gewesen. Daher hätten die Organe den Normalwert anhand des Preises im Ursprungsland, also in Japan, ermitteln müssen.

23 Dazu hat das Gericht ausgeführt:

179 ... [D]ie Gemeinschaftsorgane [haben] den Normalwert aufgrund des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises auf dem Inlands markt des Ausfuhrlandes (dem Markt der Vereinigten Staaten) ermittelt.

180 [Die Rechtsmittelführerin] hat nicht nachgewiesen, dass dieser Preis nicht vergleichbar wäre (vgl. Randnrn. 126 bis 129 dieses Urteils), da sie lediglich behauptet hat, dieser Preis könne nicht herangezogen werden, weil die betreffende Ware dort durch ein Patent geschützt sei.

181 Darüber hinaus waren die Voraussetzungen, die es den Gemeinschaftsorganen ermöglicht hätten, die Preise des Ursprungslandes (Japan) heranzuziehen, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ...

182 Demgemäß haben die Gemeinschaftsorgane zu Recht den Normalwert auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises auf dem Markt der Vereinigten Staaten ermittelt.

24 Mit dem dritten und dem vierten Klagegrund machten die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Organe hätten gegen Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b der Grundverordnung verstoßen und ihre Verfahrensrechte verletzt.

Denn sie seien verpflichtet, den betroffenen Parteien vorhandene Informationen einerseits über das Vorbringen und die von dem Beschwerdeführer oder von den Beschwerdeführern angebotenen Beweise und andererseits über die tatsächliche Bedeutung der behaupteten Tatsachen sowie über die als stichhaltig angesehenen Beweismittel mitzuteilen. Diese Verpflichtung träfe die Organe bereits im Vorfeld der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls. Im vorliegenden Fall hätte die Kommission ihnen nicht die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen mitgeteilt, aufgrund deren sie vorläufige Antidumpingzölle einzuführen beabsichtigt habe.

25 In den Randnummern 87 und 88 hat das Gericht ausgeführt:

87 Sollte es der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie die Klägerinnen vortragen, erforderlich machen, dass die Ausführer über die hauptsächlichen Tatsachen und Überlegungen informiert werden, aufgrund deren die Einführung vorläufiger Zölle beabsichtigt wird, so könnte die Nichtbeachtung dieser Rechte als solche nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle führen. Da sich eine solche Verordnung von der Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle unterscheidet, selbst wenn sie mit ihr so eng verbunden ist, dass sie unter bestimmten Umständen an deren Stelle treten kann ..., muss ihre Gültigkeit im Hinblick auf die Vorschriften beurteilt werden, die für ihren Erlass maßgebend sind. Ist folglich im Lauf des Verfahrens zum Erlass einer Verordnung, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt wird, ein Fehler des Verfahrens zum Erlass einer entsprechenden Verordnung, mit der ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, geheilt worden, so führt die Rechtswidrigkeit der letztgenannten Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolles. Nur soweit dieser Fehler nicht behoben wurde und sich die Verordnung, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt wird, auf die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolles bezieht, führt deren Rechtswidrigkeit zur Rechtswidrigkeit auch der anderen Verordnung.

88 Demgemäß ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der betreffenden Parteien im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Verordnung beachtet worden sind, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt und auch die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit hinterlegten Beträge angeordnet wurde.

26 Nach diesen Überlegungen hat das Gericht festgestellt, dass die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerinnen im Verfahren zum Erlass der streitigen Verordnung gewahrt wurden. Es hat daher den Klagegrund für unbegründet gehalten und die Klage insgesamt abgewiesen.

IV — Das Rechtsmittel

27 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen, das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, und zwar die streitige Verordnung für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

28 Die Organe beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten dieser Instanz aufzuerlegen.

29 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei gemeinsame Rechtsmittelgründe:

einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung;

einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag;

die Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

30 Die Rechtsmittelführerin Ajinomoto macht zusätzlich den Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung geltend.

31 Im Folgenden werde ich die Rechtsmittelgründe in der Reihenfolge prüfen, in der sie vorgebracht worden sind.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung

Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen

32 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe gegen Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Gemeinschaftsorgane zu Recht den Normalwert von amerikanischem Aspartam auf der Grundlage der in den Vereinigten Staaten tatsächlich gezahlten Preise ermittelt hätten.

33 Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung verlange, dass die tatsächlichen Preise mit dem Ausfuhrpreis in die Gemeinschaft vergleichbar seien.

Nach dieser Bestimmung könne der Normalwert nur dann auf der Grundlage der tatsächlichen Preise bestimmt werden, wenn diese mit den Ausfuhrpreisen nach der Gemeinschaft hinreichend vergleichbar seien. Um diese Vergleichbarkeit der Preise festzustellen, müssten die Organe alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die die Preisbildung im Inlandsmarkt des Exporteurs beeinflussten, insbesondere die Marktstruktur und einen etwaigen Patentschutz.

Wenn ein Patent die Vermarktung des Erzeugnisses auf dem Inlandsmarkt des Exporteurs (nicht aber auf dem Gemeinschaftsmarkt) schütze, seien die tatsächlichen Preise und die Preise für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft nicht mehr hinreichend vergleichbar im Sinne von Artikel 2 Absatz 3. In diesem Fall könnten sich die Organe nicht mehr auf die tatsächlichen Preise stützen, sondern müssten den Normalwert des Produktes nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung anhand eines rechnerisch ermittelten Preises feststellen.

34 Die Würdigung des Gerichts beruhe auf einer irrigen Auslegung der Grundverordnung.

Das Gericht habe nämlich im angefochtenen Urteil ausgeführt, das Bestehen eines Patents, das die Vermarktung eines Erzeugnisses im Inlandsmarkt des Exporteurs schütze, könne in keinem Fall die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung beeinträchtigen.

Zwar habe das angefochtene Urteil die Frage nach der Auslegung der Begriffe vergleichbarer Preis und zuverlässiger Vergleich nach Artikel 2 Absatz 3 nicht ausdrücklich behandelt. Gleichwohl erlaube es nur den Schluss, dass das Gericht das Bestehen eines Patents von den Gesichtspunkten ausgenommen habe, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigen könnten.

35 Zur Untermauerung ihrer eigenen Auslegung von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung stützen sich die Rechtsmittelführerinnen auf mehrere Gesichtspunkte, nämlich: den Wortlaut der Bestimmung, insbesondere den Begriff vergleichbarer Preis; den Aufbau der Grundverordnung; die Ziele der gemeinschaftlichen Antidumping-Gesetzgebung; das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen und das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens das amerikanische Recht und das Recht geistigen Eigentums.

Würdigung

36 Die Rechtsmittelführerinnen begründen ihren ersten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen mit zwei Argumenten. Sie sind der Auffassung,

a) das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass das Bestehen eines Patents auf dem Inlandsmarkt des Exporteurs die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung nicht beeinträchtigen könne; und

b) Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung sehe vor, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung dann, wenn die tatsächlichen Preise nicht hinreichend vergleichbar mit den Ausfuhrpreisen nach der Gemeinschaft seien, auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Wertes zu bestimmen sei.

37 Meiner Auffassung nach beruhen diese beiden Argumente aber auf einem irrigen Verständnis des angefochtenen Urteils und der Grundverordnung.

38 Erstens ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in dem angefochtenen Urteil nicht kategorisch ausgeschlossen worden, dass das Bestehen eines Patents auf dem Inlandsmarkt einen Einfluss auf die Methode zur Bestimmung des Normalwertes haben kann.

Aus Randnummer 127 des angefochtenen Urteils geht nämlich eindeutig hervor, dass sich das Gericht darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu prüfen, für einen Markt ohne Wettbewerb müssten die Gemeinschaftsorgane das Dumping auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Wertes feststellen.

Dazu hat das Gericht ausgeführt: Die Kriterien der Marktstruktur oder des Wettbewerbsgrads sind als solche nicht entscheidend, um der Methode des rechnerisch ermittelten Normalwerts den Vorzug vor der des auf tatsächlichen Preisen beruhenden Normalwerts zu geben ..., falls diese das Ergebnis der Marktkräfte darstellten.

Das Gericht hat also verlangt, dass die Rechtsmittelführerinnen das Vorliegen einer bestimmten Voraussetzung beweisen, nämlich zu beweisen, dass die Preise auf dem amerikanischen Markt angesichts des Patentschutzes von NutraSweet nicht mehr als das Ergebnis der Marktkräfte, also des normalen Wirkens von Angebot und Nachfrage, anzusehen seien. Die Rechtsmittelführerinnen haben diesen Nachweis nicht erbracht. Das Gericht hat daher ihren Klagegrund mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Da die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die bei der Bestimmung des Normalwerts zugrunde gelegten Preise nicht das Ergebnis der Marktkräfte waren oder nicht die tatsächliche Marktsituation in den Vereinigten Staaten wiedergaben, bestand kein Grund, den Normalwert zu berechnen, statt sich auf die auf dem Markt der Vereinigten Staaten tatsächlich gezahlten Preise zu stützen.

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen kommt die Zurückweisung dieses Arguments nicht der Feststellung gleich, das Bestehen eines Patents auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes könne keinen Einfluss auf die Methode haben, nach der die Organe den Normalwert zu bestimmen haben. Im Gegenteil hat das Gericht ausgeführt, dies könne dann der Fall sein, wenn bewiesen würde, dass die tatsächlichen Preise wegen des Patents nicht mehr das Ergebnis der Marktkräfte darstellten.

39 Zweitens nennt Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung drei verschiedene Methoden für die Bestimmung des Normalwerts. Nach der ersten Methode ist der

Normalwert anhand des tatsächlichen Preises zu bestimmen, d. h. als Normalwert gilt der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a).

Nach der zweiten Methode gilt als Normalwert der vergleichbare Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i).

Nach der dritten Methode schließlich haben die Organe den Normalwert auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Wertes zu bestimmen (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii).

40 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung müssen die Organe auf die beiden zuletzt genannten Methoden zurückgreifen, wenn die gleichartige Ware ... nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen.

41 Dazu haben der Gerichtshof und das Gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden:

Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung ist bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zu berücksichtigen ... Aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung geht nämlich hervor, dass von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn die gleichartige Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen.

Die Gemeinschaftsgerichte haben weiter entschieden:

Der Begriff des normalen Handelsverkehrs betrifft den Charakter der fraglichen Verkäufe für sich betrachtet. Er soll bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird, oder wenn Geschäfte zwischen Partnern geschlossen werden, die einem Unternehmenszusammenschluss angehören oder die eine Ausgleichsvereinbarung getroffen haben.

Zudem betrifft das Erfordernis, wonach die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt einen zuverlässigen Vergleich erlauben müssen,... die Frage, ob diese Verkäufe hinreichend repräsentativ sind, um als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts zu dienen. Die auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte müssen nämlich einem normalen Verhalten der Käufer entsprechen und auf einer normalen Preisbildung beruhen ...

42 Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass die beiden in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung enthaltenen Alternativen erschöpfend sind. Die Organe können von dem Grundsatz, dass der Normalwert auf der Grundlage des tatsächlichen Preises zu ermitteln ist, nur abweichen, wenn die gleichartige Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen.

43 Die Rechtsmittelführerinnen müssten also dartun, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es den vorliegenden Sachverhalt nicht unter eine der beiden in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Ausnahmen subsumiert hat.

44 Sie berufen sich jedoch auf keine dieser beiden Ausnahmen. Zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens haben sie vorgetragen, dass die Verkäufe von Aspartam auf dem amerikanischen Markt wegen des Patents von NutraSweet nicht im normalen Handelsverkehr stattgefunden hätten oder keinen zuverlässigen Vergleich zuließen.

Sie tragen vielmehr vor, Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung sehe außer den genannten Ausnahmen eine Vergleichbarkeit der Preise vor. Die Organe seien verpflichtet, auf den rechnerisch ermittelten Wert zurückzugreifen, wenn die tatsächlichen Preise nicht mit den Preisen für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft vergleichbar seien. Damit lesen sie in Artikel 2 Absatz 3 eine Ausnahme hinein, die diese Bestimmung nicht enthält.

45 Angesichts dieses Vorbringens kann der Gerichtshof entweder den ersten Rechtsmittelgrund allein aufgrund der zuvor genannten Grundsätze zurückweisen oder aber ihn weiter auch dahin auslegen, dass mit ihm bewiesen werden soll, dass das Bestehen eines Patents zum Schutz der Vermarktung des Erzeugnisses auf den Inlandsmarkt des Ausfuhrstaats unter eine der beiden Ausnahmen des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung fällt.

46 Ich neige zur ersten Lösung.

Denn anders als Artikel 234 EG, der es dem Gerichtshof erlaubt, im Interesse der gerichtlichen Zusammenarbeit den wahren Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens zu ermitteln, erlauben die Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 EG-Satzung des Gerichtshofes nicht, Unzulänglichkeiten eines Rechtsmittels etwa dadurch abzuhelfen, dass sie das Vorbringen der klagenden Partei durch ein anderes ersetzen.

Außerdem haben die Rechtsmittelführerinnen ihre Argumente in voller Kenntnis aller Umstände vorgetragen, denn der Rat hat in seiner Klagebeantwortung die in Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung und Ihrem Urteil Goldstar/Rat aufgestellten Grundsätze erneut dargestellt.

47 Sollten Sie sich diesem Lösungsvorschlag jedoch nicht anschließen, schlage ich hilfsweise vor, zu entscheiden, dass der vorliegende Sachverhalt nicht unter Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung fällt.

48 Von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus wird Dumping gewöhnlich als Preisdiskriminierung zwischen nationalen Märkten definiert.

Die Wirtschaftswissenschaft nennt im Allgemeinen drei Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Diskriminierung. Dazu gehören: erstens eine gewisse wirtschaftliche Macht — ein Monopol oder Oligopol — desjenigen, der im Hochpreismarkt Dumping praktiziert; zweitens eine Trennbarkeit zwischen den betroffenen Märkten und drittens ein Unterschied in der Preiselastizität zwischen diesen Märkten.

In ihrem Werk Anti-Dumping and Anti-Subsidy Law beschreiben Beseler und Williams diese drei Voraussetzungen wie folgt:

To the economist, dumping is traditionally defined only as price discrimination between national markets... A necessary condition for price discrimination is that the total market for a product can be broken down into two or more sub-markets and that at least one of the sub-markets is isolated from the others. In addition, the seller has to have a certain degree of monopoly power in one or more of the isolated sub-markets. In these circumstances, price discrimination is profitable if there is a difference in the elasticities of demand in the separate sub-markets, thus enabling a higher price to be charged for the product in the sub-market in which the demand is less elastic.

49 Daher werden unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten das Vorhandensein eines Monopols auf dem Inlandsmarkt des Exporteurs und ein Unterschied zwischen der Preiselastizität im Inlandsmarkt und der im Exportmarkt als wesentliche Merkmale einer Preisdiskriminierung angesehen. Daher ist nicht zu sehen, warum dieselben Merkmale bei juristischer Betrachtungsweise ausreichen sollen, um die Methode zur Bestimmung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Preise auszuschließen.

50 Dem entspricht auch die Verordnungspraxis der Organe. Diese waren der Auffassung, dass das Vorhandensein eines Monopols oder das Fehlen von Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt sie nicht daran hindere, das Dumping auf der Grundlage der tatsächlichen Preise zu ermitteln.

Daher haben sie in bestimmten Antidumping-Verfahren den Normalwert des Erzeugnisses auf der Grundlage der tatsächlichen Preise bestimmt, obwohl der Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt des Exporteurs wegen behördlicher Preiskontrollen eingeschränkt war. In der Rechtssache der sog. Kühlschränke aus der Sowjetunion war die Kommission sogar

nicht der Auffassung, dass der Begriff normales HandelsgeschäftBedingungen einer vollkommenen Konkurrenz voraussetzt. Sie glaubt, dass selbst, wenn die Konkurrenz durch Situationen wie ein Kartell, ein Monopol oder eine Mindestpreisregelung beeinträchtigt wird, die Verkaufspreise im Rahmen normaler Handelsgeschäfte Zustandekommen, vorausgesetzt, dass sie generell für alle effektiven oder potentiellen Kunden gelten und dass sie die gesamten Produktionskosten abdecken.

51 Wie die Lehre zu Recht betont hat, ist diese Auffassung der Kommission die logische Konsequenz aus der wirtschaftlichen Betrachtung des Dumpings.

52 Es gibt einen weiteren Grund dafür, dass das Bestehen eines Patents auf dem Inlandsmarkt des Exporteurs keine Ausnahme vom Grundsatz des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung rechtfertigt.

53 Wie bereits dargestellt, berechtigt Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b die Organe nur, den Normalwert auf der Grundlage des tatsächlichen Preises zu bestimmen, wenn die Verkäufe im Inland einen zuverlässigen Vergleich zulassen.

Nach der Rechtsprechung wird damit die Frage angesprochen, ob die Verkäufe im Inland repräsentativ genug sind, um als Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts zu dienen. Mit dieser Frage soll sichergestellt werden, dass die Handelsvorgänge auf dem Inlandsmarkt ein normales Käuferverhalten widerspiegeln und das Ergebnis einer normalen Preisbildung, d. h. des normalen Wirkens von Angebot und Nachfrage, darstellen.

54 Meiner Auffassung nach spiegeln die Inlandsverkäufe selbst dann, wenn der Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt wegen des Bestehens eines Patents eingeschränkt ist, grundsätzlich ein normales Verhalten der Verkäufer wider und sind das Ergebnis einer normalen Preisbildung.

Denn ein Patentinhaber legt selbst dann, wenn er eine Monopolstellung innehat, seine Preise nach seiner eigenen Vermarktungsstrategie fest. So kann er sich für ein hohes Preisniveau entscheiden, wenn er den Ertrag seiner Erfindung möglichst schnell maximieren oder sein Erzeugnis als Luxusartikel vermarkten will. Er kann aber auch trotz seines Monopols relativ niedrige Preise verlangen, wenn er den Markt möglichst schnell durchdringen oder eine größere Kundschaft an sich binden will.

Aber hauptsächlich bleibt der Inhaber eines Patents in gewissem Maß von den normalen Kräften des Marktes, also dem Gesetz von Angebot und Nachfrage, abhängig. Bei der Preisgestaltung muss er solche Gesichtspunkte wie das Vorhandensein oder das Ausbleiben einer Nachfrage nach seinem Produkt, eines Wettbewerbs durch Substitutionsgüter und das Verhalten der Käufer berücksichtigen, die sein Preisniveau akzeptieren oder auch ablehnen oder sich anderen Produkten zuwenden können, wenn sie den verlangten Preis für überzogen halten.

55 Daher stellt meines Erachtens das Bestehen eines Patents zum Schutz der Vermarktung des Erzeugnisses auf dem Inlandsmarkt des Erzeugers für sich genommen keinen ausreichenden Grund für die Annahme dar, dass die Inlandsverkäufe keinen zuverlässigen Vergleich im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung zuließen.

56 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag

57 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund behaupten die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen.

Sie werfen ihm vor, in den Randnummern 130 bis 133 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass die streitige Verordnung ausreichend begründet sei, obwohl der Rat keine Gründe dafür angegeben habe, dass die auf dem amerikanischen Markt tatsächlich gezahlten Preise mit denen für den Ausfuhr nach der Gemeinschaft vergleichbar gewesen seien.

58 Nach Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Außerdem muss die Rechtsmittelschrift nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Rechtsmittelgründe des Rechtsmittelführers benennen. Dazu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden:

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

Im Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission hat der Gerichtshof entschieden:

Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

59 Im vorliegenden Fall beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen darauf, ihr Vorbringen in der ersten Instanz zu wiederholen, ohne den Rechtsfehler, der dem angefochtenen Urteil angeblich anhaftet, klar zu benennen.

Vor dem Gericht haben sie nämlich vorgetragen, der Beklagte [habe] seine Begründungspflicht (Artikel 190 EG-Vertrag) verletzt, weil er nicht die Gründe für seine Auffassung angegeben habe, dass die Preise für unter Patentschutz stehende Waren mit den Ausfuhrpreisen für die Gemeinschaft vergleichbar seien.

Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, denn die Tatsache, dass der Rat keine Begründung dafür gegeben habe, dass die Aspartampreise in den USA trotz des Bestehens eines Patents auf diesem Markt mit den Preisen in der Gemeinschaft vergleichbar gewesen sein sollten, komme einem Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag gleich.

60 Da die Rechtsmittelführerinnen lediglich eine Überprüfung ihres Vorbringens in erster Instanz erreichen wollen, ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen

61 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe wesentliche Formvorschriften verletzt.

Sie werfen ihm vor, in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass eine etwaige Verletzung der Verfahrensrechte im Laufe des Verfahrens zum Erlass der vorläufigen Verordnung einen Formfehler darstelle, der die Gültigkeit der endgültigen Verordnung nicht beeinträchtige, wenn dieser Formfehler im Verfahren zum Erlass der endgültigen Verordnung geheilt worden sei.

62 Die Garantie der Verfahrensrechte stelle einen elementaren Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar. Danach sei die Kommission verpflichtet, den betroffenen Parteien vor dem Erlass der vorläufigen Verordnung die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen mitzuteilen, aufgrund deren sie beabsichtige, vorläufige Antidumpingzölle einzuführen.

63 Entgegen den Ausführungen des Gerichts beeinträchtige ein Verstoß gegen diese Verpflichtung im Verfahren zum Erlass einer vorläufigen Verordnung unvermeidlich die Rechtmäßigkeit der endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle.

64 Zur Begründung tragen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen zwei Argumente vor.

Erstens sei die vom Gericht in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Dort sei es um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine vorläufige Verordnung gegangen und nicht, wie im vorliegenden Fall, um eine Verletzung der Verfahrensrechte.

Zweitens ergebe sich aus Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, dass das Bestehen vorläufiger Antidumpingzölle Voraussetzung ihrer endgültigen Vereinnahmung sei. Denn die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls könne nur angeordnet werden, wenn die Kommission einen solchen vorher festgesetzt habe. Daher ziehe jede Rechtswidrigkeit der vorläufigen Verordnung zwangsläufig auch die Rechtswidrigkeit der endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls nach sich.

Würdigung

65 Die Rechtsmittelführerinnen behaupten im Wesentlichen, eine Verletzung der Verfahrensrechte im Verfahren zum Erlass der vorläufigen Verordnung ziehe zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls nach sich.

66 Meiner Auffassung nach hat der Gerichtshof bereits im Urteil vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat zu einem derartigen Vorbringen Stellung bezogen.

Dort begehrte die Klägerin die Nichtigerklärung einer vorläufigen und einer endgültigen Verordnung, die infolge eines Uberprüfungsverfahrens erlassen worden waren. Die vorläufige Verordnung sei rechtswidrig, da die Kommission erstens sie, die Klägerin, sehr spät von der Wiedereröffnung des Untersuchungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und zweitens die vorläufige Verordnung zu einem Zeitpunkt erlassen habe, an dem ihre Stellungnahme vernünftigerweise nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Wegen der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Verordnung sei die Bestimmung der endgültigen Verordnung für nichtig zu erklären, mit der die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle angeordnet worden sei.

67 Der Gerichtshof würdigte diesen Klagegrund wie folgt

Die Klägerin macht... geltend, die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge gemäß Artikel 2 der endgültigen Verordnung sei rechtswidrig, da die vorläufige Verordnung nichtig sei und daher nicht durch die endgültige Verordnung habe bestätigt werden können.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass eine eventuelle Rechtswidrigkeit der vorläufigen Verordnung die Rechtmäßigkeit der endgültigen Verordnung über die Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls nur [insoweit] in Frage stellen kann, als sich diese Rechtswidrigkeit in der endgültigen Verordnung niedergeschlagen hat.

Die von der Klägerin gegenüber der vorläufigen Verordnung vorgebrachten Klagegründe können gegenüber der endgültigen Verordnung nicht geltend gemacht werden. Der erste Klagegrund, wonach die vorläufige Verordnung wegen eines Rechtsfehlers im Anhörungsverfahren rechtswidrig sein soll, betrifft die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls nicht. Selbst wenn die Klägerin nicht rechtzeitig von der Einführung des vorläufigen Zolls unterrichtet worden sein sollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die endgültige Vereinnahmung dieses Zolls, da sie Gelegenheit hatte, ihre Auffassung vor Erlass der endgültigen Verordnung zu Gehör zu bringen.

68 Aus dem Urteil Neotype geht eindeutig hervor, dass eine eventuelle Rechtswidrigkeit der vorläufigen Verordnung gegen die Rechtmäßigkeit der endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls nur angeführt werden kann, wenn sich diese Rechtswidrigkeit in der endgültigen Ver-Drdnung niedergeschlagen hat.

69 Im Gegensatz zu den Rechtsmittelführerinnen bin ich der Auffassung, dass sich die Grundsätze, die dem Urteil Neotype zu entnehmen sind, vollständig auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen lassen.

Denn wie die Klägerin in der Rechtssache Neotype machen die Rechtsmittelführerinnen hier geltend, die vorläufige Verordnung sei wegen einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte im Laufe des Verfahrens zum Erlass dieser Verordnung rechtswidrig. Ebenfalls wie in der Rechtssache Neotype behaupten sie, dass die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Verordnung zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls nach sich ziehe. Wie in der Rechtssache Neotype hatten die Rechtsmittelführerinnen nach den Feststellungen des Gemeinschaftsgerichts vor dem Erlass der endgültigen Verordnung Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen.

70 In Anbetracht des Urteils Neotype bin ich der Auffassung, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass ein eventueller Verstoß gegen die Verfahrensrechte im Verfahren zum Erlass der vorläufigen Verordnung gegen die Rechtmäßigkeit der endgültigen Verordnung nur angeführt werden kann, wenn sich diese Rechtswidrigkeit in der endgültigen Verordnung niedergeschlagen hat.

71 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet abzuweisen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung

72 Die Rechtsmittelführerin Ajinomoto trägt schließlich vor, das Gericht habe gegen Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Organe den Normalwert von japanischem Aspartam zu Recht anhand der in den USA gezahlten Preise bestimmt hätten.

73 Sie trägt jedoch keine eigenständige Begründung für diese Rüge vor. Sie macht nur geltend, aus den im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Gründen könnten die Preise auf dem amerikanischen Markt nicht als Berechnungsgrundlage für den Normalwert des japanischen Aspartams dienen.

74 Daher erlaube ich mir, Sie auf die Ausführungen in den Nummern 36 bis 56 dieser Schlussanträge zu verweisen.

75 Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

76 Nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes trägt die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Organe die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

77 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor:

1. das Rchtsmittel zurückzuweisen;

2. den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.