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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.10.2000 – C-151/00

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2000:592

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 26. Oktober 2000

1 Mit diesem Vertragsverletzungsverfahren macht die Kommission die fehlende Umsetzung von Vorschriften der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (im Folgenden: Richtlinie) geltend.

2 Artikel 15 der Richtlinie lautet wie folgt:

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 24. Oktober 1998 nachzukommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die zur Anpassung an Artikel 5 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 24. Oktober 2000 in Kraft.

...

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3 Die Kommission erhielt keine Mitteilung der Französischen Republik über die Umsetzung der Richtlinie. Daher übersandte sie der französischen Regierung am 3. Februar 1999 ein Mahnschreiben im Sinne von Artikel 226 EG mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

4 Mit einem am 16. April 1999 eingegangenen Schreiben teilte die Französische Republik mit, dass die Richtlinie bereits teilweise umgesetzt sei, und die verbleibenden Bestimmungen der Richtlinie zum Teil durch fortgeschrittene Gesetzgebungsvorhaben in naher Zukunft umgesetzt würden.

5 Nachdem keine weitere Mitteilung der französischen Stellen erfolgte, erging am 23. Juli 1999 eine begründete Stellungnahme der Kommission an die Französische Republik. Darin rügte die Kommission, dass die Französische Republik ihre Verpflichtung verletzt habe, die im Klageantrag genannten Vorschriften der Richtlinie rechtzeitig umzusetzen. Sie setzte der Französischen Republik eine letzte Frist von zwei Monaten, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

6 Die französischen Stellen erbaten zunächst eine Fristverlängerung und kündigten mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 erneut an, dass die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Bestimmungen in Arbeit seien.

7 Nachdem zwischenzeitlich keine weiteren Mitteilungen erfolgten, reichte die Kommission am 19. April 2000 die vorliegende Klage gegen die Französische Republik ein.

8 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1. festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 97/66/EG verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 dieser Richtlinie getroffen und der Kommission mitgeteilt hat;

2. der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Parteienvortrag

9 Die Kommission stellt fest, nach Artikel 249 Absatz 3 EG und Artikel 10 EG seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um Richtlinien vor Ablauf der in ihnen vorgesehenen Fristen in innerstaatliches Recht umzusetzen. Auch seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Maßnahmen der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Frist sei am 24. Oktober 1998 abgelaufen, ohne dass Frankreich die Maßnahmen zur Umsetzung der im Klageantrag genannten Bestimmungen getroffen hätte. Auch mit Ablauf der Frist zum 23. September 1999, die sich aus der begründeten Stellungnahme ergebe, hätten die französischen Stellen der Kommission eine Umsetzung dieser Bestimmungen nicht mitgeteilt.

10 Die Kommission betont unter Hinweis auf das Urteil in der Rechtssache 52/75, dass die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten unabhängig davon bestehe, welches Staatsorgan durch sein Handeln den Verstoß verursacht habe, und dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf Bestimmungen, Übungen und Umstände des innerstaatlichen Rechts berufen könnten, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.

11 Die Französische Republik verweist erneut darauf, dass die notwendigen Regelungen zur Umsetzung der genannten Bestimmungen sich in Arbeit befänden.

Würdigung

12 Die Klage ist begründet. Zu dem im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt bei Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten ab dem 23. Juli 1999 war dem Klagevorwurf — selbst unter Berücksichtigung eventueller Fristverlängerungen wegen des Postlaufs — unstreitig noch nicht abgeholfen. Die Französische Republik ist daher antragsgemäß zu verurteilen.

13 Die Kostenfolge ergibt sich aus Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung.

Ergebnis

14 Es wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 97/66/EG verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 dieser Richtlinie getroffen und der Kommission mitgeteilt hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.