Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.11.2000 – C-219/99

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2000:648

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 23. November 2000

1. In dieser Rechtssache begehrt die Kommission die Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Richtlinie 95/16 dient zur Harmonisierung der Sicherheitsnormen, die Aufzüge erfüllen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 hatten die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen; die Mitgliedstaaten sollten diese Vorschriften ab 1. Juli 1997 anwenden.

3. Die französische Regierung räumt Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie ein und wendet sich nicht gegen den Antrag der Kommission. Sie erläutert die Schwierigkeiten, die zu den Verzögerungen führten, erkennt aber an, dass diese Schwierigkeiten nicht angeführt werden können, um sich dem Antrag der Kommission zu widersetzen; sie möchte durch die Erläuterung der Umstände vielmehr ihren guten Willen dartun.

4. Nach Ablauf des schriftlichen Verfahrens hat die französische Regierung dem Gerichtshof mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 mitgeteilt, dass das Dekret zur Umsetzung der Richtlinie im französischen Amtsblatt vom 27. August 2000 veröffentlicht worden sei.

5. Die Kommission hat auf diese Mitteilung nicht geantwortet, und der Gerichtshof braucht nicht darüber zu befinden, ob die Richtlinie mit dem Dekret — wenn auch verspätet — in vollem Umfang umgesetzt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist in Verfahren wegen der Nichtumsetzung einer Richtlinie die von der Kommission begehrte Feststellung auch dann zu treffen, wenn die Richtlinie nachfolgend in vollem Umfang umgesetzt wird.

Ergebnis

6. Der Gerichtshof sollte deshalb meines Erachtens

1. feststellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2. der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.