Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.12.2000 – C-44/00
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2000:686
In der Rechtssache C-44/00 P
Société de distribution mécanique et d'automobiles (Sodima), in Konkurs befindliche Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Istres (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. C. Fourgoux, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts P. Schütz, 4, rue Beatrix de Bourbon, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-190/95 und T45/96 (Sodima/Kommission, Slg. 1999, II-3617) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater G. Marenco und F. Siredey-Garnier, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluss§
1 Die Société de distribution mécanique et d'automobiles SA (im Folgenden: Sodima) hat mit Schriftsatz, der am 14. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-190/95 und T-45/96 (Sodima/Kommission, Slg. 1999, II-3617, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt. Mit diesem Urteil hat das Gericht ihre Klage in der Rechtssache T-190/95 als unzulässig abgewiesen, des Weiteren festgestellt, dass sich der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit in der Rechtssache T-45/96 erledigt hat, die Klage in der Rechtssache T-45/96 im Übrigen als unzulässig abgewiesen sowie in der Rechtssache T-190/95 Sodima die Kosten des Verfahrens und in der Rechtssache T-45/96 jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt.
Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und das Verfahren vor dem Gericht werden in den Randnummern 1 bis 17 des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben.
3 Sodima war seit 1984 als Peugeot-Vertragshändlerin tätig. Die Automobiles Peugeot SA, die Kraftfahrzeuge der Marken Peugeot und Citroen herstellt (im Folgenden: PSA), kündigte den Vertragshändlervertrag zu einem Zeitpunkt, der aus den Akten nicht hervorgeht. Am 17. Dezember 1992 erklärte Sodima die Zahlungseinstellung. Am 24. Juli 1996 fiel sie in Konkurs.
4 Bei den französischen Gerichten ist ein Rechtsstreit zwischen Sodima und PSA anhängig, in dem Sodima beantragt, PSA zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in Höhe von 14 Mio. FRF zu verurteilen.
5 Am 1. Juli 1994 reichte Sodima bei der Kommission gegen PSA eine Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204) ein. Sie machte geltend, der Vertragshändlervertrag, den sie mit PSA geschlossen habe, sei sowohl seinem Wortlaut als auch seiner Durchführung nach unvereinbar mit Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16). Sodima bat die Kommission, die Vergünstigung der Gruppenfreistellung nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 zu entziehen und einstweilige Maßnahmen zu erlassen.
6 Die Kommission übermittelte PSA am 5. August 1994 die Beschwerde von Sodima mit einer Liste der von dieser vorgelegten Belege zur Stellungnahme. Am 26. Oktober 1994 richtete die Kommission, bei der mehrere gleichartige Beschwerden anhängig waren, an PSA ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.
7 PSA ersuchte die Kommission um Übermittlung sämtlicher von Sodima vorgelegter Dokumente. Daraufhin fragte die Kommission bei Sodima an, ob sie unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgeheimnisses Einwände gegen eine solche Übermittlung habe. Sodima stimmte der Übermittlung der Dokumente unter dem Vorbehalt zu, dass diese nicht an Dritte weitergegeben oder in anderen Verfahren bei den Dienststellen der Kommission verwendet würden.
8 Mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 und 16. Januar 1995 und sodann mit Schreiben vom 23. Januar, 7. Februar und 1. März 1995 ersuchte Sodima die Kommission, ihr das an PSA gerichtete Auskunftsersuchen und die Stellungnahme von PSA zu ihrer Beschwerde zu übermitteln. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
9 Am 15. Februar 1995 beantwortete PSA das Auskunftsersuchen der Kommission, widersprach aber der Übermittlung ihrer Antwort an Sodima, da darin Geschäftsgeheimnisse enthalten seien. Am 27. Februar 1995 gab PSA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme zur Beschwerde von Sodima ab.
10 Mit Schreiben vom 14. März 1995 forderte Sodima die Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) zur sofortigen Stellungnahme zu ihrer Beschwerde auf.
11 Am 12. Oktober 1995 hat Sodima die Klage in der Rechtssache T-190/95 erhoben und sie am 17. Mai 1996 ergänzt. Sie hat beantragt,
die Untätigkeit der Kommission festzustellen, da diese es rechtswidrig unterlassen habe, über ihre Beschwerde zu entscheiden;
die stillschweigende Entscheidung über die Weigerung der Kommission, ihr Dokumente zu übermitteln, für nichtig zu erklären;
die stillschweigende Entscheidung der Kommission, die Beschwerde von Sodima mit anderen Beschwerden zu verbinden, für nichtig zu erklären;
die außervertragliche Haftung der Kommission festzustellen und diese zum Schadensersatz in Höhe von 200000 Euro pro Jahr seit dem 14. März 1995 zu verurteilen;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
12 Die Kommission hat gegen diese Klage mit gesondertem Schriftsatz vom 8. Dezember 1995 gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben; die Entscheidung darüber ist durch Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 1997 dem Endurteil vorbehalten worden.
13 Mit Schreiben vom 4. Januar 1996 forderte Sodima die Kommission erneut gemäß Artikel 175 EG-Vertrag auf, PSA die Beschwerdepunkte zu übermitteln.
14 Am 27. März 1996 hat Sodima die Klage in der Rechtssache T-45/96 erhoben, deren Gegenstand mit dem ihrer Klage in der Rechtssache T-190/95 identisch war.
15 Die Kommission teilte Sodima am 27. Januar 1997 nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) ihre Absicht mit, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Anhang zu diesem Schreiben übermittelte die Kommission Sodima die von PSA erhaltenen Informationen, die nicht unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Am 13. März 1997 antwortete Sodima, sie sei nicht in der Lage, sich gebührend zu äußern, da ihr nur ein Teil der Akten übermittelt worden sei.
16 Mit Entscheidung vom 5. Januar 1999 wies die Kommission die Beschwerde von Sodima zurück. Diese hat gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben (Rechtssache T-62/99).
17 Mit Beschluss vom 21. Januar 1999 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts entschieden, die Rechtssachen T-190/95 und T-45/96 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
18 Mit am 25. März 1999 bei der Kanzlei der Gerichts eingegangenem Schreiben hat Sodima die Verbindung der Rechtssache T-62/99 mit den bereits verbundenen Rechtssachen T-190/95 und T-45/96 beantragt. Sie hat angekündigt, dass sie in diesem Fall ihren Antrag auf Feststellung der Untätigkeit zurücknehmen würde. Da das Gericht die Rechtssachen T-190/95 und T-45/96 für entscheidungsreif hielt, hat es beschlossen, die beantragte Verbindung nicht vorzunehmen.
Das angefochtene Urteil
19 Was zunächst die Klage in der Rechtssache T-190/95 angeht, hat das Gericht in Randnummer 24 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Aufforderung von Sodima an die Kommission zur Stellungnahme vom 14. März 1995 datiere; zwar gehe aus den Akten nicht hervor, wann die Kommission dieses Schreiben erhalten habe, Sodima bestreite aber nicht, dass bei Klageerhebung die insgesamt viermonatige Frist nach Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag abgelaufen gewesen sei.
20 In Randnummer 25 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass Sodima die Anwendung des Artikels 175 Absatz 2 EG-Vertrag nicht unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verhindern könne, indem sie sich auf ihre Kontakte mit der Kommission nach der Aufforderung zur Stellungnahme beziehe. Die Klagefristen seien zwingenden Rechts und stünden nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien. Weder die Erklärungen der Kommission in ihrem Schriftwechsel mit Sodima noch ihre öffentlichen Äußerungen könnten daher die Zulässigkeit der Klage beeinflussen.
21 In Randnummer 26 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, jedenfalls bezögen sich die von Sodima im vorliegenden Fall angeführten Erklärungen auf die Art und Weise, wie die Kommission die Beschwerde habe behandeln wollen, und die Tätigkeit der Kommission auf dem Automobilsektor im Allgemeinen; sie enthielten aber keine Angaben, die hinsichtlich der Klagefrist gemäß Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag Verwirrung stiften könnten.
22 Daraus hat das Gericht in Randnummer 29 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit in der Rechtssache T-190/95 als unzulässig zurückzuweisen sei.
23 Zu dem in dieser Rechtssache gestellten Antrag auf Nichtigerklärung hat das Gericht in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben sei, Maßnahmen seien, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen könnten, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten. Das bloße Schweigen eines Organs könne solche Wirkungen jedoch nicht erzeugen, es sei denn, dass diese Folge ausdrücklich in einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vorgesehen sei.
24 Wie das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Urteils ausführt, sieht das Gemeinschaftsrecht nämlich in besonderen Fällen vor, dass das Schweigen eines Organs eine Entscheidung darstellt, wenn das Organ zur Stellungnahme aufgefordert worden ist und sich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist nicht geäußert hat. Fehle jedoch eine solche ausdrückliche Bestimmung, die eine Frist festsetze, bei deren Ablauf von einer stillschweigenden Entscheidung ausgegangen werde und die den Inhalt dieser Entscheidung festlege, so könne die Untätigkeit eines Organs nicht einer Entscheidung gleichgesetzt werden, da sonst das Rechtsschutzsystem des EG-Vertrags in Frage gestellt würde. Die Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 sähen jedoch, so das Gericht in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils, nicht vor, dass das Schweigen der Kommission auf einen Antrag auf Übermittlung von Dokumenten eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung darstelle. Der Beschwerdeführer habe somit, wenn sein Antrag nicht beschieden werde, die Wahl, entweder die Kommission nach Artikel 175 EG-Vertrag zur Stellungnahme aufzufordern und gegebenenfalls Untätigkeitsklage zu erheben oder aber eine sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung der von der Kommission am Ende des Verfahrens erlassenen Entscheidung geltend zu machen.
25 Das Gericht hat daraus in Randnummer 34 des angefochtenen Urteils abgeleitet, es könne nicht als anfechtbare Entscheidung angesehen werden, dass die Kommission dem Antrag von Sodima, ihr bestimmte Dokumente zu übermitteln, nicht entsprochen habe.
26 Zu der angeblichen stillschweigenden Entscheidung über die Verbindung der Beschwerdeakten hat das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Sodima weder bewiesen habe, dass eine solche Entscheidung erlassen worden sei, noch dargetan habe, inwiefern eine Verbindung der Akten sie belasten könnte. Insbesondere sei der Vorwurf, die Kommission habe von Sodima vorgelegte Dokumente anderen Beschwerdeführern übermittelt, nirgendwo in den Akten belegt.
27 Das Gericht hat daraus in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass der Antrag auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T-190/95 unzulässig sei.
28 Zu dem Schadensersatzantrag in dieser Rechtssache hat das Gericht folgende Ausführungen gemacht:
41 Die Klageschrift muss nach den Artikeln 19 der Satzung des Gerichtshofes und 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so deutlich und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, möglich ist. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Koelman/Kommission, Slg. 1993, II_1267, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679, Randnr. 20).
42 Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klage auf Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens die Tatsachen anführen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angeben, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem ihm angeblich entstandenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 107).
43 Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Kommission in ihren Schriftsätzen vor, ihre Beschwerde verspätet behandelt zu haben, und meint, sie habe dadurch einen Schaden erlitten.
44 Was indessen Art und Umfang dieses Schadens und den Kausalzusammenhang anbelangt, so spielt die Klägerin lediglich ohne weitere Erläuterung auf eine vor den französischen Gerichten anhängige Schadensersatzklage gegen die PSA an. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten', ohne jedoch anzugeben, auf welche Grundlage ihre Klage nach nationalem Recht gestützt ist. Sie führt weder konkret an, in welchem Stadium sich dieses Verfahren befindet, noch, welche Verteidigungsmittel die PSA vorgebracht hat. Sie behauptet zwar, ihre Entschädigung durch das nationale Gericht werde sich verzögern, bis sich die Kommission zu ihrer Beschwerde geäußert habe, macht aber keine konkreten Angaben über den Einfluss einer Entscheidung der Kommission auf die Entscheidung des nationalen Gerichts. Außerdem erwähnt sie einen Antrag der PSA auf aufschiebende Maßnahmen, ohne jedoch auf den Zeitpunkt oder die Begründung dieses Antrags sowie darauf näher einzugehen, wie er beschieden worden ist oder werden könnte.
45 Aus der Klageschrift lässt sich daher weder die Art und der Umfang des Schadens erkennen, den die Klägerin erlitten zu haben meint, noch der Kausalzusammenhang zwischen diesem angeblichen Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Kommission. Sie erlaubt es somit weder dem Gemeinschaftsgericht, seine Kontrolle auszuüben, noch der Kommission, sich zu verteidigen.
46 Die Voraussetzungen der Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts sind daher nicht erfüllt.
47 Die Schadensersatzklage ist somit unzulässig.
29 Was sodann die Klage in der Rechtssache T-45/96 betrifft, hat das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich der in dieser Rechtssache gestellte Antrag auf Feststellung einer Untätigkeit erledigt habe, da die Kommission zum einen am 27. Januar 1997 eine Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an Sodima gerichtet und zum anderen am 5. Januar 1999 eine endgültige Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von Sodima erlassen habe. Das Gericht hat in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Untätigkeitsklage daher erledigt habe.
30 In Randnummer 50 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Sodima in den Rechtssachen T-45/96 und T-190/95 dieselben Anträge gestellt habe, die dieselben angeblichen Entscheidungen und den Ersatz desselben Schadens beträfen, und dass sie diese Anträge auf dieselben Klagegründe und Argumente stütze. Das Gericht hat folglich in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils die Anträge auf Nichtigerklärung und auf Schadensersatz in der Rechtssache T-45/96 aus denselben Gründen für unzulässig erklärt wie in der Rechtssache T-190/95.
31 Was schließlich die Kosten angeht, hat das Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Sodima gemäß Artikel 87 § 2 seiner Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen seien, da sie mit ihren Anträgen in der Rechtssache T-190/95 unterlegen sei.
32 In Randnummer 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass es nach Artikel 87 § 6 seiner Verfahrensordnung in der Rechtssache T-45/96 nach freiem Ermessen über die Kosten entscheiden könne, da sich die Untätigkeitsklage erledigt habe. Es hat weiter festgestellt, dass Sodima mit ihren Anträgen auf Nichtigerklärung und auf Schadensersatz in dieser Rechtssache unterlegen sei, und daher gemäß Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe.
Das Rechtsmittel
33 Mit ihrem Rechtsmittel ersucht Sodima den Gerichtshof, das angefochtene Urteil für nichtig zu erklären und der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
34 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und Sodima die Kosten aufzuerlegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
35 Der Gerichtshof kann nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
36 Nach den Artikeln 225 EG und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000,I-1527, Randnr. 30).
37 Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestimmt, dass die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten muss.
38 Nach den angeführten Bestimmungen kann das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen — sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind — und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (u. a. Urteil Parlament/Bieber, Randnr. 31).
39 Weiter muss ein Rechtsmittel nach diesen Bestimmungen die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, mit dem lediglich die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiedergegeben werden, ohne dass es überhaupt eine Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (u. a. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 34 und 35).
40 Das Rechtsmittel ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.
41 Das Rechtsmittel wird auf sechs Gründe gestützt, die nacheinander zu prüfen sind.
Der erste Rechtsmittelgrund
42 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt Sodima, dass dem Gericht eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung unterlaufen sei, als es den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit in der Rechtssache T-190/95 für unzulässig erklärt habe.
43 Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil bei der Prüfung der Frage, ob sie die Untätigkeitsklage verspätet erhoben habe, den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht angemessen berücksichtigt.
44 Das Schreiben des für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds an ihren Berater vom 28. Juni 1995, wonach ihre Beschwerde einer gründlichen Prüfung unterzogen worden sei, die es der Kommission ermöglichen solle, demnächst eine Entscheidung zu treffen, sei geeignet gewesen, ihr hinsichtlich des Fortgangs und des positiven Ergebnisses ihrer Angelegenheit Sicherheit zu geben. Dieses Schreiben habe unter Berücksichtigung der Autorität des Unterzeichners Sodima offensichtlich davon abhalten sollen, im Anschluss an ihr Aufforderungsschreiben vom 14. März 1995 Untätigkeitsklage zu erheben.
45 Die berechtigten Erwartungen, die die Kommission so bei ihr geweckt habe, seien durch wiederholte öffentliche Erklärungen und Stellungnahmen desselben Kommissionsmitglieds noch bestärkt worden.
46 Sodima habe ihre Klage sofort nach Erhalt der Kopie eines Schreibens der Kommission an PSA vom 12. September 1995 erhoben, aus dem hervorgegangen sei, dass ihre Angelegenheit keine Fortschritte gemacht habe. Unter diesen Umständen sei die Klage rechtzeitig erhoben und damit auch zulässig.
47 Wie sich aus den Randnummern 36 und 38 dieses Beschlusses ergibt, kann ein Rechtsmittel nur auf eine Rechtsverletzung, nicht dagegen auf eine Tatsachenfeststellung oder -Würdigung des Gerichts gestützt werden.
48 Das Rechtsmittel ist deshalb nur zulässig, wenn dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, deren Einhaltung es sicherzustellen hatte, entschieden zu haben.
49 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, soweit er darauf gestützt wird, dass dem Gericht eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung unterlaufen sei.
50 Überdies kann der Kläger nach der Rechtsprechung nur dann unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Präklusion wegen Versäumung der Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage entgehen, wenn er auf Erwartungen verweisen kann, die sich auf genaue Zusicherungen oder ein Verhalten der Gemeinschaftsverwaltung gründen, durch das bei einem gutgläubigen Bürger, der die erforderliche Sorgfalt eines durchschnittlich informierten Wirtschaftsteilnehmers an den Tag legt, eine verständliche Verwirrung hervorgerufen werden konnte. Dies trifft weder auf allgemeine öffentliche Erklärungen eines Kommissionsmitglieds zu noch auf wiederholte Kontakte zwischen dem Betroffenen und der Kommission nach einer an diese gerichteten Aufforderung zur Stellungnahme (in diesem Sinn Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Sig. 1994,I-5619, Randnr. 26, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-285/93, Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, Slg. 1995, I-4069, Randnr. 27).
51 Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Recht in den Randnummern 25 und 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Sodima im vorliegenden Fall nicht unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ablauf der Klagefristen heilen könne, die zwingenden Rechts seien, so dass es nicht Sache der Parteien sei, sie nach Belieben festzusetzen (u. a. Urteil vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 193/87 und 194/87, Maurissen u. a./Rechnungshof, Slg. 1989, 1045, Randnr. 39).
52 Denn wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich insbesondere aus der sehr allgemeinen Formulierung des Schreibens des für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds an den Berater von Sodima vom 28. Juni 1995, dass diese Mitteilung keinerlei genaue Zusicherungen enthielt und nicht geeignet war, bei Sodima eine verständliche Verwirrung hervorzurufen und dadurch begründete Erwartungen zu wecken, die geeignet gewesen wären, ein gerichtlich zu schützendes berechtigtes Vertrauen zu begründen.
53 Dies gilt umso mehr, als das genannte Schreiben nichts über die von der Kommission zu treffende Entscheidung besagte, so dass Sodima keinen Grund zu der Annahme hatte, dass die Kommission ihrer Beschwerde stattgegeben werde.
54 Deshalb ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Der zweite Rechtsmittelgrund
55 Zweitens wirft Sodima dem Gericht eine falsche Beurteilung und einen Verstoß gegen die Verfahrensgarantien durch Zurückweisung des in der Klage in der Rechtssache T-190/95 gestellten Antrags auf Nichtigerklärung vor.
56 Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.
57 Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes führt Sodima aus, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte und ihren Anspruch auf einen fairen Prozess dadurch missachtet, dass es die stillschweigende Weigerung der Kommission, ihr nach ihrer Aufforderung zur Stellungnahme vom 14. März 1995 bestimmte Aktenstücke zu übermitteln, nicht für nichtig erklärt habe. Diesen Vorwurf hätte das Gericht von Amts wegen prüfen müssen, da die Weigerung der Kommission gegen grundlegende Rechte verstoßen habe, die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Teil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sei, verankert seien.
58 Dieser Teil des Begehrens von Sodima vor dem Gericht hatte die Nichtigerklärung einer angeblichen stillschweigenden Ablehnung der Kommission zum Ziel, ihr nach ihrer Aufforderung zur Stellungnahme vom 14. März 1995 bestimmte Aktenstücke zu übermitteln.
59 Vor einer Entscheidung über diesen Antrag in der Sache hat das Gericht geprüft, ob die angefochtene Entscheidung ein mit der Nichtigkeitsklage anfechtbarer Rechtsakt war, und diese Frage aus den in den Randnummern 31 bis 33 des angefochtenen Urteils dargelegten, in den Randnummern 23 und 24 dieses Beschlusses wiedergegebenen Gründen zu Recht verneint. Folgerichtig hat es den Antrag von Sodima auf Nichtigerklärung als unzulässig zurückgewiesen, ohne über die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der angeblichen Entscheidung der Kommission Stellung nehmen zu müssen.
60 Die dazu von Sodima im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente bezwecken und bewirken jedoch nicht, diese Schlussfolgerung des Gerichts zu widerlegen. Sie betreffen nämlich nur die Begründetheit der Rechtssache und besagen nichts gegen die Feststellungen in den Randnummern 32 und 33 des angefochtenen Urteils, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden das Untätigbleiben der Kommission nicht als anfechtbare Entscheidung angesehen werden kann und die Frage der eventuellen Rechtswidrigkeit des Verhaltens dieses Organs nur aufgrund einer Nichtigkeitsklage gegen die endgültige Entscheidung der Kommission über die Beschwerde der Klägerin entschieden werden kann.
61 Deshalb greift der erste Teils dieses Rechtsmittelgrundes nicht durch und ist offensichtlich unbegründet.
62 Sodima trägt im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes zunächst vor, das Gericht habe durch seine Feststellung, im vorliegenden Verfahren sei keine Verbindung der Beschwerdeakten vorgenommen worden und es sei nicht nachgewiesen, dass die von ihr eingereichten Unterlagen anderen Beschwerdeführern bekannt gegeben worden seien, gegen die Bedingung der Vertraulichkeit verstoßen, die ihr Rechtsberater in seinem Schreiben an die Kommission vom 8. Dezember 1994 ausdrücklich aufgestellt habe, dem zufolge sie der Übermittlung der PSA bekannt gegebenen Unterlagen an Dritte oder ihre Verwendung in anderen von den Dienststellen der Kommission betriebenen Verfahren widerspreche.
63 Das Schreiben der Kommission an PSA vom 12. September 1995, in dem auf vier verschiedene Beschwerdeverfahren gegen diese hingewiesen werde, zeige den Willen der Dienststellen der Kommission, ein System kommunizierender Röhren zwischen dem Vorgang Sodima und anderen Beschwerdesachen zu schaffen, und bestätige, dass die Akten unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes faktisch miteinander verbunden worden seien.
64 Sodann habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass diese Verbindung Sodima nicht belaste, denn sie behindere den Konzessionär bei seinem Versuch, eine Verhandlungslösung zur Beendigung seines Rechtsstreits mit PSA zu finden.
65 In diesem Zusammenhang hat das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Vorwurf von Sodima, die Kommission habe von ihr eingereichte Dokumente anderen Beschwerdeführern übermittelt, nirgendwo in den Akten belegt sei und dass Sodima nicht bewiesen habe, dass die Dienststellen der Kommission eine stillschweigende Entscheidung über die Verbindung der Akten getroffen hätten.
66 Dies ist eine unanfechtbare Tatsachenfeststellung des Gerichts.
67 Da der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gegen diese Tatsachenfeststellung gerichtet ist, ist er als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
68 Dasselbe gilt für die Beanstandung, dass die angebliche Verbindung der Akten die Lage von Sodima beeinträchtige, da sie deren Chancen, zu einer Vereinbarung mit PSA zu gelangen, verringere. Denn dieses Vorbringen setzt auf jeden Fall das Vorliegen einer Entscheidung über die Verbindung der Akte von Sodima mit anderen Beschwerdesachen voraus.
69 Der zweite Teil der zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit offensichtlich unzulässig.
70 Dieser Rechtsmittelgrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.
Der dritte Rechtsmittelgrund
71 Der dritte Rechtsmittelgrund geht dahin, dass dem Gericht eine offensichtlich fehlerhafte Tatsachenwürdigung und eine offensichtlich fehlerhafte rechtliche Beurteilung unterlaufen sei, als es den mit der Klage in der Rechtssache T-190/95 gestellten Schadensersatzantrag für unzulässig erklärt habe.
72 In diesem Zusammenhang wirft Sodima der Kommission vor, ihre Beschwerde schleppend bearbeitet zu haben, obwohl das für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied in seinem Schreiben vom 28. Juni 1995 das Interesse der Gemeinschaft an einer zügigen Bearbeitung des Vorgangs anerkannt habe. Die Weigerung, ihr alle in den Akten enthaltenen Informationen bekannt zu geben, belege die mangelnde Transparenz bei der Bearbeitung des Vorgangs durch die Kommission. Durch deren Untätigkeit habe sie einen Schaden erlitten, da das bei den französischen Gerichten gegen PSA eingeleitete Verfahren wegen Erfüllung der Verbindlichkeiten von PSA in Höhe von 14 Mio. FRF dadurch verzögert werde. Dieser Schaden entspreche den Zinsen von 14 Mio. FRF zum Zinssatz von 10 %, d. h. 200000 Euro pro Jahr seit der Aufforderung zur Stellungnahme.
73 Der dritte Rechtsmittelgrund der Sodima ist aus den in den Randnummern 36, 38 und 47 bis 49 dieses Beschlusses dargelegten Gründen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da damit eine offensichtlich fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das Gericht im angefochtenen Urteil gerügt wird.
74 Soweit mit diesem Rechtsmittelgrund eine offensichtlich fehlerhafte rechtliche Beurteilung beanstandet wird, enthält das Vorbringen von Sodima keine Argumentation, die speziell dahin geht, dass das angefochtene Urteil das Gemeinschaftsrecht dadurch verletzt habe, dass es ihren Antrag auf Schadensersatz in der Rechtssache T-190/95 als unzulässig zurückgewiesen habe. Sodima beschränkt sich vielmehr auf eine fast wörtliche Wiedergabe der Randnummern 29 bis 34 der seinerzeit beim Gericht eingereichten Klageschrift in den Randnummern 74 bis 79 ihrer Rechtsmittelschrift.
75 Mit diesem Vorbringen will Sodima insbesondere dartun, dass sie aufgrund des Verhaltens der Kommission einen Schaden erlitten habe, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslöse.
76 Somit betrifft dieses Vorbringen ausschließlich die Begründetheit der Klage, während das Gericht in seinem Urteil die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags von Sodima festgestellt hat.
77 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes zielt somit in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der in der ersten Instanz erhobenen Klage ab.
78 Wie sich jedoch bereits aus den Randnummern 38 und 39 dieses Beschlusses ergibt, ist der Gerichtshof lediglich dafür zuständig, zu prüfen, ob das Gericht mit seiner Entscheidung eine Rechtsvorschrift verletzt hat, nicht dagegen für eine erneute Prüfung der Begründetheit der Klage.
79 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt offensichtlich unzulässig.
Der vierte Rechtsmittelgrund
80 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt Sodima, dem Gericht sei eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung unterlaufen, als es lediglich festgestellt habe, dass sich die in der Rechtssache T-45/96 erhobene Untätigkeitsklage namentlich wegen der endgültigen Entscheidung der Kommission vom 5. Januar 1999 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde erledigt habe.
81 Auch wenn das Gericht zu Recht meinte, dass die Untätigkeit zu diesem Zeitpunkt aufgehört hatte, hätte es doch die Untätigkeit der Kommission für die Zeit vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung feststellen müssen, wenn es diese nicht zu einem rechtswidrigen Untätigbleiben habe ermutigen wollen. Auch hätte eine solche Feststellung den Beweis für das Vorliegen eines einen Schadensersatzanspruch begründeten Fehlers erbracht.
82 Dieser Rechtsmittelgrund ist aus den bereits in den Randnummern 36, 38, 47 bis 49 und 73 dieses Beschlusses dargelegten Gründen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da mit ihm dem Gericht eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgeworfen wird.
83 Soweit dieser Rechtsmittelgrund auf eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung durch das Gericht gestützt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung festzustellen, dass die in Artikel 175 EG-Vertrag eröffnete Klagemöglichkeit auf der Vorstellung beruht, dass die beanstandete rechtswidrige Untätigkeit des Gemeinschaftsorgans die Anrufung des Gerichtshofes ermöglicht, um dessen Feststellung zu erwirken, dass die Unterlassung, soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat, gegen den EG-Vertrag verstößt. Diese Feststellung hat nach Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) zur Folge, dass das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu treffen hat; daneben kann sie zu Klagen aus außervertraglicher Haftung Anlass geben. Wurde die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen, so könnte eine die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellende Entscheidung des Gerichtshofes die in Artikel 176 EG-Vertrag bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso wie in dem Fall, in dem das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat, gegenstandslos geworden und hat sich in der Hauptsache erledigt. Die Tatsache, dass die genannte Stellungnahme des Organs den Kläger nicht zufrieden gestellt hat, ist insoweit ohne Bedeutung, denn Artikel 175 EG-Vertrag meint die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht dagegen den Erlass einer anderen als der von der betroffenen Partei gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung (u. a. Urteile vom 12. Juli 1988 in den Rechtssachen 377/87, Parlament/Rat, Slg. 1988, 4017, Randnrn. 9 und 10, und 383/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 4051, Randnrn. 9 und 10, sowie vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission. Slg. 1992, I-6061, Randnrn. 14 bis 17).
84 In einer Situation wie der hier vorliegenden bildet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein dem Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 entsprechendes Schreiben der Kommission an den Autor einer gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerde eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag, die die Untätigkeit der Kommission beendet und die Untätigkeitsklage von Sodima gegenstandslos werden lässt (u. a. Urteile vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, Gema/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 21, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnrn. 30 und 31).
85 Daher ist dem Gericht kein Rechtsirrtum unterlaufen, als es entschieden hat, dass die Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-45/96 gegenstandslos geworden ist, da die Kommission Sodima am 27. Januar 1997 eine Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandt und am 5. Januar 1999 eine endgültige Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde erlassen habe.
86 Der vierte Rechtsmittelgrund ist somit als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Der fünfte Rechtsmittelgrund
87 Der fünfte Rechtsmittelgrund von Sodima geht dahin, dass das Gericht ihre Anträge auf Nichtigerklärung und Schadensersatz in der Rechtssache T-45/96 zu Unrecht zurückgewiesen habe.
88 Sodima verweist, da das Gericht seine Entscheidung über diese Fragen auf einen bloßen Hinweis auf seine Begründung im Rahmen der Untersuchung der Anträge auf Nichtigerklärung und Schadensersatz in der Rechtssache T-190/95 gestützt habe, auf ihr entsprechendes Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels.
89 Indem Sodima lediglich auf die Rügen verweist, die sie insoweit gegen das angefochtene Urteil erhoben hat, als darin ihre Anträge auf Nichtigerklärung und Schadensersatz in der Rechtssache T-190/95 als unzulässig zurückgewiesen worden sind, macht sie dieselben Argumente geltend, die sie schon zur Begründung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes im vorliegenden Verfahren vorgebracht hat (vgl. die Randnrn. 55 bis 57, 62 bis 64 sowie 71 und 72 dieses Beschlusses).
90 Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund aus denselben Gründen zurückzuweisen wie der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund (vgl. die Randnrn. 58 bis 61, 65 bis 70 und 73 bis 79 dieses Beschlusses).
Der sechste Rechtsmittelgrund
91 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund macht Sodima lediglich geltend, das Gericht habe der Kommission aufgrund einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung und einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung nicht die Kosten auferlegt.
92 Dieser Rechtsmittelgrund ist offensichtlich unzulässig, soweit er auf eine angeblich fehlerhafte Tatsachenwürdigung des Gerichts gestützt wird (vgl. die Randnrn. 36, 38, 47 bis 49, 73 und 82 dieses Beschlusses).
93 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittelgrund, der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betrifft, nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P, Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 56).
94 Daher ist der sechste Rechtsmittelgrund insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
95 Nach alledem sind die Gründe, auf die Sodima ihr Rechtsmittel gestützt hat, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet.
96 Das Rechtsmittel ist somit gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
Kosten
97 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, Sodima die Kosten aufzuerlegen, und diese ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Somit hat sie die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Société de distribution mécanique et d'automobiles SA (Sodima) trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.