Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.2000 – C-97/00
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:702
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 14. Dezember 2000
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ersucht den Gerichtshof, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienst-leistungs-, Liefer- und Bauaufträge (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bekannt gegeben hat, die erforderlich sind, um allen Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie beantragt außerdem, der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
2. Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens ab dem 13. Oktober 1998 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
3. Die Kommission wirft den französischen Behörden vor, nur die Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie, die sich auf die Schwellenwerte beziehen, oberhalb deren Lieferaufträge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden müssen, in das innerstaatliche Recht umgesetzt zu haben. Deshalb müsse festgestellt werden, dass die Französische Republik trotz Ablaufs der festgesetzten Frist noch nicht die zur Umsetzung aller Bestimmungen der Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen habe und sie jedenfalls nicht mitgeteilt habe.
4. Die französische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht die geltend gemachte Vertragsverletzung. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Richtlinie teilweise durch die Verordnung vom 22. April 1998 umgesetzt worden sei, die die Schwellenwerte festsetze, oberhalb deren Lieferaufträge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden müssten; zugleich ersucht sie den Gerichtshof, festzustellen, dass das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie vor dem Abschluss stehe, denn der Entwurf eines Dekrets, der derzeit von den zuständigen Ministern geprüft werde, werde in Kürze dem Conseil d'Etat vorgelegt.
5. Es steht fest, dass die Französische Republik bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist (Schreiben der Kommission vom 3. September 1999 mit Festsetzung einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Schreibens) immer noch nicht die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen hatte.
6. Deshalb ist festzustellen, dass die Klage der Kommission begründet ist.
7. Die Kosten sind nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung der Französischen Republik aufzuerlegen.
Ergebnis
8. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bekannt gegeben hat, die erforderlich sind, um allen Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.