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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.01.2001 – C-176/00

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:44

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 18. Januar 2001

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den Richtlinien 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Richtlinie nach Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werde, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sei, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlasse. Außerdem hätten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 EG alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergäben; zu diesen Verpflichtungen gehöre die Verpflichtung, die in den Richtlinien vorgesehenen Fristen zu beachten.

3. Im vorliegenden Fall hatten die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 der Richtlinie 96/24 und Artikel 17 der Richtlinie 96/25 spätestens bis zum 30. Juni 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

4. All diesen Feststellungen stimmt auch die Hellenische Republik zu, die darüber hinaus in ihrer Klagebeantwortung einräumt, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen weder innerhalb der in den Richtlinien 96/24 und 96/25 vorgesehenen Frist noch auch nach Ablauf dieser Frist erlassen worden sind.

5. Sie macht jedoch geltend, die zuständigen Stellen des Landwirtschaftsministeriums würden in Kürze die Ausarbeitung der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abschließen.

6. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, der Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist maßgeblich ist. Wie wir gesehen haben, wird aber nicht bestritten, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/24 und 96/25 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt hatte.

7. Nach alledem ist der Klage der Kommission stattzugeben und sind der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

8. Aus den vorstehenden Gründen schlage ich vor, wie folgt zu entscheiden:

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen;

die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.