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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.01.2001 – C-378/98
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2001:48
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 23. Januar 2001
1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 97/239/EG der Kommission vom 4. Dezember 1996 über von Belgien im Rahmen des Programms Maribel a und Maribel b gewährte Beihilfen (im Folgenden: Entscheidung) verstoßen hat.
2 Des Näheren hat die Kommission dem Königreich Belgien vorgeworfen, nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, um die im Rahmen dieses Programms Maribel a und b zu Unrecht gewährten Beihilfen bei den begünstigten Unternehmen wiedereinzuziehen. Es habe dadurch seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung verletzt.
Sachverhalt und Verfahren
3 Wie aus der Entscheidung hervorgeht, erließ die belgische Regierung 1981 ein Gesetz über die allgemeinen Grundlagen für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, auf dessen Grundlage Arbeitgeber für jeden Arbeiter, den sie [beschäftigten], eine Verringerung ihres Sozialversicherungsbeitrags in Anspruch nehmen [konnten] (Programm Maribel). In der Entscheidung heißt es, dass diese Maßnahme [a]ufgrund ihres allgemeinen und automatischen Charakters... nicht als Beihilfe angesehen worden [war], die in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Zwischen 1993 und 1994 war die streitige Maßnahme Gegenstand wiederholter Änderungen, mit denen die Beitragsermäßigungen für die Unternehmen erhöht werden sollten, die ihre Tätigkeit in den dem internationalen Wettbewerb am stärksten ausgesetzten Wirtschaftszweigen ausüben (Maribel a und b).
4 Die Gewährung dieser zusätzlichen Ermäßigungen wurde der Kommission von verschiedenen Unternehmen zur Kenntnis gebracht, die ihren Charakter als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe beanstandeten. Daher leitete die Kommission nach einer ersten Prüfung mit den Beteiligten das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ein, um die angefochtenen Maßnahmen genauer zu untersuchen.
5 Dieses Verfahren wurde mit der Entscheidung vom 4. Dezember 1996 abgeschlossen. Die Kommission stellte in dieser Entscheidung fest, dass die fraglichen Maßnahmen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellten, da sie ihr nicht vorher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) mitgeteilt worden seien. Die Kommission hielt diese Beihilfe im Übrigen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie nicht unter die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 falle (Artikel 1 der Entscheidung). Daher war das Königreich Belgien nach der Entscheidung verpflichtet, der in Artikel 1 erwähnten Gewährung einer erhöhten Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund geeigneter Maßnahmen unverzüglich ein Ende zu setzen und bei den begünstigten Unternehmen die unzulässigerweise gezahlten Beihilfen [wiedereinzuziehen]. Die Wiedereinziehung sollte nach den nationalen Verfahren und Vorschriften erfolgen, einschließlich der Zahlung von Zinsen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfen bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu einem Prozentsatz, der dem Bezugssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Belgien entspricht (Artikel 2). Schließlich sollte das Königreich Belgien der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mitteilen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen (Artikel 3).
6 Die Entscheidung wurde Belgien am 20. Dezember 1996 mitgeteilt. Das Königreich Belgien erhob dagegen fristgemäß am 19. Februar 1997 Klage (Rechtssache C-75/97); die Entscheidung war aber nicht Gegenstand eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß Artikel 185 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG). Soweit hier von Bedeutung, ist festzustellen, dass als Klagegrund u. a. die völlige Unmöglichkeit geltend gemacht wurde, die Beihilfen Maribel a und b wiedereinzuziehen.
7 Als die Klage schon beim Gerichtshof anhängig war, teilte die belgische Regierung der Kommission am 5. März 1997 ihre Absicht mit, die Beihilferegelung Maribel a und b durch Einführung eines neuen Programms (Maribel c) zu ändern, um den in der Entscheidung beanstandeten selektiven Charakter der Regelung zu beseitigen. Mit Schreiben vom 15. April 1997 billigte die Kommission ausdrücklich diese Regelung, da es sich ihrer Ansicht nach um eine allgemeine Maßnahme handelte, die nicht unter den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) falle. Die Kommission ist daher mit Belgien der Auffassung, dass die Einführung des Programms Maribel c den in der Entscheidung beanstandeten Beihilferegelungen ein Ende setzte.
8 Keine Einigung wurde hingegen über die Wiedereinziehung der nach dem Programm Maribel a und b gewährten Beihilfen erzielt, und genau diese (unterbliebene) Wiedereinziehung führte zum vorliegenden Rechtsstreit. Die Standpunkte der Parteien, die im Rahmen der verschiedenen Treffen zwischen belgischen Stellen und Dienststellen der Kommission sowie in einem umfangreichen Briefwechsel dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.
9 Belgien macht zunächst geltend, dass die genaue Berechnung des bei jedem einzelnen Unternehmen wiedereinzuziehenden Betrags aus einer ganzen Reihe von Gründen außerordentlich schwierig sei. Zu diesen Gründen gehörten vor allem das Verschwinden oder der Konkurs bestimmter Unternehmen, das Verschmelzen der Beitragsermäßigungen Maribel a bis c, die Berücksichtigung der verschiedenen Finanzierungsarten, die die Unternehmen in Anspruch hätten nehmen können, wenn ihnen diese Ermäßigungen nicht gewährt worden wären, die mit einer möglichen Herabsetzung der neuen Beitragsermäßigungen nach dem Programm Maribel c verbundenen Schwierigkeiten bei der Berechnung der zu erstattenden Beträge, die große Zahl der begünstigten Unternehmen, für die die Ermäßigungen Quartal für Quartal nach Maßgabe der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer berechnet werden müssten, und vor allem die hohen Kosten und die nicht hinnehmbare Arbeitsbelastung, die eine derartige Maßnahme für die zuständige Verwaltung hätte. Um diese Schwierigkeiten zu überwinden, hielt es Belgien für erforderlich, die wiedereinzuziehende Beihilfe pauschal zu berechnen, führte dies aber nicht näher aus. Jedoch seien nach der sogenannten De-Minimis-Regel Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten von der Rückzahlungsverpflichtung auszunehmen.
10 Die Kommission schloss die Anwendung der De-Minimis-Regel oder eine mögliche Anrechnung der neuen Ermäßigungen nach dem Programm Maribel c auf den zu erstattenden Betrag nicht von vornherein aus, forderte Belgien aber wiederholt auf, einen konkreten Vorschlag für die Wiedereinziehung der fraglichen Beihilfen vorzulegen. Sie berief sich vor allem auf den äußerst unklaren Charakter der Methode einer Pauschalberechnung des wiedereinzuziehenden Betrags und schloss daher jede Berechnungsmethode aus, nach der die Beitragsermäßigungen, die die Unternehmen tatsächlich erhalten hätten, nicht berücksichtigt würden.
11 Von Bedeutung ist, dass sich die Erörterung der Durchführung der Entscheidung über viele Monate hinzog, in denen die belgischen Behörden offensichtlich keinen Versuch unternahmen, die betreffenden Beihilfen wiedereinzuziehen, und jedenfalls keinen konkreten Vorschlag zur Überwindung der Schwierigkeiten, denen sie angeblich bei der Berechnung dieser Beihilfen begegneten, vorlegten. Sie ließen im Gegenteil verschiedentlich Zweifel an ihrer Absicht aufkommen, z. B. als sie in einem Schreiben vom 10. April 1998 erklärten, dass bestimmte zuvor vorgeschlagene Berechnungsmodelle, die die Kommission akzeptierte, rein theoretisch und nicht brauchbar seien.
12 Um in der Sache voranzukommen, forderte die Kommission daher Belgien mit Schreiben vom 10. März und vom 4. Mai 1998 auf, binnen kurzem (d. h. innerhalb von 20 bzw. 15 Werktagen) konkrete Vorschläge über die Wiedereinziehung der Beihilfen vorzulegen. In beiden Schreiben stellte die Kommission fest, dass sie, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist keinen derartigen Vorschlag erhalte, gezwungen sei, den Gerichtshof wegen der fehlenden Durchführung der Entscheidung anzurufen.
13 Da die Kommission mit der Antwort der belgischen Regierung auf diese Aufforderung nicht zufrieden war, beschloss sie am 21. Oktober 1998, die vorliegende Klage einzureichen. Sie warf dem Königreich Belgien in ihrer Klageschrift vor, a) der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) nicht in vollem Umfang nachgekommen zu sein, um im Einklang mit der Klägerin eine zufrieden stellende Lösung für die Wiedereinziehung der Beihilfen Maribel a und b zu suchen, b) keine Maßnahmen ergriffen zu haben, um zu versuchen, diese Beihilfen von den begünstigten Unternehmen wiedereinzuziehen, und c) keine alternativen Durchführungsmodalitäten für die Entscheidung vorgeschlagen zu haben, mit deren Hilfe die bei der Wiedereinziehung dieser Beihilfen aufgetretenen Schwierigkeiten überwunden werden könnten.
14 Das Königreich Belgien hat in seiner Klageerwiderung vom 4. Februar 1999 geantwortet, es sei mit der gebotenen Eile vorgegangen, um die fraglichen Beihilfen wiedereinzuziehen, sei aber bei der genauen Berechnung — Quartal für Quartal — der Beitragsermäßigungen, die die verschiedenen Unternehmen erhalten hätten, auf unüberwindbare Schwierigkeiten gestoßen. Diese Schwierigkeiten hätten nur mit Hilfe einer Pauschalberechnung des wiedereinzuziehenden Betrags überwunden werden können, die Kommission habe diese Methode jedoch ausgeschlossen. Die belgische Regierung warf der Kommission in der Klageerwiderung unter anderem vor, bei der Suche nach einer annehmbaren Lösung des Wiedereinziehungsproblems nicht konstruktiv mit ihr zusammengearbeitet zu haben, wobei sie hervorhob, dass die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit sowohl den Organen als auch den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt. Ohne eine allgemeine Lösung dieses Problems habe sie schließlich die Entscheidung nicht gegenüber nur einem Teil der betroffenen Untersehen vollziehen dürfen, da dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätte.
15 Diese Fragen sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, und sie werden im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter behandelt. Der Vollständigkeit halber muss ich jedoch darauf hinweisen, dass die Parteien nach Einreichen der Klage die Durchführung der Entscheidung weiter erörterten. Insbesondere hat Belgien auf eine Frage des Gerichtshofes geantwortet, es habe von Februar bis Mai 1999 mit der Kommission verschiedene Fassungen eines Vorschlags für ein Protokoll geprüft und erörtert, den Belgien zur Lösung des Problems der Wiedereinziehung der Beihilfen Maribel a und b vorgeschlagen habe.
16 Dieses Papier sah (in seiner letzten Fassung vom 19. Mai 1999) im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor: a) die Wiedereinziehung wird innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren (vom 1. April 2000 bis zum 1. April 2003) erfolgen, Beitragsermäßigungen unter der De-Minimis-Grenze werden aber nicht zurückgefordert; b) bei Berechnung der wiedereinzuziehenden Beträge wird berücksichtigt, dass die Beiträge, die aufgrund der Ermäßigungen Maribel a und b nicht gezahlt worden sind, steuerlich abzugsfähig sind und ihre Höhe daher entsprechend herabgesetzt werden; c) die Zinsen nach dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen werden nach einem mittleren Bezugssatz von 6,36 % berechnet; d) die Lage der Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden oder einem Umstrukturierungsverfahren unterliegen, sind Gegenstand einer besonderen Prüfung, e) ein großer Teil des wiedereinzuziehenden Betrags wird im Wege einer allgemeinen Ermäßigung der Sozialbeiträge umverteilt, und ein anderer Teil ist innerhalb der De-Minimis-Grenze zu verwenden.
17 Die Kommission war mit dem in diesem Dokument vorgeschlagenen Vorgehen im Wesentlichen einverstanden und beschränkte sich darauf, Belgien um nähere Angaben zu ersuchen. Soweit hier von Bedeutung, ist insbesondere hervorzuheben, dass die belgische Regierung mit Schreiben vom 1. Juli 1999 festgestellt hat, dass der wiedereinzuziehende Betrag für jedes der Unternehmen nach Maßgabe der Zahl der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe tatsächlich beschäftigen Arbeiter bestimmt werde.
18 Die Wiedereinziehung der Beihilfen Maribel a und b wurde dann durch Gesetz vom 24. Dezember 1999 geregelt und erfolgt, soweit ich weiß, derzeit; nach Angaben Belgiens war die Wiedereinziehung am 3. November 2000 schon bei drei Viertel der betroffenen Unternehmen erfolgt. Die Kommission beanstandete jedoch bestimmte Modalitäten dieser Aktion und wies Belgien auf die Notwendigkeit einiger Änderungen des Gesetzes hin. Unterschiedliche Auffassungen bestehen derzeit zwischen den Parteien offensichtlich nur noch über zwei Gesichtspunkte des Gesetzes: die Möglichkeit, die De-Minimis-Regel anzuwenden, indem von dem Betrag, den jedes Unternehmen zurückzahlen muss, automatisch und generell 100000 Euro abgezogen werden, und über eine Mehrdeutigkeit dieses Gesetzes, das den betroffenen Unternehmen einen doppelten Steuerabzug von dem wiedereinzuziehenden Betrag zu gewähren scheint.
19 Schließlich ist festzuhalten, dass der Gerichtshof während des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache über die Klage der belgischen Regierung auf Nichtigerklärung der Entscheidung (Rechtssache C-75/97) entschieden hat. Er hat diese Klage mit Urteil vom 17. Juni 1999 abgewiesen und — unter anderen — den Klagegrund der Rechtswidrigkeit, der Belgien durch die Entscheidung auferlegten Verpflichtung zur Wiedereinziehung, deren Erfüllung von Anfang an objektiv und absolut unmöglich [gewesen sei], verworfen. Insbesondere erlaubten es die administrativen und praktischen Schwierigkeiten, die unstreitig durch die große Zahl der betroffenen Unternehmen hervorgerufen [würden],... nicht, die Wiedereinziehung als technisch unmöglich anzusehen. Obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Anordnung unbestreitbar Schwierigkeiten der von der belgischen Regierung angeführten Art bestanden [hätten], [sei] durch nichts bewiesen, dass die Wiedereinziehung absolut unmöglich [sei] und dass eine solche absolute Unmöglichkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission [bestanden habe].
Rechtliche Würdigung
Zum Gegenstand der Rechtssache
20 Bei der Untersuchung des vorliegenden Rechtsstreits ist zunächst der genaue Streitgegenstand zu ermitteln und die Erheblichkeit der Tatsachen zu prüfen, die nach Einlegung der Klage eingetreten sind. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen der Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ergibt sich, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen [ist], in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden ... Daher können die nach Ablauf dieser Frist erlassenen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften nicht berücksichtigt werden.
21 Diese ständige Rechtsprechung muss auch im Fall einer Klage gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) gelten, die der Gerichtshof als eine Sonderform der Vertragsverletzungsklage [definiert hat], die auf die besonderen Probleme abgestimmt ist, die staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit sich bringen. Wenn die offensichtliche Parallele, die der EG-Vertrag zwischen den beiden Verfahren zieht, einen Sinn ergeben soll, muss der Grundsatz, nach dem der Gerichtshof das Vorliegen einer Verletzung bei Ablauf der für ihre Beseitigung festgesetzten Frist festzustellen hat, auch für die Klagen nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag gelten. Da bei diesen Klagen, im Unterschied zur Vertragsverletzungsklage, kein Vorverfahren vorgesehen ist und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, wird die maßgebende Frist in diesem Fall natürlich die in der Entscheidung vorgesehene Frist sein, deren Nichtdurchführung angefochten wird, oder gegebenenfalls eine von der Kommission später festgesetzte Frist.
22 Ich möchte nun zum vorliegenden Rechtsstreit kommen. Da die Vertragsverletzung jedenfalls bei Erhebung der Klage noch vorlag, war die belgische Regierung nach Artikel 2 der Entscheidung verpflichtet, der Gewährung von Beihilfen unverzüglich ein Ende zu setzen und diese wiedereinzuziehen. Zudem war sie nach Artikel 3 verpflichtet, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Maßnahmen mitzuteilen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Wie bereits festgestellt, setzte die Kommission Belgien zweimal (am 10. März 1998 und am 14. Mai 1998) unter Androhung der Klageerhebung beim Gerichtshof eine Frist (von 20 bzw 15 Werktagen) zur Vorlage eines konkreten Vorschlags für die Wiedereinziehung der Beihilfen. Das Vorliegen der streitigen Vertragsverletzung muss daher spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der von der Kommission in ihrem Schreiben vom 4. Mai 1998 gesetzten Frist gewürdigt werden. Die Maßnahmen Belgiens nach Ablauf dieser Frist (oder gar mehrere Monate nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens), zu denen vor allem der Vorschlag für ein Protokoll über die Wiedereinziehung der Beihilfen und das Gesetz vom 24. Dezember 1999 gehörten, dürfen daher zu diesem Zweck nicht mehr berücksichtigt werden. Sie können allerdings berücksichtigt werden, um im Rahmen des Sachverhalts festzustellen, ob die angebliche Unmöglichkeit, die Beihilfen Maribel a und b wiedereinzuziehen, bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist fortbestand.
Zur völligen Unmöglichkeit der Wiedereinziehung
23 Wie bereits festgestellt, ist in der vorliegenden Rechtssache unstreitig, dass Belgien die Beihilfen Maribel a und b nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist wiedereinzog; streitig ist jedoch, ob die Begründung Belgiens diese Untätigkeit rechtfertigt.
24 Hierzu ist festzustellen, dass [n]ach ständiger Rechtsprechung... ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen [kann], dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen ... Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen irgendwelche Schritte zur [Wiedereinziehung] der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden ... Eine absolute Unmöglichkeit kann deshalb nicht bloß vermutet werden, sondern sie muss anhand des Fehlschlagens ernsthafter Versuche zur [Wiedereinziehung] der rechtswidrigen Beihilfe nachgewiesen werden, und mit ihr muss eine Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Artikel 5 des Vertrages einhergehen, mit der die aufgetretenen Schwierigkeiten überwunden werden sollen.
25 In der vorliegenden Rechtssache hat Belgien keinen überzeugenden Beweis für die völlige Unmöglichkeit erbracht, die Beihilfen Maribel a und b wiedereinzuziehen. Belgien hat sich praktisch darauf beschränkt, das Vorliegen von Schwierigkeiten technischadministrativer Art anzuzeigen, die eine solche Wiedereinziehung mit sich bringe, nämlich im Wesentlichen die große Anzahl betroffener Unternehmen (etwa 1200) und die Notwendigkeit, die Höhe der Beihilfen — Quartal für Quartal — nach Maßgabe der in diesen Unternehmen tatsächlich beschäftigten Arbeitern zu bestimmen. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass sie Schritte unternommen [hätten] um die Beihilfe von den betreffenden Unternehmen wiedereinzuziehen, und dass Wiedereinziehungsversuche, die gutgläubig unternommen worden [seien], gescheitert seien.
26 Der Gerichtshof hat sich bereits dahin geäußert, dass Schwierigkeiten technischadministrativer Art, wie sie Belgien geltend macht, nicht ohne weiteres zu einer völligen Unmöglichkeit führen, die Beihilfen wiedereinzuziehen. Ich verweise vor allem auf die Rechtssache Kommission/Italien (C-280/95), in der sich der beklagte Staat gerade auf die Unmöglichkeit berufen hat, Beihilfen, die in Form von Steuererleichterungen gewährt worden waren, wiedereinzuziehen, indem er geltend machte, dass eine solche Wiedereinziehung der abstrakten Ermittlung der (etwa 100000) Begünstigten [bedürfe], der Prüfung jedes Einzelfalls über ein oder mehrere Jahre ..., der Feststellung der tatsächlich in Anspruch genommenen Steuervergütung, der Aufteilung des jeweiligen Gesamtbetrags der Vergütung auf die verschiedenen Steuerarten sowie der Zusammenstellung der Unterlagen zur Stützung jeder Nachforderung und der Nachforderung selbst, wobei jede Dienststelle die örtlich und nach der Steuerart in ihre Zuständigkeit fallenden Steuern nachzufordern hätte. Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen jedoch zurückgewiesen und festgestellt, dass die Nachforderung der angerechneten Steuern, auch wenn sie administrative Schwierigkeiten aufwerfen mag, nicht als technisch unmöglich angesehen werden kann. Die Verpflichtung zur Wiedereinziehung der rechtswidrig gewährten Beihilfen entfällt jedoch nicht wegen des bloßen Vorliegens praktischer Schwierigkeiten; dazu ist vielmehr erforderlich, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung objektiv und völlig unmöglich ist.
27 Selbst wenn die belgischen Behörden — im Laufe fruchtloser Versuche — erheblichen Schwierigkeiten bei der Wiedereinziehung der Beihilfen Maribel a und b begegnet wären, hätten sie daher im vorliegenden Fall jedenfalls der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung [vorschlagen müssen], die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden. Ein derartiger Vorschlag wurde jedoch meines Wissens in der vorliegenden Sache nicht unterbreitet. Jedenfalls kann man einen solchen Vorschlag nicht in der von Belgien äußerst unklar formulieren Methode einer Pauschalberechnung der wiedereinzuziehenden Beihilfen sehen. Die belgische Regierung machte der Kommission keine Angaben, aufgrund deren geklärt werden könnte, worin dieses Kriterium bestehe, und vor allem, welche Gesichtspunkte als pauschal angesehen werden müssten. Sie hat, mit anderen Worten, nicht die Frage erhellt, ob bei der Pauschalberechnung die Höhe der jedem Unternehmen gewährten Beihilfe (unabhängig von der Anzahl der tatsächlich beschäftigten Arbeiter) berücksichtigt werden müsse, oder ob sie auf anderen Gesichtspunkten, z. B. dem geltenden Zinssatz auf diesen Betrag, beruhen müsse (ein Satz, der in dem Vorschlag für ein Protokoll und später in dem Gesetz vom 24. Dezember 1999 auf der Grundlage der mittleren Sätze berechnet wurde, die im Bezugszeitraum galten). Mangels genauerer Angaben konnte die Kommission nichts anderes machen, als eine mögliche Pauschalberechnung, die den Betrag der Beitragsermäßigungen nicht berücksichtigt hätte, den die Unternehmen tatsächlich erhalten hatten, für unannehmbar zu erklären.
28 Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass die angebliche Unmöglichkeit, die Höhe der Beihilfen Maribel a und b genau zu berechnen, tatsächlich von den Tatsachen widerlegt wird. Dies ergibt sich vor allem aus der von den belgischen Behörden im Schreiben vom 1. Juli 1999 (mit dem sie auf die Kritik der Kommission an dem Vorschlag für ein Protokoll antworten) übernommenen Verpflichtung, den wiedereinzuziehenden Betrag nach Maßgabe der Anzahl der bei Gewährung der Beitragsermäßigungen in den betreffenden Unternehmen tatsächlich beschäftigten Arbeiter zu berechnen; dies folgt zudem aus dem Vorbringen der belgischen Regierung, sie habe nach Erlass des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 innerhalb weniger Monate die Wiedereinziehung der Beihilfen von drei Vierteln der betroffenen Unternehmen erzielt. Wenn es möglich war, den größten Teil der betreffenden Beihilfen innerhalb einer so kurzen Frist wiedereinzuziehen, verstehe ich nicht, wie man ernsthaft geltend machen kann, bis kurz vorher sei es völlig unmöglich gewesen, eine solche Wiedereinziehung vorzunehmen.
29 Ich bin zu diesem Punkt abschließend der Auffassung, das Königreich Belgien habe die Nichterfüllung der Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht unter Berufung auf die Unmöglichkeit, die Beihilfen Maribel a und b zurückzufordern, rechtfertigen können.
Zur Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit
30 Aus diesen Feststellungen folgt auch, dass die belgische Regierung ihre Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission verletzt hat, um innerhalb der festgesetzten Frist eine annehmbare Lösung für das Problem der Wiedereinziehung der Beihilfen zu suchen.
31 Die belgische Regierung macht geltend, im vorliegenden Fall habe eigentlich nicht sie gegen die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 verstoßen, sondern die Kommission. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt zwar für das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und [d]ieser Grundsatz verpflichtet nicht nur die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen... zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sondern legt auch den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf. Im vorliegenden Fall ist jedoch klar, dass die Positionen des Königreichs Belgien und der Kommission sehr unterschiedlich sind und dass ihre wechselseitige Verpflichtung zur Zusammenarbeit sich auf sehr unterschiedliche Weise realisiert, und zwar aus mindestens zwei Gründen.
32 Erstens hätten sich die Probleme der Wiedereinziehung der rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht gestellt, wenn der belgische Staat der Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen wäre. Aus dem Urteil Belgien/Kommission (Rechtssache C-75/97) folgt im Übrigen, dass die Kommission kurz nach Erlass des Programms Maribel a und b bei den belgischen Stellen um nähere Angaben zu diesen Programmen nachgesucht und hervorgehoben hatte, und dass jede rechtswidrig gewährte Beihilfe wiedereingezogen werden kann und der belgischen Regierung nicht verborgen geblieben sein [konnte], dass die Gefahr einer [Wiedereinziehung] der rechtswidrigen Beihilfe bestand (Randnrn. 77 und 79). In einer solchen Situation hatte das Königreich Belgien offensichtlich eine besondere Verantwortung, den wettbewerbswidrigen Wirkungen der rechtswidrig gewährten Beihilfen ein Ende zu setzen, indem es jede geeignete Maßnahme ergriff, um die betreffenden Schwierigkeiten zu überwinden.
33 Zweitens muss bekanntlich nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung gemeinschartsrechtlicher Bestimmungen über das Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge die Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten erfolgen. Es obliegt also den nationalen Behörden — wohlgemerkt unter der Kontrolle der Kommission —, die geeigneten Modalitäten für eine solche Wiedereinziehung zu bestimmen.
34 Der Gerichthof hat daher genau aus diesen Gründen festgestellt, dass die nationalen Behörden beim Auftauchen erheblicher Schwierigkeiten bei der Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen aufgrund einer Entscheidung der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorschlagen müssen, mit denen diese Schwierigkeiten überwunden werden können. Sie können sich von dieser Verpflichtung nicht befreien, indem sie ihre Aufgabe, selbständig eine Lösung für die Probleme der Wiedereinziehung zu finden, auf die Kommission abwälzen. Es ist klar, dass die Kommission nur durch einen konkreten Vorschlag der nationalen Stellen in die Lage versetzt wird, konstruktiv bei der Suche nach einer Lösung mitzuwirken, die die Wiedereinziehung unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, gewährleistet.
35 Da die belgische Regierung innerhalb der gesetzten Frist keinen konkreten Vorschlag gemacht hat, um die Schwierigkeiten der Wiedereinziehung der Beihilfen Maribel a und b zu überwinden, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Suche nach einer Lösung für diese Probleme gegen ihre Pflicht zur Zusammenarbeit verstoßen hat. Außerdem hat die Kommission die belgische Regierung wiederholt aufgefordert, konkrete Vorschläge zu unterbreiten, ohne die sie nur einen unwesentlichen Beitrag zur Lösung der Probleme leisten konnte.
36 Die Argumente der belgischen Regierung sind daher auch zu diesem Punkt zurückzuweisen; der Klage der Kommission ist daher stattzugeben.
Zu den Kosten
37 Nach Artikel 69 der Verfahrensordnung ist die unterlegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da ich der Auffassung bin, dass der Klage stattzugeben ist, ist gemäß dem entsprechenden Kostenantrag der Kommission zu entscheiden.
Antrag
Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) verstoßen, dass es der Entscheidung 97/239/EG der Kommission vom 4. Dezember 1996 über von Belgien im Rahmen des Programms Maribel a und Maribel b gewährte Beihilfen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.