Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.01.2001 – C-83/00

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:66

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 30. Januar 2001

1. Mit dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren begehrt die Kommission festzustellen, das Königreich der Niederlande habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen nachzukommen, und beantragt, dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 97/24 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, bis spätestens 18. Dezember 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie nachzukommen, sowie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3. Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind unstreitig zu dem nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt, also bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. August 1999 gesetzten zweimonatigen Frist, noch nicht erlassen worden. Auch bei Erhebung der Klage am 7. März 2000 war dies noch nicht nachgeholt worden.

4. Die niederländische Regierung bestreitet das Versäumnis nicht, weist jedoch auf das Zusammentreffen einer Reihe widriger Umstände hin, die für die verspätete Umsetzung ursächlich seien. Im Laufe des schriftlichen Verfahrens wurde auf einen Entwurf der inzwischen überarbeiteten Durchführungsvorschriften verwiesen.

5. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Bestimmungen, Übungen und Umstände der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung nicht geeignet, die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben. Daher schlage ich vor, das Königreich der Niederlande antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung.

Ergebnis

6. Ich schlage vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen nachzukommen.

2. Dem Königreich der Niederlande werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.