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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.02.2001 – C-280/99

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:83

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 8. Februar 2001

1 Den vorliegenden Rechtssachen liegen Rechtsmittelschriften der Moccia Irme SpA (im Folgenden: Moccia), der Ferriere Lamifer SpA (im Folgenden: Lamifer) und der Fernere Acciaieria Casilina SpA (im Folgenden: Casilina) zugrunde. Mit ihnen wird beantragt, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Mai 1999 aufzuheben, mit dem die Klagen der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 96/678/EGKS der Kommission vom 30. Juli 1996 und 97/258/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (im Folgenden: Entscheidung 96/678 und Entscheidung 97/258) abgewiesen wurden.

I — Das Gemeinschaftsrecht

2 Im Folgenden möchte ich den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen so wiedergeben, wie er im angefochtenen Urteil dargestellt ist.

3 Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag bestimmt:

Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages aufgehoben und untersagt:

...

c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;

...

4 Gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages erließ die Kommission am 1. Februar 1980 die Entscheidung Nr. 257/80/EGKS zur Einführung von gemeinschaftlichen Regeln über Beihilfen zugunsten der Eisen-und Stahlindustrie, die als Erster Stahlbeihilfenkodex bezeichnet wird. Nach dem Abschnitt I Absatz 2 ihrer Begründungserwägungen betrifft das Verbot der Subventions- oder Beihilfengewährung vonseiten der Staaten nur Maßnahmen, welche die Instrumente einer rein innerstaatlichen Stahlpolitik bilden, und gelangt nicht für Beihilfen zur Anwendung, mit denen eine gemeinschaftliche Stahlpolitik verfolgt werden soll, wie z. B. die Politik zur Umstrukturierung der Stahlindustrie, die das Ziel der Entscheidung Nr. 257/80/EGKS darstellte.

5 Später wurde der Erste Stahlbeihilfenkodex durch neue Kodizes ersetzt, durch die im Rahmen der jeweils durch sie aufgestellten Regelung für staatliche Beihilfen an die Stahlindustrie Kriterien festgesetzt wurden, nach denen von einem Mitgliedstaat, in welcher Form auch immer, finanzierte Beihilfen als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als vereinbar mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes angesehen werden können.

6 Mit der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS vom 27. November 1991 erließ die Kommission neue Bestimmungen, die für die Gewährung von Beihilfen an die in Rede stehende Industrie vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 Anwendung fanden (im Folgenden: Fünfter Stahlbeihilfenkodex oder Fünfter Kodex).

7 Die in der vorliegenden Rechtssache erheblichen Bestimmungen des Fünften Stahlbeihilfenkodex lauten:

Artikel 4 Absatz 2:

Beihilfen zugunsten der Unternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen, können unter den nachstehenden Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden:

...

sie haben bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Beihilfen regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produziert,

Artikel 6 Absatz 1:

Die Kommission ist von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen gemäß den Artikeln 2 bis 5 so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich hierzu äußern kann...

Artikel 6 Absatz 4:

Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert hat, fest, dass eine Beihilfe nicht mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Entscheidung...

Artikel 6 Absatz 6:

Jeder einzelne Fall einer Anwendung der in Artikel 4 und 5 genannten Beihilfen ist der Kommission ...zu melden...

II — Das nationale Recht

8 Anfang 1994 traf die italienische Regierung mit dem Decreto-legge Nr. 103 vom 14. Februar 1994 Dringlichkeitsmaßnahmen zur Durchführung des Umstrukturierungsplans für den Stahlsektor. Sie unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Fünften Stahlbeihilfenkodex noch im Februar 1994 hiervon.

9 Die Geltungsdauer dieses Decreto-legge wurde verlängert durch das Decreto-legge Nr. 234 vom 14. April 1994 und später nochmals durch das Decreto-legge Nr. 396 vom 20. Juni 1994. Das letztgenannte Decreto-legge wurde endgültig in das Gesetz Nr. 481 vom 3. August 1994 über die Umstrukturierung des privaten italienischen Stahlsektors umgewandelt (GURI Nr. 183 vom 6. August 1994, S. 12, im Folgenden: Gesetz Nr. 481/94).

10 Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 481/94 sieht die Gewährung von Schließungsbeihilfen für Stahlanlagen vor, falls diese innerhalb einer bestimmten Frist demontiert werden. Nach Artikel 1 Absatz 3 sind die Beihilfeanträge vor dem 30. Juli 1994 einzureichen, während die Demontage der Anlagen bis zum 31. März 1995 erfolgen muss. Die vollständige Zahlung muss vor dem 31. Dezember 1996 erfolgen. Nach Artikel 1 Absatz 4 müssen die technischen Durchführungsbestimmungen durch Dekret des italienischen Ministers für Industrie, Handel und Handwerk erlassen werden.

11 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Ministerialdekrets Nr. 683 vom 12. Oktober 1994 (im Folgenden: Dekret Nr. 683/94), dessen Entwurf im August 1994 bei der Kommission angemeldet worden war, müssen die betreffenden Unternehmungen, um Beihilfen nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 481/94 erhalten zu können, u. a. die folgende Voraussetzung erfüllen:

e) bis zum Tag des Erlasses des Decreto-legge Nr. 103 vom 14. Februar 1994 ...eine regelmäßige Produktion aufgewiesen haben, die durch ein beeidigtes Gutachten eines in diesem Sektor erfahrenen Sachverständigen zu belegen ist, der in das Verzeichnis der Sachverständigen aufgenommen und von dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt ist.

12 Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Dekrets hat der Minister für Industrie, Handel und Handwerk bei der Kommission die verschiedenen Beihilfemaßnahmen im Hinblick auf die vorherige Genehmigung angemeldet.

III — Die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung

13 Mit Entscheidung vom 12. Dezember 1994 genehmigte die Kommission grundsätzlich die betreffende Beihilferegelung, machte allerdings gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Fünften Stahlbeihilfenkodex jede einzelne Beihilfegewährung von der vorherigen Anmeldung abhängig.

14 Die Kommission gab an, dass sie in jedem einzelnen Fall ihre Genehmigung von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen werde. Bezüglich der Voraussetzung der Regelmäßigkeit der Produktion nach Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Fünften Stahlbeihilfenkodex wies sie darauf hin, dass ein Unternehmen, um eine Beihilfe erhalten zu können, im ganzen Jahr 1993 und bis zur Anmeldung des Decreto-legge Nr. 103 bei ihr im Februar 1994 durchschnittlich mindestens eine Schicht oder acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche produziert haben müsse.

15 Ferner führte die Kommission aus, dass es den italienischen Behörden jedoch freistehe, anhand objektiver Kriterien nachzuweisen, dass ein Unternehmen, das diese Voraussetzung nicht erfülle, regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produziert habe.

IV — Sachverhalt

16 Am 8. September 1995 und am 11. März 1996 meldete die italienische Regierung gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Fünften Stahlbeihilfenkodex die Beihilfen für die endgültige Schließung aufgrund des Gesetzes Nr. 481/94 zugunsten von u.a. Moccia, Casilina und Lamifer, drei auf die Erzeugung von Stahl und/oder Warmband spezialisierten Unternehmen, an.

17 Für 1993 gaben die Unternehmen an:

für Moccia eine Produktionskapazität von 288000 t/Jahr an Rohstahl und von 165000 t/Jahr an Warmband und eine effektive Produktion von 0 t;

für Lamifer eine Produktionskapazität von 154560 t/Jahr an Warmband und eine effektive Produktion von 23542 t/Jahr (15,2 % der Produktionskapazität);

für Casilina eine Produktionskapazität von 80000 t/Jahr an Warmband und eine effektive Produktion von 11356 t (14,2 % der Produktionskapazität).

18 Insgesamt beantragten 43 in Italien niedegelassene EGKS-Unternehmen Beihilfen auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 481/94.

19 Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 und 12. Juni 1996 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung von ihrer Entscheidung, das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Stahlbeihilfenkodex in Bezug auf die Beihilfen einzuleiten, die u. a. den antragstellenden Unternehmen gewährt wurden.

20 Die Kommission legte in diesen Schreiben dar, dass nach ihren Informationen keines der betreffenden Unternehmen, insbesondere keine der Rechtsmittelführerinnen, während des gesamten Jahres 1993 und bis 28. Februar 1994 durchschnittlich eine Schicht täglich, was mindestens acht Stunden täglicher Arbeit entspreche, an fünf Tagen in der Woche produziert habe. Somit könnten die betreffenden Unternehmen nicht behaupten, im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Fünften Stahlbeihilfenkodex regelmäßig Stahlerzeugnisse produziert zu haben.

21 Mit der Entscheidung 96/678 erklärte die Kommission die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Italien für u. a. Moccia und Casilina in Aussicht genommen hatte, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag.

22 Mit der Entscheidung 97/258 gab die Kommission eine gleichlautende Erklärung in Bezug auf u. a. Lamifer ab.

V — Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz

23 Mit Klageschriften, die am 19. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben Moccia und Casilina Klagen, die unter den Nummern T-164/96 und T-166/96 eingetragen wurden. Mit Klageschrift, die am 18. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Lamifer Klage, die unter der Nummer T-122/97 eingetragen wurde.

24 Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 18. Dezember 1998 wurden die Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

25 Mit Urteil vom 12. Mai 1999 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) wies das Gericht erster Instanz sämtliche Klagen als unbegründet ab und verurteilte die Klägerinnen zur Tragung ihrer eigenen Kosten und als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten der Kommission.

VI — Die Rechtsmittelgründe

26 Moccia greift das angefochtene Urteil mit den folgenden drei Rechtsmittelgründen an:

Verletzung und falsche Anwendung von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag — unzureichende und widersprüchliche Begründung — Ermessensmissbrauch;

Verletzung und falsche Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Fünften Stahlbeihilfenkodex;

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

27 Casilina und Lamifer greifen das angefochtene Urteil mit den folgenden vier Rechtsmittelgründen an:

Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und Artikel 95 EGKS-Vertrag sowie fehlende Begründung für die Nichtanwendung des letztgenannten Artikels;

Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Fünften Stahlbeihilfenkodex;

Verstoß gegen die Genehmigungsentscheidung vom 12. Dezember 1994 sowie deren falsche und nicht begründete Anwendung;

Ermessensmissbrauch.

VII — Würdigung der Rechtsmittelgründe

28 Die Rechtsmittelgründe, die Moccia einerseits und Casilina sowie Lamifer andererseits angeführt haben, richten sich überwiegend gegen verschiedene Teile des angefochtenen Urteils. Soweit sie dieselben Teile anfechten, unterscheiden sie sich in ihrer Argumentation. Daher werde ich die Rechtsmittelgründe in der oben genannten Reihenfolge behandeln.

A — Moccia, erster Rechtsmittelgrund: Verletzung und falsche Anwendung von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag

29 Im Verfahren im ersten Rechtszug führte Moccia zusammen mit einzelnen anderen Klägerinnen diesen Grund gegen die Entscheidung 96/678 an. Sie machte geltend, dass eine Beihilfe, die auf die endgültige Schließung eines Unternehmens gerichtet sei, ihrer Art nach den Wettbewerb nicht verfälschen könne und daher von dem strikten Beihilfeverbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nicht erfasst werde.

30 Daher seien die Bestimmungen des Fünften Stahlbeihilfenkodex auf Schließungsbeihilfen nicht anzuwenden. Dieser Kodex beinhalte nämlich nur eine auf Artikel 95 EGKS-Vertrag beruhende Ausnahme vom allgemeinen Verbot des Artikels 4 Buchstabe c dieses Vertrages. Angenommen, dieses Verbot sei auf die vorliegende Schließungsbeihilfe nicht anwendbar, könnten die auf der Grundlage von Artikel 95 erlassenen Bestimmungen, im vorliegenden Fall der Fünfte Stahlbeihilfenkodex, darauf ebenfalls keine Anwendung finden. Allenfalls könnten diese, wenn sie darauf angewandt würden, in Bezug auf die Schließungsbeihilfen flexibel angewandt werden.

31 Nach Ansicht von Moccia sind die Gründe, aus denen das Gericht diesen Klagegrund in den Randnummern 75 bis 91 seines Urteils zurückgewiesen hat, widersprüchlich, da einerseits festgestellt werde, dass es Zweck des Artikels 4 des Vertrages sei, normale Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, andererseits jedoch diese Feststellung bei der Auslegung des Beihilfeverbots im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c nicht berücksichtigt werde. Zudem habe das Gericht zu Unrecht keine Begründung dafür gegeben, weshalb es eine derart enge Auslegung verwende, die in einigen Fällen der Vorschrift jede nachvollziehbare Bedeutung nehme.

32 Dieser Rechtsmittelgrund, der sich insbesondere gegen die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 82 bis 84 des angefochtenen Urteils richtet, ist meines Erachtens nicht haltbar. Um meine Auffassung zu begründen, werde ich zunächst die erwähnten Randnummern des Urteils wiedergeben und danach die Argumente aufzählen, die für die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Gerichts im vorliegenden Fall sprechen.

82 Zweck des Artikels 4 EGKS-Vertrag ist, wie vorstehend erwähnt, die Sicherstellung von Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen(Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, angeführt in Randnr. 81 dieses Urteils, S. 47). Diese Vorschrift (Buchstabe c) untersagt von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen, in welcher Form dies auch immer geschieht Dieser Zusatz fehlt in Artikel 4 Buchstaben a, b und d EGKS-Vertrag und verleiht dem Verbot, auf das er sich bezieht, einen außergewöhnlich weiten Wirkungsbereich (vgl. Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, S. 46). Dieses Verbot ist mit außergewöhnlicher Strenge formuliert, weil es direkte Eingriffe in das Funktionieren des gemeinsamen Kohle- und Stahlmarkts betrifft, von denen angenommen wird, dass sie als solche den Voraussetzungen für die Schaffung dieses gemeinsamen Marktes zuwiderlaufen. Die Beihilfen gelten deshalb als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, ohne dass es erforderlich wäre, nachzuweisen oder auch nur nachzuprüfen, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen gegeben ist oder aufzutreten droht (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Lagrange in der Rechtssache De Gesamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Kommission, S. 63, 83).

83 Die Regelung des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag unterscheidet sich daher von der des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG). Die erstgenannte Regelung untersagt allgemein und unbedingt jede Beihilfe, da diese ihrem Wesen nach den Voraussetzungen für die Schaffung eines gemeinsamen Kohle- und Stahlmarktes zuwiderläuft. Die zweitgenannte verbietet eine Beihilfe dagegen nur insoweit, als sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

84 Demgemäß fällt eine Schließungsbeihlfe, die ein Mitgliedstaat einem EGKS-Unternehmen gewährt, unter das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, ohne dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen festgestellt werden müsste. Der Fünfte Kodex, der eine Ausnahmeregelung zu diesem Verbot enthält, kann daher auf eine solche Beihilfe angewandt werden.

33 Für ein richtiges Verständnis der Systematik des EGKS-Vertrags und des Verhältnisses zwischen den Artikeln 4 Buchstabe c, 67 und 95 dieses Vertrages untereinander, sei daran erinnert, dass der EGKS-Vertrag auf die Schaffung eines partiellen gemeinschaftlichen Marktes ausgerichtet war, der sich auf den Bergbausowie den Eisen- und Stahlsektor beschränkte. Auf einem derartigen partiellen gemeinschaftlichen Markt bleiben die Wettbewerbsverhältnisse, die zwischen den auf diesem Markt tätigen Unternehmen bestehen, in dreierlei Hinsicht anfällig für Störungen. Erstens sind sie anfällig für Störungen, die sich aus Abweichungen bei der makroökonomischen Entwicklung der betreffenden Volkswirtschaften ergeben, die sich beispielsweise in auseinanderlaufenden Preis- und Lohninflationsbewegungen äußern können. Zweitens sind sie empfindlich für auseinanderlaufende allgemeine Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die zwar nicht ausschließlich auf den Kohle- und den Stahlsektor ausgerichtet sind, wie beispielsweise eine Änderung der allgemeinen Belastungen für Unternehmen, diese Sektoren jedoch betreffen. Drittens sind sie empfindlich für Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die besonders und ausschließlich auf den Kohle-und Stahlsektor ausgerichtet sind, sei es in Form besonderer Erleichterungen (Subventionen und andere Formen staatlicher Beihilfen), sei es in Form bestimmter Erhöhungen von Belastungen.

34 Der EGKS-Vertrag enthält in zwei deutlich voneinander zu unterscheidenden Erscheinungsformen Bestimmungen gegen die Wettbewerbsverzerrungen, die sich einerseits aus Abweichungen in der makroökonomischen und allgemeinen Politik der Mitgliedstaaten und andererseits aus Abweichungen bei den besonders auf den Kohle-, Eisen- und Stahlsektor abzielenden Eingriffen der Mitgliedstaaten ergeben. Für die beiden erstgenannten Gruppen von Verzerrungen, die sich aus nationalen Maßnahmen ergeben, für die die Mitgliedstaaten grundsätzlich zuständig geblieben sind, sieht Artikel 67 EGKS-Vertrag eine Koordinationsmöglichkeit dergestalt vor, dass durch Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten Ausgleichsmaßnahmen für ihren Kohle- und Stahlsektor bewilligt werden können. Diese Ausgleichsmaßnahmen können an die Kohle- und Stahlindustrie des Staates gerichtet werden, der die betreffenden Maßnahmen erlässt, oder an die Kohle- und Stahlindustrie anderer Mitgliedstaaten, je nach dem Inhalt und den Folgen der entsprechenden Maßnahmen. In Bezug auf die letztgenannte Gruppe von Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus besonderen, ausschließlich an die Kohle- und Stahlindustrie gerichteten Maßnahmen ergeben, enthält der EGKS-Vertrag das kategorische Verbot des Artikels 4 Buchstabe c.

35 Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung, die die Urheber im EGKS-Vertrag vorgenommen haben, besteht darin, dass besondere, ausschließlich an die Kohle- und Stahlindustrie gerichtete nationale Interventionsmaßnahmen wie keine anderen geeignet sind, das Funktionieren des gemeinschaftlichen Marktes für Kohle und Stahl zu beeinflussen und die Wettbewerbsverhältnisse auf diesem Markt zu verfälschen. Das bloße Vorhandensein derartiger Maßnahmen wird von den Urhebern des Vertrages als ausreichend erachtet, um eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse annehmen zu können. Ferner haben die Mitgliedstaaten mit dem EGKS-Vertrag auf ihre Befugnisse in Bezug auf die Errichtung und das Funktionieren des gemeinschaftlichen Marktes für Kohle und Stahl verzichtet. Diese Befugnisse umfassen auch die besonderen Interventionen auf dem Kohle- und Stahlmarkt in Form von staatlichen Beihilfen für Unternehmen.

36 Dagegen haben die Mitgliedstaaten auf anderen Gebieten ihre Zuständigkeiten behalten, so im Bereich der Steuern, der sozialen Sicherheit und der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Zur Begrenzung der sich daraus ergebenden Unterschiede zwischen der Politik der Mitgliedstaaten ist eine Koordinierung der Politik notwendig, die sich auf die Politik auf den Gebieten erstreckt, auf denen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse nicht aufgegegeben haben, aus der sich jedoch Folgen in Form von Wettbewerbsstörungen auf dem gemeinschaftlichen Markt ergeben können.

37 Maßnahmen, die von dem kategorischen Verbot des Artikels 4 Buchstabe c betroffen sind, können allein auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag unter den in dieser Bestimmung geregelten engen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden.

38 Es überrascht nicht, dass Rechtsfragen zur Tragweite und Anwendbarkeit von Artikel 4 Buchstabe c sowie zur Abgrenzung zwischen diesem Artikel 4 und Artikel 67 EGKS-Vertrag Gegenstand der frühesten Rechtsprechung des Gerichtshofes waren. Die weitreichende Beschränkung der Handlungsbefugnis der Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Buchstabe c gestaltete die Anwendung dieser Bestimmung überaus umstritten.

39 In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde hat der Gerichtshof in Bezug auf eine Abgabe auf feste Brennstoffe, die nicht für den Hausbrand bestimmt waren, festgestellt, dass diese Abgabe alle gewerblichen Verbraucher in gleicher Weise traf und daher nicht als eine ausschließlich für den Kohle- und Stahlsektor geltende Sonderlast betrachtet werden konnte. Daher hat der Gerichtshof nicht Artikel 4 Buchstabe c, sondern Artikel 67 EGKS-Vertrag für anwendbar erachtet.

40 In dem einige Jahre später folgenden Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde hatte der Gerichtshof über eine deutsche, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bergarbeiterprämie zugunsten der deutschen Steinkohlebergwerke zu entscheiden. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine derartige Prämie als besondere Subvention im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages zu betrachten und daher ohne weiteres verboten war. Dieses Urteil ist im Kontext der vorliegenden Rechtssache immer noch von großer Bedeutung, da es den ersten Ansatz für die Entwicklung des weiten materiellen Subventionsbegriffs abgab, der in der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofes weiter ausgeführt worden ist, und da es den jeweiligen Geltungsbereich der Artikel 4 Buchstabe c und 67 EGKS-Vertrag näher definiert und erläutert. So hat der Gerichtshof das Vorbringen der deutschen Regierung, dass Artikel 67 das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c näher durchführe, ausdrücklich zurückgewiesen. Es handelt sich hier um zwei in ihrem Anwendungsbereich unterschiedliche Bestimmungen.

41 Aus der angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass das Beihilfeverbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nur zwei Beschränkungen kennt:

die Maßnahme muss als von den Staaten bewilligte Subvention oder Beihilfe einzustufen sein;

die Maßnahme muss besonders auf den Kohle- und Stahlsektor ausgerichtet und auf diesen beschränkt sein.

42 Was bedeutet dieses Ergebnis für den von Moccia angeführten Rechtsmittelgrund?

43 Erstens liegt auf der Hand, dass auch die streitige Schließungsbeihilfe unter das bedingungslose Beihilfeverbot des Artikels 4 Buchstabe c fällt. Dass es sich um eine nationale Beihilfemaßnahme handelt, ist zugestanden, und dass die Maßnahme auf die EGKS-Stahlindustrie gerichtet und auf sie beschränkt ist, ist ausdrücklich im italienischen Gesetz Nr. 481/94 bestimmt. Damit steht fest, dass Artikel 4 Buchstabe c im vorliegenden Fall auf die in Rede stehende Schließungsbeihilfe anwendbar ist.

44 Zweitens braucht für die Anwendung des Artikels 4 Buchstabe c nicht nachgewiesen zu werden, dass die verbotenen Beihilfemaßnahmen die Funktion des Marktes in der Gemeinschaft beeinflussen. Nach dem Willen des Vertragsgebers wird davon ausgegangen, dass sie dies tun.

45 Drittens muss sich der sachliche Geltungsbereich einer aufgrund von Artikel 95 des Vertrages erlassenen Entscheidung wie des Fünften Stahlbeihilfenkodex auf alle Formen von unter das Verbot von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag fallenden staatlichen Beihilfen erstrecken, ungeachtet ihrer Natur oder ihres Zweckes: Was nach Artikel 4 Buchstabe c verboten ist, kann nur aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung gemäß Artikel 95 erlaubt werden. Dieser Grundsatz duldet keine Ausnahme für Schließungsbeihilfen.

46 Diese Feststellungen können ohne weiteres bereits zu dem Ergebnis führen, dass die Entscheidungsgründe in den Randnummern 82 bis 84 des angefochtenen Urteils, gemessen am Wortlaut sowie an Sinn und Zweck des EGKS-Vertrags, richtig sind und dass der hiergegen vorgetragene Rechtsmittelgrund daher nicht durchgreift.

47 Ich möchte dem noch etwas hinzufügen. Moccia hat sowohl im ersten Rechtszug als auch jetzt in der Rechtsmittelinstanz die Ansicht vertreten, dass das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag bei einer weniger starren und eher auf die wirtschaftliche Praxis zugeschnittenen Auslegung keine Anwendung auf Schließungsbeihilfen finde, da eine solche Form der Beihilfegewährung fast schon begrifflich die Wettbewerbsverhältnisse nicht beeinflusse.

48 Diese Ansicht erscheint mir nicht haltbar. Sie übersieht, dass der Zweck der im Fünften Stahlbeihilfenkodex zugelassenen Schließungsbeihilfe in der Herstellung eines strukturellen Gleichgewichts zwischen Nachfrage und Angebot auf dem Markt der Gemeinschaft für Eisen und Stahl ist. Von einer derartigen Maßnahme kann daher auch ohne Vorbehalt angenommen werden, dass sie das Funktionieren des Marktes in der Gemeinschaft — im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c — beeinflusst. Gäbe es diese Beeinflussung nicht, dann wäre damit die Wirksamkeit der Schließungsbeihilfe als Instrument der Politik von vornherein zum Scheitern verurteilt!

49 Übrigens ist auf ziemlich homogenen Produktmärkten, wie bei Rohstahl und Warmband, jede Maßnahme, mit der auf der Angebotsseite die Produktionskapazität begrenzt werden soll, in hohem Maße geeignet, die Verhältnisse auf diesem Markt und damit dessen Funktionieren zu beeinflussen. In der wirtschaftlichen Auswirkung sind derartige Maßnahmen mit Wettbewerbsabsprachen zur Produktionsbegrenzung vergleichbar. Ihre Folgen wirken sich nicht nur auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den verbleibenden Erzeugern, sondern auch auf die Verhältnisse zwischen der Nachfrage- und der Angebotsseite des betreffenden Marktes aus. Schließungsoder Auflösungsbeihilfen müssen daher wie ihre Gegenstücke, die Errichtung- oder Investitionsbeihilfen, wegen ihrer Wirkungen unter das Verbot von Artikel 4 Buchstabe c fallen. Damit entfällt für die Ansicht von Moccia, selbst wenn sie überhaupt relevant sein sollte, jede sachliche Grundlage.

50 Ich schlage vor, diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet zu erklären.

B — Moccia, zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung und falsche Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Fünften Stahlbeihilfenkodex

51 Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich insbesondere gegen die Randnummern 153 bis 158 des angefochtenen Urteils. Dort weist das Gericht die Ansicht zurück, die Kommission habe zu Unrecht die Voraussetzung in Bezug auf die regelmäßige Produktion in Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Fünften Stahlbeihilfenkodex so ausgelegt, dass die Unternehmen, die im Referenzzeitraum zwar keine ausreichende tatsächliche Produktion gehabt hätten, jedoch in der Lage gewesen wären, zu produzieren, davon ausgeschlossen worden seien.

52 Die wichtigsten Punkte der Erwägungen des Gerichts sind folgende:

Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages verbiete staatliche Beihilfen;

dieses Beihilfeverbot sei die Regel, und der Fünfte Stahlbeihilfenkodex stelle eine Ausnahme von dieser Regel dar, die deshalb eng auszulegen sei;

daraus folge, dass auch Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich dieses Kodex umso strenger auszulegen sei (Randnr. 153);

diese Voraussetzung, wonach ein Unternehmen, das eine Schließungsbeihilfe beantrage, regelmäßig EGKS-Erzeugnisse produziert haben müsse, belege, dass es nicht Zweck des Fünften Kodex sei, die Schließung irgendwelcher Unternehmen zu fördern und damit eine Verringerung der Produktionskapazität zu erreichen;

der Zweck der Voraussetzung bestehe darin, nur die Beihilfegewährung an Unternehmen zuzulassen, die spürbar auf dem Markt vertreten seien und deren Schließung zu einer Verringerung der effektiven Stahlerzeugung führe (Randnr. 154);

mit der Festlegung der Voraussetzung der regelmäßigen Produktion habe der Gemeinschaftsgesetzgeber die praktische Wirksamkeit der Schließungsbeihilfen verstärken wollen;

mit ihr werde sichergestellt, dass ihre Auswirkungen hinreichend spürbar im Hinblick nicht nur auf den Abbruch von Anlagen, sondern auch in Bezug auf die Herabsetzung des derzeitigen Produktionsniveaus seien (Randnr. 155);

dieses Ziel sei erreicht, da die gewährten Schließungsbeihilfen zu einer Verringerung der Warmbandproduktion von über 5 Mio. t geführt hätten (Randnr. 156):

der von den Klägerinnen alternativ vorgeschlagene Parameter der einfachen Produktionsfähigkeit sei mit dieser Voraussetzung offensichtlich unvereinbar, da er die effektive und damit auch regelmäßige Produktion außer Acht lasse;

die Anwendung dieses Kriteriums hätte daher die praktische Wirksamkeit des verfolgten Zieles, nämlich die Verringerung der tatsächlichen Produktion, beeinträchtigt (Randnr. 157);

folglich habe die Kommission mit der Ablehnung des Kriteriums der Produktionsfähigkeit weder die Vorschriften des Vertrages noch eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm offensichtlich verletzt, noch einen Ermessensmissbrauch begangen (Randnr. 158).

53 Moccia macht geltend, die wiedergegebene Begründung des Gerichts sei Ausdruck einer falschen Rechtsansicht, da Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Fünften Stahlbeihilfenkodex unnötig restriktiv ausgelegt werde. Diese Bestimmung solle verhindern, dass veraltete Anlagen, die seit langem nicht mehr benutzt würden und daher keine Bedeutung für das Streben nach einer Begrenzung der Erzeugung auf Gemeinschaftsebene haben könnten, dennoch für eine Schließungsbeihilfe in Betracht kommen könnten. Eine angemessene und nachvollziehbare Auslegung dieser Bestimmung müsse beinhalten, dass auch Unternehmen wie Moccia, die vor kurzem ihre Produktionsanlagen modernisiert hätten und die, da sie mit einer weiteren Modernisierung befasst gewesen seien, im Referenzzeitraum nicht produziert hätten, dennoch für Schließungsbeihilfen in Betracht kommen könnten.

54 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung wendet sich die Kommission unter Berufung auf sämtliche Teile der wiedergegebenen Begründung des Gerichts gegen diese Auffassung.

55 Aus meinen Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund von Moccia zum Verhältnis zwischen den Artikeln 4 Buchstabe c und 95 EGKS-Vertrag ergibt sich, dass aufgrund des letztgenannten Artikels erlassene Entscheidungen, bei denen eine Ausnahme vom allgemeinen Beihilfegewährungsverbot des Artikels 4 Buchstabe c vorgenommen wird, ihrer Natur nach eng auszulegen sind.

56 Das Gericht geht in seiner Begründung unter Verweisung auf seine jüngste Rechtsprechung zu diesem Problemzu Recht vom Grundsatz der engen Auslegung aufgrund von Artikel 95 erlassener Entscheidungen, wie des Fünften Stahlbeihilfenkodex, aus.

57 Dass eine derartige enge Auslegung wünschenswert ist, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst in Teil I der Begründungserwägungen des Fünften Stahlbeihilfenkodex noch einmal bestätigt: Diese strenge Beihilfedisziplin, die nunmehr für die zwölf Mitgliedstaaten und deren gesamtes Hoheitsgebiet gilt, hat...

58 Die Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Stahlbeihilfenkodex ist daher sowohl im Licht des allgemeinen Grundsatzes, wonach gemäß Artikel 95 vorgenommene Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfegewährungsverbot des Artikels 4 Buchstabe c eng auszulegen sind, als auch im Licht der Begründungserwägungen des Fünften Stahlbeihilfenkodex selbst zu sehen, in denen die im Kodex zugelassenen Beihilfenmaßnahmen restriktiv ausgelegt werden.

59 Hieraus ergibt sich, dass Moccia sehr schwerwiegende inhaltliche Argumente vortragen muss, die für eine weitere Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich sprechen könnten.

60 Der Wortlaut dieser Bestimmung selbst — sie haben bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Beihilfen regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produziert — lässt wenig Raum für Unsicherheit über ihren persönlichen Geltungsbereich: Sie stellt auf Unternehmen ab, die zum Zeitpunkt der Anmeldung aktiv und in erheblichem Umfang am Produktionsprozess beteiligt waren.

61 Auch Teil I der Begründungserwägungen des Fünften Stahlbeihilfenkodex ist deutlich: ...und Beihilfen, um die endgültige Einstellung der EGKS-Tätigkeit der am wenigsten konkurrenzfähigen Unternehmen zu finanzieren. Die Verwendung des Begriffes konkurrenzfähige Unternehmen lässt sich kaum anders denn als eine Bestätigung des Ausgangspunkts auslegen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Kodex zugelassene Schließungsbeihilfe nur für Unternehmen bestimmt sein kann, die eine regelmäßige Produktion haben. Stillgelegte oder nur mit einem kleinen Teil ihrer Kapazität tätige Unternehmen lassen sich nämlich kaum als konkurrenzfähig einstufen.

62 Der Zweck der vorliegenden Ausnahme vom allgemeinen Beihilfegewährungsverbot, nämlich die Verringerung der im EGKS-Raum vorhandenen Überkapazität, bietet ferner eine funktionelle Rechtfertigung für die Beschränkung dieser Maßnahme auf diejenigen Unternehmen, die regelmäßig produzieren. Verschwinden diese Unternehmen vom Markt, hat dies unmittelbare Folgen für das gesamte Angebot an Erzeugnissen, und der angestrebte Zweck macht sich gleichzeitig in den Verhältnissen auf dem Markt bemerkbar. Diese unmittelbare und praktische Wirksamkeit der zugelassenen Ausnahme wird nicht oder in viel geringerem Umfang erreicht, wenn diese auch auf nicht oder nur in geringem Umfang produzierende Betriebe angewandt würde. So gesehen enthält Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich eine zweckdienliche und angemessene Begrenzung des persönlichen Geltungsbereichs der zugelassenen Schließungsbeihilfen. Das in Randnummer 156 des angefochtenen Urteils erwähnte Ergebnis der Schließungsbeihilfe in Italien — eine Kürzung der Produktion um gut 5 Mio. t pro Jahr — stützt diese Auffassung.

63 Der Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

C — Moccia, dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und Ermessensmissbrauch

64 Dieser dritte Rechtsmittelgrund von Moccia richtet sich gegen die Randnummern 227 bis 233 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern wird die Ansicht von Moccia, dass bei der Durchführung der Schließungsbeihilfen die Unternehmen mit einer Anlage gegenüber denjenigen mit mehreren Anlagen diskriminiert worden seien, als unbegründet verworfen.

65 Vor dem Gericht führte Moccia aus, dass die Kommission, als sie die bei ihr angemeldete italienische Beihilferegelung beurteilt habe, auch stillschweigend Artikel 1 Absatz 2 der Ministerialverordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 481/94 gebilligt habe. Diese Bestimmung definiere den Begriff Produktionsstätte als Produktionseinheit, die [produzieren] kann. Daraus folge, dass bei der Schließung einer Anlage eines Unternehmens mit mehreren Anlagen eine Schließungsbeihilfe zugunsten einer bestimmten Anlage gewährt werden könne, solange diese Anlage nur produktionsfähig sei, während ein Unternehmen, das eine einzige Anlage besitze, nur dann eine Beihilfe erhalten könne, wenn es nachweise, dass es bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilferegelung regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse hergestellt habe. Die Voraussetzung der Regelmäßigkeit der Produktion gelte also nicht für Unternehmen der ersten, wohl aber der zweiten Kategorie. Zwischen diesen beiden Arten von Unternehmen werde daher in diskriminierender Weise unterschieden.

66 Im angefochtenen Urteil wird diese Ansicht wie folgt zurückgewiesen:

Nach einer wörtlichen Wiedergabe des größten Teils von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Ministerialverordnung stellt das Gericht fest, dass in Artikel 1 Absatz 1 die Voraussetzungen festgelegt würden, die ein Stahlunternehmen erfüllen müssse, das für eine Schließungsbeihilfe in Betracht kommen wolle. Eine dieser Voraussetzungen bestehe in dem Erfordernis, regelmäßig produziert zu haben (Randnrn. 228 und 229);

Artikel 1 Absatz 2 definiere den Begriff der Produktionsstätte, der in Artikel 4 der Verordnung wieder aufgenommen werde, der die rechtliche Neuordnung regele, die ein Unternehmen mit mehreren Produktionsstätten, von denen eine oder mehrere aufgrund der Gewährung einer Schließungsbeihilfe demontiert würden, vorzunehmen habe (Randnr. 230);

das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden Bestimmungen daher unterschiedliche Zwecke hätten. Artikel 1 Absatz 2 im Besonderen will nicht formell eine Ausnahme von den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 festlegen, die die Stahlunternehmen, die eine Schließungsbeihilfe erhalten wollen, einzuhalten haben. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung nicht, dass ein Unternehmen, das die Schließung einer seiner Produktionsstätten plant, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung aufgestellte Voraussetzung der regelmäßigen Produktion nicht einzuhalten braucht (Randnr. 231);

das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen Folgendes aus: Aus beiden genannten Vorschriften zusammen ...ergibt sich vielmehr, dass eine Schließungsbeihilfe nicht nur bei völliger Stilllegung eines Unternehmens, sondern bei Unternehmen mit mehreren Produktionsstätten auch dann gewährt werden kann, wenn eine dieser Stätten allein geschlossen werden soll. Im letztgenannten Fall kann die Beihilfe dem Unternehmen allerdings nur gewährt werden, wenn die betreffende Produktionsstätte für sich betrachtet regelmäßig produziert hat und diese Produktion zum anderen von dieser Produktionsstätte unabhängig und vollständig durchgeführt worden ist, was voraussetzt, dass sie in der Lage war, einen vollständigen Walzzyklus und einen vollständigen Zyklus der Rohstahlproduktion zu bewerkstelligen (Randnr. 232);

das Gericht schließt seine Ausführungen wie folgt ab: Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung macht daher nicht etwa eine Ausnahme vom Erfordernis einer regelmäßigen Produktion bei der Beurteilung der Beihilfen, die ein Unternehmen anlässlich der Schließung einer seiner Produktionsstätten beantragt, sondern will sicherstellen, dass die — regelmäßige — Produktion dieser Produktionsstätte nicht nur auf einen Teil eines vollständigen Walz- oder Rohstahlproduktionszyklus beschränkt ist (Randnr. 233).

67 Moccia macht geltend, dass diese Begründung unzureichend sei, da sie eine stillschweigende, jedoch unbegründete Weigerung enthalte, die Definition der Produktionsstätte als Sonderregelung aufzufassen. Zudem beinhalte die Argumentation des Gerichts eine Petitio principii. Diese bestehe darin, dass nach dem Urteil eine Produktionsstätte im Falle ihrer Schließung neben dem Kriterium der regelmäßigen Produktion auch noch das der Fähigkeit zur Produktion erfüllen müsse. Aus der Erfüllung der Anforderung einer regelmäßigen Produktion ergebe sich bereits, dass dem Erfordernis der Produktionsfähigkeit genügt worden sei. Hierdurch werde die Begründung des Gerichts unlogisch.

68 Zu Recht führt die Kommission aus, dass mit diesem Rechtsmittelgrund im Wesentlichen ein angeblicher Begründungsmangel des angefochtenen Urteils gerügt werde. Daher habe ich die angefochtene Begründung des Gerichts oben unter Nummer 66 eingehend wiedergegeben.

69 Bei der Beurteilung des Rechtsmittelgrundes kann ich mich kurz fassen.

Es liegt auf der Hand, dass die betreffende Ministerialverordnung eine getrennte Regelung für Unternehmen mit mehr als einer Produktionsstätte enthalten musste, die bei der Schließung einer Produktionsstätte für Beihilfen in Betracht kommen wollten.

Um zu verhindern, dass die Regelung auf die Schließung von Produktionsstätten angewandt wird, an denen nur Neben- oder Unterstützungstätigkeiten durchgeführt werden, musste die Ministerialverordnung eine Definition der vollständigen Produktionsstätten geben, die für eine Schließungsbeihilfe in Betracht kommen konnten. Diese Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Ministerialverordnung ändert an der in Artikel 1 Absatz 1 aufgestellten Voraussetzung einer regelmäßigen Produktion nichts. Die dargestellte Begründung des Gerichts, mit der die Ansicht von Moccia für unbegründet befunden wurde, folgt dieser Untersuchung und zieht daraus den richtigen Schluss. Daher liegt kein Begründungsmangel vor.

70 Die in der Einleitung dieses Rechtsmittelgrundes enthaltene Rüge eines Ermessensmissbrauchs wird in der Rechtsmittelschrift weder erläutert noch begründet. Daher ist meines Erachtens dieser Teil unzulässig. Ich möchte im Übrigen auf meine Ausführungen hierzu bei der Behandlung des vierten Rechtsmittelgrundes von Casilina und Lamifer verweisen.

71 Ich schlage vor, diesen Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

D — Castrila und Latnifer, erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und fehlende Begründung der Zurückweisung der Rüge der Rechtswidrigkeit des Fünften Stahlbeihilfenkodex; Verstoß gegen Artikel 95 EGKS-Vertrag und fehlende Begründung der Zurückweisung der Rüge, dass die Kommission von der ihr durch diese Bestimmung verliehenen Möglichkeit einer Ausnahmeregelung keinen Gebrauch gemacht habe

72 Im ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen Casilina und Lamifer kurz zusammengefasst geltend, dass das Gericht gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verstoßen habe, indem es zu Unrecht die vorliegende Schließungsbeihilfe als nach diesem Artikel verbotene Subvention aufgefasst habe und indem es die Rechtswidrigkeit des Teils des Stahlbeihilfenkodex, der Schließungsbeihilfen zugestehe, nicht untersucht habe. Nach Ansicht der Kommission ist dieser Teil des Rechtsmittels unzulässig. Diese Rechtsmittelführerinnen hätten im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgetragen, dass die Schließungsbeihilfe nicht unter das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c falle, und sich auch nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Fünften Stahlbeihilfenkodex berufen. Diese Argumente hätten, wie sich aus den Randnummern 75 bis 91 des angefochtenen Urteils ergebe, nur Moccia in der Rechtssache T-164/96 und Sidercamuna in der Rechtssache T-130/97 aufgeworfen.

73 Diese Auffassung wird nach Ansicht der Kommission weiter gestützt durch Randnummer 41 des Urteils, woraus hervorgehe, dass die Rechtsmittelführer nichts unmittelbar gegen den Fünften Kodex vorgebracht hätten. Diese Randnummer des angefochtenen Urteils werde übrigens im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von der Rechtsmittelführerin nicht beanstandet.

74 Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Frage macht die Kommission geltend, es sei ausgeschlossen, in der Rechtsmittelinstanz einen Grund vorzutragen, der im ersten Rechtszug nicht vorgebracht worden sei. Auch wenn eine Reihe von Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden seien, könne ein Verfahrensbeteiligter im Rechtsmittelverfahren keinen Rechtsmittelgrund anführen, der im ersten Rechtszug nicht von ihm, sondern von anderen Parteien in den betreffenden verbundenen Rechtssachen vorgetragen worden sei.

75 Es gibt gute Argumente dafür, dieser Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben. Tatsächlich hat der Gerichtshof in einer Reihe von Rechtssachen — zuletzt im Urteil Petrides/Kommission — festgestellt, dass Gründe, die im ersten Rechtszug nicht angeführt wurden, gemäß den Artikeln 113 § 2 und 116 § 1 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht werden dürfen.

76 Nichts anderes kann meines Erachtens gelten, wenn eine Partei in einer im ersten Rechtszug verbundenen Rechtssache im Rechtsmittelverfahren einen Grund anführt, der im ersten Rechtszug nicht von ihr, sondern von anderen Parteien in der verbundenen Rechtssache aufgeworfen wurde. Durch die Verbindung von Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung bleibt jede Partei des Verfahrens für ihr Vorbringen verantwortlich. Dies gilt innerhalb desselben Rechtszuges, wie das Gericht in der Rechtssache Buchmann/Kommission entschieden hat, und es gilt erst recht im Rechtsmittelverfahren, dessen Besonderheit es dem Gerichtshof verwehrt, über einen Streitgegenstand zu befinden, der über denjenigen hinausgeht, über den das Gericht in Ansehung dieser Partei in der ersten Instanz zu erkennen hatte. Auf diese Weise wird verhindert, dass Parteien gleichsam auf den jeweiligen Gründen mitfahren und so eine weitere Prozessführung erschweren.

77 In der mündlichen Verhandlung sind Casilina und Lamifer der von der. Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass ihr Klagebegehren im ersten Rechtszug auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 96/678, der Entscheidung vom 12. Dezember 1994 und jeder anderen früheren, verwandten oder abgeleiteten Handlung gerichtet gewesen sei. Daher habe sich ihre Klage auch gegen den Fünften Stahlbeihilfenkodex bzw. Teile davon gerichtet, dessen bzw. deren Rechtsgültigkeit mit dem in Rede stehenden Grund habe bestritten werden sollen. So aufgefasst, sei dieser Grund nicht neu, sondern eine Ausführung dessen, was im ersten Rechtszug bereits vorgetragen worden sei.

78 Diese Begründung ist meines Erachtens nicht haltbar. Zwar lässt sich der Klageantrag der Rechtsmittelführerinnen so auffassen, dass er auch die Rechtswidrigkeit des Fünften Stahlbeihilfenkodex betraf, doch haben sie einen besonders darauf ausgerichteten Grund im ersten Rechtszug nicht angeführt, (c)as Gericht stellt in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils Folgendes fest: Zwar wird in diesen Rechtssachen nichts unmittelbar gegen den Fünften Kodex vorgebracht; dieser stellt vielmehr das Kriterium dar, anhand dessen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 12. Dezember 1994 sowie der Entscheidungen 96/678 und 97/258 in Frage gestellt wird. Da die Rechtsmittelführerinnen jetzt diese Feststellung des Gerichts unwidersprochen lassen — sie haben keine Rüge dagegen erhoben —, können sie kaum behaupten, dass sie im ersten Rechtszug ernsthafte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Fünften Stahlbeihilfenkodex erhoben hätten.

79 Daher schlage ich vor, den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären.

80 Für die rein vorsorgliche Beurteilung des Inhalts dieses Teiles verweise ich auf meine Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund von Moccia. Obwohl Casilina und Lamifer in ihrem Vorbringen einige andere Akzente setzen, spitzt sich auch ihr Vorbringen auf die Ansicht zu, dass Schließungsbeihilfen das Funktionieren des Stahlmarkts in der Gemeinschaft begrifflich nicht beeinflussten und daher nicht von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag erfasst würden. Damit verbinden sie ferner die Folgerung, dass für die entsprechende Schließungsbeihilfe keine Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag nötig sei und dass daher auch die anderen Teile des Fünften Stahlbeihilfenkodex, die sich auf Schließungsbeihilfen bezögen, rechtswidrig seien.

81 Zum Beleg für ihre Ansicht verweisen sie insbesondere auf das bereits angeführte Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde und insbesondere auf die Schlussanträge von Generalanwalt Roemer in dieser Rechtssache. Aus diesem Urteil leiten sie ab, dass der Geltungsbereich des Verbotes des Artikels 4 Buchstabe c auf die Beihilfen beschränkt sei, mit denen künstliche Wettbewerbsvorteile verschafft werden sollten.

82 Meines Erachtens — und ich fühle mich darin bestärkt durch die Schlussanträge von Generalanwalt Lagrange zum angeführten Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde — ging es in den verbundenen Rechtssachen Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde vor allem um die Frage, ob eine besondere Last, die unterschiedslos auf der gesamten luxemburgischen Industrie ruhte, als Sonderlast im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag zu betrachten war. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass keine Sonderlast im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c vorlag, so dass Artikel 67 EGKS-Vertrag Anwendung fand. Für die vorliegende Rechtssache, in der es um eine Subvention geht, die sich nur an die Stahlindustrie richtet, kann dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde kein Argument für die Nichtanwendbarkeit von Artikel 4 Buchstabe c entnommen werden.

83 Die Ansicht, dass die in Rede stehende Schließungsbeihilfe die Wirksamkeit des Marktes der Gemeinschaft nicht beeinflussen könne, habe ich zuvor bereits als völlig unbegründet zurückgewiesen.

84 Mein Hilfsantrag geht dahin, diesen Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

85 Auch gegen den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem gerügt wird, dass ein Verstoß gegen Artikel 95 EGKS-Vertrag und in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung ein Begründungsmangel vorliege, erhebt die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit.

86 Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Randnummern 259 und 260 des angefochtenen Urteils. Darin wies das Gericht den von Sidercamuna in der Rechtssache T-130/97 geltend gemachten Klagegrund zurück, dass die Kommission sie dadurch diskriminiert habe, dass sie ihren Fall anders als vergleichbare andere Fälle in der Vergangenheit behandelt habe.

Aus dem Urteil geht nicht hervor, dass Casilina und Lamifer im ersten Rechtszug den gleichen oder einen damit vergleichbaren Grund aufgeworfen hätten.

87 Für die Beurteilung dieser Einrede verweise ich auf meine vorstehende Untersuchung in den Nummern 79 bis 83 und komme zu dem Ergebnis, dass auch dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig ist.

88 Wiederum rein hilfsweise beantrage ich, auch diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

89 Die Klägerin Sidercamuna hatte im ersten Rechtszug zur Untermauerung ihres Klagegrundes ausgeführt, dass die Kommission zu Unrecht von ihrer Befugnis nach Artikel 95 EGKS-Vertrag, durch besondere Entscheidung eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln des Stahlbeihilfenkodex zu machen, keinen Gebrauch gemacht habe. Da die Kommission dies in der Vergangenheit sehr wohl getan habe, habe sie vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und Sidercamuna benachteiligt.

90 Das Gericht wies dieses Vorbringen mit einer Begründung zurück, die darauf hinausläuft, dass im vorliegenden Fall Sidercamuna jedenfalls keine besonderen Umstände nachgewiesen habe, die die Kommission genötigt hätten, eine an sie gerichtete besondere Entscheidung zu erlassen, um die Ziele der Artikel 2 bis 4 EGKS-Vertrag zu erreichen.

91 Im Kern rügen Casilina und Lamifer mit diesem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht Artikel 95 EGKS-Vertrag falsch ausgelegt habe, indem es nicht untersucht habe, ob die Kommission verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob die italienische Schließungsbeihilfe den Rechtsmittelführerinnen nicht doch auf individueller Grundlage hätte gewährt werden können.

92 Diese Ansicht ist nicht haltbar. Nach der jüngsten Rechtsprechung zur Anwendung des Artikels 95 kann die Kommission, wenn sie feststellt, dass eine nationale Beihilfemaßnahme die Voraussetzungen eines Stahlbeihilfenkodex nicht erfüllt, dennoch auf individueller Grundlage Unternehmen dafür in Betracht ziehen, sofern die Verwirklichung der in Artikeln 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag erwähnten Ziele hierzu nötigt. Dies wird in Randnummer 258 des angefochtenen Urteils nochmals bestätigt. Zu Recht verbindet das Gericht allerdings in Randnummer 259 damit die Forderung, dass die Unternehmen, die sich auf diesen Ausnahmegrund berufen, zumindest dartun müssen, dass besondere Umstände vorliegen, die die Kommission zu der Feststellung veranlassen können, dass eine besondere Entscheidung notwendig ist.

93 Die Feststellung in Randnummer 259, dass Sidercamuna diese besonderen Umstände nicht nachgewiesen habe, ist eine Feststellung tatsächlicher Art. Sie kann mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen in ihrer Person den Anforderungen für eine besondere Anwendung von Artikel 95 genügten, ist ebenfalls tatsächlicher Art. Da es erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wurde, ist es auch aus diesen Gründen unzulässig.

94 Wenn und soweit dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als zulässig betrachtet werden kann, ist er unbegründet.

E — Casilina und Lamifer, zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung gegen und falsche Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Fünften Stahlbeihilfenkodex

95 Mit diesem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, kurz zusammengefasst, dass das Gericht zu Unrecht die Anwendung des Kriteriums der höchstmöglichen Produktion durch die Kommission bei der Beurteilung übernommen habe, ob eine regelmäßige Produktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Stahlbeihilfenkodex vorgelegen habe (Randnrn. 136 bis 139 des angefochtenen Urteils). Ferner rügen sie, dass das Gericht die Anwendung allein des Jahres 1993 als Referenzzeitraum für die Beurteilung der Spürbarkeit der Marktpräsenz eines Unternehmens als zulässig erachtet habe (Randnrn. 118 bis 127 und 128 bis 133).

96 Nach ihrer Ansicht hätte das Gericht ihre Betrachtungsweise übernehmen und die nach dem Fünften Stahlbeihilfenkodex verlangte regelmäßige Produktion von ihrer tatsächlichen Produktion, beurteilt über einen längeren Bezugszeitraum, beginnend am 1. Januar 1991 und nicht am 1. Januar 1993, herleiten müssen.

97 Die Kommission führt zu diesem Rechtsmittelgrund aus, dass die Rechtsmittelführerinnen damit im Kern ihre Argumente tatsächlicher Art wiederholten, die sie im Verfahren vor dem Gericht gegen die Kommission angeführt hätten und die das Gericht verworfen habe. Der Rechtsmittelgrund erfordere daher entgegen Artikel 32d EGKS-Vertrag und Artikel 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes eine neue Beurteilung von Tatsachen im Rechtsmittelverfahren. Daneben fehle es diesem Rechtsmittelgrund an der von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Satzung und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verlangten Genauigkeit. Die Kommission folgert hieraus, dass auch dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei.

98 Tatsächlich lassen sowohl die Formulierung als auch die Begründung dieses Rechtsmittelgrundes viel zu wünschen übrig, da er sich zum einen stark gegen die Beurteilung von Tatsachen, wie dem tatsächlichen Produktionsverlauf bei den Rechtsmittelführerinnen in den Jahren 1991 bis 1993, durch das Gericht zu richten scheint und da er zum anderen nicht ausdrücklich, sondern höchstens stillschweigend die Rechtsausführungen des Gerichts angreift.

99 Die Kommission hat insofern recht, als die Argumente, auf die dieser Rechtsmittelgrund gestützt wird, in erheblichem Maße eine Wiederholung des Tatsachenvortrags darstellen, mit dem die Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug die Entscheidungen 96/678 und 97/258 angegriffen haben. Auch trifft es zu, dass die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen ungenau in dem Sinne ist, dass sie nicht präzise darlegen, in welchen Punkten das angefochtene Urteil gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen haben soll. Wenn wir den Tatsachenvortrag als unzulässig unbeachtet lassen und die angeführten Argumente in ihrem Zusammenhang betrachten, bleibt im Kern folgendes Vorbringen übrig:

Das Gericht hat Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Fünften Stahlbeihilfenkodex falsch ausgelegt, indem es entschieden hat, dass die Kommission bei der Anwendung des darin enthaltenen Erfordernisses der geregelten Produktion die höchstmögliche Produktion als Kriterium auf die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum Zeitpunkt der Anmeldung als Bezugszeitraum anwenden durfte.

Hilfsweise:

Die Entscheidung des Gerichts hierüber beruht auf einer untauglichen Grundlage.

So formuliert, ist der Kern dieses Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zulässig.

100 Für die Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes müssen wir jedoch zunächst den Fünften Stahlbeihilfenkodex selbst heranziehen. Ich erinnere daran, dass nach den Begründungserwägungen dieses Kodex die Schließungsbeihilfe für wettbewerbsfähige Unternehmen bestimmt ist, d. h. für Unternehmen, die trotz der strukturellen Probleme auf dem Stahlmarkt einen wesentlichen Teil ihrer Produktionskapazität in Betrieb halten konnten. Um bestimmen zu können, was ein wesentlicher Teil der Produktionskapazität ist, muss man in jedem Fall mit einer näheren Definition der Produktionskapazität beginnen. Sodann muss definiert werden, was als erheblicher Teil betrachtet werden kann.

101 Im angefochtenen Urteil stellte das Gericht fest, dass der Kommission ein gewisser Ermessensspielraum bei der Ausarbeitung der entsprechenden Kriterien zukomme und dass daher die höchstmögliche Produktion ein vertretbares Kriterium für die Prüfung darstelle, ob das Erfordernis einer regelmäßigen Produktion erfüllt sei. Ein derartiges Kriterium verhindert, so führt das Gericht in Randnummer 138 des angefochtenen Urteils aus, dass der Vorteil der Beihilfen ...im Übrigen letztlich sogar Unternehmen zugute [käme], die sich zwar in einer unumkehrbaren Krisenlage befanden, es aber gleichwohl vermochten, einige Jahre lang auf einem durchaus marginalen ...Produktionsniveau auf dem Markt zu überleben.

102 Angesichts des Wortlauts sowie vom Sinn und Zweck des Fünften Beihilfenkodex, in dem es nicht in erster Linie um den Abbau von Produktionskapazität, sondern um das Verschwinden von in der Produktion stehenden Kapazitäten vom Markt geht, konnte das Gericht zu diesem Ergebnis gelangen. Daher ist das dagegen gerichtete Rechtsmittel, sofern es überhaupt zulässig ist, unbegründet.

103 Gegen die Festlegung des Referenzzeitraums durch die Kommission richten die Rechtsmittelführerinnen zwei Rügen. Erstens, so machen sie geltend, hätte die Kommission bei dieser Festlegung an den Zeitpunkt des 1. Januar 1991 anknüpfen müssen, der in Artikel 4 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich des Stahlbeihilfenkodex genannt werde. Zweitens mache es die unzureichende Dauer des Bezugszeitraums unmöglich, zu beurteilen, ob das Unternehmen auf dem Markt spürbar vertreten sei. Im Rechtsmittelverfahren wiederholen sie diese Rügen und richten sie jetzt gegen die Begründung, mit der das Gericht sie im ersten Rechtszug für unbegründet erklärt hat.

104 Auch hier gilt, dass die Wahl, die die Kommission bei der Festlegung des Referenzzeitraums getroffen hat, im Licht des Wortlauts sowie von Sinn und Zweck des Stahlbeihilfenkodex beurteilt werden muss. Das Gericht erläuterte in den Randnummern 120 bis 127, weshalb die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, den Referenzzeitraum am 1. Januar 1991 beginnen zu lassen:

Aus dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Schließungsbeihilfen aufführe, gehe hervor, dass jede der drei Voraussetzungen jeweils eine zeitliche Begrenzung aufweise:

erster Gedankenstrich: Das Unternehmen müsse seine Rechtspersönlichkeit vor dem 1. Januar 1991 erlangt haben;

zweiter Gedankenstrich: eine regelmäßige Produktion müsse bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Beihilfen vorliegen;

dritter Gedankenstrich: die Produktions- und Anlagenstruktur der Unternehmen dürfe sich seit dem 1. Januar 1991 nicht geändert haben (Randnrn. 121 und 122);

hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber im zweiten Gedankenstrich den 1. Januar 1991 als Zeitpunkt für den Beginn des Bezugszeitraums festlegen wollen, so hätte er dies ausdrücklich getan (Randnr. 123);

mit dem ersten und dem dritten Gedankenstrich würden andere Zwecke als mit dem zweiten Gedankenstrich verfolgt. In den beiden ersten Fällen gehe es offensichtlich um die Verhinderung von Umgehungen (die Gründung von Gesellschaften, die Ausdehnung der Produktion oder die Erweiterung von Anlagen, um in den Genuss der Beihilfe zu kommen). Im letztgenannten Fall gehe es darum, sicherzustellen, dass die Gewährung von Schließungsbeihilfen zu einer spürbaren Herabsetzung der Produktion führt, was voraussetzt, dass diese Beihilfen nur Unternehmen gezahlt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Schließung ein Produktionsniveau von einiger Bedeutung aufweisen (Randnr. 124);

es gebe folglich keinen zwingenden Grund für die Annahme, dass die Regelmäßigkeit der Produktion zum 1. Januar 1991 zu beurteilen wäre (Randnr. 126).

105 Die hier verkürzt wiedergegebene Begründung des angefochtenen Teils des Urteils erfüllt sowohl die Anforderung, dass sie mit Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Artikel 4 Absatz 2 des Fünften Stahlbeihilfenkodex im Einklang stehen muss, als auch den Anforderungen an eine Begründung als solchen. Die hiergegen gerichteten Argumente der Rechtsmittelführerinnen gehen daher fehl.

106 Die schwerwiegendste Rüge der Rechtsmittelführerinnen gegen den Teil des angefochtenen Urteils, in dem ihre Ansicht widerlegt wurde, dass der von der Kommission festgelegte Bezugszeitraum, der am 1. Januar 1999 begann, zu kurz gewesen sei, geht dahin, dass das Gericht verkannt habe, dass das Erfordernis einer regelmäßigen Erzeugung ein dauerhaftes, sich über mehrere Jahre erstreckendes Produktionsniveau bedeute. Ferner habe das Gericht in seinem Urteil zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass 1993 als Referenzjahr ungeeignet sei, da damals in Italien eine Zeit der Konjunkturschwäche eingetreten sei, die die Produktion niedrig gehalten habe. Schließlich sind die Rechtsmittelführerinnen der Ansicht, dass das Gericht ihren Hinweis auf die Entscheidung 89/467/EWG der Kommission in Randnummer 132 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen habe. Damit hätten sie ihre Ansicht untermauern wollen, dass Schwankungen des Marktanteils von Unternehmen von einem Jahr zum anderen nicht notwendigerweise auf Änderungen in ihrer wirtschaftlichen Marktpräsenz hindeuteten, die unter einem dynamischen Blickwinkel beurteilt werden müssten. Eine derartige dynamische Beurteilung verlange einen längeren Bezugszeitraum als den, den die Kommission im vorliegenden Fall zugrunde gelegt habe.

107 Hat die Kommission in rechtlich vertretbarer Weise von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht, der ihr gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Stahlbeihilfenkodex bei der Festlegung der Dauer des Referenzzeitraums zustand? Dies ist die Frage, die das Gericht in den Randnummern 127 bis 133 bejaht hat. Es hat dabei folgende Umstände als maßgeblich erachtet:

Um sicherzustellen, dass die Schließungsbeihilfe die damit bezweckte spürbare Auswirkung auf den Markt haben würde, habe ein Zeitraum zugrunde gelegt werden müssen, der so nahe wie möglich beim Zeitpunkt der Anmeldung der allgemeinen Regelung gelegen habe, so dass die Beihilfe nur Unternehmen gewährt worden sei, die zu diesem Zeitpunkt wirklich aktiv gewesen seien (Randnr. 129);

der Bezugszeitraum habe jedoch lang genug sein müssen, um prüfen zu können, ob die Marktpräsenz des betroffenen Unternehmens als hinreichend spürbar angesehen werden könne (Randnr. 129);

die Schließung von Unternehmen, die 1991 und 1992 eine Produktion aufgewiesen hätten, jedoch von 1993 bis zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr oder in viel geringerem Maße, hätte nichts oder wenig zu der angestrebten Produktionskürzung beigetragen (Randnr. 130);

umgekehrt hätte die Anwendung eines längeren Bezugzeitraums dazu führen können, dass Unternehmen mit einer geringen Produktion 1991/92 und einer spürbaren Produktion 1993 von der Beihilfe ausgeschlossen worden wären (Randnr. 130);

mit einem Hinweis auf das Ergebnis der Schließungsbeihilfe (eine Verringerung der Produktion von über 5 Mio. t) stellt das Gericht fest, dass der von der Kommission gewählte Bezugszeitraum für die Beurteilung der Regelmäßigkeit der Produktion nicht nur eine ordnungsgemäße Beurteilung der Marktpräsenz des zu schließenden Unternehmens, sondern auch die von der italienischen Regierung festgelegten Ziele der Produktionsverminderung möglich gemacht habe (Randnr. 131);

das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, es sei nicht belegt, dass die Kommission mit der Festlegung des Zeitraums, für den die Regelmäßigkeit der Produktion zu beurteilen ist, die Vorschriften des Vertrages oder irgendeine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm offensichtlich verletzt oder einen Ermessensmissbrauch begangen hat (Randnr. 133).

108 Die vorstehend verkürzt wiedergegebene Begründung des Gerichts macht deutlich, dass die Kommission bei der Festlegung des Bezugszeitraums zwei Zwecke berücksichtigen musste: eine größtmögliche tatsächliche Auswirkung der Schließungsbeihilfe auf die gegenwärtige Produktion der Stahlerzeuger und eine sorgfältige Beurteilung der Spürbarkeit der Marktpräsenz der betroffenen Unternehmen. Die sich daraus ergebende Festlegung des Bezugszeitraums konnte vom Gericht in Anbetracht des Wortlauts und von Sinn und Zweck des Artikels 4 Absatz 2 des Kodex als rechtlich vertretbar beurteilt werden.

109 Die Rechtsmittelführerinnen führen in ihrer Rechtsmittelbegründung keine Argumente an, die geeignet wären, die Stichhaltigkeit dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen.

110 Ihr Argument mit der schlechten Konjunktur in Italien im Jahr 1993 ist tatsächlicher Art und muss als unzulässig betrachtet werden. Es ist ebenso unzulässig wie unbegründet. Die Maßnahmen, die im Fünften Stahlbeihilfenkodex vorgesehen sind, sollten es ermöglichen, der Strukturkrise entgegenzutreten, mit denen der Stahlsektor schon seit Beginn der 70er Jahre zu kämpfen hat. Die Ausarbeitung und Anwendung dieser Maßnahmen können nicht von den Konjunkturschwankungen abhängig gemacht werden, die über viel kürzere Zeiträume hinweg erfolgen. Dies hätte im vorliegenden Fall dazu geführt, dass auch Unternehmen, die empfindlich gegen eine schwächere Konjunktur und somit weniger wettbewerbsfähig waren, für eine Schließungsbeihilfe in Betracht gekommen wären. Dies wird in den Begründungserwägungen des Fünften Stahlbeihilfenkodex ausdrücklich ausgeschlossen.

111 Auch die Ansicht der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihr Argument mit der Entscheidung 89/467 ausdrücklich zurückgewiesen habe (Randnr. 132 des Urteils), kann ich nicht teilen. Wie das Gericht ausführt, bezog sich diese Entscheidung auf den Bereich des Filmvertriebs und betraf eine Beurteilung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse auf diesem Markt. Für die Beurteilung des im vorliegenden Fall von der Kommission gewählten Bezugszeitraums für Schließungsbeihilfen im Stahlsektor können dieser Entscheidung keine Argumente entnommen werden: Die kennzeichnenden Merkmale der Produktmärkte, der Marktstrukturen und der Zielsetzungen sind dafür zu unterschiedlich.

112 Ich komme zu dem Ergebnis, dass der zweite Rechtsmittelgrund von Casilina und Lamifer unbegründet ist, soweit er zulässig ist.

F — Casilina und Lamifer, dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung und falsche Anwendung der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1994

113 Mit diesem Rechtsmittelgrund rügen Casilina und Lamifer eine Verletzung und falsche, d. h. nicht begründete Anwendung der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1994. Die Kommission habe in dieser Entscheidung zugesagt, bei der Beurteilung der Anträge die besonderen Umstände der Unternehmen zu berücksichtigen, die dafür in Betracht kämen. Im Hinblick darauf hätten die Rechtsmittelführerinnen die Entwicklung ihrer Produktion in den Jahren 1991, 1992 und 1993 sowie die besonderen Probleme angegeben, mit denen sie es in diesem Zeitraum zu tun gehabt hätten. Die Kommission habe jedoch in den Entscheidungen 96/678 und 97/258 die Beurteilungskriterien, die die italienische Regierung auch im Hinblick auf die besondere Stellung der Rechtsmittelführerinnen vorgeschlagen habe, zurückgewiesen. Sie habe entschieden, dass diese Kriterien nicht geeignet gewesen seien, eine regelmäßige Produktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Stahlbeihilfenkodex zu belegen. Allenfalls hätte man damit dartun können, dass die Erreichung eines gewissen Mindestproduktionsniveaus möglich gewesen wäre. Im ersten Rechtszug wies das Gericht die hiergegen gerichteten Klagegründe der Rechtsmittelführerinnen zurück (Randnrn. 272 bis 283).

114 Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass sie nicht umhin könnten, die gleichen Rügen erneut anzuführen, mit denen sie der Kommission vorgeworfen hätten, die Entscheidungen unzureichend und mit einer zu allgemeinen Formulierung begründet zu haben. Dies habe sie bei der Vertretung ihrer Interessen ernstlich behindert, da ihnen auf diese Weise die Möglichkeit genommen worden sei, spezielle Beanstandungen gegen die erwähnten Entscheidungen vorzubringen. Ferner rügen sie, dass das Gericht die besonderen Umstände, mit denen namentlich Lamifer zu kämpfen gehabt habe, mit einer unangemessenen Begründung verworfen (Randnrn. 180 bis 182) und zu Unrecht angenommen habe, dass Warmband gewöhnlich ohne Unterbrechung in drei Schichten von jeweils acht Stunden erzeugt werde (Randnrn. 140 bis 145).

115 Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der gegen die Randnummern des angefochtenen Urteils gerichtet ist, in denen die Rügen der Rechtsmittelführerinnen gegen die Begründung der Entscheidungen 96/678 und 97/258 zurückgewiesen wurden, bringt mich wegen seiner mangelnden Genauigkeit etwas in Verlegenheit. Wenn ich es richtig sehe, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Kommission in der Begründung dieser Entscheidung den Auffassungen und Argumenten, die diese ihr zur Kenntnis gebracht hätten, besondere Aufmerksamkeit hätte schenken müssen. Andernfalls würden ihre Möglichkeiten, ihre Interessen rechtlich zu vertreten, ernstlich behindert. Das Gericht habe dies im angefochtenen Urteil unzureichend berücksichtigt. Die Rechtsmittelführerinnen geben allerdings nicht genau an, inwiefern die entsprechenden Teile des Urteils fehlerhaft sein sollen. Dies kann bereits für sich einen Grund darstellen, diesen Teil als unzulässig zu beI - 4749 trachten. Denn weder eine bloße Wiederholung des Vorbringens im ersten Rechtszug noch eine inhaltlich unbestimmte Behauptung einer Rechtsverletzung genügen nach ständiger Rechtsprechung. Nur wenn die Begründung, die diesem Teil zugrunde liegt, mühsam nachvollzogen wird, lässt sich diese als Rüge der Begründung der Randnummern 272 bis 280 des angefochtenen Urteils auffassen. So werde ich ihn im Folgenden würdigen.

116 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Begründungspflicht gemäß den Artikeln 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag, dass die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Die Begründung ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Bei allgemein anwendbaren Maßnahmen ist die Kommission verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen.

117 Ich halte es für angebracht, zunächst zu prüfen, in welchem sachlichen und rechtlichen Kontext die angefochtenen Entscheidungen zustande gekommen sind und welche allgemeinen politischen Zielsetzungen dabei im Vordergrund standen. Anhand dessen kann die Begründung nach Maßgabe der Erkennbarkeit der Kenntlichkeit der Rechtfertigungsgründe für die Betroffenen und der Nachprüfbarkeit für den Gemeinschaftsrichter geprüft werden.

118 Als die italienische Regierung am 8. September 1995 und am 11. März 1996 der Kommission die verschiedenen Fälle unterbreitete, auf die sie die mit der Entscheidung vom 12. Dezember 1994 grundsätzlich genehmigte Regelung der Schließungsbeihilfe anwenden wollte, befand sich darunter auch eine Reihe von Fällen, u. a. Casilina und Lamifer, die dem in der Entscheidung aufgestellten Kriterium für die Beurteilung, ob das Erfordernis einer regelmäßigen Produktion erfüllt war, nicht genügten. Die italienische Regierung erwähnte in ihrem Vortrag andere objektive Kriterien, aus denen sich ergeben solle, dass die betreffenden Unternehmen das im Fünften Stahlbeihilfenkodex aufgestellte Erfordernis einer geregelten Produktion erfüllten.

119 Die Kommission sah darin einen Anlass, mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 und vom 2. Februar 1996 das Verfahren des Artikels 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfenkodex einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Kommission die italienische Regierung um Stellungnahme, während die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Betroffenen durch die Bekanntmachung der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens unterrichtet wurden. Die Betroffenen, u. a. Casilina und Lamifer, übermittelten den italienischen Behörden und der Kommission ihre Stellungnahme.

120 In ihrer Reaktion auf die Einleitung des Verfahrens brachte die italienische Regierung, wie aus Teil II der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, erneut die von ihr vorgeschlagenen objektiven Kriterien vor, die es ihres Erachtens ermöglichten, auch für Unternehmen, die im Bezugszeitraum eine geringe oder gar keine Produktion aufzuweisen gehabt hätten, das Erfordernis einer regelmäßigen Produktion im Sinne von Artikel Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Stahlbeihilfenkodex als erfüllt anzusehen.

121 Bei den vorgeschlagenen objektiven Kriterien sei davon ausgegangen worden, dass die ungenügende oder fehlende Produktion einzelner Unternehmen im Bezugszeitraum nicht auf die Absicht, sich aus dem Stahlmarkt zurückzuziehen oder auf die Überalterung oder mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Stahlwerksanlagen, sondern auf die ungünstigen Konjunkturvoraussetzungen in Verbindung mit finanziellen Schwierigkeiten und einer Marktkrise zurückzuführen seien.

Sie hätten die Absicht zum Ausdruck gebracht, die Krise, in der sie sich befänden, zu überwinden, indem sie u. a. ihr Personal behalten, betriebliche Fortbildungskurse veranstaltet und um behördliche Unterstützung für die Restrukturierung nachgesucht hätten. Auch aus anderen Umständen, wie der Aufrechterhaltung der Energieversorgungsverträge, ergebe sich, dass die beschränkte Produktion oder das Fehlen der Produktion im Bezugszeitraum vollständig auf die ungünstige Konjunktur zurückzuführen seien und dass die Unternehmen, die über gute Produktionsanlagen verfügt hätten, sehr wohl ordnungsgemäß zum richtigen Zeitpunkt ihre regelmäßige Erzeugung hätten wieder aufnehmen wollen, um so wieder auf dem Markt präsent zu ein.

122 Genau betrachtet, sprach sich die italienische Regierung mit diesen Kriterien für eine Auslegung des Erfordernisses einer regelmäßigen Produktion aus, die darauf hinausläuft, dass diesem Erfordernis auch dann genügt sein soll, wenn dargelegt wird, dass die Möglichkeit einer geregelten Produktion bestand. Das von der Kommission in der Entscheidung vom 12. Dezember 1994 ausgearbeitete Kriterium, dass im Durchschnitt in mindestens einer (achtstündigen) Schicht fünf Tage pro Woche produziert werden musste, bedeutete dagegen, dass im Bezugszeitraum auch tatsächlich regelmäßig produziert worden sein musste.

In Teil III der Begründungserwägungen beider Entscheidungen verwarf die Kommission die von der italienischen Regierung vorgeschlagenen alternativen Kriterien. Zu diesem Zweck erläuterte sie zunächst, weshalb die Bestimmungen des Fünften Stahlbeihilfenkodex, die bestimmte Formen der Beihilfegewährung, u. a. die Schließungsbeihilfen, erlaubten, eng auszulegen seien. Sodann führte sie aus, dass nach der Entscheidung vom 12. Dezember 1994 zwar andere Kriterien als die von der Kommission vorgeschlagenen anerkannt werden könnten, dass sie jedoch geeignet sein müssten, den Nachweis für die Regelmäßigkeit der Produktion im Bezugszeitraum zu erbringen. Die von der italienischen Regierung vorgeschlagenen Kriterien seien jedoch nicht dazu geeignet gewesen, dies zu belegen, sondern allenfalls, dass die betroffenen Unternehmen seinerzeit in der Lage gewesen seien, EGKS-Erzeugnisse zu produzieren. Da eine extensive Auslegung des im Stahlbeihilfenkodex aufgestellten Erfordernisses einer regelmäßigen Produktion bis zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht zulässig gewesen sei, seien die von der italienischen Regierung vorgeschlagenen alternativen Kriterien also nicht vertretbar gewesen. Die Kommission erläuterte zum Abschluss ihrer Begründungserwägungen, weshalb das von der italienischen Regierung angeführte Argument der schlechten Konjunktur nicht haltbar sei: Im Bezugszeitraum habe sich die gesamte Produktion der relevanten Erzeugnisse auf dem italienischen und europäischem Markt nur leicht verringert. Damit allein lasse sich die sehr geringe Produktion der betroffenen Unternehmen nicht erklären.

123 Diese hier in einzelnen Hauptpunkten wiedergegebene Begründung gilt für beide angefochtenen Entscheidungen, in denen die Kommission befand, dass einige der von den italienischen Behörden vorgetragenen Fälle, u. a. die Fälle von Lamifer und Casilina, nicht für Schließungsbeihilfen in Betracht kamen.

124 Bei seiner Prüfung der Begründung beider Entscheidungen anhand der oben wiedergegebenen Begründungserfordernisse konnte das Gericht in den Randnummern 274 bis 280 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangen, dass diese den Anforderungen der Klarheit und der Nachprüfbarkeit genügten und dass der sachliche und der rechtliche Kontext darin völlig klar wiedergegeben worden sei. Die Begründung legt den sachlichen Zusammenhang, innerhalb dessen die Schließungsbeihilfe ihre Wirkung entfalten musste, nämlich die strukturellen Absatzprobleme auf dem Stahlmarkt, klar dar und gibt die Zielsetzung des Fünften Stahlbeihilfenkodex in Bezug darauf überzeugend wieder. Das Ergebnis, dass nach diesem Kodex eine Schließungsbeihilfe nur dann bewilligt werden könne, wenn damit Unternehmen mit einer wirklich regelmäßigen Produktion im Bezugszeitraum vom Markt genommen würden, wird von dieser Begründung getragen. In seiner Prüfung der Begründung der angefochtenen Entscheidungen in den Randnummern 273 bis 280 des Urteils beurteilte das Gericht diese richtig. Diese Ansicht teile ich.

125 Das Argument, dass die Kommission in ihren Entscheidungen auch auf die besonderen Argumente der Rechtsmittelführerinnen hätte eingehen müssen, greift nicht durch. Zu Recht stellt das Gericht in den Randnummern 274 bis 276 fest, dass die Kommission bei der Prüfung nach Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Stahlbeihilfenkodex nur zu untersuchen hatte, ob die italienische Regierung aufgrund alternativer objektiver Kriterien erfolgreich belegt hatte, dass Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerinnen, die das festgelegte Hauptkriterium nicht erfüllten, gleichwohl regelmäßig Stahlerzeugnisse produziert hatten. Das Urteil in der Rechtssache Belgien/Kommission lässt in Bezug hierauf kein Missverständnis bestehen.

126 Die Rechtsmittelführerinnen können aus dem Umstand, dass sie entsprechend der Aufforderung durch die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 Stellung genommen haben, keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Kommission hierzu einen mit Gründen versehenen Standpunkt einnimmt. Diese Stellungnahmen dienten der Unterrichtung der Kommission vor der Entscheidung, die sie zu treffen hatte. Das Gericht hat dies meines Erachtens korrekt gewürdigt.

127 Daher komme ich zu dem Ergebnis, das die Rügen dieses Teils des Rechtsmittelgrundes, mit dem die Begründung der angefochtenen Entscheidungen und die Teile des angefochtenen Urteils, die sich darauf beziehen, angegriffen werden, unbegründet sind.

128 Mit dem zweiten Teil des erwähnten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht in den Randnummern 140 bis 146 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass das Kriterium der höchstmöglichen Produktion, das auf der Annahme einer Produktion im Dreischichtenbetrieb beruht, auch für die Produktion von Warmband zur Anwendung gelangen könne. Die Rechtsmittelführerinnen wiederholen ihr bereits im ersten Rechtszug vorgetragenes Vorbringen und legen zu dessen weiterer Untermauerung den Fragebogen 2-20 EGKS des Statistischen Amtes der Kommission vor. Daraus soll hervorgehen, dass der Produktionsrhythmus von Walzwerken niedriger sei als derjenige von Stahlwerken und dass daher das von der Kommission verwendete Kriterium, das auf eine Produktion von mindestens 25 % der höchstmöglichen Produktion hinauslaufe, zu ungerechtfertigten Ergebnissen für die Unternehmen führe, die Walzwerke betrieben.

129 Wenn dieser Teil als bloße Wiederholung des Vorbringens im ersten Rechtszug aufgefasst wird, ist er unzulässig. Auch in inhaltlicher Hinsicht neige ich dazu, ihn für unzulässig zu befinden, da er vollständig auf den Tatsachen beruht, die das Gericht im ersten Rechtszug festgestellt hat.

130 Die Vorlage von neuem Material, aus dem sich ergeben soll, dass das Gericht die Tatsachen falsch beurteilt habe, im Rechtsmittelverfahren ändert daran nichts. Erstens ist der entsprechende Fragebogen erstmals im Rechtsmittelverfahren als neues Beweismittel vorgelegt worden. Als solches kann es in der Rechtsmittelinstanz nicht vorgetragen werden, da sich die Prüfung durch den Gerichtshof hier auf die rechtlichen Erwägungen beschränkt. Zweitens wirft der Fragebogen, selbst wenn er im Rechtsmittelverfahren als neues Beweismittel vorgelegt werden soll, kein neues Licht auf den angeblichen Unterschied im Produktionsrhythmus zwischen Stahlwerk und Walzwerken. Drittens lässt die Vorlage dieses Beweismaterials den geltend gemachten Rechtsmittelgrund als noch stärker auf die Tatsachen gerichtet erscheinen.

131 Lässt sich der vorliegende Teil des Rechtsmittelgrunds mit einiger Mühe noch als Rüge eines Begründungsmangels des angefochtenen Urteils auslegen, so erachte ich ihn hilfsweise als offensichtlich unbegründet. Der Kern der Begründung des Gerichts findet sich in Randnummer 141. Dort wird dargestellt, dass die Produktion von Walzwerken in weniger als drei Schichten aus Gründen der Effizienz nicht optimal sei. Insbesondere beruft sich das Gericht auf ein von Lamifer vorgelegtes Sachverständigengutachten, das die Behauptung bestätige, dass Walzwerke vor allem aus Gründen der Effizienz des Wärmekreislaufs, d. h., um den bei einer Abkühlung des Ofens erforderlichen Gasverbrauch zu vermeiden, üblicherweise in drei Schichten arbeiteten. Unter anderem auf der Grundlage dieser Feststellung konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission mit der Entscheidung, dass auch für die Berechnung der höchstmöglichen Produktion bei Walzwerken von drei Schichten auszugehen sei, die Vorschriften des Vertrages oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm nicht offensichtlich verletzt oder ihr Ermessen missbraucht habe.

132 Der letzte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist eine reine Wiederholung des Vorbringens im ersten Rechtszug, dass die Kommission zu Unrecht die besondere Situation von Lamifer im Bezugszeitraum nicht berücksichtigt habe. Auch diesen Teil, der auf die Randnummern 179 bis 181 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, halte ich für unzulässig.

133 Das Gericht stellt in diesen Randnummern fest, dass das Argument von Lamifer, das Unternehmen habe aus umwelttechnischen Gründen nachts nicht produzieren dürfen, sachlich falsch sei. Die kommunalen Maßnahmen, auf die Lamifer sich berief, beinhalteten, wie das Gericht feststellte, für Lamifer nur die Verpflichtung, ihre Anlagen so anzupassen, dass sich deren Geräuschniveau in vertretbaren Grenzen hielt. Diese Tatsachenfeststellung ist mit dem Rechtsmittel nicht anfechtbar.

134 Im Übrigen ist die Begründung, mit der das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Klagegrund von Lamifer zurückzuweisen sei, da er durch die angeführten Tatsachen nicht belegt werde, richtig, Hilfsweise halte ich diesen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes auch für offensichtlich unbegründet.

G — Casilina und Lamifer, vierter Rechtsmittelgrund: Ermessensmissbrauch unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung

135 Die Formulierung des vierten Rechtsmittelgrundes von Casilina und Lamifer kann meines Erachtens Verwirrung hervorrufen. Nähme man sie wörtlich, so würde sie den Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig machen. Nach Artikel 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Das Gericht kann gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag über mit Ermessensmissbrauch begründete Klagen auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Kommission entscheiden. Ebenso kann ein Rechtsmittel, das auf die Aufhebung eines Urteils des Gerichts gerichtet ist, auf einen derartigen Grund gestützt werden. Dem Gericht selbst kann jedoch kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden.

136 Ein nähere Untersuchung dieses Rechtsmittelgrundes ergibt jedoch, dass die eigentliche Rüge der Rechtsmittelführerinnen gegen den Teil des angefochtenen Urteils gerichtet ist, in dem das Gericht die Klagegründe, mit denen der Kommission ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorgeworfen wird, gewürdigt und verworfen hat. Das Gericht soll das Gemeinschaftsrecht dadurch verletzt haben, dass es die Tatsachen, die die Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug angeführt haben, falsch beurteilt habe. So verstanden, kann dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig betrachtet werden.

137 Im ersten Rechtszug hatten Casilina und Lamifer geltend gemacht, dass die Kommission bei ihnen die gleiche Ausnahme vom Erfordernis einer regelmäßigen Produktion hätte machen müssen, wie bei zwei anderen Unternehmen, OLS und Diano. Die Produktion dieser Unternehmen betrug im Bezugszeitraum 21 % der höchstmöglichen Produktion. In Bezug auf OLS führte die Kommission in Abschnitt III der Begründungserwägungen der Entscheidung 96/678 aus, dass dieses Unternehmen im ersten Quartal 1993 die elektrischen und elektronischen Teile der Warmwalzanlage für die Herstellung von Röhren und Stahl modernisiert habe. Danach habe es seine Produktion regelmäßig wieder aufgenommen. Ohne die aus technischen Gründen notwendige zeitweise Stilllegung hätte die Produktion mindestens 28 % der höchstmöglichen Produktion dieses Unternehmens betragen müssen. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass OLS zur Zeit ihrer Schließung regelmäßig produziert habe.

138 Diano, so heißt es in Abschnitt III der Begründungserwägungen der Entscheidung 97/258, musste im Bezugszeitraum wiederholt die Warmwalzanlage für Instandhaltungsarbeiten stilllegen. Hätte diese objektive technische Notwendigkeit zur zeitweisen Aussetzung der Produktion nicht bestanden, dann hätte Diano keine Auslastung von 21 %, sondern von 31 % der höchstmöglichen Produktion im Bezugszeitraum erreicht. Dies war für die Kommission ein Grund für die Annahme, dass Diano zum Zeitpunkt der Schließung eine regelmäßige Produktion aufgewiesen habe.

139 Bei Casilina betrug die effektive Produktion im Bezugszeitraum 14,2 % der höchstmöglichen Produktion. Dieses Unternehmen beruft sich darauf, dass es in dieser Zeit sieben Monate lang stillgelegt gewesen sei, da keine Rohstahlplatten für das Walzwerk zu einem Preis verfügbar gewesen seien, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des fertigen Erzeugnisses gestanden habe. Die Produktion von Lamifer betrug im Bezugszeitraum 15,2 % der höchstmöglichen Erzeugung. Lamifer berief sich auf die bereits erwähnten Maßnahmen der örtlichen Behörden, die sie daran gehindert hätten, nachts zu produzieren.

140 Das Gericht verwarf die Ansicht von Casilina und Lamifer, sie seien in den angefochtenen Entscheidungen im Vergleich zu OLS und Diano diskriminiert worden, mit folgenden Gründen:

Casilina und Lamifer hätten im Bezugszeitraum nur eine Produktion von 14,2 % bzw. 15,2 % ihrer höchstmöglichen Produktion erzielt (Randnr. 207);

angesichts dessen, dass es im Rahmen der strengen Regelung des Fünften Stahlbeihilfenkodex Zweck der Voraussetzung der regelmäßigen Produktion gewesen sei, sicherzustellen, dass sich Schließungsbeihilfen in der Praxis maximal auf dem Markt auswirkten, damit die Stahlproduktion möglichst effektiv verringert werde, sei die Ablehnung einer Beihilfengewährung an Casilina und Lamifer, deren Produktion um 10,8 % und 9,8 % unter dem Mindestniveau von 25 % gelegen habe, vollkommen gerechtfertigt (Randnr. 208);

daher beruhe die unterschiedliche Behandlung von OLS und Diano — deren Produktion 4 % unter dem Mindestniveau gelegen habe — einerseits und der Rechtsmittelführerinnen andererseits auf objektiven tatsächlichen Kriterien, die den Zielen entsprächen, die die Kommission im Rahmen ihrer Politik zu verfolgen habe (Randnr. 209);

zudem werde die Nichteinhaltung des Kriteriums von 25 % durch OLS und Diano in den angefochtenen Entscheidungen mit notwendigen Wartungsarbeiten gerechtfertigt (Randnr. 210);

somit seien bei OLS und Diano die Gründe für die Aussetzung der Produktion ordnungsgemäß nachgewiesen, beruhten auf einem objektiven Anlass, seien zeitlich beschränkt und seien durch das Erfordernis, weiter zu produzieren, und den Wunsch, auf dem Markt zu bleiben, gerechtfertigt (Randnr. 212);

demgegenüber sei der behauptete Grund für die Produktionsaussetzung bei Lamifer nicht bewiesen. Im Übrigen sei keiner der von Lamifer angeführten Gründe durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Produktion fortzuführen oder deren Effizienz zu verbessern (Randnr. 213);

für die von Lamifer geltend gemachte Rechtfertigung verweist das Gericht auf Randnummer 181 seines Urteils, in der festgestellt werde, dass diese sachlich unzutreffend sei (Randnr. 211, letzter Absatz);

aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt das Gericht fest, dass die unterschiedliche Behandlung von OLS und Diano einerseits und Casilina und Lamifer andererseits daher auch objektiv gerechtfertigt sei, was die Ursache der Produktionsbeschränkung angehe.

141 Casilina und Lamifer tragen im vorliegenden Rechtsmittelgrund vor, dass in ihrem Fall die ungünstige Konjunktur ein vergleichbares objektives Hindernis dafür gewesen sei, das verlangte Produktionsniveau zu halten, wie dies bei den technischen Hemmnissen für OLS und Diano der Fall gewesen sei. Ohne diesen konjunkturellen Gegenwind hätten beide Unternehmen mühelos den Schwellenwert von 25 % der höchstmöglichen Produktion überschreiten können. Lamifer beruft sich nochmals auf die Unmöglichkeit, nachts zu produzieren, die ihre gesamte Produktion nachteilig beeinflusst habe.

Zum Schluss weist Lamifer auf die Ungereimtheit hin, die darin bestehen soll, dass Diano mit einer effektiven Produktion von 168071 im Jahr 1993 für die Schließungsbeihilfe in Betracht gekommen sei, während sie mit einer effektiven Produktion von 23542 t im selben Jahr ausgeschlossen worden sei.

142 Im angefochtenen Urteil wird meines Erachtens überzeugend dargelegt, dass der Unterschied in der Behandlung zwischen OLS und Diano einerseits und Casilina und Lamifer andererseits auf dem Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht beruhte, die im Zusammenhang mit den Zwecken standen, die die Kommission mit dem Fünften Stahlbeihilfenkodex verfolgen musste. Diese Unterschiede bestehen in der viel geringeren Unterschreitung des Prüfungskriteriums für die Schließungsbeihilfe von 25 % der höchstmöglichen Produktion bei OLS und Diano (4 %) im Vergleich zu Casilina und Lamifer (10,8 % und 9,8 %) und in der Natur der Rechtfertigung für diese Unterschreitungen. In den ersten beiden Fällen handelt es sich um objektiv feststellbare technische Ursachen für eine begrenzte Zeit, die Ausdruck des Willens sind, die Produktion fortzusetzen und auf dem Markt zu verbleiben. In den letzten beiden Fällen erweisen sich die angeführten Rechtfertigungsgründe entweder als sachlich unzutreffend (der Fall der angeblichen Verhinderung der Nachtproduktion bei Lamifer) oder als im Zusammenhang mit betriebswirtschaftlichem Unvermögen stehend, bei einem gegebenen Marktpreis für Grundstoffe weiter zu produzieren (im Fall von Casilina).

143 Im Fall von Lamifer konnte das Gericht ohne weiteres annehmen, dass der angeführte Rechtfertigungsgrund für die Unterschreitung der Produktionsschwelle unzureichend war, denn er bestand tatsächlich nicht. Im Fall von Casilina war der angeführte Rechtfertigungsgrund seiner Natur nach unzureichend. Wenn nämlich ein Unternehmen bei einer bestimmten Marktlage nicht mehr produzieren kann, während andere, vergleichbare Unternehmen dies können, deutet dies auf ein subjektives Hindernis hin, das übrigens einiges über die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit von Casilina besagt. Das Gericht durfte daher annehmen, dass der von Casilina angeführte Rechtfertigungsgrund unzureichend war und zudem bestimmt keinen Beleg für den Willen darstellte, die Produktion fortzusetzen und auf dem Markt zu bleiben.

144 Das von beiden Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren angeführte Argument, dass die ungünstige Konjunktur für sie einen ebenso objektiven Rechtfertigungsgrund abgebe wie die Notwendigkeit, technische Eingriffe vorzunehmen im Falle von OLS und Diano, ist bereits als solches unzutreffend. Tatsächlich war die ungünstige Konjunktur eine objektive Gegebenheit für alle für eine Schließungsbeihilfe in Betracht kommenden Unternehmen. Dass dies jedoch die Rechtsmittelführerinnen im Unterschied zu den meisten anderen Bewerbern um die Schließungsbeihilfe daran hinderte, das Schwellenkriterium für eine geregelte Produktion zu erfüllen, deutet auf einen bei ihnen liegenden subjektiven Mangel an Wettbewerbsfähigkeit hin. Soweit nach Abschnitt II der Begründungserwägungen des Fünften Stahlbeihilfenkodex nur wettbewerbsfähige Unternehmen für Schließungsbeihilfen in Betracht kommen, wird die Richtigkeit der Entscheidung des Gerichts durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eher bestätigt als in Frage gestellt.

145 Auch das Argument von Lamifer, dass ihre effektive Produktion im Bezugsjahr diejenige von Diano überstiegen habe, ist nicht stichhaltig. Das Schwellenkriterium von 25 % der höchstmöglichen Produktion sollte sicherstellen, dass nur Unternehmen, die im Bezugszeitraum mit ihrer Produktionskapazität eine regelmäßige Produktion unterhielten, für eine Schließungsbeihilfe in Betracht kommen konnten. Dass das kleinere Unternehmen Diano dieses Kriterium besser erfüllt hat als das erheblich größere Unternehmen Lamifer, ist kennzeichnend für die unterschiedliche Fähigkeit, unter schwierigen Verhältnissen auf dem Markt weiter produzieren zu können. Dagegen bietet der Unterschied im absoluten Umfang der effektiven Produktion bei beiden Unternehmen keinen sachdienlichen Anhaltspunkt.

146 Ich stelle somit fest, dass der vierte Rechtsmittelgrund von Casilina und Lamifer unbegründet ist.

VIII — Kosten

147 Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Da das Rechtsmittel keinen Erfolg hat, sind den Rechtsmittelführerinnen nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, so dass sie die Kosten der Kommission als Gesamtschuldner zu tragen haben.

IX — Ergebnis

148 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor,

a) die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;

b) den Rechtsmittelführerinnen ihre eigenen Kosten sowie gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission aufzuerlegen.