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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.02.2001 – C-160/98
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:95
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 15. Februar 2001
1 Der Rechtsstreit vor dem Giudice di pace Genua zwischen der Eridania SpA (im Folgenden: Eridania), einem italienischen Zuckererzeuger, und der Azienda Agricola San Luca di Rumagnoli Viannj über den von Ersterer an Letztere zu zahlenden Ankaufspreis für Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1996/97, zu dessen Lösung der Gerichtshof aufgrund einer Vorlagefrage beizutragen hatte, die zu dem Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-289/97 (Eridania) führte, hat sich abermals für das für das Wirtschaftsjahr 1997/98 gestellt und zu einem erneuten Prozess vor jenem Gericht geführt.
2 Mit Ausnahme des Betrages, dessen Erstattung Eridania verlangt, und der Gemeinschaftsverordnung, in deren Anwendung sie einen Preis zahlen musste, den sie für nicht gerechtfertigt hält, unterscheidet sich dieser neue Prozess in keiner Weise vom vorausgehenden, und zwar auch nicht hinsichtlich der Haltung des angerufenen Gerichts, da dieses ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen, eingetragen unter der Nummer C-160/98, vorgelegt hat. Wie in der Rechtssache C-289/97 stellt das nationale Gericht zwei Fragen. Die erste bezieht sich auf die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1188/97 des Rates, die für das Wirtschaftsjahr 1997/98 einen abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker und folglich einen erhöhten Preis für Zuckerrüben festgesetzt hatte. Die zweite Frage betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (im Folgenden: Grundverordnung), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 geänderten Fassung insoweit, als sie das System des abgeleiteten Interventionspreises und des erhöhten Preises für Zuckerrüben in Zuschussgebieten vorsah, das mit dem Begriff Regionalisierung bezeichnet wird.
3 Zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofes durch das nationale Gericht hatte dieser noch nicht das Urteil in der Rechtssache C-289/97 erlassen.
4 Inzwischen ist dieses Urteil ergangen und dem Giudice di pace Genua mitgeteilt worden, um ihm die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofes auf die Fragen, die er diesem gestellt hatte, Anlass besteht, sämtliche im Rahmen des Rechtsstreits hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1997/98 gestellten Vorlagefragen aufrechtzuerhalten oder sie im Gegenteil ganz oder teilweise zurückzunehmen.
5 Das vorlegende Gericht teilte mit, dass es nicht auf eine Antwort des Gerichtshofes auf die ihm gestellten Fragen verzichten wolle, und machte geltend, dass sich die dem Gerichtshof in der Rechtssache C-160/98 vorlegten Fragen auf ein anderes Wirtschaftsjahr und demnach auf eine andere Verordnung bezögen. Es ist tatsächlich nicht zu bestreiten, dass sich aus der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1580/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A-und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1996/97 nicht ohne weiteres ergibt, dass die Verordnung Nr. 1188/97, die den gleichen Gegenstand, jedoch für das Wirtschaftsjahr 1997/98 hat, ebenfalls gültig ist.
6 Die Verordnung Nr. 1188/97 kann nämlich nicht deshalb nicht mit Fehlern behaftet sein, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen, weil sie für das Wirtschaftsjahr 1997/98 Maßnahmen festlegt, die den für das vorausgegangene Wirtschaftsjahr erlassenen vollkommen gleichen. Es ist zum Beispiel durchaus denkbar, dass die bezüglich des Wirtschaftsjahres 1996/97 vorliegenden Bedingungen, die die Annahme eines Zuschussbedarfs bei der Versorgung mit Zucker in Italien rechtfertigten, die die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker für diesen Mitgliedstaat erforderlich machte, für das Wirtschaftsjahr 1997/98 nicht mehr gegeben waren. Dagegen ist für mich nicht das Interesse für das nationale Gericht erkennbar, darauf zu bestehen, dass der Gerichtshof ein weiteres Mal im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1188/97 Bedenken wie die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr und zu den Begründungselementen, mit denen eine solche Verordnung versehen sein muss, prüft, die überhaupt nicht mit der konjunkturellen Situation des Marktes in Zusammenhang stehen und die der Gerichtshof für unbegründet erachtete, als er auf Ersuchen desselben Gerichts die Gültigkeit der Verordnung überprüfte, die die gleiche Festsetzung für das vorausgegangene Wirtschaftsjahr getroffen hatte.
7 Erst recht ist meiner Ansicht nach keine erneute Prüfung der Bedenken hinsichtlich der Einführung des Systems der abgeleiteten Interventionspreise durch die Grundverordnung überhaupt geboten, die der Gerichtshof in seinem Eridania-Urteil vom 6. Juli 2000 als unbegründet angesehen hat.
8 Wäre nicht das Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit gewesen, Italien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 als Zuschussgebiet einzustufen, so hätte der Gerichtshof gegenüber dieser Wiederholung von Fragen, die er schon beantwortet hatte, allen Grund gehabt, anzunehmen, dass er die in Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung beschriebene Situation vor sich habe.
9 Diese Bestimmung lautet:
Stimmt eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage überein, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder kann die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden oder lässt die Antwort auf die Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel, so kann der Gerichtshof nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts und nachdem er den in den Artikeln 20 der EG-Satzung, 21 der EAG-Satzung und 103 § 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, sowie nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und gegebenenfalls auf das frühere Urteil oder auf die betreffende Rechtsprechung verweist.
10 Die beiden Fragen, die das nationale Gericht dem Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt hat, sind die folgenden:
1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1188/97 vom 25. Juni 1997 (ABl. vom 28. Juni 1997), insbesondere Artikel 1 Buchstabe f, gültig, und zwar vor allem im Hinblick auf Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und Artikel 190 EG-Vertrag sowie aufgrund einer ordnungsgemäßen Bewertung des Sachverhalts, wie unter I. Hauptvorbringen des Teiles Rechtliche Beurteilung des vorliegenden Beschlusses näher dargelegt?
2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist die Verordnung Nr. 1785/81 (EWG) vom 30. Juni 1981 (ABl. vom 1. Juli 1981) mit nachfolgenden Änderungen, insbesondere die Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 4 und 6 Absatz 2, im Hinblick auf Artikel 40 und die Artikel 30 bis 36 EG-Vertrag gültig und ist demzufolge auch Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1188/97 (EG) gültig, wie unter II. Hilfsvorbringen des Teiles Rechtliche Beurteilung des vorliegenden Beschlusses näher dargelegt?
11 Aus den soeben dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass nur die erste Frage zu prüfen ist, die dahin geht, ob der Rat in der Verordnung Nr. 1188/97 Italien rechtmäßigerweise für das Wirtschaftsjahr 1997/98 als Zuschussgebiet eingestuft hat.
12 Zu allen anderen Punkten in den Fragen hat der Giudice di pace Genua im Eri-dania-Urteil vom 6. Juli 2000, bereits Antworten erhalten. Es gibt aus meiner Sicht keinen Grund, deren Richtigkeit in Frage zu stellen, und ich meine, dass der Gerichtshof in seinem Urteil das Gericht auf sie verweisen sollte.
13 Hat der Rat rechtswidrig gehandelt, als er in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1188/97 darlegte, dass [i]n den Erzeugungsgebieten Italiens... ein Zuschussbedarf vorherzusehen [ist], und als er in Artikel 1 dieser Verordnung festlegte, dass [f]ür die Zuschussgebiete der Gemeinschaft... der abgeleitete Interventionspreis je 100 kg Weißzucker festgesetzt [wird] auf... f) 65,53 ECU für alle Gebiete Italiens, mit der in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehenen Folge, dass italienische Zuckererzeuger Zuckerrüben zu einem gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung erhöhten Mindestpreis kaufen müssten?
14 Da sowohl meine Schlussanträge in der Rechtssache C-289/97 wie das Urteil in jener Rechtssache diese Punkte darlegen, sei hier nur kurz noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Zuschussbedarf im Sinne der Grundverordnung besteht, wenn die gesamte verfügbare Erzeugung niedriger als der Verbrauch ist und die verfügbare Erzeugung der Gesamtmenge des im Wirtschaftsjahr erzeugten A- und B-Zuckers zuzüglich der Übertragung von C-Zucker entspricht, die unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung vorgenommen worden ist.
15 Da anscheinend sowohl Eridania als auch das nationale Gericht, wie die Kommission in ihren Erklärungen bemerkt, eine fehlerhafte Vorstellung vom Mechanismus der Preisfestsetzung haben, sei auch daran erinnert, dass die vom Rat vorgenommene Einstufung eines Gebietes als Zuschussgebiet für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nicht aufgrund einer festgestellten Erzeugung und eines festgestellten Verbrauchs erfolgt, sondern aufgrund der vernünftigerweise durchführbaren Prognosen anhand der verfügbaren Daten über die voraussichtliche Erzeugung und den voraussichtlichen Verbrauch im betreffenden Wirtschaftsjahr.
16 Nebenbei bemerkt müssten diese Prognosen in Abwesenheit konkreter Anhaltspunkte über die mögliche Erzeugung während des betreffenden Wirtschaftsjahres angestellt werden, wenn die Preise vor dem Zeitpunkt nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, von dem seit dem Eri-dania-Urteil vom 6. Juli 2000 bekannt ist, dass er nicht zwingend ist, festgesetzt würden, d. h. vor dem 1. August des Jahres, das dem am 1. Juli beginnenden Wirtschaftsjahr vorausgeht.
17 Die Festsetzung würde nämlich zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem in den meisten Mitgliedstaaten die Ernte der erzeugten Zuckerrüben des dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorausgehenden Jahres noch nicht stattgefunden hätte und zu dem man also über keinen Anhaltspunkt für den künftigen Anbau verfügte, aufgrund dessen gerade die Erzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres geschätzt werden könnte.
18 Sie würde im Übrigen auch zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem noch keine Angabe über eine eventuelle Übertragung von im vorausgehenden Wirtschaftsjahr erzeugtem C-Zucker auf das betreffende Wirtschaftsjahr verfügbar wäre, da noch nicht ermittelt werden könnte, ob es überhaupt C-Zuckermengen gibt, und die Möglichkeit der Entscheidung für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft statt der Übertragung noch offenstünde.
19 Es ist also nicht zu bestreiten, dass die Grundverordnung mit Zuschussgebieten die Gebiete meint, von denen zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung durch den Rat vorhersagbar ist, dass sie sich im nächsten Wirtschaftsjahr als zuschussbedürftig erweisen werden.
20 Es ist daher müßig, die Einstufung eines Gebietes als Zuschussgebiet durch den Rat, wie dies, wie wir im Folgenden noch sehen werden, Eridania tut, gestützt auf Daten anzufechten, die erst nach dem Zeitpunkt, an dem der Rat diese Einstufung vorgenommen hat, und sogar erst nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres verfügbar waren, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem es für die Vermeidung schwerwiegender Störungen in der Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zwingend war, dass die Preise bereits festgesetzt waren.
21 Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 setzte der Rat einen abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker in Italien fest und war mithin der Auffassung, dass ein Zuschussbedarf für dieses Wirtschaftsjahr am 25. Juni 1997 vorhersehbar sei, d. h. nur wenige Tage vor dem nach der Grundverordnung auf den 1. Juli festgesetzten Beginn des Wirtschaftsjahres.
22 Man konnte also vernünftigerweise nicht von ihm erwarten, dass er seine Entscheidung hinausschieben würde, um seine Analyse der Marktsituation für das betreffende Wirtschaftsjahr eventuell präzisieren zu können. Über welche zuverlässigen Daten verfügte er zu jenem Zeitpunkt?
23 Wie er sehr richtig bemerkt, verfügt der Rat nicht über eine administrative Infrastruktur, die ihm selbst die Sammlung der Daten erlauben würde, die einen Vergleich eines voraussichtlichen Verbrauchs mit einer voraussichtlichen Erzeugung ermöglichen.
24 Er muss sich also auf die Daten stützen, die ihm die Kommission vorlegt. Diese aber verfügt auch nicht über mehr Mittel, die es ihr ermöglichen würden, unmittelbar die Information bei den in dem Sektor Tätigen zusammenzutragen und sie vor allem zu überprüfen. Daher sieht Artikel 39 der Grundverordnung vor, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mitteilen. Diese Zusammenarbeit wird durch die Verordnung (EG) Nr. 779/96 der Kommission vom 29. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Grundverordnung hinsichtlich der Mitteilungen im Zuckersektor ausgestaltet. Ihr Kapitel IV regelt im Einzelnen die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission hinsichtlich der Zuckererzeugung und des Zuckerverbrauchs übermitteln müssen, und legt die Zeitabstände näher fest, in denen dies zu geschehen hat.
25 Als der Rat die angefochtene Verordnung am 25. Juni 1997 erließ, wiesen die Daten, die von der italienischen Regierung mitgeteilt worden waren, für das Wirtschaftsjahr 1997/98 auf einen voraussichtlichen Verbrauch von 1483000 t aus. Diese Zahl, die niedriger war als die von 1532000 t für das vorausgegangene Jahr, als es um die Prognose des Verbrauchs für das Wirtschaftsjahr 1996/97 gegangen war, die aber sowohl die stetige Tendenz zur Abnahme des Verbrauchs in Italien als auch die Ende Dezember 1996 festgestellte Entwicklung des tatsächlichen Verbrauchs für dieses Wirtschaftsjahr berücksichtigte, wird von Eridania nicht bestritten. Das Fehlen eines Bestreitens seitens des Unternehmens, das, da es das Vorliegen eines Zuschussbedarfs bestreitet, sehr interessiert an der Vorlage von Berechnungen ist, die einen geringstmöglichen Verbrauch zeigen, würde, wenn dies erforderlich wäre, die Seriosität dieser Schätzung nur noch unterstreichen.
26 Zu eben diesem Zeitpunkt lag dem Rat eine Schätzung der verfügbaren Erzeugung auf 1450000 t vor, die sich in 1440000 t gegenständlicher Erzeugung und 10000 t Übertragung aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufteilte. Diese von der italienischen Regierung vorgelegte Schätzung datierte aus der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Zucker vom 9. April 1997 und bezog sich auf eine Anbaufläche von 275000 Hektar mit einem Ertrag an Weißzucker von etwa 5 bis 5,5 t pro Hektar.
27 Es trifft zu und wird vom Rat nicht bestritten, dass die italienische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 16. Juni mitteilte, dass die Zahl von 1440000 t, die zu einem Zeitpunkt festgelegt worden sei, zu dem die Ernteaussichten unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen wenig günstig erschienen seien, wahrscheinlich nach oben korrigiert werden müsse, da die kommende Ernte schließlich doch unter besseren Vorzeichen stehe.
28 In diesem Schreiben zog sich die italienische Regierung dahinter zurück, dass in den vorangegangenen Jahren eine große Variabilität des Zuckergehaltes der Zuckerrüben festgestellt worden sei, und hütete sich demgemäß davor, eine Zahl zur Ersetzung der zuvor mitgeteilten von 1440000 t vorzuschlagen.
29 Sie begnügte damit, zu bekräftigen, dass die Erzeugung jedenfalls 1568250 t, d. h. die Gesamtmenge der Italien zugeteilten A- und B-Quoten, nicht übersteigen werde.
30 Diese Mitteilung der italienischen Regierung stellte die Antwort auf das Ersuchen der Kommission an die Mitgliedstaaten anlässlich der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 11. Juni dar, die Daten zu aktualisieren.
31 Für die Kommission ging es drei Wochen vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres nämlich darum, festzustellen, ob ihr im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. März 1997 veröffentlichter Festsetzungsvorschlag eines abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker in Italien aufrechtzuerhalten war.
32 Am 18. Juni legte die italienische Regierung in einer weiteren und letzten Sitzung des Verwaltungsausschusses für Zucker vor der Beschlussfassung durch den Rat keine neuen bezifferten Prognosen vor. Ich kann also nur feststellen, dass die Kommission, wenn sie in Anwendung der Verordnung Nr. 779/96 die auf offiziellen Wegen erlangten Daten berücksichtigte, trotz ihrer Bereitschaft, die aktuellsten Daten zu berücksichtigen, keinen Grund hatte, ihren Vorschlag von Ende März zu revidieren, da sie ja über Zahlen verfügte, aufgrund deren ein Zuschussbedarf vorhersehbar war.
33 Eridania hat jedoch geltend gemacht, dass die Kommission sich nicht, wie sie es getan habe, blind auf die von der italienischen Regierung mitgeteilten Zahlen hätte verlassen dürfen, da sowohl sie selbst als auch verschiedene Berufsverbände von Zuckererzeugern sie wiederholt ordnungsgemäß darüber unterrichtet hätten, dass die Erzeugungsprognosen, die aus den Mitteilungen der italienischen Regierung hervorgingen, völlig unrealistisch seien, wenn nicht gar auf purer Fantasie beruhten.
34 Zur Stützung ihrer Behauptungen legt sie einen umfangreichen Schriftwechsel der Associazione Nazionale fra gli Industriali dello Zucchero, dell'Alcool e del Lievito und des Comité européen des fabricants du sucre (Europäischer Ausschuss der Zuckerhersteller) mit der Kommission und dem Rat vor. Aus diesem Schriftwechsel ergibt sich, dass die italienischen Zuckererzeuger seit Januar 1997 eine Zuckererzeugung von 1560000 t prognostizierten, die folglich höher war als der zugrunde gelegte Verbrauch von 1483000 t, und dass die Zuckerindustrie, als im März die Vorschläge der Kommission gemacht wurden, die sich auf die Existenz eines voraussichtlichen Zuschussbedarfs in Italien stützten, deren Richtigkeit mit äußerster Vehemenz bestritt.
35 Diese Prosteste stützten sich sowohl auf die Beobachtung der Entwicklung von Zuckerverbrauch und -erzeugung in Italien in den vorangegangenen Jahren als auch auf ein wissenschaftliches Gutachten über den Zuckerertrag der Zuckerrüben, mit dem man aufgrund des Reifezustands der Zuckerrüben im Frühjahr 1997 für die nächste Ernte in Italien rechnen konnte.
36 Außer diesen Protesten in Briefform legt Eridania den Bericht über die Arbeiten der am 14. April 1997 zusammengetretenen Paritätischen Gruppe des Beratenden Ausschusses für Zucker vor.
37 Daraus geht hervor, dass der Vertreter der italienischen Zuckerindustrie bei dieser Zusammenkunft darauf hinwies, dass er die von der Kommission angegebene Anbaufläche in Italien für deutlich zu niedrig angesetzt halte, und erklärte, dass es unmöglich ist, dass die Kommission die Regionalisierung des Zuckerpreises in Italien vorgeschlagen hat, da Italien Überschüsse produziert (Anlage 20 der Erklärungen von Eridania).
38 In Anbetracht der von Eridania vorgelegten Schriftstücke lässt sich nicht leugnen, und dies ist im Übrigen auch nicht die Haltung des Rates und der Kommission, dass die Gemeinschaftsorgane umfassend darüber informiert waren, dass die von Italien mitgeteilten Schätzungen der Erzeugung den italienischen und sogar den europäischen Zuckererzeugern deutlich zu niedrig erschienen.
39 Gleichzeitig jedoch muss ich feststellen, dass diesem Einwand der Wirtschaftsteilnehmer, die im Fall einer Einstufung Italiens als Zuschussgebiet die Belastung eines erhöhten Kaufpreises für Zuckerrüben tragen müssen, die Behauptungen anderer Wirtschaftsteilnehmer mit gänzlich entgegengesetzten Interessen entgegenstehen, und zwar die der italienischen Zuckerrübenanbauer. Diese haben sich nämlich — während der gesamten Phase der Vorbereitung der Entscheidungen zur Festsetzung der Preise für das Wirtschaftsjahr 1997/98 und wie sie es übrigens auch schon in den vorangegangenen Jahren getan hatten — vehement gegen jeden Vorschlag einer Herausnahme Italiens aus der auf Zuschussgebiete anwendbaren Regelung aufgelehnt. Dies wird insbesondere durch den von Eridania vorgelegten Bericht über die Sitzung der Paritätischen Gruppe des Beratenden Ausschusses für Zucker vom 14. Juni 1997 und das Schreiben an die Kommission vom 23. Juni 1997 belegt, das diese im Anhang zu ihren Erklärungen vorgelegt hat (Anlage II).
40 Die Kommission mit der Aufgabe der Unterbreitung von Vorschlägen und der Rat mit der Aufgabe der Festsetzung der Preise waren also mit von der italienischen Regierung mitgeteilten Schätzungen konfrontiert, die von einer Gruppe der Wirtschaftsteilnehmer gebilligt wurden, die daran ein offensichtliches Interesse hatten, und von einer anderen mit entgegengesetzten Interessen bestritten wurden.
41 Es erscheint mir völlig legitim, dass sie den Angaben der italienischen Regierung Glauben schenkten, von der anzunehmen ist, dass sie, als sie auf das Ersuchen der Kommission vom 11. Juni, die Daten zu aktualisieren, die früher übermittelten Zahlen bestätigte, nicht von der Neutralität abgegangen ist, die man zumindest auf der Ebene der Sammlung objektiver Daten von Behörden erwarten kann, wenn sie sich mit gegenläufigen Forderungen antagonistischer Interessengruppen konfrontiert sehen.
42 Ich bin sogar der Ansicht, dass die Gemeinschaftsorgane, keine andere Alternative hatten, als die von der italienischen Regierung vorgelegten Zahlen zugrunde zu legen, es sei denn, sie hätten über überzeugende Anhaltspunkte für einen vorsätzlich irreführenden Charakter der übermittelten Daten verfügt.
43 Mir ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage sie diese Zahlen hätten außer Betracht lassen können, da die italienische Regierung, als sie sie übermittelte, einer Verpflichtung aus der Verordnung Nr. 779/96 nachkam und dabei nur unter strikter Beachtung der Loyalitätspflicht nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) handeln konnte, an deren Tragweite durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes vielfach erinnert worden ist.
44 Zwar kann es verwirrend erscheinen, und Eridania stützt sich offensichtlich in ihrer Argumentation hierauf, dass die italienische Regierung der Kommission am 3. Juli, d. h. etwa zehn Tage, nachdem der Rat für Italien einen mit einem voraussichtlichen Zuschussbedarf gerechtfertigten abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt hatte, eine neue Prognose hinsichtlich der verfügbaren Erzeugung mitteilen konnte, die exakt der Summe der Italien zugeteilten A- und B-Quoten entsprach, obwohl sie noch am 16. Juni behauptet hatte, sie sei nicht in der Lage, die im April vorgelegten Zahlen durch neue zu ersetzen, dabei aber ankündigte, dass diese Zahlen sehr wahrscheinlich nach oben korrigiert werden müssten.
45 Zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Berichtigung erfolgte, konnte sie sich entgegen dem Vorbringen von Eridania nicht mehr auf die Festsetzung der Preise auswirken, da diese jedes Jahr zwingend vor dem 1. Juli, dem Beginn des Wirtschaftsjahres, erfolgen muss und die italienische Regierung dies genau wusste. Zwischen dem und der stillschweigenden Annahme, dass die italienische Regierung wissentlich eine Information zurückgehalten habe, liegt ein Schritt, den ich nicht bereit bin zu gehen.
46 Ich bestreite keineswegs, dass die italienischen Zuckererzeuger sich hintergangen fühlen konnten, als sie — zu spät, als dass der Rat dies hätte berücksichtigen können — bestätigt sahen, was sie seit einigen Monaten behauptet hatten, nämlich dass Italien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wahrscheinlich keinen Zuschussbedarf haben werde.
47 Die daraus erwachsende Frustration wäre vielleicht geringer gewesen, wenn die revidierten Zahlen der italienischen Regierung zum Beispiel erst Ende Juli mitgeteilt worden wären. Was aber hätte man, berechtigterweise, der italienischen Regierung vorgeworfen, wenn sie, obwohl sie schon Anfang Juli über neue Zahlen verfügte, deren Übermittlung an die Kommission absichtlich hinausgeschoben hätte, um das unglückliche Zusammentreffen zu vermeiden, das darin bestand, dass die Preise unter Berücksichtigung eines Zuschussbedarfs festgelegt wurden und wenige Tage später die Veröffentlichung von Zahlen erfolgte, die die Möglichkeit eines solchen Bedarfs ausschlossen.
48 Dies hätte eine Zurückhaltung von Information und einen Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 779/96 dargestellt.
49 Doch auch wenn die von der italienischen Regierung am 3. Juli mitgeteilten Zahlen vor der Sitzung des Rates am 25. Juni mitgeteilt worden wären, hätte dies den Rat nicht zwangsläufig dazu veranlasst, auf die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker in Italien zu verzichten, da er die ihnen beizumessende Bedeutung in Anbetracht des strukturbedingten Zuschussbedarfs, den die Italienische Republik in der Vergangenheit gehabt hatte, hätte relativieren können.
50 Dies ergibt sich meiner Ansicht nach sehr deutlich aus dem Eridania-Urteil vom 6. Juli 2000, in dem der Gerichtshof Folgendes feststellte:
Da der Rat bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik im Zuckerbereich einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen muss, beschränkt sich sein Ermessen nicht ausschließlich auf die Art und den Inhalt der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Ausgangsdaten (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Sig. 1980, 3333, Randnr. 25, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 23) (Randnr. 48).
51 Zwar wäre die Ausübung dieses Ermessens der Kontrolle durch den Gerichtshof nicht entzogen und es ist von meinem Standpunkt aus nicht ganz offensichtlich, dass die Berücksichtigung der früheren Lage im System der jährlichen Preisfestsetzung nach der Grundverordnung die Ablehnung der unverzüglichen Einbeziehung eines unstreitigen Tendenzwandels rechtfertigen kann oder, wenn man diese Sichtweise bevorzugt, dass ein Wirtschaftsjahr, in dem sich Überschüsse abzeichnen, als kurzes Intermezzo behandelt werden kann, das nicht die wenn auch nur zeitweilige Aufhebung der auf alle vorausgehenden Wirtschaftsjahre angewandten Regionalisierung verlangt. Wie aber dasselbe Urteil es in Erinnerung gerufen hat, [ist d]ie richterliche Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis... auf die Prüfung beschränkt, ob der Behörde ein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteil Roquette Frères/Rat, Randnr. 25).
52 Es ist also unabhängig davon, dass der 30. Juni in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker einen Stichtag für die Preisfestsetzung darstellt, gewagt zu behaupten, wie dies Eridania tut, dass die von der italienischen Regierung am 3. Juli mitgeteilten Zahlen den Rat dazu hätten veranlassen müssen, seinen Irrtum zu erkennen und dem in einem Schreiben vom 10. Juli formulierten Ersuchen der italienischen Zuckererzeuger, die Verordnung Nr. 1188/97 zu ändern, nachzukommen.
53 Diese Zahlen allein sind nämlich angesichts der genannten Rechtsprechung nicht ausreichend, um die Einstufung Italiens als Zuschussgebiet als Irrtum zu qualifizieren.
54 Wie dem auch sei, wir müssen anerkennen, dass der Rat zu dem Zeitpunkt, zu dem er anhand der Daten entschied, die ihm die Kommission mitgeteilt hatte, die diese selbst von der italienischen Regierung hatte, berechtigt war, mit einem Zuschussbedarf in Italien zu rechnen und daher für diesen Mitgliedstaat einen abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker festzusetzen.
55 Bevor ich schließe, möchte ich darauf hinweisen, dass Eridania in ihren Erklärungen auch geltend macht, dass die Verordnung Nr. 1188/97 ungültig sei, weil sie eine Marktstörung verursache und gegen den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz verstoße. Diese Rügen werden indessen nicht vom vorlegenden Gericht vorgebracht, so dass, wie der Rat bemerkt, keine förmliche Verpflichtung besteht, sie zu prüfen. Nur wenige Worte genügen jedoch, um aufzuzeigen, dass sie auf jeden Fall nicht als begründet angesehen werden können.
56 Eridania nimmt eine Kritik an den Entscheidungen des Rates im Hinblick auf das Versorgungsniveau des Gemeinschaftsmarktes vor und stellt ihre Sachdienlichkeit hinsichtlich der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) in Frage. Es ist kaum notwendig hervorzuheben, dass sie damit aus den Augen verliert, dass diese Entscheidungen, die in den Rahmen des weiten Ermessens des Rates im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik fallen, abgesehen von einem offensichtlichen Irrtum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.
57 Denselben Fehler begeht sie, wenn sie vorträgt, dass die Regionalisierung in Italien dazu führe, dass der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz verletzt werde. Der Gerichtshof hat im Urteil Griechenland/Rat vom 14. Juli 1994 festgestellt, dass die Gemeinschaftspräferenz keinesfalls ein rechtliches Erfordernis [ist], dessen Verletzung die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hätte.
Ergebnis
58 Ich kann daher nur feststellen, dass keine der gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1188/97 vorgebrachten Rügen begründet ist. Ich schlage demzufolge unter Berücksichtigung meiner einleitenden Bemerkungen wie auch des Ergebnisses, zu dem ich gelangt bin, vor, auf die Fragen des Giudice di pace Genua unter Bezugnahme auf das Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-289/97 (Eridania) wie folgt zu antworten:
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1188/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1997/98 und der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker beeinträchtigen könnte.