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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.02.2001 – C-89/99

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2001:98

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 15. Februar 2001

1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen richtet der Hoge Raad der Nederlanden an den Gerichtshof mehrere Fragen zur Anwendung und Auslegung von Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen); diese Fragen stellen sich im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem einstweilige Maßnahmen zur Unterbindung angeblicher markenrechtlicher Verletzungshandlungen erlassen wurden.

Das TRIPS-Übereinkommen

2 Das TRIPS-Übereinkommen geht zurück auf die Ministerkonferenz von 1986, die die multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde in Punta del Este einleitete. Die Uruguay-Runde (nach einer Formulierung des Rates die komplexesten Wirtschaftsverhandlungen aller Zeiten) wurde 1994 mit der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO-Übereinkommen) und einer Reihe speziellerer Übereinkünfte abgeschlossen. Zu diesen in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen zusätzlichen Übereinkünften gehört das TRIPS-Übereinkommen. Der Hauptzweck des TRIPS-Übereinkommens besteht darin, den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu verstärken und zu harmonisieren.

3 Artikel 1 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens bestimmt unter der Überschrift Wesen und Umfang der Pflichten:

Die Mitglieder wenden die Bestimmungen dieses Übereinkommens an. Die Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den durch dieses Übereinkommen geforderten aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz läuft diesem Übereinkommen nicht zuwider, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.

4 Wie sich aus dem WTO-Übereinkommen ergibt, sind die Europäischen Gemeinschaften und die einzelnen Mitgliedstaaten jeweils selbständige Mitglieder der Organisation.

5 Teil III des TRIPS-Übereinkommens enthält Vorschriften über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 41 Absätze 1 und 2:

(1) Die Mitglieder stellen sicher, dass die in diesem Teil aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen zu ermöglichen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

(2) Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums müssen fair und gerecht sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

6 Folgende Bestimmungen des Artikels 50 des TRIPS-Übereinkommens sind im vorliegenden Fall von Bedeutung:

(1) Die Gerichte sind befugt, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen,

a) um die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, und insbesondere, um zu verhindern, dass Waren, einschließlich eingeführter Waren unmittelbar nach der Zollfreigabe, in die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegenden Vertriebswege gelangen;

b) um einschlägige Beweise hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung zu sichern.

(2) Die Gerichte sind befugt, gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

...

(4) Wenn einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.

...

(6) Unbeschadet des Absatzes 4 werden aufgrund der Absätze 1 und 2 ergriffene einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt, wenn das Verfahren, das zu einer Sachentscheidung führt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird, die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet.

(7) Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

(8) Soweit einstweilige Maßnahmen aufgrund von Verwaltungsverfahren angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.

7 Artikel 70 Absatz 1 bestimmt:

Aus diesem Übereinkommen ergeben sich keine Verpflichtungen in Bezug auf Handlungen, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende Mitglied stattfanden.

Das TRIPS-Übereinkommen und die Gemeinschaft

8 Was die Gemeinschaft angeht, sind das WTO-Übereinkommen und die übrigen in diesem Zusammenhang geschlossenen Übereinkünfte einschließlich des TRIPS-Übereinkommens durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt worden. Diese Übereinkünfte sind in den Anhängen des Beschlusses wiedergegeben. Sie sind für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten am 1. Januar 1996 in Kraft getreten.

9 Gemeinschaftsrechtlich handelt es sich beim TRIPS-Übereinkommen um einen gemischten Vertrag: Die Zuständigkeit für seinen Abschluss war zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten waren gemeinsam zuständig in Bereichen, die unter das TRIPS-Übereinkommen fallen und in denen die Gemeinschaft bereits, wie im Markenbereich, Maßnahmen einer Teilharmonisierung erlassen hatte. Unter besonderer Hervorhebung der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum zu treffen sind, darunter die Vorschriften über einstweilige Maßnahmen, hat der Gerichtshof betont, dass die Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist.

10 Im Urteil Hermès entschied der Gerichtshof, dass er für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens nicht nur in Fällen zuständig ist, in denen die nationalen Gerichte über den Erlass einstweiliger Maßnahmen zum Schutz der sich aus einer Gemeinschaftsmarke ergebenden Rechte zu entscheiden haben, sondern auch, soweit ein Rechtsstreit die Rechte aus einer nach nationalem Markenrecht — in diesem Fall nach dem einheitlichen Benelux-Markenrecht — geschützten Marke betrifft. Kürzlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache Parfums Christian Dior die Entscheidung in der Rechtssache Hermès bestätigt und ausgeführt, dass seine Zuständigkeit für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens nicht auf die unter das Markenrecht fallenden Sachverhalte beschränkt ist, sondern auch Fallgestaltungen einschließt, die andere zum Geltungsbereich des TRIPS gehörende Rechte des geistigen Eigentums betreffen.

Aufbau und Ziele des Artikels 50

11 Teil III des TRIPS-Übereinkommens stellt den ersten Versuch dar, die Probleme der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte auf internationaler Ebene in den Griff zu bekommen; er ist Ausdruck der während der Aushandlung des Übereinkommens zunehmenden Besorgnis der Industrieländer wegen der wachsenden Zahl nachgeahmter Waren. So berichtet ein Kommentator, dass 1985 Unternehmen in ausgewählten Ländern infolge unzureichenden urheberrechtlichen Schutzes Verluste von jährlich mehr als 1,3 Milliarden USD zu verzeichnen hatten. Unter Bezugnahme auf diese Zahlen betonte die International Intellectual Property Alliance in ihrem an die US International Trade Commission gerichteten Bericht für das Jahr 1985, dass die US-Regierung das Ziel verfolgen [müsse], ein internationales Handelsklima herzustellen, in dem das geistige Eigentum geachtet und geschützt werde.

12 Um dieser Besorgnis Rechnung zu tragen, initiierten die Industrienationen, insbesondere die USA, Europa, Japan und Australien, die heute in Teil III enthaltenen Vorschriften, darunter Artikel 50. Um Artikel 50 gab es bei den Verhandlungen nur recht wenig Kontroversen, und die Vorschrift wurde deshalb nur vergleichsweise geringfügig geändert. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie weitgehend die Wünsche der Industrieländer widerspiegelt.

13 Einstweilige Maßnahmen der in Artikel 50 genannten Art sind besonders wirksam, wenn der Inhaber gewerblicher Schutzrechte von einer offenkundigen, bereits eingetretenen oder potenziellen Verletzung dieser Rechte erfährt. Er kann in diesem Fall unverzüglich wirksame einstweilige Maßnahmen erwirken. In Fällen dieser Art — insbesondere bei offenkundigen Rechtsverletzungen — wird der Erlass einer solchen Maßnahme stets ausreichen, um die Angelegenheit beizulegen, denn die Partei, die die nachgeahmten oder rechtswidrig gekennzeichneten Waren vertreibt (oder zu vertreiben beabsichtigt), wird keinen Grund haben, die einstweilige Anordnung anzufechten oder sich in der Sache zu verteidigen.

14 Gewiss mögen in anderen Fällen, in denen eine einstweilige Maßnahme erwirkt wird, nicht solche Schwarz-Weiß-Verhältnisse vorliegen: So mag der Antragsgegner die behauptete Verletzung in der Sache bestreiten — was ihm, wenn die einstweilige Maßnahme im einseitigen Verfahren (ohne Anhörung der Gegenpartei) erlassen wurde, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist. Es mag sogar Fälle geben, in denen die gewerblichen Schutzrechte des Antragsgegners durch die Verhaltensweise des Antragstellers verletzt worden sind.

15 Bei der Auslegung von Artikel 50 Absatz 6 sind deshalb diese Interessen miteinander in Einklang zu bringen: Einerseits darf es keine Verpflichtung des Antragstellers geben, in jenen überwiegenden Fällen, in denen die einstweilige Maßnahme die Angelegenheit tatsächlich beilegt und der Antragsgegner dies hinnimmt, das Verfahren in der Sache ohne Grund weiterzubetreiben. Andererseits muss dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben werden, sich in der Sache zu verteidigen, wenn er dies wünscht.

16 Im gleichen Sinne weist die Kommission zu Artikel 50 allgemein darauf hin, dass die Bestimmung einen Ausgleich zwischen dem raschen und wirksamen vorläufigen Schutz von Rechten des geistigen Eigentums und dem Interesse des Antragsgegners herstelle, dass einstweilige Maßnahmen nicht mit protektionistischer Zielsetzung mißbraucht würden. Dieser Normzweck entspreche auch Artikel 41 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens. Dieser Artikel steht an der Spitze des auch Artikel 50 umfassenden Teiles III. Wie erinnerlich, sind gemäß Artikel 41 Absatz 1 die Durchsetzungsverfahren so anzuwenden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Nach Artikel 41 Absatz 2 müssen die Durchsetzungsverfahren fair und gerecht sein und dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein. Der Geist dieser Bestimmungen — im Wesentlichen der der Ausgewogenheit und Fairness — ist bei der Auslegung der einzelnen Absätze von Artikel 50 zu berücksichtigen.

17 Schließlich möchte ich zur tatsächlichen Anwendung von Artikel 50 Absatz 6 die beiden folgenden Anmerkungen machen.

18 Soweit erstens die in dieser Bestimmung niedergelegte eingehende Verfahrensregelung, die für alle WTO-Mitglieder einschließlich der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt, Lücken enthält, werden diese meines Erachtens, soweit einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht bestehen, am besten durch das nationale Recht ausgefüllt: Es wäre wohl gewagt, Verfahrensregeln festzulegen, die die Verhandlungspartner des TRIPS-Übereinkommens übergangen haben. Bestätigt wird diese Überlegung durch den letzten Satz von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach es den Mitgliedern freisteht], die für die Umsetzung [des] Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.

19 Zweitens ist das Gericht, bei dem die einstweilige Maßnahme beantragt wird (oder gegebenenfalls das Gericht, das für ein Rechtsmittel gegen den Erlass oder die Ablehnung einstweiliger Maßnahmen zuständig ist), am besten dazu in der Lage, über bestimmte verfahrensrechtliche Fragen zu entscheiden, soweit das Übereinkommen und das nationale Recht dies zulassen. Dieses Gericht kennt den Sachverhalt und kann daher gewährleisten, dass die Artikel 50 Absatz 6 zugrunde liegenden Gebote der Ausgewogenheit und Fairness im Einzelfall gewahrt bleiben.

20 Im Licht dieser Überlegungen seien nun das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen erörtert.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

21 Im Ausgangsverfahren geht es um die angebliche Verletzung des Bildzeichens Route 66, das in den Niederlanden für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, darunter alkoholische Getränke sowie Dienstleistungen des Gastronomie- und Hotelgewerbes und Catering; Inhaber des Zeichens ist der in Oosterhout wohnende Herr Groeneveld.

22 Die Route 66 war eine berühmte und 1926 so benannte Schnellstraße in den Vereinigten Staaten, die von der Michigan Avenue in Chicago über eine Strecke von 2400 Meilen durch acht Bundesstaaten bis Santa Monica in Kalifornien verlief. Sie wurde (oder war vielleicht immer) gleichsam ein Kultursymbol der Vereinigten Staaten und auch jenseits ihrer Grenzen (z. B. gibt es Route-66-Vereine in Norwegen, Italien und Japan). Sie wird in John Steinbecks Roman Früchte des Zorns als the mother road beschrieben, auf der über 200000 Menschen in den dreißiger Jahren die staubigen Landstriche des Mittleren Westens verließen und nach Kalifornien wanderten. Auch in Jack Kerouacs On the Road taucht die Route 66 auf, sie ist bekannt aus Liedern und Fernsehsendungen.

23 Das für Herrn Groeneveld eingetragene Bildzeichen ist in seiner Form von der jenes Verkehrszeichens abgeleitet, mit dem die Route 66 gekennzeichnet war, als sie noch in voller Länge bestand. Wie en passant angemerkt sei, erscheint es mir überraschend, dass ein solches Zeichen als Marke eingetragen wurde.

24 Herr Schieving und Herr Ni j stad betreiben gemeinsam in Meppel (Niederlande) eine Diskothek, zu der ein Café mit dem Namen Route 66 gehört.

25 Nach vergeblicher Abmahnung von Herrn Schieving und Herrn Nijstad beantragte Herr Groeneveld am 31. Oktober 1995 gegen sie eine einstweilige Anordnung (kort geding), über die am 6. November 1995 mündlich verhandelt wurde. Am 9. Januar 1996 gab der Präsident der Rechtbank Assen dem Antrag von Herrn Groeneveld statt und erlegte Herrn Schieving und Herrn Nijstad auf, 1. die Verwendung der Bezeichnung(en) (Café) Route 66 und der Marken ROUTE 66 sowie aller anderen Zeichen, die mit den eingetragenen Marken ROUTE 66 übereinstimmen, für die Waren und Dienstleistungen, für die diese Marken eingetragen sind (darunter Hotel-, Gaststättenund Cateringdienstleistungen) einzustellen und nicht wieder aufzunehmen und 2. jede andere Verwendung der Marken ROUTE 66 und/oder eines entsprechenden Zeichens wie die streitige Bezeichnung (Café) Route 66, die ohne Rechtsgrundlage im Wirtschaftsverkehr unter solchen Umständen erfolgt, dass dem Markeninhaber ein Schaden entstehen kann, einzustellen und nicht wieder aufzunehmen.

26 Mit Urteil vom 3. September 1997 bestätigte der Gerechtshof Leeuwarden den Beschluss des Präsidenten, wobei er lediglich den Tenor des Beschlusses dem Wortlaut des Einheitlichen Benelux-Markengesetzes anpasste.

27 Herr Schieving und Herr Nijstad legten beim Hoge Raad Kassationsbeschwerde ein. Der Hoge Raad verwarf die Abschnitte 1 bis 8 der Beschwerdebegründung, die sich auf die Auslegung verschiedener Vorschriften des einheitlichen Benelux-Markengesetzes bezogen. Der neunte Abschnitt der Beschwerdebegründung betraf ein vom Gerechtshof zurückgewiesenes Vorbringen von Herrn Schieving und Herrn Nijstad zur Wirkung von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Ubereinkommens.

28 Unter Hinweis darauf, dass das TRIPS-Übereinkommen in den Niederlanden am 1. Januar 1996 in Kraft getreten war, hatten Herr Schieving und Herr Nijstad den Gerechtshof unter Berufung auf Artikel 50 Absatz 6 dieses Übereinkommens ersucht, festzustellen, dass die vom Präsidenten mit Beschluss vom 9. Januar 1996 getroffenen Anordnungen — falls und insoweit sie bestätigt oder zugesprochen werden könnten — nicht länger als 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gelte, nach Zustellung hätten in Kraft bleiben dürfen und nach Ablauf dieses Zeitraums als hinfällig angesehen werden müssten, da Herr Groeneveld in dieser Zeit kein Hauptsacheverfahren gegen sie anhängig gemacht habe.

29 Vor dem Hoge Raad machten Herr Schieving und Herr Nijstad geltend, der Gerechtshof sei bei der Verwerfung dieser Rüge und der Abweisung ihres Antrags von einer unzutreffenden Auslegung des Artikels 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens ausgegangen. Der Hoge Raad hat dem Gerichtshof daraufhin folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere Absatz 6 dieses Artikels, unmittelbar anwendbar?

2. Ist Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens dahin auszulegen, dass einstweilige Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels von Rechts wegen hinfällig werden, wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb der hierfür durch die einstweilige Maßnahme gesetzten Frist anhängig gemacht worden ist oder wenn — in Ermangelung einer solchen Fristsetzung — das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, anhängig gemacht worden ist, oder setzt ein solches Hinfälligwerden (stets) einen Antrag der Partei voraus, gegen die die Anordnung erlassen worden ist?

3. Beginnt die Frist, innerhalb deren das Verfahren in der Hauptsache anhängig zu machen ist, soweit sie nicht durch die einstweilige Anordnung festgesetzt worden ist,

a) an dem Tag, der dem Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung durch das Gericht folgt, oder

b) an dem Tag, der dem Tag der Zustellung der einstweiligen Anordnung an den Antragsgegner folgt, oder

c) am Tag nach dem Tag, an dem die einstweilige Anordnung unanfechtbar wird, oder

d) zu einem anderen Zeitpunkt?

4. Muss das Gericht, das eine einstweilige Maßnahme erlässt, von Amts wegen eine Frist setzen, innerhalb deren ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen ist, oder braucht es eine solche Frist nur auf Antrag zu setzen?

5. Kann das Gericht, das im Rechtsmittelverfahren über eine vom erstinstanzlichen Gericht erlassene Anordnung zu entscheiden hat und diese bestätigt, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei noch eine Frist im vorgenannten Sinne setzen, wenn das erstinstanzliche Gericht dies unterlassen hat?

6. Ist Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens anwendbar, wenn dieses für den betreffenden Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, zu dem das erstinstanzlich zuständige Gericht bereits in die Phase der Entscheidungsfindung eingetreten ist, aber noch keine Entscheidung verkündet hat?

30 In seinem Vorlagebeschluss weist der Hoge Raad darauf hin, dass er die erste Frage bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 30. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 1998 und eingetragen unter der Nummer C-392/98 (Assco Gerüste), gestellt hatte.

31 Schriftliche Erklärungen sind eingereicht worden von Herrn Groeneveld, der französischen Regierung, der portugiesischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs, dem Rat und der Kommission. Die Erklärungen der französischen und der portugiesischen Regierung sowie des Rates betreffen ausschließlich die erste Frage. In der mündlichen Verhandlung waren Herr Schieving und Herrn Nijstad sowie die Kommission vertreten.

Das nationale Verfahren

32 Artikel 289 Absatz 1 der niederländischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) lautet:

In allen Rechtssachen, in denen aus Gründen der Dringlichkeit unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien eine sofortige einstweilige Maßnahme erforderlich ist, kann ein entsprechender Antrag in einer Sitzung gestellt werden, die der Präsident zu diesem Zweck an den dafür von ihm festgesetzten Werktagen abhält.

33 Für diesen Fall bestimmt Artikel 290 Absatz 2 ZPO, dass die Parteien freiwillig im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Präsidenten erscheinen können, wobei der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss, während der Antragsgegner persönlich erscheinen oder durch einen Rechtsanwalt vertreten sein kann.

34 Nach Artikel 292 ZPO greift die vom Präsidenten erlassene einstweilige Verfügung der Prüfung der Hauptsache nicht vor.

35 Nach Artikel 295 ZPO kann gegen die vorläufige Entscheidung binnen zwei Wochen seit ihrer Verkündung ein Rechtsmittel zum Gerechtshof eingelegt werden.

36 Die Frage, ob das fragliche niederländische Verfahren eine einstweilige Maßnahme im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens zum Gegenstand hat und ob daher Artikel 50 Absatz 6 auf es anwendbar ist, war bereits Gegenstand der Rechtssache Hermès. In seinem Vorlagebeschluss in jener Rechtssache führte der Präsident der Arrondissementsrechtbank aus, dass im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach niederländischem Recht der Gegner geladen werde, dass die Beteiligten das Recht hätten, gehört zu werden und dass der Richter eine Sachprüfung vornehme, die er auch in einer schriftlichen, mit Gründen versehenen Entscheidung niederlege, die mit der Berufung anfechtbar sei. Überdies behandelten die Beteiligten, obgleich sie anschließend ein Verfahren in der Hauptsache einleiten könnten, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung in unter das TRIPS-Ubereinkommen fallenden Rechtstreitigkeiten in der Regel als endgültig.

37 Im Urteil Hermès erkannte der Gerichtshof für Recht, dass eine Maßnahme, die bezweckt, angebliche Verletzungen eines Markenrechts abzustellen, und die im Rahmen eines solchen Verfahrens erlassen wird, eine einstweilige Maßnahme im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 ist.

Zur ersten Frage

38 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens (insbesondere Artikel 50 Absatz 6) unmittelbare Wirkung hat.

39 Wie sich aus den Randnummern 47 und 48 des jüngst ergangenen Urteils in der Rechtssache Parfums Christian Dior ergibt, bestimmt im Bereich der Marken das Gemeinschaftsrecht, welche Rechtswirkungen Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens auf nationale Vorschriften über einstweilige Maßnahmen hat. Soweit es sich jedoch um einen Bereich handelt, in dem die Gemeinschaft noch keine Rechtsvorschriften erlassen hat und der somit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, werden die Rechtswirkungen von Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens durch das nationale Recht bestimmt.

40 Es ist zugegebenermaßen nicht ohne weiteres verständlich, warum das Gemeinschaftsrecht die Wirkungen von Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens nicht nur für Gemeinschaftsmarken, sondern auch in Fällen bestimmt, in denen es um nationale (oder Benelux-) Marken geht. Es ist zu bedenken, dass Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens bei seiner Anwendung auf eine nationale oder Benelux-Marke nach der eigenen Rechtsprechung des Gerichtshofes auf einen dem innerstaatlichen Recht unterliegenden Sachverhalt angewandt wird. Auch der Verweis in Randnummer 47 des Urteils Parfums Christian Dior auf Randnummer 28 des Urteils Hermes ist nicht schlüssig, da die letztgenannte Passage nur Gemeinschaftsmarken betrifft. Möglicherweise findet diese Auffassung des Gerichtshofes ihre Erklärung darin, dass es zu umständlich wäre, wenn für einstweilige Maßnahmen zwei verschiedene Rechtsordnungen, eine für die Gemeinschaftsmarke und die andere für nationale Marken, maßgebend wären.

41 Wie dem auch sei, im Urteil Parfums Christian Dior entschied der Gerichtshof, dass Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens keine Rechte erzeugt, auf die sich der Einzelne auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts vor den Gerichten berufen kann. Wie der Gerichtshof jedoch hinzufügte, wurde mit dem Ausspruch, dass das TRIPS-Ubereinkommen keine unmittelbare Wirkung in diesem Sinne hat, das sich den nationalen Gerichten stellende Problem noch nicht vollständig gelöst. Der Gerichtshof führte aus, dass in einem Bereich wie dem markenrechtlichen, auf den das TRIPS-Ubereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, die Gerichte der Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind, bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu diesem Bereich gehörten, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens zu berücksichtigen.

42 Obgleich somit Artikel 50 keine unmittelbare Wirkung hat, ist dies weniger bedeutend, als es scheint, da die Gerichte ihr nationales Recht — im Bereich des Markenrechts — soweit wie möglich im Einklang mit Artikel 50 auszulegen haben. Dieser Grundsatz reflektiert eine frühere Erwägung des Gerichtshofes zur Wirkung des GATT 1947, wonach es darauf an[-kommt], dass die Vorschriften des GATT wie die Vorschriften aller anderen für die Gemeinschaft verbindlichen Verträge in der gesamten Gemeinschaft in gleicher Weise angewandt werden.

Zur zweiten Frage

43 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob einstweilige Maßnahmen im Sinne von Artikel 50 Absätze 1 und 2 von Rechts wegen hinfällig werden, wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht binnen der mit der einstweiligen Maßnahme gesetzten Frist oder, wurde eine Frist nicht gesetzt, binnen 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen (wobei der längere der beiden Zeiträume gilt) anhängig gemacht worden ist, oder ob ein solches Hinfälligwerden einen eigenen Antrag der Partei voraussetzt, gegen die die Maßnahme erlassen wurde.

44 Wie bereits ausgeführt, werden gemäß Artikel 50 Absatz 6 einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt, wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird, die entweder von dem die Maßnahme anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet.

45 Natürlich gibt es Verfahrensordnungen, in denen — wie vor dem Gerichtshof — einstweilige Maßnahmen nur beantragt werden können, wenn das Verfahren in der Hauptsache gleichzeitig anhängig gemacht wird oder bereits wurde. Die vom nationalen Gericht begehrte Auslegung von Artikel 50 Absatz 6 ist aber von Bedeutung für die Verfahrensordnungen, in denen einstweilige Maßnahmen schon vor Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache beantragt werden können.

46 Die Kommission führt aus, Herr Schieving und Herr Nijstad hätten vor dem Hoge Raad dahin argumentiert, dass die Worte auf Antrag des Antragsgegners sich nur auf das Wort aufgehoben bezögen, es hingegen nicht der Wille der Vertragsparteien gewesen sein könne, dass auch die Rechtsfolge auf andere Weise außer Kraft gesetzt einen Antrag des Antragsgegners voraussetze. Eines Antrags bedürfe es deshalb nur in der ersten Alternative, nicht hingegen in der zweiten.

47 Diese Auslegung ist indessen meines Erachtens schwer mit der englischen Fassung der Vorschrift zu vereinbaren, wonach ein Antrag des Antragsgegners in beiden Fällen erforderlich zu sein scheint.

48 Diese letztgenannte Auslegung wird durch die französische und die spanische Fassung, also die einzigen anderen verbindlichen Sprachfassungen, bestätigt. In diesen beiden Sprachen stehen die Worte auf Antrag des Antragsgegners nach den Worten aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt, womit klargestellt wird, dass der Antrag des Antragsgegners in beiden Alternativen erforderlich ist. Meiner Auffassung nach greift daher Artikel 50 Absatz 6, wie auch Herr Groeneveld, das Vereinigte Königreich und die Kommission vertreten, nur ein, wenn ein Antrag des Antragsgegners vorliegt, gleichviel ob die einstweiligen Maßnahmen aufgehoben oder auf andere Weise wirkungslos werden.

49 Dies heißt aber nicht, dass ein Mitgliedstaat in seinem Recht nicht ausdrücklich vorsehen dürfte, dass einstweilige Maßnahmen automatisch hinfällig werden. Artikel 50 Absatz 6 soll sicherstellen, dass der Antragsgegner gegen einstweilige Maßnahmen vorgehen kann, die vor der Entscheidung in der Hauptsache angeordnet wurden. Wie oben erörtert, soll die Vorschrift die Interessen derjenigen Beteiligten zum Ausgleich bringen, die durch den Erlass einstweiliger Maßnahmen in Verfahren zum Schutz gewerblicher Schutzrechte am stärksten betroffen sind. Dass der Antragsgegner weitergehend geschützt wird als gemäß Artikel 50 Absatz 6, behindert diesen Ausgleich nicht, sofern nicht die Interessen des Inhabers der gewerblichen Schutzrechte unangemessen beeinträchtigt werden. So würde eine nationale Vorschrift, nach der einstweilige Maßnahmen automatisch verfielen, wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht am selben Tag anhängig gemacht wird, den erforderlichen Interessenausgleich eindeutig nicht gewährleisten; eine Vorschrift aber, wonach einstweilige Maßnahmen automatisch hinfällig würden, wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht binnen eines Monats eingeleitet wird, würde diesen Ausgleich ermöglichen.

Zur dritten Frage

50 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt die Frist, innerhalb deren das Verfahren in der Hauptsache anhängig zu machen ist, beginnt, wenn sie nicht mit den erlassenen einstweiligen Maßnahmen festgelegt wurde. Das vorlegende Gericht nennt für den Fristbeginn drei mögliche Zeitpunkte: a) den nächsten Tag nach dem Tag, an dem das Gericht die einstweiligen Maßnahmen angeordnet hat, b) den nächsten Tag nach dem Tag der Zustellung der einstweiligen Anordnung an den Antragsgegner oder c) den nächsten Tag nach dem Tag, an dem die einstweilige Anordnung rechtskräftig oder unanfechtbar geworden ist.

51 Da sich aus Artikel 50 Absatz 6 selbst nichts für die Beantwortung dieser Frage ergibt, bleibt die Festlegung des Fristbeginns in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften meiner Auffassung nach der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats überlassen, sofern die entsprechende nationale Regelung den Wortlaut und Zweck des Artikels 50 Absatz 6 angemessen berücksichtigt. Unter diesem Vorbehalt, auf den ich noch eingehen werde, erschiene es mir verfehlt, in Artikel 50 Absatz 6 weitere verfahrensrechtliche Einzelheiten hineinzulesen, deren Festlegung die Verfasser des TRIPS-Übereinkommens nicht für angezeigt hielten.

52 Diese Sichtweise steht überdies in Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 Satz 3 des Übereinkommens, wonach es den Mitgliedern freisteht, die für die Umsetzung des Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.

53 Es sei angemerkt, dass nach der vorherigen Fassung von Artikel 50 Absatz 6, die im Bericht des Vorsitzenden an die Verhandlungsgruppe Waren vom 23. Juli 1990 — ein Entwurf aus den Verhandlungen über das TRIPS-Übereinkommen — enthalten ist, die Frist, sofern nicht vom Gericht anders bestimmt, mit der Zustellung der einstweiligen Anordnung beginnen sollte.

54 Als der Entwurf des Schlussakts, der die Ergebnisse der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen enthielt, im Dezember 1990 den Ministern in Brüssel übergeben wurde, entsprach der Wortlaut von Artikel 50 Absatz 6 der verabschiedeten Fassung. Die Regelung, dass die Frist mit der Zustellung der einstweiligen Anordnung beginnt, wurde gestrichen und durch keine andere Vorschrift über den Fristbeginn ersetzt. Auch dies spricht dafür, dass die Verhandlungspartner es für angezeigt hielten, diese Frage dem innerstaatlichen Recht der Mitglieder zu überlassen.

55 Die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Verfahrensregeln für Anträge auf einstweilige Anordnungen, die vor Entscheidung in der Hauptsache ergehen, sind durch eine bemerkenswerte Vielfalt gekennzeichnet. So gibt es gesetzliche Fristen, die mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung beginnen, in Dänemark (zwei Wochen), Finnland (ein Monat) und Spanien (früher 8 Tage, jetzt 20 Tage). Eine gesetzliche Frist, die mit der Zustellung der einstweiligen Anordnung beginnt, kennen Portugal (30 Tage) und Schweden (ein Monat). Vom Gericht festzulegen ist eine Frist in Österreich (die gerichtlich festzulegende Frist beginnt mit Zustellung der einstweiligen Anordnung), in Italien (das Gericht bestimmt eine Frist von bis zu 30 Tagen, ansonsten beträgt die Frist 30 Tage) und auf Antrag des Antragsgegners in Deutschland (im Allgemeinen zwischen zwei Wochen und einem Monat ab Zustellung der fristsetzenden Entscheidung). In England und Wales hat das Gericht dem Antragsteller die unverzügliche Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache aufzugeben; in Schottland und Irland besteht eine ähnliche Verfahrenspraxis. In Griechenland kann das Gericht eine Frist (von nicht unter 30 Tagen) festsetzen. In Belgien, Frankreich und Luxemburg setzt in der Praxis das Gericht in der Regel, aber nicht ausnahmslos eine Frist fest, die je nach Einzelfall unterschiedlich ist. In den Niederlanden fehlt eine gesetzliche oder ausdrücklich anerkannte Befugnis der Gerichte zur Fristsetzung, jedoch tendieren die Gerichte gegenwärtig zur Festsetzung mehrmonatiger Fristen, die zu verschiedenen Zeitpunkten (z. B. nach Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung oder mit dem Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung) beginnen, nicht aber mit dem Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Anordnung.

56 Diese innerstaatliche Vielfalt illustriert meines Erachtens, wie gewagt es wäre, wollte man Artikel 50 Absatz 6 hinsichtlich aller darin offen gelassener verfahrensrechtlicher Einzelheiten übereinstimmend auslegen. Soweit die nationalen Gerichte innerstaatliche Vorschriften über einstweilige Maßnahmen zum Schutz von Rechten in einem Bereich, für den das TRIPS-Übereinkommen gilt und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, anwenden, haben sie den Wortlaut und Zweck des Artikels 50 Absatz 6 so weit wie möglich zu berücksichtigen, aber hierfür erscheinen auch Verfahrensregelungen geeignet, die im Einzelnen leicht voneinander abweichen. Der Wortlaut und Zweck des Artikels 50 Absatz 6 wird daher meiner Auffassung nach nicht durch nationale Vorschriften beeinträchtigt, wonach die Frist unterschiedlich vom Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung oder vom Zeitpunkt ihrer Zustellung an (oder vom nächsten Tag an) beginnt. (Es ist darauf hinzuweisen, dass Fristen häufig nicht am Tag des fristauslösenden Ereignisses, sondern erst vom nächsten Tag an zu laufen beginnen, so etwa gemäß Artikel 80 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.) Da die Gegenpartei im Falle ohne ihre Anhörung erlassener einstweiliger Maßnahmen bereits gemäß Artikel 50 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens über diese unverzüglich zu unterrichten ist (spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen), ist die einstweilige Anordnung in jedem Fall unverzüglich zuzustellen.

57 Jedoch wird der Zweck des Artikels 50 Absatz 6 möglicherweise nicht erreicht durch nationale Vorschriften, wonach zwischen der einstweiligen Anordnung oder ihrer Zustellung und dem Beginn der Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache ein wesentlich längerer Zeitraum verstreichen darf. So bin ich nicht davon überzeugt, dass die niederländische Praxis, in der offenbar der dritte vom vorlegenden Gericht genannte mögliche Zeitpunkt gilt (der nächste Tag nach dem Tag, an dem die einstweilige Anordnung rechtskräftig oder unanfechtbar geworden ist), dem Wortlaut und Zweck von Artikel 50 Absatz 6 in vollem Umfang Rechnung trägt.

58 Die Antwort auf die dritte Frage des nationalen Gerichts ist daher grundsätzlich im nationalen Recht zu suchen. Wie sich aus der vorstehenden Übersicht über die nationalen Regelungen und Praktiken ergibt, besteht jedoch anscheinend in einer Minderheit von Mitgliedstaaten im innerstaatlichen Recht keine ohne weiteres feststellbare Bestimmung oder Praxis, auf deren Grundlage sich der Fristbeginn ermitteln ließe, wenn das Gericht der einstweiligen Anordnung für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache keine Frist festlegt. Unter diesen Umständen scheint es mir gleichermaßen mit Wortlaut und Zweck von Artikel 50 Absatz 6 in Einklang zu stehen, wenn die Frist entweder mit dem Datum der einstweiligen Anordnung oder mit dem Datum ihrer Zustellung (oder wiederum jeweils am Folgetag) beginnt.

Zur vierten Frage

59 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Gericht, das eine einstweilige Anordnung erlässt, von Amts wegen eine Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache festzusetzen hat oder ob es eine solche Frist nur dann bestimmen muss, wenn dies eigens beantragt wird.

60 Meiner Ansicht nach fällt auch die Frage, ob das eine einstweilige Anordnung erlassende Gericht von Amts wegen eine Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache setzen muss, in das innerstaatliche Recht jedes Mitgliedstaats. Dies folgt daraus, dass gemäß Artikel 50 Absatz 6 eine vom Gericht der einstweiligen Anordnung festgelegte angemessene Frist ausdrücklich nur dann in Betracht kommt, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist. Wie oben in Nummer 55 erwähnt, wird in vielen Mitgliedstaaten eine zwingende Frist gesetzlich festgelegt: In diesen Staaten ist die Frage, ob das Gericht eine Frist festsetzen kann oder muss, offensichtlich irrelevant.

61 Darf hingegen nach dem Recht eines Mitglieds das zuständige Gericht eine solche Frist von Amts wegen festsetzen, so wird meiner Auffassung nach dem Wortlaut und Zweck des Artikels 50 Absatz 6 am besten Rechnung getragen, wenn in der Praxis die Gerichte routinemäßig eine solche Frist auch dann bestimmen, wenn keine der Parteien dies beantragt hat.

Zur fünften Frage

62 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Gericht, das im Rechtsmittelverfahren über eine vom erstinstanzlichen Gericht erlassene einstweilige Anordnung zu entscheiden hat und diese bestätigt, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei noch eine Frist im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 setzen darf, wenn das erstinstanzliche Gericht dies unterlassen hat.

63 Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass ein Rechtsmittelgericht mit dem Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Fragen des Rechtsstreits ebenso vertraut sein werde wie das erstinstanzliche Gericht; habe somit das erstinstanzliche Gericht die Festsetzung einer angemessenen Frist versäumt, so erscheine es wünschenswert, dass das Rechtsmittelgericht dies, sofern es hierzu nach dem nationalen Recht befugt sei, auf der Grundlage des Sachverhalts nachhole. Auch die Kommission ist der Ansicht, es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum nur das erstinstanzliche Gericht das die Maßnahmen anordnende Gericht sein solle: Das Rechtsmittelgericht könne erstmals eine einstweilige Anordnung erlassen oder diese im Rechtsmittelverfahren bestätigen oder abändern.

64 Diese Auffassung steht nach meiner Ansicht im Einklang mit Zweck und Wortlaut von Artikel 50 Absatz 6. Es ist hinzuzufügen, dass sich die Frage nicht nur dann stellt, wenn das erstinstanzliche Gericht die Festsetzung einer Frist unterlassen hat: Auch wenn das erstinstanzliche Gericht eine Frist setzt, mag es das die erstinstanzliche Anordnung bestätigende Rechtsmittelgericht für angemessen erachten, diese Frist zu modifizieren, sofern es hierzu nach nationalem Recht befugt ist. So möge etwa das erstinstanzliche Gericht eine Frist von fünfzehn Tagen ab Zustellung der einstweiligen Anordnung setzen und zugleich nach nationalem Recht ab Zustellung der Anordnung eine Rechtsmittelfrist von fünfzehn Tagen bestehen: In diesem Fall läge es auf der Hand, dass die Frist im Rechtsmittelverfahren je nachdem, wann das Rechtsmittel eingelegt und über es verhandelt und entschieden wurde, möglicherweise zu ändern ist.

65 Darf hingegen nach nationalem Recht das Rechtsmittelgericht eine Frist von Amts wegen setzen, so wird meines Erachtens dem Wortlaut und Zweck von Artikel 50 Absatz 6 am besten Rechnung getragen, wenn das Rechtsmittelgericht in der Praxis im Regelfall eine solche Frist auch dann setzt, wenn keine der Parteien dies eigens beantragt hat. Auch wenn, wie erwähnt, die erstinstanzlich festgesetzte Frist unter bestimmten Umständen abzuändern sein wird, sind ebenso Fälle denkbar, in denen es ungeachtet des eingelegten Rechtsmittels angemessen erschiene, die ursprünglich gesetzte Frist beizubehalten.

Ergebnis hinsichtlich der ersten fünf Fragen

66 An dieser Stelle mag es hilfreich sein, die bislang zur Auslegung von Artikel 50 Absatz 6 erreichten Ergebnisse zusammenzufassen.

67 Die Antwort auf die erste Frage ergibt sich aus dem Urteil Parfums Christian Dior.

68 Zweitens kann gemäß Artikel 50 Absatz 6 eine einstweilige Anordnung erst dann aufgehoben werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten, wenn die Gegenpartei einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

69 Es bestimmt sich drittens nach nationalem Recht, zu welchem Zeitpunkt die Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache beginnt, sofern dies nicht in der einstweiligen Anordnung selbst festgelegt worden ist. Mit Wortlaut und Zweck von Artikel 50 Absatz 6 steht es in Einklang, wenn diese Frist entweder vom Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung oder vom Zeitpunkt ihrer Zustellung an (oder jeweils vom Folgetag an) zu laufen beginnt.

70 Viertens bestimmt das nationale Recht, ob das eine einstweilige Anordnung erlassende Gericht eine Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache von Amts wegen zu setzen hat.

71 Fünftens kann das Rechtsmittelgericht, das eine einstweilige Anordnung erlässt, bestätigt oder abändert, von Amts wegen eine Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache festlegen, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist.

Zur sechsten Frage

72 Mit seiner sechsten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens anwendbar ist, wenn das Übereinkommen für den in Frage stehenden Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, zu dem die erstinstanzliche Verhandlung in der Sache bereits abgeschlossen ist, das Gericht aber noch keine Entscheidung verkündet hat.

73 Gemäß Artikel 70 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens ergeben sich aus diesem keine Verpflichtungen in Bezug auf Handlungen, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Übereinkommens auf das betreffende Mitglied stattfanden.

74 Zur Beantwortung der letzten Frage des nationalen Gerichts ist zunächst festzustellen, ob das Wort Handlungen in Artikel 70 Absatz 1 lediglich angebliche Verletzungshandlungen der Gegenpartei meint oder ob es in einem weiteren Sinn dahin zu verstehen ist, dass darunter auch gerichtliche Entscheidungen wie der erstinstanzliche Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 9. Januar 1996 fallen. Die erstgenannte Auslegung scheint dem allgemeinen Wortlaut von Artikel 70 besser zu entsprechen, der eine klare Verknüpfung zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und der materiellen Rechtslage hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte vornimmt, so etwa in den Absätzen 2 und 3. Überdies verwendet Artikel 70 Absatz 4 das Wort Handlungen in einem Kontext, der klar auf Tatsachen beschränkt ist und Rechtsakte nicht erfasst.

75 Weiterhin wird das Wort Handlung in Artikel 41 Absatz 1 im Sinne von Verletzungshandlung verwendet. Urteile werden hingegen allgemein als Sachentscheidungen oder Endentscheidungen angesprochen (vgl. Artikel 41 Absätze 3 und 4).

76 Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens ist daher (vorbehaltlich anderweitiger Übergangsregelungen in Artikel 70 des Übereinkommens) dann anwendbar, wenn das Übereinkommen im betroffenen Mitgliedstaat zwar nach Abschluss der erstinstanzlichen Verhandlung in der Sache, aber noch vor Verkündung der Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht in Kraft getreten ist, sofern die in Frage stehende Verletzungshandlung, hinsichtlich deren eine einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 erlassen wird, nach Inkrafttreten des Übereinkommens begangen wurde oder fortdauert.

77 Da im vorliegenden Fall anzunehmen ist, dass die angebliche Verletzungshandlung der Antragsgegner (insbesondere der Betrieb eines Cafés mit dem Namen Route 66 ) als fortgesetzte Handlung mindestens bis zum Zeitpunkt des Urteils (9. Januar 1996) fortdauerte und somit sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Niederlande (1. Januar 1996) begangen wurde, ist Artikel 50 eindeutig anwendbar.

78 Artikel 50 war somit anwendbar, als der Präsident der Rechtbank Assen die fragliche einstweilige Anordnung (durch Entscheidung vom 9. Januar 1996) erließ und als der Gerechtshof Leeuwarden die einstweilige Anordnung im Rechtsmittelverfahren (durch Entscheidung vom 3. September 1997) bestätigte.

Ergebnis

79 Ich schlage daher vor, die Fragen des Hoge Raad wie folgt zu beantworten:

1. In einem Bereich, in dem das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, im Namen der Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994, anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, bei der Anwendung ihrer nationaler Vorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu diesem Bereich gehören, so weit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens zu berücksichtigen.

In einem Bereich, in dem die Gemeinschaft noch keine Rechtsvorschriften erlassen hat und der deshalb in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, unterliegen der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die dafür erlassenen Maßnahmen der Gerichte nicht dem Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Es ist daher nach dem Gemeinschaftsrecht weder geboten noch verboten, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem Einzelnen das Recht einräumt, sich unmittelbar auf Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens zu berufen, oder die Gerichte verpflichtet, diese Bestimmung des Übereinkommens von Amts wegen anzuwenden.

2. Gemäß Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens kann eine einstweilige Anordnung nur aufgehoben werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten, wenn die Gegenpartei der Anordnung einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

3. Wird in einer einstweiligen Maßnahme im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens keine Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache festgelegt, so bestimmt sich der Beginn dieser Frist nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats. Es steht in Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck von Artikel 50 Absatz 6, wenn diese Frist entweder im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung oder im Zeitpunkt ihrer Zustellung (oder jeweils am folgenden Tag) beginnt.

4. Es bestimmt sich nach dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats, ob ein Gericht, das eine einstweilige Maßnahme im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens erlässt, von Amts wegen eine Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache festzulegen hat.

5. Das nationale Recht des betroffenen Mitgliedstaats bestimmt ferner, ob ein Rechtsmittelgericht von Amts wegen eine Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache festlegen kann.

6. Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens ist anwendbar, wenn das Übereinkommen im betroffenen Mitgliedstaat erst nach dem Abschluss der erstinstanzlichen Verhandlung in der Sache, aber noch vor Verkündung einer Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in Kraft getreten ist, sofern die Verletzungshandlung, hinsichtlich deren die einstweilige Maßnahme im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 erlassen wird, nach Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens begangen wurde oder fortdauert.