Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.2001 – C-444/99
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:118
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 22. Februar 2001
1. In der vorliegenden Rechtssache ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof gemäß Artikel 226 EG, festzustellen, dass die Italienische Republik ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht nachgekommen ist.
2. Nach Artikel 2 der Richtlinie befreit jeder Mitgliedstaat die in Artikel 1 der Richtlinie definierten Beförderungen im kombinierten Verkehr spätestens bis zum 1. Juli 1993 von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht.
3. Am 28. Juli 1998 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, da in Italien immer noch ein System der Kontingentierung und Genehmigung für den kombinierten Verkehr in Kraft war. Am 22. November 1999 ist die vorliegende Klage beim Gerichtshof eingereicht worden. Die italienische Regierung hat ihre Vertragsverletzung auch anerkannt. Sowohl in ihrer Klagebeantwortung als auch in ihrer Gegenerwiderung weist die italienische Regierung darauf hin, dass sie ihren Verpflichtungen durch die Annahme des am 22. Mai 1998 in Kraft getretenen Dekrets Nr. 85 vom 14. März 1998 zum 1. Januar 2001 nachkommen werde. Dieses Gesetz sieht zum 1. Januar 2001 eine vollständige Liberalisierung und bis dahin eine Übergangsregelung vor. Nach Ansicht der italienischen Regierung wird damit das vorliegende Verfahren gegenstandslos.
4. Die Kommission vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Italienische Republik noch immer, zumindest aber bis 2001, in Verzug sei. Sowohl die vor dem Inkrafttreten des Dekrets Nr. 85 geltende Regelung als auch die darin enthaltene Übergangsregelung (von April 1998 bis 1. Januar 2001) widersprächen der Richtlinie. Die Italienische Republik hätte ihren Verpflichtungen bereits zum 1. Juli 1993 nachkommen müssen; die Richtlinie erlaube im Übrigen keine Übergangsregelung.
5. Im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 226 EG ist die Frage, ob Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen. Da die Kommission die Klage nicht zurückgenommen hat, ist dieser stattzugeben.
Ergebnis
Im Licht der geschilderten Tatsachen und Umstände schlage ich dem Gerichtshof vor,
a) festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten verstoßen hat, dass sie nicht rechtzeitig die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat;
b) der Italienischen Republik gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.