Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.2001 – C-230/00
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:151
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 8. März 2001
1 Die Kommission begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 EG sowie den Richtlinien 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen und 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 9 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, die Artikel 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464, die Artikel 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68, die Artikel 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360 sowie die Artikel 2 und 8 der Richtlinie 85/337 vollständig umzusetzen.
2 Die Kommission hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, ohne dass der Beklagte dem widersprochen hätte, dass sowohl die Regelung der Region Flandern als auch die der Region Wallonien im Anwendungsbereich der genannten Richtlinien ein Verfahren der stillschweigenden Genehmigung vorsähen.
3 So gelte in diesen beiden Regionen ein Genehmigungsantrag als abgelehnt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiere. Umgekehrt gelte im Fall eines Einspruchs die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht fristgerecht reagiere.
4 Nach Ansicht der Kommission lässt sich nicht bestreiten, dass derartige stillschweigende Genehmigungen mit den Anforderungen der genannten Richtlinien unvereinbar seien.
5 Ich teile diese Auffassung.
6 Wie die Kommission zu Recht bemerkt, hat nämlich der Gerichtshof bereits entschieden, dass weder das Verfahren der stillschweigenden Genehmigung noch das der stillschweigenden Ablehnung den Anforderungen der Richtlinie 80/68 genügen.
7 Ich sehe keinen Grund, diese Rechtsprechung nicht auf die übrigen hier zu prüfenden Richtlinien auszudehnen.
8 Alle diese Richtlinien betreffen nämlich u. a. Genehmigungen für verschiedene Tätigkeiten, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können. Außerdem ist ihnen gemeinsam, dass sie die Einzelheiten über die Daten, die in den Genehmigungen anzugeben sind, und die Sicherheiten festlegen, über die die zuständige Behörde verfügen muss, die verpflichtet ist, bei einer Reihe von Prüfungen bestimmte Feststellungen zu treffen, bevor sie die beantragte Genehmigung erteilen darf.
9 Daraus ist zu folgern, dass die in der genannten Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung einer ausdrücklichen Genehmigungsentscheidung für alle diese Richtlinien gilt.
10 Wie auch die Kommission geltend macht, lässt sich nämlich ohne eine solche Entscheidung nicht sicherstellen, dass Genehmigungen nur erteilt werden, wenn alle in den Richtlinien aufgestellten Bedingungen sowohl hinsichtlich des Inhalts der Genehmigungen als auch der vor ihrer Erteilung durchzuführenden Prüfungen erfüllt sind.
11 Der Beklagte räumt im Übrigen ein, dass hierfür beim jetzigen Stand der Regelungen in den beiden Regionen keine Gewähr gegeben sei.
12 Er verweist demgegenüber auf die Anstrengungen, die zurzeit von den betroffenen Behörden unternommen würden, um Abhilfe zu schaffen, was bisher aber noch nicht gelungen sei.
13 Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, zu beurteilen ist. Vorliegend betrug diese Frist zwei Monate nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 erfolgte.
14 Aus alledem ergibt sich, dass die Vertragsverletzung erwiesen ist und den Anträgen der Kommission stattzugeben ist.
Ergebnis
15 Daher schlage ich Ihnen vor, der Klage der Kommission stattzugeben, mit der diese die Feststellung begehrt, dass
das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 EG sowie den Richtlinien 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen und 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 9 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, die Artikel 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464, die Artikel 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68, die Artikel 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360 sowie die Artikel 2 und 8 der Richtlinie 85/337 vollständig umzusetzen.
16 Dementsprechend schlage ich Ihnen weiter vor, dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.