Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.03.2001 – C-263/98
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:163
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 15. März 2001
I — Einleitung
1 Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage beantragt Belgien, die Entscheidung 98/358/EG der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluss der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben für nichtig zu erklären, soweit darin in Bezug auf den Kläger ein Betrag von 382208436 BEF für Ausgaben zur Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen wurde.
2 Diese Entscheidung stützte die Kommission auf Überprüfungen des Kontrollsystems in Belgien in den Jahren 1993 und 1994. Die gleichen Untersuchungen und die dabei nach Auffassung der Kommission festgestellten gravierenden Mängel lagen bereits der Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben zu Grunde. Belgien hat diese Entscheidung gleichfalls angefochten. Der Gerichtshof hat diese Klage durch das Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 zurückgewiesen.
3 Belgien stützt die vorliegende Klage pauschal auf den Vortrag in der Rechtssache C-242/97 und trägt darüber hinaus einige ergänzende Stellungnahmen vor. Die Kommission antwortet in gleicher Form.
4 Es ist nicht angezeigt, in diesem Verfahren das Vorbringen in der Rechtssache C-242/97 vollständig erneut zu diskutieren. Vielmehr ist die Erörterung des Streits auf die Punkte zu beschränken, die nach Erlass des Urteils vom 18. Mai 2000 noch offen sind.
5 Die vorliegenden Schlussanträge beschränken sich daher auf:
die Frage, ob es als ordnungsgemäße Klageerhebung angesehen werden kann, statt der Einreichung neuer vollständiger Schriftsätze auf Schriftsätze in einer früheren Rechtssache zu verweisen (dazu A);
die Erstreckung der Berichtigungen auf das Jahr 1994 (dazu B);
das Vorbringen der belgischen Regierung, die Kommission hätte das besondere Kontrollsystem berücksichtigen müssen, das in Belgien für Weichweizen eingeführt worden sei (dazu C);
die Auffassung, die Berichtigung hätte im Getreidesektor nicht auf das System der Vorfinanzierung-Lagerung erstreckt werden können (dazu D);
die Behauptung der belgischen Regierung, neben dem Kontrolleur seien in der Zollstelle Dendermonde (französisch Termonde) zusätzlich drei Beamte für die Kontrollen im Sektor Rindfleisch zuständig gewesen (dazu E);
den Vortrag, bei der Lagerung von Rindfleisch im Lager Sivafrost seien detaillierte Lagerlisten verwandt worden (dazu F);
den Irrtum der Kommission, als sie behauptet hat, dass ein Teil des in Dendermonde kontrollierten Fleisches Kuhfleisch gewesen sei, obwohl es sich in Wirklichkeit um das Fleisch männlicher Rinder gehandelt hat (dazu G).
6 Im Übrigen — insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und der bereits entschiedenen Fragen — wird auf das Urteil vom 18. Mai 2000 und die Schlussanträge vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-242/97 verwiesen.
II — Anträge
7 Mit der am 17. Juli 1998 eingegangenen Klage beantragt das Königreich Belgien,
1) die Entscheidung 98/358/EG der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluss der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben insoweit für nichtig zu erklären, als darin ein Betrag von 382208436 BEF für die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen betreffende Ausgaben zu seinen Lasten von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden;
2) der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
8 Die Kommission beantragt,
1) die Klage des Königreichs Belgien abzuweisen;
2) dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
III — Rechtliche Würdigung
A — Zulässigkeit der Klage
9 Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren der pauschale Verweis der belgischen Regierung auf ihren Vortrag in der Rechtssache C-242/97 zu berücksichtigen ist.
10 Nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muss die Klageschrift zumindest eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Inwieweit es zulässig ist, stattdessen auf andere Dokumente — insbesondere die Schriftsätze in anderen Verfahren — zu verweisen, ist nicht geregelt.
11 Das Gericht erster Instanz hat im Urteil ICI/Kommission zutreffend festgestellt, dass der Gerichtshof diese Frage nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt und auf dieser Grundlage eine Verweisung auf Schriftsätze in sachlich unverbundenen Rechtssachen abgelehnt hat. Das Gericht ließ aber in dem genannten Urteil die Verweisung auf Schriftstücke eines anderen Verfahrens zu, da die Parteien, Bevollmächtigten und Rechtsanwälte identisch waren, beide Rechtssachen am selben Tag eingereicht worden waren, bei derselben Kammer anhängig waren, demselben Berichterstatter zugeteilt worden waren und sachlich Fragen des Wettbewerbsrechts auf dem gleichen Markt betrafen.
12 Dem Gericht ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn man berücksichtigt, dass die internen Organisationsmaßnahmen eines Gerichts — Zuweisung zu Kammern und Berichterstattern — keinen Einfluss darauf haben dürfen, welche Wirkung bestimmte Maßnahmen der Parteien haben. Grundsätzlich muss es ausreichen, dass zwei Rechtssachen hinreichend eng zueinander in Beziehung stehen, um einen solchen Verweis zuzulassen. Vorliegend ergibt sich diese Beziehung aus dem weitgehend einheitlichen Verwaltungsverfahren (Untersuchungen, Schriftwechsel, Schlichtungsversuch etc.), das zu den in beiden Rechtssachen angegriffenen Entscheidungen geführt hat. Auch stimmen die Parteien überein. Daher ist es nur folgerichtig, wenn beide Klagen auf die gleichen Gründe gestützt werden. Dass beide Klagen nicht am gleichen Tag eingereicht wurden, ist demgegenüber von nachrangiger Bedeutung.
13 Daher ist der Verweis der belgischen Regierung auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache C-242/97 zulässig. Dies muss entsprechend auch für die Verweise der Kommission gelten.
B — Erstreckung der Berichtigungen auf das Jahr 1994
Parteienvortrag
14 Belgien beanstandet, dass die Überprüfungen der Kommission sich ausdrücklich auf die Haushaltsjahre 1992 und 1993, nicht aber auf das Haushaltsjahr 1994 bezogen hätten. In der mündlichen Verhandlung vertrat der Vertreter der belgischen Regierung die Auffassung, diese Untersuchungen seien nicht geeignet, Unregelmäßigkeiten im Haushaltsjahr 1994 nachzuweisen. Daher dürfe die Kommission auf der Grundlage dieser Untersuchungen keine Berichtigungen für das Haushaltsjahr 1994 vornehmen.
15 Die Kommission weist darauf hin, dass ihre Überprüfungen im September und November 1994 durchgeführt worden seien und auch die Verwaltungspraxis der belgischen Stellen im Haushaltsjahr 1994 erfasst hätten. Dass in der Betreffzeile der genannten Schreiben nur die Jahre 1992 und 1993 genannt seien, ändere nichts daran, dass die belgische Praxis auch 1994 nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprochen habe und daher der Rechnungsabschluss zu berichtigen sei.
Stellungnahme
16 Die Kommission hat ihre Untersuchungen im Jahr 1994 durchgeführt. Diese schlossen auch die zu diesem Zeitpunkt angewandten Kontrollpraktiken der belgischen Stellen ein. Es ist zwar bedauerlich, dass dies nicht im Kopf der Ankündigungen der Untersuchungen zum Ausdruck kam, doch mussten die belgischen Stellen bereits aufgrund des Zeitpunktes und spätestens bei der Durchführung der Untersuchungen erkennen, dass auch das Haushaltsjahr 1994 betroffen sein würde. Die Kommission konnte daher die Untersuchungsergebnisse für ihre Entscheidung über die Berichtigung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1994 verwenden. Zum gleichen Ergebnis kam im Übrigen auch die von Belgien angerufene Schlichtungsstelle.
17 Daher ist dieses Angriffsmittel zurückzuweisen.
C — Die Erstreckung der Berichtigungen auf den Haushaltstitel Weichweizen
18 Belgien rügt die Erstreckung der Berichtigungen auf den Haushaltstitel für Weichweizen. Die Kommission habe den wichtigsten Exporteur von Weichweizen, das Unternehmen U. B. M., das im Haushaltsjahr 1994 90 % der Ausfuhrerstattungen im Haushaltstitel Weichweizen erhalten habe, nicht untersucht. Daher ginge die Kommission von einem unvollständigen Sachverhalt aus.
19 Belgien hat in der Replik zur Rechtssache C-242/97 vom 2. Februar 1998 behauptet, dort sei durch ein Schreiben der belgischen Behörden an U. B. M. vom 15. März 1994 ein besonderes Kontrollsystem eingeführt worden. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Maßnahmen ab dem 1. April 1994 durchgeführt werden sollten.
20 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit der Entscheidung C(97) 515 final vom 24. Februar 1997 festgelegt hat, neue Tatsachen für die Feststellung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1994 seien bis zum 28. Februar 1997 vorzutragen.
21 Der Vortrag neuer Tatsachen nach Ablauf dieser Frist in der Klageschrift ist präkludiert. Dies ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72, welcher lautet:
Zusätzliche Angaben können der Kommission bis zu einem Zeitpunkt übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des Umfangs der Arbeiten, die erforderlich sind, um die betreffenden Angaben zu liefern, festgelegt wird. Erfolgt die Übermittlung der genannten Angaben nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so entscheidet die Kommission aufgrund der ihr bei Fristablauf zur Verfügung stehenden Informationen, es sei denn, dass die Säumnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
22 Demnach kann die Kommission die Finanzierung der Ausfuhrerstattungen ablehnen, wenn der Kläger zwar die notwendigen Beweise vorlegt, dies aber nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist tut.
23 Eine solche Ausschlussfrist ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn — wie vorliegend — seit den Kommissionskontrollen über zwei Jahre vergangen sind und auch schon ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Dann hatte der betroffene Mitgliedstaat nämlich hinreichend Gelegenheit, unzutreffende Tatsachenfeststellungen der Kommission zu rügen.
24 Daher können auch im vorliegenden Verfahren die oben genannten — erst im Verfahren der Rechtssache C-242/97 neu vorgetragenen — Tatsachen keine Berücksichtigung finden. Folglich ist die Berichtigung des Rechnungsabschlusses auch für den Haushaltstitel Weichweizen berechtigt und dieses Angriffsmittel zurückzuweisen.
25 Im Übrigen hat die Kommission unwidersprochen vorgetragen, dass das Unternehmen Amylum, das Gegenstand der Kommissionsuntersuchungen war, Weichweizen exportierte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kommissionsvertreter ebenfalls unwidersprochen darauf hingewiesen, dass bei Amylum schon 1988 durch ein Behördenschreiben besondere Kontrollmaßnahmen angeordnet worden seien, die praktisch aber nie durchgeführt wurden.
26 Schließlich hat die Kommission unwidersprochen dargelegt, dass U. B. M. im Haushaltsjahr 1994 83,3 % seiner Erstattungen vor dem 1. April 1994 erhalten habe. Das besondere Kontrollsystem hätte folglich nur einen kleinen Teil der belgischen Erstattungen für den Haushaltstitel Weichweizen erfassen können.
D — Zur Erstreckung der Berichtigung auf die Vorfinanzierung-Lagerung im Sektor Getreide
27 In den Schlussanträgen zur Rechtssache C-242/97 wurde das Vorbringen Belgiens zur Berichtigung des Rechnungsabschlusses für die Vorfinanzierung-Lagerung im Sektor Getreide wie folgt dargestellt:
Drittens macht die belgische Regierung in der Klageschrift (hilfsweise) geltend, sie habe schon im Schlichtungsverfahren darauf hingewiesen, eine Berichtigung im Getreidesektor dürfe sich nicht auf Ausgaben beziehen, die nicht dem System der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen zuzurechnen seien. Da die Überprüfungen der Kommission nur diese Vorfinanzierung betroffen hätten, hätten andere Bereiche nicht in die Berichtigung eingerechnet werden dürfen. In der Erwiderung wird weiter ausgeführt, die Überprüfungen hätten sich nur auf die Vorfinanzierung-Verarbeitung bezogen. Aus diesem Grund habe Belgien die Rechnungslisten für nicht zur Verarbeitung bestimmtes Getreide abgeschlossen. Diese die Vorfinanzierung-Lagerung betreffenden Summen seien von Belgien irrtümlich nicht im Schlichtungsverfahren angezeigt worden. Diese Informationen seien aber der Kommission während des Schlichtungsverfahrens zugänglich gewesen, wie ein Dokument des belgischen Amtes für Intervention und Erstattung (BBIR) vom 25. September 1996 zeige.
28 Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen Belgiens in der Rechtssache C-242/97 gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als verspätetes Angriffsmittel zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren hat die belgische Regierung dieses Angriffsmittel dagegen zumindest im Hinblick auf das Prozessrecht rechtzeitig vorgetragen.
29 Die Kommission hat jedoch bereits in der Duplik des Verfahrens in der Rechtssache C-242/97 substantiiert darauf hingewiesen, dass zwei der untersuchten Unternehmen sich auch am Verfahren der Vorfinanzierung-Lagerung beteiligt hatten und sich die Untersuchungen auch auf dieses System bezogen hätten. Diesen Vortrag hat Belgien nicht entkräftet. Daher ist die Erstreckung der Berichtigungen auf das System der Vorfinanzierung-Lagerung grundsätzlich gerechtfertigt.
30 Außerdem ist neben der angesprochenen prozessrechtlichen Frist für den Vortrag neuer Angriffsmittel, die hier gewahrt ist, auch die oben dargelegte Präklusion von neuen Tatsachenbehauptungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Belgien hat die Tatsachenbehauptung, dass die Kommission bei ihren Untersuchungen die Anwendung des Verfahrens der Vorfinanzierung-Lagerung in Belgien nicht überprüft hätte, außerdem erst nach dem 28. Februar 1997 vorgetragen. Entgegen der Darstellung der belgischen Regierung lässt sich dieser Vortrag aus dem Antrag auf Durchführung einer Schlichtung nicht entnehmen. Dort ist lediglich ein von den Angaben der Kommission abweichendes Zahlenwerk dargelegt, das nicht näher begründet wird. Da ein anderweitiger Vortrag dieser Tatsachenbehauptung vor dem von der Kommission festgesetzten Stichtag nicht ersichtlich ist, ist die Behauptung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72 präkludiert. Sie kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.
31 Soweit Belgien auf ein Dokument des belgischen Amtes für Intervention und Erstattung vom 25. September 1996 verweist, ist nicht ersichtlich, warum dieses Dokument der Kommission bekannt gewesen sein sollte.
32 Daher ist auch dieses Angriffsmittel zurückzuweisen.
E — Das Personal bei der Zollstelle Dendermonde im Sektor Rindfleisch
33 Belgien hat erstmals in der Klageschrift der Rechtssache C-242/97 mit Datum vom 3. Juli 1997 vorgetragen, dass in der Zollstelle Dendermonde nicht nur ein einzelner Beamter für die Kontrollen im Sektor Rindfleisch zuständig gewesen sei, sondern drei Beamte die Verwaltungsformalitäten durchgeführt hätten und ein weiterer Beamter ausschließlich damit befaßt sei, diese durch Warenkontrollen zu verifizieren. Insgesamt seien daher vier Beamte mit den Kontrollen befasst.
34 Der Vertreter der belgischen Regierung wies in der mündlichen Verhandlung außerdem darauf hin, dass Belgien bereits in einer Stellungnahme vom 22. Mai 1995 darauf hingewiesen habe, dass in Dendermonde neben dem kontrollierenden Beamten auch ein aufsichtführender Beamter anwesend gewesen sei.
35 Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Stellungnahme vom 22. Mai 1995 den Vortrag der Klageschrift nicht stützt, sondern ihm sogar widerspricht. Die Behauptung, dass in Dendermonde zusätzlich ein aufsichtführender Beamter tätig gewesen sei, widerlegt in keiner Weise die Feststellung der Kommission, dass die tatsächliche Durchführung der Kontrollen einem einzigen Kontrolleur oblegen habe. Sie entspricht vielmehr dem Ausgangsbefund der Kommission, wonach eine Beamtin für die Kontrollen der drei größten belgischen Rindfleischexporteure zuständig sei und ihr Assistent die Kartons wiegen und zählen würde.
36 Die Tatsachenbehauptung aus der Klageschrift, in Dendermonde seien drei weitere Beamte mit den Kontrollen befasst, wurde außerdem erst nach dem 28. Februar 1997 und damit verspätet vorgetragen. Sie kann folglich keine Berücksichtigung finden.
37 Daher ist auch dieses Angriffsmittel zurückzuweisen.
F — Zum Kontrollsystem bei Sivafrost (Sektor Rindfleisch) im Jahr 1994
38 Im Urteil in der Rechtssache C-242/97 heißt es:
Sechstens bestreitet die belgische Regierung, dass das einzige Mittel zur Identifizierung der im Lager Sivafrost aufbewahrten Kartons ein an einer Palette befestigter Zettel gewesen sei, der die Nummern der Zahlungserklärungen getragen habe, und dass es daher möglich gewesen sei, die in diesem Lager aufbewahrten Kartons auszutauschen. An diesen Kartons seien Etiketten angebracht gewesen, die Art, Gewicht und Nummer der Waren angegeben hätten. Im Übrigen seien im Lager Sivafrost bereits 1994 Lagerlisten verwendet worden, die die gleichen Angaben wie die Etiketten enthalten hätten, so dass geprüft habe werden können, ob die Kartons das Lager verlassen hätten.
Die belgische Regierung hat nicht nachweisen können, dass die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Kommission beruht, unzutreffend waren. Insbesondere hat sie nicht den Vorwurf der Kommission entkräftet, sie habe die Paletten unzureichend gekennzeichnet, da sie nicht geltend gemacht hat, dass sie das System der Erstellung detaillierter Lagerlisten im Haushaltsjahr 1993, auf das sich der Rechnungsabschluss bezieht, angewandt habe.
39 Damit hat der Gerichtshof allerdings noch keine Feststellungen darüber getroffen, ob das System der Lagerlisten im Jahr 1994 eine hinreichende Absicherung gegen den Austausch von Kartons bewirkte.
40 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass Belgien keinen präzisen Zeitpunkt im Haushaltsjahr 1994 nennt, zu dem das System der Lagerlisten eingeführt worden ist. Es ist lediglich bekannt, dass im Lager Sivafrost zum Zeitpunkt der Kommissionskontrollen Listen geführt wurden. In ganz Belgien sei dieses System aber erst 1995 eingeführt worden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass während des gesamten Haushaltsjahres 1994 in ganz Belgien Lagerlisten geführt worden waren.
41 In der Duplik zur Rechtssache C-242/97 unterstrich die Kommission außerdem, dass die untersuchten Lagerlisten weder eine Verbindung mit einer Zahlungserklärung aufgewiesen, noch die Identifizierung von Kartons ermöglicht hätten, die sich auf einer Palette befunden hätten. Nach damaliger Praxis würden die Waren nur anhand der Zahlungserklärungen identifiziert, die auf den Paletten angebracht seien. Notwendig sei es aber, die einzelnen Kartons zu identifizieren und sie so zu versiegeln, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden könne. Belgien konnte nicht darlegen, wie die Lagerlisten zu einem vergleichbaren Ergebnis führen konnten.
42 Selbst wenn die Verwendung dieser Listen eine signifikante Verbesserung der Überwachung im Lager Sivafrost bewirkt hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nur einen von elf Einzelpunkten im Sektor Rindfleisch betreffen würde. Der Nachweis, dass die Kommission sich in diesem Punkt irrte, würde eine Herabsetzung der Minderungsquote des Rechnungsabschlusses nicht erfordern. Die Kommission könnte schließlich nach ständiger Rechtsprechung die Erstattung sämtlicher EAGFL-Ausgaben verweigern, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gab. Daher ist dieses Angriffsmittel zurückzuweisen.
G — Zur unrichtigen Feststellung im Zusammenfassenden Bericht
43 Dieser Punkt betrifft die Feststellung der Kommission im Zusammenfassenden Bericht, ein Teil des in Dendermonde kontrollierten Fleisches sei Kuhfleisch gewesen, während es in Wirklichkeit von männlichen Rindern stammte. Diesen Irrtum hat die Kommission bereits im Rahmen der Rechtssache C-242/97 zugestanden. Belgien ist daher zuzugeben, dass die Kommission insofern einem Irrtum erlegen ist. In der Rechtssache C-242/97 hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass dieser Irrtum die Berichtigung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1993 durch die Kommission nicht in Frage stellt. Dies muss entsprechend für die vorliegende Entscheidung gelten.
H — Zusammenfassung
44 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Belgien nur mit dem letztgenannten, also einem einzigen Angriffsmittel erfolgreich ist, von dem der Gerichtshof bereits in der Rechtssache C-242/97 feststellte, dass es nicht geeignet ist, den Bestand der Kommissionsentscheidung zu beeinträchtigen. Die von der Kommission festgestellten verbleibenden Mängel sind dagegen gravierend.
45 Folglich besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, den Anträgen Belgiens im Ganzen oder teilweise stattzugeben. Insbesondere ist es nicht geboten, die von der Kommission angewandten pauschalen Minderungssätze in den Sektoren Getreide oder Rindfleisch herabzusetzen.
46 Ein anderes Ergebnis hätte sich möglicherweise ergeben können, wenn Belgien alle im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwände rechtzeitig im Verwaltungsverfahren vorgetragen hätte. Dann hätten die Parteien gemeinsam die notwendigen Tatsachen aufklären können, was im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich ist.
47 Daher ist die Klage abzuweisen.
IV — Kosten
48 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
V — Ergebnis
49 Aus den vorstehenden Gründen wird vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.