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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.03.2001 – C-340/98
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:164
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 15. März 2001
1 In seiner Fabel Der Müller, sein Sohn und der Esel lässt Jean de la Fontaine den Müller sagen: Wer es allen und jedem recht machen will, muss verrückt sein. Mir scheint, dass sich der Rat der Europäischen Union angesichts der zahlreichen Rechtsstreitigkeiten wegen der Festsetzung des Interventionspreises für Zucker in Italien diesen Ausdruck der Verärgerung zu eigen machen könnte.
2 Tatsächlich, um nur in die jüngere Vergangenheit zurückzublicken, hat die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker für Italien wegen eines vorhersehbaren Zuschussbedarfs bei der Versorgung des italienischen Marktes für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 große Unzufriedenheit bei den italienischen Zuckererzeugern hervorgerufen, die ihren Zuckerrübenlieferanten einen höheren Preis zahlen mussten und deshalb den Gerichtshof und das Gericht angerufen haben. Als vom Wirtschaftsjahr 1998/99 an kein abgeleiteter Interventionspreis für Italien mehr festgelegt wurde, verschwand die durch die Entscheidungen des Rates hervorgerufene Unzufriedenheit nicht, sondern an die Stelle der Unzufriedenheit der italienischen Zuckerhersteller trat die Unzufriedenheit der italienischen Regierung und der italienischen Zuckerrübenerzeuger.
3 Die Verordnungen zur Festsetzung des Zuckerpreises für das Wirtschaftsjahr 1998/99 werden aus diesem Grund von Italien vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-340/98 und von den Zuckerrübenerzeugern vor dem Gericht in den Rechtssachen T-152/98 (Azienda agricola Ponte S. Pietro/Rat) und T-153/98 (ANB u. a./Rat) angefochten, und auch gegen die entsprechenden Verordnungen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist schon eine Klage Italiens (Rechtssache C-352/00) anhängig.
4 Eine dieser zahlreichen Rechtssachen, die Rechtssache C-340/98, in der sich die Italienische Republik und der Rat, unterstützt von der Kommission, wegen der Festsetzung des Interventionspreises für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1998/99 gegenüberstehen, ist hier zu untersuchen. Es handelt sich um eine Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1361/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1998/99 insoweit, als damit kein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens festgesetzt und so in Italien der durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1360/98 festgesetzte Interventionspreis für Weißzucker für Gebiete ohne Zuschussbedarf anwendbar gemacht wird, einer Verordnung, die in diesem Teil und soweit erforderlich ebenfalls angefochten wird.
5 Erinnern wir uns ganz kurz, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, wie sie sich gegenwärtig aus der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (im Folgenden: Grundverordnung) ergibt, u. a. eine Regelung garantierter Preise errichtet. Diese umfasst insbesondere einen Interventionspreis für Weißzucker, der jedes Jahr vor dem 1. August für das am 1. Juli des folgenden Jahres beginnende Wirtschaftsjahr festgesetzt wird und den die Interventionsstellen für Zucker, den ihnen die Erzeuger liefern, zahlen müssen (Artikel 3 der Grundverordnung).
6 Parallel dazu legt der Rat jedes Jahr einen Grundpreis für Zuckerrüben fest (Artikel 4 der Grundverordnung). Ausgehend von diesem Grundpreis legt der Rat einen Mindestpreis fest, der von den Zuckererzeugern an die Zuckerrübenlieferanten gezahlt werden muss (Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung).
7 Der Interventionspreis für Weißzucker und der Mindestpreis für Zuckerrüben sind nicht in der gesamten Gemeinschaft identisch. Es wird nämlich eine Unterscheidung zwischen Gebieten ohne Zuschussbedarf und Zuschussgebieten vorgenommen. Für die Letztgenannten werden abgeleitete Interventionspreise für Weißzucker sowie erhöhte Mindestpreise für Zuckerrüben festgesetzt (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung).
8 In der Verordnung Nr. 1361/98 wird, im Unterschied zu den Verordnungen für die vorhergehenden Wirtschaftsjahre, kein abgeleiteter Interventionspreis für Italien festgesetzt, so dass dort der durch die Verordnung Nr. 1360/98 festgesetzte Interventionspreis Anwendung findet.
9 Zur Begründung ihrer Klage macht die italienische Regierung drei Klagegründe geltend:
Verletzung von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Grundverordnung durch die Festsetzung der Preise für das Wirtschaftsjahr 1998/99 erst am 26. Juni 1998 und Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch diese verspätete Festsetzung;
Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) dadurch, dass die streitigen Verordnungen keine den Erfordernissen dieses Artikels genügende Begründung dafür enthielten, dass kein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker in Italien festgesetzt worden sei;
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dadurch, dass die Italienische Republik als nicht zuschussbedürftig betrachtet worden sei, während andere Mitgliedstaaten als Zuschussgebiete eingestuft worden seien; diese Beurteilung beruhe auf unterschiedlichen Kriterien.
Ich werde diese Klagegründe einzeln in dieser Reihenfolge untersuchen.
Zu den aus dem verspäteten Erlass der Verordnungen Nr. 1360/98 und Nr. 1361/98 abgeleiteten Klagegründen
Zur Verletzung von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Grundverordnung
10 Die italienische Regierung macht geltend, dass sowohl der Interventionspreis als auch der abgeleitete Interventionspreis für das Wirtschaftsjahr 1998/99 erst am 26. Juni 1998 festgesetzt worden seien. Auch der Rat habe die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung vorgesehenen Bestimmungen verletzt, da er diese Preise vor dem 1. August 1997 hätte festsetzen müssen.
11 Zur Begründung ihrer These, dass der Rat dieses letztgenannte Datum hätte einhalten müssen, bringt die italienische Regierung kein Argument vor, das nicht bereits im Urteil Eridania vom 6. Juli 2000 verworfen worden wäre; ich sehe keinen Grund, dieses Urteil in Frage zu stellen.
12 Erinnern wir uns, dass der Gerichtshof in diesem Urteil die Zwecke untersucht hat, die die durch die Grundverordnung errichtete Preisregelung verfolgt. Er hat festgestellt: Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Mechanismus der Interventionspreise in Anbetracht dieser Zwecke muss, wie der Rat zu Recht ausführt, der Zeitpunkt, zu dem diese Preise festgesetzt werden, so nahe wie möglich am Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres liegen. Diese Preise werden nämlich anhand des Verhältnisses der im Wirtschaftsjahr verfügbaren Erzeugung zum vorhersehbaren Verbrauch im selben Wirtschaftsjahr festgelegt. Die Angaben, auf denen die Einschätzung von Erzeugung und Verbrauch beruht, sind umso verlässlicher, je näher am 1. Juli die Preise festgesetzt werden (Randnr. 30 des Urteils).
13 Der Gerichtshof hat schließlich entschieden: Nach allem ist der Zeitpunkt des 1. August in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 nicht das Ende einer Ausschlussfrist, und daher kann die Nichteinhaltung dieses Endzeittermins nicht bewirken, dass die Verordnung Nr. 1580/96 ungültig wäre, weil mit ihr der Interventionspreis nach dem 1. August festgesetzt wurde (Randnr. 34 desselben Urteils).
Zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
14 Zu der von der italienischen Regierung im Rahmen ihres ersten Klagegrundes erhobenen zweiten Rüge — Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes — ist zunächst festzustellen, dass auch ihr, soweit sie auf die Prämisse gestützt ist, dass die Festsetzung der Preise vor dem 1. August den Wirtschaftsteilnehmern, d. h. den Zuckerherstellern und den Zuckerrübenerzeugern, ermöglichen solle, ihre Tätigkeit in voller Kenntnis der Umstände zu planen, das Urteil Eridania vom 6. Juli 2000 entgegensteht.
15 Der Gerichtshof hat nämlich in diesem Urteil entschieden, dass dieser Mechanismus der Preisfestsetzung es den Marktbeteiligten des Zuckersektors entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ermöglichen [soll], sich beim Abschluss der Verträge zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenanbauern und bei der Bestellung der Felder darauf einzurichten. Die in Rede stehenden Preise sollen nämlich nicht das wirtschaftliche Verhalten der Marktbeteiligten des Zuckersektors lenken, sondern stellen einen Versuch dar, in ihrem Interesse die mögliche Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs zum Zweck der Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes vorwegzunehmen (Randnrn. 31 und 32).
16 Der Gerichtshof hat auch dem Urteil vom 11. August 1995, auf das sich die italienische Regierung beruft, jede Bedeutung in Bezug auf die Preisbildung abgesprochen.
17 Könnte man ungeachtet dieser falschen Prämisse dennoch annehmen, dass, wie es die italienische Regierung behauptet, der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht beachtet worden ist, weil der Rat, nachdem in der Vergangenheit immer ein abgeleiteter Interventionspreis für Italien festgesetzt worden war, wenige Tage vor Beginn eines neuen Wirtschaftsjahrs eine Verordnung erlassen hat, die einen solchen Preis nicht vorsieht?
18 Aus zwei Gründen, einem rechtlichen und einem tatsächlichen, bin ich nicht dieser Ansicht. In rechtlicher Hinsicht geht aus dem Urteil vom 17. September 1998 klar hervor, dass, wenn eine gemeinsame Marktorganisation eine jährliche Festsetzung der Preise des Wirtschaftsjahres entsprechend der Marktentwicklung vorsieht, die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Fortgeltung der für das vorangegangene Wirtschaftsjahr festgesetzten Preise setzen können.
19 Wie im Urteil Pontillo hervorgehoben wird, bringt eine jährliche Preisfestsetzung definitionsgemäß die Möglichkeit der Änderung der Preise von einem Jahr zum nächsten mit sich, und schon im Urteil vom 5. Oktober 1994 wurde darauf hingewiesen, dass zwar der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft gehört, dass die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt ... (Randnr. 57).
20 In tatsächlicher Hinsicht kann ich nicht dem Vorbringen der italienischen Regierung folgen, dass die Nichtfestsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Italien ein völlig unerwartetes, für alle Wirtschaftsteilnehmer des Sektors überraschendes Ereignis gewesen sei.
21 Ganz im Gegenteil war allen diesen Wirtschaftsteilnehmern sehr wohl bekannt, und das sogar vor der Veröffentlichung der Kommissionsvorschläge für die Preise am 13. März 1998, dass Italien nicht mehr in der Zuschusslage zu sein schien, in der es in der Vergangenheit gewesen war. Ihre Vertreter saßen nämlich in verschiedenen Beratungsgremien, die in die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker eingebunden sind.
22 Gewiss hatte man für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98, als die Verordnungen über die Preise erlassen worden waren, noch mit einem künftigen Zuschussbedarf gerechnet, es kam jedoch anders. Später stellte sich nämlich heraus, dass die italienische Zuckererzeugung den Verbrauch in diesen Wirtschaftsjahren überschritten hatte. Daher musste damit gerechnet werden, dass für das Wirtschaftsjahr 1998/99 kein abgeleiteter Interventionspreis festgesetzt werden würde.
23 Der erste Klagegrund ist daher meines Erachtens in seiner Gesamtheit zu verwerfen.
Zur fehlenden oder nicht ausreichenden Begründung
24 Der zweite Klagegrund setzt sich aus zwei unterschiedlichen Argumenten zusammen. Nach dem ersten ist es unzulässig, dass die Verordnungen Nr. 1360/98 und Nr. 1361/98, auch wenn man sie zusammen nimmt, keinen Hinweis auf die Gründe enthalten, aus denen, anders als für alle vorhergehenden Wirtschaftsjahre, kein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker für Italien festgesetzt wird.
25 Das zweite Argument geht dahin, dass sich die Nichtaufnahme Italiens unter die Zuschussgebiete nur mit einer Änderung der Methode der Bestimmung der Mitgliedstaaten, für die die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker zwingend ist, erklären lasse und dass diese Änderung einer besonderen Begründung bedurft hätte, die gänzlich fehle.
26 Beginnen wir mit der Feststellung, dass in den die Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98 tatsächlich, wie die italienische Regierung behauptet, nicht gesagt wird, warum der für Weißzucker festgesetzte Interventionspreis für Italien gilt bzw. warum kein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker für Italien festgesetzt wird. Muss man daraus schließen, dass eine Begründung für die Einordnung Italiens fehlt? Sicher nicht, denn aus der gemeinsamen Lektüre der beiden Verordnungen geht hervor, dass, wenn für die Italienische Republik kein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker gilt, dies offensichtlich daran liegt, dass sie nicht zu den Zuschussgebieten zu zählen ist, für die allein die Grundverordnung die Festsetzung eines solchen Preises vorsieht.
27 Ist aber eine solche Begründung nach Artikel 190 EG-Vertrag ausreichend? Wenn man sich einmal mehr das Urteil Eridania vom 6. Juli 2000 vergegenwärtigt, ist sie es trotz ihrer Kürze. In diesem Urteil heißt es nämlich:
Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (Randnr. 38).
28 Weiter hat der Gerichtshof dort ausgeführt: Nach ständiger Rechtsprechung ist es... nicht erforderlich, in der Begründung einer Verordnung die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten darzulegen, die Gegenstand der Verordnung sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören (Randnr. 40).
29 Schließlich heißt es dort, dass die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen [ist], sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Randnr. 41).
30 Hier liegt aber eine eindeutige Begründung vor, da sie keinen Zweifel daran lässt, dass für die Italienische Republik deshalb kein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker gilt, weil sie nicht als Zuschussgebiet angesehen wird. Die Einstufung als Zuschussgebiet musste nicht zwingend mit einer Darlegung der komplexen Faktoren versehen werden, auf denen sie beruhte, zumal diese der italienischen Regierung vollkommen bekannt waren, die allen Gremien des Rates angehört und in den Ausschüssen vertreten ist, die die Kommission bei der Verwaltung der gemeinsamen Organisation unterstützen.
31 Im übrigen darf man nicht aus dem Blick verlieren, dass die Einstufung als Gebiet ohne Zuschussbedarf nicht das Ergebnis einer vom Rat getroffenen Wahl ist, der dabei von einer Beurteilungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte und diesen Gebrauch hätte erklären müssen. Sie ist das objektive Ergebnis der Anwendung einer ihrerseits objektiven Methode der Feststellung eines voraussichtlichen Zuschussbedarfs.
32 Hätte die Tatsache, dass die Anwendung dieser Methode für das Wirtschaftsjahr 1998/99 zum ersten Mal dazu geführt hat, dass ein voraussichtlicher Zuschussbedarf für Italien verneint wurde, dennoch Gegenstand besonderer Erläuterungen sein müssen?
33 Ich denke dies nicht. Es ist nämlich als solches nicht ungewöhnlich, dass dieselbe Methode von Jahr zu Jahr zu verschiedenen Ergebnissen führen kann. Die Italienische Republik ist niemals auf Dauer als Gebiet mit Zuschussbedarf anerkannt worden, und die Verbesserung ihrer Lage im Hinblick auf die Zuckerversorgung ist keineswegs ungewöhnlich, sondern kann im Gegenteil als Erfolg der Politik der Förderung der Zuckerrübenerzeugung angesehen werden, die in der jahrelangen Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker bestand. Dass die zu diesem Zweck angewendeten Mittel nach Erreichen dieses Ergebnisses nicht mehr eingesetzt wurden, scheint mir in der Logik der Grundverordnung selbst zu liegen und daher keinerlei Begründung zu bedürfen.
34 Schließlich wäre es zumindest paradox, wenn man das Fehlen der Feststellung eines Zuschussbedarfs für nicht ausreichend hielte, um die Nichtfestsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises zu rechtfertigen, während doch nach dem Urteil Eridania vom 6. Juli 2000 (Randnr. 39) die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises keine andere Begründung erfordert als die Feststellung, dass ein Zuschussbedarf vorhersehbar ist.
35 Wie das genannte Urteil zeigt, stehen die Anwendung eines Interventionspreises und die eines abgeleiteten Interventionspreises nicht in einem Verhältnis von Regel und Ausnahme. Jede dieser Maßnahmen entspricht einer gegebenen, von der Grundverordnung erfassten Lage, so dass, da die Verordnungen die Lage eines gegebenen Gebietes eindeutig festlegen, die Anwendung des Interventionspreises auf diese Lage nicht besonders begründet werden muss.
36 Da das erste Argument der italienischen Regierung zurückzuweisen ist, muss das zweite untersucht werden.
37 Um es gleich zu sagen: Wenn der Rat tatsächlich, wie die italienische Regierung behauptet, von einem Jahr zum nächsten die Methode zur Beurteilung der Frage, ob in einem gegebenen Mitgliedstaat ein Zuschussbedarf für das kommende Wirtschaftsjahr vorhersehbar ist, geändert hätte, müsste die Begründung, die sich aus den Begründungserwägungen der Verordnungen Nr. 1360/98 und Nr. 1361/98 ergibt, als nicht ausreichend angesehen werden.
38 Es ist nämlich etwas anderes, ob man ohne Änderung der Methode zu unterschiedlichen Feststellungen über die Versorgungslage aufgrund der Entwicklung von Erzeugung und Verbrauch gelangt oder ob man die Messinstrumente ändert, um zu unterschiedlichen Feststellungen zu gelangen.
39 Eine neue Methode anzuwenden, ohne die Wirtschaftsteilnehmer davon zu unterrichten, bedeutet, ihnen die Möglichkeit zu nehmen, wirksam gerichtlich prüfen zu lassen, dass sie nicht willkürlich behandelt worden sind.
40 Haben der Rat und die Kommission zur Beurteilung der Versorgungslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1998/99 eine andere Methode als in den vorangegangenen Jahren angewendet?
41 Dafür führt die italienische Regierung, die als Klägerin die Beweislast trägt, unseres Erachtens keine überzeugenden Gesichtspunkte an. Nach ihrem Vorbringen ist die für das Wirtschaftsjahr 1998/99 verwendete Methode, die darin besteht, die verfügbare Erzeugung, die von den voraussichtlich erzeugten Mengen an A-Zucker und B-Zucker gebildet wird, ggf. erhöht durch die unter Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften vorgenommene Übertragung von C-Zucker, mit dem voraussichtlichen Verbrauch zu vergleichen, in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht verwendet worden.
42 Bis zum Wirtschaftsjahr 1997/98 sei der voraussichtliche Zuschussbedarf aber so festgestellt worden, dass die nicht verarbeiteten, nach Italien eingeführten und von Italien ausgeführten Zuckermengen sowie der entsprechende Restbetrag berücksichtigt worden seien. Hierfür beruft sie sich auf die Begründung, mit der bis 1980 die Verordnungen zur Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker für Italien versehen worden sind. In dieser Begründung heißt es:
[I]n Italien [dürfte] die Zuckererzeugung bei relativ hohen Produktionskosten voraussichtlich die festgelegte Grundmenge nicht überschreiten; es ist daher mit einem aus den Überschussgebieten der Gemeinschaft zu deckenden Zuschussbedarf von mehr als 200000 Tonnen zu rechnen.
Unter diesen Umständen wird das Niveau der Marktpreise in Italien durch die Angebotspreise für Zucker aus Nordfrankreich bestimmt; unter Berücksichtigung des in Nordfrankreich geltenden Interventionspreises, zuzüglich der Vermarktungskosten für Lieferungen nach Norditalien einerseits und der Absatzkosten der italienischen Zuckerindustrie andererseits, kann der abgeleitete Interventionspreis für Italien auf... festgesetzt werden.
43 Es ist aber festzustellen, dass in diesen Begründungerwägungen keineswegs gesagt wird, dass der Zuschussbedarf, auf den sie Bezug nehmen, durch Anwendung der von der italienischen Regierung angeführten Methode ermittelt worden sei.
44 Zweitens hat es die italienische Regierung versäumt, darauf hinzuweisen, dass die Bedingungen, die damals die Grundverordnungen dafür aufstellten, dass ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt werden konnte, nicht identisch mit denen waren, die die geltende Grundverordnung festlegt. In der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker heißt es z. B. in Artikel 3:
(1) Für das Hauptüberschussgebiet der Gemeinschaft wird jährlich ein Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt.
(2) Für andere Gebiete werden abgeleitete Interventionspreise unter Berücksichtigung der regionalen Preisunterschiede für Zucker festgesetzt, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker auf Grund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung zu erwarten sind.
45 Es zeigt sich also eindeutig, dass die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises unter der Geltung dieser Verordnung nicht nach den gleichen Regeln erfolgte, wie sie zur Zeit in Kraft sind. Hierzu genügt der Hinweis darauf, dass die Grundverordnung, die mit der angefochtenen Verordnung angewendet wird, in ihrem Artikel 3 vorsieht:
(1) Für Weißzucker werden jährlich folgende Preise festgesetzt:
a) ein Interventionspreis für Gebiete ohne Zuschussbedarf;
b) ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschussgebiet.
...
46 Zur Stützung ihrer These hätte die italienische Regierung darlegen müssen, dass unter der Geltung der gegenwärtigen Grundverordnung, d. h. seit 1981, für Italien regelmäßig ein abgeleiteter Interventionspreis durch Anwendung einer anderen Methode als derjenigen, die für das Wirtschaftsjahr 1998/99 herangezogen wurde, festgesetzt worden sei. Das hat sie nicht getan. Gewiss versucht sie darzulegen, dass die Methode, die, wie sie behauptet, tatsächlich angewendet worden sei, wirklich zur Feststellung eines Zuschussbedarfs geführt habe. Aber dies beweist immer noch nicht, dass dies die Methode ist, die die Kommission und der Rat tatsächlich anwendeten.
47 Nicht ohne Belang ist zudem meines Erachtens, dass die italienische Regierung, die doch immer, und sei es auch nur im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Zucker, eng in die Vorbereitung von Entscheidungen betreffend die Preise eingebunden war, kein Schriftstück vorlegt, aus dem hervorginge, dass sie zwar einverstanden mit der Feststellung eines Zuschussbedarfs und der Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises gewesen wäre, aber zumindest Vorbehalte, wenn nicht Einwendungen gegen die verwendete Methode geäußert hätte. Bezeichnenderweise bestreitet sie ebenso wenig die Richtigkeit der Zahlen, auf die die von ihr kritisierte Methode angewendet worden ist, ohne Zweifel, weil diese Zahlen diejenigen sind, die sie selbst der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 779/96 der Kommission vom 29. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen im Zuckersektor mitgeteilt hat.
48 Die Kommission und der Rat haben sich auf Unterlagen bezogen, die dem Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache C-289/97 vorgelegt worden waren und die der italienischen Regierung zur Kenntnis gebracht worden sind, die ihre Richtigkeit nicht bestritten hat. Diese Unterlagen lassen keine Änderung der Methode bei der Feststellung der Voraussagen für das Wirtschaftsjahr 1998/99 erkennen.
49 Der zweite Klagegrund der italienischen Regierung ist daher meiner Ansicht nach zurückzuweisen.
Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
50 Es bleibt der dritte Klagegrund der italienischen Regierung zu untersuchen, mit dem sie geltend macht, dass das Fehlen der Italienischen Republik auf der Liste der Mitgliedstaaten, für die die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises zwingend gewesen sei, sich nur mit einem Rückgriff auf je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Kriterien erklären könne. Diese Diskriminierung sei im Fall Irlands besonders offenkundig, zu dem die italienische Regierung behauptet, dass dieser Staat nur deshalb als zuschussbedürftig habe angesehen werden können, weil auf ihn nicht dieselbe Methode wie auf die Italienische Republik angewendet worden sei.
51 Der Rat und die Kommission bestreiten nicht nur jede Diskriminierung, sondern meinen auch, da die italienische Regierung nicht die Nichtigerklärung der Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für andere Mitgliedstaaten beantragt habe, könne sie auch nicht unter Bezugnahme auf die Lage anderer Mitgliedstaaten die von ihr begehrte Nichtigerklärung verlangen. Dieses letzte Vorbringen möchte ich schon hier zurückweisen.
52 Wenn die Prüfung ergeben sollte, dass die für andere Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen sich nur durch den Rückgriff auf eine andere Methode für die Voraussage eines Zuschussbedarfs als die für Italien angewendete erklären lassen, müsste der Klage stattgegeben werden. Gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) müsste der Rat dann prüfen, wie sich diese Diskriminierung sachgerecht beseitigen lässt: durch Anwendung der auf die anderen Mitgliedstaaten angewendeten Methode auch auf Italien oder der auf Italien angewendeten Methode auch auf die anderen Mitgliedstaaten.
53 Nach dieser Klarstellung ist zu fragen, ob die italienische Regierung den Beweis einer Diskriminierung erbracht hat. Ich denke nicht. Wie der Rat und die Kommission hervorheben, sind die Unterlagen, auf die sie sich stützt, nicht beweiskräftig, da sie nicht zeigen, dass zu der Zeit, als die Kommission ihre Vorschläge erstellt und der Rat entschieden hat, die strikte Anwendung der Methode, anhand deren festgestellt worden war, dass kein Zuschussbedarf für Italien für das kommende Wirtschaftsjahr vorhersehbar war, auch auf die verfügbaren Daten bezüglich der anderen Mitgliedstaaten, für die schließlich ein abgeleiteter Interventionspreis festgesetzt wurde, zu der Feststellung geführt hätte, dass diese wahrscheinlich keinen Zuschussbedarf haben würden.
54 Nur so ließe sich aber beweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht beachtet worden ist. Es ist nämlich unerheblich, ob sich die Voraussage eines Zuschussbedarfs für vorangegangene Wirtschaftsjahre für diesen oder jenen Mitgliedstaat später als falsch herausgestellt hat, was, nebenbei gesagt, insbesondere für Italien der Fall gewesen ist. Wichtig ist, dass die Voraussage zu der Zeit, zu der die Entscheidung vom Rat erlassen wird, nach einer einzigen Methode vorgenommen wird, die auf Daten gleicher Zuverlässigkeit angewendet wird.
55 Mir ist wohl bewusst, dass die Beweisführung für eine Diskriminierung im Bereich der Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98 in Anbetracht deren knapper Begründung nicht leicht ist. Da aber die italienische Regierung eng in die Vorbereitung der Entscheidung und ihren Erlass eingebunden gewesen ist, kann sie nicht behaupten, dass ihr die Unterlagen, anhand deren sie die Begründetheit ihrer Behauptungen hätte beweisen können, nicht zugänglich gewesen seien.
56 Meines Erachtens ist es der Italienischen Republik daher nicht gelungen, die Behauptungen, auf die sich ihr dritter Klagegrund stützt, mit beweiskräftigen Elementen zu untermauern.
Ergebnis
57 Da ich keinen der von der italienischen Regierung geltend gemachten Klagegründe für begründet halte, kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen, wie folgt zu entscheiden:
Die Klage wird abgewiesen;
die italienische Regierung trägt ihre eigenen Kosten und die des Rates;
die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.