Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.03.2001 – C-84/00
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:182
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 22. März 2001
1 Mit der vorliegenden Klage wegen Vertragsverletzung, die sie am 7. März 2000 gegen die Französische Republik erhoben hat, ersucht die Kommission den Gerichtshof, festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass er in Frankreich das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit der Feingehaltsangabe 999 Tausendstel nicht zulässt, obwohl diese Feingehalte in der Handelspraxis allgemein verwendet werden.
2 In ihrer Klageschrift zeichnet die Kommission die verschiedenen Etappen des vorprozessualen Verfahrens gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) nach, das sich vorliegend wegen der grundsätzlichen gegebenen, aber ohne Ergebnis gebliebenen Bereitschaft der französischen Regierung, die nationale Regelung insoweit in dem von der Kommission empfohlenen Sinne zu ändern, als besonders langwierig erwiesen hat.
3 Die Kommission wirft der Französischen Republik vor, dass sich eine Beschränkung des Warenverkehrs aus den Artikel 521 und 522 des Code général des impôts ergebe:
Artikel 521
Die Hersteller von Arbeiten aus Gold oder goldhaltigen Arbeiten, aus Silber oder aus Platin unterliegen der Regelung der Garantie nach diesem Kapitel nicht nur für ihre eigene Herstellung, sondern auch für die Arbeiten, die sie aus eigenen Materialien auf ihre Rechnung durch Dritte herstellen lassen. Auch die Personen oder ihre Stellvertreter, die solche Arbeiten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Drittländern auf den Markt bringen, unterliegen dieser Regelung.
Artikel 522
Die gesetzlichen Feingehalte der Arbeiten aus Gold oder goldhaltigen Arbeiten und die gesetzlichen Feingehalte der Arbeiten aus Silber oder aus Platin sind folgende:
a) 916 Tausendstel und 750 Tausendstel für Arbeiten aus Gold; 585 Tausendstel und 375 Tausendstel für goldhaltige Arbeiten;
b) 925 Tausendstel und 800 Tausendstel für Arbeiten aus Silber;
c) 950 Tausendstel, 900 Tausendstel und 850 Tausendstel für Arbeiten aus Platin.
...
4 Edelmetallartikeln mit einem Feingehalt von 999 Tausendstel, die in anderen, diesen Feingehalt anerkennenden Mitgliedstaaten hergestellt worden seien, werde so der Zugang zum französischen Markt verwehrt. Die Kommission, die sich auf die Urteile des Gerichtshofes zu Edelmetallen vom 22. Juni 1982 und 15. September 1994 bezieht, bestreitet nicht das Recht der Mitgliedstaaten, den Feingehalt und die Stempelung der Edelmetallarbeiten zu regeln. Auch wenn aber bestimmte Feingehalte verboten werden könnten, da sie zu nah an den Feingehalten lägen, die den nationalen Verbrauchern vertraut seien, so gelte dies doch nicht für solche Feingehalte, die in der Handelspraxis allgemein verwendet würden und von denen keine Verwechslungsgefahr ausgehe, die den Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs beeinträchtigen könnte.
5 Zu diesen Feingehalten, die alle Mitgliedstaaten zulassen müssten und die daher in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Arbeiten aus Edelmetall enthalten seien, die sie dem Rat am 22. April 1996 vorgelegt habe, zähle namentlich der Feingehalt 999 Tausendstel.
6 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die französische Regierung nicht den handelsbeschränkenden Charakter der Artikel 521 und 522 des Code général des impôts und behauptet auch nicht, dass zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs der Zulassung des Feingehaltes 999 Tausendstel in Frankreich entgegenstünden.
7 Im Gegenteil gibt sie in einer an die Kommission gerichteten Note vom 21. August 1996 an, dass die Feingehalte 999 Tausendstel... leicht in die französische Regelung aufgenommen werden [können], und versieht ihren Entwurf zur Änderung des Artikels 522 des Code général des impôts, der in dem Entwurf der Berichtigung des Finanzgesetzes für 1997 enthalten ist, mit einer Begründung, nach der die gesetzlichen Feingehalte der Edelmetallarbeiten nicht den Feingehalt 999 Tausendstel für Gold, Silber oder Platin [umfassen]. Jedoch stellen bestimmte Erzeuger auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union solche Arbeiten her. Es gibt Kundschaft, die in Edelmetallarbeiten von sehr hohem Feingehalt investieren will. Es ist erforderlich, für diese das Inverkehrbringen im Inland zu ermöglichen; dazu müssen diese Feingehalte legalisiert werden.
8 Die französische Regierung erkennt aber unbestreitbar an, dass der Vorwurf der Kommission begründet ist; ich kann auch nicht erkennen, wie zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs dargelegt werden könnten, wenn es sich um einen Feingehalt handelt, der nahe an der absoluten Reinheit liegt und der höher ist als die höchsten Feingehalte — der Feingehalt 916 Tausendstel für Goldarbeiten, 925 Tausendstel für Silberarbeiten und 950 Tausendstel für Platinarbeiten —, die bis jetzt in der französischen Regelung anerkannt werden.
9 Anders als Feingehalte, die unter den niedrigsten, nach der französischen Regelung zulässigen Feingehalten liegen, kann der Feingehalt 999 Tausendstel den französischen Verbraucher nicht täuschen.
10 Jedoch war die französische Regelung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht geändert worden, um sie mit Artikel 30 EG-Vertrag in Einklang zu bringen, obwohl die französische Regierung wiederholt versichert hat, diese Änderung stehe unmittelbar bevor; soweit ich weiß, ist sie bis zum heutigen Tag nicht geändert worden.
11 Nach den verschiedenen von der französischen Regierung an die Kommission gerichteten Noten sollte die Vertragsverletzung zunächst durch die Berichtigung des Finanzgesetzes für 1997, dann durch das Finanzgesetz für 1998 und schließlich durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Regelung unmittelbarer Abgaben, dessen Entwurf am 18. Juni 1998 eingereicht wurde, beseitigt werden.
12 Tatsächlich ist dies aus Gründen, die mir nicht bekannt sind, nicht geschehen.
Ergebnis
13 Unter diesen Umständen kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen, der Klage der Kommission insgesamt stattzugeben und daher
1. festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie in Frankreich das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit der Feingehaltsangabe 999 Tausendstel nicht zulässt;
2. der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.