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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.03.2001 – C-365/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:184

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 27. März 2001

1 Die Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom 18. November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen sieht in Artikel 4 vor:

Portugal stellt sicher, dass bis zum 1. August 1999 folgende Erzeugnisse nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden, wenn sie von Rindern stammen, die in Portugal geschlachtet wurden:

a) Fleisch;

b) Erzeugnisse, die in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen könnten;

c) Material, das zur Verwendung in kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten bestimmt ist.

2 Die Entscheidung 98/653 ist gestützt auf den EG-Vertrag, auf die Richtlinie 90/425/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, und auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118, insbesondere auf Artikel 9.

3 Die Begründungserwägungen der Entscheidung 98/653 führen insbesondere an:

die Meldung von 66 Fällen der spongiformen Rinderenzephalopathie (im folgenden: BSE) in Portugal zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 14. Oktober 1998, was einer BSE-Inzidenz bei der über zwei Jahre alten Rinderpopulation, berechnet für den Zeitraum der vergangenen zwölf Monate, von 105,6 Fällen pro Million Tiere entspricht (zweite Begründungserwägung), sowie namentlich einen deutlichen Anstieg der BSE-Inzidenz seit Juni 1998 (dritte Begründungserwägung),

den Umstand, dass eine vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission vom 28. September bis 2. Oktober 1998 durchgeführte Kontrolle das Ergebnis vorangegangener Kontrollen bestätigt habe, dass nämlich trotz einer allgemeinen Besserung nach wie vor Mängel bei der Durchführung der Maßnahmen zur Kontrolle der Risikofaktoren für BSE bestünden (dritte Begründungserwägung).

4 Nach Artikel 2 der Entscheidung ist außerdem die Ausfuhr von lebenden Rindern und Rinderembryonen, von Säugetieren gewonnenem Fleischmehl, Knochenmehl sowie Fleisch- und Knochenmehl in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer verboten.

5 Artikel 13 der Entscheidung 98/653 sieht insbesondere vor, dass die Portugiesische Republik ein Programm durchführt, mit dem nachgewiesen werden kann, dass alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die Meldung von Tierseuchen, die epidemiologische Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (im Folgenden: TSE) sowie alle sonstigen Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz gegen BSE ordnungsgemäß eingehalten werden. Weiter hatte die Portugiesische Republik ein Programm aufzustellen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass die Vorschriften dieser Entscheidung und die einschlägigen nationalen Vorschriften zum Schutz gegen BSE umgesetzt werden.

6 Nach Artikel 14 der Entscheidung ist die Portugiesische Republik verpflichtet, der Kommission alle vier Wochen einen Bericht über die Anwendung der gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften getroffenen Schutzmaßnahmen gegen TSE und über die Ergebnisse des Programms gemäß Artikel 13 zu übersenden.

7 Darüber hinaus sieht Artikel 15 vor:

Die Kommission führt in Portugal Kontrollen vor Ort durch, um

a) die Anwendung der Vorschriften dieser Entscheidung, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung amtlicher Kontrollen, zu überprüfen;

b) die Entwicklung der Seuche und die ordnungsgemäße Durchsetzung der einschlägigen nationalen Maßnahmen zu prüfen und um eine Risikobewertung durchzuführen, aus der hervorgeht, dass geeignete Maßnahmen zum Risikomanagement getroffen wurden.

8 Artikel 16 bestimmt:

(1) Diese Entscheidung wird bis zu einer umfassenden Prüfung der Lage, insbesondere mit Blick auf die Seuchenentwicklung und die ordnungsgemäße Durchsetzung der einschlägigen Maßnahmen sowie unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Kenntnisse, innerhalb von 18 Monaten überprüft.

(2) ...

(3) Diese Entscheidung wird gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/662/EG geändert.

9 Die Portugiesische Republik hat gegen die Entscheidung 98/653 keine Nichtigkeitsklage erhoben.

10 Die Kommission erließ am 28. Juli 1999 die Entscheidung 1999/517/EG zur Änderung der Entscheidung 98/653 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen.

11 Deren Artikel 1 Nummer 2 bestimmt:

In Artikel 4 wird das Datum 1. August 1999 durch das Datum 1. Februar 2000 ersetzt.

12 Gegen diese Entscheidung, die das Verbot des Artikels 4 der Entscheidung 98/653 um sechs Monate verlängert, ist die von der Portugiesischen Republik am 4. Oktober 1999 eingereichte Nichtigkeitsklage gerichtet, die dem Gerichtshof zur Prüfung vorliegt.

13 Zu beachten ist, dass diese Prüfung in einem Versäumnisverfahren zu erfolgen hat.

14 Da nämlich die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Klagebeantwortung eingereicht hat, hat sich die Portugiesische Republik auf Artikel 38 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 94 der Verfahrensordnung berufen und Versäumnisurteil beantragt.

15 Um jedoch ein Versäumnisurteil erlassen zu können, muss der Gerichtshof nach Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung zuvor geprüft haben, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben und zulässig ist und ob die Anträge der Klägerin begründet erscheinen.

16 Es kann somit für das Vorbringen der Klägerin nicht etwa eine wie auch immer geartete Wahrheitsvermutung gelten.

17 Tatsächlich erleichtert das Versäumnisverfahren dem Gemeinschaftsrichter die Erfüllung seiner Aufgaben keineswegs, sondern erschwert sie vielmehr, da es mangels eines Gegenvortrags des Beklagten zur Begründetheit der Anträge des Klägers allein dem Gemeinschaftsrichter obliegt, zu ermitteln, welche Einwände gegen die in der Klageschrift dargelegten Klagegründe bestehen können.

18 Im vorliegenden Fall stützt die Portugiesische Republik ihre — zulässige — Nichtigkeitsklage auf vier Gründe. Sie macht geltend, die Entscheidung sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend begründet, sie verstoße gegen den Codex des Ausschusses des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) (im Folgenden: OIE-Codex), sie sei unter Verstoß gegen Verfahrenserfordernisse erlassen worden und verletze den Grundsatz der ordentlichen Verwaltungspraxis und sie verstoße schließlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ich werde nunmehr diese Klagegründe in dieser Reihenfolge prüfen.

Zum ersten Klagegrund

19 Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die portugiesische Regierung geltend, da mit Dringlichkeitsmaßnahmen, wie dem Verbot des Artikels 4 der Entscheidung 98/653, Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs eingeführt würden, könnten sie nur angeordnet werden, wenn nachgewiesen worden sei, dass sie einer echten Notwendigkeit entsprächen.

20 Hieran fehle es jedoch bei der mit der Entscheidung 1999/517 angeordneten Verlängerung des Verbotes um sechs Monate.

21 Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Portugiesische Republik bei einer BSE-Inzidenz von 105,6 Fällen je eine Million über zwei Jahre alte Tiere nach den vom OIE festgelegten Kriterien im Jahr 1998 als ein Land mit niedriger BSE-Inzidenz einzustufen gewesen wäre und dass die portugiesische Regierung seit dieser Zeit Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung von BSE ergriffen habe.

22 In der Klage wird des Weiteren auf die Berichte Bezug genommen, die im Anschluss an verschiedene vom Lebensmittel-und Veterinäramt der Gemeinschaft in Portugal durchgeführte Kontrollen erstellt worden sind und aus denen sich ergebe, dass die Situation zwar im Jahr 1998 als wenig zufrieden stellend habe angesehen werden können, dass sie sich jedoch 1999 ganz deutlich verbessert habe, da die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen zügig durchgeführt und die von den Sachverständigen ausgesprochenen Empfehlungen ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien.

23 Zwar sei bei der letzten vor Erlass der angefochtenen Entscheidung durchgeführten Kontrolle, nämlich derjenigen vom 14. bis 18. Juni 1999, festgestellt worden, dass noch bestimmte Verbesserungen durchzuführen seien; diese hätten sich jedoch nur auf Details bezogen.

24 Zwischen 1998 und 1999 habe sich die Lage völlig verändert, so dass zwar möglicherweise die Entscheidung 98/653, jedoch keinesfalls die Verlängerung des Verbotes um sechs Monate durch die Entscheidung 1999/517 gerechtfertigt gewesen sei.

25 Dieses Vorbringen, das sei sofort gesagt, überzeugt mich nicht, und zwar aus verschiedenen Gründen. Bevor ich diese darlege, möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass es im Rahmen der vorliegenden Klage nicht um eine Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung 98/653 geht.

26 Diese Entscheidung war seinerzeit von der Portugiesischen Republik nicht angefochten worden, und wir haben heute von ihrer Rechtmäßigkeit auszugehen. Die einzige Frage, die wir zu prüfen haben, ist die, ob die sich aus der Entscheidung 1999/517 ergebende Verlängerung des Verbotes um sechs Monate in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

27 Die portugiesische Regierung geht bei ihrer Argumentation von einer unrichtigen Prämisse aus. So behauptet sie, dass Portugal nach den vom OIE festgelegten Kriterien sowohl 1998 als auch 1999 ein Gebiet mit niedriger BSE-Inzidenz gewesen sei.

28 Bezieht man sich indessen auf den von dieser Organisation verfassten Codex in seinen aufeinander folgenden Fassungen, so kann man nur feststellen, dass der OLECodex 1998 noch keine Definition der Gebiete mit niedriger BSE-Inzidenz und übrigens auch keine solche der Gebiete mit hoher Inzidenz enthielt, da über die Definitionen noch beraten wurde. Erst die Fassung des OIE-Codex von 1999 enthielt diese Definitionen.

29 Um ein Gebiet als ein solches mit niedriger BSE-Inzidenz ansehen zu können, muss neben anderen Voraussetzungen auch die Voraussetzung erfüllt sein, dass im vergangenen Zwölfmonatszeitraum weniger als 100 BSE-Fälle je eine Million über zwei Jahre alte Tiere gezählt wurden. Um ein Gebiet als ein solches mit hoher BSE-Inzidenz ansehen zu können, muss u. a. die Zahl der BSE-Fälle je eine Million über zwei Jahre alte Tiere für denselben Zeitraum höher als 100 sein.

30 Unbestreitbar konnte somit Portugal weder 1998 — mangels Definition — noch 1999 — bei einer unbestrittenen Zahl von 211 BSE-Fällen je Million Tiere (siehe die fünfte Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung) — als Gebiet mit niedriger BSE-Inzidenz angesehen werden.

31 Weiter wird behauptet, dass die Berichte über die vom 22. Februar bis 3. März und vom 14. bis 18. Juni 1999 durchgeführten Kontrollen abgesehen von einigen noch zu regelnden Details eine zufrieden stellende Situation auswiesen.

32 Entweder haben der Kommission und der portugiesischen Regierung nicht die gleichen Berichte vorgelegen, oder — was wahrscheinlicher ist — sie haben nicht die gleiche Vorstellung vom Wesen eines Details.

33 In der sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung heißt es nämlich, dass das Amt aufgrund dieser Kontrollen — bei einer zusätzlichen Kontrolle vom 19. bis 23. April 1999 — zu dem Schluss [gelangte], dass trotz ernsthafter Bemühungen und der beträchtlichen Fortschritte, die in so kurzer Zeit bei der Umsetzung der Maßnahmen zum Management des Seuchenrisikos erzielt wurden, dennoch nicht alle Maßnahmen ordnungsgemäß durchgesetzt wurden.

34 Ich gestehe der portugiesischen Regierung gern das Recht zu, die Auffassung zu vertreten, dass die bei diesen Kontrollen verzeichneten Fortschritte bei der gegebenen Ausgangslage den in die portugiesischen Behörden gesetzten Erwartungen im Wesentlichen entsprochen hätten und dass die noch zu unternehmenden Anstrengungen im Vergleich zu dem bereits Vollbrachten als Kleinigkeit anzusehen seien. Das ändert jedoch nichts daran, dass das von ihnen erreichte Ergebnis noch nicht demjenigen entsprach, das von ihnen erwartet wurde.

35 Im Übrigen kann ich mich über den von der portugiesischen Regierung an den Tag gelegten Optimismus nur wundern.

36 In dem im Anschluss an die Kontrolle vom 22. Februar bis 3. März 1999 verfassten Bericht wird zwar eine ganz deutliche Verbesserung sowohl hinsichtlich des Erlasses als auch hinsichtlich der Durchführung der nötigen Rechtsvorschriften festgestellt, doch ist darin auch von noch ausstehenden Fortschritten die Rede, soweit es um die Einhaltung des Ausfuhrverbots (unzureichende und schlecht organisierte Straßenkontrollen), die Beseitigung von spezifizierten Risikomaterialien, die Einhaltung des Verbotes der Verwendung von Tiermehl (keine Kontrollen bei den landwirtschaftlichen Betrieben), Kontrollen hinsichtlich der Verbringung von Tieren (zeitlicher Abstand zwischen der Geburt der Tiere und ihrer Kennzeichnung, Probleme bei der Erfassung der Geburtenjahrgänge [Kohorten]) geht.

37 Im Zusammenfassenden Bericht über die Kontrolle, die vom Lebensmittel- und Veterinäramt vom 19. bis 23. April 1999 in Portugal durchgeführt wurde, um die Frischfleischbetriebe (Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, ABl. B 121, S. 2012) und den Handelsverkehr mit frischem Fleisch (Richtlinie 89/662) zu kontrollieren, heißt es u. a., dass nicht zugelassene Frischfleischbetriebe illegal tätig seien, ohne dass die zuständigen Behörden — denen dies sehr wohl bekannt gewesen sei —, Maßnahmen zur Abhilfe getroffen hätten, dass bei der Schlachthygiene schwerwiegende Unzulänglichkeiten bestünden und dass die Kennzeichnung der Tiere nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften entspreche.

38 Diese verschiedenen Mängel werden von den Verfassern des Berichts als so schwerwiegend angesehen, dass sie der Kommission empfehlen, ernsthaft die Einleitung eines Verfahrens gegen die Portugiesische Republik in Erwägung zu ziehen, um feststellen zu lassen, dass Portugal zahlreiche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht beachtet habe.

39 Der im Anschluss an die Kontrolle vom 14. bis 18. Juni 1999 erstellte Bericht führt keine so schwerwiegenden Mängel mehr auf, weist jedoch darauf hin, dass es noch nicht möglich sei, konkret zu beurteilen, ob die Maßnahmen, die die portugiesischen Behörden aufgrund der in den vorangegangenen Berichten enthaltenen Empfehlungen ergriffen hätten, angemessen durchgeführt worden seien und die erwarteten Wirkungen gehabt hätten.

40 Zum richtigen Verständnis sei gesagt, dass es mir keineswegs darum geht, mich abfällig zum Vorgehen der portugiesischen Behörden zu äußern: Ich muss jedoch feststellen, dass in der sechsten Begründungserwägung der Entscheidung 98/653 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Verbot der Versendung von Rindererzeugnissen zeitlich begrenzt werden [kann], sofern eine Risikobewertung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Kontrolle des Lebensmittel- und Veterinäramtes, die auch die, Seuchenentwicklung berücksichtigt, belegt, dass geeignete Maßnahmen zum Risikomanagement getroffen wurden und die einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften eingehalten und tatsächlich angewandt werden. In der fünften und sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission jedoch auch festgestellt, dass die Zahl der BSE-Fälle je Million über zwei Jahre alte Tiere von 1998 bis 1999 von 105,6 auf 211 gestiegen sei und dass die Berichte über die durchgeführten Kontrollen nicht von einer vollständigen Beherrschung der Lage sprächen, da [d]as Amt... zu dem Schluß [gelangt ist], dass trotz ernsthafter Bemühungen und der beträchtlichen Fortschritte, die in so kurzer Zeit bei der Umsetzung der Maßnahmen zum Management des Seuchenrisikos erzielt wurden, dennoch nicht alle Maßnahmen ordnungsgemäß durchgesetzt wurden. Daher ist festzustellen, dass die Kommission überzeugende Gründe angeführt hat, um die Verlängerung des Verbotes um weitere sechs Monate zu rechtfertigen.

41 Schließlich möchte ich — wenngleich dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht erheblich ist — darauf hinweisen, dass die Kommission angesichts des Umstands, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Rindfleischausfuhren aus Portugal immer noch nicht erfüllt waren, die Befristung des Ausfuhrverbots bis zum 1. Februar 2000 mit ihrer Entscheidung 2000/104/EG vom 31. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen hat aufheben müssen. Der erste von der Portugiesischen Republik geltend gemachte Klagegrund ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

42 Zum zweiten von der portugiesischen Regierung angeführten Klagegrund ist eine grundsätzliche Bemerkung zu machen. Indem die portugiesische Regierung einen Verstoß gegen den OIE-Codex geltend macht, gibt sie zu verstehen, dass die Kommission zur Beachtung dieses Codex verpflichtet gewesen sei. Das muss sich jedoch erst noch erweisen.

43 Die Vorschriften, die die Kommission zu beachten hatte, waren meiner Ansicht nach diejenigen, die die Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung bilden, d. h. die Richtlinien 90/424 und 89/662. Hingegen enthält der OIE-Codex keine die Gemeinschaftsorgane bindenden Vorschriften.

44 Es ist klar, dass die Bestimmungen des OIE-Codex bei der Beurteilung der Frage, ob die Gemeinschaftsmaßnahmen innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten Grenzen bleiben, berücksichtigt werden können und meines Erachtens auch müssen. Es wäre sicher fraglich, wodurch in einem Fall, in dem der OIE-Codex z. B. nur verstärkte Überwachungsmaßnahmen empfiehlt, eine Anordnung drakonischer Verbotsmaßnahmen durch die Gemeinschaft gerechtfertigt sein könnte.

45 Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass für die Gemeinschaft stichhaltige Gründe dafür bestehen, in bestimmten Fällen über die Empfehlungen des Internationalen Tierseuchenamts hinauszugehen; beim Vorliegen solcher Gründe könnte sich der Betreffende nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den OIE-Codex berufen, der für die Gemeinschaftsrechtsordnung ohne jede Bindungswirkung ist.

46 Im vorliegenden Fall braucht diese Frage jedoch gar nicht gestellt zu werden, da zwischen den Empfehlungen des OIE-Codex und dem mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Verbot kein Gegensatz besteht. Entgegen der Auffassung der portugiesischen Regierung war Portugal zur Zeit des Erlasses dieses Codex ein Gebiet mit hoher BSE-Inzidenz, und nach dem Codex darf aus einem solchen Gebiet nur dann Rindfleisch ausgeführt werden, wenn bestimmte, in seinem Artikel 3.2.13.10 aufgeführte strenge Voraussetzungen erfüllt sind.

47 Zu diesen Voraussetzungen gehören das wirksame Verbot der Verfütterung von Fleischmehl, das Bestehen einer endgültigen Regelung für die Kennzeichnung von Rindem, die es gestattet, ein Tier zu Herkunftsbestand und Muttertier zurückzuverfolgen, die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial sowie die Tötung und unschädliche Beseitigung bestimmter besonders gefährdeter Tiere wie Nachkommen und Geburtskohorten BSE-infizierter Tiere.

48 Tatsächlich darf Rindfleisch nur auf der Grundlage zweier Regelungen ausgeführt werden, nämlich entweder einer Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr, wonach die Erzeugnisse von Tieren stammen müssen, die in Herden geboren, aufgezogen und gehalten wurden, in denen in den letzten sieben Jahren kein BSE-Fall aufgetreten ist, oder einer geburtsdatengestützten Regelung, der zufolge die Erzeugnisse von Tieren stammen müssen, die nach dem Tag des Inkrafttretens des wirksamen Verbots der Verfütterung von Fleischmehl geboren sind.

49 Die im OIE-Codex aufgestellten Voraussetzungen waren für Portugal angesichts der Berichte über die im ersten Halbjahr 1999 durchgeführten Kontrollen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung offensichtlich nicht erfüllt.

50 Falls es noch eines weiteren Beweises bedürfen sollte, wäre dieser in der Entscheidung 2000/104 zu finden, deren fünfte und sechste Begründungserwägung lauten:

Portugal hat der Kommission am 3. Dezember 1999 einen ersten Vorschlag für eine geburtsdatengestützte Regelung vorgelegt, die im Lichte der von Portugal getroffenen Maßnahmen in Bezug auf das Verfütterungsverbot, die Herkunftssicherung von Rindern, das Zwangsschlachten der Nachkommen und Geburtskohorten BSE-infizierter Tiere und die Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial geprüft werden muss. Darüber hinaus sollte die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahmen durch eine Gemeinschaftskontrolle vor Ort überprüft werden, bevor die Kommission dem Ständigen Veterinärausschuss eine teilweise Aufhebung des Versendungsverbots vorschlagen kann.

... Daher ist es angezeigt, das Versendungsverbot für Rindererzeugnisse aufrechtzuerhalten, bis die von Portugal vorgeschlagene Regelung genehmigt werden kann.

51 Ich kann daher nur feststellen, dass auch der zweite von der portugiesischen Regierung geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum dritten Klagegrund

52 Mit ihrem dritten Klagegrund macht die portugiesische Regierung im Wesentlichen geltend, die Anhörung des Ständigen Veterinärausschusses vor Erlass der angefochtenen Entscheidung sei fehlerhaft gewesen, da diesem Ausschuss weder der Bericht, der im Anschluss an die vom 14. bis 19. Juni 1999 in Portugal durchgeführte Kontrolle erstellt worden sei, noch die periodischen Berichte vorgelegen hätten, die der Kommission gemäß Artikel 14 der Entscheidung 98/653 von den portugiesischen Behörden übermittelt worden seien. Diese Zurückhaltung von Informationen mache die Stellungnahme des Ausschusses, mit der der von der Kommission vorgelegte Entscheidungsvorschlag befürwortet worden sei, fehlerhaft.

53 Unbestreitbar hat der Kontrollbericht dem Ausschuss nicht vorgelegen, und so beziehen sich die Begründungserwägungen in der angefochtenen Entscheidung auch nur auf die Kontrollen von Februar/März und von April 1999.

54 Wenn der Bericht über die Juni-Kontrolle am 16. Juli, dem Tag des Zusammentretens des Ständigen Veterinärausschusses, verfügbar gewesen wäre, wäre meiner Ansicht nach der von der Portugiesischen Republik geltend gemachte Klagegrund unbestreitbar begründet.

55 Wie jedoch auch die portugiesische Regierung einräumt, existierte dieser Bericht zu diesem Zeitpunkt nur in vorläufiger Fassung. Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 98/139/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich bestimmt nämlich: Die Kommission bestätigt die Ergebnisse der Kontrollen innerhalb von 20 Arbeitstagen in einem schriftlichen Bericht... Der Mitgliedstaat nimmt innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des schriftlichen Berichts von der Kommission dazu Stellung.

56 Ganz konkret ist in der vorliegenden Rechtssache der Bericht der Portugiesischen Republik nach ihrem eigenen Vortrag fristgemäß am 14. Juli 1999 übersandt worden und bei der Ständigen Vertretung Portugals am 19. Juli 1999, d. h. nach der Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses, eingegangen.

57 Der portugiesischen Regierung stand nach dem 19. Juli die Frist des Artikels 7 Absatz 1 für die Abgabe ihrer Stellungnahme zu. Dem Ständigen Veterinärausschuss konnte also am Tag seines Zusammentretens kein endgültiger Bericht vorliegen.

58 Wie die portugiesische Regierung einräumt, hat die Kommission auf der Sitzung vorgeschlagen, über den Bericht mündlich zu referieren, was die Portugiesische Republik, wie es ihr Recht war, abgelehnt hat.

59 Es lässt sich also nicht sagen, dass dem Ausschuss der letzte tatsächlich verfügbare Bericht nicht vorgelegen hätte.

60 Nun ließe sich fragen, warum die Kommission nicht entweder eine Kontrolldelegation so frühzeitig. entsandt hat, dass dem Ausschuss deren Bericht vorliegen konnte, oder die Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses verschoben hat.

61 Wie die portugiesische Regierung stillschweigend einräumt, wenn sie darauf hinweist, dass die — drei Monate nach Erlass der Entscheidung 98/653 durchgeführte — Kontrolle von Februar/März 1999 für eine Feststellung positiver Ergebnisse zu früh kam, wäre es sinnlos gewesen, eine Kontrolldelegation im Mai 1999 nach Portugal zu entsenden, da zu diesem Zeitpunkt eine Behebung der in den Monaten Februar/März und April festgestellten Mängel sehr unwahrscheinlich gewesen wäre. Auch eine Verschiebung der Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses hätte keinen Sinn gehabt, da angesichts der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Fristen mit dem Vorliegen eines endgültigen Berichts Ende Juli noch nicht zu rechnen war und die Kommission wegen des Auslaufens des Verbotes des Artikels 4 der Entscheidung 98/653 am 1. August 1999 spätestens am 31. Juli eine Entscheidung zu erlassen hatte.

62 Bei den monatlich von Portugal übersandten Berichten handelt es sich um einseitige Dokumente, die für die Kommission sicher sehr nützlich sind, da sie es ihr gerade ermöglichen, die vor Ort durchzuführenden Kontrollen zu planen und deren Gegenstand festzulegen; diese Berichte können meines Erachtens jedoch keine entscheidende Grundlage für die Meinungsbildung des Ständigen Veterinärausschusses zur BSE-Situation in Portugal darstellen.

63 Somit kann entgegen der Auffassung der portugiesischen Regierung nicht gesagt werden, dass die Kommission vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die ihr auferlegten verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nicht beachtet hätte.

64 Damit kann ich nur feststellen, dass der dritte Klagegrund der portugiesischen Regierung nicht begründet ist.

Zum vierten Klagegrund

65 Auf den vierten Klagegrund brauche ich nur verhältnismäßig kurz einzugehen, da die Prüfung der ersten beiden Klagegründe ergeben hat, dass die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung eine Entscheidung erlassen hat, die der konkreten BSE-Situation in Portugal angemessen war.

66 Die portugiesische Regierung beruft sich darauf, dass Portugal kein bedeutendes Ausfuhrland für Rindfleisch sei und daher seine Ausfuhren leicht zu kontrollieren seien. Dieses Argument überzeugt mich jedoch keineswegs.

67 Zum einen sind nämlich bei der Beurteilung des Risikos, ob BSE-infizierte Erzeugnisse in Lebensmitteln vorhanden sind, nicht die ausgeführten Mengen, sondern vielmehr die Zusicherungen zu berücksichtigen, die hinsichtlich des Fehlens einer Infektion der Erzeugnisse gegeben werden können. Zum anderen wird einem Mitgliedstaat, der sich selbst als kleines Ausfuhrland bezeichnet, mit einem Ausfuhrverbot, offensichtlich kein unverhältnismäßiges Opfer auferlegt.

68 Die portugiesische Regierung beruft sich weiter darauf, dass dem Vereinigten Königreich trotz einer dort festgestellten hohen BSE-Inzidenz eine Wiederaufnahme der Ausfuhren erlaubt worden sei und dass Rindfleischausfuhren aus der Schweiz in die Gemeinschaft nicht untersagt worden seien, obwohl dieses Land keineswegs BSE-frei sei.

69 Was das Vereinigte Königreich angeht, so handelt es sich hierbei zwar um den Mitgliedstaat, der am stärksten von BSE heimgesucht worden ist; die Wiederaufnahme der Ausfuhren ist hier jedoch deshalb erlaubt worden, weil das Vereinigte Königreich nachgewiesen hat, dass es eine der von mir bei der Prüfung des zweiten Klagegrundes der portugiesischen Regierung angeführten, vom OIE empfohlenen Regelungen eingeführt hatte. Es sei auch daran erinnert, dass die Wiederaufnahme dieser Ausfuhren lange nach Durchführung der im OIE-Codex vorgesehenen Maßnahmen erlaubt worden ist; demgegenüber waren die portugiesischen Behörden zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch damit beschäftigt, die Modalitäten der von ihnen einzuführenden Regelung zu prüfen, die sie, wie ich bereits erwähnt habe, der Kommission am 3. Dezember 1999 vorgelegt haben. Die Situation, die im Juli 1999 in Portugal bestand, war daher nicht mit der zur gleichen Zeit im Vereinigten Königreich bestehenden vergleichbar.

70 Auch die Schweiz ist von BSE betroffen, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier bestehenden Schwierigkeiten zu irgendeiner Zeit den gleichen Schweregrad wie in Portugal erreicht hätten. Zwar haben die Sachverständigen des Lebensmittel- und Veterinäramts bei der vom 8. bis 12. Februar 1999 in der Schweiz durchgeführten Kontrolle eine Reihe von Mängeln festgestellt und Empfehlungen ausgesprochen; doch empfehlen sie in ihrem Bericht kein Verbot der Ausfuhren aus der Schweiz in die Gemeinschaft und bewerten die von den schweizerischen Behörden durchgeführten Kontroll- und Tilgungsprogramme sehr positiv.

71 Ich sehe mich daher außer Stande, die von der portugiesischen Regierung als vierten Klagegrund geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als begründet zu erachten.

Ergebnis

72 Da keiner der von der Portugiesischen Republik geltend gemachten Klagegründe begründet ist, kann ich dem Gerichtshof nur folgende Entscheidung vorschlagen:

— Die Klage wird abgewiesen.

— Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.