Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.03.2001 – C-207/00
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:194
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 29. März 2001
1. Mit ihrer Vertragsverletzungsklage beanstandet die Kommission, dass die Italienische Republik bislang nicht alle Vorschriften der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in nationales Recht umgesetzt hat. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/36 lief die Frist zu ihrer Umsetzung am 30. Dezember 1998 ab. Die Kommission rügt insbesondere die Nichtumsetzung folgender Vorschriften:
Artikel 1 Absatz 1, insoweit Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/552 geändert wird;
Artikel 1 Absatz 2, der Artikel 2 der Richtlinie 89/552 ersetzt (mit Ausnahmen der Absätze 3, 4, 5 und 6, die bereits in italienisches Recht umgesetzt seien);
Artikel 1 Absatz 3, mit dem Artikel 2a in die Richtlinie 89/552 eingefügt wird;
Artikel 1 Absatz 4, mit dem Artikel 3a Absatz 3 in die Richtlinie 89/552 eingefügt wird;
Artikel 1 Absatz 12, der Artikel 10 der Richtlinie 89/552 ersetzt (mit Ausnahme des Absatzes 2, der bereits in italienisches Recht umgesetzt sei);
Artikel 1 Absatz 14, der den ersten Satz des Artikels 12 der Richtlinie 89/552 ändert;
Artikel 1 Absatz 15, der Artikel 13 der Richtlinie 89/552 ersetzt, und
Artikel 1 Absatz 18, der einen neuen Absatz 2 an Artikel 16 der Richtlinie 89/552 anfügt.
2. Die Italienische Republik hat auf das Mahnschreiben der Kommission vom 12. März 1999 am 29. März 1999 mit der Übermittlung der Änderungsanträge der Regierung zum Gesetzentwurf d.d.l. A.S. 1138 geantwortet.
3. Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 legte die italienische Regierung der Kommission darüber hinaus die ministerielle Verordnung (Decreto ministeriale) vom 8. März 1999 mit dem Hinweis vor, dass hierdurch die Richtlinie 97/36 umgesetzt worden sei. Die Verordnung betrifft die Vergabe von Konzessionen an private Fernsehveranstalter. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Vorschriften des Artikels 1 Absätze 1, 2, 3, 4, 12, 14, 15 und 18 der Richtlinie 97/36, deren Nichtumsetzung die Kommission rügt.
4. Auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 4. August 1999 hat der italienische Minister für Telekommunikation am 22. November 1999 eine Aufstellung über die Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 97/36 in italienisches Recht vorgelegt. Diese Liste bestätigt das Schreiben vom 29. März 1999, wonach einige Vorschriften der Richtlinie 97/36 mit dem Gesetzentwurf d.d.l. A.S. 1138 einschließlich den von der Regierung formulierten Änderungsanträgen umgesetzt werden sollen. Auch nach der am 14. September 1999 eingereichten Klagebeantwortung steht diese Umsetzung noch aus. Der mit der Klage erhobene Vorwurf der nicht fristgerecht erfolgten Umsetzung der Richtlinie 97/36 wird folglich von der Italienischen Republik nicht bestritten.
5. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine eventuelle Behebung der Vertragsverletzung nach Klageerhebung keinen Einfluss auf die Begründetheit der Klage. Der Streitgegenstand wird durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt. Auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der gemäß Artikel 226 Absatz 2 EG gesetzten Frist behoben wird, besteht noch insofern ein Rechtsschutzinteresse, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder Einzelnen trifft. Es ist daher ohne Einfluss auf die Begründetheit der vorliegenden Klage, wenn das Gesetzesvorhaben d.d.l. A.S. 1138 inzwischen verabschiedet worden ist. Folglich ist entsprechend dem Antrag der Kommission zu erkennen.
6. Die Kommission beantragt des Weiteren, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Ergebnis
7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, folgendermaßen zu entscheiden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 2 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit verstoßen, dass sie die Absätze 1, 2, 3, 4, 12, 14, 15 und 18 des Artikels 1 der Richtlinie 97/36 nicht fristgerecht umgesetzt hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.