Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.04.2001 – C-111/00
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:212
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 5. April 2001
1. In der vorliegenden Rechtssache ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof gemäß Artikel 226 EG, festzustellen, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt nicht nachgekommen ist.
2. Artikel 1 der Richtlinie ändert Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG. Die Änderungen des Anhangs ergeben sich aus neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Übertragbarkeit des Erregers der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) auf den Menschen. Deshalb muss die Einstufung des BSE-Erregers angepasst und die Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit hinzugefügt werden. Eine zweite Anpassung des Anhangs hängt mit der Möglichkeit einer beruflich bedingten Übertragung von durch Menschen und Tiere Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE) zusammen.
3. Nach Artikel 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 alle erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
4. Die österreichische Regierung hat die Vertragsverletzung weder in der vorprozessualen noch in der prozessualen Phase bestritten. Sie hat den Stand der Angelegenheit im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren erläutert und zugleich darauf hingewiesen, dass aufgrund der staatsrechtlichen Struktur Österreichs intern, d. h. auf der Ebene der Länder, eine Reihe gesonderter Umsetzungsmaßnahmen erforderlich seien. In ihrer Gegenerwiderung hat sie ausgeführt, dass auf Bundesebene inzwischen die erforderlichen Maßnahmen erlassen worden seien und dass man auf der Ebene der Länder ein fortgeschrittenes Stadium erreicht habe. Die Kommission hat diese Mitteilung zur Kenntnis genommen, jedoch gleichzeitig festgestellt, dass eine vollständige Umsetzung der Richtlinie noch nicht in sämtlichen Bereichen und noch nicht auf allen Ebenen des Bundesstaats erfolgt sei.
5. Im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 226 EG muss die Frage, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, aufgrund der Situation beurteilt werden, in der sich dieser Staat am Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand. Da die Republik Osterreich ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen war und übrigens auch jetzt noch nicht vollständig nachgekommen ist, ist der Klage der Kommission stattzugeben. Dabei weise ich zugleich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Berufung auf die interne Staatsordnung nicht als Verteidigung zugelassen werden kann.
Ergebnis
Im Licht der geschilderten Tatsachen und Umstände schlage ich dem Gerichtshof vor,
a) festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen;
b) der Republik Österreich gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.