Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.04.2001 – C-119/00

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:213

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 5. April 2001

Sachverhalt

1. In der vorliegenden Rechtssache ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof, festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/36/EG zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG verstoßen hat, dass es:

nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat,

oder jedenfalls die Kommission nicht hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

2. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/36/EG setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens zum 30. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3. Da die Kommission nicht von den im Großherzogtum Luxemburg zur Umsetzung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden war, richtete sie am 12. März 1999 ein Schreiben an das Großherzogtum. In Erwiderung auf diese Mahnung teilte die luxemburgische Regierung mit Schreiben vom 27. Mai 1999 mit, dass sie mit der Vorbereitung der zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen befasst sei. Sie fügte ihrem Schreiben einen Gesetzesentwurf bei, dessen Inkrafttreten für November 1999 vorgesehen war. Im Anschluss daran gab die Kommission am 9. Juli 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Die luxemburgische Regierung antwortete am 8. November 1999. In dieser Antwort verwies sie auf ihr Schreiben vom 27. Mai.

4. Die Kommission hat aufgrund dieses Kenntnisstandes am 27. März 2000 beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben. In ihrer am 6. Juni 2000 beim Gerichtshof eingegangenen Klagebeantwortung bestreitet die luxemburgische Regierung nicht, dass die verspätete Umsetzung der Richtlinie eine Vertragsverletzung darstelle. Sie verweist aber wiederum auf den genannten Gesetzesentwurf. Sie trägt vor, die Verzögerung beim Erlass des Gesetzes hänge mit dessen schwierigen technischen Charakter und den erforderlichen Beratungen zusammen. Sie gehe davon aus, dass das Gesetz binnen weniger Monate zustandekommen werde und das Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof deshalb gegenstandslos werde.

Die Vertragsverletzung

5. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof kürzlich in der Rechtssache Kommission gegen Griechenland noch einmal bestätigt.

6. Auch die Erwartung, dass das entsprechende nationale Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie bis zum Urteil des Gerichtshofes erlassen sein wird, hilft der Vertragsverletzung nicht ab.

Ergebnis

7. Im Licht der geschilderten Umstände schlage ich dem Gerichtshof vor,

a) festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit verstoßen hat,

dass es nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat,

oder jedenfalls die Kommission nicht hiervon in Kenntnis gesetzt hat;

b) dem Großherzogtum Luxemburg gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.