Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.04.2001 – C-473/99
Generalanwalt L.A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:206
Schlussanträge des Generalanwalts
L.A. Geelhoed
vom 5. April 2001
In dieser Rechtssache ersucht die Kommission den Gerichtshof gemäß Artikel 226 EG, festzustellen, dass die Republik Österreich es versäumt hat, rechtzeitig alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) umzusetzen.
I — Verfahren und Vorbringen der Parteien
1. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie ist am 30. November 1996 abgelaufen. Mit Schreiben vom 30. Mai 1997 forderte die Kommission die österreichische Regierung gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) auf, sich binnen zwei Monaten zu der vorgeworfenen Nichtumsetzung der Richtlinie zu äußern. Die österreichische Regierung teilte der Kommission daraufhin mit, dass die Umsetzung der Richtlinie wahrscheinlich im Dezember 1997 stattfinden werde.
2. Da Österreich es weiterhin versäumte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sandte die Kommission mit Schreiben vom 2. Juli 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Darin forderte sie Österreich auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Zustellung nachzukommen. Mit Schreiben vom 3. September 1998 teilte die österreichische Regierung der Kommission mit, dass ein Teil der erforderlichen Maßnahmen bereits getroffen worden sei, während für den übrigen Teil die Umsetzung vorbereitet werde. Sodann informierte die österreichische Regierung die Kommission mit Schreiben vom 4. und 15. September, 16. Oktober und 23. November 1998, 10. Februar, 8. und 9. April 1999 über die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen worden waren.
3. Die Klageschrift der Kommission ist am 10. Dezember 1999 beim Gerichtshof eingegangen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Aufgrund der eingegangenen Schriftsätze hat der Gerichtshof die Parteien am 20. November 2000 um eine schriftliche Erläuterung gebeten. Beide Parteien haben dem Gerichtshof geantwortet.
4. Die Kommission gelangt in ihrer Klage zu dem Schluss, dass die Republik Österreich nicht vor dem 30. November 1996 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. Sie trägt vor, dass nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Zweimonatsfrist, also am 2. September 1998, verschiedene Regelungen auf Bundesebene und in allen neun Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien und Vorarlberg) noch nicht in Kraft getreten gewesen oder ihr nicht mitgeteilt worden seien. Zwar habe Österreich eine Reihe von Umsetzungsmaßnahmen ergriffen, auch nach dem 2. September 1998, aber die Umsetzung sei noch nicht vollständig.
5. Die österreichische Regierung bestreitet den Verstoß im Grunde nicht. Sie weist darauf hin, dass in Österreich die Umsetzung der Richtlinie aufgrund des Bundes-Verfassungsgesetzes in weitem Umfang durch die Zersplitterung der Kompetenzen zwischen dem Bund und den Bundesländern gekennzeichnet sei. Neben der allgemeinen Kompetenzverteilung im Bundes-Verfassungsgesetz bestehe im vorliegenden Fall eine spezifische Verteilung der betreffenden Kompetenzen zwischen dem Bund, den Bundesländern und den Gemeinden im Bereich des Unterrichts und des Dienstrechts. Insbesondere bei der Umsetzung in den Bundesländern sei eine Abstimmung mit dem Bundesgesetzgeber erforderlich, um ein einheitliches Schutzniveau zu garantieren. Die österreichische Regierung hat dem Gerichtshof eine detaillierte Liste vorgelegt, die den Stand der Umsetzung der Richtlinie wiedergibt. Aus diesen Informationen ergibt sich, dass die Umsetzung auf allen Verwaltungsebenen inzwischen nahezu abgeschlossen ist.
II — Beurteilung der Klage der Kommission
6. Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie musste die Osterreichische Republik die Richtlinie bis spätestens 30. November 1996 in nationales Recht umsetzen und die Kommission unverzüglich hiervon unterrichten. Diese Verpflichtung folgt auch aus Artikel 249 Absatz 3 EG, wonach eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des Zieles verbindlich ist, sowie aus Artikel 10 EG.
7. Österreich bestreitet nicht, dass die Maßnahmen, die für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erforderlich sind, noch nicht vollständig erlassen wurden. Seinem Vorbringen, dass interne Schwierigkeiten das Umsetzungsverfahren verzögert hätten, kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof hat generell entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
8. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Gegenstand einer nach Artikel 226 EG erhobenen Klage durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befunden hat, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Spätere Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Republik Österreich nach Ablauf dieser Frist am 2. September 1998 nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte, die notwendig sind, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. Die Klage der Kommission ist daher als begründet anzusehen.
9. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Republik Österreich sind deshalb gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
III — Ergebnis
Im Licht des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen;
2. der Republik Österreich gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.