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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.05.2001 – C-317/99
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2001:229
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 2. Mai 2001
Einführung
1 Nach dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft kann die Gemeinschaft die Zahlung eines Zusatzzolles für die Einfuhr bestimmter Produkte verlangen, für die sie auf jede andere Beschränkung als den Zoll, insbesondere auf mengenmäßige Beschränkungen, verzichtet hat.
Der Zusatzzoll kann erhoben werden, wenn der Preis der eingeführten Waren unter eine bestimmte Auslöseschwelle fällt.
In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Gültigkeit der Formalitäten, die die Kommission aufgestellt hat, um bei jeder Einfuhr dieser Produkte zu bestimmen, ob Zusatzzölle zu erheben sind, d. h., ob davon auszugehen ist, dass der Preis einer bestimmten Sendung unter der Auslöseschwelle liegt oder nicht. Darüber hinaus wird eine Reihe von weniger bedeutenden Auslegungsfragen gestellt, die sich auf die konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens beziehen.
Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
2 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens lässt sich, soweit er für meine Argumentation von Interesse ist, wie folgt zusammenfassen.
3 Ende 1995 führte die niederländische Gesellschaft Kloosterboer Rotterdam BV (im Folgenden: Kloosterboer), eine Zollagentin, im Namen bestimmter Kunden mehrere Partien tiefgefrorener Hühnerbrustfilets aus Brasilien ein. Zunächst gingen die Zollbehörden davon aus, dass kein Zusatzzoll zu erheben war, da der tatsächlich für die Ware gezahlte Preis (cif-Einfuhrpreis), der aus der Rechnung hervorging, über dem Preis lag, bei dessen Unterschreitung die Handelsschutzklausel Anwendung findet (Schwellenpreis), und der zum maßgeblichen Zeitpunkt 714 NLG je 100 kg netto betrug.
4 Am 18. April und 9. August 1996 forderte der Zollinspektor des Zollbezirks Rotterdam Kloosterboer jedoch auf, die entsprechenden Zusatzzölle für die eingeführte Ware zu zahlen. Der Zollinspektor ging davon aus, dass die Zölle angefallen seien, da damals irrtümlich übersehen worden sei, dass Kloosterboer es unterlassen habe, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ausdrücklich die Anwendung des cif-Einfuhrpreises zur Bestimmung des Zusatzzolls zu beantragen. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung berechnete der Zollinspektor die angefallenen Zusatzzölle auf der Grundlage des auf dem Weltmarkt festgestellten Durchschnittspreises (repräsentativer Preis) für diese Art von Erzeugnissen, der damals 466,14 NLG je 100 kg betrug.
5 Eine nachträgliche Antragstellung mit Rückwirkung war nicht möglich, da die Ware bereits freigegeben worden war und deshalb die Schuld als nachträglich entstanden betrachtet werden musste, ohne dass Kloosterboer den Irrtum der Zollverwaltung einwenden konnte, da sie ihn als erfahrene Zollagentin hätte erkennen müssen.
6 Kloosterboer focht die Zahlungsbescheide an, wobei sie die Wirksamkeit der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1484/95 enthaltenen Verpflichtung, die Anwendung des cif-Preises zu beantragen, in Frage stellte und sich hilfsweise auf das berechtigte Vertrauen auf die Auskunft des Zolles berief, dass ein solcher Antrag auch nachträglich entgegengenommen werde.
Die anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften
Zur Verpflichtung, die Anwendung des cif-Einfuhrpreises zu beantragen
7 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1484/95 sah in der Tat vor, dass der Einführer... beantragen [kann], dass zur Bestimmung des Zusatzzolls der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen wird, wenn dieser über dem... gültigen repräsentativen Preis liegt. Dem Antrag auf Anwendung des cif-Einfuhrpreises waren bestimmte Unterlagen zum Nachweis des deklarierten Preises (Kauf-, Versicherungs- und Beförderungsverträge bzw. Konnossement, Rechnung, Ursprungsbezeichnung) beizufügen (Artikel 3 Absatz 2). Darüber hinaus musste eine Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle geleistet werden, die bei Berechnung auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises fällig gewesen wären; diese Sicherheit erhielt der Einführer zurück, wenn er nachwies, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die deklarierten Preise bestätigten.
Wurde kein solcher Antrag gestellt, so war der für die Erhebung eines Zusatzzolls zu berücksichtigende Einfuhrpreis der repräsentative Preis (Artikel 3 Absatz 3).
8 Die Verordnung Nr. 1484/95 wurde von der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates in ihrer Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 erlassen.
Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung bestimmt jedoch nur, dass die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Preise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt [werden]. Die Vorschrift erlaubt zudem die Überprüfung der deklarierten cif-Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses.
9 Die aktuelle Fassung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 2777/75 fügt sich in die Arbeiten zur Anpassung der Gemeinschaftsvorschriften an die Bestimmungen des aus den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hervorgegangenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden: Übereinkommen über die Landwirtschaft), das von der Gemeinschaft gemäß Artikel 228 EGVertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 EG) abgeschlossen wurde, ein.
10 Im Rahmen der besonderen Schutzklauseln bestimmt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens über die Landwirtschaft, dass jedes Mitglied der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) Zusatzzölle für die Einführung bestimmter Erzeugnisse erheben kann, wenn der Preis, zu dem sie in sein Zollgebiet gelangen, auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferung in Landeswährung unter den Schwellenpreis fällt.
Zur Möglichkeit, das anfängliche Fehlen des Antrags zu heilen
11 Die bei der Berichtigung von Zollerklärungen anwendbaren Vorschriften sind im Zollkodex der Gemeinschaften enthalten. Gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c kann eine Berichtigung nicht mehr zugelassen werden, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden die Waren freigegeben haben.
12 Nach Artikel 220 des Zollkodex kann eine Zollschuld innerhalb von zwei Tagen, nachdem die Behörden festgestellt haben, dass sie zuvor nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst wurde, nachträglich buchmäßig erfasst werden. Keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Schuld erfolgt, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Absatz 2 Buchstabe b).
Die Vorlagefragen
13 Kloosterboer hat die Zahlungsaufforderungen zunächst auf dem Verwaltungsweg und sodann gerichtlich angefochten.
14 Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven (letztinstanzliches Gericht mit Zuständigkeiten auf bestimmten Gebieten des Wirtschaftsrechts) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 gültig, soweit damit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 — wonach der zusätzliche Einfuhrzoll im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung festgesetzt wird — in der Weise durchgeführt wird, dass die Festsetzung des Zusatzzolls nur dann auf dieser Grundlage erfolgt, wenn der Importeur dies beantragt, und in allen anderen Fällen der für den Zusatzzoll zu berücksichtigende Einfuhrpreis der betreffenden Sendung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 genannte repräsentative Preis ist?
2. Steht es, falls die erste Frage bejaht wird, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass die Zollschuld unter Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 berechnet wird, wenn die Stellung eines Antrags gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 versäumt wurde, sofern
der bei der Anmeldung angegebene cif-Preis der betreffenden Sendung über dem Schwellenpreis liegt;
dem Anmelder von den Zollbehörden mitgeteilt wird, dass in diesem Fall ein derartiger Antrag unterbleiben kann;
der Anmelder guten Glaubens gehandelt hat, indem er sich auf die erwähnten Mitteilungen der Zollbehörden verlassen hat, und
der Anmelder im Übrigen alle Bestimmungen der geltenden Regelung über die Zollanmeldung beachtet hat?
3. Gilt, falls die zweite Frage bejaht wird, dies auch dann, wenn neben den dort genannten Umständen der betreffende Anmelder von den Überprüfungsmitteilungen in Bezug auf früher von ihm vorgenommene Anmeldungen Kenntnis genommen hat, wie unter 2.2 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses beschrieben?
4. Untersagt es, wenn die zweite und die dritte Frage bejaht werden, die Verordnung Nr. 1484/95 in Verbindung mit Artikel 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, dass in dem Fall, in dem ein Antrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1484/95 im Vertrauen auf Auskünfte der Zollbehörden ursprünglich unterblieben ist, diesem Antrag noch nach der Freigabe der Waren stattgegeben wird, um die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 der letztgenannten Verordnung zu verhindern?
5. Steht es, falls die vierte Frage bejaht wird, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung erfolgt, wenn Umstände vorliegen, wie sie in der zweiten Frage beschrieben werden?
6. Gilt dies, falls die fünfte Frage verneint wird, auch dann, wenn die in der dritten Frage beschriebenen Umstände vorliegen?
Untersuchung der Vorlagefragen
15 Die ersten drei Fragen werfen aus verschiedenen Blickwinkeln das Problem der Gültigkeit der Bestimmung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1485/95 in seiner ursprünglichen Fassung auf: die erste in Bezug auf die Grundverordnung, die zweite und die dritte in Bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und im Licht der besonderen Umstände des Falles.
16 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts, die in seiner ersten Frage zum Ausdruck kommen, sind gerechtfertigt. Meiner Ansicht nach ist die Verpflichtung, einen ausdrücklichen Antrag auf Anwendung des cif-Preises zu stellen, wenn zusätzliche Einfuhrzölle festgelegt werden, in zweifacher Hinsicht ungültig.
17 Erstens, weil sie keine hinreichende Stütze in der Grundnorm, d. h. der Verordnung Nr. 2777/75 in geänderter Fassung, hat.
18 Zweitens, weil sie auch gegen Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft verstößt.
19 Die zweite bis sechste Frage werfen hilfsweise mit den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens verbundene Gül-tigkeits- und Auslegungsprobleme auf. Die Argumente, aus denen sich die Ungültigkeit der in erster Linie streitigen Vorschrift ergibt, sind jedoch so stark, dass meiner Meinung nach die Untersuchung dieser Fragen überflüssig ist.
Die Gültigkeit von Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1484/95 im Hinblick auf die Grundnorm
20 Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 3290/94 lautet:
Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.
Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.
21 Die Vorschrift ist somit sehr einfach: Der relevante Preis für die Feststellung, ob ein Zusatzzoll erhoben werden kann, ist der, der als tatsächlich für die eingeführte Ware gezahlt deklariert wird, und kein theoretischer oder statistisch ermittelter Preis, wie z. B. der durchschnittliche Preis des Erzeugnisses während eines bestimmten Zeitraums auf einem bestimmten Markt.
Dennoch hat es der Rat, zweifellos zur Verhinderung von Missbräuchen, erlaubt, dass die deklarierten Preise mit den Marktpreisen verglichen werden.
Alles in allem geht die Grundverordnung von der allgemeinen Regel aus, dass die Erhebung von Zusatzzöllen unter Berücksichtigung des cif-Preises der eingeführten Ware zu bestimmen ist, obwohl sie es als Sonderregel nicht ausschließt, dass dessen Richtigkeit durch einen Vergleich mit den Marktpreisen überprüft wird.
22 Durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2777/75 in der geänderten Fassung wird der Kommission der Erlass der entsprechenden Durchführungsbestimmungen übertragen.
23 Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1484/95 in der ursprünglichen Fassung geht vom entgegengesetzten Standpunkt aus: Der Einführer kann beantragen, dass zur Bestimmung des Zusatzzolls der cif-Einfuhrpreis der... Sendung herangezogen wird, wenn dieser über dem repräsentativen Preis liegt und bestimmte Dokumente beigefügt werden. Andernfalls wird der repräsentative Preis zugrunde gelegt.
Ungeachtet des ersten Eindrucks bedeutet die Regelung der Verordnung Nr. 1484/95, dass die Bezugnahme auf den repräsentativen Preis zur allgemeinen Regel erhoben wird, wenn nicht ausdrücklich die Anwendung des cif-Einfuhrpreises beantragt wird, so dass dieser Fall zur Sonderregel wird.
24 Die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1484/95 sprechen insoweit für sich selbst. Darin wird unzweideutig ausgeführt, dass [d]ie zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise... unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem Einfuhrmarkt der Gemeinschaft überprüft [werden] (dritte Begründungserwägung) und dass der Einführer... wählen [kann], dass für die Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls ein anderer als der repräsentative Preis herangezogen wird (vierte Begründungserwägung).
25 Diese Umkehrung der klaren Regelung der Grundverordnung durch die Durchführungsbestimmung reicht für sich aus, um zu ihrer Ungültigkeit zu führen.
26 Die Berufung der Kommission auf ihren Ermessensspielraum bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass von Durchführungsbestimmungen geht fehl. Auf der Grundlage dieser Befugnis kann die Kommission alle für die Durchführung einer Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen ergreifen, aber keinesfalls Maßnahmen, die gegen die Grundverordnung verstoßen.
Die Gültigkeit von Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1484/95 im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft
27 Die Ungültigkeit der streitigen Bestimmung wird, wenn dies überhaupt möglich ist, noch deutlicher im Licht der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde, insbesondere des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Anhang des WTO-Übereinkommens, eingegangen ist.
28 Es trifft zu, dass der Gerichtshof erklärt hat, dass die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen er die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane messen kann.
29 Dies trifft aber nicht mehr zu, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist. In diesen Fällen ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen.
30 Dasselbe gilt für die hier einschlägige Gemeinschaftsregelung. Die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3290/94 des Rates, mit der die durch die Verordnung Nr. 2777/75 errichtete gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch an das Ergebnis der Uruguay-Runde angepasst wurde, stellt klar, dass [z]ur Aufrechterhaltung eines Mindestschutzes vor Nachteilen, die sich aus der Tarifizierung auf dem Markt ergeben können,... das Übereinkommen [über die Landwirtschaft] die Anwendung zusätzlicher Zölle unter genau festgelegten Bedingungen [gestattet], die ausschließlich für die unter die Tarifizierung fallenden Erzeugnisse gelten. Infolgedessen ist eine entsprechende Bestimmung in die betreffende Grundverordnung aufzunehmen.
31 Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2777/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 3290/94 ermächtigt und beauftragt die Kommission, die Durchführungsbestimmungen zu erlassen und bestimmt hierzu, dass diese Bestimmungen insbesondere a) die Erzeugnisse [betreffen], auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden; b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass [die besondere Schutzmaßnahme] im Einklang mit Artikel 5 des genannten Obereinkommens [über die Landwirtschaft] angewandt wird.
32 Die Gemeinschaftshandlung nimmt ausdrücklich auf konkrete Vorschriften der WTO Bezug. Darüber hinaus erinnert der Rat an eine der wichtigsten Eigenschaften der in dem Übereinkommen über die Landwirtschaft enthaltenen Regelung der besonderen Schutzklauseln. Es handelt sich um die genaue Definition der Voraussetzungen für deren Anwendung. Diese Genauigkeit verlangt wiederum — in einem rechtlichen Kontext, der aus Verhandlungen hervorgegangen ist, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen geführt wurden — eine strikte Beachtung ihrer Bestimmungen.
33 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens über die Landwirtschaft können Zusatzzölle über den einheitlichen Zoll für bestimmte Erzeugnisse — zu denen die Ware gehört, um die es im Ausgangsverfahren geht — hinaus erhoben werden, wenn der Preis, zu dem Einfuhren eines solchen Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds [der WTO] gelangen, auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferung in Landeswährung unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis des betreffenden Erzeugnisses in den Jahren 1986 bis 1988 entspricht.
34 Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft ist der cif-Einfuhrpreis der einzelnen Sendung das einzige Kriterium für die Bestimmung von eventuellen Zusatzzöllen.
35 Dies wurde darüber hinaus von dem Berufungsgremium der WTO in seinem Bericht vom 13. Juli 1998, European Communities — Measures affecting the importation of certain poultry products, bestätigt, der sich u. a. mit den Formalitäten befasst, nach denen sich die Einfuhr von gefrorenem Geflügelfleisch aus Brasilien richtet.
36 Die rechtliche Frage, die diesem Organ gestellt wurde, ging dahin, ob es zur Bestimmung des Zusatzzolls zulässig ist, dass ein Mitglied der WTO dem Einführer die Möglichkeit bietet, zwischen der Anwendung des cif-Preises der Sendung und einer anderen, von diesem Grundsatz abweichenden Berechnungsmethode wie z. B. der in der Verordnung Nr. 1484/95 vorgesehene Zugrundelegung des repräsentativen Preises zu wählen.
37 Das Berufungsorgan kam zu dem Schluss, dass die Verwendung einer anderen Methode als des cif-Preises einer bestimmten Sendung zur Berechnung des Zusatzzolls mit den Verpflichtungen aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft unvereinbar ist, wobei es sowohl den gewöhnlichen Wortsinn des Textes als auch den Kontext, in den er sich einfügt, berücksichtigte. In Bezug auf den letztgenannten Umstand führte es aus, dass Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft ein besonderer Schutzmechanismus sei, der automatisch wirke, also keinen Nachweis eines Schadens erfordere, und daher nur gemäß den strikten Vorschriften des Artikels 5 und innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften auf ihn zurückgegriffen werden könne.
38 Ich mache mir die Ausführungen des Berufungsgremiums der WTO zu Eigen und schlage vor, Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1484/95 in der für diesen Fall maßgeblichen Fassung für ungültig zu erklären, soweit er den repräsentativen Preis als allgemeine Methode zur Bestimmung der Zusatzzölle festlegt und für die Anwendung des cif-Preises einen ausdrücklichen Antrag des betreffenden Einführers verlangt.
39 Die Kommission hat vor dem Gerichtshof zur Verteidigung der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung, einen solchen Antrag zu stellen, die Notwendigkeit der Missbrauchsbekämpfung vorgebracht, die es rechtfertige, die Anwendung des deklarierten cif-Preises an die Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis seiner Richtigkeit und an eine Sicherheitsleistung zu knüpfen.
40 Auch wenn das Interesse der Kommission an der Missbrauchsbekämpfung berechtigt ist, erscheint es nicht angemessen, dass sie nicht einmal versucht hat, nachzuweisen, dass das Erfordernis des vorherigen Antrags das einzige — oder das wirksamste — Mittel ist, um dies zu erreichen.
41 Stattdessen hat die Kommission als Folge des zitierten Berichts des Berufungsorgans der WTO die Verordnung Nr. 1484/95 durch die Verordnung (EG) Nr. 493/1999 geändert. Nach der aktuellen Fassung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1484/95 wird [z]ur Bestimmung des Zusatzzolls... der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen. Liegt der so deklarierte Preis über dem repräsentativen Preis, so besteht die Verpflichtung für den Einführer fort, Nachweise vorzulegen und Sicherheit zu leisten. Es ist deshalb nicht mehr notwendig, den vorherigen Antrag, um den es im Ausgangsverfahren geht, zu stellen, ohne dass hierfür auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen verzichtet würde, die die alte Regelung enthält.
42 Deshalb ist die Argumentation der Kommission nicht stichhaltig, ohne dass überhaupt die Frage gestellt werden müsste, ob sie ausgereicht hätte, um die zweifache Ungültigkeit, auf die ich zuvor hingewiesen habe, zu beheben.
Ergebnis
43 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven wie folgt zu antworten:
Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG in der für den Rechtsstreit maßgeblichen Fassung ist ungültig, soweit er dem Importeur die Verpflichtung auferlegt, einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, damit die Höhe des etwaigen Sonderzolls auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises festgesetzt wird.