Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.05.2001 – C-439/00
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:232
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 2. Mai 2001
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ersucht den Gerichtshof mit ihrer am 28. November 2000 erhobenen Vertragsverletzungsklage, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.
Sachverhalt und vorprozessuales Verfahren
2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/4 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis zum 16. Februar 1999 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
3 Da die Kommission bei Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Frist keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie die französische Regierung mit Schreiben vom 10. Mai 1999 zur Stellungnahme binnen zwei Monaten auf.
4 Die französischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 6. Januar 2000 mit, dass das Verfahren zur Annahme des Entwurfs eines Dekrets, durch das u. a. diese Richtlinie umgesetzt werden solle, im Gang sei und dass dieser Text demnächst dem französischen Conseil d'Etat vorgelegt werde; auch sei die Richtlinie durch eine Verordnung vom 22. April 1998 bereits teilweise umgesetzt worden.
5 Am 18. Februar 2000 übersandte die Kommission der Französischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte sie auf, binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.
6 Nachdem die Kommission keine weitere Mitteilung über den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und den Erlass des genannten Dekrets erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Beurteilung
7 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 249 Absatz 3 EG vor, dass die Französische Republik die erforderlichen Maßnahmen hätte erlassen müssen, um der in Rede stehenden Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen.
8 Die Französische Republik führt in ihrer Klagebeantwortung aus, die Umsetzung der Richtlinie mache die Änderung des Code des marchés publics (Gesetz über öffentliche Aufträge) sowie weiterer Gesetze erforderlich. Ein Text zur Änderung des Code sei dem Conseil d'Etat bereits zur Prüfung vorgelegt worden. Auch der Dekretentwurf, durch den die Richtlinie hinsichtlich der nicht unter den Code fallenden Zuschlagsempfänger umgesetzt werden solle, müsse dem Conseil d'Etat wegen der Kohärenz zwischen der Reform des Code und der Regelung der öffentlichen Aufträge insgesamt vorgelegt werden.
9 Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht an die Richtlinie 98/4 angepasst waren, was die Französische Republik auch nicht bestreitet.
Ergebnis
10 Unter diesen Umständen kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen, der Klage der Kommission stattzugeben und folglich
1. festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;
2. der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.