Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.05.2001 – C-133/00

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2001:254

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 8. Mai 2001

Einleitung

1 Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren legt das Employment Appeal Tribunal (Vereinigtes Königreich) dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (nachstehend: Richtlinie 93/104 oder Arbeitszeitrichtlinie), insbesondere ihres Artikels 1 Absatz 3 vor, der die Tätigkeitsbereiche des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs sowie der Binnenschifffahrt von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Im Kern ist zu klären, ob dieser Ausschluss von den Regelungen der Richtlinie (im vorliegenden Fall vom Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub) alle im Sektor Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der sogenannten nichtmobilen Arbeitnehmer meint. Falls dies zu verneinen ist, möchte das vorlegende Gericht die Kriterien in Erfahrung bringen, mit deren Hilfe die von der Anwendung der Richtlinie ausgeschlossenen Arbeitnehmer von den übrigen unterschieden werden können.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 93/104/EG über die Arbeitszeitgestaltung

2 Bekanntlich sind für die Durchführung der Sozialpolitik der Gemeinschaft nach den Artikeln 136 EG bis 143 EG (die an die Stelle der Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag getreten sind) auch Maßnahmen insbesondere zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer in Aussicht genommen. Diese Maßnahmen finden sich in mehreren, zumeist auf Artikel 118 EG-Vertrag (jetzt Artikel 137 EG) gestützten Richtlinien, unter denen vor allem die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (nachstehend: Rahmenrichtlinie) zu nennen ist. Diese Richtlinie hat nämlich die allgemeinen Grundsätze für diesen Bereich festgelegt, die dann in der Folge in einer Reihe von besonderen Richtlinien ausgestaltet worden sind, darunter namentlich die Arbeitszeitrichtlinie, um die es im vorliegenden Verfahren geht.

3 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 hat diese Richtlinie zum Ziel, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung festzulegen. Gerade weil es sich um Mindestvorschriften handelt, gelten die Vorschriften der Richtlinie nicht, soweit andere Gemeinschaftsinstrumente spezifischere Vorschriften für bestimmte Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten enthalten (Artikel 14). Überdies und aus den gleichen Gründen bleibt nach der Richtlinie [d]as Recht der Mitgliedstaaten [unberührt], für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern und zu gestatten ... (Artikel 15).

4 Die in der Richtlinie festgelegten Mindestvorschriften betreffen einerseits die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub sowie die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit, zum anderen bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus (Artikel 1 Absatz 2).

5 Der Geltungsbereich der Richtlinie ist in Artikel 1 Absatz 3 festgelegt, der bestimmt:

Diese Richtlinie findet unbeschadet des Artikels 17 Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG, mit Ausnahme des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung.

Zum genannten Anwendungsbereich gehören alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.) (Artikel 2 der Richtlinie 89/391).

6 Was insbesondere die Regelung des Jahresurlaubs betrifft, die uns im vorliegenden Verfahren beschäftigt, so bestimmt Artikel 7 der Richtlinie 93/104:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

2. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

7 Anzumerken ist ferner, dass die Richtlinie bei der Anwendung ihrer Bestimmungen auf besondere Sachverhalte weite Spielräume zur Verfügung stellt. Artikel 17 sieht etwa die Befugnis vor, wegen der besonderen Merkmale bestimmter Tätigkeiten von einigen abschließend aufgeführten Bestimmungen abzuweichen. So nennt Absatz 2 Nummer 2.1 Buchstabe c Ziffer ii dieses Artikels die Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, zum Beispiel bei Hafen- und Flughafenpersonal. Allgemein sind indessen solche Abweichungen nur zulässig, wenn die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder, wenn dies aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten. Keine Ausnahme ist jedenfalls für das Recht auf Jahresurlaub nach Artikel 7 vorgesehen.

Die Richtlinie 2000/34/EG

8 Mit der Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000 (nachstehend: Richtlinie 2000/34) haben das Europäische Parlament und der Rat den Geltungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie geändert, um diesen auf die ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereiche zu erstrecken und damit, wie es in der dritten Begründungserwägung heißt, [d]ie Bereiche des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt, der Seefischerei, andere Tätigkeiten auf See und die Tätigkeit von Ärzten in der Ausbildung mit einzubeziehen. Dieser Änderung lag die Überzeugung zugrunde, dass [d]ie Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz... nicht aufgrund der Arbeit in einem bestimmten Sektor oder Tätigkeitsbereich geschützt werden [sollten], sondern aufgrund ihrer Stellung als Arbeitnehmer (fünfte Begründungserwägung), und dass daher [a]lle Arbeitnehmer... angemessene Ruhezeiten erhalten [sollen] (elfte Begründungserwägung).

9 Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG ist daher durch eine neue Regelung mit folgendem Wortlaut ersetzt worden: Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14 bis 17 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG.

10 Ein neuer Artikel 17a hat sodann abweichende Sondervorschriften für mobile Arbeitnehmer geschaffen und insbesondere festgelegt, dass die Artikel 3, 4, 5 und 8 für solche Arbeitnehmer unbeschadet der Pflicht der Mitgliedstaaten nicht gelten, die erforderlichen Maßnahmen [zu treffen], um zu gewährleisten, dass die mobilen Arbeitnehmer... Anspruch auf eine angemessene Ruhezeit haben, soweit nicht die Sonderfälle nach Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2 vorliegen.

11 Nach einer neuen Nummer 7, die dem Artikel 2 Absatz 2 angefügt wurde, ist unter einem mobilen Arbeitnehmer zu verstehen jeder Arbeitnehmer, der als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienste eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter im Straßen- oder Luftverkehr oder in der Binnenschifffahrt befördert.

12 Der neue Artikel 14 (in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 der Richtlinie 2000/34) bestimmt schließlich, dass die Arbeitszeitrichtlinie nicht gilt, soweit andere Gemeinschaftsinstrumente spezifischere Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung für bestimmte Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten enthalten.

13 Die Richtlinie 2000/34 ist am 1. August 2000 in Kraft getreten (Artikel 5). Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 1. August 2003 (für die Ärzte in Ausbildung bis zum 1. August 2004) alle erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie nachzukommen, oder sich spätestens zu diesem Zeitpunkt vergewissern, dass die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen.

Innerstaatliche Vorschriften

14 Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinie 93/104 mit den Working Time Regulations 1998 (nachstehend: Arbeitszeitverordnung oder WTR) umgesetzt.

15 Die Regulations 13 bis 16 WTR regeln das Recht auf Jahresurlaub, während Regulation 18 mit der Überschrift Ausgeschlossene Tätigkeitsbereiche Folgendes festlegt:

Die Regulations... 13 und 16 gelten nicht für:

a) die folgenden Tätigkeitsbereiche

i) Luft-, Schienen-, Straßen- und Seeverkehr und Binnenschifffahrt;

...

16 Die Arbeitszeitverordnung definiert den Begriff Tätigkeitsbereich nicht. Regulation 2 WTR legt indessen fest, dass beim Fehlen einer besonderen Definition die Wörter und Ausdrücke in Bestimmungen, die auch in entsprechenden Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie... verwendet werden,... dieselbe Bedeutung wie in diesen entsprechenden Bestimmungen [haben].

Sachverhalt und Verfahren

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

17 Das Ausgangsverfahren ist von drei Arbeitnehmerinnen angestrengt worden, die im Straßenverkehrssektor beschäftigt waren und denen das Recht auf bezahlten Jahresurlaub nicht zugestanden worden war. Sie arbeiteten bei der Firma Tuffnells Parcels Express Ltd (nachstehend: Beklagte), die als zentraler Paketverteilungsdienst mit 21 Depots in verschiedenen Teilen des Landes tätig ist und Waren über die Straße ausliefert. Die Klägerin Bowden ist als teilzeitbeschäftigter batcher tätig, d. h. sie erhält und verteilt die Frachtbriefe in einem Büro einer über der Ladezone liegenden Etage; die Klägerinnen Chapman und Doyle sind als Teilzeitbeschäftigte in der Datenverarbeitung tätig, wo sie die Daten in den Computer eingeben, sobald die Frachtbriefe nach deren Eingang und Verteilung bei ihnen vorliegen. Die Frachtfahrer haben keinen Zugang zu den Büros und die Klägerinnen keinen Kontakt zu ihnen.

18 Bemerkenswert ist, dass zwar die vollzeitbeschäftigten Arbeitskollegen der Klägerinnen bezahlten Jahresurlaub erhalten, die drei in Rede stehenden Arbeitnehmerinnen hingegen nur unbezahlten Urlaub nehmen können.

19 Im Oktober 1998 beanspruchten die Klägerinnen im Anschluss an das Inkrafttreten der genannten Arbeitszeitregeln im Vereinigten Königreich bezahlten Urlaub; da der Arbeitgeber ihnen dieses Recht absprach, riefen sie das Arbeitsgericht an.

20 In erster Instanz entschied das Employment Tribunal mit Urteil, das den Parteien am 31. März 1999 zugestellt wurde, dass sich die drei Klägerinnen nicht auf Regulation 13 WTR berufen könnten, weil der Sektor des Straßenverkehrs gemäß Regulation 18 WTR vom Anwendungsbereich der Regulation 13 ausgeschlossen sei. Mit ihrem Rechtsmittel vom 7. Mai fochten die Klägerinnen dieses Urteil beim Employment Appeal Tribunal an. In diesem Rechtsmittelverfahren traten die Fragen auf, mit denen wir uns heute zu befassen haben.

Die Vorabentscheidungsfragen

21 In seinem Vorlagebeschluss betont das Employment Appeal Tribunal vor allem die Schwierigkeiten insbesondere für den Straßenverkehr, die bei der Auslegung des Ausdrucks Tätigkeitsbereich in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 und der Definition des Umfangs der in dieser Vorschrift festgelegten Ausnahmen auftreten. Seiner Meinung nach hilft nicht einmal der Hinweis in der sechzehnten Begründungserwägung, wonach es [i]n bestimmten Sektoren, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen,... aufgrund der besonderen Art der Arbeit erforderlich sein [kann], getrennte Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung zu treffen, den Umfang des Ausschlusses dieser Bereiche zu begreifen. Das gelte besonders deshalb, weil eine wörtliche Auslegung des Artikels 1 Absatz 3 (und der Regulation 18 WTR) darauf hinausliefe, die Vergünstigungen der Richtlinie allen Arbeitnehmern der ausgeschlossenen Bereiche zu versagen, so dass diese Vorteile, insbesondere das Recht auf bezahlten Jahresurlaub, einer größeren Zahl von Arbeitnehmern vorenthalten würden. Dies zudem, obwohl keine wissenschaftliche, politische, soziale oder auch nur der Vernunft folgende Begründung eine solch unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern rechtfertigen könne, die identische (im vorliegenden Fall so genannte nichtmobile) Tätigkeiten in nicht ausgeschlossenen Bereichen ausübten.

22 Dieses Ergebnis erscheint dem vorlegenden Gericht ungerecht und irrational sowie im Widerspruch zum Hauptziel der Richtlinie, das auch in dem ausdrücklichen Hinweis seiner vierten Begründungserwägung auf die folgenden Bestimmungen der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sichtbar werde:

8. Jeder Arbeitnehmer der Europäischen Gemeinschaft hat Anspruch auf die wöchentliche Ruhezeit und auf einen bezahlten Jahresurlaub, deren Dauer auf dem Wege des Fortschritts in den einzelnen Staaten einander anzunähern ist.

...

19. Jeder Arbeitnehmer muss in seiner Arbeitsumwelt zufrieden stellende Bedingungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit vorfinden. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Harmonisierung der auf diesem Gebiet bestehenden Bedingungen auf dem Wege des Fortschritts weiterzuführen.

23 Das vorlegende Gericht verweist indessen auf mehrere Papiere nach Erlass der Richtlinie 93/104 (insbesondere das Weißbuch der Kommission vom 15. Juli 1997 zu den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von der Arbeitszeitrichtlinie ausgeschlossen sind, eine Stellungnahme des Wirtschaftsund Sozialausschusses vom 26. März 1998 sowie eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 1998), in denen übereinstimmend der unterschiedslose Ausschluss der Arbeitnehmer des Verkehrssektors durch die Richtlinie 93/104 bedauert wird. Es berücksichtigt zugleich den Vorschlag der Kommission, der zur aktuellen Änderung dieser Richtlinie durch die Richtlinie 2000/34 geführt hat und in dem versichert wird, dass die Richtlinie auf alle nichtmobilen Arbeitnehmer in den derzeit ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereiche Anwendung finden [sollte], sowie den darauf folgenden Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 12. Juli 1999, der aber ein solches Ergebnis ausschließt.

24 Aufgrund all dieser Dokumente sieht sich das vorlegende Gericht genötigt anzuerkennen, dass nach Auffassung der Gemeinschaftsorgane die nichtmobilen Arbeitnehmer des Verkehrssektors zum maßgeblichen Zeitpunkt von den Vergünstigungen der Richtlinie ausgeschlossen waren und eine Ausdehnung dieser Vergünstigungen nur bei förmlicher Änderung der Richtlinie 93/104 möglich war, die dann auch erfolgt ist.

25 Aus diesem Grund hat es beschlossen, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Kann das vorlegende Gericht— wenn die wohlerwogene Ansicht zuständiger Stellen, dass die Änderung einer gesetzlichen Bestimmung erforderlich ist, damit diese ein bestimmtes Ziel erreicht, auf den Standpunkt hinaus laufen dürfte, dass diese Bestimmung vor ihrer Änderung diese Wirkung nicht hat, und wenn die bisherigen Äußerungen des WSA, des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie der Gemeinsame Standpunkt des Rates zu den Ausnahmen in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG die Annahme nahe legen, dass derzeit alle Arbeitnehmer des Tätigkeitsbereichs Straßenverkehr vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, zugleich aber, dass diese Ausnahme nach wie vor jeder Rechtfertigung entbehrt — aus diesen nicht dem Gesetzgebungsverfahren entstammenden Unterlagen den Schluss ziehen,

a) dass Artikel 1 Absatz 3 derzeit dahin auszulegen ist, dass er alle diese Arbeitnehmer ausschließt, oder

b) dass ein solches Verständnis keine billige und zweckgerichtete Auslegung des Artikels darstellt?

2. Unabhängig von der Antwort auf Frage 1: Kann das vorlegende Gericht, wenn es im Rahmen der Auslegung seines inländischen Rechts im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie deren umfassenden Zweck vorfindet (jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft hat Anspruch... auf einen bezahlten Jahresurlaub), zugleich aber eine — in derselben Bestimmung gleichermaßen hervorgehobene — Wendung (findet... Anwendung auf alle... Tätigkeitsbereiche... mit Ausnahme des Straßen-... Verkehrs), die den umfassenden Zweck — jedenfalls beim vorliegenden Sachverhalt — in erheblichem Umfang zunichte macht, sein inländisches Recht auf den vorliegenden Sachverhalt so anwenden (und gegebenenfalls nach welchen Grundsätzen), dass der umfassende Zweck ungeachtet des klaren Wortlauts der Wendung erreicht wird, der den Zweck für diesen Sachverhalt ausschaltet?

3. Konkreter: Sind alle Arbeitnehmer, die in dem in Artikel 1 Absatz 3 in Bezug genommenen Tätigkeitsbereich Straßenverkehr beschäftigt sind, notwendig vom Geltungsbereich der Richtlinie 93/104 ausgeschlossen?

4. Wenn nicht alle solchen Arbeitnehmer notwendig ausgeschlossen sind: Nach welchem Maßstab soll das vorlegende Gericht entscheiden, welche der im Tätigkeitsbereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer von Artikel 1 Absatz 3 ausgeschlossen werden?

Erörterung der Fragen

Vorbemerkung

26 Zu den vom Employment Appeal Tribunal vorgelegten Fragen haben sich im Wesentlichen zwei Standpunkte herausgebildet. Einerseits stehen der Arbeitgeber, das Vereinigte Königreich und die Kommission auf dem Standpunkt, vertretbar sei einzig und allein die Auffassung, dass sämtliche im Tätigkeitsbereich Straßenverkehr tätigen Arbeitnehmer vom Schutz der Richtlinie 93/104 ausgenommen seien. Andererseits verfechten die Klägerinnen (aber anscheinend auch das vorlegende Gericht) eine teleologische Auslegung der Richtlinie zu dem offenbaren Zweck, diesen Ausschluss im Hinblick auf die besondere Natur der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu begrenzen.

27 Ich möchte darauf hinweisen, dass keiner der Beteiligten ein Problem behandelt hat, das doch hypothetisch hätte aufgeworfen werden können, das Problem nämlich, ob nicht der betreffende Ausschluss wegen der Beschränkung eines sozialen Grundrechts, d. h. des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, rechtswidrig sein könnte. Auch das vorlegende Gericht hat es nicht getan, obwohl es doch, wie wir sahen, das Fehlen einer geeigneten Begründung der unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der ausgeschlossenen Sektoren im Vergleich zu denen, die gleiche Tätigkeiten in anderen Sektoren verrichten, beklagt hat. Eine solche Auseinandersetzung hätte unmittelbar die Entscheidungen des Gemeinschaftsgesetzgebers und den Ermessensspielraum, der nach einhelliger Meinung bei solchen Entscheidungen zur Verfügung steht, thematisieren müssen; es hätte folglich der Einwand erhoben werden müssen, dass die beklagte Beschränkung des besagten Grundrechts jeglicher vernünftigen Rechtfertigung entbehrte. Für mich hat es aber bei den bisher aufgetretenen Hinweisen den Anschein, als ob die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, auch wenn sich deren Modalitäten und Ergebnisse — sogar massiv — kritisieren lassen, einen solchen Vorwurf nicht verdienen oder zumindest nicht so sehr, dass ein Rechtswidrigkeitsurteil über die streitige Vorschrift der Richtlinie gerechtfertigt wäre. Es ist nämlich letztlich von niemandem die Besonderheit der ausgeschlossenen Sektoren und die Notwendigkeit einer Sonderregelung (wie später auch von der nachfolgenden Richtlinie bestätigt) bestritten worden, während sich wohl aus den Vorarbeiten und den späteren Entwicklungen zu ergeben scheint, dass der allgemeine unterschiedslose Ausschluss mit den Schwierigkeiten erklärt werden könnte, genaue Unterscheidungskriterien für die Tätigkeiten zu erarbeiten, die innerhalb dieser Sektoren ausgeübt werden, sowie mit der Notwendigkeit, die Verabschiedung der Regelung der Materie nicht deshalb zu verzögern. Wenn dem so wäre, wäre die beklagte Beschränkung des Urlaubsanspruchs durch den Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ganz ohne Rechtfertigung oder jedenfalls nicht so sehr, dass eine negative Beurteilung der Ausübung seines Ermessens am Platze wäre.

28 Sodann möchte ich, bevor ich mich mit den Fragen des vorlegenden Gerichts inhaltlich auseinandersetze, ganz rasch die Auslegungskriterien in Erinnerung rufen, die der Gerichtshof normalerweise der Auslegung von Gemeinschaftsbestimmungen zugrunde legt, da in der vorliegenden Sache nicht wenig über diese Kriterien und die Modalitäten ihrer Anwendung gestritten worden ist.

29 Der Gerichtshof räumt bekanntlich dem Wortlaut einen vorrangigen Platz ein, da auf der Hand liegt, dass die Auslegung einer Vorschrift von ihrer wörtlichen Bedeutung und damit von der Untersuchung der in ihr verwendeten Ausdrücke in ihrem gewöhnlichen Sinn auszugehen hat, d. h. von der Bedeutung, den die verwendeten Worte und Ausdrücke in der gängigen Sprache haben.

30 Es entspricht jedoch allgemeiner Erfahrung, dass die wörtliche Auslegung eines Gesetzestextes allein nicht immer ausreicht, um ein Auslegungsproblem zu lösen; hilfreich sind dann die weiteren Auslegungskriterien, deren sich der Richter gewöhnlich bedient. Insbesondere ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen. In diesem Rahmen spielt letztlich auch der Rückgriff auf die Materialien eine nützliche Rolle, wenn auch nur nachrangig im Vergleich zu anderen Auslegungsmethoden.

31 Ich ergänze ferner, dass das Recht auf bezahlten Urlaub einem allgemeinen Grundsatz des hier zu prüfenden Bereichs entspricht und sogar, wie kurz zuvor erörtert, ein soziales Grundrecht darstellt. Das führt zum Rückgriff auf ein weiteres und höchst bekanntes Auslegungskriterium, das in der Rechtsprechung ständig Erwähnung findet und wonach Beschränkungen des und Ausnahmen vom Anwendungsbereich von Gemeinschaftsbestimmungen eng auszulegen sind.

Wörtliche Auslegung der Richtlinie

32 Damit gehen wir also vom Wortlaut aus. Zum eigenen Geltungsbereich bestimmt die Richtlinie, wie wir sahen, dass sie Anwendung auf alle... Tätigkeitsbereiche [findet], mit Ausnahme des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung (Artikel 1 Absatz 3; Hervorhebung von mir). Die sechzehnte Begründungserwägung der Richtlinie versichert ihrerseits, dass es [i]n bestimmten Sektoren [oder Tätigkeitsbereichen], die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen,... aufgrund der besonderen Art der Arbeit erforderlich sein [kann], getrennte Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung zu treffen. (Hervorhebung von mir).

33 Nach Auffassung der Beklagten ist der Ausdruck Tätigkeitsbereiche so zu verstehen, dass er sich auf den Sektor bezieht, in dem der Arbeitgeber wirtschaftlich tätig ist, und nicht auf die konkreten Aufgaben des Arbeitnehmers. Infolgedessen beträfen die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausschlüsse die gesamte betreffende, als Einheit betrachtete Wirtschaftstätigkeit (eben den Sektor) und nicht die einzelnen Tätigkeiten, die in deren Rahmen ausgeübt würden.

34 Die Klägerinnen stehen demgegenüber auf dem Standpunkt, dass im Hinblick auf Gegenstand und Zielsetzungen der Richtlinie entscheidendes Kriterium für die Definition des Ausschlusses die Tätigkeit des Arbeitnehmers sein müsse. Diese Auslegung werde dadurch gestützt, dass Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie den Ausdruck Tätigkeitsbereiche und nicht Sektoren verwende, womit der Akzent anscheinend mehr auf die ausgeübten Tätigkeiten als auf den Sektor gesetzt werde, in dem der Arbeitgeber tätig sei.

35 Mir scheint, insbesondere im Licht der zitierten Passagen des Artikels 1 Absatz 3 und der sechzehnten Begründungserwägung, dass die Auffassung der Beklagten dem Wortlaut näher kommt. Diesen Passagen ist nämlich zu entnehmen, dass die Ausdrücke Sektoren und Tätigkeitsbereiche sich auf den Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehr, die Binnenschifffahrt, die Seefischerei beziehen, während der Ausdruck Tätigkeiten allein den anderen Tätigkeiten auf See sowie den Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung vorbehalten ist. Während im zweiten Fall der in der Vorschrift vorgesehene Ausschluss bestimmte spezifische Tätigkeiten umfasst, die in einem bestimmten Bereich ausgeübt werden, scheint mir die Vorschrift im ersten Fall ganze Tätigkeitsbereiche zu erfassen, die als Gesamteinheiten verstanden werden, und daher für alle Arbeitnehmer des betreffenden Bereichs zu gelten.

36 Gegen diesen Schluss scheint mir nicht schon der von den Klägerinnen betonte Umstand zu sprechen, dass Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2.1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 93/104 die Befugnis vorsieht, von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 abzuweichen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen einen angemessenen Schutz erhalten.

c) bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei

ii) Hafen- und Flughafenpersonal,

37 Nach Auffassung der Klägerinnen soll der Umstand, dass die Richtlinie — wenn auch nur teilweise — für Personal gilt, das in Häfen und Flughäfen tätig ist, belegen, dass diese in Wirklichkeit nicht alle in einem bestimmten Bereich tätigen Arbeitnehmer aus ihrem Geltungsbereich ausschließen wolle, sondern es als zulässig ansehe, nach Maßgabe der spezifischen Tätigkeit des jeweiligen Personals innerhalb des jeweiligen Bereichs zu differenzieren. Der Umstand, dass die für solches Personal vorgesehenen Ausnahmen mit den besonderen Erfordernissen begründet würden, die dessen Tätigkeit kennzeichneten, liefere daher den Schlüssel für die Auslegung, um den offensichtlichen Widerspruch zwischen der genannten Vorschrift des Artikels 17 und der des Artikels 1 Absatz 3 zu beseitigen: Damit werde, wenn auch nur implizit, d. h. trotz des in der letztgenannten Vorschrift festgelegten Ausschlusses, das Kriterium der Art der Tätigkeit wirksam, die in jedem der ausgeschlossenen Sektoren ausgeübt werde.

38 In meinen Augen zieht diese Auffassung jedoch übertriebene Schlüsse aus einer Vorschrift, die ganz besondere und begrenzte Sachverhalte betrifft und daher nicht geeignet erscheint, Einfluss auf die allgemeine Auslegung der Richtlinie zu nehmen. Sie berücksichtigt zudem nicht, dass die in Rede stehende Ausnahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie wirkt und diesen nicht erweitern soll, so dass ihre Bedeutung auf dieser Grundlage zu ermitteln ist. Also kann, auch wenn die Ausnahme sich auf das Personal von Häfen und Flughäfen wegen der besonderen Erfordernisse bezieht, die dessen Tätigkeit mit sich bringt, daraus doch nicht abgeleitet werden, dass diese sich auf das gesamte Personal von Häfen und Flughäfen erstreckt, wenn man die allgemeinen Ausschlüsse des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie und ferner auch hier wieder bedenkt, dass Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2.1 Buchstabe c Ziffer ii nicht einmal nur mittelbar die Absicht erkennen lässt, vom Geltungsbereich der Richtlinie abzuweichen, wie er in ihrem Artikel 1 Absatz 3 festgelegt ist. Mithin ist die betreffende Ausnahme dahin zu verstehen, dass sie sich auf diejenigen Arbeitnehmer bezieht, die, obwohl sie in Häfen oder Flughäfen tätig sind, nicht einer arbeitsvertraglichen Regelung unterliegen, die dem Luft- oder Seeverkehr oder der Seefischerei zugeordnet werden könnte. Man denke, um nur ein Beispiel zu geben, an die beim Catering Tätigen, an die Angestellten der Läden innerhalb des Hafen- oder Flughafenbereichs, an die Gepäckträger und Ladearbeiter oder an die bei der Fischverarbeitung Tätigen. Es handelt sich in allen diesen Fällen um Arbeitnehmer, die augenscheinlich zu anderen Sektoren gehören als denen, von denen in der Ausschlussklausel des Artikels 1 Absatz 3 die Rede ist, und die trotzdem einer Tätigkeit nachgehen, die eng mit der der ausgeschlossenen Sektoren zusammenhängt, einer Tätigkeit mithin, die genau aus diesem Grund die Anwendung einer von einer gewissen Flexibilität geprägten Ausnahmeregelung rechtfertigt.

39 Abschließend glaube ich, dieser ersten Untersuchung des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften keine Argumente entnehmen zu können, die die Auffassung der Klägerinnen stützen könnten und daher geeignet wären, das umzukehren, was prima facie aus der wörtlichen Regelung der Richtlinie 93/104 und der Art und Weise hervorgeht, in der die Ausschlüsse in ihr formuliert worden sind, nämlich als uneingeschränkte ohne Rücksicht auf die mobile oder nichtmobile Natur der ausgeübten Tätigkeit.

Systematische Auslegung der Richtlinie

40 Zugunsten der Rechtsauffassung der Klägerinnen könnten hingegen Erwägungen systematischer und teleologischer Natur ins Feld geführt werden. Die Klägerinnen weisen nämlich darauf hin, dass es angesichts des Ziels der Richtlinie, ein hohes Niveau des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sicherzustellen, nicht stimmig sei, diesen Schutz allen Arbeitnehmern eines ausgeschlossenen Sektors vorzuenthalten. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, sei daher einer teleologischen Auslegung der Richtlinie der Vorzug zu geben und auf die bereits genannte sechzehnte Begründungserwägung abzustellen, der zufolge wegen der besonderen Art der in bestimmten Sektoren geleisteten Arbeit getrennte Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung in diesen Sektoren erforderlich sein könnten. Weil daher deren Ausschluss vom Geltungsbereich der Richtlinie seine Rechtfertigung in der Besonderheit der diesen Sektor kennzeichnenden Tätigkeiten findet (Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes oder der Produktion, Mobilität usw.), müsste, um die Tragweite der beanstandeten Einschränkung zu verringern, gerade auf die besondere Natur der Tätigkeit des Arbeitnehmers statt auf die des Arbeitgebers abgestellt werden. Auf diese Weise würde der Ausschluss nicht ganze Sektoren erfassen, sondern nur die Tätigkeiten, die dies konkret rechtfertigen.

41 Unbezweifelbar entbehrt der Ausgangspunkt dieser Argumentation durchaus nicht einer Grundlage. Die Schlussfolgerungen allerdings berücksichtigen zum einen nicht die entgegengesetzten Hinweise, die den Vorschriften zu entnehmen sind und von denen bereits die Rede war, und zum anderen nicht die Erwägungen systematischer Natur oder die Gesichtspunkte, die die Materialien zur Richtlinie 93/104 und die nachfolgende Praxis liefern und mit denen ich mich sogleich befassen werde; diese bestätigen eindeutig, dass die Richtlinie sich im Sinne eines Ausschlusses gesamter Tätigkeitsbereiche aus ihrem Geltungsbereich orientieren wollte.

42 In systematischer Hinsicht muss ich vor allem darauf hinweisen, dass dieser Ausschluss keineswegs eine eigene Begründung vermissen lässt, gleichgültig, ob man dieser nun folgen will oder nicht. Für mich hat hier, wie ich schon angedeutet habe, eine entscheidende Rolle das Erfordernis gespielt, den ausgeschlossenen Bereichen eine abgeschlossene normative Ordnung zu geben, die auf ihre Besonderheiten und die unterschiedliche Natur der ihnen zuzuordnenden Tätigkeiten abgestimmt ist, eine Ordnung also, die sich auf den Erlass der getrennten Maßnahmen stützen soll, deren Erforderlichkeit in der sechzehnten Begründungserwägung der Richtlinie ausdrücklich erwähnt wird. Das ist meines Erachtens der Grund für die Beschränkung des Geltungsbereichs der Regelung und die Verweisung auf eine spätere Phase ihrer Erweiterung um die betreffenden Sektoren, wenn erst diese Maßnahmen festgelegt sein werden.

Die Materialien zur Richtlinie 93/104 und die nachfolgende Praxis

43 Zu den Materialien hat die Kommission selbst in ihren schriftlichen Erklärungen unter Nachzeichnung der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 93/104 darauf hingewiesen, dass ihr erster Vorschlag keinen Ausschluss von Sektoren, sondern lediglich Ausnahmen je nach der besonderen Natur der betreffenden Tätigkeit vorgesehen habe. Angesichts der Schwierigkeiten, die eine solche Lösung habe voraussehen lassen, sei im Verlauf der Erörterung des Vorschlags im Rat vorgeschlagen worden, ausdrücklich zwischen den mobilen Arbeitnehmern des Verkehrssektors (aus dem Geltungsbereich der Richtlinie auszuschließen) und den nichtmobilen Arbeitnehmern (einzuschließen) zu unterscheiden. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (30. Juni 1993) sei aber auch diese Festlegung zugunsten einer radikaleren Vorgehensweise aufgegeben worden: Es sei nämlich der Ausschluss ganzer Tätigkeitsbereiche vorgesehen worden, darunter, soweit hier von Belang, der des Straßenverkehrs. Als es daher zur Schlussabstimmung über die Richtlinie gekommen sei, habe sie lediglich eine Erklärung zu Protokoll geben können, dass sie entschlossen sei, so rasch wie möglich Vorschläge zu den einzelnen ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereichen unter Berücksichtigung der jeweiligen Merkmale vorzulegen.

44 Die Materialien lassen daher klar erkennen, dass der Rat trotz der Meinungsäußerungen der Kommission und des Parlaments ganz bewusst einen Ausschluss von so allgemeiner Tragweite einführen wollte, dass alle Arbeitnehmer der betroffenen Sektoren erfasst werden sollten.

45 Der Umstand jedoch, dass diese Entscheidung letztlich auch die nichtmobilen Arbeitnehmer der ausgeschlossenen Sektoren von den Vergünstigungen der Richtlinie ausgeschlossen und sie damit anders behandelt hat als die Beschäftigten, die ähnliche Aufgaben in anderen Sektoren wahrnehmen, ist nicht ohne Folgen geblieben. Nach Verabschiedung der Richtlinie hat die Kommission nämlich beschlossen, die erwähnte Protokollerklärung abzugeben und Beratungen mit den Sozialpartnern eingeleitet, um Initiativen für die ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereiche zu konkretisieren. Von diesen möchte ich insbesondere das genannte Weißbuch erwähnen, in dem die Kommission nach einer Würdigung der Merkmale und besonderen Probleme der Sektoren und Tätigkeiten eine mögliche Initiative zur Änderung der Richtlinie 93/104 in Aussicht stellte. Zu diesem Zweck wurde ein diffenzierter Ansatz vorgeschlagen, nämlich eine Ausweitung der gesamten Richtlinie auf alle nichtmobilen Arbeitnehmer mit entsprechenden Änderungen der in ihr vorgesehenen Ausnahmen, um den Erfordernissen der Kontinuität des Dienstes und anderen maßgebenden Erfordernissen Rechnung zu tragen, eine Ausdehnung der Bestimmungen der Richtlinie über den Urlaub und der über die Förderung des Gesundheitszustands der Nachtarbeiter auf alle mobilen oder mit anderen Tätigkeiten auf See befassten Arbeitnehmer, sowie die Einführung oder Änderung besonderer Vorschriften in Zusammenhang mit der Arbeitszeit und den Ruhezeiten der mobilen oder mit anderen Tätigkeiten auf See befassten Arbeitnehmer.

46 Damit kam es zum Erlass der Richtlinie 2000/34, die in der Tat den Geltungsbereich der voraufgegangenen Richtlinie um die zunächst ausgeschlossenen Tätigkeitsbereiche erweitert (Nrn. 8 ff.). Parallel hierzu hat die Kommission die Beratungen mit den Sozialpartnern auf europäischer Ebene in paritätischen Ausschüssen fortgeführt, um den Erlass besonderer Maßnahmen sektoriellen Charakters vorzuschlagen.

47 Aber auch aus den geschilderten Entwicklungen ziehen die Parteien unterschiedliche Schlüsse. Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission ist bereits der Umstand, dass es für notwendig erachtet wurde, die Richtlinie 93/104 abzuändern, eine bemerkenswerte Bestätigung dafür, dass bis zum Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie alle Beschäftigten des Verkehrssektors vom Geltungsbereich der ersten Richtlinie ausgeschlossen blieben. Die Klägerinnen stehen demgegenüber auf dem Standpunkt, dass es nicht so sehr Ziel der Richtlinie 2000/34 gewesen sei, das geltende Recht zu novellieren, als vielmehr die Tragweite von Bestimmungen klarzustellen, die unzutreffend ausgelegt worden waren.

48 Die in den vorangegangenen Abschnitten dieser Schlussanträge dargelegten Argumente lassen mich der ersten Auffassung zustimmen. Für sie sprechen meines Erachtens nicht nur die Textbefunde, die ich bereits dargelegt habe, sondern auch die klaren Hinweise, wie sie die Praxis vor und nach Erlass der Richtlinie 93/104 bietet. Ich kann in dieser Praxis nämlich keinerlei sachdienliche Anregung entdecken, die mit der neuen Richtlinie eingeführte Regelung als bloße Klarstellung einzustufen, während alle angeführten Maßnahmen wie eine ausdrückliche Bestätigung der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers klingen, eine recht kritikwürdige und auch tatsächlich stark kritisierte Beschränkung zu beseitigen.

49 Ich glaube folglich Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 dahin auslegen zu können, dass diese nicht für Arbeitnehmer der Sektoren Verkehr und Seefischerei gilt, selbst wenn sie ortsgebundene Tätigkeiten ausüben. Der Geltungsbereich der Richtlinie ist daher in diesen genauen Grenzen festgelegt, und die Mitgliedstaaten sind im Sinne des Artikels 18 der Richtlinie nur innerhalb dieser Grenzen verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen, oder sich zu vergewissern, dass die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen.

Zur Bedeutung des Ausschlusses nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104

50 Ich muss indessen darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten, so wie sie befugt sind, für den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung günstigerer Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, auch die Möglichkeit haben, den Geltungsbereich der Richtlinie auf von ihr ausgeschlossene Sektoren auszuweiten oder zu gestatten, dass die Sozialpartner dies tun. Wie sich dem Weißbuch der Kommission entnehmen lässt, hatte zum Beispiel der paritätische Ausschuss für den Schienenverkehr schon am 18. September 1996 vereinbart, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Arbeitszeit auf alle mobilen oder nichtmobilen Arbeitnehmer des Schienenverkehrs Anwendung finden sollten, vorbehaltlich einer besonderen Ausnahme für zugführendes und -begleitendes Bahnpersonal; der paritätische Ausschuss für Luftverkehr hatte seinerseits beschlossen, die Bestimmungen der Richtlinie auf das Bodenpersonal anzuwenden.

51 Naturgemäß bleibt eine solche Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie (zumindest bis zur Umsetzung der Richtlinie 2000/34) eine bloße Befugnis der Mitgliedstaaten oder gehört zum Autonomiebereich der Sozialpartner. Ich muss allerdings darauf hinweisen, dass die Ausdehnung, wenn sie denn wirklich beschlossen werden sollte, ohne Diskriminierung erfolgen muss, da bekanntlich das Diskriminierungsverbot — ein fundamentaler Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung — gebietet, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich zu behandeln, falls dafür keine objektive Rechtfertigung besteht. Das gilt natürlich nur, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorliegen, anderenfalls müsste eine etwaige Diskriminierung nur vom Standpunkt des innerstaatlichen Rechts aus gewürdigt werden.

52 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlagebschluss, dass die Beklagte, obwohl sie im Verkehrsektor tätig ist, ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern das Recht auf bezahlten Jahresurlaub zugesteht, es aber den Klägerinnen als Teilzeitbeschäftigten vorenthält. Man könnte daher bei diesem Sachverhalt an eine Diskriminierung der Klägerinnen denken, die nach dem Gesagten nicht aufgrund der in der Arbeitszeitrichtlinie festgelegten Ausschlüsse gerechtfertigt werden könnte. Die Feststellung jedoch, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt und diese aufgrund allein des innerstaatlichen Rechts oder auch des Gemeinschaftsrechts geahndet werden kann, ist Sache des nationalen Gerichts, das die Sache anhand der ihm bekannten Sach- und Rechtslage zu beurteilen vermag; ich selbst kann mich an dieser Stelle nur darauf beschränken, auf diesen Punkt hinzuweisen und meine Zweifel anzumelden.

Zur trage der Kriterien für die Unterscheidung geschützter und nicht geschützter Arbeitnehmer

53 Abschließend möchte ich eine kurze Anmerkung der Frage widmen, die uns das vorlegende Gericht für den Fall gestellt hat, dass Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen wäre, dass nicht alle im Tätigkeitsbereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer aus ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen sind.

54 Dieser Fall könnte natürlich nur eintreten, wenn sich der Gerichtshof entgegen meinen Vorschlägen für eine Lösung entscheiden sollte, die trotz der vorgenannten Gegebenheiten — des Wortlauts und anderer Kriterien — einer teleologischen Auslegung der Richtlinie den Vorzug geben und daher als entscheidenden Punkt die Natur der Tätigkeit des Arbeitnehmers statt des Tätigkeitsbereichs des Arbeitgebers ansehen würde.

55 Sollte dies nun die Auslegung sein, der der Gerichtshof den Vorzug gibt, so müssten bei der Frage, welche im Tätigkeitsbereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer nicht unter die Ausnahme des Artikels 1 Absatz 3 fallen, die von diesen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten Berücksichtigung finden; man müsste insbesondere feststellen, ob sie zum fahrenden Personal des Unternehmens gehören, bei dem sie beschäftigt sind. Für eine solche Auslegung spricht vor allem Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2000/34, der den Begriff des mobilen Arbeitnehmers definiert als jede[n] Arbeitnehmer, der als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienste eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter im Straßen- oder Luftverkehr oder in der Binnenschifffahrt befördert. Das Gleiche bezeugt aber auch für den besonderen Tätigkeitsbereich des Straßenverkehrs Artikel 2 Absatz 3 des (geänderten) Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Arbeitszeit des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer im Straßenverkehr, in dem fahrendes Personal definiert wird als das gesamte Personal, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen, das im Straßenverkehr tätig ist und zum reisenden Personal gehört.

Ergebnis

56 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die Fragen des Employment Appeal Tribunal wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die hier festgelegten Ausnahmen alle Arbeitnehmer des Sektors Straßenverkehr betreffen.

2. Sollte der Gerichtshof Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 dahin auslegen, dass nicht alle im Sektor Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer von den Vergünstigungen der Richtlinie ausgeschlossen sind, so hat das nationale Gericht bei der Prüfung, welche Arbeitnehmer konkret ausgeschlossen sind, unter Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf die Arbeitnehmer abzustellen, die Tätigkeiten des Straßenverkehrs ausüben und daher zu den fahrenden Beschäftigten eines Unternehmens gehören, das im Straßenverkehr tätig ist.