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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.2001 – C-206/00
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:274
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 15. Mai 2001
I — Einführung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren wurde vom Tribunal administratif de Châlons-en-Champagne beim Gerichtshof anhängig gemacht. Es wirft Fragen nach der Vereinbarkeit einer mitgliedstaatlichen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht auf, nach der nur Frauen — also nicht auch Männer — sich in den Ruhestand versetzen lassen können, wenn ihr Ehegatte ein Gebrechen oder eine unheilbare Krankheit hat, deretwegen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist.
II — Sachverhalt und Verfahren
2 Der Kläger des Ausgangsverfahren (im Folgenden: Kläger) ist Lehrer und in dieser Funktion Beamter. Gestützt auf Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Code des pensions civiles et militaires de retraite (Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten, im Folgenden: Pensionsgesetzbuch) beantragte er die sofortige Versetzung in den Ruhestand, um seine unheilbar erkrankte Gattin pflegen zu können.
3 Mit Bescheid des Unterrichtsinspektors für das Departement Marne vom 20. Oktober 1998 wurde diesem Antrag zunächst stattgegeben. Mit Verfügung vom 10. November 1998 wurde dieser Bescheid jedoch wieder aufgehoben unter Berufung auf ein Schreiben des Unterrichtsministers und mit der Begründung, dass die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand, um den Ehepartner zu pflegen, Beamtinnen vorbehalten sei.
4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger den Rechtsweg zum vorlegenden Gericht beschritten. Dem Ausgangsrechtsstreit ist das Syndicat général de l'Éducation Nationale et de la Recherche publique CFDT de la Marne auf Seiten des Klägers beigetreten.
5 Ein vom vorlegenden Gericht an den Conseil d'Etat gestellter Antrag um eine gutachtliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Artikels L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuches mit Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1983 über die Rechte und Pflichten der Beamten, der vorschreibt, dass Beamte nicht aufgrund ihres Geschlechts unterschiedlich behandelt werden dürfen, wurde vom Conseil d'Etat dahin gehend beantwortet, dass das Gesetz vom 13. Juli 1983 den Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuches nicht abgeändert habe.
6 Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der implizierten Vorschrift des Pensionsgesetzbuches mit dem Gemeinschaftsrecht hat das mit der Beurteilung des Rechtsstreits befasste Gericht durch Entscheidung vom 25. April 2000 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet, das am 25. Mai 2000 in das Register des Gerichtshofes eingetragen wurde.
7 Das vorlegende Gericht verweist zum einen auf Artikel 119 E(W)G-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 141 EG) und die zu dessen Durchführung erlassene Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit sowie zum anderen auf die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere auf deren Artikel 4 und 7. Das vorlegende Gericht führt aus, der Kläger mache geltend, die in Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuches festgelegte Ungleichbehandlung zugunsten von Beamtinnen verstoße gegen Artikel 141 EG sowie gegen die Ziele der Richtlinie 79/7.
8 Die Antwort auf diesen Klagegrund hänge davon ab,
1. ob die durch das französische Beamtenpensionssystem gezahlten Pensionen unter die Entgelte im Sinne von Artikel 119 des Vertrages von Rom fielen; bejahendenfalls, ob Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuches gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstoße;
2. ob im Falle, dass Artikel 119 des Vertrages von Rom nicht anwendbar sei, die Bestimmungen der Richtlinie 79/7 dem entgegenstünden, dass Frankreich Bestimmungen wie Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuches beibehalte.
9 Das vorlegende Gericht legt dem Gerichtshof daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Fallen die durch das französische Beamtenpensionssystem gezahlten Pensionen unter die Entgelte im Sinne von Artikel 119 des Vertrages von Rom (jetzt Artikel 141 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften)?
Bejahendenfalls: Verstößt Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Code des pensions civiles et militaires de retraite gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts?
2. Stehen im Falle, dass Artikel 119 des Vertrages von Rom nicht anwendbar ist, die Bestimmungen der Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 dem entgegen, dass Frankreich Bestimmungen wie Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Code des pensions civiles et militaires de retraite beibehält?
10 Am Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich der Kläger schriftsätzlich (gemeinsam mit dem beigetretenen Syndicat), die französische Regierung und die Kommission beteiligt. In dem Verfahren hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
III — Relevante Vorschriften
A — Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften
11 Artikel 119 EG-Vertrag hat folgenden Wortlaut:
Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.
Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:
a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
12 Nach Änderung und Renummerierung des EG-Vertrags durch den Vertrag von Amsterdam wurde aus dieser Vorschrift Artikel 141 EG. Dessen Absätze 1 und 2 stimmen inhaltlich weitgehend mit Artikel 119 überein, während die Absätze 3 und 4 angefügt wurden. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es im Wesentlichen auf die Absätze 1 und 2 an. Die Vorschrift lautet:
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) ...
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
13 Artikel 141 Absatz 4 EG geht inhaltlich auf Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens vom 1. November 1993 zu dem Protokoll Nummer 14 über die Sozialpolitik zurück. Dieser lautet:
Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
14 Die relevanten Vorschriften der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit sind folgende:
15 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, der lautet:
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung
a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:
Krankheit,
Invalidität,
Alter,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
Arbeitslosigkeit;
b) auf Sozialhilferegelungen,...
16 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie, der lautet:
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:
den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,
die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,
die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.
(2) ...
17 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, die lauten:
(1) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:
a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;
b) —e)...
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen in regelmäßigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten.
B — Mitgliedstaatliche Vorschriften
18 Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuches lautet in der Übersetzung sinngemäß:
Die sofortige Pensionsgewährung:
...
3. Für Beamtinnen:
...
b) wenn in der in Artikel L. 31 vorgesehenen Form nachgewiesen wird:
dass sie an einem Gebrechen oder einer unheilbaren Krankheit leiden, die sie daran hindern, ihre früheren Funktionen auszuüben;
oder dass ihr Ehepartner an einem Gebrechen oder einer unheilbaren Krankheit leidet, die ihn daran hindern, einen Beruf auzuüben.
IV — Beteiligtenvorbringen
1. Der Kläger
19 Der Kläger macht zunächst darauf aufmerksam, dass der Gerichtshof in dem Vorabentscheidungsverfahren C-366/99, Griesmar, im Hinblick auf die Qualifizierung des französischen Beamtenpensionssytems mit einer identischen Fragestellung befasst sei. Allerdings gehe es nicht um dieselbe Vorschrift des Pensionsgesetzbuches.
20 Zur Beantwortung der Frage, ob Pensionen für französische Zivilbeamte Entgelt im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag bzw. nunmehr Artikel 141 EG seien, müsse in erster Linie die Funktionsweise des französischen Pensionssystems geprüft werden. Die Pension werde berechnet auf der Grundlage der der Steuer unterliegenden Bezüge, die während dem Zeitraum der der Beendigung des aktiven Dienstes vorausgehenden sechs Monate gezahlt worden seien. Die Pensionen würden durch den Staat gezahlt. Sie würden an eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gezahlt, und zwar denen, die im Staatdienst arbeiteten.
21 Dies entspräche den vom Gerichtshof im Fall Beune festgehaltenen Kriterien. Der Entgeltcharakter der Beamtenpensionen stünde daher außer Zweifel. Unter Hinweis auf die Urteile Bilka, Ten Oever und Moroni führt der Kläger aus, die in diesen Urteilen ausschlaggebenden Kriterien habe der Gerichtshof in dem Urteil Beune nicht mehr für entscheidend erachtet. Daraus ergebe sich, dass nur das Kriterium, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h., das aus dem Wortlaut des Artikels 119 selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann.
22 Der Gerichtshof habe seine Feststellungen allgemein formuliert, so dass sie auf das französische Pensionssystem übertragen werden könnten. Die französischen Beamtenpensionen seien daher als Entgelt im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag zu betrachten. Im Übrigen sei die Vergleichbarkeit der Bezüge im aktiven Dienst und der Pensionen sehr hoch, und zwar sowohl im Hinblick auf deren Verwaltung als auch ihrer Finanzierung, so dass auch aus diesem Grund der Artikel 119 EG-Vertrag in gleicher Weise auf Pensionen anwendbar sein müsse, wie auf die für den aktiven Dienst gewährten Bezüge.
23 Zum zweiten Teil der ersten Vorabentscheidungsfrage nimmt der Kläger sodann wie folgt Stellung. Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuches räume den Beamtinnen die Möglichkeit ein, in den vorgezogenen Ruhestand zu treten, wenn der Ehepartner an einem Gebrechen oder einer unheilbaren Krankheit leide, die ihn daran hindere, einen Beruf auszuüben. Er räume so den Beamtinnen einen Vorteil ein, der darin bestünde, früher in Ruhestand zu treten als ein männlicher Beamter, der sich in der gleichen Situation befinde. Dies sei eine unmittelbare Verletzung des Artikels 141 EG, wobei der Kläger auf die Urteile Beune und Evrenopoulos verweist. Die streitige Vorschrift könne weder in Artikel 6 des Protokolls Nummer 14 über die Sozialpolitik noch in Artikel 141 Absatz 4 eine Rechtfertigung finden.
24 Der Kläger geht aufgrund seines Standpunkts zur ersten Frage auf die zweite Frage nur hilfsweise ein. Nach Artikel 4 der Richtlinie 79/7 beinhalte der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere betreffend die Berechnung der Leistungen. Zwar präzisiere Artikel 7 der Richtlinie, dass sie der Befugnis der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehe, die Festsetzung des Rentenalters und etwaigen Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um die Anwendung eines unterschiedlichen Rentenalters, sondern um einen bestimmten, vom Alter unabhängigen Vorteil wenn das Rentenalter noch nicht erreicht sei, wegen des Gesundheitszustands des Ehepartners. Eine derartige Unterscheidung falle nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Artikels 7 der Richtlinie.
2. Die Französische Regierung
25 Zur Beantwortung der ersten Frage verweist die französische Regierung auf ihre Ausführungen in der Rechtssache C-366/99, Griesmar. Die Frage gliedere sich in zwei Unterfragen. Einerseits gehe es um die Verbindung zwischen der Beamtenpension und dem Begriff des Entgelts und im gegebenen Fall um die Anwendbarkeit auf den besonderen Fall der Beamten andererseits. Gestützt auf das Urteil Defrenne, stellt die französische Regierung zunächst fest, dass Renten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der Sozialversicherung kein Entgelt im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag seien. Sie fielen vielmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7, deren Artikel 3 sie ausdrücklich bezeichne.
26 Die Qualifizierung des französischen Beamtenpensionssystems müsse im Lichte des Urteils Beune diskutiert werden. Es gebe Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem französischen und dem dort maßgeblichen niederländischen Pensionssystem. Wenngleich die französische Regierung die Unterschiede für wesentlich hält, wie z. B. die Tatsache, dass es sich bei dem niederländischen System im Gegensatz zum französischen um ein Zusatzsystem handelt, das nach den Grundsätzen der Kapitalisierung und der paritätischen Verwaltung verwaltet werde, räumt sie ein, dass die französischen Beamtenpensionen Entgelt im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 141 EG) seien unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof allein die Verbindung zwischen dem Vorteil und der bekleideten Stelle als entscheidend erachtete.
27 Zur Beantwortung des zweiten Teils der ersten Frage nimmt die französische Regierung nicht Stellung. Sie weist lediglich darauf hin, dass die in der Rechtssache Griesmar vorgetragene Argumentation, die dort streitige Vorschrift diene der Kompensation von Karierrenachteilen durch die Kindererziehung, nicht auf den im vorliegenden Fall relevanten Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuches übertragen werden könne. Die französische Regierung weist jedoch darauf hin, dass der französische Conseil d'Etat in seinem Urteil vom 17. Mai 1999, le Briquir, zu Artikel L. 57 des Pensionsgesetzbuches, der der Ehefrau eines vermissten Beamten eine vorläufige Pension einräumt, entschieden habe, dass dieser vorläufige Pensionsanspruch jedem Ehegatten eines vermissten Beamten einzuräumen sei, also auch dem Eheman einer vermissten Beamtin. Seit diesem Urteil wende die französische Verwaltung sowohl Artikel L. 57 als auch Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuches gleichheitlich an. Allerdings sei Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 noch nicht geändert worden, so dass die französische Regierung die Beantwortung der Frage dem Gerichtshof anheim stellt. In Anbetracht des zur ersten Frage vertretenen Standpunkts müsse zur zweiten Frage nicht mehr Stellung genommen werden.
3. Die Kommission
28 Zur Beantwortung der ersten Frage verweist auch die Kommission auf ihre Ausführungen in der Rechtssache C-366/99, Griesmar. Sie sei dort zu dem Ergebnis gekommen, dass das französische Beamtenpensionssystem in den Anwendungsbereich des Artikels 141 EG falle. Das folge aus den Urteilen Beune und Evrenopoulos. Die französische Regierung habe im Übrigen in einer Note an die Kommission vom 11. Juli 2000 anerkannt, dass Artikel L. 24 des Pensionsgesetzbuches auch auf männliche Beamte angewendet werden könne. Es brauche daher nicht näher auf die Anwendbarkeit des Artikels 141 EG auf das Pensionsgesetzbuch eingegangen zu werden.
29 Es sei nur noch zu klären, ob das Barber-Protokoll auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Nach Ansicht der Kommission müsse man wohl davon ausgehen, so dass die Rentenberechnung für die Zeiten nach dem 17. Mai 1990 auf einer gleichheitlichen Grundlage erfolgen müsse.
V — Würdigung
30 Der erste Teil der ersten Frage ist in der Tat inhaltlich identisch mit der ersten, in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, aufgeworfenen Vorabentscheidungsfrage. Eine Vorfrage dahin gehend, ob es sich, abgesehen von der Frage nach dem Entgeltcharakter der französischen Beamtenpensionen, überhaupt um einen Fall der Entgeltgleichheit handelt, könnte sich daraus ergeben, dass der Kläger noch nicht in den Ruhestand versetzt wurde und um die geschlechtsneutrale Anwendung der Voraussetzungen für die Versetzung in den sofortigen Ruhestand streitet. Es geht daher nur mittelbar um das Altersruhegeld. Man könnte daher die Frage stellen, ob es sich nicht um einen Anwendungsfall des Gleichbehandlungsgrundsatzes statt um einen Fall der Entgeltgleichheit handelt.
31 Allerdings ist zu bedenken, dass im vorliegenden Fall der Eintritt in den Ruhestand und die Gewährung einer Pension tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Der Kläger will ja nicht ohne Pensionsgewährung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, sondern zu den gleichen Bedingungen und unter Gewährung der gleichen finanziellen Leistungen wie dies für eine Beamtin möglich ist. Da das Klagebegehren letztlich auf die Pensionsgewährung als solche ausgerichtet ist, ist schwerpunktmäßig zu prüfen, ob der Grundsatz der Entgeltgleichheit verletzt ist.
32 Der in Artikel 119 E(W)G-Vertrag verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts wurde durch die Richtlinie 75/117/EWG durchgeführt, während der Grundsatz der Gleichbehandlung in der Richtlinie 76/207/EWG, die ihrerseits auf Artikel 235 EWG-Vertrag gestützt wurde, seine Durchführung findet.
33 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 75/117 definiert den Grundsatz des gleichen Entgelts über die in Artikel 119 EWG-Vertrag bereits vorgenommene Definition hinaus folgendermaßen:
Der in Artikel 119 des Vertrages genannte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, im folgenden Grundsatz des gleichen Entgelts bezeichnet, bedeutet bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und Bedingungen.
34 Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den französischen Beamtenpensionen um Entgelt im Sinne dieses Grundsatzes handelt, geht es jedenfalls um die Bedingungen für den Bezug dieses Entgelts. Es kommt also auf die in der Rechtssache Griesmar aufgeworfene Frage nach dem Entgeltcharakter der französischen Beamtenpensionen an.
35 In dieser Rechtssache habe ich am 22. Februar 2001 Schlussanträge vorgelegt. Da im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen wurde, was die in den Schlussanträgen in der Rechtssache Griesmar vorgenommene Würdigung dieser Rechtsfrage in Frage stellen könnte, verweise ich voll inhaltlich auf die dort gemachten Ausführungen in den Randnummern 46 bis 61 einschließlich.
36 Artikel 119 E(W)G-Vertrag postuliert in Absatz 1, dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit sicherstellt. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift sind unter Entgelt im Sinne der Vorschrift die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Da es im vorliegenden Fall nicht um die Vergütung im Rahmen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses geht, sondern um eine Ruhestandsleistung, kann es sich nur um eine sonstige Vergütung handeln, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt.
37 Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist der Staat. Auch im französischen öffentlichen Dienst werden die Arbeitsentgelte vom Staat geleistet, und die Zahlungen beruhen auf dem Haushaltsgesetz. Insofern als es sich bei den Pensionen um ein allgemeines System der Alterssicherung für Beamte handelt, stellt sich die Frage, ob der Einbeziehung dieser Leistungen in den Entgeltbegriff nicht das Urteil Defrenne I entgegensteht. Denn dort hat der Gerichtshof ausgeführt, dass unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, insbesondere Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff einbezogen werden können.
38 Im Gegensatz dazu hat der Gerichtshof jedoch Leistungen eines vertraglich vereinbarten Systems der betrieblichen Altersversorgung, die ergänzend zu denen des allgemein geltenden gesetzlichen Sozialversicherungssystems hinzutreten, in den Entgeltbegriff einbezogen. Auch der Umstand, dass eine betriebliche Altersversorgung gesetzlich vorgeschrieben ist und teilweise an die Stelle des allgemeinen gesetzlichen Systems tritt, hat den Gerichtshof nicht daran gehindert, die nach einem derartigen System gezahlten Renten in den Entgeltbegriff einzubeziehen. Selbst das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Richtlinie 86/378 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit hat an der Einschätzung des Gerichtshofes nichts geändert, Leistungen einer zusätzlichen betrieblichen Altersrente als Entgelt im Sinne des Artikels 119 EWG-Vertrag anzusehen und Ungleichbehandlungen, die sich allein schon anhand der dort verwendeten Kriterien gleiche Arbeit und gleiches Entgelt allein feststellen lassen, als verbotene Diskriminierung zu betrachten.
39 Erstmals zu einem beamtenrechtlichen System der Alterssicherung musste der Gerichtshof in der Rechtssache Beune Stellung nehmen. Es handelte sich dabei um das niederländische gesetzlich geregelte Versorgungssystem des öffentlichen Dienstes. Die Altersversorgung des öffentlichen Dienstes war dort so strukturiert, dass die Ruhestandsbeamten zunächst auf Leistungen des allgemeinen gesetzlichen Rentensystems verwiesen waren, soweit sie darauf einen Anspruch hatten, zu denen Leistungen eines beamtenrechtlichen Versorgungssystems hinzutraten.
40 Generalanwalt Jacobs hat in den Schlussanträgen zu dieser Rechtssache auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung fünf Kriterien herausgearbeitet, anhand deren die Qualifizierung der Leistung im Hinblick auf Artikel 119 EWG-Vertrag vorgenommen werden könne. Diese beziehen sich auf die gesetzliche Grundlage, den Vereinbarungscharakter, die Finanzierung, die Allgemeinheit der umschriebenen Gruppe von Arbeitnehmern, für die das System gilt, und den Ergänzungscharakter des Systems. Der Gerichtshof hat darüber hinaus auf die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers hingewiesen.
41 Bei der Qualifizierung der Leistung in der Rechtssache Beune hat der Gerichtshof ausgeführt, eine gesetzliche Grundlage genüge allein nicht, um eine Leistung dem Anwendungsbereich des Artikels 119 EWG-Vertrag zu entziehen. Das Kriterium der Abstimmung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern sei nur dann erfüllt, wenn sie zu einer förmlichen Vereinbarung führe. Im öffentlichen Dienst gebe es auch Konsultationsverfahren, die nicht unbedingt zu einer Vereinbarung führten. Die Anwendbarkeit des Artikels 119 EWG-Vertrag hänge auch nicht davon ab, ob es sich um eine ergänzende Versorgungsleistung handele. Im Hinblick auf die Finanzierung des Systems stellte der Gerichtshof fest, das Versorgungssystem werde zwar nach ähnlichen Regeln wie ein betrieblicher Rentenfonds autonom verwaltet. Diese Merkmale unterschieden es nicht wesentlich von Systemen, die unter die Richtlinie 79/7 fallen. In diesem Zusammenhang sei auch die Nachschussmöglichkeit des Staates von Bedeutung.
42 Im Hinblick auf den Begriff der allgemein umschriebenen Gruppe von Arbeitnehmern räumt der Gerichtshof ein, dass dieser sich schwerlich auf eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern wie die der Beamten anwenden lässt.
43 Letztlich allein ausschlaggebend war nur das Kriterium dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird. Die Rente, die nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig ist und [deren] Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird, sei eine vom öffentlichen Auftraggeber gezahlte Versorgung, die einer Rente gleichstehe, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahle und deshalb als Entgelt im Sinne des Artikels 119 EWG-Vertrag zu betrachten.
44 Der Gerichtshof bestätigte diese Rechtsprechung im Urteil in der Rechtssache Evrenopoulos. In dieser Rechtssache ging es um die Qualifizierung eines Rentensystems für die Bediensteten einer öffentlichen Einrichtung. Es wurde durch Gesetz geschaffen und ausschließlich durch dieses geregelt. Der Gerichtshof betrachtete eine Hinterbliebenenrente dieses Betriebsrentensystems unter Anwendung der in dem Urteil Beune aufgestellten Grundsätze als Entgelt im Sinne des Artikels 119 EWG-Vertrag.
45 Im Gegensatz zu der Rechtssache Beune handelt es sich in der Rechtssache Evrenopoulos nicht um ein Versorgungssystem für Beamte, sondern um ein Betriebsrentensystem, wobei die Beschäftigungsverhältnisse dem Privatrecht unterlagen. Maßgeblich für den vorliegenden Fall kann also letztlich nur das Urteil Beune sein, da der Gerichtshof ansonsten noch nicht berufen war, ein beamtenrechtliches Versorgungssystem auf seinen Entgeltcharakter im Sinne des Artikels 119 EWG-Vertrag zu überprüfen. Das Urteil in der Rechtssache Beune kann den vorliegenden Fall nur dann präjudizieren, wenn die wesentlichen Merkmale des französischen Pensionssystems mit dem in der Rechtssache Beune zu beurteilenden Versorgungssystem übereinstimmen.
46 Auch das im vorliegenden Fall anwendbare Pensionssystem beruht nach den vorliegenden Informationen zu seiner Gänze auf Gesetz. Dies allein reicht jedoch nicht, wie aus dem Urteil in der Rechtssache Beune folgt, das System dem Anwendungsbereich des Artikels 119 EWG-Vertrag zu entziehen. Die gesetzliche Ausgestaltung des Systems bedingt, dass es nicht auf einer förmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern beruht, selbst wenn Konsultationsverfahren stattgefunden haben sollten und stattfinden. Das französische Beamtenpensionssystem ist unstreitig keine ergänzende Versorgungsleistung, sondern bildet die Grundversorgung der unter das System fallenden Bediensteten. Allerdings hängt gemäß dem Urteil Beune die Anwendbarkeit des Artikels 119 EWG-Vertrag nicht davon ab, ob es sich um die Grundversorgung oder eine ergänzende Versorgung handelt.
47 Die Finanzierung des Pensionssystems beruht auf dem Haushaltsgesetz. Insofern unterscheidet es sich sowohl wesentlich von einem Betriebsrentenfondssystem als auch von dem in der Rechtssache Beune zu beurteilenden Versorgungssystem, das immerhin ähnlich wie ein betrieblicher Rentenfonds verwaltet wurde. Auf jeden Fall steht der Staat als Arbeitgeber auch für die Finanzierung des Pensionssystems mit den ihm gebotenen Mitteln — sprich gesetzliche Regelung und Durchführung im Haushaltsgesetz — ein. Die Finanzierung unterscheidet sich insofern sowohl von der eines Betriebsrentensystems als auch dem des allgemeinen Systems der Rentenversicherung, das in der Regel aus Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gespeist wird, wobei auch eine Nachschusspflicht des Staates hinzukommen kann.
48 Es fällt schwer, das Pensionssystem nur aufgrund der Finanzierungform dem Entgeltbegriff des Artikels 119 E(W)G-Vertrag zuzuordnen oder zu entziehen. Zweifellos ist es der Staat als Arbeitgeber, der für die Finanzierung der Pensionen einsteht. Andererseits ist der Staat nicht mit einem privaten Arbeitgeber vergleichbar, und es sind öffentliche Mittel, die zur Finanzierung der Leistungen herangezogen werden. Das Pensionssystem ist jedenfalls ein gesetzlich vorgeschriebenes obligatorisches System der Alterssicherung für die im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten. Es weist insofern durchaus vergleichbare Züge zu dem allgemeinen gesetzlichen Rentensystem der auf dem privaten Sektor beschäftigten Arbeitnehmer auf.
49 Zu der Frage, ob es sich bei den Beamten um eine allgemein umschriebene Gruppe von Arbeitnehmern handelt, hat der Gerichtshof selbst in der Rechtssache Beune nur zögernd Stellung genommen und eingeräumt, dass die besondere Berufsgruppe der Beamten schwerlich als allgemein umschriebene Gruppe von Arbeitnehmern zu betrachten ist.
50 Insofern als es sich um ein obligatorisches System der Alterssicherung für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten handelt, sind Zweifel durchaus berechtigt, die Beamtenpensionen einem Betriebsrentensystem gleichzusetzen. Da der Gerichtshof jedoch in der Rechtssache Beune das Dienstverhältnis im Sinne des Artikels 119 EWG-Vertrag als allein ausschlaggebendes Kriterium festgehalten und damit die frühere Rechtsprechung zu den einzelnen Kriterien relativiert hat, soll auch hier dieses Merkmal zugrunde gelegt werden.
51 Im Sinne dieser Rechtsprechung kommt es also maßgeblich darauf an, ob die Pensionsleistungen allein auf der Grundlage der unmittelbar aus Artikel 119 E(W)G-Vertrag fließenden Kriterien gleiche Arbeit und gleiches Entgelt definiert werden können. So wie das französische Beamtenpensionssystem im vorliegenden Verfahren geschildert wurde, muss man wohl davon ausgehen, dass es sich um eine Alterssicherung für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern handelt, die unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig ist und deren Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird. Für die weitere Prüfung soll daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei den französischen Beamtenpensionen um Entgelt im Sinne des Artikels 119 E(W)G-Vertrag handelt.
52 Es ist daher zu prüfen, ob die streitige Vorschrift des Artikels L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Pensionsgesetzbuch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts im Hinblick auf die Bedingungen für die als Entgelt zu betrachtenden Beamtenpensionen bewirkt. Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b zweite Alternative ermöglicht Beamtinnen, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, d. h. eines Gebrechens oder einer unheilbaren Krankheit beim Ehepartner, die diesen daran hindern, erwerbstätig zu sein, in den sofortigen Ruhestand zu treten. Da sich diese Vorschrift nur an Beamtinnen richtet, sind formal jedenfalls männliche Beamte, die in eine vergleichbare tatsächliche Situation kommen, d. h., deren Ehefrau von einem Gebrechen oder einer unheilbaren Krankheit heimgesucht wird, die sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert, von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.
53 Die Voraussetzungen für den Zugang zum Altersruhegeld, das an sich im Vorigen als Entgelt eingestuft wurde, sind also allein aufgrund des Geschlechts für Beamtinnen und Beamte unterschiedlich. Es handelt sich insofern um eine offene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Wenn die Sachverhalte im Hinblick auf Frauen und Männer vergleichbar sind, eine dem Gleichheitsgrundsatz immanente Voraussetzung, handelt es sich um eine verbotene Geschlechtsdiskriminierung. Bei formaler Betrachtungsweise scheinen die Situation eines Beamten und einer Beamtin, deren Ehepartner unheilbar erkrankt ist, vergleichbar. Der Zweck der Vorschrift könnte gegebenenfalls Aufschluss darüber geben, ob und warum der Gesetzgeber von unterschiedlichen Voraussetzungen für Beamtinnen und für Beamte ausgegangen ist.
54 Im vorliegenden Verfahren ist von der Pflege des erkrankten Ehepartners die Rede. Dies wäre jedoch kein zulässiges Kriterium für eine Differenzierung. Denn sowohl eine Frau bedarf der Zeit und des finanziellen Freiraums, um ihren Mann zu pflegen, als auch umgekehrt ein Mann, der seine Frau pflegt.
55 Möglicherweise stand auch der wirtschaftliche Aspekt bei der Konzipierung der Vorschrift im Vordergrund. Dafür könnte
der Regelungszusammenhang des Artikels L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative des Pensionsgesetzbuches sprechen. Danach ist die Beamtin berechtigt, in den sofortigen Ruhestand zu treten, wenn sie selbst krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, ihre früheren Funktionen auszuüben. Der wirtschaftliche Aspekt könnte also sowohl für Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative als auch zweite Alternative eine maßgebliche Rolle spielen. Aber auch insofern ist der Ausfall der Erwerbstätigkeit des Ehepartners für beide Ehepartner grundsätzlich vergleichbar.
56 Da folglich keine Veranlassung besteht, davon auszugehen, die Ungleichbehandlung in Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b zweite Alternative des Pensionsgesetzbuches knüpfe an unterschiedliche Sachverhalte an, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass es sich um eine verbotene Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag bzw. des Artikels 141 EG handelt.
57 Die Frage nach Sinn und Zweck der Vorschrift bietet ebenso wenig Veranlassung, diese am Maßstab des Artikels 141 Absatz 4 EG bzw. der früher erlassenen Vorschrift des Artikels 6 Absatz 3 des Abkommens zum Protokoll Nummer 14 über die Sozialpolitik zu messen. Es wurde weder von der Französischen Republik etwas dazu vorgetragen, noch ist der Vorschrift selbst zu entnehmen, ob und inwiefern die Regelung bestimmt und geeignet sein könnte, die Berufstätigkeit von Frauen bzw. des unterrepräsentierten Geschlechts zu erleichtern.
58 Als Ergebnis der Prüfung ist daher festzuhalten, dass Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b zweite Alternative des Pensionsgesetzbuches gegen den in Artikel 119 EG-Vertrag bzw. Artikel 141 EG verankerten Grundsatz der Entgeltgleichheit verstößt, indem er die Möglichkeit des Eintritts in den sofortigen Ruhestand unter den dort definierten Voraussetzungen Beamtinnen vorbehält.
59 Auf der Grundlage der zur ersten Frage angestellten Überlegungen brauchte auf die zweite Frage nicht mehr geantwortet zu werden. Die folgenden Ausführungen sind daher rein hypothetischer Natur.
60 Sollte der Gerichtshof die französischen Beamtenpensionen nicht als Entgelt im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag bzw. Artikel 141 EG betrachten oder davon ausgehen, dass es sich inhaltlich nicht um ein Problem der Entgeltgleichheit handelt, stellt sich die Frage, ob die Richtlinie 79/7 Anwendung findet. Artikel 3 definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie, dessen Absatz 1 zu entnehmen ist, dass sie Anwendung findet auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz bieten u. a. gegen das Risiko des Alters. Dass es sich bei dem französischen Beamtenpensionssystem um ein auf Gesetz beruhendes System handelt, wurde im Vorigen bereits erörtert.
61 Ein weiteres Argument, ein Beamtenpensionssystem als ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit zu betrachten, folgt aus der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen. Diese Verordnung, die Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen in den allgemeinen Kontext der Verordnung Nr. 1408/71 stellt, bewirkt, dass diese Systeme in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen und die diesen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften als Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten sind, die eine der dort aufgelisteten Leistungsarten betreffen, und zwar die Leistungen bei Alter.
62 Es ist daher nur konsequent, Sondersysteme für Beamte auch als gesetzliche Systeme zum Schutz gegen Alter im Sinne der Richtlinie 79/7 zu betrachten.
63 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie postuliert, der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung des Geschlechts ... Dass es sich bei Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b zweite Alternative des Pensionsgesetzbuches um eine auf dem Geschlecht beruhende Ungleichbehandlung handelt, wurde bereits ausgeführt. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie listet nun exemplarisch einige Anwendungsbeispiele für den Gleichbehandlungsgrundsatz auf, wo es heißt:
... und zwar im Besonderen betreffend:
den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,
die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,
die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.
64 Im vorliegenden Fall geht es zwar weder um die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen noch um die Berechnung der Leistung, sondern um die Bedingungen für den Zugang zur Leistung. Das wird jedoch unschädlich sein, da es sich bei Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 nicht um eine abschließende, sondern um eine exemplarische Aufzählung der Anwendungsfälle des Gleichbehandlungsgrundsatzes handelt.
65 Man wird also davon ausgehen können, dass — bei Anwendung der Richtlinie 79/7 auf das französische Beamtenpensionssystem — Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b zweite Alternative des Pensionsgesetzbuches eine verbotene Geschlechtsdiskriminierung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 79/7 beinhaltet. Zwar steht die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Befugnisse der Mitgliedstaaten nicht entgegen, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Festsetzung des Rentenalters, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen für den Eintritt in den sofortigen Ruhestand unabhängig vom gesetzlichen Rentenalter. Die hier streitige Vorschrift unterscheidet sich insofern auch von anderen Vorruhestandsregelungen, die regelmäßig eine Verbindung zum gesetzlichen Rentenalter aufweisen.
66 Da also die Ausnahmeregelung des Artikels 7 der Richtlinie 79/7 nicht eingreift, ist als Ergebnis festzuhalten, dass Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b zweite Alternative des Pensionsgesetzbuches eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 unvereinbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beinhaltet.
67 Das benachteiligte Geschlecht ist daher — solange die gemeinschaftsrechtswidrige Norm das einzig gültige Bezugssystem darstellt — so zu behandeln, wie es die inkriminierte Vorschrift für das begünstigte Geschlecht vorsieht.
VI — Ergebnis
68 Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich vor, die Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:
Die durch das französische Beamtenpensionssystem gezahlten Pensionen fallen unter die Entgelte im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 141 EG). Eine Vorschrift, wie Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Code des pensions civiles et militaires de retraite verstößt gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts.
hilfsweise:
für den Fall, dass die durch das französische Beamtenpensionssystem gezahlten Pensionen kein Entgelt im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 141 EG) sind:
Eine Vorschrift wie Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Code des pensions civiles et militaires de retraite verstößt gegen den in Artikel 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz.