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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.05.2001 – C-248/99

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:292

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 29. Mai 2001

I — Einleitung

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Französische Republik — die in erster Instanz dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der beklagten Kommission beigetreten war — die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften). Das Gericht hat in diesem Urteil die Entscheidung der Kommission aufgehoben, mit der ein Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens abgelehnt worden war, Sometribove — dies ist ein Rindersomatotropin (Wachstumshormon) zur Steigerung der Milchproduktion — in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 (siehe unten Nr. 8) aufzunehmen, der für die Stoffe vorgesehen ist, für die es aus Gesundheitsgründen nicht notwendig ist, Höchstmengen für Rückstände von Tierarzneimitteln in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs festzusetzen. Der Antrag war von der Kommission abgelehnt worden, weil der Rat zwischenzeitlich ein Moratorium für das Inverkehrbringen von Rindersomatotropin angeordnet hatte.

2 Mit dem Rechtsmittel rügt die Französische Republik einerseits die Verletzung von Verfahrensrecht, und zwar u. a. die Ablehnung der Verbindung mit der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission), die Nichteinholung von Auskünften sowie die Verweigerung einer Fristverlängerung. Andererseits beanstandet sie, dass das Gericht sein Urteil damit begründet habe, die Rechtssache Monsanto sei genauso zu entscheiden wie die Rechtssache Lilly.

3 Die Kommission hat als weitere Beteiligte Stellung genommen und trägt vor, das Gericht habe sein Urteil auf unzutreffende rechtliche Gründe gestützt. Nach der Verordnung Nr. 2377/90 sei Monsanto gar nicht befugt gewesen, einen Antrag auf Aufnahme von Sometribove in einen der Anhänge dieser Verordnung zu stellen. Außerdem eröffne diese Verordnung der Kommission einen weiten Ermessensspielraum, so dass sie den Antrag hätte zurückweisen können.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Der rechtliche Rahmen der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung

4 Als Vorbemerkung sei erwähnt, dass zwischen dem Inverkehrbringen — also der Vermarktung — eines Produkts (so der ursprüngliche Antrag von Monsanto für ihr Produkt Somatech) und der (vorliegend zeitlich erst nach der Antragstellung eingeführten) Aufnahme eines in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffes (hier: Somatotropin; so der mit der Kommission einvernehmlich umgedeutete bzw. erweiterte Antrag von Monsanto) in einen der Anhänge über die Höchstmengen für Rückstände der Verordnung Nr. 2377/90 unterschieden werden muss.

1) Zur Vermarktung eines Produkts

a) Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimitte]

5 Fallerheblich sind die folgenden Bestimmungen:

Artikel 4(1)Ein Tierarzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln erteilt wurde.[...](2)Ein Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels, das zur Verabreichung an Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur genehmigen, wenna)der bzw. die in dem Tierarzneimittel enthaltenen Stoffe, die pharmakologisch wirken können, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festlegung von Höchstwerten für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verwendung in anderen Tierarzneimitteln zugelassen waren;b)der bzw. die Stoffe, die pharmakologisch wirken können, in Anhang I, II oder III der unter Buchstabe a) genannten Verordnung aufgenommen worden sind.Die Mitgliedstaaten gestatten ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr, dass Lebensmittel von Versuchstieren verwendet werden dürfen, sofern nicht maximale Grenzwerte für Rückstände von der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und eine entsprechende Wartezeit festgelegt worden sind, um sicherzustellen, dass diese Maximalwerte in den Lebensmitteln nicht überschritten werden.(3) — (5) [...]

Artikel 5Die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 4 ist von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beantragen.Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:1. — 13.[...]14.im Falle von Arzneimitteln, die neue Wirkstoffe enthalten, welche in Anhang I, II oder III der Verordnung ( EWG ) Nr. 2377/90 nicht aufgeführt sind, ist eine Kopie der bei der Kommission gemäß Anhang V der Verordnung eingereichten Unterlagen beizubringen.

Artikel 6 — 10 [...]

Artikel 11Die Genehmigung nach Artikel 4 wird versagt, wenn sich nach Prüfung der in Artikel 5 aufgeführten Unterlagen und Angaben ergibt,1. — 2.[...]3.dass das Tierarzneimittel für eine Verwendung angeboten wird, die aufgrund anderer Vorschriften der Gemeinschaft verboten ist. Solange keine gemeinschaftlichen Vorschriften bestehen, können jedoch die zuständigen Behörden die Genehmigung für ein Tierarzneimittel verweigern, sofern diese Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zum Schutz der Verbraucher oder der Gesundheit der Tiere notwendig ist.

[...]

b) Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

6 Auch diese Verordung enthält eine Vorschrift, die der Ausnahmevorschrift des Artikels 11 Nummer 3 der Richtlinie 81/851 entspricht:

Artikel 33Unbeschadet der Anwendung anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts wird die Genehmigung nach Artikel 3 versagt, wenn sich nach Prüfung der gemäß Artikel 28 vorgelegten Angaben und Unterlagen ergibt, dass1. — 2. [...]3.das Tierarzneimittel zum Verkauf für eine nach anderen Vorschriften der Gemeinschaft verbotene Anwendung angeboten wird.

[...]

2) Zur Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

7 Die Verordnung Nr. 2377/90 regelt das Verfahren zur Aufnahme eines Stoffes in die Anhänge über Höchstmengen für Rückstände.

8 Obwohl es im vorliegenden Fall nur um den Anhang II geht, seien zum besseren Verständnis die Unterschiede der verschiedenen Anhänge kurz dargestellt.

In Anhang I sind die Stoffe aufgeführt, für die nach einer Beurteilung ihrer Risiken für die menschliche Gesundheit eine Höchstmenge für Rückstände festgelegt worden ist (Artikel 2 der Verordnung).

In Anhang II werden die Stoffe aufgenommen, für die keine Höchstmenge von Rückständen gilt (Artikel 3 — siehe hierzu unten Nr. 9).

In Anhang III werden die Stoffe aufgenommen, für die die endgültige Festlegung einer Höchstmenge von Rückständen (noch) nicht möglich ist, für die jedoch für einen bestimmten Zeitraum ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit eine vorläufige Höchstmenge von Rückständen festgelegt werden kann (Artikel 4 der Verordnung).

In Anhang IV sind die Stoffe aufzuführen, für die keine Höchstmenge von Rückständen festgelegt werden kann, da diese Stoffe ohne Rücksicht auf ihre Konzentration eine Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellen, weshalb die Verabreichung dieser Stoffe an Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, auch verboten ist (Artikel 5 der Verordnung).

9 Was den streiterheblichen Anhang II anbelangt, so sagt hierzu Artikel 3 der Verordnung:

Stellt sich nach der Prüfung eines in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffes heraus, dass es im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit nicht notwendig ist, eine Höchstmenge für Rückstände festzusetzen, so wird dieser Stoff in das Verzeichnis des Anhangs II aufgenommen, der nach dem Verfahren des Artikels 8 angenommen wird. [...]

10 Nach Artikel 8 muss die Kommission vor der Entscheidung über die Einreihung eines Tierarzneimittels in einen Anhang der Verordnung Nr. 2377/90 den Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt befassen. Dieser Ausschuss besteht aus dem von der Kommission gestellten Vorsitzenden und Vertretern der Mitgliedstaaten.

11 Vor der Befassung des genannten Ausschusses verlangt Artikel 6 der Verordnung Nr. 2377/90 jedoch eine Prüfung des Antrags auf Einreihung eines Wirkstoffs in einen Anhang durch einen wissenschaftlichen Fachausschuss — den mit Artikel 16 der Richtlinie 81/851 eingesetzten Ausschuss für Tierarzneimittel. Dieser Ausschuss besteht gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 2309/93 aus Wissenschaftlern, die in völliger Unabhängigkeit eine wissenschaftliche Stellungnahme zu dem Antrag abgeben.

12 Artikel 6 der Verordnung Nr. 2377/90 lautet im Einzelnen:

(1) Die Aufnahme eines neuen pharmakologisch wirksamen Stoffes, der

in Tierarzneimitteln verwendet werden soll, die für die Verabreichung an zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, und

in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die die Verwendung des betreffenden Stoffes bei zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren zuvor nicht zugelassen haben, in den Verkehr gebracht werden soll [Hervorhebung durch den Verfasser],

in Anhang I, II oder III wird von dem für die Vermarktung Verantwortlichen bei der Kommission beantragt. Dieser Antrag muss die in Anhang V aufgeführten Angaben und Einzelheiten enthalten und den in der Richtlinie 81/852/EWG festgelegten Grundsätzen entsprechen.

(2) Die Kommission leitet den Antrag nach der innerhalb von 30 Tagen vorzunehmenden Formalprüfung unverzüglich an den mit Artikel 16 der Richtlinie 81/851/EWG eingesetzten Ausschuss für Tierarzneimittel zur sachlichen Prüfung weiter. Der Ausschuss bestellt eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter und beauftragt es mit einer ersten Prüfung des Antrags.

(3) Die Kommission erstellt innerhalb von 120 Tagen nach der Weiterleitung des Antrags an den Ausschuss für Tierarzneimittel und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder des Ausschusses einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Reichen die von dem für die Vermarktung Verantwortlichen übermittelten Angaben zur Ausarbeitung eines solchen Entwurfs nicht aus, so wird der Antragsteller aufgefordert, zusätzliche Angaben zwecks Prüfung durch den Ausschuß beizubringen. Der Berichterstatter bringt mit diesen zusätzlichen Angaben den Prüfungsbericht auf den letzten Stand.

(4) Die Kommission erstellt innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Angaben einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen, der umgehend den Mitgliedstaaten und dem für die Vermarktung Verantwortlichen übermittelt wird. Innerhalb weiterer 60 Tage kann der für die Vermarktung Verantwortliche auf Antrag dem Ausschuss für Tierarzneimittel mündliche oder schriftliche Erläuterungen zur Prüfung unterbreiten. Die Kommission kann auf Antrag des Antragstellers diese Frist verlängern.

(5) Die Kommission legt den Entwurf der Maßnahmen innerhalb einer weiteren Frist von 60 Tagen dem durch Artikel 2b der Richtlinie 81/852/EWG eingesetzten Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt zur Anwendung des Verfahrens des Artikels 8 vor.

13 Zwischenzeitlich — also nach Erlass des Urteils des Gerichts erster Instanz — wurde diese Vorschrift durch die Verordnung (EG) Nr. 1308/1999 geändert. Die neue Fassung der Verordnung Nr. 2377/90 enthält keine Anforderungen mehr an einen Antrag zur Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, der in Tierarzneimitteln verwendet werden soll, die für die Verabreichung an zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3) Zum Moratorium für Somatotropin

14 Mit der Ratsentscheidung 90/218/EWG wurde für das Inverkehrbringen von rekombiniertem Rindersomatotropin (im Folgenden auch: BST) ein Moratorium für zunächst ein Jahr angeordnet. Es wurde sodann mehrfach für unterschiedliche Zeiträume und zuletzt um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 1999 verlängert.

15 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 90/218 in der Fassung der Entscheidung 94/936 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bis zum 31. Dezember 1999 in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von BST zur Vermarktung und jedwede Verabreichung an Milchkühe nicht zugelassen werden.

16 Mit der — nach dem Urteil vom 22. April 1999 ergangenen — Entscheidung 1999/8 79/EG des Rates vom 17. Dezember 1999 über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) und zur Aufhebung der Entscheidung 90/218/EWG wurde das Moratorium durch ein ab dem 1. Januar 2000 geltendes ständiges Verbot von BST ersetzt. Aus den Erwägungsgründen ergibt sich, dass diese Entscheidung dem Tierschütz dient. Die Erwägungsgründe stützen sich insbesondere auf einen Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung vom 10. März 1999, in dem verschiedene Risiken für die Gesundheit von Milchkühen dargelegt seien, die bei der Verabreichung von BST bestünden.

B — Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

17 Die relevanten Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts haben den im Folgenden dargelegten Inhalt.

18 Artikel 49:

Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium nach Anhörung des Generalanwalts eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme im Sinne der Artikel 64 und 65 beschließen oder die Wiederholung oder Erweiterung einer früheren Beweiserhebung anordnen.

19 Artikel 50:

Der Präsident kann jederzeit nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts die Verbindung mehrerer Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer Entscheidung beschließen, wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen. Er kann die Verbindung wieder aufheben. Der Präsident kann die Entscheidung hierüber dem Gericht übertragen.

20 Artikel 64:

§ 1 Prozessleitende Maßnahmen sollen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten. [...]

§ 2 Prozessleitende Maßnahmen haben insbesondere zum Ziel:

a) [...]

b) die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern;

c) d)

[...]

§ 3 Zu den prozessleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:

a) Fragen an die Parteien;

b) die Aufforderung an die Parteien, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen;

c) Informations- oder Auskunftsverlangen an die Parteien oder Dritte;

d) e) [...]

§ 4

Jede Partei kann in jedem Verfahrensstadium den Erlass oder die Abänderung prozessleitender Maßnahmen vorschlagen. [...]

§ 5 [...]

21 Artikel 103 § 1:

Aufgrund dieser Verfahrensordnung festgesetzte Fristen können von der anordnenden Stelle verlängert werden.

III — Sachverhalt

22 Die Klägerin Monsanto Company (im Folgenden: Monsanto) — die Firma hieß zwischenzeitlich Pharmacia Corporation — erfand und entwickelte ein Tierarzneimittel mit der Bezeichnung Somatech. Der pharmakologische Wirkstoff dieses Erzeugnisses ist Sometribove, ein BST, das Milchkühen zur Förderung der Milchproduktion verabreicht werden soll (Randnr. 16 des Urteils).

23 Schon 1987 beantragte die Klägerin in mehreren Mitgliedstaaten — unter anderem in Frankreich und im Vereinigten Königreich — gemäß Artikel 4 der Richtlinie 81/851 (siehe oben, Nr. 5) die Genehmigung zum Inverkehrbringen dieses Tierarzneimittels.

24 Zum weiteren Sachverhalt — in chronologischer Reihenfolge — hat das Gerieht in den Randnummern 18 bis 27 seines Urteils Folgendes ausgeführt:

18 1987 konsultierten die zuständigen Behörden der Französischen Republik auf Antrag von Monsanto Europe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 87/22 den Ausschuss für Tierarzneimittel im Hinblick auf eine Stellungnahme zu Sometribove.

19 Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2377/90 teilte die Kommission Monsanto Europe mit, es sei nicht erforderlich, dass sie einen neuen Antrag auf Aufnahme von Sometribove in Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 (im folgenden: Anhang II) stelle, da der Ausschuss für Tierarzneimittel bereits gemäß der Richtlinie 87/22 mit dem Vorgang befaßt worden sei.

20 Am 27. Januar 1993 gab der Ausschuss für Tierarzneimittel seine Stellungnahme ab.

21 In dieser Stellungnahme heißt es insbesondere:

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass es für den Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, für Rückstände von Sometribove, des wirksamen Bestandteils des Produktes, Höchstgrenzen festzusetzen, und empfiehlt daher, Sometribove in das Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten, in Anhang II aufzunehmen.

22 Das Veterinary Medicines Directorate des Vereinigten Königreichs teilte Monsanto Europe mit Schreiben vom 20. April 1995 mit, dass die Kommission einen Verordnungsentwurf vorbereitet habe, der Sometribove in Anhang II aufnehme. Dieser Entwurf sei sodann dem Regelungsausschuss gemäß den Artikeln 6 Absatz 5 und 8 der Verordnung Nr. 2377/90 vorzulegen.

23 Am 17. Oktober 1995 wurde der Klägerin in einer Sitzung mit Beamten der Kommission mitgeteilt, diese habe das Vorhaben wegen des Moratoriums für BST von der Tagesordnung gestrichen.

24 Daraufhin forderte einer der Anwälte der Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 6. November 1996 förmlich im Sinne von Artikel 175 EG-Vertrag auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Angelegenheit ohne weitere Verzögerung gemäß der Verordnung Nr. 2377/90 dem [Regelungsausschuss] vorzulegen.

25 Auf diese Mahnung hin erließ die Kommission am 14. Januar 1997 die Entscheidung C(97) 148 endg. (im folgenden: streitige Entscheidung).

26 In der vierten, fünften, sechsten und siebten Begründungserwägung sowie im verfügenden Teil der Entscheidung heißt es:

‚Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 2377/90 des Rates wird ein neuer pharmakologisch wirksamer Stoff in eines der Verzeichnisse dieser Verordnung nur aufgenommen, wenn er in Tierarzneimitteln verwendet und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden soll.

Am 20. Dezember 1994 hat der Rat die Entscheidung 94/936 zur Änderung der Entscheidung 90/218 vom 25. April 1990 über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) erlassen.

Artikel 1 dieser Entscheidung sieht vor: Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bis zum 31. Dezember 1999 in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen zur Vermarktung von Rindersomatotropin und jedwede Verabreichung an Milchkühe nicht zugelassen wird; infolgedessen darf Rindersomatotropin in der Gemeinschaft weder in den Verkehr gebracht noch verabreicht werden, da es nur an Milchkühe verabreicht wird.

Da eine der Voraussetzungen für den Antrag auf Aufnahme in die Anhänge der Verordnung Nr. 2377/90 nicht erfüllt ist und da kein Interesse an dieser Aufnahme dargetan ist, ist die Kommission der Ansicht, dass dem Antrag vom 6. November 1996 nicht stattzugeben ist, behält sich jedoch eine Neubewertung des Sachverhalts unter veränderten Umständen vor.

...

Artikel 1Der Antrag auf Aufnahme von Sometribove (Rindersomatotropin) in Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90... wird abgelehnt.

Artikel 2Diese Entscheidung ist an Monsanto Company, avenue de Tervuren 270-272, 1040 Brüssel, gerichtet.‘

27 Die streitige Entscheidung wurde am 23. Januar 1997 Monsanto Europe in Brüssel zugestellt.

25 Monsanto erhob daraufhin am 14. April 1997 Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz. Die Französische Republik trat diesem Rechtsstreit als Streithelferin der Kommission bei.

IV — Verfahren vor dem Gericht erster Instanz

26 Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 beantragte Monsanto gemeinsam mit Lilly Industries Ltd (im Folgenden: Lilly) — der Klägerin in der Rechtssache T-120/96 —, beide Rechtssachen miteinander zu verbinden. Beide Fälle würden auf sehr ähnlichen tatsächlichen Umständen beruhen. Auch die Klägerin Lilly hatte Klage gegen die Weigerung der Kommission erhoben, ein BST mit dem pharmakologischen Wirkstoff Somidobove in Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 aufzunehmen. Der Präsident der dritten Kammer des Gerichts entschied jedoch, beide Rechtssachen nicht zu verbinden.

27 Am 25. Juni 1998 erging das Urteil in der Rechtssache Lilly. Das Gericht hob die ablehnende Entscheidung der Kommission auf.

28 Das Gericht übersandte mit Datum vom 26. Juni 1998 eine englischsprachige Ausfertigung des Urteils in der Rechtssache Lilly an den Prozessvertreter der französischen Regierung bei der Botschaft der Französischen Republik in Luxemburg. Im Begleitschreiben führt der Kanzler des Gerichts aus:

The Court considers that the factual and legal context of that case is very similar to the one in which you are party [...]. You are therefore invited to present any observations you may have on the consequences of that judgement for the present Case T-112/97.

The Court of First Instance would greatly appreciate a prompt response to this letter, at the latest by Friday 10 July 1998.

29 Entsprechende Mitteilungen ergingen auch an die Klägerin und die Kommission. Die Kommission räumte mit Schreiben vom 3. Juli 1998 ein, dass beide Fälle sehr ähnlich seien, in der Rechtssache Monsanto aber anders als in der Rechtssache Lilly die Zulässigkeit der Klage umstritten sei. Monsanto legte mit Schreiben vom 6. Juli 1998 detailliert dar, warum die Rechtssache Monsanto genau wie die Rechtssache Lilly zu entscheiden sei.

30 Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 beantragte eine Vertreterin der Französischen Republik vom französischen Außenministerium in Paris eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis Mitte September. Zur Begründung führte sie an, dass der Direktor des juristischen Dienstes wegen internationaler Verhandlungen im Ausland sei und man die Zeit für eine interministerielle Koordination benötige, um eine Analyse des Urteils vorzunehmen, wenn die französische Fassung vorliege.

31 Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 übersandte das Gericht der französischen Regierung die Stellungnahmen der Kommission und der Klägerin. In diesem Schreiben teilte der Kanzler des Gerichts mit, dass der Präsident der dritten Kammer entschieden habe, den Antrag auf Fristverlängerung abzulehnen.

32 Am 16. Dezember 1998 führte das Gericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Verfahrensbeteiligten nach Angaben des Gerichts mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet haben.

V — Das Urteil des Gerichts erster Instanz

A — Ausführungen in der Rechtssache Monsanto

33 Mit Urteil vom 22. April 1999 hob das Gericht die Entscheidung der Kommission auf. Es stützte sich u. a. auf die folgenden Gründe:

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

61 Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 1998 [...] ausgeführt, dass die vorliegende Rechtssache wegen ihrer Ähnlichkeit mit der dem Urteil Lilly zugrunde liegenden Rechtssache zum gleichen Ergebnis führen müsse, d. h., dass die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sei.

62 Die Kommission räumt in ihrem Schriftsatz vom 3. Juli 1998 [...] ein, dass der tatsächliche und rechtliche Kontext in beiden Rechtssachen sehr ähnlich (very similar) sei. Falls das Gericht die vorliegende Klage für zulässig erkläre, sei die streitige Entscheidung aus den gleichen Gründen für nichtig zu erklären, die das Gericht veranlasst hätten, die in der Rechtssache Lilly angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

Würdigung durch das Gericht

63 Zwischen den Parteien steht fest, dass die streitige Entscheidung aus den gleichen Gründen für nichtig zu erklären ist, die das Gericht veranlasst haben, die in der Rechtssache Lilly angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

64 Da das Gericht keinen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand festgestellt hat, der zu einem anderen Ergebnis führen könnte, ist auf die Entscheidungsgründe des Urteils Lilly zu verweisen und die streitige Entscheidung folglich für nichtig zu erklären.

B — Das Urteil in der Rechtssache Lilly

34 In dem genannten Urteil in der Rechtssache Lilly führte das Gericht in den Randnrn. 82 bis 94 aus:

82 Das Ermessen, über das die Kommission bei der Bearbeitung der nach der Verordnung Nr. 2377/90 eingereichten Anträge auf Festsetzung von Höchstmengen von Rückständen verfügt, ist eingeschränkt. Außer in bestimmten Fällen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-105/96, Pharos/Kommission, Slg. 1998, II-285, Randnrn. 69 und 70) hat die Kommission das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren strikt einzuhalten.

83 Insbesondere wenn der Ausschuss für Tierarzneimittel unter Zugrundelegung aller erforderlichen Angaben eine befürwortende Stellungnahme zu einem nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 eingereichten Antrag auf Aufnahme eines Stoffes in Anhang II abgegeben hat, ist die Kommission nach den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels verpflichtet, den Entwurf einer Verordnung zur Aufnahme dieses Stoffes in den Anhang auszuarbeiten und ihn dem Regelungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

84 Im vorliegenden Fall hat die Kommission, anstatt den Entwurf einer Verordnung zur Aufnahme von Somidobove in Anhang II auszuarbeiten und ihn dem Regelungsausschuss vorzulegen, den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass das Inverkehrbringen von Somidobove aufgrund des Moratoriums für BST verboten sei und dass damit die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 nicht erfüllt seien.

85 Ein auf diese Vorschrift gestützter Antrag muss einen neuen pharmakologisch wirksamen Stoff betreffen, der in Tierarzneimitteln verwendet werden soll, die für die Verabreichung an zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind (Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich), und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die die Verwendung des betreffenden Stoffes bei zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren zuvor nicht zugelassen haben, in den Verkehr gebracht werden soll (Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich).

86 Wie die Klägerin zutreffend geltend gemacht hat, knüpft Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 die Aufnahme eines Stoffes in einen Anhang dieser Verordnung jedoch nicht an die Bedingung, dass das Produkt, das diesen Stoff enthält, unmittelbar verwendet und in den Verkehr gebracht werden kann.

87 Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Inverkehrbringen eines Produktes aufgrund eines — begriffsnotwendig vorläufigen — Moratoriums verboten ist, erfüllt der Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Aufnahme eines pharmakologisch wirksamen Stoffes in einen der Anhänge der Verordnung Nr. 2377/90 die Voraussetzung des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung, wenn, wie sich vorliegend aus den Akten ergibt, offensichtlich ist, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Absicht hat, das Produkt in den Verkehr zu bringen, falls das Moratorium aufgehoben wird.

88 Was speziell den in der streitigen Entscheidung enthaltenen Hinweis auf das durch das Moratorium für BST eingeführte Verbot des Inverkehrbringens angeht, so ist außerdem, wie die Kommission selbst einräumt, das Verfahren zur Festsetzung von Höchstmengen von Rückständen nach der Verordnung Nr. 2377/90 ein eigenständiges Verfahren, das sich von den Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 81/851 und der Verordnung Nr. 2309/93 unterscheidet.

89 Die beiden letztgenannten Regelungen, die die Erteilung der nationalen und gemeinschaftlichen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln zum Gegenstand haben, sehen ausdrücklich vor, dass die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Produktes versagt wird, wenn seine Verwendung aufgrund anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verboten ist (siehe Artikel 11 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 81/851 und Artikel 33 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung Nr. 2309/93). Nach diesen Regelungen kann somit die Genehmigung für das Inverkehrbringen versagt werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Moratorium angeordnet wurde.

90 Die Verordnung Nr. 2377/90, die die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs regelt, enthält dagegen keine Vorschrift, die die Kommission ermächtigt, ein Verbot des Inverkehrbringens zu berücksichtigen, um die Festsetzung von Höchstmengen von Rückständen zu versagen.

91 Die Verordnung Nr. 2377/90 bezweckt den Schutz der Volksgesundheit (siehe dritte Begründungserwägung dieser Verordnung), während das Moratorium für BST, wie aus den Akten hervorgeht, aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen angeordnet wurde.

92 Folglich durfte die Kommission im vorliegenden Fall die streitige Entscheidung nicht auf das für BST bestehende Moratorium stützen.

93 Bezüglich der Befürchtung der Kommission, dass die Aufnahme von Somidobove in Anhang II zu einer für die Verbraucher unklaren Situation geführt hätte, genügt die Bemerkung, dass es der Kommission ein leichtes gewesen wäre, die Öffentlichkeit auf jedem geeigneten Weg darüber zu informieren, dass das Inverkehrbringen eines Produktes wie Optiflex ungeachtet der Aufnahme in Anhang II verboten bleibt, solange das Moratorium für BST in Kraft ist.

94 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären ist, ohne dass eine Prüfung der weiteren Klagegründe erforderlich wäre.

C — Das Ergebnis der Rechtssache Monsanto

35 Das Gericht entschied daher die Rechtssache Monsanto mit folgendem Tenor:

1. Die Entscheidung C(97) 148 endg. der Kommission vom 14. Januar 1997, mit der der Antrag der Monsanto Europe SA/NV auf Aufnahme von Sometribove in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2.— 3. [...]

VI — Die bisherige Umsetzung der Urteile Lilly und Monsanto durch die Kommission

36 Gegen das Urteil Lilly ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.

37 Am 22. Dezember 1999 schlug die Kommission vor, BST in Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 aufzunehmen.

38 Im zuständigen Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt (Regelungsausschuss) stimmten am 2. Februar 2000 10 Mitgliedstaaten (73 Stimmen) gegen den Vorschlag, 4 Mitgliedstaaten (13 Stimmen) dafür und ein Mitgliedstaat (4 Stimmen) enthielt sich.

VII — Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof

39 Gegen das Urteil vom 22. April 1999 hat die Französische Republik mit Schriftsatz vom 25. Juni 1999, der am 2. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, Rechtsmittel eingelegt. Sie macht geltend, das Urteil sei mit Verfahrensfehlern behaftet und das Gericht habe Gemeinschaftsrecht verletzt. Die Einzelheiten des Vortrags der Französischen Republik — wie auch der anderen Beteiligten — werden im Rahmen der Würdigung dargestellt.

40 Die Französische Republik beantragt,

a) Nummer 1 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 aufzuheben;

b) den von der Beklagten im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, insbesondere auf Zurückweisung der wesentlichen Klagegründe der von Monsanto erhobenen Klage, stattzugeben und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41 Die Kommission trägt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vor, dass die Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache Lilly das Gemeinschaftsrecht verletzen würde, da das Gericht unzutreffend eine Bindung der Kommission an das Votum des Ausschusses für Tierarzneimittel festgestellt und verkannt habe, dass die Festsetzung einer Höchstmenge an Rückständen voraussetze, dass der betreffende Wirkstoff vermarktet werden dürfe. Da das Urteil in der Rechtssache Monsanto auf diesen Feststellungen beruhe, verletze es gleichfalls das Gemeinschaftsrecht.

42 Die Kommission beantragt daher,

das Urteil des Gerichts vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-11297 insgesamt aufzuheben;

der Rechtsmittelbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

43 Monsanto trägt vor, dass die Verfahrensrügen der Französischen Republik dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen könnten und die Einwände gegen das Urteil Lilly unzulässig, hilfsweise unbegründet seien.

44 Monsanto beantragt dementsprechend,

das Rechtsmittel der Französischen Republik zurückzuweisen und

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

VIII — Rechtliche Würdigung

A — Verfahrensrügen

45 Die Französische Republik beanstandet,

dass das Gericht den Antrag von Monsanto und Lilly ablehnte, die Rechtssachen Lilly und Monsanto zu verbinden,

dass das Gericht — anders als in der Rechtssache Lilly — keine Auskünfte einholte,

dass das Gericht ihren Antrag auf Verlängerung der Frist, zur Vergleichbarkeit der Rechtssachen Lilly und Monsanto Stellung zu nehmen, ablehnte und

dass das Gericht feststellte, alle Parteien der Rechtssache Monsanto, d. h. auch die Französische Republik und die Kommission hätten eingeräumt, dass die streitgegenständliche Entscheidung aus den gleichen Gründen für nichtig zu erklären sei, die das Gericht veranlasst hätten, die in der Rechtssache Lilly angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

1) Die Ablehnung der Verbindung der Rechtssachen Lilly und Monsanto

46 Die französische Regierung beanstandet, dass das Gericht die Entscheidung, die Rechtssachen Lilly und Monsanto — trotz eines entsprechenden Antrags der jeweiligen Kläger in beiden Sachen — nicht zu verbinden, im Abschnitt über das Verfahren nicht erwähnte. Sie weist darauf hin, dass sie zu dieser Verfahrensentscheidung nicht gehört wurde.

47 Gemäß Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Verfahrensfehler gestützt werden, durch die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden. Es ist nicht ersichtlich, wie die Interessen der Französischen Republik durch die Tatsache beeinträchtigt werden könnten, dass das Gericht die Ablehnung der Verbindung nicht im Urteil erwähnt.

48 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Anhörung nur vorsieht, wenn zwei Rechtssachen verbunden werden sollen. Diese Beschränkung der Anhörung ist gerechtfertigt, weil nur die Verbindung zweier Rechtssachen die Rechtsstellung der Parteien beeinflussen kann. Die selbständige Behandlung einer Rechtssache entspricht dagegen der prozessrechtlichen Stellung der Parteien, die jeweils nur in dem Prozessrechtsverhältnis Rechte und Pflichten besitzen, an dem sie beteiligt sind.

49 Einen Anspruch auf die Verbindung von Rechtssachen besitzt gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts jedenfalls keine Partei, so dass auch insofern eine Beeinträchtigung französischer Interessen ausgeschlossen ist.

50 Diese Rüge ist daher unbegründet.

2) Der Verzicht auf die Einholung von Auskünften

51 Die französische Regierung hinterfragt auch die Feststellung des Gerichts, ohne verfahrensleitende Maßnahmen die mündliche Verhandlung eröffnet zu haben. Sie weist darauf hin, dass das Gericht nur in der Rechtssache Lilly (zwei) Fragen an die Kommission gestellt habe.

52 Auch hier ist nicht zu erkennen, wie diese Vorgehensweise die Interessen der Französischen Republik beeinträchtigt hätte. Wenn die Französische Republik ein besonderes Informationsbedürfnis hatte, so hätte sie dieses während des Verfahrens — spätestens in der mündlichen Verhandlung — durch eigene Fragen oder die Anregung von Fragen des Gerichts an die Kommission befriedigen können. Diese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet.

3) Die abgelehnte Fristverlängerung

Parteienvortrag

53 Frankreich geht davon aus, dass die beantragte Fristverlängerung eine wünschenswerte Untersuchung des Urteils Lilly ermöglicht, das Verfahren aber aufgrund der Gerichtsferien nicht verzögert hätte. Die Kommission und Monsanto hätten die Frage der Vergleichbarkeit beider Rechtssachen nur sehr knapp behandelt.

54 Monsanto weist darauf hin, dass alle Parteien den Fristen unterworfen waren und nur die französische Regierung sie nicht eingehalten habe. In der mündlichen Verhandlung habe Frankreich Gelegenheit gehabt, seine Stellungnahme zu Gehör zu bringen. Im Übrigen hätte die französische Regierung als Streithelferin keine Angriffsmittel vortragen können, welche die Kommission als zugehörige Partei bereits aufgegeben hatte. Schon daher habe das Gericht die Argumente der französischen Regierung ignorieren müssen.

Würdigung

55 Soweit Monsanto meint, die Französische Republik hätte mit Argumenten zur Vergleichbarkeit der Rechtssachen Lilly und Monsanto nicht mehr gehört werden können, da die Kommission diese Vergleichbarkeit zugestanden habe, so verkennt Monsanto die Unterscheidung zwischen Argumenten und Anträgen. Die Grundlage der Auffassung von Monsanto liegt wohl in Artikel 37 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes. Danach können Streithelfer nur die Anträge der Parteien unterstützen, denen sie beitreten. Die Kommission hatte den Antrag auf Klageabweisung nicht aufgegeben. Der bloße Verzicht der Partei auf bestimmte Argumente hindert dagegen Streithelfer nicht daran, selber diese Argumente vorzutragen. Daher ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Fristverlängerung ein Verfahrensfehler war, der die Interessen der Französischen Republik beeinträchtigte.

56 Grundsätzlich steht es dem Gerichtshof nicht an, verfahrensleitende Maßnahmen des Gerichts auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Allerdings kann der Gerichtshof auch bei der Anwendung von Ermessensvorschriften der Verfahrensordnung offensichtliche Fehler nicht unbeachtet lassen, wenn sie Auswirkungen zu Lasten von Verfahrensbeteiligten haben. Wenn schon das gesetzgeberische Ermessen offensichtliche Beurteilungsfehler nicht rechtfertigen kann, so muss auch die Anwendung des Verfahrensrechts durch die Gerichte diese Grenzen wahren.

57 Gemäß Artikel 103 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können die vom Gericht angeordneten Fristen verlängert werden. Daraus folgt, dass das Gericht diese Fristen nicht in jedem Fall verlängern muss, sondern einen Ermessensspielraum besitzt. Nach Artikel 64 § 1 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sollen prozessleitende Maßnahmen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten. Diese Zielsetzung gilt entsprechend auch für Entscheidungen über die Verlängerung von Fristen. Die Verfahrensbeschleunigung ist in diesem Zusammenhang sicherlich ein bedeutender Gesichtspunkt.

58 Allerdings muss bei der Ausübung dieses Ermessens auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs Berücksichtigung finden. Die Parteien und die Streithelfer müssen Gelegenheit erhalten, zu streitentscheidenden Punkten Stellung zu nehmen.

59 Ein während des Verfahrens getroffenes Urteil in einer Rechtssache, an der ein Streithelfer nicht beteiligt war, das aber nach Auffassung des Gerichts präjudizierende Bedeutung für die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits hat, verlangt eine solche Möglichkeit der Stellungnahme. Das Gericht hat daher die Parteien auch zur Stellungnahme aufgefordert.

60 Es ist grundsätzlich ebenso gerechtfertigt, den Beteiligten für eine solche Stellungnahme eine Frist zu setzen, um das Verfahren nicht über Gebühr zu verlängern. Das Gericht könnte allerdings verpflichtet gewesen sein, diese Frist auf den Antrag Frankreichs hin zu verlängern. Maßstäbe für die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Verlängerung von Fristen wurden bislang noch nicht entwickelt. Allerdings kann die Rechtsprechung zur Verhinderung durch höhere Gewalt gemäß Artikel 42 der EG-Satzung des Gerichtshofes entsprechend herangezogen werden.

61 Nach dieser Rechtsprechung verpflichten die im Antrag genannten Gründe für eine Verlängerung der Frist das Gericht für sich genommen allerdings noch nicht, dem Antrag zu entsprechen. Wenn der Direktor des juristischen Dienstes abwesend und eine interministerielle Koordinierung innerhalb der Frist nicht durchzuführen war, so oblag es grundsätzlich der Französischen Republik, für Probleme dieser Art hinreichende Vorkehrungen zu treffen. Auch das Fehlen einer französischen Fassung des Urteils in der Rechtssache Lilly erscheint nicht als unüberwindbares Hindernis für eine Stellungnahme, wenn man berücksichtigt, dass die Verfahrenssprache auch im vorliegenden Rechtsstreit Englisch ist.

62 Vorliegend war die Frist — die Antwort wurde bis zum 10. Juli 1998 erwartet (siehe oben, Nr. 28) — allerdings sehr knapp bemessen. Nach dem Vortrag Frankreichs wurden französische Stellen erst per Fax vom 30. Juni 1998 informiert. Auch ist zumindest die Notwendigkeit einer detaillierten Untersuchung des Urteils Lilly ein nachvollziehbarer Grund für die Verlängerung dieser Frist, was Artikel 103 § 1 der Verfahrensordnung ausdrücklich vorsieht. Weiterhin hätte diese Verlängerung aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Gerichtsferien gemäß Artikel 34 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts keine Verzögerung des Verfahrens bewirkt. Der weitere Verfahrenslauf mit einer mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 1998 zeigt vielmehr, dass ausreichend Zeit war, der Französischen Republik eine Fristverlängerung einzuräumen. Daher gab es keinen vernünftigen Grund, den Antrag auf Fristverlängerung abzulehnen.

63 Folglich liegt ein Verfahrensfehler vor. Ein solcher Verfahrensfehler kann aber gemäß Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur dann zur Aufhebung eines Urteils führen, wenn er sich zu Lasten der Partei ausgewirkt hat, die ihn im Rechtsmittel geltend macht. Hat der Verfahrensfehler die Stellungnahme der Partei zu einer bestimmten Tatsache zum Gegenstand, so kann er sich jedenfalls dann nicht zu Lasten einer Partei auswirken, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt nochmals Gelegenheit erhielt, die Stellungnahme nachzuholen.

64 Eine solche Gelegenheit bot sich der Französischen Republik in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1998. Sie hat nach ihrem eigenen Vortrag diese Gelegenheit auch genutzt.

65 Folglich konnte die Weigerung der Fristverlängerung für die Französische Republik keine nachteilige Wirkung entfalten. Diese Rüge der Französischen Republik ist daher zurückzuweisen.

4) Die Darstellung des Parteienvortrags im Urteil des Gerichts

Parteienvortrag

66 Die Französische Republik beanstandet weiter, dass das Urteil des Gerichts zwar zutreffend die Anträge der Kommission und der Französischen Republik auf Klageabweisung wiedergebe, doch zumindest im Hinblick auf die Kommission einen damit unvereinbaren Parteienvortrag beinhalte, indem der Kommission unterstellt werde, die Begründetheit der Klage aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Rechtssache T-120/96 zugestanden zu haben.

67 Monsanto räumt ein, dass Frankreich in der mündlichen Verhandlung Argumente gegen eine Vergleichbarkeit der Rechtssachen Lilly und Monsanto vorgetragen habe, hält diese Argumente aber im Hinblick auf die Entscheidung des Rechtsstreits für unerheblich und diesen Rechtmittelgrund daher für unbegründet.

Würdigung

68 Mit diesem Vorwurf rügt die Französischen Republik, dass das Gericht ihre Argumente gegen die Vergleichbarkeit der Rechtssachen Monsanto und Lilly (und die Argumente der Kommission) nicht zur Kenntnis genommen habe. Auch darin könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegen. Dieser Grundsatz verlangt nicht nur, dass die Beteiligten Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen, sondern auch, dass das Gericht diese Stellungnahme zur Kenntnis nimmt und sich mit ihr auseinandersetzt, soweit ihr streitentscheidende Bedeutung zukommen kann.

69 Was die Argumente der Kommission angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts bereits im Sitzungsbericht enthalten waren und die Kommission diesen ausweislich des Sitzungsprotokolls ungerügt akzeptierte.

70 Was die Argumente der Französischen Republik angeht, so ist nicht bekannt, welche Argumente sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Daher kann nicht beurteilt werden, ob und in welcher Form das Gericht auf diesen Vortrag hätte eingehen müssen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Argumente der Französischen Republik zu diesem Punkt in ihrem Vortrag im vorliegenden Verfahren abgedeckt werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, hat die Frage der Vergleichbarkeit der Rechtssachen Lilly und Monsanto für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung. Daher musste das Gericht auch nicht darauf eingehen.

B — Verletzung des Gemeinschaftsrechts

71 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes rügt die Französische Republik, dass das Gericht die Rechtssache Monsanto anders hätte entscheiden müssen als die Rechtssache Lilly, und legt zu diesem Zweck die Unterschiede beider Rechtssachen dar.

72 Die Kommission greift dagegen direkt die Argumentation des Gerichts im Urteil Lilly an. Das Gericht habe einerseits den Zusammenhang zwischen der Verordnung Nr. 2377/90 und anderen veterinärmedizinischen Regelungen, insbesondere dem Moratorium für den Einsatz von BST, verkannt, als es feststellte, dass Monsanto einen Antrag auf Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge stellen durfte. Andererseits habe es den Ermessensspielraum der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens und die dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu stark eingeschränkt.

1) Der Rechtsmittelgrund der Französischen Republik — die Vergleichbarkeit der Rechtssachen Monsanto und Lilly

Parteienvortrag

73 Die Französische Republik nennt eine Reihe von Indizien, die dafür sprechen sollen, dass die Rechtssachen Monsanto und Lilly nicht vergleichbar sind:

Das Gericht habe die beiden Rechtssachen nicht verbunden.

Das Gericht habe entschieden, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, obwohl es in der Rechtssache Lilly beschloss, der Kommission zwei schriftliche Fragen zu stellen.

Auch Monsanto sei nicht immer von der Vergleichbarkeit beider Rechtssachen überzeugt gewesen: Im Antrag auf Verbindung der Rechtssachen Monsanto und Lilly sei noch von sehr ähnlichen Umständen beider Fälle die Rede gewesen, während Monsanto in der Stellungnahme zum Urteil Lilly von extrem ähnlichen Umständen sprach. Trotzdem habe Monsanto auch zu diesem Zeitpunkt davon gesprochen, dass die Klagegründe in beiden Fällen nur allgemein die gleichen seien (generally the same).

74 Weitere Argumente, die Frankreich gegen die Vergleichbarkeit beider Rechtssachen vorträgt, richten sich inhaltlich gegen das Urteil in der Rechtssache Lilly. Sie sind an anderem Ort zu behandeln.

75 Monsanto betont, dass die Verbindung zweier Rechtssachen und die Anordnung verfahrensvorbereitender Maßnahmen — wie die Stellung von Fragen — im Ermessen des Gerichts stehe. Die Wiederholung der Fragen, die in der Rechtssache Lilly gestellt worden wären, sei schon deshalb unnötig gewesen, weil das Gericht nach ihrer Beantwortung über die notwendigen Informationen verfügt habe und diese auch in der Rechtssache Monsanto verwerten konnte.

Würdigung

76 Da das Urteil in der Rechtssache Lilly nur zwischen den beteiligten Parteien eine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung entfaltet, können Überlegungen zur Vergleichbarkeit beider Rechtssachen keine unmittelbar streitentscheidende Bedeutung haben. Sie können lediglich Argumente dafür liefern, ob der vorliegende Sachverhalt unter die gleichen Normen zu subsumieren ist wie der Sachverhalt in der Rechtssache Lilly bzw. ob diese Normen in der gleichen Weise auszulegen sind.

77 Die genannten Indizien sind nicht geeignet, zur Lösung dieser Frage beizutragen. Ob das Gericht oder Monsanto in irgendeiner Phase des Verfahrens mehr oder weniger davon überzeugt war, dass beide Rechtssachen vergleichbar sind, ist für die Bewertung des Sachverhalts oder die Auslegung der streitentscheidenden Normen unerheblich.

78 Im Übrigen lassen sich diese Indizien statt als Hinweise auf Unterschiede zwischen beiden Rechtssachen auch als Ergebnisse von Opportunitätserwägungen des Gerichts bzw. von Monsanto interpretieren und wären insofern auch nicht zu beanstanden.

79 Da Überlegungen zur Vergleichbarkeit beider Rechtssachen keine argumentative Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits entfalten können, kann auch eine eventuell unterbliebene Berücksichtigung des Vortrags der Französischen Republik zu dieser Frage nicht die Aufhebung des Urteils bewirken.

2) Die Rechtsmittelgründe der Kommission — die Auseinandersetzung mit der Rechtssache Lilly

80 Die Kommission erhebt Einwendungen, die sich unmittelbar gegen die Argumentation des Gerichts im Urteil Lilly wenden. Monsanto hält diesen Vortrag für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

a) Zur Zulässigkeit

Parteienvorbringen

81 Monsanto sieht in diesem Vortrag ein unzulässiges Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache Lilly. Außerdem habe die Kommission selber ihr Klageinteresse aufgegeben, als sie die Aufnahme von BST in den Anhang II ankündigte.

82 Frankreich verweist darauf, dass die Entscheidung über die Aufnahme von BST in Anhang II noch nicht gefallen sei.

83 Die Kommission beruft sich darauf, dass sie mit dem Vorschlag über die Aufnahme von BST in den Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 nur die Urteile in den Rechtssachen Monsanto und Lilly befolge. Die Pressemitteilung vereinfache die Sachlage; aus den Erwägungsgründen des Vorschlages ergebe sich jedoch, dass die Kommission immer noch Bedenken hege. Außerdem bedürfe der Vorschlag noch der Annahme. Im Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt hätte jedoch die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten gegen den Vorschlag gestimmt. Schließlich sei für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ausschließlich die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Einlegung ausschlaggebend. Der Gerichtshof könne im Rahmen eines Rechtsmittels im Übrigen nur über Rechtsfragen befinden.

Würdigung

84 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Urteil in der Rechtssache Lilly nur zwischen den an dieser Rechtssache beteiligten Parteien Rechtskraft entfaltet. Die Gründe des Urteils Lilly sind dagegen in der vorliegenden Rechtssache zu überprüfen, soweit sie das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Monsanto tragen und zum Gegenstand des Rechtsmittels gemacht wurden.

85 Was den Vorschlag der Kommission angeht, BST in den Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 aufzunehmen, so könnte sich daraus die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ergeben. Gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen über die Erledigung befinden.

86 Das Klageinteresse einer Partei entfällt zwar, wenn der Gegner mittlerweile die geltend gemachte Rechtsposition anerkannt hat, doch reicht es für eine Anerkennung nicht aus, wenn der Gegner nur vorläufig — unter Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung — einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung folgt.

87 Daher ist der vorliegende Rechtsstreit noch nicht erledigt.

88 Bei isolierter Betrachtung des Rechtsmittels der Französischen Republik könnte man allerdings aus anderen Gründen daran zweifeln, ob Einwände gegen die Argumentation des Gerichts im Urteil Lilly zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Darlegung der Rechtsmittelgründe gemäß Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag im Einzelnen gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen. Die Französische Republik beanstandet keinen Teil des Urteils Lilly, sondern verweigert ausdrücklich jede Auseinandersetzung mit diesem Urteil. Wenn die Kommission lediglich die Angriffsmittel der Französischen Republik unterstützen dürfte, wären ihre Einwände gegen das Urteil Lilly möglicherweise als unzulässig anzusehen.

89 Allerdings ist die Kommission im vorliegenden Verfahren nicht einfache Streithelferin, sondern aufgrund ihrer Beteiligung am gerichtlichen Verfahren eine andere Verfahrensbeteiligte. Der Gerichtshof hat sogar für Streithelfer des gerichtlichen Verfahrens festgehalten, dass sie in einer Rechtsmittelbeantwortung selbständig Rechtsmittelgründe zu jeder Rechtsfrage vorbringen können, auf die das Urteil des Gerichts gestützt ist. Wenn dies für Streithelfer im Verfahren des Gerichts gilt, so muss es erst recht für die beklagte Partei des gerichtlichen Verfahrens gelten.

b) Zur Antragsbefugnis von Monsanto

90 Die Parteien streiten über den Zusammenhang zwischen der Festsetzung einer Höchstmenge an Rückständen und der Genehmigung, einen Wirkstoff in Verkehr zu bringen (im Folgenden: Verkehrsgenehmigung). Anknüpfungspunkt ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2377/90. Höchstmengen an Rückständen neuer Wirkstoffe werden danach auf Antrag des für die Vermarktung Verantwortlichen festgesetzt, wenn der Stoff in Tierarzneimitteln verwendet werden soll, die für die Verabreichung an zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die die Verwendung des betreffenden Stoffes bei zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren zuvor nicht zugelassen haben, in den Verkehr gebracht werden soll, [...].

Parteienvortrag

91 Nach Auffassung der Kommission würden die Regelungen über die Festsetzung einer Höchstmenge an Rückständen nach der Verordnung Nr. 2377/90 und über die Verkehrsgenehmigung nach der Richtlinie 81/851 und der Verordnung Nr. 2309/93 ein einheitliches System bilden. Beide Aspekte setzten eine wissenschaftliche Bewertung voraus und bezweckten den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Ein zeitlicher Abstand zwischen der Festsetzung von Höchstmengen und der Verkehrsgenehmigung könne eine doppelte wissenschaftliche Prüfung erfordern. Die Festsetzung einer Höchstmenge an Rückständen solle außerdem der Entscheidung über die Verkehrsgenehmigung förderlich sein und nicht unabhängig davon geschehen. Daher sei es wissenschaftlich und rechtlich kohärenter, beide Regelungen einheitlich anzuwenden. Eine Verkehrsgenehmigung sei jedoch ausgeschlossen, wenn sie auf Grund besonderer Vorschriften — wie dem Moratorium — untersagt sei. Daher seien auch die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 nicht erfüllt, wenn es aufgrund einer Regelung wie dem Moratorium rechtlich unmöglich sei, das Mittel in Verkehr zu bringen.

92 Nach Ansicht der französischen Regierung müsse die Verordnung Nr. 2377/90 im Gesamtzusammenhang der veterinärmedizinischen Regelungen angewendet werden. Dabei sei insbesondere das Vorsorgeprinzip angemessen zu berücksichtigen, welches der Gerichtshof anerkannt habe.

93 Monsanto legt dar, dass die Gemeinschaft weiterhin berechtigt sei, die Vermarktung von Substanzen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu untersagen. Die Moratorien seien der beste Beleg dafür.

In jedem Falle sei die Festsetzung von Höchstmengen an Rückständen von dem Moratorium zu trennen, wie die Kommission in ihrer Pressemitteilung zugestehe und das Gericht in der Rechtssache Boehringer betont habe.

94 Auf Anfrage des Gerichtshofes nahmen die Parteien zu der Frage Stellung, ob die Festsetzung einer Höchstrückstandsmenge für den Import von Milch oder Milchprodukten bedeutsam sei.

95 Die Kommission legte dar, dass es keine Kontrolle auf Rückstände von BST in Milch oder Milchprodukten gebe und daher die Festsetzung einer Höchstrückstandsmenge für den Import dieser Produkte keine Bedeutung habe.

96 Frankreich stellte detailliert die Regelungen des Gemeinschaftsrechts über Leitlinien und Untersuchungen für Milch und Milchprodukte aus Drittländern dar. Unter Hinweis auf den nach der Ratsentscheidung 1999/8 79/EG zulässigen Export von BST kam Frankreich dann zu dem Schluss, dass die Festsetzung einer Höchstrückstandsmenge insoweit ohne Bedeutung für den Import sei, als es vorliegend um einen Antrag auf Eintragung in Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 gehe, auf den die Regelungen über den Import von Milch und Milchprodukten nicht Bezug nähmen.

97 Monsanto befürchtet, dass einzelne Mitgliedstaaten ohne eine Aufnahme von BST in den Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 versucht wären, einseitige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies würde zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs und zu einer Verletzung des WTOÜbereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen führen.

Würdigung

98 Das Gericht stellte im Urteil zur Rechtssache Lilly fest, dass einerseits die Absicht, einen Wirkstoff in Verkehr zu bringen, für die Antragsbefugnis nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 ausreiche und andererseits die Festsetzung von Höchstmengen an Rückständen völlig unabhängig von dem Verfahren der Verkehrsgenehmigung sei. Nur die Verfahren zur Verkehrsgenehmigung sähen vor, auf Grund einer Regelung wie dem Moratorium eine Genehmigung zu versagen.

99 Das Gericht hat in der Rechtssache Boehringer seine Argumentation zum Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 2377/90 und den Regelungen zur Genehmigung der Vermarktung um einen Hinweis auf Artikel 15 der Verordnung Nr. 2377/90 ergänzt, der besagt, dass diese Verordnung der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über das Verbot bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung in der Tierhaltung... [oder] vorbeugenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen die unzulässige Verwendung von Tierarzneimitteln in keiner Weise entgegensteht. Damit sei die Unabhängigkeit beider Verfahren voneinander gewährleistet.

100 Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Aktes bestanden. Weder die Entscheidung über das unbefristete Verbot von BST noch die Änderung der Verordnung Nr. 2377/90 durch die Verordnung Nr. 1308/1999 — beide erst nach dem Urteil des Gerichts ergangen — können daher bei der Beurteilung der Antragsbefugnis von Monsanto zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung Berücksichtigung finden. Zu prüfen ist allerdings, ob die vom Rat vor der Kommissionsentscheidung verhängten vorläufigen, befristeten Moratorien die Antragsbefugnis ausschließen.

i) Zur Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2377/90

101 Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 lässt erkennen, dass zwischen dem Inverkehrbringen eines Wirkstoffes und der Festsetzung von Höchstmengen an Rückständen ein enger Zusammenhang besteht. Antragsbefugt sind nur die für eine Vermarktung Verantwortlichen, so dass ohne eine Vermarktung grundsätzlich keine Antragsbefugnis besteht. Außerdem verlangt Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich, dass der Wirkstoff innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden soll.

102 Tierarzneimittel dürfen jedoch gemäß der Richtlinie 81/851 und der Verordnung Nr. 2309/93 nur mit einer Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Daher kann man kaum davon ausgehen, dass ein Wirkstoff in den Verkehr gebracht werden soll, für den keine Verkehrsgenehmigung erteilt werden darf. Genau diese Versagung einer Verkehrsgenehmigung bewirkten die Moratorien für BST.

103 Für eine derartige Verschränkung der Antragsbefugnis nach der Verordnung Nr. 2377/90 und der Möglichkeit einer Verkehrsgenehmigung spricht nicht nur der Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2377/90, sondern auch der Umstand, dass die Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge eine Voraussetzung für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung ist.

104 Demgegenüber ist die Schlussfolgerung des Gerichts aus Artikel 15 der Verordnung Nr. 2377/90 im Urteil Boehringer nicht zwingend. Die Vorschrift besagt lediglich, dass bestimmte Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten von der Verordnung nicht berührt werden, nicht aber, dass diese Maßnahmen die Anwendung der Verordnung unberührt lassen.

105 Auch die Entstehung von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 spricht eher dafür, dass ein Antrag unzulässig ist, wenn für den Wirkstoff keine Verkehrsgenehmigung erteilt werden darf. Der entsprechende Artikel 7 Absatz 1 des Kommissionsentwurfs sah nur vor, dass der für die Vermarktung Verantwortliche die Festsetzung eines Grenzwerts beantragt. Weder das Parlament noch der Wirtschafts- und Sozialausschuss haben diesen Punkt des Vorschlages angesprochen. Auch die veröffentlichten Änderungen des Kommissionsvorschlags schweigen dazu. Erst in der abschließenden Beratung wurde die zusätzliche Bedingung für den Antrag eingefügt, dass der Wirkstoff in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden soll. Diese Beschränkung der Antragsbefugnis wurde folglich bewusst eingefügt.

106 Lediglich die Zielsetzungen der Verordnung Nr. 2377/90 scheinen gegen eine solche Beschränkung der Antragsbefugnis zu sprechen. Die Erwägungsgründe zeigen, dass die Festsetzung von Grenzwerten der öffentlichen Gesundheit, der Vermarktung von Nahrungsmitteln tierischer Herkunft und dem grenzüberschreitenden Verkehr dieser Nahrungsmittel dienen soll. Keines dieser Ziele verlangt zwingend, dass ein solcher Wirkstoff in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird. Entsprechende Rückstände können sich auch in importierten Nahrungsmitteln befinden. Daher erschiene es konsequent, zur Gewährleistung eines einheitlichen Gesundheitsschutzes im Binnenmarkt auch denjenigen ein Antragsrecht einzuräumen, die Tierarzneimittel in den Ländern in den Verkehr bringen wollen, von denen Nahrungsmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden.

107 Der bereits genannte Artikel 15 der Verordnung Nr. 2377/90 zeigt jedoch, dass jedenfalls die hier bezweckte Eintragung von Wirkstoffen in Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 nur begrenzt Rechtssicherheit bewirken kann, da die Verordnung Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht vollständig ausschließt.

108 Diese Bewertung bestätigt sich, wenn man die einschlägigen Regeln über die Vermarktung importierter Milch und Milchprodukte betrachtet. Nach der Richtlinie 92/46/EWG sollen grundsätzlich für importierte Milch die gleichen Grenzwerte gelten wie für die in der Gemeinschaft produzierte. Diese Richtlinie verweist mehrfach auf die Grenzwerte der Anhänge I und III der Verordnung Nr. 2377/90. Darüber hinaus fordert die Richtlinie 96/23/EG die Einhaltung von Anhang IV der Verordnung Nr. 2377/90. Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 wird dagegen nicht genannt, was auch nahe liegt, da dieser gerade keine Grenzwerte vorsieht.

109 Daher besteht nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 keine Antragsbefugnis, wenn eine Vermarktung des betreffenden Wirkstoffes in der Gemeinschaft aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

ii) Zum Moratorium

110 Die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 bestätigt sich speziell für Wirkstoffe auf der Basis von BST durch die Entwicklungsgeschichte der Moratorien.

111 Die ersten Fassungen des Moratoriums bezweckten wohl noch nicht, die Antragsbefugnis nach der Verordnung Nr. 2377/90 zu beseitigen. Artikel 1 der Entscheidung 90/218 sah ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verabreichung von BST vor, das ungeachtet der wissenschaftlichtechnischen Prüfung der Anträge gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gelten sollte.

112 Diese Formulierung wurde allerdings mit der Entscheidung des Rates vom 10. Februar 1992 aufgegeben. Seitdem wurde auf die fortdauernde Prüfung von Anträgen nicht mehr Bezug genommen. Schon diese geänderte Fassung zwingt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber eine weitere Prüfung von Anträgen zu BST ablehnte.

113 Besonderes Gewicht kommt der Entscheidung 94/936 zu. Mit ihr wurde das Moratorium um über fünf Jahre verlängert, während alle vorausgehenden Entscheidungen immer nur eine Verlängerung um Monate bzw. maximal zwei Jahre vorsahen. Während man daher zum Beginn der Moratorien davon ausgehen durfte, dass sie nur ein vorübergehendes Hindernis für Verkehrsgenehmigungen bewirken würden, konnte man nach der mehrfachen Verlängerung und insbesondere der letzten Verlängerung im Jahr 1994 eine baldige Verkehrsgenehmigung nicht mehr erwarten.

iii) Zum Zeitgewinn

114 Das einzige verbleibende Argument für die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen, ohne das eine Verkehrsgenehmigung möglich wäre, ist der mögliche Zeitgewinn für eine Verkehrsgenehmigung nach Ablauf des Moratoriums. Da die Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge eine Voraussetzung für eine Verkehrsgenehmigung ist, könnte man annehmen, dass die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung beschleunigt würde, wenn eine Rückstandshöchstmenge bereits festgesetzt ist. Beide Verfahren sind jedoch praktisch derart verschränkt, dass die Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge nur ein Schritt im Verfahren für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung ist. Selbst wenn eine Rückstandshöchstmenge bereits festgesetzt wäre, ist davon auszugehen, dass bei der Prüfung, ob eine Verkehrsgenehmigung erteilt werden kann, diese Festsetzung erneut anhand neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft würde. Folglich ist der mögliche Zeitgewinn für eine Verkehrsgenehmigung durch eine frühzeitige Festsetzung der Rückstandshöchstmenge zu vernachlässigen.

iv) Schlussfolgerung

115 Daher konnte die Kommission den Antrag von Monsanto mangels Antragsbefugnis zurückweisen. Insofern hat das Gericht das Gemeinschaftsrecht unzutreffend angewendet. Das Urteil des Gerichts ist demnach aufzuheben.

c) Zur Bindung der Kommission an die Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel

116 Nur hilfsweise sollen hier noch Überlegungen zur Bindung der Kommission an die Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel angestellt werden. Diese kommen nur zum Tragen, wenn man die Antragsbefugnis von Monsanto entgegen der hier vertretenen Lösung bejaht.

Parteienvortrag

117 Die Kommission beanstandet, das Gericht habe eine strenge Bindung der Kommission an die Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel angenommen, obwohl Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2377/90 nur verlange, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen seiner Mitglieder den Vorschlag für eine Maßnahme vorlege. Der Inhalt dieser Maßnahme bleibe in der Verordnung offen und nach seiner regelmäßigen Bedeutung könne der Begriff des Berücksichtigens nicht mit einer Verpflichtung zur Übernahme einer Position gleichgesetzt werden. Darüber hinaus eröffne die Vorschrift der Kommission eindeutig ein Auswahlermessen, wenn divergierende Stellungnahmen der Mitglieder des Ausschusses vorlägen.

118 Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2377/90 verlange nur, dass die Kommission einen Entwurf erstelle, bestimme aber nicht, welchen Inhalt dieser haben solle. Das Verfahren nach dieser Verordnung sei nur im Hinblick auf die Fristen genau bestimmt, nicht aber in Bezug auf die von der Kommission zu treffende Entscheidung.

119 Diese Auslegung entspreche der Haltung, die das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich gegenüber wissenschaftlichen Ausschüssen einnehme, nämlich ihrer Qualifikation als lediglich beratende Organe. Ähnlich sei die Praxis auf internationaler Ebene und in anderen Staaten.

120 Die politische Verantwortung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bei der Verteidigung eines hohen Standards beim Gesundheitsschutz erfordere die Abwägung wissenschaftlicher Stellungnahmen mit weiteren Faktoren, wie der wissenschaftlichen Ungewissheit, den Sorgen der Verbraucher, ethischen Überlegungen und dem Vorsorgeprinzip. Dies habe der Gerichtshof anerkannt.

121 Frankreich behauptet, die Entscheidung 1999/879 sei zum Schutz der öffentlichen, menschlichen und der Tiergesundheit ergangen. Der Bericht des Parlaments zu dieser Maßnahme betone ausdrücklich den Gesundheits- und Verbraucherschutz.

122 Aus dem Urteil Pharos ergebe sich, dass die Kommission bei Vorschlägen in Komitologieverfahren einen Ermessensspielraum habe.

123 Monsanto betont, der Wortlaut von Artikel 6 Absätze 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2377/90 verlange eindeutig, dass die Kommission nach der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel Vorschläge erstelle und dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt vorlege. Außerdem müsse das Verfahren der Verordnung Nr. 2377/90 zur Festsetzung von Grenzwerten aufgrund eines single scientific assessment of the highest possible quality führen.

124 Monsan to meint, daher seien nur wissenschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen — die Kommission dürfe folglich nicht auf Grund anderer Erwägungen von der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses abweichen.

125 Monsanto verweist insbesondere auf die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Pharos, der ausdrücklich den Feststellungen des Gerichts in der Rechtssache Lilly zugestimmt habe.

126 Erst in der zweiten Phase des Genehmigungsverfahrens der Verordnung Nr. 2377/90 — nach einer eventuellen ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt werde der Kommission nach dem Urteil in der Rechtssache Pharos ein Ermessensspielraum eröffnet.

127 Auch habe das Gericht im Urteil Boehringer ausdrücklich das Urteil in der Rechtssache Lilly bestätigt und festgehalten, dass die Institutionen ein Verbot, bestimmte Substanzen in den Verkehr zu bringen, nicht dadurch durchsetzen könnten, dass sie die Festsetzung von Grenzwerten nach der Verordnung Nr. 2377/90 verweigerten.

128 Die anderen von der Kommission genannten Rechtsakte würden dazu nicht in Widerspruch stehen, sondern gleichfalls geordnete Verfahren vorsehen, in denen das Ermessen der Kommission gebunden sei.

129 Die einseitige Ablehnung eines Antrages stehe dagegen im Widerspruch zur Verordnung Nr. 2377/90.

130 Im Übrigen versuche die Kommission unzutreffenderweise den Eindruck zu erwecken, BST gefährde die menschliche Gesundheit, obwohl der Ausschuss für Tierarzneimittel im Juli 1999 erneut die Unbedenklichkeit von BST für den Menschen festgestellt und auch die Kommission in einer Pressemitteilung vom 8. Dezember 1999 eingeräumt habe, dass BST keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstelle.

Würdigung

131 Zu prüfen ist, ob die Kommission nach der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel noch über einen eigenen Ermessensspielraum verfügt, der es ihr erlaubt, von seiner Stellungnahme abzuweichen. Gegebenenfalls wäre auch zu prüfen, auf welche Gründe die Kommission eine solche Entscheidung stützen könnte.

132 Für das Verfahren zur Aufnahme eines neuen pharmakologisch wirksamen Stoffes in Anhang I, II oder III der Verordnung Nr. 2377/90 gab Artikel 6 dieser Verordnung in seiner — hier maßgeblichen — bis 1999 geltenden Fassung einen engen zeitlichen Rahmen vor. Die Kommission musste innerhalb von 30 Tagen nach einer bloß formalen Prüfung den Antrag an den Ausschuss für Tierarzneimittel übermitteln, innerhalb von 120 Tagen diesem Ausschuss den Entwurf von Maßnahmen vorlegen oder ergänzende Informationen einholen und dann aber innerhalb einer weiteren Frist von 90 Tagen den genannten Entwurf vorlegen. Dem Antragsteller blieb eine weitere Frist von 60 Tagen, um dem Ausschuss unmittelbar Erläuterungen zu unterbreiten, bevor eine weitere Frist von 60 Tagen begann, nach der die Kommission ihrerseits dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt einen Entwurf unterbreiten musste.

133 Im Gegensatz zu dieser präzisen Festsetzung des zeitlichen Rahmens, den der Gerichtshof im Urteil Pharos für die Phase der Befassung des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt allerdings bereits gelockert hat, enthielten die Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr. 2377/90 in der hier maßgeblichen Fassung kaum Angaben zum Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahmen. Lediglich Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 hielt fest, dass der Entwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder des Ausschusses erstellt werden sollte. Eine Berücksichtigung kann kaum als eine zwingende Bindung an das Votum des Ausschusses angesehen werden. Diese Formulierung impliziert allerdings, dass die Kommission über ein solches Votum nicht einfach hinweggehen konnte, sondern Abweichungen begründen musste.

134 Eine in dieser Weise gelockerte Bindung der Kommission an die Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses ergibt sich auch aus grundsätzlichen Überlegungen zur demokratischen Legitimation der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses. Während die Ausübung von Hoheitsgewalt durch die Kommission nach Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) und durch die politische Kontrolle des Europäischen Parlaments legitimiert ist, können sich die Mitglieder des Ausschusses für Tierarzneimittel nur auf eine fachliche Legitimation berufen. Diese reicht alleine nicht aus, um die Ausübung von Hoheitsgewalt zu rechtfertigen.

135 Daraus folgt allerdings nicht, dass die Kommission bei der Entscheidung über ihren Maßnahmenentwurf nach Artikel 6 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 2377/90 über ein weites Ermessen verfügen würde. Den Erwägungsgründen der Verordnung lässt sich entnehmen, auf welche Gründe die Kommission ihre Entscheidung stützen kann und wie sie dabei vorzugehen hat. Gemäß dem dritten Erwägungsgrund sollen zum Schutz der Volksgesundheit [...] Höchstmengen für Rückstände in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Unbedenklichkeitsprüfung festgesetzt werden. Nach dem sechsten Erwägungsgrund muss ein Verfahren für die gemeinschaftliche Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände geschaffen werden, das einheitlich die bestmögliche Unbedenklichkeitsprüfung beinhaltet.

136 Das Ziel der Festsetzung von Höchstmengen ist danach ausschließlich der Schutz der Volksgesundheit. Folglich kann sich die Kommission auch bei einer Entscheidung, die vom Votum des Ausschusses für Tierarzneimittel abweicht, nicht auf beliebige Ziele, sondern nur auf den Schutz der Volksgesundheit stützen.

137 Bei der Bestimmung des Ermessensspielraums der Kommission ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Erwägungsgründe auch die Methode, in der das festzusetzende Niveau zu finden ist, konkretisiert. Es soll eine Unbedenklichkeitsprüfung durchgeführt werden, die nach allgemein anerkannten Grundsätzen, aber auch einheitlich und bestmöglich durchzuführen ist. Daher kann die Kommission nicht beliebig vom Verfahren der Unbedenklichkeitsprüfung durch den Ausschuss für Tierarzneimittel abweichen, sondern muss etwaige Bedenken grundsätzlich innerhalb dieses Verfahrens vorbringen, so dass der Ausschuss sie seinerseits bei seiner Stellungnahme berücksichtigen kann. Nur wenn der Ausschuss Bedenken der Kommission im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit nicht widerlegt, aber trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommt, kann die Kommission von der Stellungnahme des Ausschusses abweichen.

138 Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich, dass die Kommission den Ausschuss für Tierarzneimittel mit ihren Bedenken befasst hätte, noch enthält die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung Hinweise darauf, dass die Entscheidung der Kommission auf Gründe der Volksgesundheit gestützt wäre, die der Ausschuss nicht hinreichend berücksichtigt hat.

139 Daher leidet die Kommissionsentscheidung zumindest an einem Begründungsmangel, wohl aber auch an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, die beide ihre Aufhebung rechtfertigen würden.

140 Sollte der Gerichtshof daher entgegen der hier vertretenen Auffassung zu dem Ergebnis kommen, dass Monsanto im Verfahren nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2377/90 antragsbefugt war, so wäre das Urteil des Gerichts im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu beanstanden.

C — Zur Entscheidung über das Rechtsmittel

141 Nach der hier vertretenen Lösung ist das Urteil des Gerichts allerdings aufzuheben.

142 Eine Rückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht ist nicht notwendig. Keiner der von Monsanto im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Klagegründe kann durchgreifen, wenn — wie hier vertreten — Monsanto nicht befugt war, einen Antrag auf Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge zu stellen. Die Klage von Monsanto ist daher abzuweisen.

IX — Kosten

143 Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit entscheidet.

144 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, sind den Klägern als unterliegender Partei die Kosten des Rechtsstreits — der den ersten Rechtszug und das Rechtsmittel umfaßt — aufzuerlegen, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt. Die Kommission und Frankreich haben Kostenantrag gestellt. Monsanto — als unterliegender Partei — sind daher außer den eigenen Kosten die gesamten Kosten der Kommission und die Kosten der Französischen Republik als Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

145 Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen aber die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Französische Republik ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz.

X — Entscheidungsvorschlag

146 Es wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) wird aufgehoben.

2. Die beim Gericht in der Rechtssache T-112/97 erhobene Klage wird abgewiesen.

3. Monsanto Company trägt die eigenen Kosten, die Kosten der Kommission im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht sowie die Kosten der Französischen Republik als Rechtsmittelführerin des vorliegenden Verfahrens.

4. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz.