Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 31.05.2001 – C-468/00

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2001:311

Schlussanträge der frau Generalanwält

Christine Stix-Hackl

vom 31. Mai 2001

I — Sachverhalt, rechtlicher Rahmen und Verfahren

1 Mit ihrer am 22. Dezember 2000 beim Gerichtshof eingegangenen Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG beantragt die Kommission die Feststellung, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -Personenverkehr in der Gemeinschaft (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 13 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten spätestens 18 Monate nach deren Inkrafttreten die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen zu treffen und der Kommission mitzuteilen. Die Richtlinie ist am 7. Oktober 1996 in Kraft getreten, diese Frist lief daher am 7. April 1998 ab.

3 Da der Kommission bis dahin seitens der französischen Regierung keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt worden waren und sie auch sonst keine diesbezüglichen Informationen erhielt, forderte sie die französische Regierung mit Schreiben vom 28. April 1999 auf, binnen zwei Monaten dazu Stellung zu nehmen.

4 Diese antwortete mit Schreiben vom 19. Juli 1999 und teilte mit, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in Vorbereitung seien.

5 Am 31. Januar 2000 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 226 EG an die Französische Republik mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen binnen zwei Monaten zu ergreifen.

6 Die Französische Republik antwortete hierauf mit Schreiben vom 8. April 2000, in dem sie die Verabschiedung der notwendigen Umsetzungsvorschriften bis zum Ende des ersten Halbjahres 2000 in Aussicht stellte.

7 Da eine solche Mitteilung oder Information betreffend die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie seitens der Französischen Republik auch in der Folge ausblieb, erhob die Kommission mit Klageschrift vom 6. Dezember 2000 Klage beim Gerichtshof.

8 Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge

1. feststellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -Personenverkehr in der Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

2. der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.

9 Die Französische Republik hat in ihrer Klagebeantwortung keine Anträge gestellt. Mit Schreiben vom 16. März 2001 hat die Kommission auf eine Erwiderung verzichtet.

II — Zur Vertragsverletzung

Parteienvortrag

10 Unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 249 Absatz 3 EG, Artikel 10 EG sowie aus Artikel 13 der Richtlinie trägt die Kommission vor, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen bzw. mitgeteilt habe und dadurch gegen die genannten Verpflichtungen verstoßen habe.

11 Ohne den Verstoß gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht zu bestreiten, trägt die französische Regierung vielmehr vor, dass die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie auf den Umfang der dafür nötigen legislativen Arbeiten und Konsultationen zurückzuführen sei. Sie verweist jedoch auf den dabei erreichten Fortschritt und in diesem Zusammenhang auf die Vorhaben für ein Dekret betreffend das Steuern von Schiffen im Binnenschiffsverkehr sowie für eine entsprechende Durchführungsverordnung, deren jeweilige Textentwürfe die Beilage der Klagebeantwortung bilden.

Würdigung

12 Indem die französische Regierung die Verspätung, die bei der Ausarbeitung der erforderlichen legislativen Maßnahmen eingetreten ist, nicht bestreitet, bestreitet sie auch nicht, dass eine fristgerechte Umsetzung nicht erfolgt ist.

13 In Bezug auf ihre Ausführungen betreffend die innerstaatlichen Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung der notwendigen Vorschriften genügt es, darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

14 Darüber hinaus ist ein Vorbringen wie der Hinweis auf die Fortschritte im Gesetzgebungsverfahren, mit dem die französische Regierung im vorliegenden Fall offenbar ihr Bemühen um die Umsetzung der Richtlinie darzulegen bestrebt ist, unerheblich, da eine auf Artikel 226 EG gestützte Klage allein auf eine objektive Feststellung der Vertragsverletzung gerichtet ist und nicht auf Fragen einer allenfalls ablehnenden Haltung des betroffenen Mitgliedstaats.

15 Die Klage der Kommission ist daher begründet.

III — Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

IV — Ergebnis

17 Im Licht dieser Erwägungen wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,

1. festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -Personenverkehr in der Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2. der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.