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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.2001 – C-59/99
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:325
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 12. Juni 2001
1 Mit der vorliegenden Klage gemäß Artikel 181 EG begehrt die Kommission die Rückzahlung eines Vorschusses zuzüglich Zinsen nach der Kündigung eines Vertrages, der im Rahmen des Thermie-Programms geschlossen worden war. Der Vertrag wurde von der Kommission wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch die Beklagten gekündigt.
I — Der Inhalt des Vertrages
2 Die Kommission schloss am 17. Dezember 1992 einen Vertrag mit der Manuel Pereira Roldão e Filhos, Lda, mit Sitz in Portugal (im Folgenden: MPR Lda), dem Instituto Superior Técnico, ebenfalls mit Sitz in Portugal (im Folgenden: IST) und der King, Taudevin & Gregson (Holdings) Ltd, mit Sitz im Vereinigten Königreich (im Folgenden: KTG Ltd). Der Vertrag bezog sich auf einen finanziellen Zuschuss der Gemeinschaft zu einem Vorhaben mit dem Titel Low Emissions — Low Cost Melting Tank for Superior Lead Crystal (Kostengünstiger Schmelzofen für hochwertiges Bleikristall mit geringen Emissionen) (im Folgenden: Vertrag). Der Vertrag mit den Aktenzeichen IN 90/91 PO/UK wurde im Rahmen der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Förderung der Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) nach der Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 geschlossen.
3 Zwei Anhänge sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Anhang I sieht technische und finanzielle Spezifikationen vor. Anhang II enthält die general conditions (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen).
4 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages beträgt die Laufzeit des Vorhabens 36 Monate vom 1. Januar 1993 an; die MPR Lda, das IST und die KTG Ltd (im Folgenden: Beklagte) schlossen sich zu dem Zweck zusammen, die in Anhang I des Vertrages angegebenen Tätigkeiten nach Maßgabe des darin enthaltenen Zeitplans auszuführen.
5 Die MPR Lda wurde als Koordinatorin des Vorhabens benannt. Der Koordinator ist nach Artikel 1 Absatz 4 des Vertrages für die Kontakte zwischen der Kommission und den Beklagten verantwortlich. Er ist u. a. verpflichtet, namens der Beklagten der Kommission näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. So hat der Koordinator gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages bei der Kommission halbjährliche Berichte über die Tätigkeiten zur Unterrichtung über den technischen und finanziellen Sachstand einzureichen. Diese Verpflichtung wird in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der allgemeinen Bedingungen näher erläutert.
6 Die Kommission hat nach Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages das Vorhaben nach einem System zu finanzieren, das u. a. die Zahlung eines Vorschusses von 357813 ECU vorsieht.
7 Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages leistet die Kommission sämtliche Zahlungen an den Koordinator, der für die unmittelbare Weiterleitung der jeweiligen Beträge an die übrigen Beklagten verantwortlich ist. Nach Satz 2 kann die Kommission in keiner Weise für Versäumnisse des Koordinators bei der Erfüllung dieser Verpflichtung haftbar gemacht werden.
8 Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen zahlt die Kommission den Vorschuss binnen zwei Monaten, nachdem sämtliche Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Der Vorschuss muss gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 im Rahmen des Vertrages verwendet werden.
9 Der Vertrag enthält eine Reihe von Unterrichtungspflichten der Beklagten. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 ist die Kommission von jeder Verzögerung bei der Durchführung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen berichten die Beklagten der Kommission durch den Koordinator über den Beginn der Ausführung des Vorhabens gemäß dem Vertrag und unterrichten die Kommission unverzüglich über Fertigstellung oder Erstellung des Werkes oder über jedes Ereignis bzw. jeden Umstand, das bzw. der die Durchführung des Vertrages erheblich beeinflussen kann.
10 Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages kann die Kommission den Vertrag wegen der in Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen aufgeführten Umstände kündigen. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen bestimmt u. a., dass die Kommission, wenn ein Beklagter eine seiner Verpflichtungen nicht erfüllt hat, nach schriftlicher Aufforderung an die säumige Partei, die Erfüllung vorzunehmen, den Vertrag als aufgelöst betrachten kann, wenn die Nichterfüllung einen Monat nach der Inverzugsetzung noch andauert und nicht durch stichhaltige technische oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt wird.
11 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen haften die drei Beklagten der Kommission als Gesamtschuldner für jede Nichterfüllung einer ihnen obliegenden Verpflichtung. Nach dem letzten Absatz dieser Bestimmung haftet jedoch ein Beklagter im Hinblick auf einen säumigen Beklagten nicht für die Rückzahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen, wenn er gegenüber der Kommission in angemessen zufrieden stellender Weise dartun kann, dass er zur Nichterfüllung nicht beigetragen hat, und ferner den Erfordernissen von Artikel 1 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen genügt hat.
12 Wird der Vertrag aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d aufgehoben, so ermächtigt Artikel 8 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen die Kommission, die Zuschüsse zurückzufordern, die sie im Rahmen des aufgelösten Vertrages gewährt hat. Die Kommission kann auch von dem Zeitpunkt an, zu dem der Beklagte den Zuschuss erhalten hat, Zinsen verlangen.
13 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages findet auf diesen portugiesisches Recht Anwendung. Der Gerichtshof ist nach Artikel 12 der Allgemeinen Bedingungen! für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ausschließlich zuständig.
II — Sachverhalt
14 Der Vertrag wurde am 17. Dezember 1992 von der MPR Lda, am 21. Dezember 1992 vom IST und am 8. Januar 1993 von der KTG Ltd unterzeichnet.
15 Am 22. Februar 1993 zahlte die Kommission der MPR Lda als Koordinatorin des Vorhabens einen Vorschuss von 357813 ECU. Dieser Betrag wurde auf das Bankkonto Nr. 2702410/000/001 (Banco Fonsecas & Burnay, Leiria) überwiesen.
16 Die Kommission nahm am 20. September 1993 eine technische Prüfung bei der MPR Lda vor.
17 Am 20. Oktober 1993 übersandte die Kommision der MPR Lda ein Schreiben mit Kopien an das IST und die KTG Ltd. Im Schreiben wurde festgestellt, dass die MPR Lda ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Prüfung vom 20. September 1993 stellte die Kommission fest, dass mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen worden sei. Die MPR Lda habe die Kommission ferner nicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages davon unterrichtet, dass eine Verzögerung bei der Durchführung eingetreten sei. Ferner sei der Vorschuss im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Bedingungen zu anderen Zwecken als denjenigen ausgegeben worden, zu denen er gemäß Anhang I des Vertrages bestimmt gewesen sei. Da die MPR Lda ihre vertraglichen Verpflichtungen nach Ansicht der Kommission nicht erfüllt hatte, enthielt das Schreiben die Ankündigung der Beendigung des Vertrages im Sinne von Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen. Die Kommission kündigte an, wenn die MPR Lda den Vorschuss nicht binnen zwei Monaten auf das angegebene Konto beim Banco Fonsecas & Burnay in Leiria zurückgezahlt haben würde, werde sie den Vertrag ohne weitere Förmlichkeiten kündigen.
18 Die MPR Lda übersandte daraufhin ein Schreiben an die Kommission, das am 7. Dezember 1993 dort einging. In diesem Schreiben bestritt die MPR Lda, dass mit der Durchführung des Vertrages noch nicht begonnen worden sei, da das IST und die KTG Ltd bereits Tätigkeiten im Rahmen des Vorhabens erbracht hätten. Falls Verzögerungen entstanden seien, seien diese auf die Verzögerung bei der Finanzierung durch die Kommission sowie auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen, wovon die Kommission, so die MPR Lda, eingehend unterrichtet worden sei. Die Koordinatorin gab sogar an, sie stehe offen einer Prüfung alternativer Möglichkeiten gegenüber, um die Forsetzung des Vertrages im Rahmen einer überarbeiteten Planung zu gewährleisten. Die MPR Lda sei zu einem Gedankenaustausch hierüber mit der Kommission in Brüssel bereit.
19 In einem Schreiben vom 11. Januar 1994, von der das IST und die KTG Ltd eine Kopie erhielten, stimmte die Kommission einer weiteren Erörterung des Fortgangs unter der Voraussetzung zu, dass die MPR Lda eine Bankbestätigung vorlege, aus der die Verfügbarkeit des gezahlten Vorschusses auf dem erwähnten Bankkonto hervorgehe.
20 Aus einem Schreiben vom 16. Mai 1994, das an die drei Beklagten gerichtet war, geht hervor, dass der Kommission noch keine Bankbestätigung zugegangen sei, aus der sich ergebe, dass der gewährte Vorschuss auf das erwähnte Bankkonto zurücküberwiesen worden sei. Die Kommission gewährte den drei Beklagten einen letzten Aufschub um einen Monat für die Rückzahlung des Vorschusses. Falls innerhalb dieser Frist keine Bankbestätigung vorgelegt werde, so erklärte die Kommission in diesem Schreiben, werde Artikel 8 des Vertrages mit sofortiger Wirkung angewandt werden.
21 Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 ersuchte die MPR Lda im Zusammenhang mit einer Reihe besonderer Umstände die Kommission um Aufschub ihrer mit dem Schreiben vom 16. Mai 1994 angekündigten Entscheidung. Die MPR Lda gab an, sie plane, das Vorhaben im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung der Cristalware Portuguese Industry durchzuführen, die einen Monat später stattfinden solle. Ferner befinde sie sich selbst in einer Phase der Umstrukturierung. Auch sei die KTG Ltd inzwischen in Konkurs gegangen, so dass ein neuer Partner gesucht werden müsse.
22 Mit Schreiben vom 7. Juli 1994 an die MPR Lda und das IST stellte die Kommission zu ihrem Bedauern fest, dass die Beklagten offensichtlich nicht in der Lage gewesen seien, die am 16. Mai 1994 verlangte Bankbescheinigung vorzulegen. Im Zusammenhang mit den finanziellen Aussichten, die die Umstrukturierung des Vorhabens bieten könne, sowie der Einführung eines möglichen neuen Beklagten schob die Kommission ausnahmsweise dennoch ihre Entscheidung auf, den Vertrag auf der Grundlage von dessen Artikel 8 zu kündigen. Der weitere Aufschub wurde bis zum 31. Dezember 1994 gewährt. In der Zwischenzeit waren die Beteiligten verpflichtet, der Kommission sämtliche Informationen im Zusammenhang mit den bestehenden Problemen zukommen zu lassen. Die Kommission erklärte, da die weitere Ausführung des Vorhabens nach dem 31. Dezember 1994 nicht gewährleistet werden könne, werde der Vertrag nachträglich mit unmittelbarer Wirkung gekündigt werden.
23 Nach dem Vorbringen der Kommission kamen die MPR Lda und das IST dem Schreiben vom 7. Juli 1994 in keiner Weise nach.
24 Am 7. Juni 1995 teilte die Kommission der MPR Lda und dem IST schriftlich mit, sie habe beschlossen, den Vertrag zu kündigen, wie sie dies bereits in ihrem Schreiben vom 7. Juli 1994 angekündigt habe. Dabei führte die Kommission an, dass i) der Vorschuss nicht auf dem betreffenden Bankkonto verfügbar sei, ii) mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen worden sei und iii) in Bezug auf die Durchführung des Vorhabens keine Angaben und keine Garantien vorlägen. Die Kommission erklärte, dass die Entscheidung zwei Monate nach Zugang des Schreibens in Kraft trete.
25 Am 11. November 1995 übermittelte die Kommission der MPR Lda einen Leistungsbescheid über die Rückzahlung des Vorschusses von 357813 ECU. Da dieser Betrag am 17. Oktober 1996 noch nicht eingegangen war, übersandte die Kommission der MPR Lda an diesem Tag ein Mahnschreiben, in der diese aufgefordert wurde, den gewährten Vorschuss unverzüglich zurückzuzahlen.
26 Am 10. März 1997 war der Betrag immer noch nicht überwiesen. Die Kommission ersuchte mit Mahnschreiben um Bezahlung binnen vierzehn Tagen vom Eingang des Schreibens an. Von diesem Zeitpunkt an würden auch Zinsen gefordert. Die Kommission kündigte juristische Schritte an, falls sich die MPR Lda noch weiterhin im Verzug befinden werde. Der Einschreibebrief ging bei der MPR Lda am 18. März 1997 ein. Im Schreiben vom 4. Juli 1997 verlangte die Kommission abermals die Rückzahlung des Vorschusses. Sie führte in diesem Schreiben aus, dass sie zur Beitreibung des Betrages übergehen werde.
27 Am 16. Februar 1999 hatte die Kommission noch nichts von den Beklagten zurückerhalten.
III — Verfahren und Anträge der Parteien
28 Die Klageschrift der Kommission ist am 22. Februar 1999 beim Gerichtshof eingegangen.
29 Die Kommission beantragt in ihrer Klageschrift,
a) die Beklagten zur Rückzahlung von 357813 ECU nebst 185833,78 ECU am 1. Januar 1999 angefallener Zinsen nebst den bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung geschuldeten Zinsen zu verurteilen,
b) den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
30 Das IST beantragt, die Klage abzuweisen und der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
31 Die MPR Lda hat keine Klagebeantwortung eingereicht. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1999 hat die Kommission in Ansehung dieser Partei beantragt, ihrer Klage im Wege des Versäumnisverfahrens des Artikels 94 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes stattzugeben.
32 Da es an einer richtigen Anschrift fehlt, war es nicht möglich, der KTG Ltd die Klageschrift zuzustellen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass dieser Beklagte inzwischen in Konkurs gegangen ist. Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 26. April 1999 erklärt, dass sie das Verfahren ausschließlich gegen die MPR Lda und das IST fortzusetzen wünsche.
33 Am 15. März 2001 haben die Kommission und das IST mündlich verhandelt.
IV — Klagegründe und wesentliche Argumente der Parteien
34 Die Kommission macht geltend, die MPR Lda habe ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 des Vertrages dadurch verletzt, dass sie den in Anhang I des Vertrages aufgestellten Zeitplan nicht eingehalten habe. Die Bewilligung ergänzender Fristen, zu der sie nicht verpflichtet gewesen sei, habe daran nichts geändert. Die Kommission habe alle notwendigen Maßnahmen getroffen, um den Vorschuss von 357813 ECU zurückzufordern. Sie habe ferner den Vetrag gemäß dessen Artikel 2 und gemäß Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen gekündigt. Nach Ablauf der in ihrem Schreiben vom 4. Juli 1997 gesetzten Frist sei der Vertrag beendet.
35 Die Kommission macht weiter geltend, die Beklagten hafteten gemäß Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen der Kommission als Gesamtschulder. Diese gesamtschuldnerische Haftung werde auch im portugiesischen Recht anerkannt.
36 Ferner erinnert die Kommission an Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages. Danach sei der Koordinator für die Weiterleitung des jeweiligen Teiles des Vorschusses an die übrigen Beklagten verantwortlich, und die Kommission könne nicht für Versäumnisse seitens des Koordinators bei der Erfüllung dieser Verpflichung verantwortlich gemacht werden. Aus der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich im Übrigen, dass wegen der gesamtschuldnerischen Haftung jedes einzelnen Beklagten jeder von ihnen verpflichtet sei, den Vorschuss zurückzuzahlen, wenn die als Gegenleistung eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt seien.
37 Das Verteidigungsvorbringen des IST stützt sich im Kern auf zwei Argumente.
38 Erstens macht das IST geltend, es habe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Kopie des Schreibens der Kommission an die MPR Lda vom 20. Oktober 1993 erhalten habe, in dem diese aufgefordert worden sei, den Vorschuss auf das ursprüngliche Bankkonto zurückzuüberweisen, keine. Kenntnis von der Säumnis der MPR Lda gehabt. Ferner beruft sich das IST darauf, dass es sowohl in der Zeit, bevor es Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei der MPR Lda erlangt habe, als auch danach, alles Erforderliche getan habe, um den Vertrag durchzuführen. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergäben sich zusätzlich seine Anstrengungen und Bemühungen, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
39 Die Kommission habe die Klage auf Rückzahlung des Vorschusses einschließlich der Zinsen zu Unrecht an das IST gerichtet. Selbst wenn im vorliegenden Fall die gesamtschuldnerische Haftung geltend gemacht werden könnte, könne das IST nicht für die Zahlung dieser Beträge haftbar gemacht werden, da es die Anforderungen der Befreiungsklausel des Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen erfüllt habe. Im Licht dieser Bedingungen macht das IST geltend, dass der Sachverhalt eindeutig belege, dass es nicht zur Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der MPR Lda beigetragen habe. Es habe die Koordinatorin nämlich regelmäßig angehalten, deVertrag durchzuführen. Das IST macht im Übrigen geltend, dass es nicht an die Verpflichtungen von Artikel 1 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen gebunden sei, da diese ausschließlich den Koordinator des Vorhabens, also die MPR Lda, beträfen. Es habe zudem die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen von den Verzögerungen unterrichtet, die als Folge der Schwierigkeiten der MPR Lda eingetreten seien.
40 Das IST beruft sich ferner auf seine Vertragstreue von der vorvertraglichen Phase bis zur Beendigung des Vertrages. Es weist darauf hin, dass es bereits seit langem Prüfungen vorgenommen habe und dass es bereits früher finanzielle Zuschüsse von der Europäischen Union erhalten habe.
41 Zweitens macht das IST — hilfsweise — geltend, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht unter Berufung auf die gesamtschuldnerische Haftung von jedem Beklagten die vollständige Zahlung verlangen könne. Dieses Argument stützt sich auf eine Reihe von Artikeln des portugiesischen Código Civil (Bürgerliches Gesetzbuch; im Folgenden: CC). Das IST legt Artikel 519 Absatz 1 CC so aus, dass dann, wenn der Gläubiger alle Schuldner gleichzeitig in Anspruch nehme, nicht mehr die Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung gelte, sondern die Regelung der gemeinsamen Haftung. Nach Artikel 519 CC könne der Gläubiger nämlich von jedem Schuldner den gesamten Betrag oder von jedem Schuldner einen Teil des Betrages verlangen, doch wenn er von einem der Schuldner Vertragserfüllung verlangt habe, könne er die übrigen Schuldner nicht mehr für dasjenige in Anspruch nehmen, was er von dem ersten Schuldner verlangt habe, es sei denn, er könne aus berechtigten Gründen von diesem Schuldner keine Erfüllung erlangen.
42 Die Kommission habe dadurch auf die gesamtschuldnerische Geltendmachung der Forderung verzichtet, dass sie die Forderung gegenüber sämtlichen Beklagten in vollständiger Höhe geltend gemacht habe. Sie könne daher von den Mitschuldnern nichts verlangen, was über deren Anteil an der Gemeinschaft hinausgehe. Die Zahlung des Vorschusses sei ausschließlich an die MPR Lda erfolgt, und das IST habe vor dem Vorschuss nichts erhalten. Die MPR Lda sei daher der einzige Beklagte, von dem die Kommission die Rückzahlung des Vorschusses zuzüglich der Zinsen verlangen könne.
43 Die Kommission macht in ihrer Erwiderung geltend, dass im vorliegenden Fall ein berechtigter Grund vorliege, nämlich die Unmöglichkeit, den Vorschuss von der MPR Lda, die inzwischen am 26. April 1999 zahlungsunfähig geworden sei, zurückzufordern. Das IST wendet sich gegen dieses Argument; es sei verspätet eingeführt worden und müsse daher für unzulässig erklärt werden.
44 Schließlich beruft sich das IST in Bezug auf die Zahlung der Zinsen auf Artikel 520 CC. Danach sei nur der als Gesamtschuldner haftende Schuldner, der die Nichterfüllung zu vertreten habe, zum Schadensersatz verpflichtet. Das IST könne nicht für die Leistung des Schadensersatzes, der aus den Zinsen bestehe, haftbar gemacht werden, da die unterbliebene Rückzahlung des Vorschusses vollständig von der MPR Lda zu vertreten sei.
45 Die Kommission wendet sich gegen diese Auffassung. Sie beruft sich insbesondere auf den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen, wonach die Kommission im Zusammenhang mit zurückzuzahlenden finanziellen Zuschüssen Zinsen verlangen dürfe, und die neuere Rechtsprechung, in der der Gerichtshof bei Forderungen auf Rückzahlung von Vorschüssen zu der Ansicht neige, dass säumige Parteien verpflichtet seien, Zinsen zu entrichten.
V — Erörterung
46 Nach Artikel 39 der Verfahrensordnung ist die Klageschrift dem Beklagten zuzustellen. Die Klageschrift der Kommission ist der KTG Ltd nicht zugestellt worden. Daher hat diese Partei keine Kenntnis von der Klage erlangt, die daher, was die KTG Ltd betrifft, unzulässig ist. Die Kommission hat auch ausgeführt, dass sie ihre Klage gegen die KTG Ltd nicht weiterverfolgen werde und ihre Forderungen ausschließlich gegen die Beklagten MPR Lda und das IST verfolgen werde. Ich werde die Erörterung daher auf diese beiden Parteien beschränken.
47 Die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände rechtfertigen eine gesonderte Behandlung der MPR Lda und des IST in diesen Schlussanträgen.
A — MPR Lda
48 Aus den von der Kommission gemachten Angaben geht hervor, dass die Klageschrift der MPR Lda ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Im Einklang mit Artikel 39 der Verfahrensordnung ist die Klageschrift am 1. April 1999 per Einschreiben mit Rückschein zugegangen, der von Carlos Manuel Bueri Alves Antero, dem Unterzeichner des Vertrages im Namen der MPR Lda, in seiner Eigenschaft eines managing director unterzeichnet wurde. Die MPR Lda hat jedoch innerhalb der Frist des Artikels 40 § 1 der Verfahrensordnung keine Klagebeantwortung eingereicht. Der Gerichtshof wird daher in Bezug auf die MPR Lda ein Versäumnisurteil im Sinne von Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung zu erlassen haben.
49 Da die Zulässigkeit der Klage gegen die MPR Lda keinem Zweifel unterliegt, ist gemäß Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung zu prüfen, ob die Klage der Kommission im Hinblick auf diese, die Koordinatorin, begründet ist.
50 Es steht fest, dass der Vorschuss der MPR Lda tatsächlich ausgezahlt wurde. Die Kommission hat eine Kopie eines Überweisungsauftrags vom 22. Februar 1993 über 357813 ECU zugunsten der MPR Lda auf das Bankkonto mit der Nr. 2702410/000/001 (Banco Fonsecas &C Burnay, Leiria) vorgelegt. Der Vorschuss wurde somit im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Bedingungen binnen zwei Monaten gewährt, nachdem die KTG Ltd den Vertrag am 8. Januar 1993 als letzter Beklagter unterzeichnet hatte.
51 Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen kann die Kommission den Vertrag einseitig beenden, wenn einer der in dieser Bestimmung aufgeführten Gründe vorliegt. Die Kommission hat in ihrem Schriftwechsel mit den Beklagten nicht genau angegeben, auf welchen der in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Gründe sie sich beruft. Es lässt sich jedoch anhand des Wortlauts des Schreibens vernünftigerweise nicht bestreiten, dass sie in ihrem ursprünglichen Mahnschreiben vom 20. Oktober 1993 auf den Beendigungsgrund des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen abstellt.
52 Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen kann die Kommission den Vertrag beenden, wenn i) ein Beklagter eine ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat, ii) der säumige Beklagte schriftlich aufgefordert wurde, sein Versäumnis abzustellen, iii) die Nichterfüllung einen Monat nach der schriftlichen Aufforderung noch andauert und iv) die Nichterfüllung nicht mit zutreffenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt wird.
53 Im vorliegenden Fall ist meines Erachtens den vier Erfordernissen Genüge getan.
54 In Bezug auf die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nennt die Kommission im Schreiben vom 20. Oktober 1993 zwei Bestimmungen, die die MPR Lda verletzt habe, nämlich Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Bedingungen.
55 Die Kommission macht erstens geltend, die MPR Lda habe es versäumt, die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages von den Verzögerungen bei der Durchführung des Vorhabens zu unterrichten. Dieses Vorbringen erscheint mir stichhaltig.
56 Nach dem Zeitplan in Tabelle 1 des Anhangs I des Vertrages sollte in der Zeit von Januar 1993 bis Dezember der Teil design and basic engineering des Vorhabens ausgeführt werden. Dieser Teil sollte gemäß einer Tabelle auf S. 3 des Anhangs I am Ort Marinha Grande, dem Sitz der MPR Lda, durchgeführt werden. Daraus folgt, dass die MPR Lda bereits in der ersten Phase des Vorhabens Tätigkeiten zur Durchführung des Vertrages hätte erbringen müssen.
57 Die MPR Lda bestreitet in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 7. Dezember 1993 einging, dass der Vertrag in dieser Zeit noch nicht durchgeführt worden sei, da die Beklagten IST und KTG Ltd bereits Tätigkeiten erbracht hätten. Die MPR Lda stellt in dem Schreiben jedoch nicht in Abrede, dass sie selbst noch nicht mit der Durchführung des Vorhabens begonnen habe. Noch deutlicher gibt sie durch ihren Hinweis auf höhere Gewalt und durch ihr Angebot an die Kommission, gemeinsam alternative Möglichkeiten zu prüfen, um die Fortsetzung des Vertrages zu gewährleisten, im Wesentlichen zu, dass sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllt habe.
58 Den Akten lässt sich auch in keiner Weise entnehmen, dass die MPR Lda als Koordinatorin ihre Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen erfüllt hätte, der Kommission halbjährliche Berichte über den Fortgang der Tätigkeiten im Rahmen des Berichtes über den technischen und finanziellen Sachstand zu übermitteln. Die Akten enthalten auch kein Beweismaterial, aus dem sich ergäbe, dass die Kommission auf andere Weise inhaltliche Informationen über den Fortgang des Vorhabens von der Koordinatorin erhalten hatte. Die MPR Lda hat daher meines Erachtens auch neben der Unterrichtungspflicht des Artikels 2 Absatz 2 des Vertrages die Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen verletzt.
59 Zweitens beschuldigt die Kommission im Schreiben vom 20. Oktober 1993 die MPR Lda, entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Bedingungen den von ihr gewährten Vorschuss zu anderen Zwecken als zu denjenigen verwendet zu haben, zu dem dieser nach dem Vertrag bestimmt gewesen sei. Im weiteren Schriftwechsel, den die MPR Lda mit der Kommission unterhielt, insbesondere in den Schreiben vom Dezember 1993 und vom Juni 1994 wird dieses Vorbringen nicht bestritten. Obwohl die Kommission die MPR Lda regelmäßig dazu anhielt, den Vorschuss auf das ursprüngliche Bankkonto zurückzuüberweisen, kam die MPR Lda diesem Ersuchen nicht nach. Demgemäß steht für mich die gerügte Verletzung der genannten Bestimmung ebenfalls fest.
60 In Bezug auf die übrigen drei Voraussetzungen für die Vertragsbeendigung läßt sich folgendes anführen:
61 Erstens gab die Kommission der MPR Lda mit den Schreiben vom 11. Januar 1994 und vom 7. Juli 1994 ausführlich Gelegenheit, den Vertrag noch durchzuführen. Soweit sich den Unterlagen entnehmen lässt, machte die MPR Lda von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
62 Zweitens hat die Kommission daneben dadurch, dass sie ihre in ihrem Schreiben vom 7. Juni 1995 an die Beklagten enthaltene Entscheidung über die Vertragsbeendigung zwei Monate nach Eingang des Schreibens in Kraft treten ließ, die dafür geltende Frist für die vorherige Bekanntgabe von einem Monat in großzügiger Weise beachtet.
63 Drittens können die Pflichtverstöße nicht als aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt angesehen werden. Zwar führte die MPR Lda in ihrem Schreiben vom 14. Juni 1994 eine interne Umstrukturierung an, doch kann sie mit derartigen Gründen nicht gehört werden, da diese sich auf die Lage des betroffenen Betriebes selbst beziehen und nicht auf technische und wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung des Forschungsvorhabens.
64 Deshalb leite ich aus der Aktenlage ab, dass die Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 1995 zu Recht entscheiden konnte, den Vertrag gemäß Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen zu beenden.
65 Nach Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen werden Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs des Vorschusses zu dem Satz geschuldet, den der Europäische Fonds für Währungszusammenarbeit für seine Umsätze in ECU anwendet, der am ersten Werktag jeden Monats veröffentlicht wird, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Die Kommission erklärte in ihrem Schreiben an die MPR Lda vom 10. März 1997, dass sie ab 15 Tage nach Eingang des Schreibens am 18. März 1997 Zinsen vom Vorschuss fordern werde. Die Kommission fordert nunmehr einen Betrag von 185833,78 ECU an Zinsen bis zum 1. Januar 1999 zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung geschuldeten Zinsen. Sie hat den angegebenen Betrag von 185833,78 ECU in einer Anlage zur Klageschrift erläutert. Die Akten enthalten nichts, was deren Begründetheit in Zweifel ziehen könnte.
66 Demzufolge erscheinen die Anträge der Kommission im Einklang mit Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung in Bezug auf die Forderung der Rückzahlung des am 22. Januar 1993 ausgezahlten Vorschusses von 357813 ECU zuzüglich der Zinsen durch die MPR Lda begründet.
B — IST
67 Die Begründetheit der Klage der Kommission gegen das IST ist im Licht der Bestimmungen des Vertrages, des tatsächlichen Verhaltens des IST und der Regelung in Bezug auf die gesamtschuldnerische Haftung im portugiesischen bürgerlichen Recht zu beurteilen.
68 Es wird nicht bestritten, daß nach dem Vertrag die drei Beklagten als Gesamtschuldner für dessen Durchführung haften. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut selbst. In der Präambel ist festgelegt, dass die Beklagten gemeinsam und als Gesamtschuldner in der in Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen erläuterten Weise handeln. Nach dieser Bestimmung haften die Beklagten gemeinsam und als Gesamtschuldner gegenüber der Kommission für jedes Versäumnis eines jeden von ihnen, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
69 Daher steht ohne weiteres fest, dass sich jeder Beklagte gegenüber der Kommission verpflichtet hat, die Erfüllung jeder vertraglichen Verpflichtung zu gewährleisten. Auf völlig freiwilliger Grundlage haben die Beklagten bei der Unterzeichnung des Vertrages akzeptiert, dass das Risiko, dass einer von ihnen, aus welchen Gründen auch immer, seine Pflicht verletzt, der Kommission nicht entgegengehalten werden kann.
70 Wie bereits dargestellt, hat die MPR Lda meines Erachtens als Koordinatorin und als Vertragspartnerin ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Insbesondere hat die MPR Lda gegen die Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages sowie gegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Bedingungen verstoßen, so dass die Kommission den Vertrag gemäß Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen beenden konnte. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission die MPR Lda und die übrigen Beklagten als Gesamtschuldner für das Versäumnis der MPR Lda in Anspruch nehmen kann. Die Zahlung des Vorschusses an die MPR Lda hat auch für das IST die Verpflichtung entstehen lassen, diesen Vorschuss zurückzuzahlen, wenn die als Gegenleistung übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden.
71 Das Verteidigungsvorbringen des IST, dass ihm bis Oktober 1993 die Gewährung des Vorschusses nicht bekannt gewesen sei, und sein Argument, dass es niemals einen Betrag des Vorschusses von der MPR Lda erhalten habe, ändern hieran nichts. Gerade in Bezug auf den Vorschuss bestimmt Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages ausdrücklich, dass die Kommission nicht für Versäumnisse des Koordinators, den erhaltenen Vorschuss in seinem jeweiligen Teil an die übrigen Beklagten weiterzuleiten, verantwortlich gemacht werden kann.
72 Der Vertrag enthält nur eine Möglichkeit für das IST, der Haftung als Gesamtschuldner für den zurückgeforderten Vorschuss zu entgehen. Nach Artikel 2 Satz 7 der Allgemeinen Bedingungen haftet ein Beklagter nicht für die Rückzahlung von der Kommission gewährter finanzieller Zuschüsse im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen, wenn er in für die Kommission zufrieden stellender Weise dartun kann, dass er nicht zu der Pflichtverletzung beigetragen und außerdem dem Erfordernis des Artikel 1 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen genügt hat. Es ist zu prüfen, ob das IST im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen erfüllt.
73 Zur Erfüllung der ersten Voraussetzung hätte das IST die Kommission in angemessener Weise davon überzeugen müssen, dass es nicht zu der mangelnden Erfüllung des Vertrages durch die MPR Lda beigetragen hat.
74 Die Kommission rügt, dass das IST in den ersten Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrages die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet habe, da es als Vertragspartner Kenntnis von bestimmten für das Vorhaben erheblichen Tatsachen gehabt habe und da es einige Zeit gedauert habe, bis die Tätigkeitsvereinbarungen zwischen den Beklagten festgelegt worden seien. Sie hat in der mündlichen Verhandlung jedoch enigeräumt, dass das IST zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages guten Glaubens gewesen sei. Die Kommission bestreitet auch nicht, dass das IST ein großes Interesse an der Durchführung des Vorhabens gehabt hat. Für erheblich halte ich jedoch, dass das IST danach verschiedene Schreiben und Telefaxe vom 25. Januar 1993, 19. Februar 1993, 22. Juni 1993 und 22. Juli 1993 vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass es die MPR Lda regelmäßig dazu angehalten hat, das Vorhaben durchzuführen und die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Aus einer schriftlichen Mitteilung der MPR Lda an das IST vom 13. Juni 1994 geht ferner hervor, dass das IST davon ausgehen durfte, dass die MPR Lda auf alle Fälle bis zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, das Vorhaben fortzusetzen.
75 Damit konnte das IST meines Erachtens die Kommission in angemessener Weise davon überzeugen, dass es nicht zum Versäumnis der MPR Lda beigetragen hat.
76 Die zweite Voraussetzung des Artikels 2 letzter Satz 3 der Allgemeinen Bedingungen betrifft die Unterrichtungspflicht des Artikels 1 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen.
77 Die Ansicht des IST, es könne nicht an diese Unterrichtungspflicht gebunden sein, da diese ausschließlich für den Koordinator gelte, beruht meines Erachtens auf einer falschen Auslegung dieser Bestimmung. Der erste Teil von Artikel 1 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen erlegt dem Koordinator namens der Beklagten die Verpflichtung auf, die Kommission vom Beginn der Tätigkeiten des Vorhabens zu unterrichten. Der zweite Teil dieser Klausel bestimmt jedoch, dass jeder Beklagte die Kommission unverzüglich von der Beendigung oder der Einstellung des Werkes bzw. von jedem Ereignis oder jedem Umstand, der dazu führen kann, dass die Durchführung des Vertrages erheblich beeinflusst wird, zu unterrichten hat. Diese letztere Verpfichtung aus Artikel 1 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen gilt daher auch für den Beklagten IST.
78 Meines Erachtens hat das IST nicht bewiesen, dass es diese Verpflichtung erfüllt hat. Dafür hätte dargetan werden müssen, dass es die Kommission unmittelbar von den Schwierigkeiten unterrichtet hätte, die bei der Durchführung des Vorhabens aufgetreten waren.
79 In meinen Augen waren in diesem Zusammenhang drei Ereignisse von herausragender Bedeutung für das IST: Der Eingang der beiden Schreiben der Kommission vom 20. Oktober 1993 und vom 7. Juli 1994 und der Ablauf der von der Kommission im letztgenannten Schreiben gesetzten Frist für die Durchführung des Vertrages bis zum 31. Dezember 1994.
80 Das erste Ereignis war das Schreiben der Kommission an die Beklagten vom 20. Oktober 1993, mit dem sie feststellte, dass mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen worden sei und der gewährte Vorschuss von der MPR Lda für sachfremde Zwecke verwendet worden sei.
81 Das IST bestreitet nicht, dass es in der Zeit vom 1. Januar 1993, dem Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit des Vertrages begann, bis zum Eingang des Schreibens vom 20. Oktober 1993 keinen einzigen Schritt unternommen hat, um die Kommission von der Verzögerung, die bei der Durchführung des Vorhabens eingetreten war, zu unterrichten. Nach seinen eigenen Angaben hatte es bis zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Kenntnis von den Problemen, die bei der MPR Lda auftraten. Es habe sich in dieser Zeit darauf beschränkt, die MPR Lda zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens anzuhalten. Das IST habe die MPR Lda in dieser Phase ausdrücklich gefragt, ob der Vorschuss der Kommission inzwischen ausgezahlt worden sei, was die MPR Lda verneint habe.
82 Meines Erachtens hätte es auf der Hand gelegen, dass das IST bereits zu dieser Zeit unmittelbar Kontakt mit der Kommission aufgenommen hätte. Aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mit der MPR Lda hätte bereits deutlich sein müssen, dass sich die Durchführung des Vorhabens verzögern würde. Auch hätte das IST Zweifel an der Behauptung der MPR Lda haben können, dass die Kommission den vertraglich vereinbarten Vorschuss noch nicht gewährt habe. Hätte dies tatsächlich zugetroffen, dann hätte die Kommission nämlich ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Bedingungen nicht erfüllt.
83 Wie dem auch sei, nach dem Eingang des Schreibens vom 20. Oktober 1993 war dem IST unbezweifelbar bekannt, welche Vorwürfe die Kommission gegenüber der MPR Lda erhob und dass diese ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hatte.
84 Als den zweiten für das IST erheblichen Zeitpunkt erachte ich den Eingang des Schreibens der Kommission vom 7. Juli 1994, mit dem die Kommissin den Beklagten MPR Lda und IST im Licht der besonderen Umstände noch einmal eine Chance einräumte, ihre vertraglichen Verpflichtungen bis spätestens 31. Dezember 1994 zu erfüllen.
85 Das IST sucht darzutun, dass es in der Zeit zwischen dem Eingang der Schreiben vom 20. Oktober 1993 und vom 7. Juli 1994 die Kommission in zweierlei Weise angesprochen und von den entstandenen Problemen unterrichtet habe.
86 Als erstes führt das IST aus, es habe Kontakt zur Delegierten der GD XVII für das Thermie-Programm bei der Generaldirektion für Energie in Portugal, Virginia Correia, aufgenommen. Das IST habe ihr Kenntnis von den durch das Verschulden der MPR Lda aufgelaufenen Verzögerungen gegeben und sie gebeten, Druck auf die MPR Lda dahin auszuüben, dass diese den Vorschuss zurückzahle. Auch habe das IST mit Hilfe der Generaldirektion für Energie versucht, einen neuen Partner für das Vorhaben zu finden.
87 Die Kommission hat jedoch ausgeführt, dass es eine derartige Delegierte der GD XVII niemals gegeben habe und dass es sich bei Virginia Correia wahrscheinlich um eine nationale Beamtin handele, die die portugiesische Regierung in einem im Rahmen des Thermie-Programms gebildeten Ausschuss vertrete. Dies hat das IST in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, es sei davon ausgegangen, dass Virginia Correia ihre Information an die zuständigen Beamten der Kommission weitergeben werde.
88 Dieses Vorbringen des IST erscheint unglaubhaft und reicht mit Sicherheit nicht aus, die Unterrichtungspflicht zu erfüllen, die der Vertrag den Beklagten gegenüber der Kommission bei entstehenden Problemen auferlegt.
89 Zweitens hat das IST eine Liste mit den Namen von fünf Beamten vorgelegt, die bei der GD XVII der Kommission beschäftigt sein sollen und mit denen es im erwähnten Zeitraum telefonische Kontakte gehabt habe. In den Gesprächen habe es angegeben, es wolle das Vorhaben in Portugal fortsetzen, wenn die MPR Lda die empfangenen Geldbeträge zurückgezahlt habe.
90 Diesen Beweis halte ich für nicht tragfähig. Durch das Fehlen ergänzender konkreter Angaben ist es unsicher, ob die angeblich gegebenen Informationen ausreichend deutlich gemacht haben, welches genau die Probleme bei der Durchführung des Vorhabens waren. Das IST hat ferner die Behauptung der Kommission nicht bestritten, dass einer der fünf Beamten damals nicht mehr bei der GD XVII beschäftigt gewesen sei, was die Glaubhaftigkeit in Bezug auf die angeführten Kontakte nicht erhöht. Außerdem hätte es auf der Hand gelegen, dass das IST die entstandenen Probleme schriftlich niedergelegt und brieflich der Kommission mitgeteilt hätte. Die Unterrichtungspflicht des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Befreiungsklausel und der gesamtschuldnerischen Haftung des IST zwingen zu dieser Sorgfalt in der Form.
91 Das IST hat sonst nicht überzeugend dartun können, dass es in der Zeit von Ende Oktober 1993 bis Anfang Juli 1994 die Kommission von den entstandenen Problemen unterrichtet hatte. Im Schreiben vom 7. Juli 1994 gab die Kommission den Beklagten noch bis 31. Dezember 1994 die Chance, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
92 In der Zeit vom Anfang Juli 1994 bis Ende Dezember 1994 hätte es dem IST wirklich klar sein müssen, dass die Geduld der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erschöpft war und dass der 31. Dezember 1994 der letzte Zeitpunkt für die Rettung des Vorhabens war. Falls dies nicht gelingen würde, würde unverzüglich die Auflösung des Vertrages erfolgen. Außerdem hätte es für das IST völlig deutlich sein müssen, dass die MPR Lda sowohl ein nicht vertrauenswürdiger Vertraspartner als auch eine nicht vertrauenswürdige Koordination des Vorhabens geworden war. Zusagen erfüllte die MPR Lda nicht, und der von der Kommission gezahlte Vorschuss wurde nicht zu Zwecken im Rahmen des Vertrages verwandt. Musste das IST vorher im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen und insbesondere die Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung die Kommission bereits schriftlich vom Sachstand in Bezug auf die Durchführung des Vertrages unterrichten, so gilt dies erst recht in dieser Phase. Die Kommission forderte die Beklagten in ihrem Schreiben vom 7. Juli 1994 nochmals ausdrücklich auf, sie von etwaigen Problemen zu unterrichten.
93 Das IST hat jedoch in keiner Weise dargetan, dass es in der zweiten Hälfte 1994 die Kommission von den entstandenen Schwierigkeiten unterrichtet habe. Es hat dazu noch nicht einmal einen Versuch unternommen.
94 Später erhielt das IST mit Schreiben vom 7. Juli 1995 die Nachricht von der Kommission, dass der Vertrag endgültig beendet worden sei. Erst in einem Schreiben an die Kommission vom 17. Juli 1995 distanzierte sich das IST vom Verhalten der MPR Lda. In diesem Schreiben unterrichtete es die Kommission von seinem aktiven Beitrag zu dem Vorhaben, erklärte, dass es von der MPR Lda kein Geld empfangen habe, und erklärte die MPR Lda für in vollem Umfang verantwortlich für das Scheitern des Vorhabens.
95 Ich schließe daraus, dass das IST die Kommission in der Zeit von Oktober 1993 bis Juli 1995 nicht gemäß Artikel 2 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen unverzüglich von den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen Problemen unterrichtete. Das IST hat es dadurch versäumt, sich der Kommission gegenüber seiner Verantwortung zu entledigen und der gesamtschuldnerischen Haftung zu entgehen, indem es, wie es dies im Schreiben vom 17. Juli 1995 getan hat, in einer schriftlichen Stellungnahme deutlich dargelegt hätte, welche Probleme entstanden sind, weshalb sie entstanden sind und in welcher Weise das IST alles Erforderliche getan hätte, um die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ein derartiger Schritt hätte umso mehr auf der Hand gelegen, als das IST sich darauf beruft, es sei ein professioneller Partner, der bereits die notwendige Erfahrung mit Vorhaben erworben habe, die von der Europäischen Union mitfinanziert worden seien.
96 Meines Erachtens kann sich das IST daher nicht auf die Befreiungsklausel des Artikels 2 Satz 3 der Allgemeinen Bedingungen berufen.
97 Hilfsweise verteidigt sieht das IST damit, dass die Kommission nach portugiesischem Recht im vorliegenden Fall die gesamtschuldnerische Haftung des IST nicht geltend machen könne, um seine Verurteilung zur Zahlung der Vorschüsse einschließlich der Zinsen zu erwirken.
98 Hierzu ist zunächst auf Artikel 8 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, der den — von den Gesamtschuldnern — zurückzufordernden Betrag nicht auf den Vorschuss beschränkt, sondern die Kommission auch ermächtigt, Zinsen von dem Zeitpunkt an zu verlangen, zu dem die MPR Lda den Vorschuss erhalten hat.
99 Sodann ist festzustellen, dass das portugiesische Recht als solches der Haftung von Schuldnern als Gesamtschuldner nicht entgegensteht, wie dies bei den Beklagten insbesondere in Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen festgelegt worden ist.
100 Gemäß Artikel 512 Absatz 1 CC liegt eine gesamtschuldnerische Haftung vor, wenn jeder der Schuldner verpflichtet ist, die Forderung insgesamt zu erfüllen, und damit alle Schuldner befreit. Gemäß Artikel 517 Absatz 1 CC hindert die gesamtschuldnerische Haftung den Gläubiger nicht daran, die Gesamtschuldner gemeinsam zu verklagen. Nach Artikel 519 Absatz 1 CC kann der Gläubiger von jedem Schuldner die vollständige Erfüllung oder einen Teil davon verlangen, unabhängig von der Frage, ob der Anteil des verklagten Schuldners im richtigen Verhältnis steht. Hat er jedoch von einem der Schuldner die Erfüllung der gesamten Forderung oder eines Teils davon verlangt, so kann er die übrigen Schuldner nicht für dasjenige in Anspruch nehmen, was er vom ersten Schuldner verlangt hat, außer bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beklagten, oder wenn er aus anderen Gründen von diesem Schuldner keine Erfüllung erlangen kann.
101 Das Vorbringen des IST läuft darauf hinaus, dass die Kommission durch die gemeinsame Inanspruchnahme der Beklagten in der Klageschrift von der Möglichkeit Abstand genommen habe, die Beklagten jeweils als Gesamtschuldner für den gesamten Betrag in Anspruch zu nehmen.
102 Diese Auffassung beruht meines Erachtens auf einer falschen Auslegung von Artikel 519 Absatz 1 CC. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger nämlich von jedem Schuldner die Erfüllung der Forderung verlangen, doch verzichtet der Gläubiger erst dann auf die Möglichkeit, die gesamtschuldnerische Haftung der übrigen Schuldner geltend zu machen, wenn er zuerst den ersten Schuldner verklagt hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Kommission übersandte der MPR Lda am 11. November 1995 einen Leistungsbescheid, der als Einleitung der gerichtlichen Durchsetzung der Angelegenheit zu betrachten ist. Dies geht auch aus den Mahnschreiben hervor, die die Kommission der MPR Lda am 10. März 1997 und am 4. Juli 1997 übersandte. In beiden Schreiben kündigte sie an, sie werde rechtliche Schritte unternehmen, wenn der Vorschuss nicht rechtzeitig zurückgezahlt werde. Erst durch das vorliegende Verfahren beim Gerichtshof ist die gerichtliche Phase der Angelegenheit eingeleitet worden.
103 Das portugiesische Recht untersagt es somit nicht, dass die Kommission nach den Bestimmungen des Vertrages als Gläubigerin, auch nachdem sie Mahn- und Verzugsschreiben an die MPR Lda versandt hat, im vorliegenden Fall den Vorschuss von den Vertragspartnern als Gesamtschulder zurückfordert.
104 Schließlich hat sich das IST auf Artikel 520 CC berufen, um sich von der Verpflichtung, der Kommission die geschuldeten Zinsen zu zahlen, zu befreien.
105 Artikel 520 CC lautet wie folgt: Wird die Leistung durch einen von einem der Schuldner zu vertretenden Umstand unmöglich, haften alle als Gesamtschuldner in Höhe ihres Betrages; jedoch haften allein die Schuldner, die den Umstand zu vertreten haben, für den Ersatz der Schäden, die diesen Wert übersteigen, und zwar als Gesamtschuldner.
106 Das IST führt aus, es hafte nicht für die Rückzahlung der Zinsen als Schadensersatz, da es nicht zur Nichterfüllung des Vertrages beigetragen und der Kommission gegenüber seine Unterrichtungspflicht im Sinne von Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen erfüllt habe.
107 Es steht außer Zweifel, dass die Zinsen, die die Kommission verlangt, als Schadensersatz im Sinne von Artikel 520 CC zu betrachten sind.
108 Zum Vorbringen des IST kann ich mich kurz fassen. Nach allem bin ich der Meinung, dass sowohl die MPR Lda als auch das IST in zu beanstandender Weise zur Nichterfüllung und schließlich der Beendigung des Vertrages beigetragen haben. In Bezug auf das IST genügt die Feststellung, dass es der Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 2 der Allgemeinen Bedigungen, die Kommission rechtzeitig von Verzögerungen bei der Durchführung des Vorhabens zu unterrichten, nicht erfüllt hat. Auch kann dem IST vorgeworfen werden, dass es Zinsen in der erwähnten Höhe auflaufen ließ. Ihm müssen nämlich die Probleme bei der MPR Lda bereits in einer frühen Phase bekannt gewesen sein, und es hätte auf jeden Fall seit August 1995, als der Vertrag von der Kommission endgültig gekündigt wurde, augrund des Vertrages wissen müssen, dass die Kommission den Vorschuss von jedem der Vertragspartner zuzüglich Zinsen zurückfordern konnte.
109 Selbst unter der Annahme, dass das IST keinen Vorschuss erhalten hat, haftet in diesem Zusammenhang, so der letzte Satzteil des Artikel 520 CC, jeder für die Nichterfüllung verantwortliche Beklagte als Gesamtschuldner für den gesamten Schadensersatz. Der Umstand, dass die MPR Lda möglicherweise ein größeres Verschulden an der Nichtdurchführung des Vertrages trifft als das IST, ist dabei in Bezug auf die rechtliche Stellung gegenüber der Kommission unerheblich. Die Verschuldensfrage kann in einem Verfahren behandelt werden, in dem die eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen der Beklagten im Mittelpunkt stehen.
110 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die Bezugnahme auf den ECU durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU zu ersetzen.
VI — Kosten
111 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Da die MPR Lda und das IST unterlegen sind, sind sie auf den Antrag der Kommission als Gesamtschuldner zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.
VII — Entscheidungsvorschlag
112 Ich schlage vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Manuel Pereira Roldão e Filhos, Lda wird im Wege des Versäumnisurteils verurteilt, als Gesamtschuldnerin an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Betrag von 357813 Euro zuzüglich am 1. Januar 1999 angefallener Zinsen in Höhe von 185833,78 Euro und der bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung geschuldeten Zinsen zu zahlen.
2. Der Manuel Pereira Roldão e Filhos, Lda werden im Wege des Versäumnisurteils die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerin auferlegt.
3. Das Instituto Superior Técnico wird verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Betrag von 357813 Euro zuzüglich am 1. Januar 1999 angefallener Zinsen in Höhe von 185833,78 Euro und die bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung geschuldeten Zinsen zu zahlen.
4. Das Instituto Superior Técnico trägt die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.