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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.06.2001 – C-254/00

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2001:342

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 14. Juni 2001

1 Mit der vorliegenden, gemäß Artikel 226 EG eingereichten Klage beantragt die Kommission beim Gerichtshof, festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (nachfolgend: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt oder erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 9 der Richtlinie ist diese am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. am 23. November 1995, in Kraft getreten; die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie innerhalb von neun Monaten nach ihrem Inkrafttreten, also bis zum 23. August 1996, nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen (Artikel 8).

3 Die Kommission erhielt von der niederländischen Regierung in Bezug auf die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie keine Mitteilung und schloss daraus, dass diese die erwähnten Maßnahmen noch nicht getroffen und daher insoweit gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe. Infolgedessen leitete sie mit Schreiben vom 16. Januar 1997 ein Vertragsverletzungsverfahren ein und gab der niederländischen Regierung Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

4 Am 24. März 1997 äußerte sich die Ständige Vertretung der Niederlande dahin, dass die erforderlichen Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, derzeit von den zuständigen nationalen Stellen ausgearbeitet würden.

5 Nachdem die Kommission vergeblich auf neue Informationen gewartet hatte, sandte sie am 14. Oktober 1998 an die niederländische Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten ab der Zustellung dieser Stellungnahme alle erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 antwortete die niederländische Regierung, dass die Bestimmungen des Artikels 4 Buchstaben b und c erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie durch die Artikel 8.5 und 8.6 der am 15. Dezember 1998 in Kraft getretenen Telecommunicatiewet (Telekommunikationsgesetz) vom 19. Oktober 1998 umgesetzt worden seien, während die anderen Bestimmungen so bald wie möglich nach Durchführung der in der Verfassung vorgesehenen internen Verfahren erlassen würden. Mit Schreiben vom 2. November 1999, also ein Jahr später, teilte die niederländische Regierung der Kommission jedoch mit, dass das Gesetzgebungsverfahren noch im Gange sei.

7 Da die Kommission in der Folgezeit von der niederländischen Regierung keine weiteren Informationen erhielt, hat sie mit Klageschrift vom 9. Juni 2000 die vorliegende Klage erhoben.

8 Die niederländische Regierung hat den fraglichen Verstoß nicht bestritten und eingeräumt, dass die Artikel 2, 3, 4 Buchstaben a und d, letzter Absatz, und 5 der Richtlinie noch nicht in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden sind. In ihrer Klagebeantwortung hat sie lediglich darauf hingewiesen, dass die Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt sei, sobald der vom Ministerrat am 14. Juli 2000 gebilligte Gesetzentwurf zur Änderung der Telecommunicatiewet die Zustimmung des Staatsrats erhalte und sodann der Zweiten Kammer des Parlaments vorgelegt werden könne. Im Übrigen seien einige Bestimmungen der Richtlinie, so insbesondere die Artikel 4 Buchstaben b und c erster und zweiter Gedankenstrich bereits durch die Artikel 8.5 und 8.6 der Telecommunicatiewet umgesetzt, und die innerstaatlichen Patent- und Wettbewerbsvorschriften entsprächen Artikel 4 Buchstaben d erster und zweiter Gedankenstrich und e der Richtlinie. Zudem würden die weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie in den Niederlanden bereits in der Praxis beachtet, so dass weder die Verbraucher noch die Anbieter von Telekommunikationsnetzen und -diensten durch die verspätete Umsetzung irgendeinen Schaden erlitten. Die beklagte Regierung erkennt indes selbst an, dass diese Umstände den Staat nicht von der Verpflichtung befreiten, die Richtlinie form- und fristgerecht umzusetzen.

9 Es kann somit sicher davon ausgegangen werden, dass das Königreich der Niederlande die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie in das innerstaatliche Recht nicht fristgerecht getroffen hat. Ebenso ist sicher, dass es seiner Informationspflicht gegenüber der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie nicht ausreichend und rechtzeitig nachgekommen ist.

10 Angesichts dessen ist zunächst, was die unterbliebene Umsetzung der Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist anbelangt, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine in einem solchen Fall von der Kommission erhobene Vertragsverletzungsklage als begründet anzusehen ist. Hierbei ist das Bestehen eines Verstoßes anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand. Ein Mitgliedstaat kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

11 Was das Argument der beklagten Regierung anbelangt, das niederländische Recht entspreche in der Praxis (zumindest teilweise) der Richtlinie, ist festzuhalten, dass die Beklagte selbst anerkannt hat, dass ein solcher Umstand den Staat nicht von seiner Verpflichtung befreie, die Bestimmungen der Richtlinie form- und fristgerecht umzusetzen. Nach gefestigter Rechtsprechung belässt [zwar Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag] den Mitgliedstaaten die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Durchführung der Richtlinie, doch lässt diese Freiheit die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen sie auf dem betreffenden Gebiet einen eindeutigen rechtlichen Rahmen schaffen, der das nationale Recht den Bestimmungen der Richtlinie anpasst und der so beschaffen sein muss, dass er keine Zweifel oder Mehrdeutigkeiten bestehen lässt, und zwar nicht nur hinsichtlich des Inhalts und der Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen mit der Richtlinie, sondern auch in Bezug auf deren förmlichen Stellenwert. Da demnach der Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Bestimmungen einer jeden Richtlinie vollständig und genau einzuhalten, besteht seine Vertragsverletzung fort, solange er der Richtlinie nicht vollständig nachgekommen ist, selbst wenn die innerstaatlichen... Vorschriften die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie bereits weitgehend gewährleisten.

12 Zu dem Argument der beklagten Regierung, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinie bereits durch die Telecommunicatiewiet oder andere Bestimmungen in die nationale Rechtsordnung umgesetzt worden seien, ist schließlich festzustellen, dass, selbst wenn dies zuträfe, diese Maßnahmen, abgesehen von der Unvollständigkeit der Umsetzung, entgegen der Richtlinie nicht der Kommission mitgeteilt worden sind.

Ergebnis

13 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt oder erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2. dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.