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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.06.2001 – C-541/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:337

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 14. Juni 2001

1 Im Rahmen der verbundenen Rechtssachen C-541/99 und C-542/99 stellt der Giudice di Pace Viadana (Italien) drei Fragen zum Begriff Verbraucher, wie er in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 15. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie) verwendet wird.

I — Die Bestimmungen des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts

2 Zweck dieser Richtlinie ist nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

3 Gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie bedeutet Verbraucher eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter die Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

4 Der Gewerbetreibende ist durch Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie definiert als eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter die Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlichrechtlichen Bereich zuzurechnen ist.

II — Das Ausgangsverfahren

5 Die Unternehmen Cape Snc (im Folgenden: Cape) und OMAI Sri (im Folgenden: OMAI) haben beide zum ausschließlichen Gebrauch durch ihre Mitarbeiter in ihren Räumen von der Firma Idealservice Sri (im Folgenden: Idealservice) gelieferte Geräte des Typs Warenautomat aufgestellt. Im Rechtsstreit mit Idealservice, Viadana, der sie vor den Giudice di Pace Viadana geführt hat, bringen die Unternehmen Cape und OMAI im Rahmen eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl vor, dass die in den Verträgen von Idealservice enthaltene Klausel über die ausschließliche örtliche Zuständigkeit nichtig sei und berufen sich dabei auf die Umsetzung des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie in italienisches Recht. Sie machen geltend, dass die Gerichtsstandsklausel missbräuchlich im Sinne des Artikels 1469bis Nummer 19 des italienischen Zivilgesetzbuchs und folglich zwischen den Parteien aufgrund des Artikels 1469quinquies dieses Gesetzbuchs unwirksam sei.

6 Der Vorlagebeschluss unterstreicht, dass die Parteien, die die Missbräuchlichkeit der oben genannten Klausel geltend machen, die fraglichen Verträge über die Lieferung von Automaten nur geschlossen haben, um ihren Arbeitnehmern bestimmte Produkte, nämlich Getränke, zur Verfügung zu stellen, die nichts mit der eigentlichen Tätigkeit der beiden Unternehmen zu tun haben.

7 In beiden Fällen hält Idealservice den Einwendungen entgegen, dass die Gegenparteien nicht als Verbraucher im Sinne der Regelung für missbräuchliche Klauseln angesehen werden könnten. Erstens handele es sich um Gesellschaften und nicht um natürliche Personen und zweitens hätten sie den Vertrag in Ausübung ihrer Unternehmenstätigkeit unterzeichnet.

8 Das Vorlagegericht stellt fest, dass die Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuchs, von deren Auslegung es abhänge, ob es dafür zuständig sei, über die besagten beiden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, die Umsetzung der Richtlinie darstellten. Insbesondere die Begriffe Gewerbetreibender und Verbraucher in Artikel 1469bis des italienischen Zivilgesetzbuchs entsprächen wortgetreu Artikel 2 der Richtlinie.

III — Die Vorlagerragen

9 Da das Vorlagegericht davon ausgeht, dass die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten, mit denen es befasst ist, von der Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist ein Unternehmer als Verbraucher anzusehen, wenn er mit einem anderen Unternehmer nach einem von diesem vorformulierten Vertragstext, der zu dessen spezifischem beruflichen Tätigkeitsbereich gehört, einen Vertrag über den Erwerb einer Dienstleistung oder einer Ware zum ausschließlichen Nutzen seiner Arbeitnehmer schließt, der zu seiner gewöhnlichen beruflichen und gewerblichen Tätigkeit überhaupt keinen Bezug hat und dieser völlig fremd ist? Kann man in diesem Fall sagen, dass diese Person zu einem Zweck handelt, der nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen steht?

2. Ist im Fall einer positiven Antwort auf die vorhergehende Frage eine Person oder Körperschaft als Verbraucher anzusehen, wenn sie zu einem Zweck handelt, der mit ihrer gewöhnlichen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht oder dieser nicht dient, oder bezieht sich der Verbraucherbegriff ausschließlich auf natürliche Personen, unter Ausschluss aller anderen?

3. Kann eine Gesellschaft als Verbraucher angesehen werden?

IV — Rechtliche Würdigung

10 Es erscheint mir zweckdienlich, mit der Prüfung der zweiten und der dritten Frage zu beginnen, mit denen das Vorlagegericht im Wesentlichen wissen möchte, ob der Begriff Verbraucher sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht.

11 Ich teile die Auffassung der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission und von Idealservice, dass diese Fragen zu bejahen sind.

12 Die Kommission erläutert, dass Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie tatsächlich eindeutig besagt, dass als Verbraucher eine natürliche Person zu betrachten ist. A contrario definiert Artikel 2 Buchstabe b den Begriff des Gewerbetreibenden unter Bezugnahme sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen. Es zeigt sich also bei schlichter Lektüre der fraglichen Bestimmung, dass der Begriff des Verbrauchers ausschließlich natürliche Personen betrifft und weder die Gesellschaften noch, allgemeiner gesprochen, die juristischen Personen umfasst.

13 Diese Auslegung scheint mir ferner durch das Ziel der fraglichen Gemeinschaftsgesetzgebung bestätigt zu werden. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores ausgeführt, dass das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können.

14 Diese Intention, eine bestimmte Kategorie von Personen, und nur diese, zu schützen, die sich in einer schwächeren Position befindet, wird bestätigt durch die zwölfte Begründungserwägung und durch Artikel 3 der Richtlinie, wonach allein die Vertragsklauseln Gegenstand der Richtlinie sind, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

15 Mit der Kommission lässt sich vernünftigerweise sagen, dass es genau die Kategorie der nicht im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelnden natürlichen Personen ist, die sich gegenüber den Gewerbetreibenden, auf die sich Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie bezieht, in einer schwächeren und weniger ausgewogenen Vertragssituation befindet.

16 Hingegen sind juristische Personen und Gesellschaften im Allgemeinen nicht in derselben schwächeren Position und es besteht deshalb kein Grund, ihnen einen Schutz zu gewähren, der als Ausnahme von der Vertragsfreiheit im Übrigen eng aufzufassen ist.

17 Dem ist hinzuzufügen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 13 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen den Begriff Verbraucher dahin ausgelegt hat, dass damit ein privater Endverbraucher gemeint ist oder dass er sich auf eine Einzelperson bezieht, was notwendigerweise impliziert, dass es sich um eine natürliche Person handelt.

18 Diese Rechtsprechung erscheint mir im vorliegenden Fall einschlägig, da das Ziel der Artikel 13 ff. des Übereinkommens im Wesentlichen dasselbe ist wie das der Richtlinie. Tatsächlich hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil Shearson Lehman Hutton festgestellt, dass die Sonderregelung der Artikel 13 ff. des Übereinkommens von dem Bestreben getragen ist, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen.

19 Die spanische und die französische Regierung beziehen sich zudem auf ihr nationales Recht, das in bestimmten Fällen den Schutz, der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährt wird, auf juristische Personen oder Kaufleute ausweitet. Im Wesentlichen fordern sie den Gerichtshof zu der Erklärung auf, dass die Richtlinie nicht einer solchen Ausweitung des Schutzes widerspricht. Dies scheint in Anbetracht des Wortlauts von Artikel 8 der Richtlinie in der Tat der Fall zu sein.

20 Es ist jedoch festzustellen, dass diese Aufforderungen über den Rahmen der vorliegenden Rechtssache hinausgehen. Die Frage des Vorlagegerichts bezieht sich nämlich auf den Begriff Verbraucher gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie. Dagegen deutet nichts darauf hin, dass dieses Gericht zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einer Auskunft über die Bedingungen bedarf, unter denen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den durch die Richtlinie vorgesehenen Schutz auf andere Personen als Verbraucher, wie z. B. juristische Personen oder Kaufleute, ausdehnen dürfen.

21 Ich schlage Ihnen daher vor, dem Vorlagegericht zu antworten, dass Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie in dem Sinn auszulegen ist, dass der Begriff Verbraucher nur natürliche Personen umfasst.

22 Diese Antwort ist ausreichend, damit das Vorlagegericht den Ausgangsrechtsstreit entscheiden kann. Es geht nämlich eindeutig aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die beiden Parteien, die den Status des Verbrauchers beanspruchen, Gesellschaften sind.

23 Darüber hinaus erscheint es mir hinsichtlich der Antwort auf die zweite und die dritte Frage schwierig, noch nutzbringend auf die erste Frage zu antworten, mit der das Vorlagegericht wissen möchte, ob ein Unternehmer, der eine Dienstleistung oder einen Gegenstand ausschließlich zum Nutzen seiner Arbeitnehmer entgegennimmt oder erwirbt, zu Unternehmenszwecken handelt, obwohl dieser Nutzen überhaupt keinen Bezug zu seiner typischen gewerblichen oder beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit hat.

24 Mit dieser Frage fordert uns das Vorlagegericht auf, den Begriff zu einem Zweck [handeln], der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, auszulegen, der Bestandteil der Definition von Verbraucher in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie ist.

25 Wie das Urteil Di Pinto aufzeigt, dürfte es schwierig sein, diesen Begriff auszulegen, ohne die Tatsache zu berücksichtigen, dass derjenige, der handelt, eine natürliche Person ist.

26 Im genannten Urteil Di Pinto legt der Gerichtshof den Begriff Verbraucher im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen aus. In dieser Richtlinie ist der Verbraucher definiert als eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

27 Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender, der im Wege eines Haustürgeschäfts als Kunde einen Werbevertrag im Hinblick auf den Verkauf seines Gewerbebetriebs abschließt, nicht als Verbraucher anzusehen ist, wobei er anmerkt, dass die Geschäfte, die der Gewerbetreibende getätigt hat, Rechtsgeschäfte der Betriebsführung darstellen], die der Gewerbetreibende zur Befriedigung anderer als seiner familiären oder persönlichen Bedürfnisse vornimmt.

28 Der Hinweis auf familiäre oder persönliche Bedürfnisse zeigt, dass die Eigenschaft des Verbrauchers als natürliche Person den Inhalt des Begriffes zu einem Zweck [handeln], der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gemäß der Richtlinie 85/577, oder zu einem Zweck [handeln], der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gemäß der Richtlinie 93/13 beeinflusst.

29 Ich schlage daher vor, die erste Frage nicht zu beantworten.

V — Ergebnis

30 Ich schlage vor, dem Giudice di Pace Viadana folgende Antwort zu geben:

Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist in dem Sinn auszulegen, dass der Begriff Verbraucher nur natürliche Personen umfasst.