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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.07.2001 – C-221/99
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2001:405
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 12. Juli 2001
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG).
2 Der Giudice di pace Genua (Italien) ist mit einem Rechtsstreit befasst, der eine italienische Regelung zur Festlegung der Gebührenordung für die Leistungen der Architekten und Ingenieure betrifft. Der Rechtsstreit unterliegt den besonderen Regeln des summarischen Mahnverfahrens nach den Artikeln 633 ff. der italienischen Zivilprozessordnung (Codice di procedura civile, im Folgenden: CPC).
I — Nationales Recht
A — Das gerichtliche Mahnverfahren
3 Das procedimento d'ingiunzione (Mahnverfahren) ist ein summarisches Verfahren, in dem der Gläubiger auf einen Antrag, der dem Gegner zunächst nicht mitgeteilt wird, einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erhalten kann.
4 Der Gläubiger beantragt unter Vorlage von Beweisstücken beim Gericht den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Schuldner über die Zahlung des geforderten Betrages innerhalb einer bestimmten Frist (grundsätzlich 20 Tage).
5 Bezieht sich die Forderung auf Honorare, Vergütungen oder Erstattungen für Angehörige freier Berufe, so ist dem Antrag die Honorarrechnung des Antragstellers beizufügen. Diese Rechnung muss vom Antragsteller unterschrieben und mit einem Gutachten der zuständigen berufsständischen Vertretung versehen sein (Artikel 636 CPC).
6 Gemäß Artikel 636 Absatz 3 CPC ist das Gericht hinsichtlich der geforderten Beträge an das Gutachten der berufsständischen Vertretung gebunden, sofern es nicht den Antrag als unzureichend begründet zurückweist.
7 Nach Artikel 643 CPC werden dem Antragsgegner eine Abschrift des Mahnbescheids und eine Abschrift des Antrags zugestellt. Diese gemeinsame Zustellung begründet die Anhängigkeit des Verfahrens (Artikel 643 Absatz 3 CPC). Der Antragsgegner kann ab dieser Zustellung bis zum Ablauf der ihm für die freiwillige Erfüllung eingeräumten Frist Widerspruch einlegen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird das allgemeine streitige Zivilverfahren durchgeführt (Artikel 645 CPC). Andernfalls erklärt das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Mahnbescheid für vollstreckbar.
B — Die Rechtsvorschriften über die Honorare
8 Im italienischen Recht sind Mindesthonorare für die Leistungen der Architekten und Ingenieure vorgesehen.
9 Diese Honorarsätze wurden ursprünglich durch das Gesetz Nr. 143 vom 2. März 1949 zur Genehmigung der Gebührenordnung für Ingenieure und Architekten festgelegt.
10 Artikel 2 der Gebührenordnung im Anhang zu diesem Gesetz unterschied zwischen vier Arten von Honoraren: (1) prozentuale Honorare, d. h. Honorare, die anhand des Gesamtwerts der Leistung berechnet wurden, (2) mengenmäßige Honorare, die auf der Grundlage einer Bemessungseinheit festgelegt wurden, (3) Aufwandshonorare, die nach der Höhe des Zeitaufwands bestimmt wurden, und (4) Ermessenshonorare mit umfassender Ermessensfreiheit des Berufsausübenden.
11 In Artikel 5 der genannten Gebührenordnung waren die Leistungen aufgeführt, für die der Berufsausübende das Honorar nach seinem Ermessen festsetzen konnte.
12 Später ist das Verfahren zur Festlegung der Honorare durch das Gesetz Nr. 143 vom 4. März 1958 zur Regelung der Gebührenordnung für Ingenieure und Architekten geändert worden. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Sätze der Honorare und Vergütungen aufgrund eines Vorschlags der Landesvorstände der Ingenieurs- und Architektenkammer durch Dekret des Justizministers in Abstimmung mit dem Minister für öffentliche Arbeiten festgelegt werden.
13 Die nach diesem neuen Verfahren festgelegten Honorarsätze gelten jedoch nicht für die in Artikel 5 der Gebührenordnung im Anhang des Gesetzes Nr. 143/49 aufgeführten Leistungen. Die Honorare für diese Leistungen können von den Architekten nach wie vor nach freiem Ermessen festgelegt werden.
C — Der Landesvorstand der Architektenkammer
14 Bezüglich des Landesvorstands der Architektenkammer bestimmt Artikel 5 des Gesetzes Nr. 1395 vom 24. Juni 1923, dass die bei der Kammer eingeschriebenen Architekten ihren Vorstand wählen. Zu dessen Aufgaben gehört es, auf Antrag Gutachten zu berufsrechtlichen Streitigkeiten und zur Regelung der Honorare und Aufwandsentschädigungen zu erstatten.
II — Sachverhalt
15 Frau Rossi ist in Italien als Architektin tätig.
16 Mit einer am 29. Oktober 1998 eingereichten Antragsschrift beantragte sie beim Giudice du pace Genua den Erlass eines Mahnbescheids gegen Herrn Conte über die Zahlung von 2550000 ITL für bestimmte berufliche Leistungen. Gemäß Artikel 636 CPC fügte sie ihrem Antrag eine Honorarrechnung bei, die auf der Grundlage eines Ermessenshonorars nach den Artikeln 2 und 5 der Gebührenordnung im Anhang zum Gesetz Nr. 143/49 erstellt worden war. Sie legte auch ein Gutachten des Vorstands der Architektenkammer Genua über die ordnungsgemäße Honorarabrechnung vor.
17 Am 30. Oktober 1998 erließ der Giudice di pace Genua antragsgemäß den Mahnbescheid.
18 Herr Conte legte am 18. Dezember 1998 gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch ein. Er erhob den Einwand der Nichtigkeit des Mahnbescheids, wobei er geltend machte, bei dem Gutachten des Vorstands der Architektenkammer Genua über die Honorarabrechnung habe es sich um einen mit Artikel 85 EG-Vertrag unvereinbaren Beschluss einer Unternehmensvereinigung gehandelt. Zugleich forderte er das nationale Gericht auf, dem Gerichtshof eine Reihe von Vorabentscheidungsfragen zur Vereinbarkeit der italienische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vorzulegen.
19 Der Giudice di pace Genua gibt in seinem Vorlagebeschluss an, für eine Entscheidung über den Einwand der Nichtigkeit sowie über die Begründetheit des Anspruchs bedürfe es einer Auslegung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag.
20 Er führt dazu aus, früher habe die Zuständigkeit für die Festlegung der Gebühren bei den einzelnen berufsständischen Vertretungen gelegen. Nach einer Reform im Jahr 1944 sei diese Zuständigkeit auf die beim Justizministerium eingerichteten Landesvorstände der berufsständischen Vertretungen übergegangen.
21 In Bezug auf die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Gebührenordnung weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Landesvorstände, die von der Versammlung der bei den Kammern eingeschriebenen Angehörigen der Berufsstände der Ingenieure und Architekten gewählt werden und diese Berufsstände daher auf nationaler Ebene vertreten,... eine einheitliche Gebührenordnung erarbeitet [haben], die, nur mit dem Sichtvermerk des Ministers für öffentliche Arbeiten versehen, insgesamt in das Gesetz Nr. 143 vom 2. März 1949... aufgenommen worden ist.
22 Wie das vorlegende Gericht weiter ausführt, bestimmt Artikel 636 CPC, dass ein Gutachten des zuständigen Berufsverbands rechtliche Bindungswirkung für das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Gericht entfaltet; dieses Gericht darf somit das vom Gebührenausschuss des Kammervorstands festgesetzte Honorar nicht auf seine Angemessenheit überprüfen.
III — Vorlagefragen
23 Das italienische Gericht hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann der Begriff Unternehmen, wie er in der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt wurde, auf Personen angewandt werden, die den Architektenberuf ausüben, und, wenn das der Fall ist, sind die berufsständischen Vertretungen, denen diese angehören, als Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen?
2. Lässt es sich mit den Artikeln 5 und 85 EG-Vertrag vereinbaren, dass eine nationale Vorschrift sich darauf beschränkt, einer von den Landesvorständen der Ingenieurs- und Architektenkammern aufgestellten Gebührenordnung Gesetzeskraft zu verleihen, wenn
a) die endgültige Regelung durch die öffentliche Gewalt in Form der Bestätigung einer autonomen Willensäußerung der Landesvorstände der betreffenden Kammern erfolgt; oder
b) wenn die endgültige Regelung durch die öffentliche Gewalt darin besteht, den Mitgliedern der betreffenden Kammern die Befugnis zu verleihen, die Honorarsätze nach ihrem Ermessen festzulegen, wobei die Festlegung auch erst nach Erbringung der beruflichen Leistung erfolgen kann; oder
c) wenn die endgültige Regelung durch die öffentliche Gewalt keinerlei Bezugnahme auf das öffentliche Interesse enthält und für die im Ermessen der Berufsausübenden stehenden Honorarsätze weder Unter- noch Obergrenzen vorsieht; oder
d) wenn die endgültige Regelung durch die öffentliche Gewalt die Berufsausübenden nicht verpflichtet, die von ihnen für die auftragsgemäß erbrachten Leistungen angewandten Honorarsätze im Voraus mitzuteilen und/oder zu veröffentlichen?
3. Lässt es sich mit den Artikeln 5 und 85 EG-Vertrag vereinbaren, dass eine nationale Regelung, ohne die Berücksichtigung von Kriterien des öffentlichen Interesses vorzusehen, einem Gebührenausschuss des Kammervorstands, der ausschließlich aus der Kammer angehörenden Personen besteht, die Befugnis überträgt, nach seinem Ermessen Entscheidungen über die Honorarberechnung zu treffen, die auch in einer Bestätigung des von dem Berufsausübenden nach seinem Ermessen festgesetzten Honorars bestehen können und durch die das Gericht verpflichtet wird, einen Mahnbescheid nach der Gebührenordnung des Kammervorstands zu erlassen?
IV — Zur Verstärkung der Auswirkungen eines Kartells (erste und zweite Frage)
24 Die erste Vorlagefrage betrifft die Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die in Italien tätigen Architekten und die berufsständischen Vertretungen der italienischen Architekten in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.
25 Die zweite Vorlagefrage bezieht sich auf die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 143/49 mit dem Gemeinschaftsrecht. Der Giudice di pace Genua möchte wissen, ob die italienischen Behörden mit dem Erlass des Gesetzes Nr. 143/49 ein Kartell im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag in seinen Auswirkungen verstärkt und dadurch gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen haben. Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Landesvorstände der [Kammern der Ingenieure und Architekten]... eine einheitliche Gebührenordnung erarbeitet [haben], die... insgesamt in das Gesetz Nr. 143 vom 2. März 1949 aufgenommen worden ist.
26 Diese beiden Fragen sind gemeinsam zu untersuchen. Sie zielen im Wesentlichen darauf ab, festzustellen, ob es gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EG-Vertrag verstößt, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund eines von einer berufsständischen Vertretung von Architekten erstellten Dokuments eine Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung erlässt, in der vorgesehen ist, dass die Berufsangehörigen die Honorare für die von ihnen erbrachten Leistungen nach freiem Ermessen festsetzen können.
27 Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung nur dann als Verstoß gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EG-Vertrag angesehen werden, wenn dieser Maßnahme ein Kartell vorausgegangen ist, das seinerseits gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt. Um festzustellen, ob die italienischen Behörden Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EG-Vertrag verletzt haben, ist also zunächst zu untersuchen, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind.
28 Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
29 Wie auch die Kommission bin ich der Meinung, dass das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot vorliegend nicht anwendbar ist.
30 In der vorliegenden Rechtssache geht es nämlich unstreitig um die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 143/49 über die im Ermessen der Berufsausübenden stehenden Honorare.
31 Wie aus den Akten hervorgeht, haben die Architekten im Fall eines Ermessenshonorars einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie die Honorare für einen großen Teil der... Leistungen, zu dem... auch die streitigen Leistungen gehören, festsetzen können. Bei den in Artikel 5 der streitigen Gebührenordnung aufgeführten Leistungen sieht das Gesetz... nicht vor, dass der Berufsausübende sein Ermessen innerhalb bestimmter Unter- und Obergrenzen auszuüben hat. Der Berufsausübende und sein Auftraggeber sind also bei der Vereinbarung des Honorars frei und an keine Unter- oder Obergrenzen gebunden.
32 Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, wie die Bestimmungen des Landesvorstands der Architektenkammer über die Ermessenshonorare zu einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag führen sollen. Hat der Berufsausübende volle Freiheit bei der Bestimmung der Preise für seine Leistungen und ist auch der Auftraggeber frei, das Angebot anzunehmen, Verhandlungen zu führen oder sich an einen anderen Anbieter zu wenden, so gewährleistet die streitige Regelung, wie auch die Kommission bemerkt, freien Wettbewerb bei den entsprechenden Dienstleistungen.
33 Verstößt eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise nicht gegen Artikel 85 Absatz 1, so ist nach der derzeitigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auch die staatliche Maßnahme, mit der das Kartell in seinen Auswirkungen verstärkt wird, automatisch mit den Artikeln 5 und 85 EG-Vertrag vereinbar.
34 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist daher festzustellen, dass Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EG-Vertrag der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 143/49 über Ermessenshonorare nicht entgegensteht. Die streitigen Vorschriften sind mit den Artikeln 5 und 85 EG-Vertrag vereinbar, weil die Regelung des Landesvorstands der Architektenkammer nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt.
35 Daher ist nicht zu prüfen, ob die in Italien tätigen Architekten als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft anzusehen sind. Ebenso wenig bedarf es der Untersuchung, ob der Begriff der Unternehmensvereinigung in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf den Landesvorstand der Architektenkammer anwendbar ist. Der Gerichtshof kann ohne eine Stellungnahme zu diesen Fragen feststellen, dass Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EG-Vertrag der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 143/49 über die Ermessenshonorare für Leistungen von Architekten nicht entgegensteht.
V — Zum Gutachten des Kammervorstands in Honorarsachen (Dritte Frage)
36 Die dritte Vorlagefrage betrifft die Vereinbarkeit von Artikel 636 CPC mit dem Gemeinschaftsrecht. Das vorlegende Gericht fragt, ob die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag der Anwendung einer Rechtsvorschrift entgegenstehen, nach der das nationale Gericht in einem summarischen Mahnverfahren zur Einziehung einer Honorarforderung eines Architekten für die Festsetzung des Honorars an ein Gutachten der zuständigen berufsständischen Vertretung gebunden ist.
37 Der Giudice di pace Genua will damit herausfinden, ob er in dem Widerspruchsverfahren gegen den Mahnbescheid von dem Gutachten des Vorstands der Architektenkammer Genua bezüglich der Honorarabrechnung von Frau Rossi abweichen kann.
38 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Verfahren gemäß Artikel 234 EG nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende Entscheidung übernehmen muss, sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.
Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen worden ist. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für die sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
39 Obwohl die dritte Vorlagefrage die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EG-Vertrag) betrifft, bin ich der Auffassung, dass sie aufgrund der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung für unzulässig zu erklären ist.
40 Das vorlegende Gericht hat nämlich seine Entscheidung unstreitig in der zweiten Phase des Mahnverfahrens nach den Artikeln 633 ff. CPC zu treffen, d. h. in der streitigen Phase, die durch den Widerspruch von Herrn Conte gegen den Mahnbescheid eingeleitet worden ist. Es steht auch fest, dass das Gericht herausfinden will, ob es in dieser Phase des Verfahrens von dem Gutachten abweichen darf, das der Vorstand der Architektenkammer Genua zur Festsetzung der Höhe des Honorars von Frau Rossi erstattet hat.
41 Aus den Akten geht jedoch hervor, dass das Gericht nach italienischem Recht in der zweiten Phase des Mahnverfahrens nicht verpflichtet ist, dem Gutachten des Kammervorstands zu folgen.
Die italienische Regierung hat hierzu ausgeführt, dass der Schuldner in dieser Phase des Verfahrens die Möglichkeit hat, die geltend gemachte Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in Frage zu stellen, ohne dass das mit dem Widerspruch befasste Gericht auch nur im Geringsten gehalten wäre, dem Gutachten der berufsständischen Vertretung zu folgen. Auch die Kommission hat dargelegt, dass das Gericht im Widerspruchsverfahren auf den Mahnbescheid nicht [an das Gutachten] gebunden [ist].
Tatsächlich bestätigen die mir vorliegenden Unterlagen, dass die Gutachten der berufsständischen Vertretung nach ständiger Rechtsprechung der italienischen Corte suprema di cassazione für das Gericht nur in der ersten, nicht streitigen Phase des Mahnverfahrens bindend sind. Die Gutachten verlieren dagegen ihre Bindungswirkung, sobald der Schuldner Widerspruch einlegt, um das Bestehen und die Höhe der von dem Berufsausübenden geltend gemachten Forderung zu bestreiten.
42 Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass die letzte Vorlagefrage des Giudice di pace Genua rein hypothetisch ist. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Frage aufgrund der zuvor genannten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären.
VI — Ergebnis
43 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen des Giudice di pace wie folgt zu beantworten:
Es verstößt nicht gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 81 EG), wenn ein Mitgliedstaat aufgrund eines von einer berufsständischen Vertretung von Architekten erstellten Dokuments eine Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung erlässt, in der vorgesehen ist, dass die Berufsangehörigen die Honorare für die von ihnen erbrachten Leistungen nach freiem Ermessen festsetzen können.