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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.07.2001 – C-373/99
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2001:411
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 12. Juli 2001
I — Einleitung
1 Mit ihrer Klage vom 7. Oktober 1999 hat die Hellenische Republik gemäß Artikel 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/596/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K[1999] 2476) (ABl. L 226, S. 26, nachstehend: Entscheidung 1999/596 oder angefochtene Entscheidung) beantragt.
2 In beiden Entscheidungen hatte die Kommission finanzielle Berichtigungen der von den Mitgliedstaaten für die Ausgaben des Haushaltsjahres 1995 vorgelegten Rechnungsabschlüsse aus den Gründen vorgenommen, die in dem Zusammenfassenden Bericht Nr. VI/6462/98 vom 12. Januar 1999 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1995 (nachstehend: Zusammenfassender Bericht 1995) nebst dem Ergänzenden Bericht vom 7. Juni 1999 (nachstehend: Ergänzender Bericht 1995) dargestellt sind. Die Hellenische Republik beantragt nunmehr die Nichtigerklärung einiger Teile der Entscheidung 1999/596 und insbesondere derjenigen, in denen bestimmte Beträge bezüglich der Sektoren Obst und Gemüse sowie landwirtschaftliche Kulturpflanzen als vom EAGFL nicht finanzierbar behandelt werden. Sie beantragt ferner die Nichtigerklärung der finanziellen Berichtigungen bezüglich der Sektoren Olivenöl, Baumwolle und Rindfleisch, die zumindest teilweise bereits in der Entscheidung 1999/187 vorgenommen wurden und in der folgenden Entscheidung 1999/596 lediglich einbezogen und abgeändert worden sein sollen.
3 Ich weise ferner darauf hin, dass der Gerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2001 die Klage der griechischen Regierung bezüglich der finanziellen Berichtigungen für Olivenöl, Baumwolle und Rindfleisch als offensichtlich unzulässig abgewiesen und dabei festgestellt hat, dass die Festlegung der Ausgaben für diese Sektoren bereits in der Entscheidung 1999/187 endgültig erfolgt sei und die angefochtene Entscheidung insoweit keine neue Regelung getroffen habe. Damit bleiben als einzig aktuelle Klagegründe die bezüglich der finanziellen Berichtigungen, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie landwirtschaftliche Kulturpflanzen betreffen.
4 Diese Berichtigungen belaufen sich bei Obst und Gemüse auf 6276374640 GRD (hiervon 278157985 GRD für Zitrusfrüchte und 5998216655 für Pfirsiche und Nektarinen) wegen Unregelmäßigkeiten beim System der Anerkennung und bei der Arbeitsweise der Erzeugerorganisationen sowie beim System der Handelsrücknahmen sowie auf 816097399 GRD wegen Unregelmäßigkeiten bei der kostenlosen Verteilung von Erzeugnissen, die aus dem Handel gezogen worden waren.
5 Bei den landwirtschaftlichen Kulturpflanzen belaufen sich die finanziellen Berichtigungen in der angefochtenen Entscheidung auf 2281284896 GRD, die sich aus der Anwendung eines Pauschalsatzes von 2 % auf die von der Hellenischen Republik erklärten Ausgaben wegen Mängeln der Verwaltung und der von den griechischen Behörden durchgeführten Kontrollen ergeben, sowie auf 2333442867 GRD, die den von den Verbänden der Agrargenossenschaften (nachstehend: ACA) bei der Zahlung der Beihilfen an die Begünstigten abgezogenen Beträgen entsprechen.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Allgemeine Vorschriften
6 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13, nachstehend: Verordnung Nr. 729/70)) bestimmt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, dass der Europäische Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (nachstehend: EAGFL), Abteilung Garantie, insbesondere die Interventionen zur Regularisierung der Agrarmärkte finanziert.
7 Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmt:
Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der durch Zahlungen aus dem Fonds Begünstigten für Verwaltungs- und Personalkosten werden vom Fonds nicht getragen.
8 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt:
Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.
9 Hierzu ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Interventionen, die von den Mitgliedstaaten zwecks Berücksichtigung ihrer Finanzierung im Rahmen eines EAGFL-Haushaltsjahres angemeldet werden, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 bestimmt:
Für das Haushaltsjahr n werden die Ausgaben berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober des Jahres n — 1 bis zum 15. Oktober des Jahres n getätigt haben.
10 Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1, nachstehend: Verordnung Nr. 1287/95) gilt:
(2) Die Kommission, nach Anhörung des Fondsausschusses,
...
c) bestimmt die Ausgaben, die von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.
Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen hinsichtlich der zu ziehenden Folgerungen zu gelangen.
Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Eröffnung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen: die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor eine Finanzierung abgelehnt wird.
Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Die Kommission trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.
Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die finanziellen Auswirkungen
der Fälle von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 2,
der einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstöße, deretwegen das Verfahren nach Artikel 93 oder das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet wurde.
11 Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:
Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um
sich zu vergewissern, dass die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,
die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen, insbesondere den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit.
12 Insbesondere im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 in der geänderten Fassung sei auf nach dieser Verordnung erlassene Vorschriften hingewiesen, die für die vorliegende Rechtssache unmittelbare Bedeutung haben.
13 Das gilt insbesondere für Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1287/95, wonach diese Verordnung ab dem am 16. Oktober 1995 beginnenden Haushaltsjahr gilt, während in Absatz 2 dieser Vorschrift festgelegt wird, dass sich die Ablehnung der Finanzierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 nicht auf Ausgaben beziehen darf, die für ein vor dem 16. Oktober 1992 liegendes Haushaltsjahr gemeldet wurden, wodurch jedoch die Rechnungsabschlussentscheidungen bezüglich eines dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorausgehenden Haushaltsjahres nicht beeinträchtigt werden dürfen.
14 Hingewiesen sei zum gleichen Zweck auf Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6, nachstehend: Verordnung Nr. 1663/95), der bestimmt:
(1) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge an, die möglicherweise gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ausgeschlossen werden. Diese Mitteilung muss auf die vorliegende Verordnung Bezug nehmen. Der Mitgliedstaatantwortet innerhalb von zwei Monaten, und die Kommission kann ihren Standpunkt dementsprechend ändern. In begründeten Fällen kann sie einer Verlängerung der Frist zur Beantwortung zustimmen.
Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Gespräche; beide Parteien versuchen einvernehmlich die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Anschließend teilt die Kommission dem Mitgliedstaat förmlich ihre Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EWG der Kommission mit.
(2) Die Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sind nach Prüfung der von der Schlichtungsstelle gemäß der Entscheidung 94/442/EWG erstellten Berichte zu treffen.
15 Gemäß Artikel 10 gilt die Verordnung Nr. 1663/95 ab dem am 16. Oktober 1995 beginnenden Haushaltsjahr, d. h. ab dem Haushaltsjahr 1996.
16 Mit der Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL — Abteilung Garantie (ABl. L 182, S. 45, nachstehend: Entscheidung 94/442) wurde ein Schlichtungsorgan geschaffen, das gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung insbesondere die Aufgabe hat, zwischen den abweichenden Standpunkten der Kommission und des betroffenen Mitgliedstaats zu vermitteln (Absatz 1 Buchstabe b).
17 Bezüglich der finanziellen Folgen im Rahmen des Rechnungsabschlusses der Abteilung Garantie des EAGFL im Fall von Mängeln der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen hat eine dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe ein Dokument erstellt, in dem die Leitlinien für die Behandlung solcher Fälle festgelegt wurden. Es handelt sich um den Beile-Bericht (Dokument Nr. VI/216/93 vom 3. Juni 1993), der von der Kommission selbst bestätigt und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verwaltungsausschusses des EAGFL übermittelt worden ist, wo er zustimmend aufgenommen wurde. Die Leitlinien des Beile-Berichts sind das Ergebnis einer langjährigen Praxis der Kommission. Der Gerichtshof hat die Anwendung pauschaler finanzieller Berichtigungen als ordnungsgemäß gebilligt und berücksichtigt diese bei seinen eigenen Beurteilungen.
18 Neben drei Hauptberechnungsmethoden sieht Anhang 2 des Beile-Berichts für schwierige Fälle drei Gruppen von pauschalen Berichtigungen vor:
A. 2 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf weniger wichtige Teile des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die für die Gewährleistung der Regelmäßigkeit der Ausgaben nicht wesentlich sind, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL gering war.
B. 5 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf ein wichtiges Element des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die wichtig sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war.
C. 10 % der Ausgaben, wenn der Mangel das gesamte Kontrollsystem oder doch wesentliche Einzelheiten davon betrifft oder sich auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die von wesentlicher Bedeutung sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines sehr hohen Verlustes zum Nachteil des EAGFL bestand.
19 Der Beile-Bericht weist ferner darauf hin, dass die gesamte Ausgabe abgelehnt werden und folglich in Ausnahmefällen ein höherer Berichtigungssatz als angemessen angesehen werden kann.
20 Im Anschluss an den Beile-Bericht wurde Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 durch die Verordnung Nr. 1287/95 geändert und in Buchstabe c durch die Formulierung ersetzt, die ich oben wiedergegeben habe.
B — Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse
21 Der Bereich Obst und Gemüse ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse geregelt (ABl. L 118, S. 1, nachstehend: Verordnung Nr. 1035/72).
22 Artikel 13 dieser Verordnung in der Fassung aufgrund der Änderungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 des Rates vom 14. November 1983 (ABl. L 325, S. 1) sieht die Gründung von Erzeugerorganisationen auf Veranlassung der Obst- und Gemüseerzeuger vor, die der Förderung der Konzentration des Angebots sowie der Regulierung der Erzeugerpreise bei einem oder mehreren unter die Verordnung Nr. 1035/72 fallenden Erzeugnissen sowie der Bereitstellung geeigneter technischer Hilfsmittel für die den Organisationen beigetretenen Erzeuger zur Aufmachung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse dienen sollen.
23 Gemäß Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten die betreffenden Organisationen nur unter der Bedingung anerkennen, dass diese eine ausreichende Garantie für die Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, derentwegen sie gegründet wurden, bieten und vom Zeitpunkt der Anerkennung an über eine spezifische Buchführung für die Tätigkeiten verfügen, die Gegenstand der Anerkennung sind. Folglich muss ein Mitgliedstaat jeder Erzeugerorganisation, die zum Beispiel nicht über die geeigneten Mittel für die Aufmachung und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse verfügt, die Anerkennung versagen oder diese sogar aufheben.
24 Artikel 15 der Verordnung Nr. 1035/72 bestimmt insbesondere, dass die nicht zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse, um in den Genuss von Maßnahmen bei ihrer Entfernung aus dem Handel zu kommen — auf die die Zahlung einer Entschädigung an die Erzeuger durch die Organisationen folgt, der sie angehören, die dann ihrerseits von den Behörden der Mitgliedstaaten durch Finanzmaßnahmen ausgeglichen werden, die beim EAGFL angemeldet werden können —, den Qualitätsnormen entsprechen müssen, aber die Bedingungen für die Vermarktung nicht erfüllen dürfen. Gemäß Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1154/78 des Rates vom 30. Mai 1978 (ABl. L 144, S. 5) gilt:
Bei Anwendung der Vermarktungsregeln, die auf eine Begrenzung der Angebotsmenge der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse abzielen, können die Erzeugerorganisationen beschließen, dass Erzeugnisse, die den Qualitätsnormen, nicht aber den vorgenannten Vermarktungsregeln entsprechen, nicht zum Verkauf angeboten werden. Die Erzeugerorganisationen oder gegebenenfalls deren Vereinigungen gewähren den angeschlossenen Erzeugern in diesem Fall eine nach dem Rücknahmepreis berechnete Entschädigung für die unverkauften Mengen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabsatz werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.
Die Erzeugerorganisation darf über die so aus dem Handel gezogenen Erzeugnisse nur in der Weise verfügen, dass der normale Absatz der betreffenden Erzeugung nicht behindert wird.
Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird von den der Organisation beigetretenen Erzeugern ein Interventionsfonds gebildet; dieser wird durch Beiträge finanziert, die an Hand der in den Handel gebrachten Mengen berechnet werden.
25 Es sei daran erinnert, dass die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 die Menge der zur Rücknahme bestimmten Erzeugnisse und damit letztlich die Interventionen des EAGFL begrenzen sollen.
26 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 325/79 des Rates vom 19. Februar 1979 (ABl. L 45, S. 1), bestimmt:
Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugerorganisationen, die Interventionen im Rahmen der Artikel 15 und 15a durchführen, einen finanziellen Ausgleich, sofern ...
27 Artikel 21 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1035/72 bestimmt:
(1) Der Absatz der im Rahmen der Artikel 15b und 18 aus dem Handel gezogenen oder gemäß Artikel 19 angekauften Erzeugnisse erfolgt wahlweise
a) bei allen Erzeugnissen durch
kostenlose Verteilung an Wohltätigkeitseinrichtungen, an karitative Stiftungen und an Personen, die auf Grund der Rechtsvorschriften ihres Landes Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen,
...
...
...
...
kostenlose Verteilung an Schulkinder; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von den Schulkantinen eingekauften Mengen verteilt werden;
...
...
(3) Die kostenlose Verteilung nach Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich erfolgt unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten ...
C — Vorschriften für den Sektor der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen
28 Zu diesem Sektor weise ich darauf hin, dass mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. L 355, S. 1, nachstehend: Verordnung Nr. 3508/92) für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen einschließlich des EAGFL unter dem Namen integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend: IVKS) ein neues System der Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftsbeihilfen seitens der Behörden der Mitgliedstaaten eingeführt worden ist, um die Effizienz und Rentabilität dieser Regelungen zu verbessern (vgl. dritte Begründungserwägung). Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3508/92 bestimmt:
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem — nachstehend integriertes System genannt — ein, und zwar
a) im Sektor der pflanzlichen Produktion für die Stützungsregelung für Erzeuger von bestimmten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92;
...
29 Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung hat in jedem Mitgliedstaat das IVKS insbesondere eine informatisierte Datenbank, ein alphanumerisches System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen und zur Identifizierung und Erfassung von Tieren, Beihilfeanträge und ein integriertes Kontrollsystem zu umfassen.
30 Gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 3508/92 gilt:
Das integrierte Kontrollsystem gilt für alle Beihilfeanträge, insbesondere hinsichtlich der Verwaltungskontrollen, der Kontrollen vor Ort und gegebenenfalls der Überprüfung per Fernerkundung mit Luftaufnahmen oder über Satellit.
31 Artikel 8 der Verordnung Nr. 3508/92 bestimmt:
(1) Der Mitgliedstaat überprüft die Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.
(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch Stichprobenkontrollen vor Ort in ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben ergänzt. Für die gesamten Kontrollen stellt der Mitgliedstaat einen Stichprobenplan auf.
(3) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Behörde, die die Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen sicherstellt.
(4) Zur Feststellung der Fläche der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie zur Bestimmung ihrer Nutzung und ihres Zustandes können die einzelstaatlichen Behörden unter noch festzulegenden Bedingungen die Fernerkundung einsetzen.
...
32 Zur Kontrolle der Beihilfeanträge bestimmt Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36, nachstehend: Verordnung Nr. 3887/92):
(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.
(2) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 werden insbesondere Kontrollprüfungen für die gemeldeten Parzellen und Tiere gemacht, um jede ungerechtfertigte doppelte Beihilfegewährung für dasselbe Kalenderjahr zu vermeiden.
(3) Die Kontrollen vor Ort müssen sich zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken, d. h. auf
10 % der Beihilfeanträge Tiere oder Teilnahmeerklärungen;
5 % der Beihilfeanträge Flächen — jedoch wird dieser Prozentsatz für Beihilfeanträge Flächen auf 3 % verringert für die Zahl von Anträgen, die pro Kalenderjahr die Anzahl von 700000 überschreiten.
...
(4) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollen. Bei der Risikoanalyse werden folgende Faktoren berücksichtigt:
Beihilfebeträge;
Zahl der Parzellen, Fläche bzw. Zahl der Tiere, für die die Beihilfe beantragt wird;
Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;
Kontrollergebnisse der Vorjahre;
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.
33 Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 3887/92 gilt:
Über jeden Kontrollbesuch muss ein Bericht angefertigt werden, in dem zumindest folgende Angaben enthalten sein müssen: Gründe des Besuchs, anwesende Personen, Zahl der kontrollierten Parzellen, Zahl der vermessenen Parzellen, verwendete Messverfahren, Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls ihre Identifizierungsnummer.
Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat die Möglichkeit, diesen Bericht zu unterzeichnen und damit gegebenenfalls zumindest seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen oder Bemerkungen zu dieser Kontrolle festzuhalten.
34 Gemäß ihrem Artikel 19 gilt die Verordnung Nr. 3887/92 ab 1. Februar 1993.
35 Zum Inkrafttreten des IVKS bestimmt Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3508/92:
(1) Das integrierte System ist anwendbar
a) ab 1. Februar 1993 hinsichtlich der Beihilfeanträge und eines alphanumerischen Systems zur Identifizierung und Registrierung von Rindern sowie des integrierten Kontrollsystems nach Artikel 7;
b) spätestens ab 1. Januar 1996 hinsichtlich der anderen in Artikel 2 genannten Komponenten.
36 Der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3887/92 ist indessen zu entnehmen, dass das IVKS als Ganzes erst ab 1. Januar 1996 anzuwenden ist und dass [u]nbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70... es den Mitgliedstaaten daher unbedingt zur Auflage zu machen [ist], bis dahin jegliches Verwaltungs- und Kontrolldefizit zu vermeiden und zu diesem Zweck die hierfür erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen zu treffen.
37 Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2466/96 ist das Inkrafttreten des IVKS hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Komponenten auf den 1. Januar 1997 verschoben worden.
38 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 bestimmt:
Sofern einige der in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Teile des integrierten Systems noch keine Anwendung finden, treffen die einzelnen Mitgliedstaaten die nötigen Vorkehrungen, um die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen anzuwenden, die die Einhaltung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfen vorgesehenen Bedingungen gewährleisten.
39 Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12, nachstehend: Verordnung Nr. 1765/92) gilt:
Die Zahlungen gemäß dieser Verordnung sind den Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen.
III — Rechtliche Untersuchung
A — Einleitung
40 Wie ich bereits ausgeführt habe, sind infolge des Beschlusses des Gerichtshofes vom 8. März 2001, mit dem die Klage Griechenlands als teilweise unzulässig abgewiesen wurde, im vorliegenden Verfahren nur noch die finanziellen Berichtigungen im Streit, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie landwirtschaftliche Kulturpflanzen betreffen. Ich weise ferner darauf hin, dass ein Gutteil dieser Berichtigungen ähnliche Unregelmäßigkeiten betrifft, wie sie die Kommission im Rahmen des Abschlusses für das Haushaltsjahr 1994 festgestellt hatte und die zu ähnlichen Berichtigungen wie den für das Haushaltsjahr 1995 beschlossenen geführt hatten; auch in dieser Sache ist die Klage der griechischen Regierung gemäß Artikel 230 EG vom Gerichtshof mit Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98 (Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1) abgewiesen worden.
B — Zu den finanziellen Berichtigungen im Sektor Obst und Gemüse
41 Ich beginne also mit dem Sektor Obst und Gemüse, bei dem sich die von der griechischen Regierung erhobenen Einwände in zwei Gruppen aufteilen lassen, die jeweils eine Art der Berichtigung betreffen: zum einen die Einwände bezüglich der Unregelmäßigkeiten des Systems der Anerkennung und der Arbeitsweise der Erzeugerorganisationen, zum anderen die bezüglich der kostenlosen Verteilung der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse.
1. Zu den Unregelmäßigkeiten des Systems der Anerkennung und der Arbeitsweise der Erzeugerorganisationen
42 Die von der Kommission geforderten Berichtigungen bezogen sich auf Unregelmäßigkeiten oder Mängel
des Systems der Anerkennung der Erzeugerorganisationen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1035/72 (vgl. Nr. 22 dieser Schlussanträge). Einige dieser Organisationen hätten wegen Mängeln der technischen Hilfsmittel für die Vermarktung der Erzeugnisse der angeschlossenen Erzeuger nicht anerkannt werden und daher auch nicht die finanziellen Ausgleichszahlungen für die Entfernung ihrer Erzeugnisse aus dem Handel erhalten dürfen;
der Arbeitsweise dieser Organisationen, von denen einige keine Regeln über die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder festgelegt hätten oder lediglich zu dem Zweck gegründet worden seien, für die Entfernung aus dem Handel bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse zu sammeln, ohne irgendeine Anstrengung zu unternehmen, das Angebotsvolumen den Anforderungen des Marktes anzupassen;
der Verfügbarkeit technischer Anlagen und angemessener Interventionsfonds bei diesen Organisationen.
43 Da sie diese Unregelmäßigkeiten als Verstoß gegen die Artikel 13 und 15 der Verordnung Nr. 1035/72 betrachtete, schlug die Kommission im Zusammenfassenden Bericht 1995 aus den Gründen, die im Zusammenfassenden Bericht Nr. VI/7421/97 vom 8. Juni 1998 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1994 (nachstehend: Zusammenfassender Bericht 1994) angegeben waren, die Anwendung entsprechender finanzieller Berichtigungen vor, wie sie bereits für das Haushaltsjahr 1994 beschlossen worden waren. Sie schlug konkret vor, für das Haushaltsjahr 1995 eine Pauschalberichtigung von 10 % aller Ausgaben für die Rücknahme von Pfirsichen, Nektarinen und Zitrusfrüchten vom Markt in allen Provinzen Griechenlands mit Ausnahme von Pella vor, bei der die Situation gravierender war und für die eine Berichtigung von 20 % der Gesamtausgaben vorgeschlagen wurde. Für diese Provinz wurde ferner im Hinblick auf die festgestellten Fortschritte vorgeschlagen, bereits für das Haushaltsjahr 1996 die finanzielle Berichtigung der erklärten Ausgaben für die Rücknahme von Pfirsichen und Nektarinen auf 10 % zu begrenzen.
44 Die griechische Regierung hat die Nichtigerklärung dieses Teils der Entscheidung 99/596 im Hinblick auf verschiedene Aspekte der von den Prüfern der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten aus einer Reihe von Gründen beantragt, die ich jetzt jeden für sich getrennt prüfen werde.
a) Zur unterbliebenen Berücksichtigung der Fortschritte infolge neuer Verwaltungsmaßnahmen bezüglich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen
45 Vor allem soll die betreffende finanzielle Berichtigung (die, es sei nochmals gesagt, der für das Jahr 1994 entspricht) der klagenden Regierung zufolge auf eine fehlerhafte Bewertung der Tatsachen seitens der Kommission zurückzuführen sein, die die von Griechenland im Haushaltsjahr 1995 erzielten Fortschritte in diesem Bereich nicht berücksichtigt habe. Ihre Behörden hätten 1994, um die Kontrollen der Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu verstärken, eine Reihe von Verwaltungsmaßnahmen getroffen und der Kommission mit Schreiben Nr. 421142 vom 1. November 1994 mitgeteilt, die bereits im Haushaltsjahr 1995 positive Wirkungen entfaltet hätten, so dass bereits in diesem Jahr die Regelmäßigkeit der Zahlungen von Gemeinschaftsbeihilfen an die Berechtigten sichergestellt worden sei. Die durch die Maßnahmen von 1994 bewirkten Fortschritte hätten sogar die Kommission bewogen, keine finanziellen Berichtigungen für die Haushaltsjahre 1992 und 1993 vorzunehmen, obwohl doch für diese die gleichen Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Die Kommission habe folglich zu Unrecht die betreffenden finanziellen Berichtigungen für die Haushaltsjahre 1994 und 1995 aufrechterhalten.
46 Die Kommission wendet ihrerseits vor allem ein, dass die Gründe, die sie bewogen hätten, für das Haushaltsjahr 1994 finanzielle Berichtigungen vorzunehmen, auch für das folgende Haushaltsjahr weiter gegolten hätten. Laut ihren Prüfern hätten sich nämlich die günstigen Auswirkungen der Maßnahmen von 1994 ab Mai/Juni 1995 gezeigt, so dass sich diese wegen der Phasenverschiebung zwischen einem Vermarktungsjahr und dem Haushaltsjahr, in dem die entsprechenden Ausgleichszahlungen erfolgten, erst ab Zahlung der Ausgaben für das Haushaltsjahr 1996 überhaupt bemerkbar gemacht hätten, insbesondere, was Pfirsiche und Nektarinen angehe. Im vorliegenden Fall erfasse folglich das Haushaltsjahr 1995 nur die Ausgleichszahlungen, die den Erzeugerorganisationen bis zum 15. Oktober 1995 zugestanden worden seien, während die Zahlungen für die Rücknahme vom Markt im Zeitraum Juli bis September 1995 den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsjahres 1996 erstattet würden, da sie den Erzeugerorganisationen erst ab November 1995 zugestanden worden seien. Zur angeblich unterschiedlichen Behandlung in den Haushaltsjahren 1992 und 1993 trägt die Kommission vor, dass die bei diesen Haushaltsjahren gezeigte Nachsicht kein Recht für die Hellenische Republik begründe, für die Folgejahre ebenfalls keine finanziellen Berichtigungen hinnehmen zu müssen.
47 Ich muss besonders darauf hinweisen, dass die griechische Regierung die Ergebnisse der Kontrollen der Prüfer der Kommission ebenso wenig in Abrede stellt, wie sie sie aus Anlass der Kontrollen selbst oder in der Folge vor allem vor der Schlichtungsstelle abgestritten hat, wo die Meinungsverschiedenheiten mit den Dienststellen der Kommission ausschließlich der Festlegung des Haushaltsjahres gegolten hatten, bei der die Fortschritte infolge der erwähnten Maßnahmen von 1994 zu berücksichtigen waren. Ebenso wenig erhebt die griechische Regierung Einwände gegenüber der Phasenverschiebung zwischen einem Vermarktungsjahr und dem Haushaltsjahr, in dem die entsprechenden Finanzinterventionen gezahlt werden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schlussbericht der Schlichtungsstelle vom 4. Januar 1999, dass anders als bei den anderen Mitgliedstaaten die verspäteten Beihilfeanträge der griechischen Erzeuger die Hellenische Republik nie in die Lage versetzt haben, die Ausgleichszahlungen für das Haushaltsjahr in Ansatz zu bringen, in dem die Vermarktungskampagne stattgefunden hat.
48 Zum anderen besteht kein Zweifel daran, dass die Kommission tatsächlich die von der griechischen Regierung angeführten Fortschritte berücksichtigt hat, wenn auch in der Tat erst beim Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1996. Den genannten Dokumenten (vgl. Fußnote 7) lässt sich nämlich eindeutig entnehmen, dass gerade wegen dieser Fortschritte die finanziellen Berichtigungen für das Haushaltsjahr 1996 für die Rücknahme von Pfirsichen und Nektarinen der Provinz Pella (für die allein bereits ein Vorschlag für eine Berichtigung für das Haushaltsjahr 1996 vorlag) von 20 % der von der Hellenischen Republik erklärten Ausgaben auf 10 % herabgesetzt worden waren.
49 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die klagende Regierung darauf beschränkt hat, die 1994 ergriffenen Maßnahmen darzulegen, ohne allerdings irgendeinen Beweis dafür zu erbringen, dass diese ihre Wirkungen bereits im Rahmen der Interventionen entfaltet hätten, die im Haushaltsjahr 1995 abgerechnet wurden.
50 Zu der angeblich abweichenden Beurteilung bei den finanziellen Berichtigungen für die Haushaltsjahre 1992 und 1993 sei bemerkt, dass eine möglicherweise zum Ausdruck gekommene Duldsamkeit gegenüber Unregelmäßigkeiten in einem bestimmten Haushaltsjahr die Kommission nicht daran hindert, sich in nachfolgenden Haushaltsjahren anders zu verhalten. Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt: Hat die Kommission die erforderliche Berichtigung für ein vorausgegangenes Haushaltsjahr nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmäßigkeiten geduldet, so erwächst dem betreffenden Mitgliedstaat daraus kein Recht, unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung für Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahres zu fordern. Wenn daher die Kommission wegen der Bemühungen der griechischen Behörden die Vorbehalte, die sie für diese beiden Haushaltsjahre gleichwohl zum Ausdruck gebracht hatte, fallen ließ, so begründete dies kein Recht des griechischen Staates für die nachfolgenden Haushaltsjahre. Der hier maßgebende Grundsatz bleibt immer der, dass allein die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen, [und dass], [s]obald die Kommission daher eine Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften bei den Zahlungen eines Mitgliedstaats entdeckt,... sie gehalten [ist], die von diesem vorgelegten Abrechnungen zu berichtigen. Im vorliegenden Fall stellten die von der griechischen Regierung nicht bestrittenen Ergebnisse der Kontrollen durch die Kommission eine ausreichende Rechtfertigung für die finanziellen Berichtigungen für das Haushaltsjahr 1995 dar, was im Übrigen das genannte Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache Griechenland/Kommission bestätigt, in dem der Gerichtshof ähnliche Berichtigungen für das Haushaltsjahr 1994 wegen der gleichen Unregelmäßigkeiten als vollauf berechtigt betrachtet hat (Randnr. 46).
51 In meinen Augen hat daher die griechische Regierung nicht nachgewiesen, dass die von der Kommission beschlossenen Berichtigungen auf eine fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen zurückzuführen wären, weshalb der geprüfte Klagegrund zurückzuweisen ist.
b) Zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c vierter Abschnitt der Verordnung Nr. 729/70
52 Die griechische Regierung weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c vierter Abschnitt der Verordnung Nr. 729/70 die von der Finanzierung durch den EAGFL auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes gegen die Gemeinschaftsvorschriften zu bemessen habe. Im Licht dieser Parameter und angesichts der Situation, die sich bei den von der Kommission durchgeführten Kontrollen gezeigt habe, sei eine finanzielle Berichtigung von 10 % sämtlicher von der griechischen Regierung erklärten Ausgaben für Obst und Gemüse willkürlich und übertrieben, weil sie das Vorliegen einer Gefahr allgemeiner Verluste für den EAGFL dort voraussetze, wo diese sich in Wirklichkeit auf Ergebnisse von Kontrollen vor Ort stütze, die bei einer für die allgemeine Situation nicht repräsentativen Stichprobenwahl von Provinzen durchgeführt worden seien. Diese Auswahl sei nicht nur übertrieben beschränkt worden (eine Provinz von insgesamt 52 bei Apfelsinen und zwei bei Pfirsichen und Nektarinen), sondern habe vor allem Erzeugerorganisationen betroffen, bei denen die griechischen Behörden bereits Probleme festgestellt hätten und man daher füglich größere Unregelmäßigkeiten habe erwarten dürfen; wenn hingegen die Kontrollen in jedem anderen beliebigen Teil des Hoheitsgebiets durchgeführt worden wären, hätte man feststellen können, dass die Gemeinschaftsvorschriften in vollem Umfang beachtet worden seien.
53 Die Kommission erwidert, dass die Kontrollen anhand einer völlig repräsentativen Stichprobenwahl stattgefunden hätten. Bei Pfirsichen und Nektarinen seien die Erzeugerorganisationen erfasst worden, die 95 % der Gesamtproduktion dieser Früchte in Griechenland und 93,5 % der Ausgleichszahlungen für Marktrücknahmen verträten; bei den Zitrusfrüchten hätten die Kontrollen eine Fläche erfasst, für die 74 % der von der Hellenischen Republik gezahlten Ausgleichsbeträge gewährt worden seien. Was sodann die angeblich fehlende Objektivität der Kontrollen betreffe, so seien diese bei sämtlichen Agrarbetrieben der ausgewählten Provinzen durchgeführt worden.
54 Ich will für mein Teil nur darauf hinweisen, dass die von der Kommission vorgelegten (und von der griechischen Regierung bekanntlich nicht bestrittenen) Daten mit denen übereinstimmen, die einer vergleichbaren finanziellen Berichtigung von 10 % für das Haushaltsjahr 1994 zugrunde gelegt wurden. In dem bereits mehrfach genannten Urteil vom 11. Januar 2001 hat aber der Gerichtshof der griechischen Regierung, die sich auf die gleichen Argumente berufen hatte wie in der vorliegenden Rechtssache, geantwortet, dass die Repräsentativität der Kontrollen im Licht der von der Kommission vorgelegten Zahlen vernünftigerweise nicht in Zweifel gezogen werden könne. Angesichts der von mir geschilderten Ähnlichkeit der in Rede stehenden Situationen sehe ich keinen Grund, dieser Schlussfolgerung meine Zustimmung zu versagen.
55 Ich halte daher den Einwand der griechischen Regierung bezüglich der fehlenden Objektivität und der Beschränktheit der Stichprobenwahl der in die Kontrolle einbezogenen Agrarbetriebe für unbegründet. Es wäre in meinen Augen wenig aufschlussreich gewesen, den geographischen Bereich der Kontrolle auszudehnen, da der Anbau von Obst und Gemüse in den Agrarbetrieben der verbleibenden 50 bis 51 griechischen Provinzen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen nur marginale Bedeutung haben.
c) Zur regelwidrigen Arbeitsweise der Erzeugerorganisationen
56 Was die Rügen bezüglich der regelwidrigen Arbeitsweise der Erzeugerorganisationen betrifft, so wendet die griechische Regierung ein, dass die in Rede stehende Berichtigung auf einer fehlerhaften Beurteilung der Tatsachen sowie auf einem Ermessensmissbrauch beruhe. Die nationale Verwaltung habe in Wirklichkeit alle für einen ordnungsgemäßen und wirksamen Ablauf der Kontrollen erforderlichen Anweisungen gegeben, insbesondere was die Arbeitsweise der Erzeugerorganisationen und die Verfahren der Rücknahme vom Markt und der kostenlosen Verteilung angehe. Zu diesem Zweck sei sogar eine rechnergestützte Kartei der Mitglieder der Erzeugerorganisationen geschaffen worden, um deren Erzeugungsund Geschäftstätigkeit besser kontrollieren zu können. Konkret seien diese Maßnahmen ab 1994 angewandt und 1995 verstärkt worden, wie dies die Verbesserungen auf allen Ebenen bezeugten, denen die Kontrollen der Kommission im Sommer 1995 gegolten hätten.
57 Die Kommission hatte hier meines Erachtens leichtes Spiel, wenn sie auch in dieser Hinsicht erwiderte, dass die von der griechischen Regierung ins Feld geführten und im Sommer 1995 tatsächlich festgestellten Fortschritte Wirkungen erst seit den finanziellen Berichtigungen für das folgende Haushaltsjahr 1996 gezeigt hätten, wie in der Tat die Prüfer der Kommission festgestellt haben. Auch diese Rüge der griechischen Regierung ist daher meines Erachtens zurückzuweisen, da es im vorliegenden Verfahren um eine Entscheidung über die Abrechnung der Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 geht.
d) Zum Fehlen von technischen Hilfsmitteln und von Interventionsfonds bei den Erzeugerorganisationen
58 Wie ich bereits gesagt habe, weist die griechische Regierung auch die Rüge bezüglich der Mängel der technischen Einrichtungen und der Interventionsfonds der Erzeugerorganisationen zurück, die die Kommission als Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1035/72 behandelt hat. Ich mache aber darauf aufmerksam, dass die von der Kommission für das Haushaltsjahr 1995 angeführten Gründe mit denen für das vorausgegangene Haushaltsjahr geltend gemachten übereinstimmen (der Zusammenfassende Bericht 1995 verweist sogar auf den für 1994) und dass die klagende Regierung hierzu Einwände vorbringt, die völlig denen entsprechen, die bereits in der Rechtssache C-247/98 vorgebracht wurden und zurückgewiesen worden sind. Da in der vorliegenden Rechtssache nichts Neues vorgebracht worden ist, besteht kein Grund, sich von den Schlussfolgerungen des Gerichtshofes in der genannten Rechtssache zu distanzieren und heute für das Haushaltsjahr 1995 ein Vorbringen zu billigen, das seinerzeit für das vorausgegangene Haushaltsjahr zurückgewiesen wurde.
2. Zur kostenlosen Verteilung der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse
59 Damit kommen wir nun zum Vorbringen der Hellenischen Republik bezüglich der zweiten Gruppe von finanziellen Berichtigungen im Sektor Obst und Gemüse, die auf die Unregelmäßigkeiten bei der kostenlosen Verteilung der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse gestützt wurden. Ich muss allerdings darauf aufmerksam machen, dass weder den Verfahrensakten noch der mündlichen Verhandlung eindeutige Hinweise darauf zu entnehmen waren, dass die finanziellen Berichtigungen im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1995 oder desjenigen für das folgende Haushaltsjahr vorgenommen wurden. Sollte sich die Rüge der griechischen Regierung auf die zweite Hypothese stützen, würde sie sich sogleich als unzulässig erweisen, da sich die Klage auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung richtet, die sich ausschließlich auf das Haushaltsjahr 1995 bezieht; da indessen nicht auszuschließen ist, dass sich die Regierung auf die andere Hypothese beziehen könnte, halte ich es für sachdienlich, ihr entsprechendes Vorbringen in der Sache zu prüfen.
60 Von den zahlreichen Unregelmäßigkeiten, die sich dem Zusammenfassenden Bericht 1995 entnehmen lassen, betreffen einige die kostenlose Verteilung von aus dem Handel gezogenen Obst- und Gemüseerzeugnissen und sind insbesondere darauf zurückzuführen, dass einige Begünstigte nicht die in Artikel 21 der Verordnung Nr. 1035/72 festgelegten Voraussetzungen erfüllten. Hiervon prüfe ich nur diejenigen, die sich bei den Maßnahmen der kostenlosen Verteilung an kinderreiche Familien und Schulkinder gezeigt haben, weil die Hellenische Republik nur in Bezug auf diese Unregelmäßigkeiten Einwände vorbringt.
61 Bezüglich der kostenlosen Verteilung an kinderreiche Familien rügt die Kommission, dass sich die griechischen Behörden bei der Anwendung des erwähnten Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich zu großzügig gezeigt hätten. Obwohl nämlich diese Vorschrift den Kreis der durch die betreffende Beihilfe Begünstigten auf diejenigen beschränken wolle, die Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen, sei die kostenlose Verteilung aufgrund der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften zugunsten von kinderreichen Familien, d. h. von Familien mit mindestens vier Kindern (oder drei Kindern bei Familien mit nur einem Elternteil), unabhängig von der Höhe der Einkünfte gestattet worden.
62 Demgegenüber seien Schulkinder in den Genuss kostenloser Verteilungen gekommen, ohne dass dabei Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72 beachtet worden sei, der, um Marktstörungen zu verhindern, verlange, dass in diesem Fall die Obst- und Gemüsemengen zusätzlich zu den und nicht anstelle der normalerweise von den Schulkantinen eingekauften Mengen verteilt würden. Die Kommission rügt insbesondere, dass das in den Schulen verteilte Obst vorwiegend zu Hause und nicht an Ort und Stelle verzehrt worden sei, weil die Schulen nur selten über Refektorien verfügten. Damit aber sei dieses Obst an die Stelle dessen getreten, was die Familien der Schüler sonst im Handel hätten erwerben müssen.
a) Zur kostenlosen Verteilung an kinderreiche Familien: Vorbringen der Parteien und dessen Würdigung
63 Zu den in diesem Punkt erhobenen Beanstandungen der Kommission verweist die Hellenische Republik auf zwei Rundschreiben des Agrarministeriums vom 18. Januar und 11. Dezember 1996, die eine nach ihrer Darstellung bereits vorher bestehende Praxis kodifiziert und es ermöglicht hätten, die kostenlos verteilten Mengen auf ein Minimum herabzusetzen, indem sie insbesondere auf Personen beschränkt worden seien, die im Besitz einer Bescheinigung seien, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe bestätige.
64 Die Kommission wendet indessen erneut ein, dass die 1996 von den griechischen Behörden Auswirkung auf die Ausgaben gehabt hätten, deren Abrechnung Gegenstand der angefochtenen und das Haushaltsjahr 1995 betreffenden Entscheidung sei. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass sich die finanzielle Berichtigung auch darauf stütze, dass sich bei Kontrollen, die bei vier Vereinigungen kinderreicher Familien durchgeführt worden seien, ergeben habe, dass in einigen Fällen, die allerdings von der griechischen Regierung als bloße Einzelfälle betrachtet würden, das Obst an Familien verteilt worden sei, deren Kinder bereits erwachsen gewesen seien, sogar eine eigene Familie gehabt hätten oder jedenfalls bereits einer Berufstätigkeit nachgegangen seien.
65 Auf die erste Rüge der Kommission glaube ich nach dem zuvor bereits wiederholt Gesagten nicht noch einmal eingehen zu müssen. Was dann die aufgezeigten Unregelmäßigkeiten, die bei einigen Vereinigungen kinderreicher Familien festgestellt wurden, betrifft, so bin ich der Auffassung, dass selbst wenn es, wie die griechische Regierung meint, um Einzelfälle ginge, die angewandte Berichtigung von pauschal 10 % gleichwohl gerechtfertigt wäre, zumal diese sich auch und vor allem darauf gründet, dass durch die kostenlose Verteilung von Obst alle kinderreichen Familien begünstigt werden; das aber wird von der griechischen Regierung nicht bestritten.
b) Zur kostenlosen Verteilung an Schulkinder: Vorbringen der Parteien und dessen Würdigung
66 Zu diesem Punkt trägt die griechische Regierung drei Gruppen von Argumenten vor, um die Rechtmäßigkeit von finanziellen Berichtigungen in Frage zu stellen, die Interventionen im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an Schulkinder betrafen. Dieser Verteilung sei vor allem der Vorzug vor der Zerstörung des Obstes gegeben worden, d. h. aus den gleichen Erwägungen, die den Gemeinschaftsgesetzgeber, als er die Verordnung Nr. 2200/96 an die Stelle der Verordnung Nr. 12035/72 habe treten lassen, bewogen hätten, die Voraussetzung der Zusätzlichkeit zu streichen, die ich oben bereits genannt habe (Nr. 62 dieser Schlussanträge). Zweitens sei in einem Land wie Griechenland, das nur wenige Schulkantinen besitze, der Grundsatz der Zusätzlichkeit nur schwer zu verwirklichen. Schließlich hätten die 1994 getroffenen Maßnahmen im Sektor Obst und Gemüse, wie auch die Schlichtungsstelle in ihrem Schlussbericht anerkannt habe, das System der Kontrollen der Gemeinschaftshilfen merklich verbessert und bereits 1995 positive Auswirkungen sichtbar werden lassen.
67 Die Kommission verteidigt die angefochtene Entscheidung mit dem Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72 sowie darauf, dass die griechischen Behörden noch bei im November 1996 durchgeführten Kontrollen nicht klar hätten angeben können, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Einhaltung dieser Vorschrift sicherzustellen.
68 Auch in diesem Punkt glaube ich, mich dem Standpunkt der Kommission anschließen zu müssen. Der in Rede stehende Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72 ist nämlich sehr klar, und klar sind auch die Gründe, die zumindest bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2200/96 den Gemeinschaftsgesetzgeber bewogen haben, die Einhaltung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit vorzuschreiben. So fragwürdig auch die Vernichtung des Obstes zumal in einem Land sein mag, das nicht über Schulkantinen verfügt; hier muss ich doch darauf hinweisen, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht die Begründetheit der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 1035/72, sondern ihre Verletzung durch die griechischen Behörden in Frage steht. Was schließlich die angebliche Anerkennung bedeutender Fortschritte des Systems der 1995 eingeführten Kontrollen durch die Schlichtungsstelle betrifft, so beschränke ich mich auf den Hinweis, dass sich diese Stelle in Wirklichkeit nicht zu den in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten, sondern zu denen des Systems der Anerkennung und der Arbeitsweise der Erzeugerorganisationen geäußert hat, die ich bereits geprüft habe.
C — Zw den finanziellen Berichtigungen im Sektor landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
69 Die klagende Regierung erhebt ferner mehrere Rügen bezüglich der finanziellen Berichtigung in Zusammenhang mit Mängeln des von Griechenland praktizierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Agrarausgaben und im Zusammenhang mit Abzügen für Verwaltungsausgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsbeihilfen.
1. Zu den Mängeln des Verwaltungs- und Kontrollsystems
a) Die Feststellungen des EAGFL
70 Dem Zusammenfassenden Bericht 1995 ist zu entnehmen, dass Kontrollen der Kommission eine Reihe von Lücken und Mängeln des bereits zuvor (in Nr. 28) ausführlich geschilderten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) ergeben haben, die einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Verordnungen Nr. 729/70, Nr. 3508/92 und Nr. 3887/92 darstellen. Diese Lücken und Mängel betreffen nach dem Zusammenfassenden Bericht 1995 insbesondere
a) bezüglich der Verwaltungskontrollen:
i) das interne Kontrollsystem. Es wurde nämlich festgestellt, dass die für die Zahlung zuständige Stelle, die DIDAGEP, nur eine geringe Aufsicht über die Regionaldirektionen des Landwirtschaftsministeriums ausübt, die ihrerseits eine unzureichende Aufsicht über die Agraringenieure ausüben, die für die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort zuständig sind und bei den örtlichen Ämtern arbeiten; entscheidend ist insbesondere, dass die Verwaltung keinen Zugang zu den Datenbanken des integrierten Systems hat. In Alexandropolis z. B., wo die Kommission Kontrollen durchgeführt hat, waren die örtliche Stelle des Landwirtschaftsministeriums und die Agronomen nicht in der Lage, auch nur die Zahl der 1994 durchgeführten Kontrollen vor Ort zu nennen;
ii) die Beaufsichtigung der Assoziationen der Agrargenossenschaften (der sog. ACA), die sehr wichtige Zuständigkeiten im Rahmen der Verwaltung der Gemeinschaftshilfen besitzen. Die örtliche Verwaltung war außerstande, deren Tätigkeit zu kontrollieren, u. a. weil sie nicht über die erforderlichen Instrumente wie etwa einen Computer verfügte, um die Datenbanken der ACA zu benutzen;
iii) die Kontrollen mittels Abgleichung der Angaben in den Beihilfeanträgen, die überdies 1994 erst nach Auszahlung der Gemeinschaftsbeihilfen durchgeführt wurden;
b) bezüglich der Kontrollen vor Ort:
i) den Prozentsatz der Kontrollen vor Ort und die bei der Durchführung dieser Kontrollen angewandten Methoden. Wiederum in Alexandropolis waren z. B. die örtlichen Behörden nicht in der Lage, die Methoden bei der Auswahl der Stichproben für die zu kontrollierenden Agrarbetriebe zu erläutern; eine Prüfung der Kontrollberichte zeigte, dass diese Auswahl unzureichend war und bei Anträgen für einige Arten von Anbaubetrieben sogar jede Kontrolle unterblieben war. Grund war auch das Fehlen der Risikoanalyse, die erforderlich ist, um je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge festzulegen, welche Anträge zu kontrollieren sind (Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92);
ii) die Erhöhung des Mindestsatzes der Kontrollen vor Ort durch die griechischen Behörden, deren Erhöhung von 5 % auf 10 % der EAGFL gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 wegen des unzureichenden Fortschritts bei der Einrichtung des IVKS verlangt hatte, der sich bei Kontrollen 1993 und 1994 gezeigt hatte. Dieser Satz hatte nur 9,3 % erreicht, und es wurde sogar festgestellt, dass die Beamten der Regionaldirektion von Alexandropolis nicht einmal über die Notwendigkeit dieser Erhöhung informiert worden waren;
iii) die Qualität der Berichte über die durchgeführten Kontrollen. Diese Dokumente, deren Abfassung mehrfach einfach unterblieb, enthielten häufig weder Datum noch die Gründe für die Kontrollen oder genaue Angaben über die Ergebnisse der Vermessungen der Agrarparzellen oder über die Zahl der vermessenen Parzellen.
71 Der Zusammenfassende Bericht 1995 gibt an, dass einige dieser Mängel (insbesondere die bei der Aufsicht der Regionaldirektionen über die ACA, bei der Auswahl der zu kontrollierenden Agrarbetriebe und in den Berichten über die durchgeführten Kontrollen) Elemente des Kontrollsystems der Mitgliedstaaten betreffen, die nicht nur für eine wirksame Verwaltung der Beihilfen unerlässlich, sondern auch sofort anwendbar sind. Daher wurden diese Mängel, obschon die endgültige Frist für die Einrichtung des IVKS in seiner Gesamtheit erst am 1. Januar 1997 ablief, als unannehmbar betrachtet. Im Zusammenfassenden Bericht 1995 wird ferner betont, dass sich diese Mängel nicht auf die Regionen beschränkten, in denen die Dienststellen der Kommission Kontrollen durchgeführt hatten, sondern sich auf das gesamte nationale System erstreckten.
72 Um die Schwere der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten zu mildern, berücksichtigt der Zusammenfassende Bericht 1995 die Schwierigkeiten Griechenlands, insbesondere dass sich 1994, also in dem in Rede stehenden Jahr der Vermarktungskampagne, die Einrichtung des IVKS noch in einer Übergangszeit befand, dass dieser Staat seinerzeit besondere Schwierigkeiten zu bewältigen hatte, weil noch kein Liegenschaftskataster bestand, dass Kontrollen vor Ort Fortschritte von 5 % bis 9,3 % ergeben hatten, also einem Prozentsatz nicht weit von der Schwelle von 10 %, wie sie die Dienststellen der Kommission bekanntlich angestrebt hatten, dass die Abträglichkeit der festgestellten Mängel dadurch gemildert wurde, dass in Griechenland eine Kontrolle sozusagen sozialer Art besteht, die darauf beruht, dass Beihilfeanträge bei den Gemeindeämtern angeschlagen werden, und dass die Kontrollen der Kommission keine gravierenden Abweichungen ergeben hatten.
73 Mit Rücksicht auf alle diese Gesichtspunkte, die im Übrigen von den griechischen Behörden nicht bestritten wurden, sowie angesichts des Umstands, dass der eingetretene Schaden dem Betrag nach nicht genau ermittelt werden konnte, wurde im Zusammenfassenden Bericht 1995 daher die Anwendung einer finanziellen Pauschalberichtigung von 2 % empfohlen, was dem Mindestsatz der im Beile-Bericht angegebenen Sätze entspricht (vgl. hierzu Nr. 17 dieser Schlussanträge). Im Schlussbericht vom 25. Februar 1999 hatte die Schlichtungsstelle diesem Vorschlag zugestimmt.
b) Vorbringen der Parteien
74 Die griechische Regierung legt dar, dass die finanzielle Berichtigung niedriger als 2 % habe ausfallen müssen und dass der überschießende Betrag in Wirklichkeit auf einer fehlerhaften Beurteilung der Tatsachen sowie einem Ermessensmissbrauch der Kommission beruhe. Zur Stützung ihres Standpunkts trägt die Regierung folgende Argumente vor.
75 Sie hält zunächst, wenn ich ihren Standpunkt recht verstehe, die finanzielle Berichtigung im Zusammenhang mit den Mängeln und Lücken des griechischen Kontrollsystems für unberechtigt, weil die Kampagne 1994/95 eine Übergangskampagne gewesen sei. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Hellenische Republik das IVKS bereits zur Gänze eingeführt habe, zumal sie hierzu Zeit bis zum 1. Januar 1997 gehabt habe.
76 Zweitens trägt die Regierung einige Umstände vor, die belegen sollen, dass in Griechenland ein verlässliches Kontrollsystem vorhanden ist. Sie betont insbesondere, dass in dem betreffenden Haushaltsjahr die Auswahl der Stichproben für die vor Ort zu kontrollierenden Agrarbetriebe von den Regionaldirektionen aufgrund der ausführlichen Anweisungen der Zentralverwaltung durchgeführt worden sei, die die Risikokriterien im Einklang mit der Verordnung Nr. 3887/92 festgelegt hätten; dass ein Kontrollsystem durch Abgleich, auch wenn es Mängel aufgewiesen habe (die überdies auf die Komplexität eben dieses integrierten Systems zurückzuführen seien), doch eingerichtet worden sei und dass die Zusammenarbeit zwischen den ACA und dem Landwirtschaftsministerium es diesem ermöglicht habe, einen ausreichenden Grad der Überwachung sicherzustellen.
77 Schließlich hätte eine Reihe von Gesichtspunkten die Kommission bewegen müssen, die festgestellten Lücken weniger schwer zu bewerten. Hierzu gehörten die besonderen Schwierigkeiten der griechischen Behörden infolge spezieller Situationen wie etwa der großen Anzahl von Erzeugern (etwa 300000) und der — wegen der großen Zersplitterung noch höheren — Zahl der gemeldeten Agrarparzellen, das bereits erwähnte Fehlen eines Katasters in der betreffenden Zeit, die Steigerung des Satzes der Kontrollen von 5 % auf 9,3 %, die als ausreichend habe gelten müssen, wenn man bedenke, dass sie zu einer Zeit stattgefunden habe, in der der ursprünglich vorgesehene Satz bereits erreicht gewesen sei, das Nichtauftreten schwerer Abweichungen bei den Kontrollen der Kommission (wie dem Zusammenfassenden Bericht 1995 zu entnehmen sei) und die Bemühungen der griechischen Behörden, um sowohl den Anforderungen des IVKS als auch den Forderungen der mit den Kontrollen betrauten Kommissionsbediensteten Genüge zu tun, die zu einer bemerkenswerten Verbesserung der Situation geführt hätten.
78 Die Kommission erwidert vor allem, dass das Vorbringen der klagenden Regierung beim Gerichtshof eine bloße Wiederholung dessen sei, was bereits von der Schlichtungsstelle geprüft und von ihr als nicht geeignet beurteilt worden sei, eine negative Stellungnahme zum Vorschlag einer finanziellen Berichtigung von 2 % zu rechtfertigen. Außerdem hätten die Mängel des griechischen Kontrollsystems nach Art und Zahl auch ohne weiteres die Anwendung einer finanziellen Berichtigung von 5 % gerechtfertigt; die Dienststellen der Kommission hätten sie aber auf 2 % begrenzt, eben weil sie berücksichtigt hätten, dass die Abrechnung der Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 doch Fortschritte bezüglich der Zahl der Kontrollen vor Ort gezeigt habe und dass die Auszahlung in der Praxis keine schweren Abweichungen habe erkennen lassen. Schließlich seien die in Rede stehenden finanziellen Berichtigungen nicht durch die fehlende Anwendung des IVKS, vielmehr durch die Mängel bestimmt, die das griechische Kontrollsystem als solches aufweise, wie auch durch die Ineffizienz der Verwaltung der Gemeinschaftsbeihilfen durch die nationalen Behörden.
c) Würdigung
i) Einleitung
79 Vorab ist an einige wesentliche Aspekte der einschlägigen Regelung zu erinnern. Es ist vor allem bekannt, dass der EAGFL nur solche Interventionen finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden, und dass das Verfahren des Rechnungsabschlusses gerade sicherstellen soll, dass die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Finanzierungen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Märkte verwendet werden.
80 Zweitens scheint mir der Hinweis wichtig, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Diese Vorschrift, die für den Sektor die bekannte Verpflichtung aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) übernimmt, legt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Grundsätze fest, an denen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sowohl die Durchführung der Gemeinschaftsentscheidungen über die vom EAGFL finanzierten Agrarinterventionen als auch die Bekämpfung der entsprechenden Betrügereien und Unregelmäßigkeiten auszurichten haben.
81 Ich verweise sodann darauf, dass die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen hat und dass, falls sie wegen eines solchen Verstoßes die Übernahme von Ausgaben zu Lasten des EAGFL ablehnt, die Entscheidung zu rechtfertigen hat, mit der das Unterbleiben oder die Unangemessenheit der von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten Kontrollen beanstandet wird. Allerdings ist die Kommission nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben umfassend darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner eigenen Kontrollen und Zahlen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission eingehend und vollständig nachzuweisen. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Mitgliedstaat, der nach den Feststellungen der Kommission keine oder nur mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, diese Feststellungen nur dadurch erschüttern kann, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird.
82 Damit komme ich nun zur Prüfung des eben dargestellten Vorbringens der griechischen Regierung.
ii) Zur Regelwidrigkeit des Kon trollsystems
83 Die klagende Regierung tritt vor allem, wie bereits gesagt, den finanziellen Berichtigungen entgegen, die auf Mängel des griechischen IVKS in der Zeit vor dem 1. Januar 1997 gestützt werden. Ich muss allerdings darauf hinweisen, dass sich die mit der angefochtenen Entscheidung auferlegte finanzielle Berichtigung, wie die Kommission in der vorliegenden Rechtssache herausgestellt hat und wie auch klar aus dem Zusammenfassenden Bericht 1995 hervorgeht, nicht auf die fortdauernde Unvollständigkeit des IVKS stützt. Sie stützt sich vielmehr auf Mängel allgemeiner Art, die das gesamte griechische Kontrollsystem beeinträchtigen und die Verwaltung der Gemeinschaftsbeihilfen durch die nationalen Behörden unwirksam machen. Die griechische Regierung kann daher mit den Rügen zu diesem Punkt nicht gehört werden.
84 Man muss sich allerdings auch fragen, ob die finanzielle Berichtigung von 2 % nicht im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Unregelmäßigkeiten in einer Phase der Einführung des IVKS übertrieben streng ausgefallen ist. Um einen solchen Schluss zu verwerfen, genügt aber bereits die Feststellung, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten und zu verwalten, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden, nicht aus der Verordnung Nr. 3508/92 ergibt. Diese hat vielmehr Vorschriften geschaffen, die dieses System nur verstärken sollten, so dass es bis zur vollständigen Einrichtung des IVKS den Mitgliedstaaten gleichwohl oblag, ein angemessenes Niveau der Kontrollen der Interventionen des EAGFL sicherzustellen. Dies wird ferner dadurch bestätigt, dass es nach der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum IVKS, in der ursprünglich der Termin für die vollständige Einrichtung des IVKS auf den 1. Januar 1996 festgelegt worden war, den Mitgliedstaaten unbedingt zur Auflage zu machen [ist], bis dahin jegliches Verwaltungs- und Kontrolldefizit zu vermeiden und zu diesem Zweck die hierfür erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen zu treffen (Hervorhebung von mir), und weiter in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung wie folgt heißt: Sofern einige der... Teile des integrierten Systems noch keine Anwendung finden, treffen die einzelnen Mitgliedstaaten die nötigen Vorkehrungen, um die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen anzuwenden, die die Einhaltung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfen vorgesehenen Bedingungen gewährleisten (Hervorhebung von mir). Zwar waren damit die Mitgliedstaaten im Zeitraum 1994—1995 nicht gehalten, das IVKS vollständig anzuwenden; doch waren sie bereits damals verpflichtet, mit besonderer Umsicht dafür Sorge zu tragen, dass die eigenen Kontrollsysteme einem Qualitätsstandard entsprachen, der geeignet war, die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über die Interventionen des EAGFL zu gewährleisten. Die in Rede stehende Berichtigung ist daher gerade wegen der Mängel des griechischen Kontrollsystems gerechtfertigt, die noch 1994—1995 sowohl auf allgemeiner wie auf lokaler Ebene festzustellen waren und sich auf wesentliche Elemente dieser Kontrolle auswirkten, da sie die Aufsicht der Regionaldirektionen des Landwirtschaftsministeriums über die ACA (die eine wichtige Rolle bei der Verwaltung und Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfen spielten), die Auswahl der zu kontrollierenden Agrarbetriebe sowie die Erstellung der Berichte der griechischen Beamten über diese Kontrollen betrafen. Besonders schwer scheint mir in diesem Zusammenhang zu wiegen, dass die Kommission noch 1994—1995 die erwähnten Lücken feststellen musste.
85 Unter diesen Umständen halte ich die finanzielle Berichtigung von 2 % nicht für übertrieben hart, zumal dies der niedrigste Satz der im Beile-Bericht angeführten und von der Kommission normalerweise angewandten Pauschalberichtigungen ist, wenn es um Lücken und Unregelmäßigkeiten der beschriebenen Art geht.
iii) Zur angeblichen Zuverlässigkeit des Kontrollsystems
86 Obwohl die Kommission Beweise für die zahlreichen Lücken des Kontrollsystems beigebracht hat, besteht die griechische Regierung darauf, dass dieses System zuverlässig gewesen sei. Allerdings waren die griechischen Behörden nicht in der Lage, darzutun, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend gewesen wären, und haben nicht einmal die tatsächlichen Ergebnisse bestritten, zu denen die Bediensteten der Kommission aus Anlass ihrer in Griechenland durchgeführten Kontrollen gelangt sind. Da sich die griechische Regierung somit auf bloße Behauptungen beschränkt hat, ohne dem Gerichtshof irgendeinen konkreten Beweis vorzulegen (den sie im Übrigen auch während des Schlichtungsversuchs bei der Schlichtungsstelle nicht geliefert hat), hat sie der ihr obliegenden Last eines ausführlichen und erschöpfenden Beweises für die Unrichtigkeit der Beanstandungen der Kommission nicht Genüge getan.
iv) Zu den mildernden Umständen
87 Zu den mildernden Umständen, deren fehlende oder unzureichende Berücksichtigung seitens der Kommission die griechische Regierung beklagt, möchte ich nur bemerken, dass diese, wie wir bereits sahen (Nr. 72 dieser Schlussanträge), im Zusammenfassenden Bericht 1995 ausdrücklich aufgeführt wurden und der Festsetzung der finanziellen Berichtigungen mit dem Mindestpauschalsatz von 2 % zugrunde gelegt wurden, der, wie im Beile-Bericht nachzulesen ist, normalerweise angewandt wird, wenn sich der Mangel auf weniger wichtige Teile des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die für die Gewährleistung der Regelmäßigkeit der Ausgaben nicht wesentlich sind (Hervorhebung von mir).
88 Ich bin daher insoweit der Auffassung, dass die Rügen der Klägerin, die sich gegen die finanziellen Berichtigungen wegen Mängeln des griechischen Verwaltungsund Kontrollsystems richten, zurückzuweisen sind.
2. Zu den Abzügen wegen Ausgaben für die Verwaltung der Beihilfen
89 Bei der Begründung der finanziellen Berichtigung, die die von den ACA vorgenommenen Abzüge betreffen, verweist der Zusammenfassende Bericht 1995 auf die eingehende Darstellung derselben Frage im Zusammenfassenden Bericht des Vorjahres. Diesem ist zu entnehmen, dass die ACA in Griechenland zwingend an der Verwaltung und der Zahlung der Ausgleichsbeihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen beteiligt sind, da sie mit der EDV-Erfassung der Anträge sowie mit der Durchführung der Zahlungen für alle Begünstigten, seien diese nun Mitglieder der ACA oder nicht, betraut sind. Aufgrund einer nationalen Übereinkunft ziehen die ACA als Aufwandersatz etwa 2 % des Betrages der Beihilfen ab, und zwar entgegen den Artikeln 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 729/70 und 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92, in denen festgelegt ist, dass die Beihilfen den Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen sind. Dem Zusatzbericht zum Zusammenfassenden Bericht 1995 ist zu entnehmen, dass nach den Feststellungen der Schlichtungsstelle diese bereits Gelegenheit gehabt hatte, die gleiche Frage in früheren Verfahren zu prüfen, und der vorliegende Fall keinen neuen Gesichtspunkt aufwies.
90 Die griechische Regierung beharrt auf dem Standpunkt, dass die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Beurteilung der Natur der von den ACA vorgenommenen Abzüge beruhe, und trägt hierfür Gründe vor, die mit denen übereinstimmen, die der Gerichtshof in dem bereits mehrfach genannten Urteil vom 11. Januar 2001 für den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 1994 zurückgewiesen hat. Sie hat in der vorliegenden Rechtssache indessen, wie bereits erwähnt, keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte oder auch nur andere als die vom Gerichtshof in der genannten Rechtssache bereits geprüften vorbringen können. Wiederum besteht daher kein Grund, der Begründung des Gerichtshofes bei dieser Gelegenheit die Gefolgschaft zu versagen, so dass ich vorschlage, auch die Rügen der griechischen Regierung zu diesem Punkt zurückzuweisen.
D — Zur Unzuständigkeit der Kommission in zeitlicher Hinsicht
91 Der letzte von der griechischen Regierung vorgebrachte Klagegrund stützt sich auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c fünfter Abschnitt der Verordnung Nr. 729/70 in der geänderten Fassung, in dem es, wie wir bereits sahen (Nr. 10 dieser Schlussanträge), u. a. heißt, dass [d]ie Ablehnung der Finanzierung... sich nicht auf Ausgaben beziehen [kann], die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat. Nach Auffassung der griechischen Regierung verstößt die angefochtene Entscheidung gegen diese Vorschrift, da sie finanzielle Berichtigungen für Ausgaben festgesetzt habe, die früher als vierundzwanzig Monate vor der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen getätigt worden seien.
92 Die Kommission wendet hiergegen, wenn auch erst in ihrer Gegenerwiderung, ein, dass die betreffenden Mitteilungen in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 geregelt seien, der die Modalitäten der Durchführung des genannten Artikels 5 der Verordnung Nr. 729/70 festgelegt habe (vgl. Nr. 14 dieser Schlussanträge). Die Verordnung Nr. 1663/95 sei nun aufgrund ihres Artikels 10 erst ab dem Haushaltsjahr 1996 anwendbar und könne daher nicht für das Haushaltsjahr 1995 gelten, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei. Zum letztgenannten Haushaltsjahr weist die Kommission jedenfalls darauf hin, dass sie den griechischen Behörden ein Schreiben übersandt habe, in dem die Ergebnisse der von ihren Dienststellen im Januar 1996 durchgeführten Überprüfungen und die entsprechenden Schlussfolgerungen aufgeführt seien (Schreiben Nr. VI/27548 vom 8. Juli 1996). In diesem Schreiben habe es geheißen, dass die etwaigen finanziellen Folgen dessen, was sich bei den durchgeführten Kontrollen ergeben habe, nach der Antwort der griechischen Behörden bestimmt werden würden; somit seien die in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Ausgaben Gegenstand einer Mitteilung an die griechischen Behörden vor Ablauf von vierundzwanzig Monaten im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c fünfter Abschnitt der Verordnung Nr. 729/70 gewesen.
93 Um die Begründetheit des Einwands der griechischen Regierung prüfen zu können, bedarf es daher vorab der Feststellung, ob die Ablehnung einer Finanzierung im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1995 den Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c zuzuordnen ist. Ich weise insoweit darauf hin, dass der aktuelle Wortlaut dieser Vorschrift mit der Verordnung Nr. 1287/95 eingeführt worden ist, die gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 vom Haushaltsjahr 1996 an gilt. Absatz 2 des letztgenannten Artikels bestimmt seinerseits, dass sich die Ablehnung einer Finanzierung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c nicht auf Ausgaben für ein vor dem 16. Oktober 1992 beginnendes Haushaltsjahr beziehen darf, dass jedoch hierdurch... die Rechnungsabschlussentscheidungen bezüglich eines dem Inkraftreten [der Verordnung Nr. 1287/95] vorausgehenden Haushaltsjahrs nicht beeinträchtigt werden [dürfen]. Da die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung das Datum des 28. Juli 1999 trägt, folgt hieraus, dass die Kommission beim Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 1995 das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehene Verfahren anzuwenden hatte.
94 Wie ich ferner bereits erwähnt habe, wendet die Kommission ein, dass die Modalitäten der erörterten schriftlichen Mitteilungen in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 geregelt seien und mit Sicherheit erst ab dem Haushaltsjahr 1996 Geltung beanspruchten. Zur Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 auf den vorliegenden Fall führt sie indessen nichts aus und begnügt sich mit dem Hinweis, dass sie die mit dieser Vorschrift eingeführte Verpflichtung tatsächlich rechtzeitig erfüllt habe; ebenso wenig nimmt sie natürlich Stellung zu dem genannten Urteil des Gerichtshofes zu diesem Punkt, da dieses erst in der Folge ergangen ist. Ihren zahlreichen Äußerungen zu dieser Frage glaube ich aber entnehmen zu können, dass die Kommission den auch zeitlichen Geltungsbereich der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Mitteilungspflicht nicht in Abrede stellt, sondern nur ausschließt, dass die Modalitäten ihrer Durchführung, wie sie in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 geregelt sind, vor dem Haushaltsjahr 1996 Anwendung finden können. Die Pflicht zur schriftlichen Mitteilung soll mit anderen Worten vor diesem Haushaltsjahr gelten; die entsprechenden Durchführungsmodalitäten sollen sich aber bis heute nicht an den pünktlicheren Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 ausrichten.
95 Diese Argumentation entnehme ich, wie bereits gesagt, lediglich mittelbar dem Schriftsatz der Kommission; sie scheint mir indessen, mag sie nun ihrer wirklichen Überzeugung entsprechen oder nicht, mit dem verwickelten Fortgang der oben dargestellten Regelung übereinzustimmen und vor allem gut mit dem genannten Urteil des Gerichtshofes in Einklang zu bringen.
96 Wenn dem aber so ist, und davon gehe ich aus, so ist festzustellen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihre Pflicht erfüllt hat, der Hellenischen Republik binnen der seinerzeit geltenden Fristen die Ergebnisse der für den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 1995 durchgeführten Überprüfungen mitzuteilen. Wie ich gerade gesagt habe, beruft sich die Kommission insoweit auf ihr Schreiben vom 8. Juli 1996, in dem sie die Ergebnisse der im Januar 1996 durchgeführten Überprüfungen mitgeteilt hat. Bei genauem Hinsehen erfüllt indessen dieses Schreiben die Informationspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c fünfter Abschnitt der Verordnung Nr. 729/70 nur zum Teil, da es lediglich den Sektor Obst und Gemüse, nicht aber auch den der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen betrifft; außerdem gibt das Schreiben die Ergebnisse von Überprüfungen wieder, die nur zum Teil Fälle von Unregelmäßigkeiten betreffen, die für den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 1995 Bedeutung haben, und zwar wenn es Unregelmäßigkeiten erwähnt, die nur teilweise mit denen übereinstimmen, die zur Anwendung der finanziellen Berichtigungen auf den Sektor Obst und Gemüse geführt haben, wie sie sich im vorliegenden Fall in der angefochtenen Entscheidung finden (z. B. werden Unregelmäßigkeiten bei der kostenlosen Verteilung an Schulkinder nicht erwähnt).
97 Untersucht man indessen aufmerksam die Unterlagen in den Verfahrensakten, die allerdings eine leichte und sichere Überprüfung nicht erleichtern, so entdeckt man, dass zu diesem Punkt weitere Schriftwechsel zwischen den griechischen Behörden und den Dienststellen der Kommission stattgefunden haben. Ich verweise z. B. auf ein im Schlussvotum der Schlichtungsstelle zum Sektor landwirtschaftliche Kulturpflanzen (Nr. 8) erwähntes Schreiben vom 8. März 1996, in dem die Dienststellen der Kommission die Gründe für den Vorschlag für eine Berichtigung in Höhe eines Betrages erläuterten, der den von den ACA bei der Auszahlung der Beihilfen an die Begünstigten abgezogenen Beträge entsprach. Weiter hat die Kommission zum Thema der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen ihrem eigenen Schriftsatz die Kopie eines Schreibens vom 24. Juli 1995 (Nr. VI/28405) beigefügt, mit dem den griechischen Behörden die Einzelstellungnahmen des EAGFL zu den Ergebnissen der von den Dienststellen der Kommission im April 1995 durchgeführten Überprüfungen zur Ermittlung der Ordnungsmäßigkeit des griechischen Verwaltungsund Kontrollsystems für Gemeinschaftsbeihilfen übermittelt wurden.
98 Was sodann den Sektor Obst und Gemüse betrifft, so hat die griechische Regierung selbst ihrer Klageschrift die Kopie eines Schreibens der Kommission vom 3. Dezember 1995 (Nr. VI/74155) beigefügt, das eine Reihe punktueller Bemerkungen sowohl zu den Zitrusfrüchten als auch zu den Pfirsichen und Nektarinen enthält. Diese Bemerkungen, die weitgehend mit denen übereinstimmen, die zu den in der vorliegenden Rechtssache streitigen Berichtigungen geführt haben, enthalten ebenfalls eine Stellungnahme zu den Ergebnissen von Überprüfungen, die von den Dienststellen der Kommission im August 1995 durchgeführt wurden. Im gleichen Schreiben vom 3. Dezember 1995 wird ferner auf ein früheres Schreiben vom 21. August 1995 (Nr. 31631) verwiesen, in dem das Thema der Unregelmäßigkeiten im Sektor Obst und Gemüse im Allgemeinen und der Pfirsiche und Nektarinen im Besonderen behandelt worden war. Schließlich verweist die dem Schriftsatz der Beklagten beigefügte Mitteilung Nr. VI/25315 der Kommission vom 24. Juni 1998 auf frühere Mitteilungen der Kommission vom 3. Juli (Nr. VT/26774) und 6. August 1997 (Nr. VI/31822) kurz nach einer Reihe von Überprüfungen in Griechenland.
99 Es handelt sich zwar um mittelbare und fragmentarische Hinweise; doch kann ich angesichts der Unvollständigkeit der verfügbaren Dokumentation nicht darauf verzichten, auf sie zurückzugreifen. Insgesamt aber veranlassen mich diese Hinweise wie auch die Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung und weiter die zuverlässigen Schlussfolgerungen, die die in diesem Bereich übliche Praxis gestattet, zu der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Verpflichtung aus Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70, wenn auch nur in den in dieser Vorschrift vorgesehenen vereinfachten Formen, im Kern aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt worden ist und dass mithin die Rüge der griechischen Regierung in diesem Punkt nicht begründet ist.
100 Abschließend stelle ich daher fest, dass keinem der von der griechischen Regierung vorgebrachten Klagegründe im Hinblick auf eine Nichtigerklärung der Entscheidung 99/596 Erfolg beschieden sein kann und die Klage folglich abzuweisen ist.
IV — Kosten
101 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen Kostenantrag gestellt hat, ist diesem Antrag mit Rücksicht darauf, was ich soeben zum Ausgang des Rechtsstreits gesagt habe, zu entsprechen.
V — Ergebnis
102 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. die Klage abzuweisen,
2. der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.