Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.09.2001 – C-276/00

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:437

Zitiert 3 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 11. September 2001

1 Die Turbon International GmbH, ehemals Kores Nordic Deutschland GmbH (im Folgenden: Klägerin), klagt vor dem Hessischen Finanzgericht (im Folgenden: Finanzgericht) gegen die Entscheidung der deutschen Zollbehörden, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Koblenz (im Folgenden: Beklagte), Tintenkartuschen ohne integrierten Druckkopf, die in einen Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden sollen, in die Position 3215 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) einzureihen. Die genannte Ware setzt sich zusammen aus einer Tintenpatrone (ihrerseits bestehend aus einem quaderförmigen Kunststoffgehäuse von ca. 2,7 x 6,4 x 4,2 cm, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie und einem Aufkleber, im Wert von insgesamt ca. 4 DM), Tinte (ca. 35 ml), veranschlagt mit ca. 0,35 DM, und Verpackungsmaterial, bestehend aus einer Pappschachtel mit einem darin enthaltenen zugeschweißten grauen Folienbeutel. Sie kann nur in Tintenstrahldruckern der genannten Marke verwendet werden, da Kartusche und Tinte speziell auf diesen Druckertyp abgestimmt sind.

2 Nach Ansicht der Klägerin gehören diese Kartuschen zu Position 8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt, der KN, da sie Teil oder Zubehör eines Druckers seien, dessen Einreihung in die Position 8471 unstreitig ist.

3 Da der Rechtsstreit nach seiner Auffassung Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, hat das Finanzgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit dieses Rechts gerade im Hinblick auf die durch andere Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte mit Beschluss vom 21. Februar 2000 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine kompatible Tintenkartusche, bestehend aus Tintenpatrone (Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, Metallsieb, Dichtungen, Siegelfolie, Aufkleber), Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Tintenpatrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann,

als eine mit Tinte gefüllte Einwegpatrone (ohne integrierten Druckkopf) für Tintenstrahldrucker in die Codenummer 32159080 einzureihen

oder

ist diese kompatible Tintenkartusche Teil oder Zubehör eines als wesentliche Einheit eines Datenverarbeitungssystems der Position 8471 KN zugewiesenen Druckers und daher von Position 8473 KN erfasst?

4 In der zur Zeit der Entstehung des Ausgangsrechtsstreits geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur, wie sie sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ergab, stellt sich die Position 3215, die in Kapitel 32 (Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten) des Abschnitts VI enthalten ist, wie folgt dar:

3215Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:— Druckfarben:32151100— — schwarz32151900— — andere321590— andere:32159010— — Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen32159080— — andere.

5 Die Positionen 8471 und 8473, die in Kapitel 84 (Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon) des Abschnitts XVI enthalten sind, stellen sich wie folgt dar:

8471Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:...847160— Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:84716010— — für zivile Luftfahrzeuge— — andere:84716040— — — Drucker84716050— — — Tastaturen84716090— — — andere...8473Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:...847330— Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471:84733010— — zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)84733090— — andere.

6 Offenkundig sind die Tintenkartuschen für Drucker als solche weder in Position 3215 noch in Position 8473 erwähnt.

7 Um zu ermitteln, ob sie dennoch in eine dieser Positionen einzureihen sind, müssen daher zum einen die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und zum anderen die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeiteten Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Erläuterungen) Anwendung finden.

8 Unter den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur verdienen im Hinblick auf die vorgelegte Frage die Vorschriften 3 und 5 besondere Aufmerksamkeit.

9 Die Allgemeine Vorschrift 3 bestimmt:

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

10 Die Allgemeine Vorschrift 5 lautet:

Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen (1) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

11 Die Fußnote 1 bestimmt: Als Verpackungen gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln — insbesondere Behältern —, Planen, Lademittel und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck Verpackungen umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse.

12 Bei den Erläuterungen zum Harmonisierten System wird zwischen denjenigen zu den Allgemeinen Vorschriften und denjenigen zu einzelnen Positionen unterschieden. Zu Ersteren gehört zunächst die Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3b, wonach [d]as Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt,... je nach Art der Ware verschieden [ist]. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. Dazu gehört auch die Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 5a, die bestimmt:

Diese Allgemeine Vorschrift erfasst nur Behältnisse, die

1) zur Aufnahme bestimmter Waren oder Zusammenstellungen von Waren besonders geformt oder hergerichtet sind, d. h. speziell für die Aufnahme der Waren gestaltet, für die sie bestimmt sind. Manche dieser Behältnisse haben auch äußerlich die Form der Waren, die sie enthalten;

2) geeignet sind für den dauernden Gebrauch, d. h. ihre Lebensdauer ist so ausgelegt, dass sie der Lebensdauer der Waren entspricht, für die sie bestimmt sind. Solche Behältnisse dienen auch dem Schutz der enthaltenen Ware, wenn diese gerade nicht genutzt wird (z. B. während des Transports oder der Lagerung). Diese Merkmale machen es möglich, solche Behältnisse von einfachen Verpackungen zu unterscheiden;

3) gestellt werden mit den Waren, für die sie bestimmt sind, auch wenn diese Waren für Transportzwecke von den Behältnissen getrennt verpackt sind. Gesondert gestellt werden die Behältnisse den Positionen zugewiesen, zu denen sie aufgrund ihrer eigenen Beschaffenheit gehören;

4) üblicherweise mit den Waren verkauft werden, für die sie bestimmt sind;

und

5) nicht den Charakter des Ganzen (Ware und Behältnis) bestimmen.

13 Unter den Erläuterungen zu den Allgemeinen Vorschriften findet sich ferner die Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 5b, die lautet:

Diese Allgemeine Vorschrift regelt die Einreihung von Verpackungsmaterial und Behältern, wie sie gewöhnlich zum Verpacken von Waren verwendet werden, zu denen sie gehören. Die Bestimmung gilt jedoch nicht verbindlich für Verpackungen, die offensichtlich zur wiederholten Verwendung geeignet sind, wie z. B. bestimmte Metallfässer oder Behälter aus Eisen oder Stahl für komprimierte oder verflüssigte Gase.

14 Unter den Erläuterungen zu einzelnen Positionen ist im Hinblick auf die vorgelegte Frage die Erläuterung zu Position 3215 maßgeblich, die bestimmt:

Nicht zu dieser Position gehören:

...

b) Ersatzfüllungen für Kugelschreiber, bestehend aus der Schreibspitze und dem Farbbehälter (Pos. 9608); dagegen bleiben einfache, mit Tinte gefüllte Patronen für gewöhnliche Füllfederhalter bei dieser Position.

c) Farbbänder für Schreibmaschinen und Stempelkissen (Pos. 9612).

Maßgeblich ist auch die Erläuterung zu Position 8473, die bestimmt, dass [d]as hierher gehörende Zubehör... entweder aus auswechselbaren Ausrüstungsgegenständen bestehen [kann], welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder aus Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann.

15 Um die Einreihung der streitigen Kartuschen in die Position 8473 zu begründen, hat die Klägerin sowohl vor dem nationalen Gericht als auch vor dem Gerichtshof eine Reihe von Argumenten geltend gemacht.

16 Das erste Argument leitet die Klägerin aus den Merkmalen der Kartuschen ab. Diese stellten sich als Gehäuse aus Kunststoff dar, das speziell für Drucker der Marke Epson Stylus Color ausgelegt sei. Dieses Gehäuse sei ausgefüllt mit einem Stück Zellkunststoff, das nach der Füllung der Patrone die Tinte in seinem Kapillarsystem aufnehme, wobei der Durchmesser der Kapillaren genau auf die jeweilige Patrone und die Oberflächenspannung der verwendeten Tinte abgestimmt sei, um das unkontrollierte Auslaufen der Tinte zu verhindern und sicherzustellen, dass dem Druckkopf die zum Drucken erforderliche Menge Tinte zur Verfügung stehe.

Vor der Austrittsöffnung im Inneren des Kunststoffgehäuses sei ein Metallsieb angebracht, durch das verhindert werde, dass Tintenklümpchen in den Druckkopf gelangten und diesen verstopften.

Im äußeren Bereich des Kunststoffgehäuses sei in der Austrittsöffnung ein Dichtgummi angebracht, der die Öffnung nach dem Einsetzen der Tintenkartusche luftdicht abschließe. Dadurch werde das Eintrocknen der Tinte verhindert und gleichzeitig sichergestellt, dass die aus der Tintenkartusche austretende Tintenmenge ausschließlich dem Druckkopf zugeleitet werde.

Schließlich enthalte der Deckel, mit dem die Tintenkartusche auf der Rückseite verschlossen werde, ein Druckausgleichs- und Belüftungssystem, das speziell auf die Patrone, die Tinte und den Drucker abgestimmt sei. Bei einem zu geringen Druckausgleich wäre die gleichmäßige Versorgung des Druckkopfes gefährdet, während bei einem zu starken Druckausgleich die Tinte auslaufen würde.

17 Angesichts dieser Merkmale könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einfache Verpackung handele. Die Kartuschen würden sich offensichtlich nicht darauf beschränken, die Tinte zu enthalten; sie seien so ausgelegt und gestaltet, dass sie die optimale Versorgung der Druckvorrichtung mit Tinte gewährleisteten, und seien im Hinblick auf deren Merkmale ausgelegt, so dass sie als Teil des Druckers angesehen werden müssten.

18 Auch wenn sie keinen integrierten Druckkopf besäßen, seien sie durchaus mit den Kartuschen vergleichbar, die einen solchen enthielten und von der Zollverwaltung als Teile eines Druckers betrachtet würden.

19 Jedenfalls mache die Einreihung der mit einem Druckkopf ausgestatteten Tintenkartuschen als Teil eines Druckers den Einwand gegen die Einreihung der streitigen Kartuschen als Teil eines Druckers wirkungslos, der daraus abgeleitet werde, dass eine Flüssigkeit nicht als Teil eines Druckers eingestuft werden könne.

20 Aber selbst wenn diese Einordnung als Teil eines Druckers verneint werden sollte, wäre die Einreihung in die Position 8473 dennoch zwingend geboten, weil zumindest die Einordnung als Zubehör eines Druckers bejaht werden müsste.

21 Denn es handele sich um einen auswechselbaren Ausrüstungsgegenstand im Sinne der HS-Erläuterung zu Position 8473 KN, der eine Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit, hier das Drucken, geeignet mache.

22 Das zweite Argument der Klägerin beruht auf der unstreitigen Einreihung der Tonerkartuschen für Fotokopierapparate in die gleiche Position wie Fotokopierapparate. Den fraglichen Tintenkartuschen komme in einem Drucker genau die gleiche Funktion zu wie den Tonerkartuschen in einem Fotokopierapparat.

23 Das dritte Argument leitet die Klägerin daraus ab, dass selbst dann, wenn die fraglichen Kartuschen auf den ersten Blick sowohl in die Position 3215 als auch in die Position 8473 eingereiht werden könnten, was nicht der Fall sei, die Allgemeine Vorschrift 3a für die Auslegung der KN, wonach der Position mit der genaueren Warenbezeichnung der Vorrang einzuräumen sei, die Einreihung in die Position 8473 gebiete.

24 In diesem Zusammenhang stützt sich die Klägerin auf das Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 205/80, in dem die Position, die dem Verwendungszweck einer Ware Rechnung trage, als diejenige mit der genaueren Warenbezeichnung gegenüber einer Position, die auf der stofflichen Beschaffenheit der Ware beruhe, den Ausschlag gegeben habe. Ferner stützt sie sich auf die Urteile vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-459/93, in dem der Verwendungszweck ebenfalls als entscheidend angesehen worden sei, und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-121/95, in dem für den wesentlichen Charakter auf den Wert der Bestandteile und ihre Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware abgestellt worden sei. Angesichts des letztgenannten Urteils schließe das Verhältnis von 10 zu 1 zwischen dem Wert des Gehäuses und dem der darin enthaltenen Tinte die Einreihung der Kartuschen als Tinte aus.

25 Das vierte Argument bezieht sich auf den Begriff des Teils eines Druckers. Diese Einordnung könne nicht Teilen eines Druckers vorbehalten werden, die wesentliche Funktionen beim Betreiben einer solchen Maschine, also im Druckablauf, übernähmen, denn mit dieser Argumentation würde zahlreichen Teilen eines Druckers, die wie beispielsweise sein Deckel für den eigentlichen Druckvorgang überhaupt nicht benötigt würden, die Eigenschaft als Teil eines Druckers abgesprochen.

26 Dieser Argumentation zugunsten der Einreihung der von der Klägerin eingeführten Kartuschen in die Position 8473 hat sich das vorlegende Gericht nicht verschlossen; es führt eine Reihe von Gesichtspunkten an, die ihm geeignet erscheinen, auszuschließen, dass das Kunststoffgehäuse, in dessen Form sich die Kartusche darstellt, als einfache Verpackung der Tinte angesehen wird.

27 Erstens sei die Patrone nicht im Hinblick auf die Aufnahme der Tinte speziell gestaltet, sondern vielmehr dazu, in den Drucker eingesetzt werden zu können, für den sie bestimmt sei.

28 Zweitens könnten die fraglichen Kartuschen nachgefüllt werden.

29 Drittens seien das Behältnis, also das Gehäuse, und sein Inhalt, also die Tinte, im Hinblick auf die der Kartusche zugedachte Funktion nicht voneinander zu trennen.

30 Das vorlegende Gericht ist daher der Auffassung, dass die Einordnung des Kunststoffgehäuses als einfache Verpackung weder mit der Allgemeinen Vorschrift 5a in Einklang stehe, da gerade das Gehäuse dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihe, noch mit der Allgemeinen Vorschrift 5b, da das Gehäuse offensichtlich keine Verpackung sei, die zur Aufnahme von Druckertinte üblich sei.

31 Außerdem sieht das Finanzgericht darin, dass die in der Kartusche enthaltene Tinte verbraucht wird, kein Hindernis für die Einreihung als Teil eines Druckers, da die Kartusche insgesamt beim Druckvorgang eher gebraucht als verbraucht werde.

32 Zwar habe die Kartusche eine niedrigere Lebensdauer als der Drucker, selbst wenn sie nachgefüllt werde, aber dies gelte auch für andere Teile einer solchen Maschine.

33 Gegen diese Erwägungen führt die Beklagte neben einem Erlass der deutschen Zollverwaltung drei Argumente zugunsten einer Einreihung in die Position 3215 an. Zunächst sei die einzureihende Ware die in der Kartusche enthaltene Tinte — ein zum Betreiben des Druckers unerlässliches Mittel — und nicht die Kartusche selbst, die lediglich ein notwendiges Behältnis darstelle, da es sich um ein flüssiges Mittel handele. Da ein flüssiges Mittel in Rede stehe und der Drucker auch ohne die Tintenkartusche vollständig sei, könnten die streitigen Kartuschen schwerlich als Teile eines Druckers verstanden werden.

34 Denn Teile einer Maschine im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI der KN stellten nur solche Waren dar, die zum Zusammenbau der Maschine erforderlich seien oder beim Zerlegen der Maschine anfielen. Die Beklagte verneint ferner die Eigenschaft als Zubehör, indem sie darauf hinweist, dass die Tintenkartuschen den Drucker nicht für eine besondere oder bestimmte Arbeit geeignet machten, da das Drucken, das sie ermöglichten, definitionsgemäß die normale Funktion eines Druckers sei.

35 Die Beklagte lehnt es schließlich ab, für die Einreihung auf das Wertverhältnis zwischen dem Gehäuse und der Tinte zurückzugreifen, da sich dieses Verhältnis nur als maßgeblich erweisen könne, wenn die objektiv feststellbaren Merkmale der einzureihenden Ware — anders als im vorliegenden Fall — zu keiner Lösung führten.

36 Diese Auffassung wird von der Kommission in ihren Erklärungen weitgehend geteilt. Ihrer Ansicht nach ist die Einreihung in die Position 8473 als Teil oder Zubehör eines Druckers ausgeschlossen.

37 Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98 entschieden habe, setze nämlich der Begriff Teil voraus, dass es ein Ganzes gebe, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Epson-Stylus-Color-Drucker ohne die streitige Tintenkartusche aus mechanischer wie aus elektronischer Sicht ohne weiteres funktionieren könne.

38 Auch ohne die Kartusche könne der Drucker die von einem Computer eingehenden Signale empfangen, umwandeln und an einen Druckkopf weitergeben.

39 Die einzige Folge des Fehlens einer Kartusche bestehe darin, dass das Druckergebnis nicht sichtbar werden könne. Dies sei aber nicht auf das Fehlen einer Kartusche, sondern auf das Fehlen von Tinte zurückzuführen, was dadurch belegt werde, dass das Einsetzen einer leeren Kartusche in den Drucker zu demselben Ergebnis führen würde.

40 Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Einordnung einer Ware als Teil einer anderen Ware nicht daran gebunden sei, dass die erstgenannte auf die Anforderungen gerade der letztgenannten Ware abgestimmt sei.

41 Dementsprechend sei es unerheblich, dass die streitigen Kartuschen mit einer Drucköffnung ausgestattet seien, die speziell auf den Epson-Stylus-Color-Drucker ausgerichtet sei, oder dass sie im Hinblick auf ihr Kapillarsystem oder die Konstruktion ihres Deckels technisch hochwertig konstruiert seien.

42 Die Einreihung in die Position 8473 als Zubehör sei angesichts der HS-Erläuterung zu dieser Position ebenfalls ausgeschlossen, da die Tintenkartuschen den Drucker weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machten noch seine Verwendungsmöglichkeiten erweiterten.

43 Nach Ansicht der Kommission ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschrift 5 b für die Auslegung der KN die Position 3215 einschlägig, da die Tintenkartusche, die getrennt von dem Drucker gestellt werde, keine andere Funktion als die der Umhüllung, Aufbewahrung und Lagerung der in ihr enthaltenen Flüssigkeit habe.

44 Es gebe keinen Grund, die Kartuschen für Drucker anders zu behandeln als die Patronen für Füllfederhalter, die auch jeweils auf einen bestimmten Füllfederhalter, der unter einer bestimmten Marke vertrieben werde, ausgerichtet seien und zweifellos aufgrund der HS-Erläuterung zu Position 3215 zu dieser Position gehörten.

45 Die Kommission äußert jedoch einen Vorbehalt, der dahin geht, dass eine Einreihung als Teil eines Druckers in die Position 8473 in Betracht komme, wenn das Metallsieb der streitigen Kartusche, dessen Funktion der Vorlagebeschluss nicht verdeutliche, ein mechanisches oder elektronisches Element darstelle, das für den Druckvorgang erforderlich sei.

46 Die Erklärungen der Kommission erscheinen mir sowohl hinsichtlich der Unmöglichkeit, die streitigen Kartuschen als Teil oder Zubehör eines Druckers einzuordnen, als auch bezüglich der Gründe, die ihre Einreihung in die Position 3215 rechtfertigen, als besonders passend.

47 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission und die Beklagte offensichtlich Recht haben, wenn sie den streitigen Kartuschen die Eigenschaft als Zubehör eines Druckers absprechen. Denn es ist klar, dass man mit dem Einsetzen einer Tintenkartusche in einen Drucker diesen nicht für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten nicht erweitert und ihn nicht in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen, wie die HS-Erläuterungen zu Position 8473 darlegen. Man führt ihn lediglich seiner eigentlichen Bestimmung zu, von einem Computer in Form von Signalen gesendete Daten auf Papier zu drucken.

48 Widersprüchlicher, aber dennoch richtig sind die Erklärungen der Kommission zur Einordnung als Teil eines Druckers. Es erscheint auf den ersten Blick überraschend, zu lesen, dass ein Drucker ohne Tintenkartusche ohne weiteres funktioniere, wobei das einzige Problem, das diese Funktionsweise aufwerfe, darin liege, dass das von der Maschine erzeugte Arbeitsergebnis nicht sichtbar werden könne, einfacher ausgedrückt, dass aus dem Drucker ein Blatt austrete, das nicht bedruckt sei.

49 Man stelle sich die Reaktion des glücklichen Besitzers einer solchen Maschine vor, wenn ein Techniker, der gerufen wird, um das Ausbleiben des Drückens zu beheben, versichern würde, dass die Maschine, auch wenn nichts gedruckt werde, durchaus funktioniere.

50 Aber die Kommission hat dennoch Recht, denn dieses Ausbleiben des Drückens wird, wie sie hervorhebt, nicht durch das Fehlen einer Kartusche an der vom Konstrukteur dafür vorgesehenen Stelle bewirkt, sondern hängt mit dem Fehlen von durch die Kartusche freigegebener Tinte zusammen. Es ist daher einzuräumen, dass der wesentliche Bestandteil im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b der streitigen Kartuschen die Tinte ist, die sie enthalten. Der Rückgriff auf das Kunststoffgehäuse erscheint damit lediglich als das beste Mittel, das vorstellbar gewesen ist, um den Drucker mit einem flüssigen Produkt zu versorgen, das zu seinem Betreiben unerlässlich ist und verpackt sein muss.

51 Es ist auch anzumerken, dass der Konstrukteur und der Hersteller des fraglichen Druckers eine andere technische Lösung hätten wählen können als diejenige, für die sie sich entschieden haben. Ich nehme an, dass es möglich sein dürfte, Drucker herzustellen, die mit einem Tintenbehälter ausgestattet wären, den der Benutzer in regelmäßigen Abständen auffüllen müsste. In diesem Fall würde der Behälter sicherlich mit dem Drucker geliefert werden und offensichtlich einen Teil davon darstellen und die Tinte würde in Verpackungen bereitgestellt, deren äußere Form gleichgültig wäre, sofern sich die Auffüllung des Behälters als einfach erwiese. Das ist bei den Epson-Stylus-Color-Druckern, die durch Kartuschen mit Tinte versorgt werden müssen, die getrennt verkauft werden und ersetzt werden müssen, sobald sie leer sind, nicht der Fall.

52 Wie das Finanzgericht festgestellt hat, können die Kartuschen zwar nachgefüllt werden. Dies scheint mir jedoch kein entscheidender Gesichtspunkt zu sein. Denn diese Nachfüllung ist ein komplexer Vorgang, der nicht lediglich darin besteht, Tinte aus einer Flasche in das Gehäuse umzugießen, wie man Wein aus einer Flasche in eine Karaffe umgießen würde, und ich habe starke Zweifel, dass die Benutzer der fraglichen Drucker vom Hersteller dazu angehalten werden, diese Nachfüllung systematisch vorzunehmen, die so manche Unannehmlichkeit bereithalten kann, wenn sie nicht richtig ausgeführt wird. Aus diesem Grund wird die Nachfüllung, wenn es dazu kommt, im Übrigen eher von einem Fachmann vorgenommen, dessen Tätigkeit ebenso gut als Wiederverwenden oder Wiederverwerten leerer Verpackungen wie als Nachfüllen bezeichnet werden könnte. Mit anderen Worten, allein die Möglichkeit der Nachfüllung führt nicht dazu, dass die Tintenkartuschen nicht als Verbrauchsgüter bezeichnet werden können, mit denen der Drucker — wie mit Papier — versorgt werden muss, um die Dienste zu leisten, die von ihm erwartet werden dürfen.

53 Von den Erklärungen der Klägerin ist ferner festzuhalten, dass die Epson-Stylus-Color-Drucker nur über eine Einsatzmöglichkeit für Tintenkartuschen verfügen und dass der Benutzer daher, wenn er von einer Druckfarbe zu einer anderen wechseln möchte, die Kartusche austauschen muss, um dem Druckkopf den für die Erzielung des gewünschten Ergebnisses wesentlichen Bestandteil zukommen zu lassen, nämlich die Tinte mit der gewählten Farbe. Besser lässt sich nicht herausstellen, dass das, was die Kartusche an Wesentlichem beiträgt und was sie daher kennzeichnet, die darin enthaltene Tinte und eben nicht das Kunststoffgehäuse ist, in dem diese aufbewahrt wird.

54 Man hat zwar erläutert, dass die Kartusche komplexer sei, als man meinen könnte, da sie so gestaltet sei, dass sie genau die Tintenabgabe sicherstelle, die den Bedürfnissen des Druckers entspreche. Daran zweifle ich nicht, aber meines Erachtens gibt es viele andere Verpackungen, die speziell darauf ausgerichtet sind, bei der Bereitstellung der in ihr enthaltenen Ware eine bestimmte Dosierung zu gewährleisten.

55 Das erscheint mir bereits bei einfachen Flaschen der Fall zu sein, deren Hals sicherlich so dimensioniert ist, dass das Getränk in der Weise durchfließt, dass ein Glas voll geschenkt werden kann, ohne überzulaufen. In noch stärkerem Maß gilt das für Behälter von Gewürzen, die, je nachdem ob sie Thymian oder Cayennepfeffer enthalten sollen, unterschiedlich ausgelegt sind, denn die Hausfrau, die ein Gericht würzt, möchte nicht, dass Letzterer in gleicher Menge wie Ersterer aus dem Behälter austritt. Ebenso verhält es sich — und dabei möchte ich es mit Beispielen bewenden lassen — mit Behältern von Zuckerersatz, die so ausgelegt sind, dass sie auf einfachen Druck jeweils eine einzelne Dosis freigeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die streitigen Kartuschen oder, genauer gesagt, die Gehäuse, die die Druckertinte enthalten, aufgrund ihrer Gestaltung auf keinen Fall als Verpackungen eingeordnet werden können.

56 Dennoch ist es nicht offensichtlich, dass diese Gehäuse Verpackungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 5b darstellen. Wie das Finanzgericht bemerkt, sind sie nämlich zur Aufnahme von Druckertinte nicht üblich, und zwar schon deshalb nicht, weil sie tatsächlich nur wenig Tinte enthalten. Dagegen ließe sich jedoch einwenden, dass es sich um den Einzelverkauf von Druckertinte an Benutzer von Druckern handelt, so dass die Verpackung der Tinte in Form einer Kartusche, die unmittelbar an der vom Hersteller des Gerätes hierfür vorgesehenen Stelle eingesetzt werden kann, eine übliche Art der Vermarktung darstellt, da der Verkauf von Tinte in Aufmachungen größeren Umfangs nur Benutzer — wahrscheinlich in der Minderzahl — interessieren dürfte, die mit der Nachfüllung dieser Kartuschen vertraut sind.

57 Was im Übrigen das Wertverhältnis zwischen der Tinte und dem Gehäuse angeht, ist festzustellen, dass es sicherlich viele andere Waren gibt, die — weil sie in einem Format aufgemacht sind, das dem Geschmack der Verbraucher entspricht, die sie unverzüglich verbrauchen können möchten, ohne den geringsten Handgriff vornehmen zu müssen und ohne einen unhandlichen und schweren Behälter transportieren zu müssen, — in geringer Menge verkauft werden, was zur Folge hat, dass der Wert der in der Verpackung enthaltenen Ware niedriger sein kann als der Wert der Verpackung, ohne dass deshalb die Tarifierung nicht mehr derjenigen für den Inhalt entspräche.

58 Ich für meinen Teil ziehe es vor, mich zur Begründung der Einreihung der streitigen Kartuschen in die Position 3215 auf die Allgemeine Vorschrift 3 b zu stützen, deren Bedeutung nicht strapaziert zu werden braucht, um festzustellen, dass das, was in den Kartuschen im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, nämlich an dem Druckvorgang mitzuwirken, wesentlich ist, die darin enthaltene Tinte ist. Die Einreihung in die Position 3215 bereitet meines Erachtens keine Schwierigkeit. Es handelt sich um Druckfarbe, ein flüssiges Mittel, das in einem den Erwartungen des Verbrauchers entsprechenden Behälter enthalten ist, der kein auf den Druckvorgang einwirkendes mechanisches oder elektronisches Element enthält, dessen Anwesenheit dem Inhalt im Hinblick auf die Prägung der Ware seinen wesentlichen Charakter nehmen könnte.

59 Die Einreihung der streitigen Kartuschen in diese Position widerspricht weder der Einreihung in eine andere Position von Tonern für Fotokopierapparate, die ein mechanisches Element enthalten, noch von Kartuschen für Drucker, die einen Druckkopf, einen wesentlichen Bestandteil beim Betreiben eines Druckers, enthalten, noch von Ersatzfüllungen für Kugelschreiber, bestehend aus der Schreibspitze und dem Behälter, da diese Schreibspitzen selbst die Funktion des Schreibens übernehmen, denn sie ermöglichen es, mit Hilfe der in dem Behälter enthaltenen Tinte Zeichen auf das Papier aufzubringen. Sie lässt sich ohne weiteres damit vereinbaren, dass sich in der gleichen Position Tintenpatronen für Füllfederhalter befinden, die für diese das sind, was die streitige Kartusche für den Drucker ist, da ihre Funktion darin besteht, die Tinte zu enthalten sowie gleichmäßig das Nachfließen der Tinte zu ermöglichen, die für die Benutzung eines Gerätes benötigt wird, mit dem es möglich ist, Zeichen auf Papier aufzubringen, und die ein je nach Marke unterschiedliches Format haben, damit sie, wie die Kommission ganz zu Recht bemerkt, in den Füller eingesetzt werden können, für den sie bestimmt sind.

60 Hinzuzufügen ist, dass ich mich dem Vorbehalt der Kommission nur anschließen kann, der sich auf die Konsequenzen bezieht, die im Hinblick auf die Einreihung der Kartuschen zu ziehen wären, wenn sich herausstellen sollte, dass das Metallsieb tatsächlich ein mechanisches oder elektronisches Element darstellen sollte, das für den Druckvorgang erforderlich ist. Diese Feststellung würde nämlich die Argumentation, die ich oben dafür vorgebracht habe, dass die Einreihung als Teil eines Druckers auszuschließen ist, zunichte machen und die von der Klägerin geforderte Einreihung in die Position 8473 nach sich ziehen.

Ergebnis

61 Angesichts der Schlussfolgerungen, zu denen ich nach Prüfung der Vorlagefrage unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beurteilungskriterien gelangt bin, schlage ich vor, wie folgt auf die Frage des Finanzgerichts zu antworten:

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 866/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Tintenkartusche, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie und einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, ohne integrierten Druckkopf, die ausschließlich in einem der Position 8471 KN zugewiesenen Drucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, im Allgemeinen der Position 3215 der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen ist. Eine andere Einreihung kommt nur in Betracht, wenn das in dieser Tintenkartusche enthaltene Metallsieb eine spezifische mechanische oder elektronische Funktion in dem oben genannten Drucker übernimmt; in diesem Fall müsste die Tintenkartusche als Teil oder Zubehör eines Druckers eingestuft und in die Position 8473 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden.