Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.09.2001 – C-148/00
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2001:473
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 20. September 2001
1. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von Ihnen die Feststellung, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/51/EG verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde.
3. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Italienische Republik zum Zeitpunkt des Ablaufs der zweimonatigen Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzt worden war, d. h. zum 14. September 1999, nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um der Richtlinie 98/51 nachzukommen. Die italienische Regierung bestreitet dies nicht.
Ergebnis
4. Ich schlage somit dem Gerichtshof vor, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass:
1. die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der genannten Richtlinie nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.