Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.09.2001 – C-166/00

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2001:475

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 20. September 2001

1. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von Ihnen die Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 97/41/EG, 98/51/EG und 98/67/EG verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde.

3. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Hellenische Republik zum Zeitpunkt des Ablaufs der zweimonatigen Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, d. h. zum 5. Oktober 1999, nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um den Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 nachzukommen. Die griechische Regierung bestreitet dies nicht, auch wenn sie beantragt, die Klage abzuweisen.

Ergebnis

Ich schlage somit dem Gerichtshof vor, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass:

1. die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus

Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse,

Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors, und

Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG

verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den genannten Richtlinien nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.