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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.09.2001 – C-466/99
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:466
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 20. September 2001
1 Im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG), deren ursprünglicher Gegenstand in der Erwiderung eingeschränkt worden ist, beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Sicherung der Beseitigung und Verwertung von Abfällen, Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 über gefährliche Abfälle und Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen hat, dass sie der Kommission keine Informationen über die Pläne für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen in Bezug auf die Regionen Sizilien und Basilikata sowie über die Pläne für Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle in Bezug auf alle Regionen Italiens mitgeteilt hat.
2 Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 75/442 sieht vor:
(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Artikel 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung dieser Pläne gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Sie übermitteln diese Pläne der Kommission.
3 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/156, die die Richtlinie 75/442 ändert, lässt die Mitteilungspflicht unberührt und setzt das Ende der Frist für die Mitgliedstaaten zum Erlass der erforderlichen Vorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, auf den 1. April 1993 fest.
4 Artikel 6 der Richtlinie 91/689 bestimmt:
(1) Die zuständigen Behörden erstellen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG - entweder gesondert oder im Rahmen ihrer allgemeinen Abfallwirtschaftspläne - Pläne für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle und veröffentlichen diese.
(2) Die Kommission nimmt eine vergleichende Beurteilung dieser Pläne vor, insbesondere hinsichtlich der Beseitigungsund Verwertungsmethoden. Die Kommission stellt diese Informationen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie zu erhalten wünschen, zur Verfügung.
5 Artikel 1 der Richtlinie 94/31, die die Richtlinie 91/689 ändert, lässt die Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten unberührt und setzt das Ende der Frist für die Mitgliedstaaten zum Erlass der erforderlichen Vorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, auf den 27. Juni 1995 fest.
6 Artikel 14 der Richtlinie 94/62 bestimmt:
Entsprechend den in dieser Richtlinie genannten Zielen und Maßnahmen sehen die Mitgliedstaaten in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle... vor.
7 Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Richtlinie spätestens ab 30. Juni 1996 nachzukommen, und die Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.
8 Die italienischen Behörden übermittelten der Kommission eine Reihe regionaler Abfallbewirtschaftungspläne. Da die Kommission weder für die Regionen Sizilien und Basilikata noch für vier Provinzen der Region Toskana (Florenz, Livorno, Pisa und Lucca) einen Plan erhalten und festgestellt hatte, dass einige der Pläne unvollständig waren und keiner der Pläne Verpackungen und Verpackungsabfälle betraf, leitete die Kommission mit Schreiben vom 14. Januar 1998 das in Artikel 169 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein, indem sie die italienischen Behörden aufforderte, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
9 Am 21. Oktober 1998 stellte die Kommission den italienischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, in der sie feststellt, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442, Artikel 6 der Richtlinie 91/689 und Artikel 14 der Richtlinie 94/62 verstoßen habe, indem sie nicht die darin vorgesehenen Maßnahmen ergriffen und sie jedenfalls nicht innerhalb der festgesetzten Frist der Kommission mitgeteilt habe.
10 Da die italienische Regierung auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht reagiert hatte, hat die Kommission die vorliegende Vetragsverletzungsklage gegen die Italienische Republik erhoben. Im Rahmen dieser Klage hat sie nicht mehr die Feststellung beantragt, dass die Italienische Republik keine Pläne beschlossen hatte, sondern nur, dass sie der Kommission keine Informationen über die in den drei Richtlinien vorgesehenen Bewirtschaftungspläne mitgeteilt hatte.
11 Die Kommission führt in ihrer Klageschrift aus, dass Artikel 6 der Richtlinie 91/689 und Artikel 14 der Richtlinie 94/62 die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Abfallbewirtschaftungspläne zwar nicht ausdrücklich anordneten, eine solche Verpflichtung aber aus der Verweisung in diesen Artikeln auf Artikel 7 der Richtlinie 75/442 hergeleitet werden könne.
12 Ich kann diesem Vorbringen zustimmen, wenngleich sich diese Mitteilungspflicht in Bezug auf Artikel 6 der Richtlinie 91/689 offenbar eher aus Absatz 2 ergibt, wonach die Kommission eine vergleichende Beurteilung der Bewirtschaftungspläne vorzunehmen hat, was selbstverständlich nur nach Bekanntgabe möglich ist, und nicht aus dem von der Kommission angeführten Absatz 1, der festlegt, dass die Pläne veröffentlicht werden müssen.
13 Wie dem auch sei, die italienische Regierung hat ihre Verteidigung nicht auf diese Argumentation gestützt. Denn in ihrer Klagebeantwortung vom 27. März 2000 bestreitet sie zwar nicht, dass diese Situation einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt, wohl aber wendet sie sich dagegen, dass die Kommission in ihrer Klageschrift wie schon zuvor in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme ausführt, dass ihr überhaupt kein Plan übermittelt worden sei; dies entspreche nicht den Tatsachen.
14 Die Kommission hat anerkannt, dass dies zu Recht bestritten wurde, da sie ihre Klage in ihrer Erwiderung beschränkt hat. Wie ich bereits in Nummer 1 der vorliegenden Schlussanträge angegeben habe, erhält sie ihren Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Artikel 7 der Richtlinie 75/442 und 6 der Richtlinie 91/689 nur für die Regionen Sizilien und Basilikata aufrecht. Hinsichtlich Artikel 14 der Richtlinie 94/62 (Verpackungen) erhält sie ihn für alle Regionen Italiens aufrecht. Zur Situation in den Regionen Kalabrien, Latium, Lombardei, Apulien, Sardinien, Toskana und Venetien, die unvollständige Pläne übermittelt haben, stellt die Kommission klar, dass sie Gegenstand einer gesonderten Prüfung sein wird.
15 In der mündlichen Verhandlung hat die Italienische Republik auf Sofortmaßnahmen hingewiesen, die in den beiden vorgenannten Regionen ergriffen worden seien. Hinsichtlich der Verpackungen und der Verpackungsabfälle ist der Gerichtshof auf ein zwischen dem nationalen Verband der Verpackungsindustrie und dem nationalen Gemeindeverband geschlossenes Rahmenabkommen aufmerksam gemacht worden. Dieser Plan sei bereits sehr weitgehend angewandt worden.
16 Es steht jedoch fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist der Kommission noch immer nicht alle in den Richtlinien 75/442, 91/689 und 94/62 vorgeschriebenen Informationen mitgeteilt hatte und dass die neuen Maßnahmen in Bezug auf die Verpackungen nicht in die von den zuständigen Behörden, d.h. den Regionen, aufgestellten Bewirtschaftungspläne aufgenommen worden sind. Daher ist dem in der Erwiderung gestellten Antrag der Kommission stattzugeben.
17 Was die Kosten anbelangt, so sollte meiner Meinung nach der Umstand, dass die Kommission in ihrer Klagschrift Italien zu Unrecht einen umfassenden Verstoß gegen seine Verpflichtungen vorgeworfen hatte, was sie faktisch zu einer Art Klagerücknahme in ihrer Erwiderung veranlasst hat, dazu führen, dass die Italienische Republik nicht die gesamten Kosten zu tragen hat. Ich komme jedoch nicht umhin, festzustellen, dass die Italienische Republik keinen Kostenantrag gestellt hat. Sie kann deshalb der Verurteilung zur Tragung der gesamten Kosten nicht entgehen. (Artikel 69 §§ 5 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes).
Ergebnis
18 Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Sicherung der Beseitigung und Verwertung von Abfällen, Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 über gefährliche Abfälle und Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, dass sie der Kommission keine Informationen über die Pläne für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen in Bezug auf die Regionen Sizilien und Basilikata sowie über die Pläne für Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle in Bezug auf alle Regionen Italiens mitgeteilt hat;
die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.