Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.09.2001 – C-274/00
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2001:486
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 25. September 2001
1 Die Rechtsmittelführerin hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2000 eingelegt, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission über ihren Antrag auf Berichtigung ihrer dienstrechtlichen Stellung und auf Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens in Höhe von einem symbolischen Euro abgewiesen wurde.
2 Sie erstrebt im Wesentlichen eine nachträgliche Neubeurteilung ihres Status als Angestellte in der Zeit von Mai 1966 bis Oktober 1995. Sie war während dieses ganzen Zeitraums (mit Ausnahme zweier kurzer Zeiträume in den Jahren 1993 und 1994) formal bei einer Reihe unabhängiger Organisationen angestellt, die die Kommission (ursprünglich ihre Vorgängerin, die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vertraglich damit betraut hatte, die Ergebnisse, die verschiedene Experten bei Studien im Rahmen von fünfjährigen, von der Kommission gemäß Artikel 55 EGKS-Vertrag (Artikel 55 EGKS) durchgeführten Ergonomieforschungsprogrammen für den Steinkohlenbergbau und die Eisen- und Stahlindustrie erzielten, zu koordinieren und an die betroffenen nationalen Industrien weiterzuleiten. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, sie sei in Wirklichkeit bei der Kommission angestellt gewesen und müsse für den gesamten relevanten Zeitraum als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften angesehen werden.
Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt
3 Nach Artikel 55 EGKS hat die Kommission die technische und wirtschaftliche Forschung für die Erzeugung und die Steigerung des Verbrauchs von Kohle und Stahl sowie für die Betriebssicherheit in diesen Industrien zu fördern und zu diesem Zweck eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen Forschungsstellen zu organisieren.
4 Als Teil ihres Fünf Jahresprogramms für die Ergonomieforschung für den Steinkohlenbergbau und die Eisen- und Stahlindustrie im Sinne dieser Vorschrift, verpflichtete die Kommission bis 1995 verschiedene unabhängige Organisationen mit aufeinander folgenden Verträgen, die Forschungsergebnisse der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Studien zu koordinieren und an die betreffenden nationalen Industrien weiterzuleiten.
5 Diese von den Beteiligten und in dem Urteil des Gerichts als Aufsichtseinrichtungen (organismes de tutelle) bezeichneten Organisationen wurden von der Kommission unter Vertrag genommen, damit sie beratende Fachleute für ein bestimmtes Forschungsgebiet zur Verfügung stellen und auch ein Schirm-Bureau de l'Action Communautaire Ergonomique (Bureau) besetzen, das anscheinend die tägliche logistische Unterstützung für die aufeinander folgenden Forschungstätigkeiten lieferte.
6 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerin, die von 1957 bis 1960 Gemeinschaftsbeamtin der Laufbahngruppe C war, von 1966 bis 1993 in Luxemburg bei verschiedenen Firmen angestellt war, die auf diese Weise von der Kommission verpflichtet worden waren. Nach dem angefochtenen Urteil war die Rechtsmittelführerin von 1966 bis 1980 nacheinander von der Société des Sciences Médicales, der Ligue Luxembourgeoise contre la Tuberculose, der Société d'Ergonomie de Langue Française und der Gesellschaft für Arbeitswissenschaft angestellt. Die Gesellschaft für Sicherheitswissenschaft (GFS) war die Aufsichtseinrichtung, bei der die Rechtsmittelführerin ab 1980 angestellt war. Vom 1. März 1993 bis 14. Januar 1994 und dann vom 1. Juli bis 30. November 1994 war die Rechtsmittelführerin mit dem luxemburgischen Recht unterliegenden befristeten Arbeitsverträgen direkt bei der Kommission angestellt. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 31. August 1995 übernahm die GFS aufgrund eines neuen Vertrages mit der Kommission die Koordinierung und Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen des Sechsten Ergonomieprogramms durchgeführten Studien. Die Rechtsmittelführerin wurde für die Laufzeit dieses Vertrages erneut von der GFS angestellt. Dieser Vertrag wurde ebenso wie der Vertrag der Rechtsmittelführerin bis zum 25. Oktober 1995 verlängert. Im Anschluss daran erneuerte die Kommission den Vertrag mit der GFS nicht und der Vertrag der Rechtsmittelführerin endete zu diesem Zeitpunkt.
7 Am 16. Januar 1996 erhob die Rechtsmittelführerin beim Tribunal du travail Luxemburg Klage gegen die GFS und ihren Direktor wegen ungerechtfertigter Entlassung. Mit Schreiben vom 28. Juni 1996 richtete sie gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts einen Antrag an die Kommission, ihre Arbeit seit 1966 als von einer Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften ausgeführte Arbeit anzusehen. Sie stützte ihren Antrag darauf, dass ihre Arbeitsverträge mit den Aufsichtseinrichtungen nur zum Ziel gehabt hätten, die Beschäftigurigsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu umgehen. Sie beantragte auch Verurteilung zur Zahlung eines Euro zum Ersatz des ihr durch die Verletzung der Fürsorgepflicht der Kommission entstandenen Schadens.
8 Die Beschäftigungsbedingungen, auf die sich die Rechtsmittelführerin beruft, gelten für jeden Bediensteten, der von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt wird, sei es als Bediensteter auf Zeit, Hilfskraft, örtlicher Bediensteter oder Sonderberater. Artikel 90 des Statuts gilt für
solche Bedienstete entsprechend.
9 Artikel 90 des Statuts bestimmt:
1. Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tage der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.
2. Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb von drei Monaten eingelegt werden ...
10 Diese Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt, oder am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, oder am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Artikel 90 Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.
11 Da sie keine Antwort von der Kommission erhielt, wandte sich die Rechtsmittelführerin am 2. Dezember 1996 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts mit einer Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags.
12 Mit Entscheidung vom 2. April 1997, die der Rechtsmittelführerin am 8. April 1997 mitgeteilt wurde, lehnte die Kommission die Beschwerde ab.
13 Am 12. März 1997 wies das Tribunal du travail Luxemburg die Klage der Rechtsmittelführerin als unzulässig ab, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie von der GFS oder ihrem Direktor angestellt worden sei.
Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz
14 Am 11. Juni 1997 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997 und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des immateriellen und des ihr aus der Verletzung der Fürsorgepflicht der Kommission entstandenen Schadens in Höhe von einem Euro.
15 Die Rechtsmittelführerin trug vor, die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch und einen Verfahrensmissbrauch begangen. Sie berief sich dabei auf die Rechtssachen Mulfinger und Deshormes, wonach es für die Gemeinschaft rechtswidrig sei, Arbeits- oder Dienstleistungsverträge nach dem Recht eines Mitgliedstaats abzuschließen, wenn sie diese Vertragslösung zur Umgehung des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wähle.
16 Sie trug zum Beweis dafür, dass ihre Aufgaben ständige Aufgaben im Dienst der Gemeinschaft im Sinne dieser Rechtsprechung gewesen seien, vor:
(i) sie habe ihre Tätigkeiten stets unter der unmittelbaren Aufsicht der für die Ergonomieprogramme zuständigen Kommissionsbeamten der GD Soziale Angelegenheiten ausgeübt;
(ii) ihre Anstellung habe dazu beigetragen, ein der Kommission durch den EGKS-Vertrag auferlegtes Ziel zu erreichen, nämlich die Arbeitssicherheit in den Kohle- und Stahlindustrien und zu diesem Zweck die Organisation der Zusammenarbeit zwischen Forschungsstellen;
(iii) ihr Gehalt, das einseitig von der Kommission festgelegt worden sei, zeige, dass ihre Arbeit der eines Beamten der Laufbahngruppe A 5 der Kommission entsprochen habe.
Das angefochtene Urteil
17 Das Gericht erster Instanz (Einzelrichter) wies die Klage ab.
18 Das Gericht wies darauf hin, dass die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 1 für Bedienstete, [die] von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt [werden], gälten. Nach Artikel 6 bestimme jedes Organ, wer ermächtigt sei, Dienstverträge mit den in Artikel 1 genannten Bediensteten zu schließen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folge, dass eine Person, deren Arbeitgeber nicht ein Gemeinschaftsorgan, sondern eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende juristische Person sei, die nicht als eine Verwaltungseinheit dieses Organs behandelt werden könne, nicht als sonstiger Bediensteter der Gemeinschaften angesehen werden könne. Die Rechtsmittelführerin habe ihre Arbeit auf der Grundlage von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen mit den betreffenden Aufsichtseinrichtungen ausgeführt; diese seien dem deutschen oder dem luxemburgischen Recht unterliegende juristische Personen gewesen und die Verträge der Rechtsmittelführerin hätten dem luxemburgischen Recht unterlegen. Das Gericht stellte deshalb fest, dass diese Einrichtungen für den Zeitraum von 1966 bis 1993 und vom 1. Dezember 1994 bis 25. Oktober 1995 die aufeinander folgenden Arbeitgeber der Rechtsmittelführerin gewesen seien und nicht die Kommission.
19 Das Gericht lehnte das Vorbringen ab, die Kommission habe die Anstellung der Rechtsmittelführerin verlangt und die Höhe des Gehalts festgelegt. Es stellte zunächst fest, die Verträge der Rechtsmittelführerin mit den Aufsichtseinrichtungen hätten lediglich vorgesehen, dass ihre Anstellung der Genehmigung durch die Kommission bedürfe, und erklärte, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verhindere dies nicht, dass ihr Arbeitgeber die andere Vertragspartei und nicht ein Gemeinschaftsorgan gewesen sei. Es stellte weiterhin fest, das Gehalt der Rechtsmittelführerin sei nicht von der Kommission festgelegt worden, sondern habe lediglich der Genehmigung durch sie bedurft. Es lehnte auch Vorbringen als unerheblich ab, das auf die Ähnlichkeiten zwischen der Tätigkeit der Rechtsmittelführerin und der einer Bediensteten auf Zeit der Kommission sowie auf die Entscheidung des Tribunal du travail Luxemburg gestützt war.
20 Schließlich stellte das Gericht fest, die Rechtssachen Mulfinger und Deshormes seien für die Rüge des Ermessensmissbrauchs unerheblich, weil diese Rechtssachen Verträge betroffen hätten, die Angestellte mit der Kommission selbst abgeschlossen hätten. Die Kommission könne in diesem Zusammenhang nicht für einen Ermessensmissbrauch oder einen Verfahrensmissbrauch verantwortlich sein, weil sie nicht Vertragspartei der Arbeitsverträge der Rechtsmittelführerin gewesen sei.
21 Das Gericht wies die Nichtigkeitsklage deshalb ab.
Das Rechtsmittel
22 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;
die Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997 aufzuheben;
festzustellen, dass es sich bei den von ihr in der Zeit vom 15. Mai 1966 bis 25. Oktober 1995 erbrachten Leistungen um von einer Bediensteten auf Zeit der Kommission erbrachte Leistungen handelt;
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
23 Die Kommission beantragt:
festzustellen, dass das Rechtsmittel unzulässig ist, weil es die Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz in Frage stellt und den Gerichtshof um eine Feststellung ersucht, für die er im Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist und die jedenfalls nicht im Verfahren beim Gericht beantragt wurde;
das Rechtsmittel hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
weiterhin hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof das Unmögliche entscheiden und das Urteil des Gerichts aufheben sollte, das Verfahren an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;
der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
24 Aus dem Rechtsmittel ergibt sich, wenn auch nicht eindeutig, dass die Rechtsmittelführerin zwei Hauptgründe vorträgt, die ihrer Ansicht nach beweisen, dass die Feststellung des Gerichts, es habe kein Ermessensmissbrauch der Kommission vorgelegen, rechtlich falsch ist und aufgehoben werden muss.
25 Sie trägt erstens vor, das Gericht habe ihr auf Ermessensmissbrauch gestütztes Vorbringen rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt, ihre Arbeit sei aufgrund von mit Dritten geschlossenen Verträgen ausgeführt worden. Das Gericht hätte stattdessen die Rechtmäßigkeit der Verträge der Kommission mit den aufeinander folgenden Aufsichtseinrichtungen prüfen müssen.
26 In diesem Zusammenhang hätte das Gericht prüfen müssen, welches Ziel die Kommission mit der Überlassung der Amtsleitung des Bureau an Aufsichtseinrichtungen, die über keine anerkannten spezifischen Befähigungen für die Durchführung eines Gemeinschaftsprogramms oder für die betreffenden Fachgebiete verfügt hätten, tatsächlich verfolgt habe. Wie ihre Bezeichnung andeute, seien die Aufsichtseinrichtungen lediglich dazu bestimmt gewesen, eine tatsächlich von hohen Beamten der Gemeinschaft eingerichtete und geleitete Einheit zu überwachen, damit die Gemeinschaft ihre Aufgaben nach Artikel 55 des EGKS-Vertrags erfüllen könne. Das Gericht habe aber nicht alle vorgelegten Beweise darauf hin geprüft, ob sie hinreichend objektiv, erheblich und schlüssig bewiesen, dass die Finanzierung des Bureau und insbesondere die Deckung der Gehälter der dort Angestellten die einzige Absicht der Kommission bei der Nutzung dieser Aufsichtseinrichtungen gewesen sei und nicht, wie von der Kommission vorgetragen, die Erfüllung der ihr nach Artikel 55 EGKS obliegenden Informations- und Koordinierungspflichten. Das Gericht habe auch die Beweise der Kommission zur Rechtfertigung ihrer Befugnis in die administrative und finanzielle Leitung des Bureau einzugreifen, nicht richtig eingeschätzt.
27 Das Gericht hätte im Übrigen die Aufgaben bewerten müssen, die die Aufsichtseinrichtungen tatsächlich für die Kommission ausgeführt hätten, insbesondere die finanzielle Verantwortung für die Leitung des Bureau im Rahmen der von der Kommission zur Verfügung gestellten Mittel und die Verpflichtung zur Ernennung eines Direktors des Bureau mit maximal zwei Assistenten.
28 Zweitens habe das Gericht die Art der Beziehungen zwischen ihr einerseits und den Aufsichtseinrichtungen sowie der Kommission andererseits prüfen müssen. Es hätte insbesondere prüfen müssen, ob die tatsächliche Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung zwischen ihr und den Aufsichtseinrichtungen oder zwischen ihr und der Kommission bestanden habe und ob ihre Arbeit unter die Definition der den Organen nach dem Vertrag obliegenden ständigen Aufgaben im Dienst der Gemeinschaften falle.
29 Die Kommission trägt vor, ein Rechtsmittelgrund, der die tatsächliche Feststellung angreife, dass ein Ermessensmissbrauch nicht nachgewiesen worden sei, sei unzulässig. Obwohl das Gericht verpflichtet sei, alle bei ihm vorgetragenen Klagegründe zu prüfen, sei es jedenfalls nicht verpflichtet, jede zum Beweis vorgetragene Tatsache einzeln zu prüfen. Aus dem Urteil des Gerichts gehe deutlich hervor, dass es den Klagegrund des Ermessensmissbrauchs im Licht des gesamten Beweisvorbringens sorgfältig geprüft habe. Unter diesen Umständen genüge es, dass das Gericht, wie in den Randnummem 43 bis 51 ausführlich geschehen, eindeutig erklärt habe, weshalb es diesen Klagegrund abgewiesen habe.
Zulässigkeit
30 Nach Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das bei diesem eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur u. a. auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.
31 Gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen die Rechtsmittelanträge die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts und die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben. Es können weder neue Anträge gestellt werden noch kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.
32 Beim Gericht beantragte die Rechtsmittelführerin
(i) die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997 sowie
(ii) die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines symbolischen Euro und
(iii) zur Kostentragung.
33 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin
(i) die Aufhebung des Urteils des Gerichts,
(ii) die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997,
(iii) die Feststellung, dass es sich bei den von ihr in der Zeit vom 15. Mai 1966 bis 25. Oktober 1995 erbrachten Leistungen um von einer Bediensteten auf Zeit der Kommission erbrachte Leistungen handelt und
(iv) die Verurteilung der Kommission zur Zahlung der Kosten.
34 Meines Erachtens ist das Vorbringen der Kommission zutreffend, die von der Rechtsmittelführerin beantragte Feststellung sei unzulässig, weil eine solche Feststellung beim Gericht nicht beantragt worden sei.
35 Die Kommission trägt außerdem vor, das Rechtsmittel sei unzulässig, weil es die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage stelle.
36 Zwar trifft es zu, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Tatsachenwürdigung des Gerichts nicht überprüfen darf. Doch verläuft eine schmale Trennungslinie zwischen einerseits der Überprüfung der Tatsachenwürdigung und andererseits der Sicherstellung, dass die Beweise nicht entstellt worden sind und dass das Gericht die Tatsachen rechtlich richtig qualifiziert und aus ihnen die richtigen Rechtsfolgen abgeleitet hat. Diese beiden Tätigkeiten liegen im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Zuständigkeiten des Gerichtshofes.
37 Ich bin deshalb der Ansicht, dass das Rechtsmittel insoweit zulässig ist, als damit die Aufhebung des Urteils des Gerichts und der Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997 begehrt wird.
Begründetheit
38 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht hätte die Rechtmäßigkeit der Verträge der Kommission mit den aufeinander folgenden Aufsichtseinrichtungen prüfen müssen. Es hätte insbesondere das mit der Einschaltung solcher Einrichtungen tatsächlich verfolgte Ziel der Kommission prüfen und die tatsächlich von ihnen erbrachten Leistungen beurteilen müssen.
39 Obwohl die genaue Bedeutung dieses Vorbringens der Rechtsmittelführerin leider nicht völlig klar ist, ergibt sich doch aus ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift, dass ihre Hauptrüge beim Gericht darin bestand, dass ihre als Arbeits- oder Dienstleistungsverträge bezeichneten Verträge mit den Aufsichtseinrichtungen rechtswidrig gewesen seien. Sie scheint dagegen nicht geltend zu machen, dass die Verträge der Kommission mit den Aufsichtseinrichtungen rechtswidrig gewesen seien. Es ist meines Erachtens deshalb völlig verständlich, dass das Gericht davon ausging, die Rechtmäßigkeit der Verträge der Rechtsmittelführerin mit den Aufsichtseinrichtungen werde in Frage gestellt.
40 In seinem Urteil hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin dargelegt, wenn ein Gemeinschaftsorgan dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Arbeits- oder Dienstleistungsverträge abschließe, so sei dies rechtswidrig, falls es auf dieses Mittel nicht aufgrund der dienstlichen Erfordernisse zurückgreife, sondern zur Umgehung des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Es hat sich ausdrücklich mit diesem Vorbringen auseinander gesetzt, indem es festgestellt hat, der Gerichtshof habe entschieden, die Kommission hätte einen Verfahrensmissbrauch begangen, wenn sie die Arbeitsbedingungen einer Person, die durch einen dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegenden Vertrag angestellt worden sei, nicht gemäß den dienstlichen Erfordernissen, sondern zur Umgehung der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete festgelegt hätte. Das Gericht hat dann — meines Erachtens richtig — festgestellt, dass diese Rechtsprechung auf den ihm vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Kommission eben keine Vertragspartei gewesen sei und in diesem Zusammenhang deshalb auch kein Ermessen habe missbrauchen können.
41 Da beim Gericht nicht gesondert vorgetragen wurde, das Zurückgreifen der Kommission auf die Aufsichtseinrichtungen sei rechtswidrig gewesen, überrascht es deshalb nicht, dass es sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Da dies zum ersten Mal vor dem Gerichtshof beanstandet worden ist und die Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestimmt, dass das Rechtsmittel den Streitgegenstand nicht verändern kann, ist der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig abzuweisen.
42 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht hätte die Art der Verbindung zwischen ihr und den Aufsichtseinrichtungen einerseits und der Kommission andererseits prüfen müssen. Meines Erachtens hat das Gericht dies aber sehr wohl in den Randnummern 43 und 44 seines Urteils sorgfältig geprüft und außerdem richtig festgestellt, dass dieses Vorbringen durch die Rechtssache Salerno beantwortet werde. Der zweite Rechtmittelgrund ist deshalb unbegründet.
43 Selbst wenn der Gerichtshof aber der Ansicht sein sollte, das Urteil des Gerichts sei wegen eines der beiden vorgetragenen Rechtsmittelgründe fehlerhaft, muss dies nicht notwendig bedeuten, dass das Urteil aufzuheben ist.
44 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, es liege eine sie beschwerende Maßnahme vor, weil sie von Mai 1966 bis Oktober 1995 von einer Reihe Aufsichtseinrichtungen mit einer Vielzahl aufeinander folgender Arbeits- oder Dienstleistungsverträge angestellt worden sei, obwohl sie als Bedienstete auf Zeit der Kommission hätte angestellt werden müssen: Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass sie sich darauf im Juni 1996 zum ersten Mal gegenüber der Kommission berufen hat. Obwohl es keine ausdrückliche Frist zur Stellung eines Antrags nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gibt, muss gemäß Artikel 90 Absatz 2 eine Beschwerde gegen eine den Antragsteller beschwerende Maßnahme innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Möglicherweise wird oder sollte der Gerichtshof von sich aus die Frage aufwerfen, ob es der Rechtsmittelführerin freistand, eine Reihe von Arbeitsverträgen in Frage zu stellen, die mehr als dreißig Jahre vor der Beschwerde geschlossen wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht kürzlich die Klagen von zwei bei der Kommission angestellten Hilfskräften auf nachträgliche Anerkennung als Bedienstete auf Zeit mit der Begründung abgewiesen hat, die Klagen seien verspätet, weil sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss mit der Kommission erhoben worden seien.
45 Ich möchte schließlich hervorheben, dass es, obwohl dem Anwalt der Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung eine Frage gestellt wurde, nicht klar ist, welchen Vorteil sie sich von der Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997 verspricht.
46 Selbst wenn die Kommission entscheiden sollte, dass der Rechtsmittelführerin die Eigenschaft der Bediensteten auf Zeit für den fraglichen Zeitraum zuerkannt werden muss, was wären für sie die praktischen Folgen dieser Entscheidung? Sie behauptet offenbar nicht, als Bedienstete auf Zeit hätte sie mehr verdient; im Gegenteil beruft sie sich offensichtlich zur Untermauerung ihres Anspruchs auf Anerkennung als Bedienstete auf Zeit darauf, dass ihr ebenso viel bezahlt wurde wie einem Beamten der Kommission der Besoldungsgruppe A 5. Sie scheint auch keine finanzielle Entschädigung zu verlangen: Obwohl ihre Klage beim Gericht auch einen Antrag auf Schadensersatz enthielt, belief sich der geforderte Betrag auf einen symbolischen Euro und außerdem hat sie die Abweisung dieses Antrags nicht angefochten. In der mündlichen Verhandlung ist im Übrigen vorgetragen worden, die Rechtsmittelführerin habe im fraglichen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge in Luxemburg gezahlt; sie hat deshalb vermutlich einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, der wohl auch eine Pension umfasst. Selbst wenn sie aufgrund einer rückwirkenden Feststellung, dass sie Bedienstete auf Zeit gewesen sei, im Prinzip einen Pensionsanspruch oder einen Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem Gemeinschaftssystem hätte, wäre ein solcher Anspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden, weil rückwirkende Beiträge sowohl an die Pensionskasse als auch an das Krankenversicherungssystem für Zeiträume gezahlt werden müssten, für die sie bereits bei vergleichbaren Systemen in Luxemburg versichert war.
Ergebnis
47 Demgemäß sollte der Gerichtshof meines Erachtens
1. das Rechtsmittel zurückweisen,
2. der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegen.