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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.10.2001 – C-23/00

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2001:511

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 4. Oktober 2001

1 Der Rat der Europäischen Union beantragt die teilweise Aufhebung eines Urteils des Gerichts erster Instanz wegen unterbliebener Prüfung der Unzulässigkeitseinrede, die er in einer Rechtssache erhoben hat, in der zwei Unternehmen auf Nichtigerklärung einer Richtlinie und Schadensersatz geklagt hatten.

Die Richtlinie wurde nicht für nichtig erklärt, da die Klage als unbegründet abgewiesen wurde. Dennoch ficht der Rat das Urteil mit Rechtsmittel an, weil das Gericht seiner Ansicht nach einen grundlegenden Rechtsfehler begangen und gegen Artikel 230 EG Absatz 4 verstoßen hat sowie von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen ist, indem es nicht zunächst über die Befugnis der Klägerinnen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage entschieden habe.

Der Rechtsmittelführer beantragt, die Randnummern 143 und 146 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und über die von ihm in der Rechtssache T-125/96 erhobene Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden. Hingegen beantragt er nicht, den Rechtsmittelgegnerinnen die Kosten aufzuerlegen.

I — Das Urteil des Gerichts

2 Am 29. April 1996 erließ der Rat die Richtlinie 96/22/EG, deren Artikel 2 Buchstabe b bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass das Inverkehrbringen von ß-Agonisten zur Verabreichung an Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch und anderen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, verboten wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten zu therapeutischen Zwecken die orale Verabreichung von Tierarzneimitteln zulassen, die Allyltrenbolon oder ß-Agonisten für die Verabreichung an Equiden oder Heimtiere enthalten, sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden, oder die ß-Agonisten enthalten, sofern die Verabreichung durch Injektion zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens erfolgt.

3 Die Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH (im Folgenden: BI Vetmedica) ist praktisch das einzige pharmazeutische Unternehmen in der Europäischen Union, das ß-Agonisten — Clenbuterol — enthaltende Tierarzneimittel zur Behandlung von Atemwegserkrankungen bei zur Vermarktung für den menschlichen Verzehr bestimmten Tieren herstellt und vertreibt. Sie bestreitet ungefähr 97 % des Tierarzneimittelumsatzes, der unter das mit der Richtlinie 96/22 aufgestellte Ver-marktungs- und Verabreichungsverbot von ß-Agonisten fällt.

Der Erlass dieser Richtlinie hatte zur Folge, dass BI Vetmedica ihre Tierarzneimittel auf Clenbuterolbasis ab dem 1. Juli 1997 — bis zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt haben mussten — in diesen Staaten, außer zu therapeutischen Zwecken im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, nicht mehr für Tiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, vermarkten konnte.

4 BI Vetmedica und die C. H. Boehringer Sohn (im Folgenden: Boehringer), die Alleininhaberin der Erstgenannten und eines der zwanzig größten Pharmazieunternehmen weltweit, haben am 9. August 1996 Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 96/22 sowie auf Schadensersatz erhoben.

5 Mit besonderem Schriftsatz, der am 31. Oktober 1996 eingereicht worden ist, hat der Rat gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Zwei Jahre später hat das Gericht mit Beschluss vom 19. November 1998 die Entscheidung dem Endurteil vorbehalten.

6 Am 8. Juli 1996 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1312/96, in der für die nach der Richtlinie 96/22 zulässigen therapeutischen Zwecke vorläufige Höchstmengen für Clenbuterolrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs festlegt wurden, d. h. bei Rindern nur für die Induktion der Tokolyse bei kalbenden Kühen und bei Equiden für die Induktion der Tokolyse und die Behandlung von Erkrankungen der Atemwege.

7 Am 27. September 1996 haben BI Vetmedica und Boehringer Klage erhoben, mit der sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Richtlinie 96/22 geltend gemacht und die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 beantragt haben.

8 Die Parteien haben erklärt, dass gegen die Verbindung beider Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung keine Einwände bestehen.

Da der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 in der Rechtssache T-152/96 im Wesentlichen auf die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Richtlinie 96/22 gestützt war, deren teilweise Nichtigerklärung einen Teil des Streitgegenstands in der Rechtssache T-125/96 bildete, und die gegen die Rechtmäßigkeit der Richtlinie von den Klägerinnen geltend gemachten Argumente in beiden Rechtssachen im Wesentlichen deckungsgleich waren, hat es das Gericht für angemessen gehalten, zunächst die beiden Rechtssachen gemeinsame Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 96/22 zu entscheiden, bevor die weiteren Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit in beiden Rechtssachen geprüft werden.

9 Die Klägerinnen haben die Rechtswidrigkeit der Richtlinie 96/22 aus vier Klagegründen hergeleitet: der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, der Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag, weil der Rat gegen die Verpflichtung verstoßen habe, das Europäische Parlament erneut anzuhören, nachdem der endgültige Wortlaut im Ganzen gesehen in seinem materiellen Inhalt von demjenigen abgewichen sei, zu dem das Parlament bereits angehört worden sei.

In den Randnummern 49 bis 142 des angefochtenen Urteils werden diese Klagegründe geprüft und nacheinander zurückgewiesen. Aus diesem Grund hat das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Richtlinie 96/22 in Randnummer 143 für unbegründet erklärt und es nicht für erforderlich gehalten, über die vom Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden.

Der Schadensersatzantrag stützte sich auf eine angebliche Verletzung der von den Klägerinnen angeführten Rechtsvorschriften. Da das Gericht zu der Ansicht gelangt ist, dass die Richtlinie 96/22 gegen keine dieser Rechtsvorschriften verstoße, hat es in Randnummer 146 des angefochtenen Urteils den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und hinzugefügt, dass über die vom Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede demgemäß nicht entschieden zu werden braucht.

10 Im Tenor des Urteils ist die Verordnung Nr. 1312/96 der Kommission für nichtig erklärt worden, soweit sie die Gültigkeit der in ihr für Clenbuterol festgelegten Höchstmengen für Rückstände auf einzelne, spezifische therapeutische Indikationen für Rinder und Equiden beschränkt; im Übrigen sind die Klagen abgewiesen worden.

II — Das Rechtsmittel

11 Der Rat räumt ein, dass das angefochtene Urteil für ihn günstig sei, da es den Argumenten gefolgt sei, die er in der Rechtssache T-125/96 gegen die beantragte Teilnichtigerklärung der Richtlinie 96/22 und den Schadensersatzantrag sowie in der Rechtssache T-152/96 gegen die Einrede der Rechtswidrigkeit im Rahmen der Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 vorgebracht habe. Dennoch hat der Rat Rechtsmittel eingelegt, weil er der Auffassung ist, dass das Gericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, über die Unzulässigkeitseinrede wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerinnen zu entscheiden.

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung haben BI Vetmedica, Boehringer und die Fédération de la santé animale (FEDESA), die in der ersten Instanz als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge dieser Unternehmen zugelassen worden war, geltend gemacht, dass das Rechtsmittel des Rates offensichtlich unzulässig sei, da angesichts der Tatsache, dass er mit seinen Anträgen nicht unterlegen sei, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 2 der Satzung nicht erfüllt seien.

12 Der Präsident des Gerichtshofes hat dem Rat gestattet, eine kurze, auf diesen Gesichtspunkt beschränkte Erwiderung einzureichen.

Sowohl BI Vetmedica und Boehringer als auch die FEDESA haben eine Gegenerwiderung eingereicht. Die Regierung des Vereinigten Königreichs, deren Beitritt in der ersten Instanz das Ziel verfolgte, sich gegen die Zurückweisung der Schadensersatzklage als unzulässig zu wenden, für die der Rat eingetreten war, hat sich in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf eben diesen Gesichtspunkt konzentriert und hat keine Gegenerwiderung eingereicht.

Die Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (SKV) und die Kommission, die in der ersten Instanz als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten waren, haben eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht und auf eine Erwiderung verzichtet.

13 Da keiner der Verfahrensbeteiligten einen Antrag gestellt hat, in dem die Gründe aufgeführt sind, aus denen sie gehört werden möchte, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 120 der Verfahrensordnung beschlossen, über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

14 Zur Untersuchung der in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen werde ich zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels behandeln. Bei der Begründetheit werde ich mich, in dieser Reihenfolge, den Unzulässigkeitseinreden zuwenden, die in der ersten Instanz gegen die Klage auf Nichtigkeit der Richtlinie 96/22 und gegen die Schadensersatzklage erhoben worden sind; abschließend werde ich mich zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage äußern.

A — Zulässigkeit des Rechtsmittels

15 BI Vetmedica und Boehringer sind der Ansicht, dass das Rechtsmittel des Rates, des Beklagten in der ersten Instanz, aus zwei Gründen unzulässig sei: Zum einen könne der Rat nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes aufgrund der Tatsache, dass das Urteil für ihn günstig sei, kein Rechtsmittel einlegen. Da die Klage, wie er es beantragt habe, als unbegründet abgewiesen worden sei, könne er für die Aufhebung des Urteils nicht geltend machen, mit seinen Anträgen unterlegen zu sein.

Zum anderen erfülle das Rechtsmittel nicht die Voraussetzungen der Artikel 225 EG, 51 der Satzung und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, da sich der Rechtsmittelführer darauf beschränke, seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente zu wiederholen; weder sei der in dem Urteil enthaltene Rechtsfehler genau bezeichnet, noch werde die verletzte Vorschrift genannt.

16 Die FEDES A schließt sich dem erstgenannten Argument der Rechtsmittelgegnerinnen an und schlägt vor, auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes entsprechend anzuwenden, wonach gegen alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen des Klägers durch einen qualifizierten Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, die Nichtigkeitsklage gegeben sei.

17 Der Rat hält das Rechtsmittel für zulässig, da das Gericht seinem Antrag, den er gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt habe, indem er gegen die Nichtigkeitsklage eine Unzulässigkeitseinrede erhoben habe, nicht entsprochen habe. Einzelpersonen seien nach Artikel 230 Absatz 4 EG nicht befugt, Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie zu erheben, so dass das Gericht, wenn es zu der Auffassung gelange, dass der angefochtene Rechtsakt seinem Wesen nach eine Richtlinie sei, seine Untersuchung nicht fortzusetzen brauche, da die Klage dann in jedem Fall unzulässig sei. Ohne das Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Verfahrensgestaltung einschränken zu wollen, müsse die Frage der Klagebefugnis der Klägerinnen behandelt und Klarheit darüber geschaffen werden, zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens über diese Frage zu entscheiden sei.

18 Zweifellos weist das vorliegende Rechtsmittel im Hinblick auf seine Zulässigkeit unter folgenden Gesichtspunkten gewisse Besonderheiten auf: Das Rechtsmittel ist vom Beklagten im ersten Rechtszug eingelegt worden, obwohl er einräumt, dass seinen Anträgen zur Begründetheit im Urteil dadurch stattgegeben worden ist, dass die Richtlinie nicht für nichtig erklärt wurde; der Rechtsmittelführer beantragt nicht die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, sondern eine Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerinnen, über die nicht ausdrücklich entschieden worden ist; für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittelführer Recht gibt, wirkt sich dies auf den Tenor des angefochtenen Urteils nicht aus; schließlich wird als Rechtsmittelgrund geltend gemacht, dass es das Gericht unterlassen habe, über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, als es dies hätte tun müssen.

Diese charakteristischen Merkmale, die das Rechtsmittel des Rates von den meisten Rechtsmitteln vor dem Gerichtshof unterscheiden, bedeuten indes nicht, dass dieses Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, wie BI Vetmedica, Boehringer und die FEDESA dies vertreten.

19 Meiner Meinung nach sprechen mehrere Gründen dafür, dass der Rat gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel einlegen kann.

20 Der erste Grund besteht darin, dass der Antrag auf gesonderte Entscheidung über die Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 §§ 1 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichts eines besonderen Schriftsatzes bedarf. Nach dessen Eingang entscheidet das Gericht über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor.

Diese Voraussetzung hat der Rat am 31. Oktober 1996 durch Einreichung des Schriftsatzes erfüllt, mit dem er beantragt hat, die Klage von BI Vetmedica und Boehringer als unzulässig abzuweisen. Anstelle unmittelbar über diesen Zwischenstreit zu entscheiden, hat das Gericht die Entscheidung dem Endurteil vorbehalten. Im Zeitpunkt der Urteilsfindung hat das Gericht jedoch beschlossen, zuerst über die Begründetheit zu entscheiden, und ist sodann, da es die angefochtene Regelung nicht aufgehoben hat, zu der Auffassung gelangt, dass über die Unzulässigkeitseinrede nicht entschieden zu werden brauche.

21 Der zweite Grund besteht darin, dass gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Satzung ein Rechtsmittel u. a. gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden kann, die einen Zwischenstreit beenden, der eine Unzulässigkeitseinrede zum Gegenstand hat.

Hätte das Gericht den Zwischenstreit durch Beschluss entschieden und die Klage für zulässig erklärt und mithin die Klagebefugnis der Klägerinnen bejaht, so hätte der Rat hiergegen Rechtsmittel einlegen können. Hätte das Gericht, nachdem die Entscheidung dem Endurteil vorbehalten worden war, darin die Klagebefugnis geprüft und bejaht und wäre sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass die Richtlinie nicht für nichtig zu erklären sei, so hätte die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Rates keine größeren Probleme bereitet. Das Hindernis besteht vorliegend also offenbar darin, dass das Gericht über die erhobene Einrede nicht ausdrücklich entschieden hat.

22 Ich bin der Ansicht, dass von dem Zeitpunkt an, in dem das Gericht in die Begründetheitsprüfung eingetreten ist, ohne zunächst die Klagebefugnis der Klägerinnen zu prüfen, trotz des schriftsätzlichen Antrags und der diesbezüglichen Ausführungen des Rates während des gesamten Verlaufs der informellen Sitzung, die im November 1998 in Anwesenheit des Berichterstatters und der Parteienvertreter in Luxemburg stattgefunden hat, davon auszugehen ist, dass das Gericht implizit die Klagebefugnis der Klägerinnen bejaht hat.

23 Ich verweise insoweit auf den meiner Meinung nach einzigen Präzedenzfall für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem sich Frankreich als erster Mitgliedstaat auf Artikel 49 Absatz 3 der Satzung berufen und sich damit gegen die zunächst dem Endurteil vorbehaltene Entscheidung des Gerichts gewandt hat, die Unzulässigkeitseinrede, die die Kommission wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerinnen erhoben hatte, zurückzuweisen. Nachdem das Gericht die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich bejaht hatte, hat es die Klage als in der Sache unbegründet abgewiesen.

Generalanwalt Mischo hat in den Nummern 5 bis 16 seiner Schlussanträge die Besonderheit des dortigen Rechtsmittels hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass es offenbar nicht die vollständige oder teilweise Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von Artikel 113 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zum Ziel habe.

24 In Nummer 13 seiner Schlussanträge hat Generalanwalt Mischo zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ausgeführt: Dass das Gericht sodann... zur Prüfung der Begründetheit übergegangen ist und wir es nicht mit einer eigenständigen Entscheidung zu tun haben, die nur die Einrede der Unzulässigkeit zum Gegenstand hätte (wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Einrede durchgegriffen hätte), darf nicht die Tatsache verdecken, dass das Gericht hier zwei aufeinander folgende Entscheidungen getroffen hat. Ein Rechtsmittel muss somit gegen jede von ihnen möglich sein.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil dem Rechtsmittel stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben; er hat den Rechtsstreit selbst abschließend entschieden und die Nichtigkeitsklage der Unternehmen Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd. & Co. als unzulässig abgewiesen.

25 Auch ein dritter Grund spricht für die Zulässigkeit des vom Rat eingelegten Rechtsmittels. Gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Satzung können mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten beziehen, nicht nur die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit in der ersten Instanz nicht beigetreten waren, sondern auch die Gemeinschaftsorgane ein Rechtsmittel einlegen und dadurch dieselbe Stellung erlangen wie die dem Rechtsstreit bereits in erster Instanz Beigetretenen. Angesichts der Tatsache, dass der Rat das vorliegende Rechtsmittel auch hätte einlegen können, wenn er in der ersten Instanz nicht Partei gewesen wäre, kann er dies erst recht, wenn er wie vorliegend Partei gewesen ist und, wie in Artikel 49 Absatz 2 der Satzung verlangt, mit seinen Anträgen in Bezug auf die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage ganz unterlegen ist.

Ich bin daher der Ansicht, dass der Rat zur Einlegung dieses Rechtsmittels befugt ist.

26 Auch den anderen von den Klägerinnen für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels angeführten Gründen vermag ich mich nicht anzuschließen.

Erstens weil sich der Rat nicht auf die Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, da er mit dem Rechtsmittel nicht geltend macht, dass die Einrede begründet sei, sondern dass es das Gericht unterlassen habe, über diese Einrede zu entscheiden. Diese Unterlassung kann aus einleuchtenden Gründen nicht Gegenstand der Erörterungen zwischen den Parteien vor dem Erlass des angefochtenen Urteils gewesen sein.

Zweitens hat es der Rat als Rechtsfehler bezeichnet, dass es das Gericht unterlassen habe, vor der Prüfung der Begründetheit über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden.

Drittens hat der Rat Artikel 230 EG als durch das Urteil verletzte Vorschrift genannt.

27 Meiner Auffassung nach besteht daher kein Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels.

B — Begründetheit des Rechtsmittels

a) Die Unzulässigkeitseinrede im Rahmen der Nichtigkeitsklage

28 Obwohl das Gericht seinen Anträgen stattgegeben und die Richtlinie 96/22 nicht aufgehoben hat, hält der Rat dieses Ergebnis nur für scheinbar günstig und hat das Urteil angefochten, um feststellen zu lassen, dass es einen grundlegenden Rechtsfehler enthalte, weil es entgegen einer bestehenden Verpflichtung nicht über die Unzulässigkeitseinrede wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerinnen entschieden habe. Indem das Gericht vor der Prüfung der Begründetheit nicht die Frage behandelt habe, ob eine natürliche oder juristische Person berechtigt sei, die Nichtigerklärung einer Richtlinie zu beantragen, habe es gegen Buchstaben und Geist des Artikels 230 Absatz 4 EG und seine eigene Rechtsprechung verstoßen. Die Klagebefugnis stelle nämlich eine Vorfrage dar, die vor Eintritt in die Begründetheitsprüfung zu beantworten sei. Die Frage der Zulässigkeit sei darüber hinaus von so wesentlicher Bedeutung für das Gerichtsverfahren, dass sie nicht ohne zureichende Begründung übergangen werden könne, auch wenn das Gericht die Klage als unbegründet abweise. Um der ordnungsgemäßen Rechtspflege willen und um unnütze Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, müssten die Parteien frühzeitig darüber informiert werden, ob sie befugt seien, den Prozess zu führen oder nicht. Bei einem Antrag auf Nichtigerklärung einer wirklichen Richtlinie bestehe kein Anlass, den Rechtsstreit fortzusetzen, da es überflüssig wäre, festzustellen, ob die Richtlinie, obwohl sie die für alle Richtlinien geltenden Voraussetzungen erfülle, die Rechte des Klägers unmittelbar und individuell betreffen könne.

Die SKV führt ergänzend aus, auch wenn es das Gericht aus prozessökonomischen Gründen für sinnvoll gehalten habe, die Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 96/22 vor der Frage der Zulässigkeit und anderen Fragen der Begründetheit zu prüfen, habe es angesichts der sich in dieser Rechtssache stellenden Grundsatzfragen die Unzulässigkeitseinrede des Rates nicht übergehen dürfen.

Die Kommission teilt die Auffassung des Rates und trägt außerdem vor, wenn die Unzuständigkeit des Gerichts für eine bestimmte Klage zur Folge habe, dass das Verfahren gegenstandslos und einzustellen sei, so stelle die Unzulässigkeit der Klage eine ausreichende Grundlage für das Gericht dar, von seiner fehlenden Zuständigkeit auszugehen. Die Zulässigkeit der Klage stehe nicht zur freien Disposition der Parteien, da die Unzulässigkeitsgründe zwingendes Recht seien und das Gericht verpflichtet sei, über eine solche Einrede einer Partei zu entscheiden. Darüber hinaus hätten dem Gericht weitere Vorgehensmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. So habe es beispielsweise über die Einrede des Rates entscheiden und ein Sachurteil erlassen können. Auch hätte es die Verordnung Nr. 1312/96 aus den gleichen Gründen aufheben können wie im angefochtenen Urteil, ohne über die weiteren Klagegründe zu entscheiden, und die Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 96/22 als unzulässig abweisen können. In diesem Fall hätten sich die Klägerinnen in derselben Situation befunden, in der sie sich jetzt befänden. Das Gericht hätte auch die Nichtigkeitsklage von der Schadensersatzklage abtrennen können und diese für zulässig erklären, die Nichtigkeitsklage aber als unzulässig abweisen können.

29 BI Vetmedica und Boehringer tragen vor, dass nach dem allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts, wonach das Gericht Herr sowohl des Verfahrens als auch der Beweisaufnahme sei, das Gericht hinsichtlich er Gestaltung des Verfahrens über ein weites Ermessen verfüge, um den Besonderheiten jedes Einzelfalls und dem inneren Zusammenhang der jeweils aufgeworfenen Fragen Rechnung zu tragen. Dieses Ermessen erlaube es ihm auch, sich mit der Begründetheit einer Klage vor Prüfung ihrer Zulässigkeit auseinanderzusetzen, sofern dies aus Gründen der Prozessökonomie oder anderweitig vorteilhaft erscheine. Im vorliegenden Fall sei es aus Gründen der ordnungsgemäßen Rechtspflege und zur Erleichterung des Verfahrensablaufs erforderlich gewesen, die Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 96/22 vor der Zulässigkeit der Klage zu prüfen, da es sich bei der Ersteren um die zentrale Frage in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 gehandelt habe. Der Versuch, das Ermessen des Gerichts zu beschränken, den der Rat mit seinem Rechtsmittel unternehme, komme einem Angriff auf den im EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen den Gemeinschaftsorganen gleich. Die FEDESA schließt sich dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen in vollem Umfang an.

30 Den Rechtsmittelgegnerinnen und der FEDESA ist darin zuzustimmen, dass das Gericht hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens über ein weites Ermessen verfügt. So regelt beispielsweise Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts die prozessleitenden Maßnahmen, die gemäß Artikel 49 in jedem Verfahrensstadium beschlossen werden können; Artikel 51 enthält Vorschriften über die Verweisung von Rechtssachen an andere Spruchkörper; nach Artikel 50 kann der Präsident die Verbindung von Rechtssachen beschließen, wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen.

Ich meine aber nicht, dass dieses Ermessen so weit geht, dass es sich auf die Behandlung des in den Artikeln 111 bis 114 der Verfahrensordnung erschöpfend geregelten Zwischenstreits erstreckt oder die Befugnis umfasst, von einer ausdrücklichen Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede einer Partei abzusehen.

31 Hierfür sprechen mehrere Gründe. Erstens handelt es sich bei der Klagebefugnis um eine Prozessvoraussetzung, die bei Nichtvorliegen zur Unzuständigkeit des Rechtsprechungsorgans für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache führt. Für diese Auffassung spricht, dass die Frage der Klagebefugnis für Klagen vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft im Vertrag (Artikel 226 bis 228 EG für das Vertragsverletzungsverfahren, Artikel 230 EG für die Nichtigkeitsklage, Artikel 232 EG für die Untätigkeitsklage sowie Artikel 236 EG für Klagen der Bediensteten) und in der Satzung (Artikel 37 für die Streithilfe, Artikel 49 und 50 für Rechtsmittel), nicht aber in der Verfahrensordnung geregelt ist. Zweitens stellt die Klagebefugnis eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, die das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen kann.

Gewiss kann das Gericht nach Artikel 114 § 4 seiner Verfahrensordnung über diese Einrede entscheiden oder die Entscheidung dem Endurteil vorbehalten. Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass es Sache des Gerichts ist, zu beurteilen, ob es unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt ist, über die Unzulässigkeitseinrede sofort zu entscheiden oder sie dem Endurteil vorzubehalten.

Dies bedeutet meiner Meinung nach aber nicht, dass das Gericht in die Begründetheitsprüfung eintreten darf, ohne über den Zwischenstreit zu entscheiden, in dem die fehlende Klagebefugnis gerügt wird. Andernfalls, bei der vom Gericht im angefochtenen Urteil befolgten Vorgehensweise, wird nämlich meines Erachtens die Frage der Klagebefugnis präjudiziert, da es widersprüchlich wäre, die Klage im Anschluss an die Begründetheitsprüfung als unzulässig abzuweisen. Wird im erstinstanzlichen Urteil über den Zwischenstreit nicht entschieden, so stellt sich ein weiteres Problem: Die fehlende Begründung der Zulässigkeit der Klage nimmt den Parteien die Möglichkeit, festzustellen, ob ihre Rechte verletzt worden sind, und verhindert, dass der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels ordnungsgemäß seine Kontrollfunktion ausübt.

32 Um zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil aufzuheben ist, habe ich die Rechtssachen des Gerichtshofes und des Gerichts, in denen die Entscheidung über die Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten wurde, daraufhin durchgesehen, wie sich die beiden Rechtsprechungsorgane in diesen Fällen verhalten haben. Ich werde diese beiden Gruppen gesondert untersuchen.

33 Das Gericht prüft in den rund dreißig von mir untersuchten Fällen die Einrede der Unzulässigkeit vor der Begründetheit, sowohl bei fehlender Klagebefugnis als auch bei verspätet erhobener Klage, bei einer Maßnahme, gegen die keine Klage gegeben ist, bei fehlendem Rechtsschutzinteresse, bei einer nicht beschwerenden Maßnahme, bei fehlender Passivlegitimation oder wenn die Klageschrift nicht den Erfordernissen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt. In einer Rechtssache hat das Gericht zuerst drei der vier von der Beklagten geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe geprüft und hinsichtlich des vierten Grundes, dass der Rechtsstreit gegenstandslos sei, darauf hingewiesen, dass dies eine Frage sei, die mit der Begründetheit zu prüfen sei.

Innerhalb dieser Gruppe weicht ein Fall von der Regel ab. Nachdem die Kommission mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hatte, ist die Entscheidung durch Beschluss dem Endurteil vorbehalten worden, ohne dass ausgeführt wurde, worin die Einrede bestand, und ohne anderweitige Bezugnahme. Nach der Rechtsprechung des Gerichts gehören die in Artikel 230 Absatz 4 EG geregelten zu den zwingend geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen Gründen zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen, deren Fehlen das Gericht jederzeit auch von Amts wegen prüfen kann.

34 Der Gerichtshof hat in nahezu allen vierzig von mir untersuchten Rechtssachen einschließlich Vertragsverletzungsverfahren die Unzulässigkeitseinrede vor der Begründetheit geprüft, unabhängig davon, welcher Unzulässigkeitsgrund gerügt wurde, sei es verspätete Klageerhebung, fehlende Klagebefugnis, Klage gegen eine Maßnahme, die in Artikel 230 Absatz 1 EG nicht als anfechtbarer Rechtsakt aufgeführt ist, fehlendes Rechtsschutzinteresse, Unzuständigkeit des Gerichtshofes, fehlende Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in Beamtensachen, Fehlen einer beschwerenden Maßnahme oder Fehlen der Passivlegitimation. In einem Fall ist der Gerichtshof im Anschluss an die Untersuchung des Unzulässigkeitsgrundes zu der Auffassung gelangt, dass die Begründetheit der Einrede der Unzulässigkeit zusammen mit den durch den Rechtsstreit aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen zu prüfen sei.

Auch in dieser Gruppe finden sich einige Entscheidungen, die von der Regel abweichen. In der Rechtssache Van Reenen/Kommission hatte die Beklagte Verspätung der Klage gerügt, und die zweite Kammer des Gerichtshofes hat entschieden, dass, da die Klage offensichtlich unbegründet sei, über die Einrede der Unzulässigkeit nicht erkannt zu werden brauchte. In der Rechtssache Giry/Kommission hatte die Beklagte das Fehlen einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde und das fehlende Rechtsschutzinteresse gerügt. Die zweite Kammer hat entschieden, dass zwischen diesen Gründen und den geltend gemachten Klagegründen eine so enge Verbindungen bestehe, dass zunächst die Begründetheit zu prüfen sei. Da die Klage abzuweisen sei, brauchten die Unzulässigkeitsgründe nicht mehr geprüft zu werden. In der Rechtssache Rosani u. a./Rat hat der Beklagte das Fehlen einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde und einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde gerügt. Die dritte Kammer hat ohne weitere Erläuterung entschieden, dass zunächst die Begründetheit der Klage zu prüfen sei, um anschließend festzustellen, ob es noch notwendig sei, über die Unzulässigkeitseinreden zu entscheiden. In der Rechtssache Tradax/Kommission hat die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage u. a. damit gerügt, dass sie sich gegen eine Maßnahme richte, die keinen anfechtbaren Rechtsakt im Sinne von Artikel 230 EG darstelle. Die erste Kammer hat in Randnummer 12 ihres Urteils ausgeführt, dass in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen der Frage der Zulässigkeit und der der Begründetheit, unmittelbar die Begründetheit zu prüfen sei. Schließlich hat die Beklagte in der Rechtssache Bocos Viciano/Kommission die Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Formfehler bei der Rechtsmitteleinlegung gerügt und bis zu fünf Fehler aufgezählt. In seinem Beschluss hat der Präsident des Gerichtshofes das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass über die Unzulässigkeitseinreden nicht entschieden zu werden brauche.

35 Keine dieser Entscheidungen rechtfertigt es für sich oder zusammengenommen, Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz dahin auszulegen, dass die jederzeit von Amts wegen mögliche Prüfung der unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen im Ermessen des Rechtsprechungsorgans steht. Die Betonung liegt meines Erachtens vielmehr darauf, dass das Gericht jederzeit von Amts wegen eine solche Überprüfung vornehmen kann, was nicht bedeutet, dass es von der Prüfung absehen kann. Tatsächlich sind, wie gesehen, die Fälle, in denen es der Gerichtshof in einzelnen Verfahren unterlassen hat, eine Unzulässigkeitseinrede in einem Rechtsstreit vorab zu prüfen, nicht zahlreich; außerdem sind vier dieser Fälle von einer mit drei Richtern besetzten Kammer entschieden worden, und beim fünften Fall handelt es sich um einen Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung.

Jedenfalls bestand die Unzulässigkeitseinrede in den untersuchten Fällen nicht im Fehlen der Klagebefugnis, wie dies in der Rechtssache T-125/96 der Fall war, in der der Rat im Hinblick auf die beantragte Nichtigerklärung einer Richtlinie die Ansicht vertreten hat, dass die Klage der Unternehmen unzulässig sei.

36 Aus den dargelegten Gründen gelange ich daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es nicht vor der Entscheidung über die Begründetheit der Rechtssache T-125/96 die durch den Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede wegen fehlender Klagebefugnis geprüft hat. Das Rechtsmittel ist daher begründet, und das erstinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben, als es von der Prüfung dieser Einrede abgesehen und damit im Ergebnis die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage bejaht hat.

b) Die fehlende Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede hinsichtlich der beim Gericht erhobenen Schadensersatzklage, die zur Einlegung des Rechtsmittels geführt hat

37 In Nummer 6 seiner Rechtsmittelschrift bezieht sich der Rat im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung auf Randnummer 146 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausgeführt hat, dass über die Unzulässigkeitseinrede nicht entschieden zu werden brauche, da die Richtlinie 96/22 nicht für rechtswidrig erklärt worden sei. Der Rat beschränkt sich auf den Hinweis, dass dies die einzige Stelle des Urteils sei, an der das Gericht diese Einrede erwähne. Dieser angebliche Rechtsmittelgrund ist jedoch weder in der Rechtsmittelschrift noch in der Erwiderung ausgeführt worden. Ebenso wenig ist er von den Rechtsmittelgegnerinnen oder den Streithelfern behandelt worden, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, das seine Rechtsmittelbeantwortung ausschließlich diesem Punkt widmet.

38 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Rat die Auffassung vertreten, die Schadensersatzklage sei wegen der Natur des angefochtenen Rechtsakts und wegen fehlender Angaben zu den Schäden unzulässig.

39 Im Rechtsmittelverfahren beantragt das Vereinigte Königreich die Zurückweisung des Rechtsmittels des Rates, soweit es sich auf die Randnummer 146 des Urteils bezieht. Die besondere Natur der Richtlinie bedeute nicht, dass sie nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könne. Auch wenn die Mitgliedstaaten die Regelung in ihr nationales Recht umsetzten und diese Rechtsvorschriften unmittelbar den Schaden der Einzelnen herbeiführten, sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Haftung an dem Rechtsakt der Gemeinschaft ansetze. Aus diesem Grund sei das Vereinigte Königreich anderer Ansicht als der Rat, der davon ausgehe, dass den Einzelnen die Klagebefugnis fehle, wenn die außervertragliche Haftung wegen einer Richtlinie in Rede stehe; für die Frage, gegen wen sich der Schadensersatzanspruch richte, sei in jedem Fall zu prüfen, ob der Schaden auf dem Verhalten des Mitgliedstaats oder dem der Gemeinschaftsorgane beruhe.

40 Vorausgesetzt, der Rat hat das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Klage aus außervertraglicher Haftung wegen der unterbliebenen Behandlung der Unzulässigkeitseinrede angefochten — was für mich angesichts der angewandten Technik, die ich in Nummer 36 beschrieben habe, keinesfalls klar ist — ist meine Auffassung hierzu eine andere als die, die ich zur fehlenden Prüfung der Unzulässigkeitseinrede wegen fehlender Klagebefugnis einer Einzelperson für eine Nichtigkeitsklage vertreten habe.

41 Hierfür gibt es mehrere Gründe. Der erste besteht darin, dass die Klage nach den Artikeln 235 EG und 288 EG nach ständiger Rechtsprechung einen selbständigen Rechtsbehelf darstellt, der im Rechtsschutzsystem seine eigene Funktion hat und für dessen Erhebung Voraussetzungen gelten, die seinem spezifischen Ziel angepasst sind, so dass die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Schadensersatzklage führt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind bei den beiden Klagen daher nicht die gleichen.

Der zweite Grund besteht darin, dass im Unterschied zur Nichtigkeitsklage die Klagebefugnis bei der Schadensersatzklage nicht ausdrücklich geregelt ist. Den Artikeln 235 EG und 288 EG ist zu entnehmen, dass ein Schaden vorliegen muss, der durch die Gemeinschaftsorgane oder ihre Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursacht wurde. Nach der vom Gerichtshof verwendeten Formulierung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, auf die sich Artikel 288 Absatz 2 EG bezieht, von mehreren Voraussetzungen abhängig: das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden brauchen.

Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ziehen Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft, die das Ergebnis wirtschaftspolitischer Entscheidungen sind, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur bei einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm nach sich. Auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerlässliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann diese Haftung somit nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.

42 Im Licht dieser Rechtsprechung hängt meines Erachtens die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage ausschließlich von der Einhaltung der in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen formalen Anforderungen an die Klageschrift ab.

Im Übrigen sind die Zuständigkeit des Gerichtshofes je nachdem, ob der Schaden auf einen Rechtsakt der Gemeinschaftsorgane oder auf einen Rechtsakt der nationalen Behörden zurückgeht, das Vorliegen des Schadens, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Organs oder seiner Bediensteten in Ausübung ihres Amtes, der ursächliche Zusammenhang und gegebenenfalls das offenkundige und erhebliche Überschreiten der Grenzen der Befugnisse durch das Organ alles Fragen, die im Rahmen der Begründetheit zu prüfen sind.

Fest steht, dass die Artikel 235 EG und 288 EG keine Einschränkung hinsichtlich der Art der Handlungen vorsehen, die eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen können, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.

43 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht in Randnummer 146 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es nicht über die vom Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede entschieden hat, weil die Richtlinie 96/22 gegen keine der im Verfahren geltend gemachten Rechtsnormen verstoße; da die Schadensersatzklage auf einer behaupteten Verletzung dieser Rechtsnormen beruhte, war sie als unbegründet abzuweisen.

c) Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

44 Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die angefochtene Entscheidung aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Da dies meines Erachtens vorliegend der Fall ist, prüfe ich im Folgenden die Zulässigkeit der in der Rechtssache T-125/96 von BI Vetmedica und Boehringer gegen die Richtlinie 96/22 erhobenen Nichtigkeitsklage.

45 Der Rat begründet die Unzulässigkeit der Klage damit, dass nach Artikel 230 EG Absatz 4 natürliche und juristische Personen nur gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben können, die, obwohl sie als Verordnungen oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Anfechtbare Rechtsakte in diesem Sinne hätten demnach keine allgemeine Wirkung und keinen normativen Charakter, da selbst eine gegen eine Verordnung gerichtete Klage nur zulässig sei, wenn es sich in Wirklichkeit um eine verschleierte Entscheidung handele. Darüber hinaus werde verlangt, dass diejenigen, an die sich der Rechtsakt richte, oder diejenigen, die der Rechtsakt unmittelbar und individuell betreffe, in rechtlicher Hinsicht aufgrund eines Sachverhalts, der sie von anderen Personen unterscheide, durch den Rechtsakt betroffen seien.

Demgegenüber stellten Richtlinien, ebenso wie Verordnungen, Rechtsnormen mit allgemeiner Geltung dar, in denen objektiv bestimmte Sachverhalte abstrakt geregelt seien. Im Unterschied zu Verordnungen bedürften Richtlinien jedoch, um Rechtswirkung zu entfalten, gemäß Artikel 249 EG einer Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten, so dass Rechte und Pflichten Einzelner erst aufgrund der jeweiligen nationalen Normen entstünden. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Verordnung und einer Richtlinie bestehe darin, dass Erstere unmittelbar Wirkung entfalte, Letztere hingegen im Regelfall nicht, so dass bis zum Ablauf der den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsfrist abgewartet werden müsse. Im vorliegenden Fall sei diese Frist im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie 96/22 in erster Instanz noch nicht abgelaufen gewesen.

Die SKV weist darauf hin, dass eine Auslegung von Artikel 230 EG dahin gehend, dass Nichtigkeitsklagen Einzelner gegen Richtlinien zulässig seien, die Grenzen des im Vertrag vorgesehenen Rechtsschutzsystems sprengen würde. Darüber hinaus gestatteten es die besonderen Merkmale einer Richtlinie, dass den Einzelnen in jedem Mitgliedstaat Rechtsschutz gewährt werde, sobald die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sei.

46 BI Vetmedica und Boehringer halten ihre Klage für zulässig und verweisen darauf, dass Artikel 230 Absatz 4 den Zweck verfolge, Einzelnen immer dann Rechtsschutz zu gewähren, wenn sie, ohne Adressat einer Entscheidung zu sein, unmittelbar und individuell von einem Rechtsakt der Gemeinschaft, welcher Art auch immer, betroffen seien. Der normative Charakter einer Maßnahme als solcher spreche nicht gegen ihre Anfechtbarkeit, sofern das Erfordernis der Betroffenheit erfüllt sei. Hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Klage in der Rechtssache T-125/96 habe daher trotz des normativen Charakters der Richtlinie 96/22 nur geprüft werden müssen, ob die Klägerinnen von ihr unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien.

Die FEDESA teilt diese Auffassung und beantragt für den Fall der Aufhebung des Urteils die Zurückverweisung durch den Gerichtshof, da die Entscheidung über die unmittelbare und individuelle Betroffenheit von BI Vetmedica und Boehringer komplexe Sachverhaltsfragen aufwerfe.

47 Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass Artikel 230 EG Absatz 4 die Klagebefugnis natürlicher und juristischer Personen für Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsakte der Gemeinschaft beschränkt. Wie das Gericht jüngst bestätigt hat, sieht diese Bestimmung für den Einzelnen keine direkte Klage gegen Richtlinien vor dem Gemeinschaftsrichter vor.

Jedoch wird die Nichtigkeitsklage einer Einzelperson gegen eine Richtlinie nicht von vornherein für unzulässig erklärt, sondern das Gericht prüft, ob der angefochtene Rechtsakt normativen Charakter und allgemeine Geltung hat und ob er die Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Der Gerichtshof verfährt ebenso.

48 Die Klägerinnen haben beantragt, die Richtlinie 96/22, deren Bestimmungen bis zum 1. Juli 1997 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt sein mussten, bezüglich der Artikel 1 bis 4 teilweise für nichtig zu erklären. Die Nichtigerklärung dieser Artikel ist jedoch nur insoweit beantragt worden, als sie den Handel mit ß-Agonisten enthaltenden Tierarzneimitteln verbieten, die zu therapeutischen Zwecken an für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere verabreicht werden.

Indessen enthält keiner dieser Artikel spezifische Bestimmungen, die sich als eine verschleierte Einzelfallentscheidung zu Lasten der Klägerinnen darstellen. Sie sind vielmehr Bestandteil eines Rechtsetzungsaktes mit allgemeiner Geltung, der sich abstrakt und generell an eine breite Vielfalt von Wirtschaftsteilnehmern richtet, deren Tätigkeit mit der Aufzucht von Vieh, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zusammenhängt. Nach Anpassung der nationalen Rechtsordnungen wird es diesen Wirtschaftsteilnehmern u. a. untersagt sein, bestimmte in der Richtlinie genannte Substanzen in Verkehr zu bringen, mit ihnen zu handeln, an Tiere zu verabreichen oder zu besitzen sowie zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere in Verkehr zu bringen, denen diese Substanzen verabreicht wurden. Als Ausnahme von diesem Verbot erlaubt es Artikel 4 den Mitgliedstaaten, die Verabreichung bestimmter abschließend aufgezählter Substanzen zu therapeutischen Zwecken an bestimmte Tiere zuzulassen. Damit diese Bestimmungen in den Mitgliedstaaten gelten, müssen sie durch nationale Durchführungsvorschriften in die nationale Rechtsordnung Eingang finden.

49 Nach ständiger Rechtsprechung wird die allgemeine Geltung und damit der normative Charakter eines Rechtsakts nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Personen, auf die er in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, mehr oder weniger genau der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, dass er aufgrund eines durch ihn im Hinblick auf seinen Zweck festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist.

50 Der Gerichtshof hat die Richtlinien nicht nur als Rechtsakte von allgemeiner Geltung qualifiziert, sondern auch ausgeführt, dass sie zwar grundsätzlich nur ihre Adressaten, d. h. die Mitgliedstaaten, binden, normalerweise aber ein Mittel der indirekten Rechtsetzung darstellen.

51 BI Vetmedica und Boehringer tragen im Rechtsmittelverfahren vor, dass sie durch diese Bestimmungen individuell betroffen seien, da diese einen geschlossenen Kreis von Unternehmen beträfen, die über die notwendigen Genehmigungen verfügten und zu denen sie selbst gehörten. Es bestehe eine spezifische Verbindung zwischen diesem geschlossenen Kreis und dem Inhalt der Entscheidung. Außerdem beeinträchtige die Richtlinie 96/22 die spezifischen Rechte von BI Vetmedica und Boehringer, die ihnen aus der ihnen erteilten Erlaubnis, clenbuterolhaltige Tierarzneimittel herzustellen und zu vertreiben, erwachsen seien. Die Wirkung, die die Richtlinie in Bezug auf diese Unternehmen entfalte, unterscheide sie von allen anderen Herstellern, zumal sie praktisch die einzigen Hersteller der verbotenen Medikamente seien.

52 Seit dem Urteil Plaumann/Kommission vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann individuell von einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung betroffen ist, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Wie ich schon bei der Untersuchung der Rechtsnatur der Richtlinie 96/22 dargelegt habe, handelt es sich vorliegend um einen Rechtsetzungsakt mit allgemeiner Geltung, der sich in abstraktgenereller Weise an eine Vielzahl von Wirtschaftsteilnehmern richtet, deren Tätigkeiten mit der Aufzucht von Vieh, das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, zusammenhängen; das Spektrum reicht von Unternehmen, die mit Substanzen mit hormoneller und thyreostatischer Wirkung und mit ß-Agonisten handeln, bis zu Inhabern von Viehzuchtbetrieben, über Unternehmer, die mit Fleischprodukten handeln, und, nicht zu vergessen, die Tierärzte. Es ist also nicht davon auszugehen, dass die Richtlinie im Zeitpunkt ihres Erlasses eine bestimmte Zahl von Personen betraf.

Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Richtlinie im Zeitpunkt ihres Erlasses einen geschlossenen Kreis von bestimmbaren Unternehmen betraf, so steht doch nichts der Annahme entgegen, dass bis zum Ablauf der den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie zur Verfügung stehenden Frist von über einem Jahr einige Unternehmen ihre Tätigkeiten eingestellt und andere diese Tätigkeiten aufgenommen haben könnten.

Die Richtlinie 96/22 kann daher die in der ersten Instanz klagenden Unternehmen nur aufgrund ihrer Situation auf dem Markt, nicht aber individuell betreffen.

53 BI Vetmedica und Boehringer sind außerdem der Ansicht, dass die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie 96/22 unmittelbare Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung haben, da sie den Mitgliedstaaten angesichts der klaren und eindeutigen Vorgabe, ein Verbot jedes wie auch immer gearteten Einsatzes der betroffenen Substanzen, außer zu den abschließend in Artikel 4 Absatz 2 geregelten therapeutischen Zwecken, zu verhängen, keinerlei Ermessensspielraum einräume.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar betreffen und darf den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen; die Durchführung muss automatisch und allein aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung erfolgen, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.

Daher kann sich eine Richtlinie wie die angefochtene, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vermarktung bestimmter Substanzen zur Verabreichung an Tiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu anderen als therapeutischen Zwecken zu verbieten, für sich allein, vor dem Erlass der nationalen Durchführungsmaßnahmen auf die Rechtsstellung der klagenden Unternehmen nicht unmittelbar auswirken im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG. Die Richtlinie 96/22 räumt den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Umsetzung ein, da das Verbot hinsichtlich bestimmter Tiere und unter gewissen Umständen mit einer Erlaubnis zur Verabreichung der Substanzen zu therapeutischen Zwecken einhergehen kann. Wird diese Erlaubnis unter den genannten Voraussetzungen erteilt, so gelten hierfür die Erfordernisse des Artikels 6, der seinerseits auf zwei andere Richtlinien verweist. Die Erlaubnis dieser Verwendungen geht einher mit der Einrichtung eines Registers, in dem die verantwortlichen Tierärzte die vorgenommen Behandlungen einzutragen haben. Schließlich hat sich der Rat den Erlass der für die Durchführung der angefochtenen Richtlinie erforderlichen Übergangsmaßnahmen vorbehalten.

Die Richtlinie 96/22 kann daher keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der klagenden Unternehmen haben.

54 Aus den vorgenannten Gründen halte ich daher die Nichtigkeitsklage von BI Vetmedica und Boehringer für unzulässig.

III — Kosten

55 Gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

Da der Rat keinen Kostenantrag gestellt hat, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

IV — Ergebnis

56 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. das Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999 insoweit aufzuheben, als es über die vom Rat im Rahmen der Nichtigkeitsklage erhobene Unzulässigkeitseinrede nicht entscheidet;

2. festzustellen, dass die von der Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und der C. H. Boehringer Sohn Ltd. Partnership eingereichte Nichtigkeitsklage unzulässig ist;

3. das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen;

4. jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.