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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.10.2001 – C-376/00

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2001:518

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 2. Oktober 2001

1 Die Europäische Kommission begehrt mit dieser Klage die Feststellung, dass die Italienische Republik ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, fristgemäß die Berichte über die Durchführung einiger Umweltschutzrichtlinien zu übermitteln.

I — Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien zielt gemäß Artikel 1 der Richtlinie darauf ab, in bestimmten Umweltschutzrichtlinien der Gemeinschaft die Vorschriften über die Übermittlung von Angaben und die Veröffentlichung von Berichten auf sektoraler Basis... zu rationalisieren und zu verbessern.

3 Durch Artikel 5 wurden u. a. folgende zwei Vorschriften neu gefasst:

a) Artikel 18 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (nachfolgend: Altölrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG;

b) Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (nachfolgend: Abfallrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG.

4 Die beiden Artikel haben nunmehr folgenden Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfasst den Zeitraum 1995 bis 1997.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

II — Sachverhalt

5 Aufgrund der Feststellung, dass die Italienische Republik ihr nicht die Berichte für den fraglichen Dreijahreszeitraum übermittelt hatte, forderte die Kommission sie mit Schreiben vom 20. Juli 1999 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern. Die italienischen Behörden antworteten hierauf nicht.

6 Am 26. Januar 2000 übermittelte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie zunächst feststellte, dass die Italienische Republik ihren Verpflichtungen aus u. a. Artikel 18 der Altölrichtlinie und Artikel 12 der Abfallrichtlinie jeweils in der Fassung des Artikels 5 der Richtlinie 91/692 nicht nachgekommen sei, und forderte die italienischen Behörden sodann auf, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Vertragsverletzung ein Ende zu setzen.

7 Die Kommission erhielt von den italienischen Behörden für das Fehlen der Berichte über die Durchführung der beiden genannten Richtlinien keine Erklärung und hat deshalb diese Klage erhoben.

III — Vorbringen der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

8 Die Kommission beantragt in ihrer Klageschrift, festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 18 der Altölrichtlinie und Artikel 12 der Abfallrichtlinie in ihrer neuen Fassung verstoßen hat.

9 Die italienische Regierung hat in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt, dass sie ihren Verpflichtungen aufgrund der Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten nicht fristgerecht habe nachkommen können. Allerdings seien die Berichte inzwischen, wenngleich verspätet, übermittelt worden. Daher gehe sie davon aus, dass die Kommission ihre Klage zurücknehmen werde.

10 Die Kommission hat darauf geantwortet, dass sie ihre Klage zwar zurücknehme, soweit sie den Verstoß gegen die Abfallrichtlinie betreffe, sie jedoch in Bezug auf die Altölrichtlinie aufrechterhalte, da die ihr übermittelten Daten unvollständig seien, was von der italienischen Regierung in ihrer Gegenerwiderung eingeräumt wird.

11 Keine der Parteien hat die Eröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

IV — Die Vertragsverletzung

12 Nachdem die Kommission ihre Klage zurückgenommen hat, soweit sie die Abfallrichtlinie betrifft, ist noch die Frage zu klären, ob die Italienische Republik gegen ihre in der Altölrichtlinie festgelegte Verpflichtung zur fristgemäßen Information verstoßen hat.

13 Die beklagte Regierung gibt das Versäumnis selbst zu: Sie räumt nicht nur ein, ihrer Pflicht nicht nachgekommen zu sein, der Kommission den Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu übermitteln, sondern gibt auch zu, dies später nur unvollständig getan zu haben.

14 Diese unzulängliche Umsetzung ist, weil verspätet, unerheblich und kann vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. Ebenso unerheblich sind die Bemühungen der italienischen Behörden, der Vertragsverletzung ein Ende zu setzen. Das Versäumnis, der Kommission die einschlägigen Angaben über die Durchführung der Altölrichtlinie fristgemäß zu übermitteln, ist objektiver Art: Es liegt unabhängig von den bei der Umsetzung der Richtlinie auftretenden Schwierigkeiten und den innerstaatlichen Besonderheiten des Mitgliedstaats, die möglicherweise diese Umsetzung behindern, vor, sobald die Frist abgelaufen ist, ohne dass der Bericht übermittelt worden ist.

15 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, da sie der Kommission bis zum Ablauf der ihr in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht die erforderlichen Angaben über die Durchführung der Altölrichtlinie übermittelt hatte.

V — Kosten

16 Die Kommission hat ihre Klage hinsichtlich einer der beiden ursprünglich gerügten Vertragsverletzungen zurückgenommen, ohne sich zur Verurteilung in die Kosten für den zurückgenommenen Klageantrag zu äußern. Auch die beklagte Regierung hat hierzu nichts vorgetragen. Gemäß Artikel 69 §§ 2 und 5 der Verfahrensordnung ist die Beklagte daher zur Tragung der Hälfte der Kosten zu verurteilen; im Übrigen hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

VI — Ergebnis

17 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen,

1. dass die Kommission ihre Klage zurückgenommen hat, soweit sie die Nichterfüllung der Informationspflicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, in der Fassung des Artikels 5 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien betrifft;

2. dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 18 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung, geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG, in der Fassung des Artikels 5 der Richtlinie 91/692 verstoßen hat, dass sie den in dem genannten Artikel 18 vorgesehenen Bericht über die Durchführung der Richtlinie nicht fristgemäß übermittelt hat;

3. der Italienischen Republik die Hälfte der Kosten und hinsichtlich der anderen Hälfte jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzugeben.