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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.10.2001 – C-154/00
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:555
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 18. Oktober 2001
I — Einleitung
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission gemäß Artikel 226 EG gegen die Hellenische Republik eingeleitet hat, weil die griechischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (nachfolgend: Richtlinie) nicht Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie entsprächen. Anders als in dieser Bestimmung vorgeschrieben, habe die griechische Regierung es unterlassen, die darin vorgesehene Selbstbeteiligung von 500 Euro in das griechische Recht aufzunehmen.
2 Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie lautet:
b) die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes — bei einer Selbstbeteiligung von 500 [Euro] —, sofern diese Sache
i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und
ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist.
II — Beurteilung
3 Der Gegenstand der vorliegenden Rechtssache stimmt mit dem der Rechtssachen C-52/00 (Kommission/Frankreich) und C-183/00 (González Sánchez) nahezu überein, in denen ich am 18. September 2001 meine Schlussanträge vorgetragen habe. Die zentrale Frage in diesen Rechtssachen war ebenso wie in der vorliegenden die, ob die Richtlinie eine umfassende Harmonisierung oder aber eine Harmonisierung auf Mindestniveau enthält. Im ersten Fall ist der nationale Gesetzgeber vollständig an die Richtlinie gebunden und darf dem nationalen Verbraucher hinsichtlich der Haftung für fehlerhafte Produkte keinen weiter gehenden Schutz bieten, als die Richtlinie ausdrücklich gestattet. Im zweiten Fall behalten die Mitgliedstaaten dagegen diese Befugnis.
4 In dieser Rechtssache macht die griechische Regierung für ihre Auffassung, dass die Richtlinie eine Mindestharmonisierung vorsehe, Argumente geltend, die mit denen vergleichbar sind, die sie in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache Gonzalez Sánchez vorgetragen hat. Diese Argumente stimmen in ihrer Tragweite mit denen, die die französische Regierung in der Rechtssache C-52/00 zu ihrer Verteidigung geltend gemacht hat, nahezu überein.
5 Ich kann auf meine Ausführungen dazu in den Nummern 27 bis 55 meiner oben genannten Schlussanträge verweisen, auf deren Grundlage ich zu diesen Schlussfolgerungen gelangt bin:
— Die Richtlinie 85/374/EWG bezweckt eine vollständige Harmonisierung der Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte.
— Der nationale Gesetzgeber kann von der Richtlinie nur abweichen, wenn und soweit Bestimmungen der Richtlinie dies ausdrücklich zulassen, und hat dabei die entsprechenden Voraussetzungen und Vorschriften der Richtlinie zu beachten.
...
6 Die spezifischen Argumente, die die griechische Regierung für die nicht vollständige Umsetzung von Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie geltend macht, können mich nicht überzeugen.
7 Die Berufung auf die nationale privatrechtliche Rechtsordnung geht aus den in Nummer 69 meiner Schlussanträge vom 18. September 2001 genannten Gründen fehl.
8 Auch der Umstand, dass eine Selbstbeteiligung von 500 Euro eine Verringerung des dem Verbraucher durch die griechischen Rechtsvorschriften bereits gebotenen Rechtsschutzes bedeuten würde, ist kein Grund dafür, Artikel 9 Buchstabe b nicht vollständig zu übernehmen.
9 Das Argument, dass die Aufhebung dieser Selbstbeteiligung im Grünbuch — Haftung für fehlerhafte Produkte vom 28. Juli 1999 in Erwägung gezogen werde, greift ebenso wenig durch. Die Beachtung der Befugnisse, die der Gemeinschaftsgesetzgeber nach dem EG-Vertrag hat, verlangt, dass sich der Gerichtshof solcher Entscheidungen enthält, die einer derartigen Beurteilung vorgreifen oder vorgreifen können.
10 Die von der griechischen Regierung behauptete Unvereinbarkeit der Selbstbeteiligung mit Artikel 6 Absatz 1 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) habe ich bereits in den Nummern 63 bis 69 meiner oben genannten Schlussanträge geprüft und für unbegründet gehalten.
11 Schließlich ist zu dem auf die neunte Begründungserwägung der Richtlinie gestützten Argument festzustellen, dass in dieser Begründungserwägung ausgeführt wird, weshalb in Artikel 9 Buchstabe b eine Selbstbeteiligung vorgesehen ist. In dieser Begründungserwägung kann ebenso wenig wie im Wortlaut von Artikel 9 Buchstabe b selbst ein Argument für die Nichtübernahme der bedingungslos vorgeschriebenen Selbstbeteiligung gefunden werden.
III — Ergebnis
12 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
a) festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte verstoßen hat;
b) der Hellenischen Republik gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.