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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.2001 – C-107/01

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2001:590

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 25. Oktober 2001

1. In diesem Fall beantragt die Kommission, festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer verstoßen hat, dass es die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat.

2. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/76 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1999 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3. In seiner Klagebeantwortung trägt Luxemburg vor, dass ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie sowie zwei Entwürfe großherzoglicher Verordnungen durch die Regierung gebilligt und den Stellen übermittelt worden seien, die nach der Verfassung zu Rate gezogen werden müssten.

4. Da Luxemburg die Richtlinie offenbar nicht umgesetzt hat, hat die Kommission Anspruch auf die von ihr beantragte Feststellung.

Ergebnis

5. Nach alledem sollte der Gerichtshof meines Erachtens

1. feststellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güterund Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer verstoßen hat, dass es die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat,

2. dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens auferlegen.