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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.2001 – C-245/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:572

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Schlussanträge des generalanwalts

Jean Mischo

vom 25. Oktober 2001

I — Einleitung

A — Sachverhalt

1 Nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. und 14. Oktober 1983 eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, im Polypropylensektor vorgenommen hatte, legte sie eine Akte für Polyvinylchlorid (PVC) an. In der Folge nahm sie in den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen mehrere Nachprüfungen vor und richtete an diese Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen.

2 Am 24. März 1988 eröffnete die Kommission gegen 14 PVC-Hersteller von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Am 5. April 1988 übermittelte sie allen diesen Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Sämtliche Adressaten beantworteten die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Juni 1988. Sie wurden mit Ausnahme von Shell International Chemical Company Ltd, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, im September 1988 mündlich angehört.

3 Am 1. Dezember 1988 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: Beratender Ausschuss) zu dem Entscheidungsvorschlag der Kommission seine Stellungnahme ab.

4 Nach Abschluss des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 89/190/EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.865, PVC, im Folgenden: Entscheidung PVC I). Mit dieser Entscheidung setzte sie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) gegen folgende PVC-Hersteller fest: Atochem SA, BASF AG, DSM NV, Enichem SpA, Hoechst AG (im Folgenden: Hoechst), Hüls AG, Imperial Chemical Industries plc (im Folgenden: ICI), Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Norsk Hydro AS, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical Company Ltd, Solvay et Cie (im Folgenden: Solvay) und Wacker-Chemie GmbH.

5 Alle diese Unternehmen mit Ausnahme von Solvay erhoben gegen diese Entscheidung beim Gemeinschaftsrichter Klage auf Nichtigerklärung.

6 Mit Beschluss vom 19. Juni 1990 erklärte das Gericht in der Rechtssache Norsk Hydro/Kommission die Klage der Norsk Hydro für unzulässig.

7 Die übrigen Rechtssachen wurden zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

8 Mit Urteil vom 27. Februar 1992 erklärte das Gericht in den Rechtssachen BASF u. a./Kommission die Entscheidung PVC I für inexistent.

9 Auf das Rechtsmittel der Kommission hin hob der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache Kommission/BASF u. a. (im Folgenden: Urteil Kommission/BASF u. a.) das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung PVC I für nichtig.

10 Auf dieses Urteil hin erließ die Kommission am 27. Juli 1994 eine neue Entscheidung gegen die von der Entscheidung PVC I betroffenen Hersteller mit Ausnahme von Solvay und von Norsk Hydro AS (Entscheidung 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/31.865, PVC] [ABl. L 239, S. 14, im Folgenden: Entscheidung PVC II]). Mit dieser Entscheidung wurden den betroffenen Unternehmen Geldbußen in derselben Höhe wie in der Entscheidung PVC I auferlegt.

11 Die Entscheidung PVC II enthält u. a. folgende Artikel:

Artikel 1BASF AG, DSM NV, Elf Atochem SA, Enichem SpA, Hoechst AG, Hüls AG, Imperial Chemical Industries Plc, Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical [Company] Ltd und Wacker-Chemie GmbH haben gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie (zusammen mit Norsk Hydro... und Solvay...) an einer Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, die etwa im August 1980 beschlossen wurde und auf deren Grundlage die PVC-Hersteller, die die EWG beliefern, an regelmäßigen Sitzungen teilnahmen, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren.

Artikel 2Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, die nach wie vor auf dem PVC-Sektor in der EG tätig sind, sind verpflichtet (außer Norsk Hydro und Solvay, die bereits einer bestandskräftigen Abstellungsentscheidung unterliegen), die festgestellte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezüglich ihrer PVC-Geschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder Ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund deren sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preisoder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch von den PVC-Sektor betreffenden Informationen, dem sich die Hersteller anschließen, muss unter Ausschluss sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt, insbesondere dürfen die Unternehmen untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst.

Artikel 3Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt:i)BASF AG: eine Geldbuße von 1500000 ECU,ii)DSM NV: eine Geldbuße von 600000 ECU,iii)Elf Atochem SA: eine Geldbuße von 3200000 ECU,iv)Enichem SpA: eine Geldbuße von 2500000 ECU,v)Hoechst AG: eine Geldbuße von 1500000 ECU,vi)Hüls AG: eine Geldbuße von 2200000 ECU,vii)Imperial Chemical Industries Plc: eine Geldbuße von 2500000 ECU,viii)Limburgse Vinyl Maatschappij NV: eine Geldbuße von 750000 ECU,ix)Montedison SpA: eine Geldbuße von 1750000 ECU,x)Société artésienne de vinyle SA: eine Geldbuße von 400000 ECU,xi)Shell International Chemical Company Ltd: eine Geldbuße von 850000 ECU,xii)Wacker-Chemie GmbH: eine Geldbuße von 1500000 ECU.

B — Das Verfahren vor dem Gericht

12 Die Unternehmen Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Elf Atochem SA (im Folgenden: Elf Atochem), BASF AG, Shell International Chemical Company Ltd, DSM NV und DSM Kunststoffen BV, Wacker-Chemie GmbH, Hoechst, Société artésienne de vinyle SA, Montedison SpA, ICI, Hüls AG und Enichem SpA erhoben mit Klageschriften, die zwischen dem 5. und 14. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beim Gericht Klage.

13 Alle Unternehmen beantragten, die Entscheidung PVC II ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen. Montedison SpA beantragte außerdem, die Kommission wegen der Aufwendungen für die Sicherheitsleistung und der sonstigen sich aus der Entscheidung PVC II ergebenden Kosten zu Schadensersatz zu'verurteilen.

C — Das Urteil des Gerichts

14 Mit Urteil vom 20. April 1999 hat das Gericht in den Rechtssachen Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)

die Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden,

Artikel 1 der Entscheidung PVC II insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass die Société artésienne de vinyle SA nach dem ersten Halbjahr 1981 an der beanstandeten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist,

die gegen Elf Atochem, Société artésienne de vinyle SA und ICI verhängten Geldbußen auf 2600000 Euro, 135000 Euro bzw. 1550000 Euro herabgesetzt,

im Übrigen die Klagen abgewiesen und

über die Kosten entschieden.

D — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Mit Schriftsatz, der am 1. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Montedison SpA (im Folgenden: Montedison) gemäß Artikel 49 der EGSatzung des Gerichtshofes Rechtsmittel eingelegt.

16 Montedison beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Entscheidung PVC II für nichtig zu erklären,

die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,

die Geldbuße auf einen Mindestbetrag herabzusetzen,

der Kommission die Kosten des Verfahrens erster Instanz und dieses Verfahrens aufzuerlegen.

17 Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen,

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz und dieses Verfahrens aufzuerlegen.

II — Prüfung des Falles

18 Die Rechtsmittelführerin trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels neun Gründe vor.

A — Keine Stellungnahme zu einem Klagegrund

19 Montedison rügt, dass das Gericht ihren ersten Klagegrund nicht geprüft habe, den sie auf den Seiten 2 bis 15 ihrer Klageschrift wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und 17 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d EG) geltend gemacht habe.

20 Nach den Artikeln 172 EG-Vertrag und 17 der Verordnung Nr. 17 sei dem Gemeinschaftsrichter die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, d. h. eine unbeschränkte Befugnis zur Beurteilung des Sachverhalts übertragen worden. Da Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 dem Gemeinschaftsrichter insbesondere die Befugnis einräume, die Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen, verliere die Kommission diese Befugnis, wenn ihre Entscheidung angefochten worden sei. In Wirklichkeit werde das Ermessen endgültig dem Gemeinschaftsrichter übertragen. Wenn die Kommission sich nicht sicher sei, dass ihre Entscheidung formfehlerfrei sei, müsse sie vor dem erkennenden Gericht hilfsweise den Antrag stellen, die gegnerische Partei zu der gleichen oder höheren Geldbuße zu verurteilen, da das Gericht nur über die Anträge der Parteien entscheiden könne und die Kommission zum Erlass einer Entscheidung nicht mehr befugt sei.

21 Die Kommission könne nämlich während des Verfahrens vor dem Gericht oder nach Verkündung eines Urteils des Gerichts ihre Entscheidung nicht — im Falle weiterer Klagen bis in alle Unendlichkeit — wiederholen. Die Rechtsmittelführerin verweist dazu auf das Urteil Alpha Steel/Kommission.

22 Dieser Rechtsmittelgrund umfasst zwei verschiedene Rügen. Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, zu einem ihrer Argumente nicht Stellung bezogen zu haben. Zweitens beantragt sie, dass der Gerichtshof dieses Argument selbst prüft.

23 Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass das Gericht, wie die Kommission ausgeführt hat, die materiellrechtliche Frage, die Gegenstand der Rüge von Montedison ist, nämlich ob die Kommission zum Erlass einer neuen Entscheidung berechtigt ist, geprüft hat.

24 Das Gericht hat in den Randnummern 77 ff. und 95 ff. aufgezeigt, dass diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Folgen des Nichtigkeitsurteils untersucht werden müsse, die wiederum von den Nichtigkeitsgründen abhingen. Es hat damit implizit, aber zwangsläufig das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach allein schon die Befassung des Gemeinschaftsgerichts der Kommission die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung entziehe.

25 Das Gericht hat somit entgegen der Ansicht von Montedison zu dem von diesem Unternehmen vorgetragenen Klagegrund Stellung genommen.

26 Darüber hinaus bin ich der Ansicht, dass es diesen Grund zu Recht zurückgewiesen hat.

27 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass es ungerecht wäre, wenn die Kommission während der Anhängigkeit der Sache eine neue Entscheidung erlassen und sich dadurch den von dem Unternehmen vor dem Gericht vorgetragenen Angriffsmitteln entziehen könnte, liegt neben der Sache. Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor.

28 Die Ansicht der Rechtsmittelführerin zeigt ein falsches Verständnis des Begriffes der unbeschränkten Nachprüfung. Dieser bezieht sich nämlich auf den Umfang der Befugnisse des Gemeinschaftsrichters, der mit einer Nichtigkeitsklage befasst ist. Er bedeutet, dass der Gemeinschaftsrichter die Beurteilung der Kommission durch seine eigene und damit die Entscheidung der Kommission durch eine andere ersetzen kann.

29 Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kommission zwangsläufig auch dann ihre Befugnisse genommen sind, wenn der Gemeinschaftsrichter wie der Gerichtshof in seinem Urteil von 1994 von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Möglichkeit des Gerichtshofes, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen, bedingt nämlich in keiner Weise, dass die Kommission auch dann keine Entscheidung treffen kann, wenn der Gerichtshof von seiner Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat.

30 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin steht auch in Widerspruch zu Artikel 176 EG-Vertrag, wonach das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zu Last fällt, die sich aus der Nichtigerklärung ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat.

31 Wenn der Gerichtshof bei der Nichtigerklärung keine neuen Geldbußen festsetzt, lässt sich aus seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, dass er die Verhängung einer Geldbuße in jeden Fall habe ausschließen wollen.

32 Die Tragweite seiner Entscheidung ergibt sich nämlich nur aus dem Tenor und den tragenden Gründen des Urteils.

33 Zudem bezieht sich der Begriff der unbeschränkten Ermessensnachprüfung im Sinne des Artikels 172 EG-Vertrag und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich auf die Festsetzung von Geldbußen. Er lässt sich deshalb nicht heranziehen, wenn wie im vorliegenden Fall die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtakts mit dieser Frage nichts zu tun hat.

34 Wenn die Rechtsmittelführerin sich auf die unbeschränkte Ermessensnachprüfung beruft, um die Befugnis in Frage zu stellen, die Entscheidung zu erlassen, die Voraussetzung für die Bestimmung der angemessenen Höhe einer eventuellen Sanktion ist, gibt sie diesem Begriff eine Tragweite, die er nicht hat.

35 Daran ändert auch das genannte Urteil Alpha Steel/Kommission nichts. In dieser Rechtssache ging es nämlich um einen Fall, in dem anders als hier die Kommission eine neue Entscheidung erließ, während die Klage gegen die vorangegangene Entscheidung noch anhängig war. Zudem ist in diesem Urteil jedenfalls die Befugnis der Kommission zum Erlass einer neuen Entscheidung bestätigt worden.

36 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

B — Zur fehlenden Begründung bezüglich des zweiten Klagegrundes, des Verstoßes gegen die Artikel 18 und 19 der Verordnung Nr. 17 sowie 1 und 11 der Verordnung Nr. 99/63

37 Montedison verweist darauf, dass sie vor dem Gericht geltend gemacht habe, dass kein Verwaltungsverfahren für den Erlass der Entscheidung PVC II durchgeführt worden sei. Das Gericht habe dieses Angriffsmittel so verstanden, als ob damit eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt worden sei, obwohl es sehr viel weiter reiche.

38 Die Rechtsmittelführerin rügt in der Überschrift ihres Rechtsmittelgrundes die fehlende Begründung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass sie in Wirklichkeit rügt, dass das Gericht ihr Angriffsmittel nicht richtig verstanden habe.

39 Mit der Kommission ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin keine Randnummer und keine näher bezeichnete Stelle des Urteils angeführt hat. Sie hat daher nicht näher substantiiert, welchen Ausführungen in dem Urteil sie den angeblichen Fehler des Gerichts entnehmen will.

40 Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, genau bezeichnen.

41 Somit ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

42 Infolgedessen möchte ich nur hilfsweise noch Folgendes vortragen.

43 Dass das Gericht das Angriffsmittel der Rechtsmittelführerin auf die eine Weise und nicht auf die andere verstanden hat, kann dem Fehlen einer Begründung nicht gleichgesetzt werden. Möglicherweise ist diese Begründung dann rechtsfehlerhaft, doch macht ein eventueller Fehler einer Begründung diese nicht inexistent.

44 Die Überschrift des Rechtsmittelgrundes enthält auch einen Hinweis auf einen Verstoß gegen die Artikel 18 und 19 der Verordnung Nr. 17 sowie 1 und 11 der Verordnung Nr. 99/63.

45 Dazu trägt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vor, dass die Kommission hätte begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung erlassen habe, auch wenn diese den gleichen Inhalt wie die Entscheidung PVC I gehabt habe. Sie hätte erläutern müssen, inwiefern weiterhin ein Interesse der Gemeinschaft daran bestanden habe, die Beschuldigten wegen eines zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalts zu bedrängen, und hätte den Unternehmen Gelegenheit geben müssen, sich zu diesem neuen Aspekt zu äußern.

46 Diese Begründungspflicht sei die Kehrseite ihres Ermessens.

47 Nach ständiger Rechtsprechung hängt es jedoch von der Art des betreffenden Rechtsakts ab, in welchem Umfang die ihn erlassende Stelle ihn begründen muss. Insbesondere, wenn die Entscheidung, diesen Rechtsakt zu erlassen, im Ermessen der betreffenden Stelle liegt, kann man keine besondere Begründung hierfür verlangen.

48 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Entscheidung, ob ein neuer Rechtsakt erlassen werden sollte, im Ermessen der Kommission stand, über das sie bei der Durchführung der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft verfügt.

49 Natürlich ist dabei zu unterscheiden zwischen der Verpflichtung, den Erlass des Rechtsakts als solchen zu begründen — wogegen sich die Rüge der Rechtsmittelführerin richtet —, und der Verpflichtung zur Begründung des Inhalts des Rechtsakts, deren Verletzung die Rechtsmittelführerin hier nicht rügt und die bedeutet, dass die Entscheidung die Art der dem Adressaten zur Last gelegten Zuwiderhandlung, die Gründe, warum die Kommission eine solche Zuwiderhandlung als gegeben ansieht, und die Verpflichtungen, die sie dem Adressaten auferlegen will, hinreichend ausführlich angeben muss.

50 Die Kommission war daher nicht verpflichtet, zu begründen, warum sie eine neue Entscheidung erlassen wollte, und erst recht nicht, die Unternehmen dazu zu hören.

51 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

C — Zur fehlenden Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs

52 Montedison wirft dem Gericht vor, nicht den wirtschaftlichen Zusammenhang geprüft zu haben, was vor jeder wettbewerbsrechtlichen Entscheidung, insbesondere einer Bußgeldentscheidung, notwendig sei.

53 Das Gericht habe sich in Randnummer 736 des angefochtenen Urteils damit begnügt, in einigen Zeilen den Standpunkt der Rechtsmittelführerin zusammenzufassen, die die beanstandeten Handlungen auf den Ölschock zurückgeführt habe, der innerhalb weniger Jahre mehr als die Hälfte der PVC -Hersteller gezwungen habe, sich vom Markt zurückzuziehen. Unter diesen Umständen seien die Kontakte zwischen den Herstellern nicht nur völlig legitim, sondern auch unerlässlich gewesen. Ziel dieser Kontakte sei lediglich eine Minderung der Verluste gewesen.

54 In Randnummer 740 habe das Gericht daher zu Unrecht darauf verwiesen, dass eine Krise des Marktes zwar eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag rechtfertigen könne, eine entsprechende Freistellung aber niemals beantragt worden sei. Tatsächlich habe die Lage keine Freistellung notwendig gemacht, da ein Kartell nicht durch ein Paket von Verhaltensweisen gebildet werden könne, zu denen jedes Unternehmen sowohl aus rechtlichen als auch aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sei.

55 Anders als die Überschrift des Rechtsmittelgrundes glauben machen könnte, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vor, den wirtschaftlichen Zusammenhang nicht berücksichtigt zu haben, in dem die beanstandeten Verhaltensweisen zu sehen sind. In Wirklichkeit rügt sie, dass das Gericht daraus nicht die Konsequenzen gezogen hat, die es ihrer Meinung nach hätte ziehen müssen.

56 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist offenkundig völlig unbegründet.

57 Weder aus dem Wortlaut des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag noch aus der Rechtsprechung und noch weniger aus der von Montedison angeführten Präambel des EG-Vertrags ergibt sich nämlich, dass eine Krise des Marktes Preiskartellen ihren wettbewerbswidrigen Charakter nimmt.

58 Dass die Hersteller solche Absprachen für wünschenswert gehalten haben, um ihre Verluste zu mindern, oder sogar für unerlässlich, um ihr Überleben zu sichern, ändert nichts an dieser zwingenden Feststellung.

59 Ich schließe mich daher dem Standpunkt des Gerichts an, den es in den Randnummern 740 und 741 des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben hat:

Die Tatsache, dass sich der PVC-Sektor zum Zeitpunkt der entscheidungserheblichen Ereignisse in einer schweren Krise befand, kann nicht zu dem Schluss führen, dass die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfüllt waren. Zwar kann diese Marktlage gegebenenfalls berücksichtigt werden, um ausnahmsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zu erlangen, doch ist festzustellen, dass die PVC-Hersteller niemals einen solchen Freistellungsantrag nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gestellt haben. Schließlich hat die Kommission bei ihrer Würdigung die Krise, von der die Branche betroffen war, nicht außer Acht gelassen, wie sich insbesondere aus Randnummer 5 der Entscheidung ergibt; im Übrigen hat sie ihr auch bei der Bemessung der Geldbuße Rechnung getragen.

Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (namentlich Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, 390). Da der wettbewerbswidrige Zweck der den Klägerinnen vorgeworfenen Verhaltensweisen bewiesen ist, ist der Klagegrund, soweit er dahin zu verstehen ist, dass mit ihm der Nachweis tatsächlicher wettbewerbswidriger Wirkungen verlangt wird, somit zurückzuweisen.

60 Das Gericht hat somit auch zu dem Argument der Rechtsmittelführerin Stellung genommen, dass die Kommission die Wirkung des Kartells auf die Marktpreise hätte aufzeigen müssen.

61 Die Meinung der Rechtsmittelführerin steht im Widerspruch sowohl zu der vom Gericht genannten ständigen Rechtsprechung als auch zum Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, wonach eine Vereinbarung gegen diese Vorschrift verstößt, wenn ihr Zweck oder ihre Wirkung wettbewerbswidrig ist. Für die Erfüllung des Tatbestands des Artikels 85 genügt daher unabhängig von den eventuellen Wirkungen der Vereinbarung, dass diese einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt.

62 Die Rechtsmittelführerin führt hiergegen vergeblich die Karton-Rechtsprechung des Gerichts an, nach der die Kommission nachweisen müsse, dass die Verkaufspreise ohne Absprache niedriger gewesen wären.

63 Diese Feststellung des Gerichts erfolgte nämlich in einem Fall, in dem die Kommission eine Auswirkung des Kartells auf die Preise bejaht hatte. Daraus folgt aber nicht, dass nur Vereinbarungen mit einer wettbewerbswidrigen Wirkung einen Verstoß gegen den EG-Vertrag darstellen könnten, während Vereinbarungen, die zwar eine Wettbewerbsbeschränkung verfolgten, aber aus dem ein oder anderen Grunde nicht diese Wirkung hätten, vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfasst würden.

64 Die Behauptung von Montedison, die Auslegung des Gerichts begünstige die Hersteller von Endprodukten aus PVC gegenüber den Herstellern des Rohstoffes kann ebenfalls nicht überzeugen. Wie die Kommission nämlich dargelegt hat, gibt es im Gemeinschaftsrecht keine Bevorzugung der einen oder anderen Gruppe von Unternehmen, da die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen auf allen Ebenen verboten sind.

65 Zudem ist unbestreitbar, dass das Gemeinschaftsrecht die Kartelle zwischen Herstellern zum Schutze der Verbraucher auf allen Stufen verbietet, ob es sich nun um den Endverbraucher oder den Hersteller eines Zwischenprodukts handelt, der selbst Abnehmer des Rohstoffes ist.

66 Montedison wirft zudem der Kommission vor, aus den genannten Beweismitteln gefolgert zu haben, dass die Unternehmen, die an den Sitzungen teilgenommen hätten, an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beteiligt gewesen seien, ohne nachgewiesen zu haben, dass die Unternehmen dort neben anderen zulässigen Tätigkeiten auch rechtswidrige Tätigkeiten entfaltet haben.

67 Wenn damit dem Gericht vorgeworfen werden soll, dass es die Entscheidung trotzdem nicht für nichtig erklärt hat, so ist dazu festzustellen, dass sich für das Gericht aus der Gesamtheit der von der Kommission vorgelegten und in der Entscheidung genannten Beweise ergeben hat, dass diese Sitzungen einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgten, was zwangsläufig beinhaltet, dass die Unternehmen dort rechtswidrige Tätigkeiten entfaltet haben.

68 Es steht dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zu, die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, es sei denn, dass eine Verfälschung der Beweismittel vorliegt, auf die die Rechtsmittelführerin mit allgemeinen Worten hingewiesen hat.

69 Die Akten und die Randnummern 679 bis 686 des angefochtenen Urteils, die den Nachweis des wettbewerbswidrigen Zweckes der Sitzungen betreffen, enthalten jedoch nichts, was eine Verfälschung der Beweismittel sein könnte.

70 Dem gleichen Einwand muss mutatis mutandis die Rüge der Rechtsmittelführerin begegnen, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Festsetzung der europäischen Zielpreise zwangsläufig den freien Wettbewerb auf dem PVC-Markt beeinträchtigt und den Verhandlungsspielraum der Käufer damit begrenzt habe.

71 Schließlich trägt Montedison vor, dass die Gleichung, auf der das Urteil des Gerichts beruht: Herstellersitzungen = Preisinitiativen = Austausch strategischer Informationen = Aufteilung der Marktanteile unzulässig ist. Sie verweist dazu auf Randnummer 119 des Urteils Buchmann/Kommission.

72 Die Kommission hat jedoch im vorliegenden Fall anders als in dem genannten Urteil nicht aus der Teilnahme an den Sitzungen allein, in denen es um die Preise ging, auf die Beteiligung des Unternehmens an einem Kartell zur Aufteilung der Marktanteile geschlossen.

73 In der Entscheidung und im Urteil PVC II beruht der Nachweis der Beteiligung an den verschiedenen Verstößen im Rahmen der Zuwiderhandlung auf zahlreichen unmittelbaren Beweismitteln, insbesondere auf schriftlichen Beweisstücken, die das Gericht im Übrigen in den Randnummern 535 bis 687 des angefochtenen Urteils eingehend geprüft hat.

74 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

D — 2,ur Verjährung

75 Montedison wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 1089 ff. des angefochtenen Urteils die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Ver-folgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unzutreffend angewandt zu haben.

76 So habe das Gericht seine Meinung, dass die Verjährung während der gerichtlichen Verfahren gegen die Entscheidung PVC I geruht habe, zu Unrecht damit begründet, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/74, wonach die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter anhängig ist, nur dann Sinn habe, wenn eine Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung und Festsetzung einer Geldbuße für nichtig erklärt werde.

77 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin umfasst im Wesentlichen zwei Feststellungen. Erstens könne eine Klage gegen eine Bußgeldentscheidung nicht zum Ruhen der Verjährung führen.

78 Wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich nämlich die — von der Rechtsmittelführerin als ungeheuerlich bezeichnete — Konsequenz, dass die Kommission Rechtsakte trotz der Formfehler bis in alle Ewigkeit wiederholen könne.

79 Die Kommission hält diese Furcht nach meiner Meinung jedoch zu Recht für objektiv unbegründet, da ein. Rechtsakt nur wiederholt werden könne, wenn die Nichtigerklärung allein auf bloßen Verfahrensfehlern beruhe und nachdem das Verfahren, das dem als formfehlerhaft festgestellten Rechtsakt vorangegangen sei, wiederholt worden sei.

80 Zudem ist auf den Wortlaut des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2988/74 zu verweisen: Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist. Dieser Wortlaut ist hinreichend klar, um jeden Zweifel auszuschließen.

81 Die Rechtsmittelführerin meint, dass diese Bestimmung nur anwendbar sei, wenn die angefochtene Entscheidung der Kommission eine Ermittlungsmaßnahme sei. Es wäre jedoch widersinnig, wenn diese Bestimmung auf Entscheidungen über Ermittlungsmaßnahmen anwendbar wäre, nicht aber auf eine Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt und eine Geldbuße festgesetzt wird.

82 Dies gilt umso mehr, als — folgte man der Auffassung der Rechtsmittelführerin — keine Bestimmung der Verordnung auf die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung anwendbar wäre, obwohl die erste Begründungserwägung der Verordnung auf die Notwendigkeit der Vollständigkeit der Regelung hinweist.

83 Die Rechtsmittelführerin versucht zwar, dieses Ergebnis mit dem Hinweis zu vermeiden, dass Artikel 6 der Verordnung im vorliegenden Fall anwendbar sei. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich die Erfolglosigkeit dieses Versuches.

84 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt nämlich ohne jeden Zweifel, dass sie die Verjährung der Vollstreckung einer Entscheidung betrifft. Dieses Problem kann sich naturgemäß nur stellen, wenn die betreffende Entscheidung nicht wie im vorliegenden Fall für nichtig erklärt worden ist.

85 Somit ist Artikel 6 der Verordnung offenkundig auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

86 Das Gericht hat daher Artikel 3 der Verordnung zu Recht angewendet.

87 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass — selbst wenn man die Auffassung des Gerichts als richtig unterstelle — noch die Voraussetzung erfüllt sein müsse, dass die neue Handlung, die die Verjährung unterbreche, vor Ablauf von fünf Jahren nach der vorangegangenen Unterbrechungshandlung vorgenommen worden sei. Dies könne aber nicht die angefochtene Entscheidung sein, die nach Artikel 174 EG-Vertrag nichtig sei und damit ihre Unterbrechungswirkung verloren habe, sondern die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Wie dem auch sei, sowohl die Entscheidung PVC I als auch die Mitteilung der Beschwerdepunkte seien vor mehr als fünf Jahren vor der Entscheidung PVC II ergangen.

88 Vorweg ist zu bemerken, dass diese zweite Feststellung der Rechtsmittelführerin einen offenkundigen Widerspruch enthält. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin gilt diese Feststellung nämlich auch, wenn die Auffassung des Gerichts als richtig unterstellt werde. Diese Feststellung ist aber selbst nur richtig, wenn die Klage gegen die Entscheidung PVC I nicht zum Ruhen der Verjährung des Verfolgungsrechts der Kommission geführt hat und die Auffassung des Gerichts somit unzutreffend ist.

89 In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis auf die Prüfung des Gerichts in Randnummer 1101 seines Urteils, aus der folgt, dass die Befugnis der Kommission zur Festsetzung der Geldbußen am 27. Juli 1994, dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung PVC II, nicht verjährt war, wenn die Verjährung während des gerichtlichen Verfahrens entsprechend der Auffassung des Gerichts, die ich teile, geruht hat.

90 Die zweite Feststellung der Rechtsmittelführerin ist somit nur die Folge der ersten und kein zusätzliches Argument.

91 Meines Erachtens habe ich dargetan, dass die erste Feststellung der Rechtsmittelführerin falsch ist. Damit ist auch die zweite zwangsläufig unbegründet.

92 Schließlich bestreitet die Rechtsmittelführerin die Relevanz der Handlungen, in denen das Gericht eine Unterbrechung der Verjährung gesehen hat. Sie rügt die Auffassung des Gerichts, dass die Nachprüfungen der Kommission bei ICI, Shell International Chemical Company Ltd und DSM am 21., 22. und 23. November 1983 die Verjährung im Fall der Rechtsmittelführerin unterbrochen hätten. Diese Nachprüfungen könnten diese Wirkung nicht gehabt haben, da Montedison sich zehn Monate zuvor aus dem PVC-Sektor zurückgezogen habe.

93 Diese Ansicht ist falsch. Von der Verfolgungsverjährung werden nämlich naturgemäß die Unternehmen erfasst, gegen die die Verfolgungsmaßnahmen gerichtet sind, d. h. Unternehmen, die beschuldigt werden, die verfolgte Zuwiderhandlung begangen zu haben.

94 Es steht außer Frage, dass ein Unternehmen durchaus für Zuwiderhandlungen verantwortlich sein kann, die früher in einem seiner Geschäftsbereiche begangen worden sind, von dem es sich zum Zeitpunkt der Aufnahme der diese Zuwiderhandlungen betreffenden Ermittlungen getrennt hatte.

95 Die Tatsache allein, dass Montedison ihren Geschäftsbereich PVC vor der Durchführung bestimmter Nachprüfungen im Rahmen des Verfahrens wegen Zuwiderhandlungen im PVC-Sektor veräußert hatte, bedeutet daher keineswegs, dass dieses Unternehmen nicht wegen seiner Handlungen verfolgt und insoweit von der Verjährungsunterbrechenden Wirkung der Nachprüfungen erfasst werden könnte.

96 Montedison trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass für die Unterbrechung der Verjährung eine Mitteilung oder ein schriftlicher Prüfungsauftrag erforderlich sei. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass solche Handlungen vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommen worden seien.

97 Dazu ist auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 2988/74 zu verweisen, der die verjährungsunterbrechenden Handlungen umschreibt als jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.

98 Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin verlangt diese Bestimmung somit keine Mitteilung oder schriftlichen Prüfungsauftrag für die Unterbrechung der Verjährung.

99 Daher ist auch dieses Argument und damit der Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

E — Zum Verstoß gegen den Anspruch auf einen fairen Prozess, gegen die Artikel 48 § 2 und 64 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie gegen den Grundsatz der individuellen Verantwortlichkeit wegen der Art und Weise der Durchführung der mündlichen Verhandlung

100 Montedison macht geltend, dass die nachdrückliche Aufforderung des Gerichts, sich in der mündlichen Verhandlung gemeinsam zu verteidigen, sich nicht mit dem Recht auf einen fairen Prozess vertrage, das in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 verankert sei; auch die Artikel 64 ff. der Verfahrensordnung sähen keine kollektive gemeinsame Verteidigung vor.

101 Eine solche Verteidigung zwinge dazu, erforderlichenfalls bestimmte Argumente, Beweise und Auffassungen, die nicht von sämtlichen Klägerinnen vertreten würden, wegzulassen. Mit der Anordnung der gemeinsamen Verteidigung werde zudem letztlich die Schuld der Klägerinnen vermutet.

102 Die Kommission führt unter Hinweis auf ihre Beteiligung am gerichtlichen Verfahren aus, dass sie nichts von dem festgestellt habe, was Montedison behaupte. Das Gericht habe keinen Druck ausgeübt, um der Rechtsmittelführerin irgendetwas aufzuerlegen oder von ihr zu verlangen. Es habe lediglich mit guten Gründen vorgeschlagen, dass die Parteien, die übereinstimmende Argumente vortragen wollten, dies zur Vermeidung von Wiederholungen gemeinsam tun sollten. Die Klägerinnen hätten dem aus freien Stücken zugestimmt.

103 Die Rechtsmittelführerin hat für einen eventuellen Zwang keinen Beweis erbracht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht an die Klägerinnen eine einfache Aufforderung richtet. Wenn Montedison einen Zwang oder jedenfalls eine nachdrückliche Aufforderung geltend macht, hat sie den Beweis hierfür zu erbringen.

104 Da sie nichts vorgetragen hat, was ihre Behauptungen stützen könnte, ist diese Rüge zurückzuweisen.

105 Montedison macht weiter geltend, dass die Durchführung einer gemeinsamen Verteidigung zur Folge gehabt habe, dass das Gericht zwei ihrer Hauptargumente völlig übergangen habe, wie sich aus dem ersten und zweiten Rechtmittelgrund ergebe.

106 Die Prüfung dieser beiden Rechtsmittelgründe, die ich oben durchgeführt habe, hat ergeben, dass der Vorwurf, das Gericht habe Argumente der Rechtsmittelführerin übergangen, unbegründet ist.

107 Somit ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

108 Montedison fügt hinzu, dass das Gericht nicht die in ihrer Klageschrift genannten Beweise geprüft habe, aus denen sich ergebe, dass keines der von der Kommission zusammengetragenen Schriftstücke Montedison als Teilnehmerin an den aufgedeckten Zuwiderhandlungen ausweise.

109 Dieser Einwand steht in völligem Widerspruch zu den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen zufolge das Gericht, wie die Kommission überzeugend dargetan hat, die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweismittel eingehend geprüft hat.

110 So hat das Gericht in verschiedenen Randnummern seines Urteils die Argumente der Rechtsmittelführerin zum fehlenden Beweiswert der von der Kommission vorgelegten Unterlagen und zu der Tatsache, dass Montedison in einigen von der Kommission vorgelegten Schriftstücken nicht erwähnt worden ist, wiedergegeben und anschließend die Unterlagen bezüglich der Teilnahme der Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung eingehend geprüft.

111 Man kann daher nicht der Ansicht der Rechtsmittelführerin zustimmen, dass das Gericht seiner Pflicht zur Prüfung ihrer Argumente nicht nachgekommen sei. Man kann sich im Gegenteil nur schwer des Eindrucks erwehren, dass der eigentliche Vorwurf der Rechtsmittelführerin sich nicht gegen das Fehlen einer Prüfung richtet, sondern gegen das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist.

112 Die Würdigung der Beweismittel durch das Gericht gehört zu den Tatsachenfragen, die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht überprüfen kann, es sei denn, die Beweise seien verfälscht worden, was von der Rechtsmittelführerin aber nicht behauptet wird.

113 Eine solche Verfälschung lässt sich den genannten Ausführungen des Gerichts schon deshalb nicht entnehmen, weil es auf eine Vielzahl von Beweismitteln verwiesen hat, die von der Rechtsmittelführerin nicht angezweifelt worden sind, wie z. B. die Tatsache, dass sowohl ICI als auch BASF das Unternehmen erwähnt haben, eine Mitteilung des Leiters des petrochemischen Geschäftsbereichs von Montedison an ICI oder auch die Entwicklungen auf dem italienischen Markt. Aus all dem ergab sich die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung.

114 Die Behauptung der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe tatsächlich nur einen einzigen Beweis gegen sie angeführt und nur eines ihrer Argumente geprüft, die sich auf entlastendes Beweismaterial bezogen hätten, ist daher falsch.

115 Gleiches gilt für die Behauptung von Montedison, dass das Gericht bei dieser Prüfung einen Fehler begangen habe.

116 Die Rechtsmittelführerin versucht nämlich durch die Gegenüberstellung verschiedener Stellen des angefochtenen Urteils nachzuweisen, dass das Gericht auf ihr Argument eine Antwort gegeben habe, die neben der Sache liege.

117 Mit ihrem Hinweis, dass ICI und BASF Montedison und nicht Montedipe namentlich angeführt hätten, habe die Rechtsmittelführerin zeigen wollen, dass ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwangsläufig am 1. Januar 1981 beendet gewesen sei, als Montedipe die Produktionstätigkeit von Montedison im PVC-Sektor übernommen habe.

118 Das Gericht habe — so die Rechtsmittelführerin — als Antwort hierauf in den Randnummern 984 und 985 seines Urteils auf die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft Montedison für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaft Montedipe verwiesen, was ein ganz anderes Problem sei als die mit ihrer Rüge aufgeworfene Frage des Beweises ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung.

119 Die Rechtsmittelführerin übersieht jedoch die Randnummern 901 und 902 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht ausführlich das mit den Erklärungen von ICI und BASF zusammenhängende Beweisproblem und die Veränderungen im Geschäftsbereich PVC von Montedison geprüft hat.

120 Es hat dazu ausgeführt:

Zwar haben ICI und BASF Montedison und nicht Montedipe angeführt, die die PVC-Produktion von Montedison vom 1. Januar 1981 an übernommen hatte. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass sich Montedison schon vom 1. Januar 1981 an von der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung fern gehalten hat.

Auch wenn Montedison ihre Produktionstätigkeit auf Montedipe im Januar 1981 übertragen hatte, stellte sie doch erst 1983 jede Tätigkeit im PVC-Bereich ein (vgl. namentlich Randnr. 13, erster Absatz, der Entscheidung). Die Klägerin hat zudem auf eine Frage des Gerichts eingeräumt, dass sie in diesem gesamten Zeitraum unmittelbar oder über von ihr kontrollierte Gesellschaften das gesamte Gesellschaftskapital von Montedipe in Besitz hatte. Schließlich ist der Vermerk von ICI vom 15. April 1981, der zusätzlich ein Beleg für die Regelungen zur Überwachung der Verkaufsmengen der Hersteller ist, die Abschrift einer Mitteilung des Leiters des petrochemischen Geschäftsbereichs von Montedison (vgl. vorstehend, Randnrn. 599 bis 601), was bestätigt, dass dieses Unternehmen entgegen seiner Behauptung der ihm vorgeworfenen Zuwiderhandlung nicht ferngeblieben ist.

121 Das Gericht hat damit unbestreitbar das Argument der Rechtsmittelführerin zutreffend geprüft.

122 Zu dem Vorbringen zu den Artikeln 64 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts ist festzustellen, dass diese Bestimmungen nicht die Möglichkeit ausschließen, dass das Gericht den Parteien zur Vermeidung von Wiederholungen den gemeinsamen Vortrag der übereinstimmenden Argumente vorschlägt. Dies lässt sich nämlich als eine Maßnahme ansehen, die dazu dient, den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung im Sinne von Artikel 64 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gewährleisten.

F — Zum Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 48 der Verfahrensordnung des Gerichts

123 Montedison macht geltend, das Gericht habe in den Randnummern 903 und 904 des angefochtenen Urteils seine Annahme einer Quoten- und Ausgleichsregelung auf ein Schriftstück gestützt, das nur indirekt auf Montedison Bezug genommen habe, und mit Nachdruck auf eine von ICI verlangte Erhöhung der Quoten verwiesen.

124 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, ihre Erklärung hierzu auf den Seiten 46 und 47 ihrer Klageschrift nicht berücksichtigt zu haben.

125 Nur nebenbei sei bemerkt, dass die Frage des Beweises für die Quoten, die auf den Seiten 44 und 45 und nicht 46 und 47 der Klageschrift geprüft wird, dort eindeutig weniger ausführlich behandelt wird als in der Rechtsmittelschrift. Abgesehen davon reicht der Hinweis in der Klageschrift aus, um feststellen zu können, dass kein neues Angriffsmittel vorliegt.

126 Jedenfalls ist mit der Kommission festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 896 des angefochtenen Urteils sehr genau die Ausführungen von Montedison in ihrer Klageschrift wiedergegeben hat. Die Antwort des Gerichts findet sich in den Randnummern 903 und 904 des Urteils.

127 Infolgedessen kann man der Rechtsmittelführerin nicht zustimmen, wenn sie behauptet, dass das Gericht ihre Argumente nicht berücksichtigt habe.

128 In ähnlicher Weise wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, nicht die Gründe angegeben zu haben, aus denen sie 23 Dokumente, die auf den Seiten 24 bis 31 der Klageschrift angeführt gewesen seien, nicht berücksichtigt habe. Auf den genannten Seiten findet sich aber eine solche Verweisung nicht. Die Rechtsmittelführerin erklärt jedoch, diese Schriftstücke seien der Beleg für einen aggressiven Wettbewerb gewesen, der mit einem Preis- und Quotenkartell unvereinbar gewesen sei.

129 Auch hier ist festzustellen, dass das Gericht die Frage eingehend geprüft hat, ob die verfügbaren Beweismittel die Feststellungen der Kommission zum Bestehen der Quotenregelungen und der Preisinitiativen rechtfertigten. Es hat dabei insbesondere in Randnummer 659 seines Urteils die Bedeutung der Beweise für einen lebhaften Wettbewerb zwischen den Herstellern geprüft. In Randnummer 1062 seines Urteils hat es auch darauf hingewiesen, dass die Kommission die Schwierigkeiten bei der Durchführung des Kartells und insbesondere das aggressive Verhalten einiger Hersteller angemessen berücksichtigt habe.

130 Das Gericht hat diese Frage also geprüft und damit implizit, aber zwangsläufig zu dem Hinweis der Rechtsmittelführerin auf die entsprechenden Schriftstücke Stellung genommen. Die Rechtsmittelführerin, die im Übrigen nichts Konkretes vorgetragen hat, was die Untersuchung des Gerichts widerlegen könnte, kann sich daher nicht auf eine mangelhafte Prüfung der entsprechenden Beweise berufen.

131 Das Gericht ist nämlich vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbotes der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind.

132 Montedison macht geltend, das Gericht habe sich in den Randnummern 1009 und 1028 des angefochtenen Urteils geweigert, ihr die Möglichkeit einzuräumen, vier neue Schriftstücke zu ihren Gunsten in das Verfahren einzuführen, von denen sie im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme, die den Zugang zu den Akten der Kommission betroffen habe, Kenntnis erhalten habe. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Stellungnahme, die Montedison nach dieser prozessleitenden Maßnahme eingereicht habe, nicht zu berücksichtigen sei, da das Unternehmen keinen Klagegrund bezüglich der Einsicht in die Verwaltungsakten geltend gemacht habe.

133 Die vier Schriftstücke hätten den dramatischen Preisverfall in Italien, die Aggressivität des Wettbewerbs und die Tatsache, dass die ausländischen Unternehmen über den Zustand des italienischen Marktes nicht informiert gewesen seien, veranschaulicht.

134 Die Rechtsmittelführerin macht in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts über das Verbot neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend. Sie trägt jedoch selbst vor, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um die Geltendmachung eines neuen Angriffsmittels handele, sondern um die Untermauerung eines bereits erhobenen. Infolgedessen kann kein Verstoß gegen Artikel 48 § 2 vorliegen, da diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn neue Angriffsmittel geltend gemacht werden.

135 Aus dieser Vorschrift lässt sich auch und erst recht nicht, wie die Rechtsmittelführerin dies will, unter dem Vorwand, dass ein bestehendes Angriffsmittel untermauert und kein neues geltend gemacht werde, ein Recht der Rechtsmittelführerin herleiten, alles vorzutragen, was sie für nützlich hält. Solche Äußerungen können nämlich nur unter Beachtung der anderen Vorschriften der Verfahrensordnung wie des Artikels 48 § 1 vorgebracht werden.

136 Montedison macht jedoch auch geltend, dass die Nichtzulassung dieser Schriftstücke ein Verstoß gegen das Recht auf einen fairen Prozess gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sei.

137 Ohne auf die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall eingehen zu müssen, ist festzustellen, dass dieses Recht aber nicht die Verpflichtung des Gerichts beinhaltet, jedes Beweisangebot zu akzeptieren. Eine geordnete Rechtspflege verlangt, dass der Richter Grenzen für die Beweisangebote aufstellen darf, wie sie Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorsieht. Ebenso muss es einen Zeitpunkt geben, zu dem das Gericht sich als hinreichend unterrichtet oder aber den angebotenen Beweis als unerheblich für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit ansehen darf.

138 Unabhängig davon liegt der Fall hier anders, da die Äußerungen der Rechtsmittelführerin in der Anlage zur Rechtsmittelschrift, die das Gericht nicht hat berücksichtigen wollen, kein Beweisangebot darstellen, sondern im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme vor dem Gericht eingereicht worden sind, damit dieses die Klagegründe der Unternehmen bezüglich der Akteneinsicht würdigen kann. Bei Erlass dieser Maßnahme hat sich das Gericht im Übrigen ausdrücklich die Würdigung der Angriffsmittel der Klägerinnen vorbehalten.

139 Unter diesen Umständen war es aus der Sicht des Gerichts nur folgerichtig, die genannten Äußerungen nicht zu berücksichtigen, da Montedison keinen Klagegrund bezüglich der Akteneinsicht geltend gemacht hatte, zu dessen Stützung ihre Äußerungen hätten vorgebracht werden können.

140 Im Übrigen könnten diese Äußerungen, die sich nicht im Entferntesten als ein förmliches Beweisangebot im Sinne des Artikels 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts darstellen, sehr gut so verstanden werden, dass mit ihnen nach der Einreichung der Klageschrift und damit verspätet ein die Akteneinsicht betreffender Klagegrund geltend gemacht werden sollte.

141 Jedenfalls ist festzustellen, dass von den vier genannten Schriftstücken zwei immerhin vom Gericht geprüft worden sind, weil sie von einer anderen Partei angeführt worden waren. Zudem sind die Fragen, die nach Ansicht der Rechtsmittelführerin den Beitrag dieser Schriftstücke ausmachten, nämlich die Entwicklungen auf dem italienischen Markt, vom Gericht insbesondere bei seiner Prüfung des Dokuments Solvay eingehend geprüft worden.

142 Die Rechtsmittelführerin hat somit nicht dargetan, inwiefern die Zurückweisung ihrer Schriftstücke durch das Gericht sich auch nur im Entferntesten auf die Entscheidung des Gerichts hätte auswirken können.

143 Der geltend gemachte Verfahrensverstoß kann jedenfalls nur zur Nichtigerklärung führen, wenn nachgewiesen wird, dass er sich ungünstig für die Rechtsmittelführerin ausgewirkt hat, was hier nicht geschehen ist. Somit ist dieses Argument zurückzuweisen.

144 Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in Randnummer 906 des angefochtenen Urteils eine von ihr vorgelegte Tabelle abgelehnt habe, in der sie die von der Kommission behaupteten Zielpreise mit den tatsächlich von ihr verlangten Preisen verglichen habe, um nachzuweisen, dass sie an den Preisinitiativen nicht habe beteiligt sein können. Montedison rügt, dass das Gericht seine Entscheidung damit begründet habe, dass die Tabelle weder die Quelle der Zahlen, die die tatsächlich von ihr verlangten Preise darstellen sollten, noch den genauen Zeitpunkt angebe, für den diese tatsächlich verlangten Preise belegt seien.

145 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass die Quelle nur die obligatorischen Unterlagen der Rechnungsführung sein könnten, aus denen sich alle Verkäufe von Montedipe ergäben, und dass es sich um die durchschnittlichen Verkaufspreise in den fraglichen Zeiträumen gehandelt habe.

146 Dieses Vorbringen ist offenkundig unzulässig. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichthofes im Rechtsmittelverfahren, die Beweiswürdigung des Gerichts zu überprüfen, es sei denn, dass eine Verfälschung der Beweise vorliegt, was im vorliegenden Fall nicht behauptet wird.

147 Im Übrigen ist das Vorbringen völlig unerheblich, da sich sowohl aus der Entscheidung PVC II als auch aus dem angefochtenen Urteil ergibt, dass die Kommission nicht behauptet hat, dass die Preisinitiativen stets erfolgreich gewesen seien und die Hersteller die Preisziele auch tatsächlich erreicht hätten.

148 Wenn die Rechtsmittelführerin sich auf ein Schriftstück beruft, das unabhängig von dem Beweiswert, der ihm beizumessen ist, dem Vorbringen der Kommission jedenfalls nicht widerspricht, kann dies den Inhalt der Entscheidung oder des Urteils nicht in Frage stellen.

149 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

G — Zum Verstoß gegen die Artikel 10 § 1 und 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts

150 Montedison verweist darauf, dass einer der Richter der mit der Rechtssache befassten erweiterten Kammer sieben Monate vor Verkündung des Urteils aus dem Amt ausgeschieden sei und daher zu Unrecht als abwesend oder verhindert im Sinne von Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung angesehen und nicht rechtzeitig ersetzt worden sei.

151 Es ist jedoch nicht erkennbar, warum das Gericht — im Übrigen in Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung — die Beendigung der Amtszeit zu Unrecht als Abwesenheit oder Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift angesehen haben soll.

152 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt nämlich nicht, dass sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

153 Eine Untersuchung des Zweckes des Artikels 32 § 1 bestätigt dieses Ergebnis.

154 Diese Vorschrift soll nämlich verhindern, dass eine gerade Zahl von Richtern entscheidet. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Verhinderung vorübergehend oder endgültig ist. Selbst im Falle einer kurzen Abwesenheit oder Verhinderung, z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung, kann es sich als notwendig erweisen, eine gerade Zahl von Richtern zu vermeiden.

155 Somit sind keine Gründe erkennbar, die dagegen sprechen, dass der Begriff der Verhinderung im Sinne des Artikels 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts auch die Verhinderung eines Richters wegen Ablaufs seiner Amtszeit umfasst.

156 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

H — Zum Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

157 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht unter Hinweis auf die Grundsätze für die Bemessung von Geldbußen im Wesentlichen vor, dass es die Festsetzung einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Geldbuße gegen Montedison zugelassen habe.

158 Das Gericht habe in Randnummer 1216 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass Montedison nicht dargetan habe, inwiefern die gegen sie verhängte Geldbuße diskriminierend sei. Die Rechtsmittelführerin verneint das Erfordernis eines Nachweises, das ihr entgegengehalten worden sei, obwohl sie während des ganzen Verfahrens darauf hingewiesen habe, dass ihr höchstens angelastet werden könnte, dass sie in einem Zeitraum zwischen einem und drei Jahren und nicht von sechs Jahren, wie von der Kommission zugrunde gelegt, an einigen wenigen Sitzungen teilgenommen habe, deren Zweck im Übrigen legitim gewesen sei.

159 Der diskriminierende Charakter der Geldbuße ergebe sich daraus, dass Montedison in gleicher Weise behandelt worden sei wie die anderen betroffenen Unternehmen, die jedoch im gesamten streitigen Zeitraum in dem betreffenden Sektor aktiv gewesen seien, und dass im Gegensatz zu drei anderen Unternehmen ihre Geldbuße nicht herabgesetzt worden sei.

160 Die Argumentation der Rechtsmittelführerin beruht auf einer falschen Prämisse. Sie nimmt es nämlich als gegeben an, dass ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht vergleichbar sei mit dem, was sich aus der Entscheidung ergebe, und zieht daraus die logische Folgerung, dass ihre Geldbuße hätte herabgesetzt werden müssen.

161 Tatsächlich ist ihr Vorbringen zur Schwere und zur Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, wie wir gesehen haben, vom Gericht aber zurückgewiesen worden. Für dieses bestand daher kein Grund, die Höhe der Geldbuße zu ändern.

162 Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Diskriminierung. Die Höhe der Geldbuße ist in der gleichen Weise wie für die anderen Unternehmen bestimmt worden, d. h. unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Dauer der Beteiligung des Unternehmens am Kartell.

163 Wenn im Falle einiger Hersteller die Geldbuße herabgesetzt worden ist, dann deshalb, weil das Gericht im Anschluss an seine Beweiswürdigung festgestellt hat, dass die Dauer ihrer Beteiligung nicht so lange oder ihr Marktanteil nicht so groß war, wie dies in der Entscheidung der Kommission vorausgesetzt worden war. Im Fall von Montedison hat die Prüfung der Beweise solche Schlussfolgerungen nicht erlaubt und auch keine anderen Gründe für eine Herabsetzung der Geldbuße erkennen lassen, was zwangsläufig zur Folge hatte, dass eine Herabsetzung dieser Geldbuße nicht gerechtfertigt war.

164 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

I — Zur fehlenden Prüfung der Beweise für den Schaden der Rechtsmittelführerin und zum Verstoß gegen den Grundsatz der Haftung für einen Fehler der Kommission

165 Montedison rügt, dass das Gericht in Randnummer 1263 des angefochtenen Urteils ihren Antrag, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen habe, dass die Klageschrift insoweit nicht den Mindestanforderungen nach der Verfahrensordnung entspreche. Montedison habe jedoch in den vier Jahren des Verfahrens unablässig das rechtswidrige Verhalten der Kommission beanstandet, auf dessen verschiedene Aspekte sie hinweist.

166 Ihr Antrag sei nicht nur zulässig, sondern auch begründet gewesen. Sie verweist dazu auf das Urteil Baustahlgewebe/Kommission, in dem der Gerichtshof wegen eines überlangen gerichtlichen Verfahrens die Geldbuße aus Gründen der Prozessökonomie herabgesetzt habe, indem er einen Ausgleich zwischen dem Betrag der Geldbuße und dem Schaden vorgenommen habe, der auf das Verhalten der Kommission zurückzuführen gewesen sei.

167 Die Rechtsmittelführerin trägt diese Argumente jedoch erst im Rechtsmittelverfahren vor. Ihre Klageschrift vor dem Gericht enthielt dagegen keinen Hinweis, da sie sich auf den Antrag beschränkt hatte, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der [Montedison] durch die Kosten für die Stellung der Sicherheit und durch alle anderen Kosten als Folge der angefochtenen Entscheidung entstanden ist.

168 Der Umstand, dass die Klageschrift in diesem Zusammenhang zahlreiche Rügen gegen die Kommission enthält, ohne dass aber irgendeine Schadensersatzforderung geltend gemacht worden ist, kann nicht als ausreichend angesehen werden. Es ist nämlich sozusagen unvermeidlich, dass eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission Rügen gegen diese enthält. Man kann nicht vom Gericht verlangen, dass es daraus unbedingt eine Schadensersatzforderung und deren Begründung ableitet.

169 Da zur Begründung des Schadensersatzantrags nichts vorgetragen worden ist, hat das Gericht diesen zu Recht als unzulässig gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung angesehen, wonach die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

170 Außerdem hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass selbst dann, wenn der der Kommission vorgeworfene Fehler im Zusammenhang mit den verschiedenen Rügen stände, die die Rechtsmittelführerin vorgetragen habe, habe die vollständige Zurückweisung dieser Rügen zwangsläufig die Unbegründetheit ihres Schadensersatzantrags zur Folge.

171 Es ist nämlich nicht ersichtlich, auf welcher anderen Grundlage als der von der Rechtsmittelführerin in der Klageschrift angeführten Rügen ein solcher Antrag beruhen könnte. Sein Schicksal ist daher unabänderlich mit dem dieser Rügen verbunden, die das Gericht zurückgewiesen hat.

172 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

III — Ergebnis

173 Aus den vorstehenden Gründen möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen:

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.